Ist in einem Vertrage über die Lieferung von Importware ausdrücklich bestimmt, daß Ware inländischer Herkunft ausgeschlossen sein soll, liefert aber der Verkäufer dennoch Inlandsware, so handelt es sich grundsätzlich um eine Falschlieferung. Dor VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Die Sache wird zur anderwoiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Bio Klägerin schloß mit der beklagten Schrottgroßhandlung in den Jahren 1955 bis 1957 in erheblichem Umfange Vorträge über die Lieferung von Einfuhrschrott (Hecrcsschrott und Schrott aus Österreich und der Schweiz)» Diesen Verträgen wurden die Einkaufsbedingungon der Klägerin zugrunde gelegt, deren hier in Betracht kommende Bestimmungen lauteten: Nach Verweisung des Rechtsstreits wegen eines Teilbetrages von 926 000,12 DM an das Landgericht Wiesbaden hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung dieses Betrages verlangt» Die Beklagte hat die Klagebefugnis der Klägerin bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben» 1o Das Berufungsgericht hat den ordentlichen Rcchts-v/cg für gegeben angesehen, v/eil nach dem Sachvortrag der Klägerin Grundlage ihres Klaganspruchs Kaufverträge seien» Selbst wenn sie ein Organ der Hohen Behörde sein sollte, so könne sie sich doch zur Erfüllung ihrer Zwecke privatrechtlicher Formen bedienen» Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler und werden von der Revision auch nicht angegriffen» In dor mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Revisionserwidorung die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge seien wegen Verstoßes gegen Artikel 65 des Vertrages vom 18«, April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (BGBl 1952 II 445) nichtig. Ob dem Berufungsgericht in dieser rechtlichen Würdigung des Inhalts der Verträge zwischen den Parteien zu folgen ist oder ob es sich, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erlcennenden Senat ausgeführt hat, in ’Wirklichkeit um Geschäftsbesorgungsverträge zwischen den Parteien gehandelt hat, welche die Beklagte verpflichteten, Einfuhrschrott zu besorgen und an die in Betracht kommenden Werke zu liefern, während die Verpflichtung der Klägerin dahin ging, die Preisdifferenz zu tragen, bedarf keiner Prüfung«, Auch wenn von der für die Beklagte günstigeren Annahme ausgegangen wird, daß die von der Beklagten gegenüber der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Lieferung von Einfuhrschrott kaufrechtlicher Natur war, läßt sich die Abweisung der Klage mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, daß die Ansprüche der Klägerin verjährt seien, nicht rechtfertigen» a) Las Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung dos Streitstoffs unter kaufrechtlichen Gesichtspunkten die Vereinbarung über die Herkunft des Schrotts aus dem Ausland nicht als Garantieversprechen, sondern als zuge-sichertc Eigenschaft angesehen» Dazu hat es ausgeführt: Es habe sich um einen wertbestimmenden Paktor gehandelt und nicht um die Übernahme eines gewissen Risikos, das sich gewöhnlich auf künftige und aus diesem Grunde noch ungewisse Umstände beziehe» Vielmehr sei die Herkunft des Schrotts wie die Qualität als Voraussetzung für die Vertragsmäßigkeit der Lieferung anzusehen» Die Klägerin habe den höheren Preis überhaupt nur für ausgleichsfähigen Schrott zahlen wollen» b) Allerdings kann ihrer Ansicht, in der Vertrags-bestimnung über die Herkunft des Schrotts sei die Übernahme einer Garantie durch die Beklagte zu erblicken, nicht gefolgt werdeno Ob eine Willenserklärung als Garantie aufzufassen ist, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Auslegung, die im Rcvisionsrcchts-zug nur beschränkt nachprüfbar ist (BGH Urt, vom 22. Die Verpflichtung muß dahi>i gehen, i*ür einen bestimmten Erfolg einzustehon oder eine Schadensgefahr zu übernehmen (Senatsurteil vom 19« Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 - insoweit nicht in IM BGB § 477 Nr. 7, jedoch in NJW 1965, 148, 149 abgedruckt). Solche über die Vertragsmäßigkeit der Leistung hinausgohendon Verpflichtungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht feststollon können und vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. In diese Richtung weisen auch die Vertragsbestimmungen, nach denen der Klägerin für den Pall der Lieferung von Inlandschrott nicht etwa Gewährlcistungsansprüche gewährt wurden« Vielmehr sollte die "Bezahlung ausgesetzt” werden, was der Einrede dos nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB gleichkomnt, und der Klägerin sollten Schadensersatzansprüche zuotohen, was ebenfalls den gesetzlichen Rechten des Käufers bei Palschlieferungon - Lieferung eines aluid - entspricht (§§ 325, 326 BGB). Auf die Aussprüche wegen Lieferung einer anderen als der bestellten Sache findet jedoch die kurze Verjährung dos § 477 BGB grundsätzlich keine Anwendung (ScnatsurtoiDe vom 8. Bas Urteil des erkennenden Senats von 22» März 1961 (VIII ZK 52/60 - LM BGB § 477 Nr« 5) betrifft einen anderen Sachverhalt und steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen«
