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BGH

Gericht: BGH

Nach Kriegsende geriet die Beklagte infolge des Ausfalls ihrer Forderungen an das Deutsche Reich im Betrage von über 100 Millionen RM und durch Eingriffe der Be-sa~zungsmacht in eine bedrängte wirtschaftliche Lage. Um den Zusammenbruch von FflHIP infolge der durch I riegs- und Kriegsfolgeschaden eingetretenen Vermögens« Verluste einerseits und der Fortgeltung der obigen Forderung in voller Höhe andererseits zu verhindern und auf gesunder finanzieller Grundlage einen Wiederaufbau sowie eine Wiederherstellung der Ertragslage des Unternehmens zu ermöglichen, wird zur Abgeltung aller Ansprüche der Aerobank (das ist die Klägerin) aus dem vorbezeichneten Kredit folgendes vereinbart: 1 2 Zu dem im Prüfungsbericht des Dr. genannten Betrage der Kriegs- und Kriegsfolgeoöhäden von rund 107 Millionen RM, umgestellt auf 10 700 000 Dm, rechnet sie - insoweit in Übereinstimmung mit der Beklagten - Besatzungsschäden in Höhe von 13 998 000 DM hinzu. September 1954 dahin aus, daß eine Nachzahlungspflicht auch begründet sei, wenn die Beklagte Entschädigungszahlungen auf erlittene Besatzungsschäden erhalte« Die Auslegung der Besserungs-klauscl ist im Revisionsrechtszuge nur der beschränkten Nachprüfung daraufhin zugängig, ob sie gegen sachlich-rechtliche Auslegungsvorschriften oder Denkgesetze verstößt oder Verfahrensvorschriften verletzt« Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Berufungsgerichtes können keinen Erfolg haben« Die Revision hält die Auslegung des Berufungsgerichtes schon deshalb für nicht möglich, weil nach der Be'sserungs-klausel nur Zahlungen auf etwaige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen seien, ein Entschädigungsanspruch aus Besatzungsschäden sich aber zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs gegen die Besatzungmacht gerichtet habe. Sie erkannte an, daß sie selbst und die ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen Ansprüche irgendwelcher Art gegen die anderen Vertragsmächte aus ihren Handlungen oder aus* Handlungen für sie tätiger Personen in Bezug auf deutsches Eigentum nicht geltend machen würden» Das Berufungsgericht hätte sich auch auf Art« 120 GG beziehen können, wonach der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten trägt. Das Berufungsgericht meint, die Besserungsklausel sei also auf spätere gesetzliche Regelungen abgestellt gewesen, nämlich auf eine Zeit, in der Besatzungsschädenzahlungen aller Voraussicht nach nicht nur wie schon bisher wirtschaftlich und vorläufig, sondern rechtlich und endgültig auf die Bundesrepublik abgewälzt sein würden. Sie sind möglich und beruhen entgegen der Auffassung der Revision auf der Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der Vorstellungen, die sich nach der Würdigung des Berufungsgerichts die am Abschluß beteiligten Vertreter der Parteien gemacht haben. 1.) Aus der Bestimmung der Besserungsklausel, daß die Beklagte, wenn sie Zahlungen erhalte, auf die Forderung der Klägerin den gleichen Prozentsatz nachzuentrichteri habe, mit dem die mit 107 Millionen RM geltend gemachten Forderungen aus Kriegs- und Kriegsfolgeschäden der Beklagten honoriert würden, soll nach Meinung der Revision zwingend zu schließen sein, nur solche Entschädigungen könnten zu Da im Prüfungsbericht in dieser Hinsicht nur Reparations- und Restitutionsschäden genannt seien, dürfe die Besserungsklausel nicht dahin ausgelegt werden, daß auch Zahlungen auf Besatzungsschäden unter sie fielen» Das Berufungsgericht meint dagegen, daß nach dem eindeutigen Y/ortlaut der Nachbesserungsklausel die Nachbesserungs Pflicht durch Zahlungen auf etwaige Forderungen aus Restitution und Demontage, aus Plünderungen, Beschlagnahme oder sonstigem Rechtsgrund, soweit dieser mit dem Krieg und mittelbaren oder unmittelbaren