Februar *968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des *1. Juli *964 auf ein Zeitungsinserat hin ihre Tochter und deren Ehemann, die Eheleute mit dem Kläger, einem Immobilienmakler, in Verbindung. Es kam indes weder bei dieser Gelegenheit noch in den nächsten Wochen zu einer Einigung der Beklagten mit Gerns, Die Beklagte kaufte dagegen dasselbe Grundstück am 25o August 1964 durch Vermittlung des Maklers I Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Nachweisprovision, die die Beklagte mit der Begründung verweigert, sie habe den Kläger für den Makler des Verkäufers gehalten und ihm kein Provisionsversprechen abgegeben; außerdem habe sie das Interesse an dem Grundstück bereits endgültig auf gegeben gehabt, als sie mit dem Makler in Verbindung getreten sei. Es versagt dem Kläger einen Provisionsanspruch, weil seine Tätigkeit nicht mitursächlich dafür gewesen sei, daß die Beklagte das ihr vom Kläger nachgevriesene Grundstück an der später gekauft habe. Nachdem die Eheleute auf Veranlassung des Klägers mit dem Grundstückseigentümer GflV in Verbindung getreten seien, habe sie dieser an den Hausverwalter HfMIB verwiesen, Zu diesem sei der Ehemann BflBP allein hingegangen, HflB habe BflHP sofort in bestimmter Weise erklärt, durch den Kläger werde er das Grundstück niemals kaufen können. Jede Verbindung mit dem Kläger sei abgebrochen gewesen, als die Beklagte einige Wochen später auf ein Inserat hin den Makler auf ge sucht und erfahren habe, daß auch dieser das erstmals vom Kläger nachgewiesene Grundstück an der QflHB anzubieten hatte, habe ohne Mitwirkung des Klägers den Grundstückskauf vermittelt. 1) Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung; daß die Beklagte ihren Entschluß, das ihr von dem Kläger naehgewiesene Grundstück zu kaufen, endgültig aufgegeben hatte5 auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen BflHVt und H0p. daß ein solcher Anruf, wenn er überhaupt stattgefunden hatte, an dem Entschluß der Eheleute BBH» und der Beklagten, von einem Ankauf des Grundstücks Abstand zu nehmen, nichts geändert habe» Das Berufungsgericht konnte sich bei der Bildung seiner Überzeugung ohne Rechtsverstoß auch auf den Umstand stützen, daß weder die Eheleute B»^p noch die Beklagte trotz dieses angeblichen Anrufs Anlaß genommen hätten, wieder mit dem Kläger oder mit in Verbindung zu treten» Der von der Revision gezogene Schluß, nach der Rücksprache des Ehemannes Bmit HM» sei cs lediglich zu einem “Ruben" der Angelegenheit gekommen, die Beklagte habe den Entschluß,das Grundstück anzukaufen, nicht endgültig aufgegeben, sie habe bei ihren Verhandlungen mit dem Makler DflB» lediglich an die früheren Verhandlungen mit dem Kläger angeknüpft, ist bei dieser Sachlage keinesv/egs zwingend» Entgegen der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehindert, in dem Umstande, daß sich die Beklagte anderen Maklern zuwandte, eine Bestätigung seiner Überzeugung zu sehen, die Beklagte habe den Kaufentschluß endgültig aufgegeben« Auch hierin liegt kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts« IVo Die Revision des Klägers gegen das klageabyjeisende Urteil des Berufungsgerichts erweist sich somit als unbegründet, Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF 2138 0 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am Februar 1968 Jodas? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 208/65 URTEIL in dem Rechtsstreit des Immobilienmaklers Friedrich Schfl|p~-Wi0HH^ in Klägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte Prof.Er und Dr3 - gegen die Ehefrau Anne $t00H0 geb„ NflB0v/eg 0^ in H? - Prozeßbevollmächtigte: Belclagte und Revisionsbeklagte«, Rechtsanwälte Er, und Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom *4. Februar *968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des *1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom a2. Oktober ?965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestands Im Sommer ', 964 suchte die Beklagte ein Ersatzgrund-s tück für ihr Anwesen, das sie an die Stadt HaMV veräußert hatte. In ihrem Aufträge traten am 6. Juli *964 auf ein Zeitungsinserat hin ihre Tochter und deren Ehemann, die Eheleute mit dem Kläger, einem Immobilienmakler, in Verbindung. Der Kläger wies ihnen das Haus an der QflHIHHV nach. Er gab ihnen eine Beschreibung des Grundstücks, nannte ihnen den Eigentümer, den Zeugen Gi^^, und stellte ihnen anheim, sich mit diesem unmittelbar in Verbindung zu setzen. Beide Eheleute begaben sich zu GflIK, der sie an den Hausverwalter HflHHP verwies. Es kam indes weder bei dieser Gelegenheit noch in den nächsten Wochen zu einer Einigung der Beklagten mit Gerns, Die Beklagte kaufte dagegen dasselbe Grundstück am 25o August 1964 durch Vermittlung des Maklers I Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Nachweisprovision, die die Beklagte mit der Begründung verweigert, sie habe den Kläger für den Makler des Verkäufers gehalten und ihm kein Provisionsversprechen abgegeben; außerdem habe sie das Interesse an dem Grundstück bereits endgültig auf gegeben gehabt, als sie mit dem Makler in Verbindung getreten sei. Mit der Klage verlangte der Kläger zunächst 6 100 DM nebst Zinsen, Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung, der Kläger Anschlußberufung ein. Der Kläger erhöhte mit seiner Anschlußberufung die Klage auf 19 200 DM nebst Zinsen, Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Mit der Revision, deren Zurüclcweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. En t s che idungsgründe: I. Das Berufungsgericht läßt die Präge offen, ob ein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Es versagt dem Kläger einen Provisionsanspruch, weil seine Tätigkeit nicht mitursächlich dafür gewesen sei, daß die Beklagte das ihr vom Kläger nachgevriesene Grundstück an der später gekauft habe. Hier- zu stellt das Berufungsgericht fest: Nachdem die Eheleute auf Veranlassung des Klägers mit dem Grundstückseigentümer GflV in Verbindung getreten seien, habe sie dieser an den Hausverwalter HfMIB verwiesen, Zu diesem sei der Ehemann BflBP allein hingegangen, HflB habe BflHP sofort in bestimmter Weise erklärt, durch den Kläger werde er das Grundstück niemals kaufen können. Außerdem stehe noch eine Schlußabrechnung der Oberfinanzdirektion aus. Diese äußerst knappen Mitteilungen hätten auf den Ehemann BflBI einen so abweisenden Eindruck gemacht, daß BflBP der Beklagten geraten habe, vom Ankauf dieses Grundstücks abzusehen, Darauf habe denn auch die Beklagte den Ankauf dieser Grundstücks endgültig aufgegeben und sich an die Makler und BlflP gewandt, um ein anderes Objekt zu erwerben. Jede Verbindung mit dem Kläger sei abgebrochen gewesen, als die Beklagte einige Wochen später auf ein Inserat hin den Makler auf ge sucht und erfahren habe, daß auch dieser das erstmals vom Kläger nachgewiesene Grundstück an der QflHB anzubieten hatte, habe ohne Mitwirkung des Klägers den Grundstückskauf vermittelt. Für den Entschluß der Beklagten, das Grundstück anzukaufen, habe der Nachweis des Klägers keinerlei Rolle mehr gespielt, weil der Kauf-entSchluß im Hinblick auf die Erklärungen des die Empfehlungen des Zeugen BlBB endgültig aufgegeben gewesen sei. Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an und rügt die Verletzung materiellen Rechts, ~ 5 - II, 1) Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung; daß die Beklagte ihren Entschluß, das ihr von dem Kläger naehgewiesene Grundstück zu kaufen, endgültig aufgegeben hatte5 auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen BflHVt und H0p. Es hat entgegen der Revision die Aussage der Zeugin WifliBP nicht übersehen» Aus deren Bekundung brauchte es nicht zu entnehmen.; daß die Be Ziehungen der Beklagten oder ihrer Beauftragten, der Ehe leute Bl»», zu dem Kläger bis zu dem Auftreten des Mak-lers I»»» weiter bestanden hätten» Das Berufungsgericht würdigt aus der Aussage dieser Zeugin insbesondere die Bekundung, der Kläger habe die Eheleute BflBB angerufen; sie könnten nunmehr zu H»BBi gehen, weil die Schlußabrechnung fertiggestellt sei» Es lag jedoch in dem, entgegen der Revision, rechtlich einwandfrei ausgeübten tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, festzustellen? daß ein solcher Anruf, wenn er überhaupt stattgefunden hatte, an dem Entschluß der Eheleute BBH» und der Beklagten, von einem Ankauf des Grundstücks Abstand zu nehmen, nichts geändert habe» Das Berufungsgericht konnte sich bei der Bildung seiner Überzeugung ohne Rechtsverstoß auch auf den Umstand stützen, daß weder die Eheleute B»^p noch die Beklagte trotz dieses angeblichen Anrufs Anlaß genommen hätten, wieder mit dem Kläger oder mit in Verbindung zu treten» Der von der Revision gezogene Schluß, nach der Rücksprache des Ehemannes Bmit HM» sei cs lediglich zu einem “Ruben" der Angelegenheit gekommen, die Beklagte habe den Entschluß,das Grundstück anzukaufen, nicht endgültig aufgegeben, sie habe bei ihren Verhandlungen mit dem Makler DflB» lediglich an die früheren Verhandlungen mit dem Kläger angeknüpft, ist bei dieser Sachlage keinesv/egs zwingend» 6 Ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts ist damit nicht festzustellen0 Entgegen der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehindert, in dem Umstande, daß sich die Beklagte anderen Maklern zuwandte, eine Bestätigung seiner Überzeugung zu sehen, die Beklagte habe den Kaufentschluß endgültig aufgegeben« Auch hierin liegt kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts« 2. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Begriff der Mitursächlichkeit nicht verkannt» Y/.ie es richtig angenommen hat, hängt die Frage nach der Mitursächlichkeit grundsätzlich davon ab, ob das Bemühen des ersten Maklers vergeblich war und für das spätere Zustandekommen des Geschäfts ohne jede Y/irkung geblieben ist» Ob das in den von der Revision angeführten Fällen angenommen werden kann - dann nämlich, wenn der Auftraggeber durch Untätigkeit des ersten Maklers veranlaßt wird, einen anderen Makler aufzusuchen oder, wenn der Vertrag ausschließlich durch die Tätigkeit eines anderen Maklers gefördert und zustande gebracht wird - braucht hier nicht entschieden zu werden» Hier hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte das Grundstück aufgrund eines neuen Entschlusses gekauft hat, der von der Tätigkeit des Klägers in keiner Weise mehr beeinflußt war« In einem solchen Falle ist die Mitursächlichkeit des ersten Maklers zu verneinen (vgl, das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 4. Mai 1966 - VIII ZR 13/64 vgl« auch RG in HRR 1937, 27 und Dyckerhoff/Rinke, Das Recht des Immobilienmaklers, 5« Aufl» S» 9)» Bei diesen eindeutigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch kein Raum für die Annahme, die Beklagte könnte den Kläger in treuv/idriger Y/eise beiseitge-schoben haben* Die Revision hat sich denn auch auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen* IVo Die Revision des Klägers gegen das klageabyjeisende Urteil des Berufungsgerichts erweist sich somit als unbegründet, Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Gelhaar Dr* Haidinger Dr. Messner Braxraaier Dr* Mezger