2140 056 Nachschlägewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 325, 326 A,459, 477 Ist in einem Vertrage über die Lieferung von Importware ausdrücklich bestimmt, daß Ware inländischer Herkunft ausgeschlossen sein soll, liefert aber der Verkäufer dennoch Inlandsware, so handelt es sich grundsätzlich um eine Falschlieferung. Der hieraus gegen den Verkäufer herzuleitende Anspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährung des § ‘477 BGB. BGH, Urto v. 4. Dezember 1968 - VIII ZR 208/66 - OLG Prankfurt/Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 4. Dezember 1968 im a.lo. JVJ.C b'jr, J u s t i zhaup t s e kr c t •' ’: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 208/66 URTEIL in dem Rechtsstreit - Prozeiabevollnächtigte: Klägerin und Revisionoklägerin, Re cli t s anv/äl t e und Dr Prof c gegen - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisicnsbeklagto, Dor VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und I-Tormann für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichto Frankfurt/Main vom 17* August 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderwoiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: In der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl war der Bedarf an Schrott durch das Aufkommen in deren Bereich nicht gedeckt. Der aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführte Schrott war erheblich teurer als der innerhalb der Gemeinschaft anfallende. Zur Sicherstellung des Schrottbedarfs wurde die Schrottausfuhr verbotene Weiter wurde die Klägerin, eine Genossenschaft des belgischen Rechts, von der Hohen Behörde der Montanunion damit betraut, den Preis für Einfuhrschrott mit dem Preis des Schrotts innerhalb der Gemeinschaft auozuglcichen» Um dieses Ziel zu erreichen, hatte die Klägerin die Befugnis, die benötigte Menge an Einfuhrschrott zu ermitteln sowie den Höchstpreis für den oingeführten Schrott und den "Ausgleichs-Preis" festsusotzeno Sic schloß mit den Importeuren Verträge über die Lieferung von Schrott und teilte den Schrott verarbeitenden Werken die Kontingente zu, Der Kaufpreis wurde von dem Regionalbüro der ebenso wie die Klägerin auf supranationaler Basis errichteten Ausgleichskasse an die Importeure bezahlt» Ben Werken wurde nur der Inlandspreis in Rechnung gestellt» Der Unterschiedsbetrag zun höheren Einfuhrpreis wurde auf die Schrottverbraucher der Montanunion umgelegt» Zum Einfuhrschrott rechnete auch der Hecrcsschrott der Alliierten Streitkräfte, Abwrackschrott, Bergungsschrott und Munitionsschrott» Bio Klägerin schloß mit der beklagten Schrottgroßhandlung in den Jahren 1955 bis 1957 in erheblichem Umfange Vorträge über die Lieferung von Einfuhrschrott (Hecrcsschrott und Schrott aus Österreich und der Schweiz)» Diesen Verträgen wurden die Einkaufsbedingungon der Klägerin zugrunde gelegt, deren hier in Betracht kommende Bestimmungen lauteten: II 0 0 0 0 9 0 2. Der Einkauf erfolgt immer im Aufträge und für Rechnung eines von uns noch zu bestimmenden Werkes der Montanunion» n •* ■» 9 o 7° Dor Verkäufer hat einwandfreie Dokumente beizubringen, die beweisen, daß das Material aus dem im Vertragsschreiben erwähnten Herkunftsland stammt* Der Ursprung - direkt oder indirekt - aus allen Ländern der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist ausgeschlossen* Sollten die Dokumente* bezüglich ihrer Beweiskraft den geringsten Zweifel ergeben, wird die Bezahlung ausgesetzt* 0O90C 21» Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmungen o»o* entstehen* Y/ir verweisen in diesem Sinne noch einmal insbesondere auf die Artikel , *** 7 ***»" Hach Zuweisung der Kontingente an die einzelnen V/crkc bestellten diese Schrott bei der Beklagten, die den Bestellungen entsprechend lieferte* Mit der Im Jahre 1963 hoi dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises aus den Verträgen mit der Beklagten, weil diese nicht ordnungsgemäß erfüllt habe* Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe zu dem Teil Inlandschrott geliefert, die vorgclegten Zollquittungen seien für erhebliche Mengen des gelieferten Schrotts nicht beweiskräftig* Die Beklagte müsse deshalb in diesem Umfang den