Wird eine Bank von ihrem Kunden gebeten, Wertsachen vorübergehend in Verwahrung zu nehmen, bis die infolge eines Diebstahls notwendige Änderung an dem Safe in der Wohnung des Kunden erfolgt sei, und entspricht die Bank dieser Bitte ohne Widerspruch oder Vorbehalt, so sind die Wertsachen der Bank nicht zur Sicherung ihrer Forderungen gegen den Kunden verpfändet! Wertvolle Schmucksachen sind .dann nicht ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt, wenn sie als Kapitalanlage für die Familie angeschafft sind, mögen sie auch von der Frau nach ihrem Belieben getragen werden. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird» Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat nur die Klägerin Berufung eingelegt mit dem aus Verwahrungsvertrag und aus Eigentum an den Schmucksachen hergeleiteten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihr das in ihrem Auftrag von ihrem Ehemann, dem Kaufmann Bp|pP, in Verwahrung gegebene Päckchen mit seinem Inhalt zurückzugeben bzw. September 1953 an dem Inhalt'des Päckchens ein Pfandrecht gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken erworben» Dort heißt es unter Hr. 19 in Absatz 1, und 2 s als Pfand für alle - auch "bedingten oder befristeten -Ansprüche der Bank gegen den Kunden und seine Birma, gleichviel aus welehern Grunde diese entstanden oder auf die Bank übergegangen sind» Es macht keinen Unterschied, ob die Bank den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz, die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über die Wertgegenstände erlangt hatc Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt sie den von ihr im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter» Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben» Dezember 1954 das Päckchen alB der Beklagten von ihm zur Verwahrung gegeben bezeichnet hat, daß er in der von ihm gefertigten Niederschrift über die Besprechung vom 7. Juni 1955 das Päckchen ein “Depot von Herrn genannt hat und daß schließlich seine späteren Prozeßbevollmächtigten in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 20» Dezember 1955 diese aufgefordcrt haben, das ihr von ihm zur Verwahrung übergebene Päckchen ihm wieder auszuhändigen„ Dessen ungeachtet hat das Berufungsgericht aber weder gegen § 164 Abs» 1 Satz 2 BGB noch gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es den Vorgang im Geschäft slokal der Beklagten dahin gewürdigt hat, daß B^ppl im eigenen Namen mit Hppp verhandelt hat, wenn auch wohl in Ausführung des Auftrags der Klägerin. Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu seiner Auffassung ohne Rücksicht darauf gelangt ist, ob der Inhalt des Päckchens der Klägerin gehört» II» Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Hingabe des Päckchens an die Beklagte zur Verwahrung habe diese ein Pfandrecht an seinem Inhalte erworben» Unstreitig hat Bpp|^ bei Hingabe des Päckchens erklärt, dieses solle bis zur Änderung des Safeschlüssels und bis zu dem Abklingen der begreiflichen Erregung in seiner Familie (d.h, über den im einzelnen geschilderten Einbruchsdiebstahl) zunächst in die Verwahrung der Bank gegeben werden* Dem hat bei Entgegennahme des Päckchens nicht Dieser Würdigung steht auch nicht entgegen, daß erst um die Jahreswende 1955/56 zunächst schriftlich unter Fristsetzung und dann sofort gemeinsam mit der Klägerin durch Klageerhebung von der Beklagten die Herausgabe des Päckchens verlangt hat« Denn die Klägerin und ihr Mann hatten schon im Jahre 1954 die Rückgabe des Päckchens gefordert» Daß sie dann die .Angelegenheit längere Zeit nicht weiterbetrieben haben bzw, im Verhandlungswege versucht haben, die Beklagte zur Herausgabe des Päckchens zu bestimmen, zwingt nicht zu der Annahme, sie seien sich des Bestehens eines Pfandrechts der Beklagten bewußt gewesen. Ihr Verhalten kann auch dadurch erklärt werden, daß es der Klägerin und ihrem Mann ratsam erschien, gegen die Beklagte nicht energisch vorzugehen mit Rücksicht auf die wichtigen Geschäftsverbindungen der Gesellschaften, an denen bestimmend beteiligt war. Zwar ist die vom Ehemann der Klägerin insofern nur aus dem Verwahrungsvertrag hergeleitete Klage auf Rückgabe des Päckchens rechtskräftig abgewiesen worden mit der Begründung, die Beklagte brauche ihm das Päckchen nicht auszuhändigen, weil sie an seinem Inhalt ein Pfandrecht habe. Diese Rechtskraft würde gemäß § 525 ZPO allerdings gegen die Klägerin wirken, soweit in ihrer alleinigen weiteren Prozeßführung mit Zustimmung ihres Mannes eine Geltendmachung von dessen Rechten aus dem Dagegen wird im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin die abweichende Beurteilung des Inhalts der am 11, September 1953 getroffenen Vereinbarung nicht gehindert, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Eigentum .stützt* Palls nicht aus § 1006 BGB, dessen Voraussetzungen tatrichterlich nicht geklärt sind, eine Vermutung für das Eigentum der Klägerin spricht, wird zu prüfen sein, ob ihr eine solche nach den Vorschriften über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen zur Seite steht. Weil die Eigentumsverhältnisse an den Schmuck“ Sachen noch aufgeklärt werden müssen, ist das ange“ fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ander“ weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Soweit die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, den unmittelbaren Beweis ihres Eigentums zu führen oder sich auf § 1006 BGB zu stützen und sich daher auf § 1362 BGB berufen will, wird das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Beklagten zu würdigen haben, es sei heute vielfach üblich, daß Ge~