Kriegsfolgen im Zusammenhang stehe, ausgelöst werden soll. Die Fassung der Besserungsklausel wäre unverständlich und widersinnig, wenn lediglich Zahlungen auf Schäden der mit dem Betrag von 107 Millionen RM erfaßten Art zu einer Nachzahlungspflicht führen sollten. Das Berufungsgericht zieht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Schluß, der in dem Prüfungsbericht ausgewicsene Schadensbetrag von 107 Millionen RM soi lediglich als '•Meßzahl*' in den Vergleich aufgenommen worden, um auf diese Weise einen Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe künftiger Nachbesserungszahlungen zu haben. Daß nur der Schadensbereich der Reparation und Restitutionen, nicht aber auch der Besatzungsschäden als Ausgangspunkt für die Berechnung angeführt sei, erkläre sich, so meint das Berufungsgericht, zwanglos daraus, daß nach den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin die Die Besserungsklausel mit ihrer außerordentlich weiten Passung stehe nach Sinn und Zweck in einer natürlichen Wechselbeziehung zu den für den Forderunjsnachlaß maßgebenden Umständeno Nicht einzelne Vermögenseinbußen, sondern die durch Kriegsund Kriegsfolgeschäden in ihrer Gesamtheit verursachten Vermögensverluste, darunter auch die Besatzungsschäden, seien die Ursache für den damals drohenden finanziellen Zusammenbruch der Beklagten und der Anlaß zu dem außerordentlich weitgehenden Porderungsnachlaß gewesen. Das lege es nahe, daß die Klägerin an allen Zahlungen für Schäden und Verluste teilhaben solle, die für den seinerzeit drohenden finanziellen Zusammenbruch der Beklagten und für die Bereitschaft ihrer Gläubiger zu dem Porderüngs-nachlaß mitursächlich gewesen seien, weil auch durch solche Zahlungen die für den Porderungsnachlaß maßgebenden Gründe teilweise wegfielen. Er ist, ohne daß die Verhandlungspartner ausdrücklich darüber gesprochen haben, davon ausgegangen, Zahlungen auf Besatzungsschäden seien von der Besserungsklausel umfaßt, und die Bundesrepublik sei wirtschaftlicher Träger der zu erwartenden Zahlungen. Der Vertreter der Beklagten Dr. will zwar, so führt das Berufungsgericht weiter aus, gemeint haben, Zahlungen auf Besatzungsschäden fielen nicht unter die Naehbesserungskläusel. erscheine sehr weitgehend, so daß noch eine Besprechung zweckmäßig sei« Schließlich sei man sich aber in der Annahme, der Klausel komme keine große Bedeutung zu, dahin einig geworden, man wolle von weiteren Erörterungen ab-sehen* Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne, wenn ihr Vertreter bewußt ihm unklar erscheinende Formulierungen in Kauf genommen und von der Klarstellung abgesehen habe, daraus keine Rechtsfolgen herleiten. Irrig ist die Meinung der Revision, eine Willensübereinstimmung darüber, daß Ersatzleistungen für Besatzungsschäden unter die Besserungsklausel fielen, sei nicht zustande gekommen, weil der Vertreter der Beklagten Dr. SflH diesen V/illen nieht gehabt habe, es liege ein versteckter Einigungsi>angel vor; die dadurch entstandene Vertragslücke hätte, was nicht geschehen sei, das Berufungsgericht in ergänzender Vertragsauslegung ausfüllen müssen. Hier hat das Berufungsgericht als objektiven Erklärungsinhalt des Vertrages vom 10.August/1.September 1954 angenommen, daß alle Zahlungen, die die Beklagte für mittelbar oder unmittelbar mit dem Kriege zusammenhängende Schäden erhalte, unter die Besserungsklausel fallen sollten. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Meinung der Revision den Unterschied zwischen Schäden, die an den zur Nutzung beschlagnahmten Gütern durch einen über die normale Nutzung hinausgehenden Gebrauch laufend entstehen, und den Schäden durch Wegnahme von Inventar nicht verkannt. November 1959 ausdrücklich die Auffassung für berechtigt erklärt, daß Zahlungen auf vor dem Vergleichsabschluß entstandene Besatzungsschäden von der Besserungsklausel erfaßt würden. Das Berufungs gericht will, wie auch seine Berechnung der Nachzahlung im vorliegenden Rechtsstreit zeigt, aus der Verweisung auf-den im Prüfungsbericht angeführten Schadensbetrag nur den Grundsatz entnehmen, daß die von der Beklagten zu leistende Nachzahlung zu der ursprünglichen Forderung der Klägerin in demselben Verhältnis zu stehen habe, in dem die der Beklagten zufließenden Entschädigungen zu dem tatsächlich erlittenen Gesamtschaden ständen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe über die Vorstellung und die Absicht, von der sich Dr. habe leiten lassen, nicht Beweis erhoben, geht dieser Angriff fehl, weil es, wie ausgeführt, auf seinen inneren Willen nicht ankommt. Die Revision macht geltend, Rechtsanwalt Dr. Y/9habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Betrage Das ist etwas anderes, als die Revision vorträgt, und widerspricht nicht der Feststellung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt Dr. WflP sei davon aus-gegangen, Zahlungen auf Besatzungsschäden würden von der Besaerungsklausel umfaßt» Entgegen der Auffassung der Revision sieht das Berufungsgericht ersichtlich auch als erwiesen an, daß der Vertreter der Beklagten Dr.SflB erkannt hat, der Umfang der in der Besserungsklausel genannten Schäden sei weitergehend als der im Prüfungsbericht erwähnte»

Zitierte Normen: § 133 BGB
ForderungBesatzungsschädenBerufungsgerichtZahlungBesserungsklauselKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet It. Protokoll am 25» März 1963 Wüst, Justizobersekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 der
Haftung in Gerhard F
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Werke Gesellschaft mit beschränkter , vertreten durch den Geschäftsführer in	straße	1^,
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Bank d#p B KofllllPstra ße gericht3direktor z.Wv. Br.A. H
Go
 ItflHHB AG i.Ii. in Bad , vertreten durch die Liquidatoren Land-
und Hl
m
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Haidinger sowie der Bundesrichter Pr. Porschel, Pr. Mezger, Pr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10. Oktober 1961 wird auf ihre Kosten zuriickgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine sog. Reichsgesellschaft, die sich in Liquidation befindet. Die Beklagte stellte bis zu dem Ende des zweiten Weltkrieges Flugzeuge her. Die Klägerin war or, der Beklagten zu 48,6 $ beteiligt. Die Klägerin hatte der Beklagten auch einen Betriebsmittelkredit gegeben, der sich am 21. April 1945 auf fast 7,5 Millionen RMark belief. Nach der Währungsreform betrug die Forderung der Klägerin aus diesem Kredit einschließlich Zinsen insgesamt 1 128 933,85 DM.
Nach Kriegsende geriet die Beklagte infolge des Ausfalls ihrer Forderungen an das Deutsche Reich im Betrage von über 100 Millionen RM und durch Eingriffe der Be-sa~zungsmacht in eine bedrängte wirtschaftliche Lage.
Sie trat, nachdem die Treuhandverwaltung über ihr Vermögen aufgehoben war, mit ihren Gläubigern in Verhandlungen über die Bereinigung der Schulden ein. Die Klägerin wurde dabei durch Rechtsanwalt Dr« Wgp und die Beklagte durch den V/irt schaftsprüf er Dr. 3 ur.	vertreten.
Dr. SflBM erstattete am 17. Februar 1954 über den Status der Beklagten zu dem 31» Dezember 1952 einen Prüfungsbericht. In ihm heißt es u.a.:
......GFW (doho GMP-FMP-^erke GmbH, d.i.
 die Beklagte) erlitt schwerste Schäden durch Bombenangriffe im Kriege, Ausfälle von Forderungen an das Reich und im Ausland, Plünderungen, irreguläre Requisitionen, Sprengungen, Restitutionen und eine vollständige Demontage der Maschinen, die auf dem Reparationswege abgeliefert wurden. Y/as noch an beweglichen Anlagen verblieben war, wurde zusammen mit den Materialbeständen von den Treuhändern gegen Erlöse von rund 2,1 Millionen RM veräußert und verfiel der Geldentwertung.