Unterschiedsbetrag zwischen dem Inlandspreis und dem ihr bezahlten Einfuhrpreis zurückerstatten* Vorsorglich hat die Klägerin Abtretungserklärungen der Empfängerwerkc vorgelegt« Nach Verweisung des Rechtsstreits wegen eines Teilbetrages von 926 000,12 DM an das Landgericht Wiesbaden hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung dieses Betrages verlangt» Die Beklagte hat die Klagebefugnis der Klägerin bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben» Das Landgericht hat die Klage abgowiesen, das Obcr-landcsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Begehren weiter, die Beklagte zur Zahlung von 926 000,12 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revisiono Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet» 1o Das Berufungsgericht hat den ordentlichen Rcchts-v/cg für gegeben angesehen, v/eil nach dem Sachvortrag der Klägerin Grundlage ihres Klaganspruchs Kaufverträge seien» Selbst wenn sie ein Organ der Hohen Behörde sein sollte, so könne sie sich doch zur Erfüllung ihrer Zwecke privatrechtlicher Formen bedienen» Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler und werden von der Revision auch nicht angegriffen» Weiter hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Recht zugrundegelegt, v/eil alles dafür spreche, daß die Parteien an deutsches Recht anknüpfen wollten» Auch diese Annahme ist frei von Rechtsfehlern und wird von den Parteien nicht bekämpft» 6 2. In dor mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Revisionserwidorung die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge seien wegen Verstoßes gegen Artikel 65 des Vertrages vom 18«, April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (BGBl 1952 II 445) nichtig. Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es dem erkennenden Senat verwehrt ist, die erst im Revi-sionsrechtszugo neu vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen, auf die sich die Revisionserwiderung beruft. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind Kaufverträge über den Schrott zunächst zwischen den Parteien zustandegekommen und dann durch Kaufverträge zwischen der Beklagten und den Empfangswerken ersetzt worden. Doch seien, so fährt das Berufungsgericht fort, damit nicht alle Rechte der Klägerin aufgehoben worden. Diese sei nach der besonderen Natur der Verträge als Treuhänderin der Gesamtheit der Schrott-Verbraucher vor allem an der Herkunft dos Schrotts interessiert gewesen, während die Empfangswerke in erster Linie die Qualität dos Schrotts berührt habe. Ein gewöhnlicher Kaufvertrag, der durch Vorträge mit den Empfangswerken abgelöst worden sei, habe deshalb nur Vorgelegen, soweit die Qualität in Präge stand. Die darüber hinausgohenden Rechte auf Lieferung ausgleichsfähigen Schrotts stünden aber allein der Klägerin zu. Ob dem Berufungsgericht in dieser rechtlichen Würdigung des Inhalts der Verträge zwischen den Parteien zu folgen ist oder ob es sich, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erlcennenden Senat ausgeführt hat, in ’Wirklichkeit um Geschäftsbesorgungsverträge zwischen den Parteien gehandelt hat, welche die Beklagte verpflichteten, Einfuhrschrott zu besorgen und an die in Betracht kommenden Werke zu liefern, während die Verpflichtung der Klägerin dahin ging, die Preisdifferenz zu tragen, bedarf keiner Prüfung«, Auch wenn von der für die Beklagte günstigeren Annahme ausgegangen wird, daß die von der Beklagten gegenüber der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Lieferung von Einfuhrschrott kaufrechtlicher Natur war, läßt sich die Abweisung der Klage mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, daß die Ansprüche der Klägerin verjährt seien, nicht rechtfertigen» a) Las Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung dos Streitstoffs unter kaufrechtlichen Gesichtspunkten die Vereinbarung über die Herkunft des Schrotts aus dem Ausland nicht als Garantieversprechen, sondern als zuge-sichertc Eigenschaft angesehen» Dazu hat es ausgeführt: Mit der Erklärung, der Schrott sei ausgleichsfähig, habe die Beklagte zugesichert, daß die Voraussetzungen gegeben v/ai'en, unter denen im Woge des Preisausgleichs der höhere Weltmarktpreis gezahlt v/urde» Gegenstand der Zusicherung sei die Herkunft des Schrotts als eine Umv/eltbeZiehung, die der Ware selbst für dauernd anhafte und somit eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs» 2 BGB darstelle» Es habe sich um einen wertbestimmenden Paktor gehandelt und nicht um die Übernahme eines gewissen Risikos, das sich gewöhnlich auf künftige und aus diesem Grunde noch ungewisse Umstände beziehe» Vielmehr sei