 
Die Kriegs- und Kriegsfolgeschäden betragen
a)
b)
Ausfälle von Forderungen an das Reich RM
........7..777...................7770.77 7.7. 102 357	£00,—
andere Schäden
 Reparations- und Restitutionsmaschinen
 Forderungen an Ausland
 Destruktionen
	790	CO o 0 1 /
3	611	100,—
	49	100,—
4	451	O I 0 ° 1 1	1
Gesamt a) + b)
106 608 500,—
Die Verhandlungen der Parteien endeten mit einer Vereinbarung vom 10. August/ 1. September 1954, in der die Klägerin, wie im Übrigen auch die anderen Gläubiger der Beklagten, auf den größten Teil ihrer Ansprüche verzichtete. In dem Abkommen heißt es:
Um den Zusammenbruch von FflHIP infolge der durch I riegs- und Kriegsfolgeschaden eingetretenen Vermögens« Verluste einerseits und der Fortgeltung der obigen Forderung in voller Höhe andererseits zu verhindern und auf gesunder finanzieller Grundlage einen Wiederaufbau sowie eine Wiederherstellung der Ertragslage des Unternehmens zu ermöglichen, wird zur Abgeltung aller Ansprüche der Aerobank (das ist die Klägerin) aus dem vorbezeichneten Kredit folgendes vereinbart: 1 2
1.	) Fieseier zahlt an Aerobank zur Abgeltung vor-
bezeichneten Kredites zuzüglich Zinsen und Kosten 3 a der auf DIS 751 022,— umgestellten Kapitalschuld, während Aerobank auf die darüber hinausgehende Kapital- und Zinsforderung verzichtet.
2.	) Die sich hiernach ergebende Vergleichsvaluta
 beträgt DM 22 530,—. Dieser Betrag ist spätestens binnen zwei Jahren nach Vergleichsabschluß zu tilgen ......
~ 4 -
3») Im Hinblick darauf, daß die Grundlage der »veitgehenden Forderungsermäßigung der Aero-bank der seitens	geltend	gemachte
 erhebliche Ausfall an Forderungen gegenüber dem Reich ist, ist zwischen den Parteien folgende Besserungsklausel vereinbart:
Soweit FflHp auf Forderungen gegenüber dem ehemaligen Reich aus Warenlieferungen und Leistungen, aus Kriegsschäden, aus Auf-tragsstopkosten oder aus sonstigem Rechtsgrund sowie aus etwaigen Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus Restitution und Demontage, aus Plünderung, Beschlagnahme oder sonstigem Rechtsgrund, soweit dieser mit dem Krieg und mittelbaren oder unmittelbaren Kriegsfolgen im Zusammenhang steht, Zahlungen erhalten, so ist hieraus auf die Kapital- und Zinsforderung der Aero-bank nach dem Stichtag per 30.6.1954 der gleiche Prozentsatz nachzuentrichten, mit dem die mit RM 107 Millionen, also DM 10,7 Millionen geltend gemachten Forderungen aus Kriegs-und Kriegsfolgeschäden der Firma F^HIP honoriert werden. FdBHfc verpflichtet sich, diese Forderungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns'geltend zu machen und Aerobank auf Verlangen hierüber jeweils Rechnung abzulegen1'o
Die Vereinbarung der angeführten Besserungsklausel ist auf ein Schreiben des .Aufsichtsamtes für Banken in Berlin vom 14. Juni 1954 zurückzuführen, das u.a. lautet:
"Ferner wird in Anbetracht der Tatsache, daß nach dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers Dr. jur* Sfljjpi vom 17.2.1954 von der. Firma GflHBM?{HBMP-VVerke GmbH Kriegsund Kriegsfölgeschäden in Höhe von rund 107 Millionen RM geltend gemacht werden, die Ausstellung eines Besserungsscheins durch die genannte Firma für gegeben gehalten, auf Grund dessen die nachgelassene Schuld anteilmäßig an einer evtl, für spätere Zeiten zu erwartenden gesetzlichen Befriedigung der Ansprüche partizipiert”.
Die Beklagte hat bei dem Besatzungskostenamt Kassel mit einem Anträge vom 12. April 1955 Entschädigungsansprüche wegen des durch die amerikanische Besatzungsmacht verursachten Verlustes von Werkinventar in ihrem Werk II in geltend gemacht. Das Besatzungskostenamt hat der Beklagten mit Bescheid vom 29. August 1955 einen Entschädigungsbetrag von 370 798 DM zugebilligt. Da die Klägerin an der Beklagten mit 48,6 % beteiligt war, ist bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse auf Grund einer mit der Beklagten geschlossenen Teilvereinbarung der zugebilligte Betrag in Höhe von etwa 51*4 # mit 190 701,41 DM ausgezahlt worden.
Die Klägerin verlangt mit Rücksicht auf die in der Vereinbarung vom 10. August/1. September 1954 enthaltene Besserungsklausel eine Nachzahlung auf den in diesem Abkommen vereinbarten Betrag. Sie begehrt eine Aufbesserung in der Weise, daß die zu leistende Nachzahlung zu der ursprünglich on Elordei‘ung der Klägerin von 1 128 934 DM in demselben Verhältnis steht, in dem die der Beklagten zufließende Entschädigung zu dem tatsächlich erlittenen Gesamtschaden der Beklagten steht. Zu dem im Prüfungsbericht des Dr.	genannten	Betrage	der	Kriegs- und
 Kriegsfolgeoöhäden von rund 107 Millionen RM, umgestellt auf 10 700 000 Dm, rechnet sie - insoweit in Übereinstimmung mit der Beklagten - Besatzungsschäden in Höhe von 13 998 000 DM hinzu. Sie gelangt so zu einem Gesamtschaden der Beklagten von 24 698 000 DM. Entsprechend der Entschädigungszahlung von rund 190 000 DM errechnet die Klägerin einen Nachzahlungsanspruch auf Grund der Besoerungsklausel von 8 681,50 DM. Zahlung dieses Betrages verlangt sie mit der Klage. Die Beklagte hält sich
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nicht für verpflichtet, ihren Gläubigern wegen empfangener Zahlungen auf Besatzungsschäden eine nachzahlung zu leisten.
 
Landgericht und Berufungsgericht haben nach dem Klageanträge erkannt«.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zuriiekzu-weisen«
Entscheidungsgründe:
A o
Das Berufungsgericht legt die Besserungsklausel des Vergleiches vom 18« August/l. September 1954 dahin aus, daß eine Nachzahlungspflicht auch begründet sei, wenn die Beklagte Entschädigungszahlungen auf erlittene Besatzungsschäden erhalte« Die Auslegung der Besserungs-klauscl ist im Revisionsrechtszuge nur der beschränkten Nachprüfung daraufhin zugängig, ob sie gegen sachlich-rechtliche Auslegungsvorschriften oder Denkgesetze verstößt oder Verfahrensvorschriften verletzt« Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Berufungsgerichtes können keinen Erfolg haben«
I«
Die Revision hält die Auslegung des Berufungsgerichtes schon deshalb für nicht möglich, weil nach der Be'sserungs-klausel nur Zahlungen auf etwaige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen seien, ein Entschädigungsanspruch aus Besatzungsschäden sich aber zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs gegen die Besatzungmacht gerichtet habe.
 
Das Berufungsgericht ist demgegenäher der Auffassung, bei Abschluß des Vergleiches sei die Bundesrepublik zwar noch nicht für Besatzungsschäden entschädigungspflichtig gewesen, doch sei die Übernahme der Besatzungsschäden auf die Bundesrepublik schon vorgesehen gewesen» Dazu verweist das Berufungsgericht zutreffend auf Art» 3 Abs» 2 und 3 des 9o Teiles des Überleitungsvertrages vom 26» Mai 1952, dem der Bundestag durch Gesetz vom 28» März 1954 (BGBl II So 57) zugestimmt hat und der gemäß Art, II dieses Gesetzes als Anlage mit Gesetzeskraft veröffentlicht worden ist (BGBl 1954 II So 157 ff). Danach übernahm die Bundesrepublik die "Verantwortlichkeit1* für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden, die zwischen dem 1. August 1945 und dem Inkrafttreten des Vertrages entstanden waren und für die nach dem Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Xommission Entschädigung zu leisten war, und für die Befriedigung dieser Ansprüche.