die Herkunft des Schrotts wie die Qualität als Voraussetzung für die Vertragsmäßigkeit der Lieferung anzusehen» Die Klägerin habe den höheren Preis überhaupt nur für ausgleichsfähigen Schrott zahlen wollen» 0 Diese Ausführungen werden von der Revision mit Rocht bekämpft. b) Allerdings kann ihrer Ansicht, in der Vertrags-bestimnung über die Herkunft des Schrotts sei die Übernahme einer Garantie durch die Beklagte zu erblicken, nicht gefolgt werdeno Ob eine Willenserklärung als Garantie aufzufassen ist, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Auslegung, die im Rcvisionsrcchts-zug nur beschränkt nachprüfbar ist (BGH Urt, vom 22. Februar 1962 - VII ZR 262/60 - m 1962, 576, 577). Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtun nicht erkennen. Daß die Heimkunft des Schrotts ein Umstand war, der die Vertragomäßigkeit der Lieferung bcrühri £«■ bezweifeln die Parteien nicht. Bei einer Garantie kommt es indes darauf an, ob der gewährleistete Erfolg ein anderer und weitergehender ist als die bloße Vor-tragcinäßigkoit (Senatsurteil vom 22. Oktober 1957 -VIII ZR 408/56 - BB 1957, 1195). Die Verpflichtung muß dahi>i gehen, i*ür einen bestimmten Erfolg einzustehon oder eine Schadensgefahr zu übernehmen (Senatsurteil vom 19« Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 - insoweit nicht in IM BGB § 477 Nr. 7, jedoch in NJW 1965, 148, 149 abgedruckt). Solche über die Vertragsmäßigkeit der Leistung hinausgohendon Verpflichtungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht feststollon können und vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. c) Rechtlich nicht einwandfrei ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne lediglich Gowährlcistungsansprüche geltend machen, weil die Herkunft des Schrotts aus dom Ausland eine zugesicherte Eigenschaft darstclle. Die Beklagte hatte ganz allgemein dafür cinzu-stchen, daß sie ihre Verpflichtung gegenüber der Klägerin, wie eie in den Verträgen fcstgclegt war, erfüllte. Gegenstand der Vorträge war die Lieferung von Einfuhrschrott. Allein hierauf bezog sich die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin, die Lieferung von Inlandochrott war gemäß Nr. 7 der Vertragsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Klägerin befaßte sich auch nur mit Einfuhrschrott, was der Beklagten bekannt war. Damit war nach dem Inhalt de3 Vertrages, auf den es in erster Linie ankommt (Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 459 Nr. 18; BGB RGRK 11. Aufl. § 459 Anm. 18 a.E.), der Vertragsgegenstand in der V/eiso eingeengt, daß jede Lieferung von Schrott, der nicht Einfuhrschrott war, als Nichterfüllung gelten sollte. In diese Richtung weisen auch die Vertragsbestimmungen, nach denen der Klägerin für den Pall der Lieferung von Inlandschrott nicht etwa Gewährlcistungsansprüche gewährt wurden« Vielmehr sollte die "Bezahlung ausgesetzt” werden, was der Einrede dos nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB gleichkomnt, und der Klägerin sollten Schadensersatzansprüche zuotohen, was ebenfalls den gesetzlichen Rechten des Käufers bei Palschlieferungon - Lieferung eines aluid - entspricht (§§ 325, 326 BGB). Auf die Aussprüche wegen Lieferung einer anderen als der bestellten Sache findet jedoch die kurze Verjährung dos § 477 BGB grundsätzlich keine Anwendung (ScnatsurtoiDe vom 8. I.Iärz 1967 - VIII ZR 4/65; LM BGB § 276 (K) Nr, 3 = MDR 1967, 759; vom 20. November 1967 - VIII ZR 126/65 - NJW 1968, 640; BGH Urt. vom 22. Dezember 1955 - II ZR 113/54 - Y/M 1956, 494)« 10 Auch wenn Handelsrecht zur Anwendung kommen sollte, gilt nichts anderes» Zwar greift dann auch für Falsch-liofcrung möglicherweise das Gewährlcistungsrecht ein» Dies gilt aber im vorliegenden Falle deshalb nicht, weil die Beklagte eine Genehmigung nicht erwarten konnte (§ 378 2» Halbs» HGB), v/obei es nicht auf die subjektive Vorstellung der Beklagten«, sondern auf objektive Maßstabe ankommt (RGZ 84, 355; BGH Urt«, vom 11» November 1953 - II ZR 242/52 - BB 1953, 992)» Bas Urteil des erkennenden Senats von 22» März 1961 (VIII ZK 52/60 - LM BGB § 477 Nr« 5) betrifft einen anderen Sachverhalt und steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen« 4.) Da das klagabweisende Urteil auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden kann, die Sache vielmehr weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, muß das angcfochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Diesem ist auch die Ent- Scheidung über die Kosten der Revision übertragen worden, weil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängto Dr. Haidinger Dr«, Gelhaar Artl Dr, Messner Mormann