Sie erkannte an, daß sie selbst und die ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen Ansprüche irgendwelcher Art gegen die anderen Vertragsmächte aus ihren Handlungen oder aus* Handlungen für sie tätiger Personen in Bezug auf deutsches Eigentum nicht geltend machen würden» Das Berufungsgericht hätte sich auch auf Art« 120 GG beziehen können, wonach der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten trägt. Daß den Vertretern der Parteien Dr. WflP und Dr.	die	den	Vergleich	ausgehandelt
 haben, bei Vergleichsschluß bekannt war, die Bundesrepublik werde demnächst die Abgeltung der Besatzungsschäden übernehmen, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest. Das Berufungsgericht verweist ferner darauf, daß auch für die in der Besserungsklausel ausdrücklich
 
genannten Ansprüche auf Entschädigung wegen Restitutionen und Demontage eine Verpflichtung der Bundesrepublik bei Vertragsschluß nicht bestanden habe und auch jetzt noch nicht bestehe. Leiter führt das Berufungsgericht das Schreiben des Aufsichtsamtes für Banken vom 14. Juni 1954 an, in dem die Nachbesserungsklausel mit der Begründung verlangt wurde, die Gläubiger müßten an einer evtl, für spätere Zeit zu erwartenden gesetzlichen Befriedigung der Ansprüche partizipieren. Das Berufungsgericht meint, die Besserungsklausel sei also auf spätere gesetzliche Regelungen abgestellt gewesen, nämlich auf eine Zeit, in der Besatzungsschädenzahlungen aller Voraussicht nach nicht nur wie schon bisher wirtschaftlich und vorläufig, sondern rechtlich und endgültig auf die Bundesrepublik abgewälzt sein würden. Diese Erwägungen zeigen keinen Rechtsirrtum. Sie sind möglich und beruhen entgegen der Auffassung der Revision auf der Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der Vorstellungen, die sich nach der Würdigung des Berufungsgerichts die am Abschluß beteiligten Vertreter der Parteien gemacht haben. Mit der Rüge, die Vertreter hätten eine andere Vorstellung gehabt, kann die Revision nicht gehört werden»
II»
1.) Aus der Bestimmung der Besserungsklausel, daß die Beklagte, wenn sie Zahlungen erhalte, auf die Forderung der Klägerin den gleichen Prozentsatz nachzuentrichteri habe, mit dem die mit 107 Millionen RM geltend gemachten Forderungen aus Kriegs- und Kriegsfolgeschäden der Beklagten honoriert würden, soll nach Meinung der Revision zwingend zu schließen sein, nur solche Entschädigungen könnten zu
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einer Nachzahlung verpflichten, die zu dem Ausgleich der im Prüfungsbericht mit 107 Millionen RM bezifferten und im einzelnen bezeichneten Schäden geleistet würden. Da im Prüfungsbericht in dieser Hinsicht nur Reparations- und Restitutionsschäden genannt seien, dürfe die Besserungsklausel nicht dahin ausgelegt werden, daß auch Zahlungen auf Besatzungsschäden unter sie fielen»
Das Berufungsgericht meint dagegen, daß nach dem eindeutigen Y/ortlaut der Nachbesserungsklausel die Nachbesserungs Pflicht durch Zahlungen auf etwaige Forderungen aus Restitution und Demontage, aus Plünderungen, Beschlagnahme oder sonstigem Rechtsgrund, soweit dieser mit dem Krieg und mittelbaren oder unmittelbaren Kriegsfolgen im Zusammenhang stehe, ausgelöst werden soll. Diese Abgrenzung, so führt es aus, gehe über die von dem Betrag von rund 107 Millionen RM umfaßten Kriegs- und Kriegsfolgeschäden unzweifelhaft und unverkennbar hinaus. Die Fassung der Besserungsklausel wäre unverständlich und widersinnig, wenn lediglich Zahlungen auf Schäden der mit dem Betrag von 107 Millionen RM erfaßten Art zu einer Nachzahlungspflicht führen sollten. Das Berufungsgericht zieht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Schluß, der in dem Prüfungsbericht ausgewicsene Schadensbetrag von 107 Millionen RM soi lediglich als '•Meßzahl*' in den Vergleich aufgenommen worden, um auf diese Weise einen Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe künftiger Nachbesserungszahlungen zu haben. Daß nur der Schadensbereich der Reparation und Restitutionen, nicht aber auch der Besatzungsschäden als Ausgangspunkt für die Berechnung angeführt sei, erkläre sich, so meint das Berufungsgericht, zwanglos daraus, daß nach den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin die
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Beklagte bei Abschluß des Vergleiches noch keine Übersicht Uber die Besatzungsschäden gehabt habe und darauf entfallende etwaige Entschädigungsbeträge in der Vermögens-bilanz damals noch nicht erfaßt worden seien. Die Besserungsklausel mit ihrer außerordentlich weiten Passung stehe nach Sinn und Zweck in einer natürlichen Wechselbeziehung zu den für den Forderunjsnachlaß maßgebenden Umständeno Nicht einzelne Vermögenseinbußen, sondern die durch Kriegsund Kriegsfolgeschäden in ihrer Gesamtheit verursachten Vermögensverluste, darunter auch die Besatzungsschäden, seien die Ursache für den damals drohenden finanziellen Zusammenbruch der Beklagten und der Anlaß zu dem außerordentlich weitgehenden Porderungsnachlaß gewesen. Das lege es nahe, daß die Klägerin an allen Zahlungen für Schäden und Verluste teilhaben solle, die für den seinerzeit drohenden finanziellen Zusammenbruch der Beklagten und für die Bereitschaft ihrer Gläubiger zu dem Porderüngs-nachlaß mitursächlich gewesen seien, weil auch durch solche Zahlungen die für den Porderungsnachlaß maßgebenden Gründe teilweise wegfielen. Diese Auslegung entspricht nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch dem Willon des für die Klägerin aufgetretenen Dr.	der die Besserungs-
klausel formuliert hat. Er ist, ohne daß die Verhandlungspartner ausdrücklich darüber gesprochen haben, davon ausgegangen, Zahlungen auf Besatzungsschäden seien von der Besserungsklausel umfaßt, und die Bundesrepublik sei wirtschaftlicher Träger der zu erwartenden Zahlungen.
Der Vertreter der Beklagten Dr.	will	zwar,	so
 führt das Berufungsgericht weiter aus, gemeint haben, Zahlungen auf Besatzungsschäden fielen nicht unter die Naehbesserungskläusel. Er habe nach seiner Bekundung Dr. Y/^B angerufen und ihm erklärt, die Besserungsklausel
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erscheine sehr weitgehend, so daß noch eine Besprechung zweckmäßig sei« Schließlich sei man sich aber in der Annahme, der Klausel komme keine große Bedeutung zu, dahin einig geworden, man wolle von weiteren Erörterungen ab-sehen* Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne, wenn ihr Vertreter bewußt ihm unklar erscheinende Formulierungen in Kauf genommen und von der Klarstellung abgesehen habe, daraus keine Rechtsfolgen herleiten. Sie müsse einen Vertrag so gegen sich gelten lassen, wie der Vertragsinhalt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, insbesondere nach Sinn und Zweck der Abmachung, darstelle«»
2o) a) Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum auf sachlich-rechtlichem Gebiet nicht erkennen.»
Irrig ist die Meinung der Revision, eine Willensübereinstimmung darüber, daß Ersatzleistungen für Besatzungsschäden unter die Besserungsklausel fielen, sei nicht zustande gekommen, weil der Vertreter der Beklagten Dr. SflH diesen V/illen nieht gehabt habe, es liege ein versteckter Einigungsi>angel vor; die dadurch entstandene Vertragslücke hätte, was nicht geschehen sei, das Berufungsgericht in ergänzender Vertragsauslegung ausfüllen müssen. Rach § 133 BGB ist zvyar der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Das bedeutet aber nicht, daß maßgebend nur der innere Y/ille der Partei ist« Die Vorschrift des § 133 BGB gebietet nur, nicht am buchstäblichen Sinn der Erklärung zu haften. Gegenstand der Vertragsauslegung ist indessen nach § 157 BGB der Inhalt der Erklärung, der sich danach bemißt, wie die Erklärung bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte vom Vertragsgegner verstanden werden
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muß. Ergibt die Auslegung, daß die Erklärungen der Parteien objektiv in einem bestimmten Sinne zu verstehen sind, so liegt ein eindeutiger Sinn und damit eine Einigung vor.
Pur die Annahme eines versteckten Einigungsmangels ist dann kein Raum. Hier hat das Berufungsgericht als objektiven Erklärungsinhalt des Vertrages vom 10.August/1.September 1954 angenommen, daß alle Zahlungen, die die Beklagte für mittelbar oder unmittelbar mit dem Kriege zusammenhängende Schäden erhalte, unter die Besserungsklausel fallen sollten. Darauf, ob Dr. SflBP eine solche Erklärung hat abgeben wollen, kommt es deshalb nicht an.
Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Meinung der Revision den Unterschied zwischen Schäden, die an den zur Nutzung beschlagnahmten Gütern durch einen über die normale Nutzung hinausgehenden Gebrauch laufend entstehen, und den Schäden durch Wegnahme von Inventar nicht verkannt. Im vorliegenden Pall handeltes sich nur um Schäden der letztgenannten Art,..und zwar, wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, um Schäden, die vor Vergleichsschluß entstanden waren. Das Berufungsgericht hat nämlich in der gleichliegenden Sache Industriever-waltungsgesellschaft mbH gegen	GmbH
(1 U 23/59) im Urteil vom 10. November 1959 ausdrücklich die Auffassung für berechtigt erklärt, daß Zahlungen auf vor dem Vergleichsabschluß entstandene Besatzungsschäden von der Besserungsklausel erfaßt würden. In der vorliegenden Sache nimmt das Landgericht auf dieses Urteil Bezug und das Berufungsgericht tritt dem Urteil des Landgerichts ebenfalls unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 10. November 1959 bei. Die Revision macht denn auch selbst geltend, die Beklagte habe vorgetragen, daß schon längere
 
Zeit (erstmals zu dem 14. Dezember 1950) vor dem Vertragsabschluß die Belegungsschäden von der Beklagten angemeldet worden seien. Rur über Schäden, die durch Y/egnahme von Inventar vor Vergleichsschluß entstanden waren, hat also das Berufungsgericht erkannte
b) Auch die gegen die Auslegung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Wenn das Berufungsgericht den Schadensbetrag von 107 Millionen RM al3 "Mehrzahl" bezeichnet, so mag das mißverständlich sein. Das ändert in der Sache selbst nichts. Das Berufungs gericht will, wie auch seine Berechnung der Nachzahlung im vorliegenden Rechtsstreit zeigt, aus der Verweisung auf-den im Prüfungsbericht angeführten Schadensbetrag nur den Grundsatz entnehmen, daß die von der Beklagten zu leistende Nachzahlung zu der ursprünglichen Forderung der Klägerin in demselben Verhältnis zu stehen habe, in dem die der Beklagten zufließenden Entschädigungen zu dem tatsächlich erlittenen Gesamtschaden ständen. Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und verstößt nicht gegen sachlich-rechtliche Auslegungsvorschriften. Ebenso sind die Verfahrensrügen der Revision unbegründet. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe über die Vorstellung und die Absicht, von der sich Dr. habe leiten lassen, nicht Beweis erhoben, geht dieser Angriff fehl, weil es, wie ausgeführt, auf seinen inneren Willen nicht ankommt. Im übrigen laufen die Verfahrensrügen der Revision im wesentlichen auf einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts hinaus. Die Revision macht geltend, Rechtsanwalt Dr. Y/9habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Betrage
 
von 107 Millionen R?4 genannt seien, unter die Besserungsklausel fielen» Vielmehr hätten alle Beteiligten die bei Abschluß des Vertrages in irgend einer Weise gesetzlich geregelten Besatzungsschäden nicht im Auge gehabt» Damit setzt sich die Revision aber in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts« Rechtsanwalt Dr. WflP hat nicht das bekundet, was die Revision behauptet» Er hat vielmehr ausgesagt, darüber, wie auf Grund der Bcsserungsklausel mit Entschädigungszahlungen zu verfahren sein würde, die auf Forderungen geleistet würden, die nicht unter die mit insgesamt 107 Millionen HM bezifferten Ansprüche fielen, habe er sich damals keine Gedanken gemacht. Das ist etwas anderes, als die Revision vorträgt, und widerspricht nicht der Feststellung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt Dr. WflP sei davon aus-gegangen, Zahlungen auf Besatzungsschäden würden von der Besaerungsklausel umfaßt» Entgegen der Auffassung der Revision sieht das Berufungsgericht ersichtlich auch als erwiesen an, daß der Vertreter der Beklagten Dr.SflB erkannt hat, der Umfang der in der Besserungsklausel genannten Schäden sei weitergehend als der im Prüfungsbericht erwähnte»
III»
Gegen die Berechnung des nachzuzahlenden Betrages wendet die Revision sich nicht. Die Auffassung d'es Be* rufungsgerichts läßt auch einen auf sachlich-rechtlichem Gebiet liegenden Rechtsverstoß nicht erkennen.
-15-B .
Die Revision der Beklagten war mithin auf ihre Kosten zuriickzuweisen*
Br. Haidinger	Br.	Borschel	Br. Mezger
 Br. Messner	Mormann