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein 2321 016 BGS jL 695i_All&2_ Geschäftsbedingungen der Banken Nr, 1 £ Wird eine Bank von ihrem Kunden gebeten, Wertsachen vorübergehend in Verwahrung zu nehmen, bis die infolge eines Diebstahls notwendige Änderung an dem Safe in der Wohnung des Kunden erfolgt sei, und entspricht die Bank dieser Bitte ohne Widerspruch oder Vorbehalt, so sind die Wertsachen der Bank nicht zur Sicherung ihrer Forderungen gegen den Kunden verpfändet! vielmehr ist die Bank verpflichtet, dem Kunden die Wertsachen auf Verlangen jederzeit zurückzugeben BGB § 1362 Abs» 2 Wertvolle Schmucksachen sind .dann nicht ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt, wenn sie als Kapitalanlage für die Familie angeschafft sind, mögen sie auch von der Frau nach ihrem Belieben getragen werden. BGH, Urt.v. 21.Oktober 1958 - VIII ZR 208/57 - OLG Frankfurt VIII ZR 208/57 Verkündet am 21.Oktober 1958 Klett, JustizoberSekretär als Ürlcundsbeamtör der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Gertrud bei , geb, ;reis Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Brc gegen die Firma & Co. Kommanditgesellschaft in pT^HBBHHHH^tr« ver- trete5^urcT^R^persön"cn Haltenden Gesellschafter, die Bankiers Br. Fritz P^| und Walter ebenda. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br, Spieler und Br. Messner für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4-. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main)vom 23. Juli 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird» Von Rechts wegen Tatbestand? Tm ersten Rechtszug haben die Eheleute als Kläger beantragt, die Beklagte, die ein Bankgeschäft betreibt, zur Rückgabe des ihr von ihnen am n. September 1953 in Verwahrung gegebenen, versiegelten und Schmucksachen enthaltenden Päckchens zu verurteilen. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat nur die Klägerin Berufung eingelegt mit dem aus Verwahrungsvertrag und aus Eigentum an den Schmucksachen hergeleiteten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihr das in ihrem Auftrag von ihrem Ehemann, dem Kaufmann Bp|pP, in Verwahrung gegebene Päckchen mit seinem Inhalt zurückzugeben bzw. herauszugeben. Die Beklagte nimmt daran ein Pfandrecht für sich in Ansprüche und die Beklagte hatten geschäftliche Verbindungen miteinander. Am 11. September 1953 fand B^PHP sich bei der Beklagten ein und übergab deren damaligem Generalbevollmächtigten und jetzigen Mitinhaber Bankier H^pp ein verschnürtes Päckchen. Bppp erklärte dazu, in der Nacht zu dem 8. September 1953 sei in seiner Wohnung aus dem Safe Schmuck gestohlen worden? der Dieb habe den Safe mit dem dazu gehörenden Schlüssel geöffnet, der Bich in der Handtasche der Klägerin befunden und den er mitgenommen habe? die wertvollsten Schmucksachen seien freilich in jener Nacht zufällig überhaupt nicht in der Wohnung gewesen? sie sollten nun bis zur Änderung des Safeschlüssels und bis zu dem Ab- klingen der begreiflichen Erregung in seiner Familie zunächst in die Verwahrung der Beklagten gegeben wer-denr Safes, er wolle daher das Päckchen in ihren Panzerschrank legen« Dies geschah dann, nachdem das Päck- den war» erhielt eine auf seinen Hamen lauten- de Quittung» Am 22. September 1953 wurde auf B^m^| Veranlassung in Beisein das Päckchen geöffnet» Darin befanden sich folgende damals von der Klägerin in Höhe von 52 000,— DM gegen Einbruchdiebstahl versicherte Schmuckstückeg 1 Hals-Kollier, 1 Anstecknadel, 1 Ring und 2 Ohrringe.- Das Päckchen ist mit diesem Inhalt bei der Beklagten geblieben. Die Beklagte lehnt die Hergabe des Päckchens ab mit der Begründung, sie habe am 11» September 1953 B^J| für den Eigentümer des ihr damals noch unbekannten Inhalts des Päckchens gehalten; sei ihr Kunde gewesen, denn sie habe damals zu einem erheblichen feil noch heute bestehende Geldforderungen in Höhe von mehreren 100 000,— DM gegen ihn gehabt; deshalb habe sie bereits am 11. September 1953 an dem Inhalt'des Päckchens ein Pfandrecht gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken erworben» Dort heißt es unter Hr. 19 in Absatz 1, und 2 s 1) Die Bank hat ihren Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. H erwiderte, die Beklagte habe keine Kunden chen in B und H Gegenwart versiegelt wor- 2) Die irgendwie in den Besitz oder die Verfügungsgewalt irgendeiner Stelle der Bank gelangten Wertgegenstände jeder Art .„.»« dienen* soweit gesetzlich zulässig.» als Pfand für alle - auch "bedingten oder befristeten -Ansprüche der Bank gegen den Kunden und seine Birma, gleichviel aus welehern Grunde diese entstanden oder auf die Bank übergegangen sind» Es macht keinen Unterschied, ob die Bank den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz, die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über die Wertgegenstände erlangt hatc Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt sie den von ihr im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter» Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben» Entgeheidungsgründe % Io Hach Auffassung des Berufungsgerichts hat allein der Mann der Klägerin in seinem eigenen Namen am 11» September 1933 mit vereinbart, daß die Be- klagte das diesem ausgehändigte Päckchen in Verwahrung nimmt» Das entnimmt das Berufungsgericht aus der Darstellung in der Klageschrift und aus der Quittung vom 11» September .1953 sowie ferner daraus, daß bBBIB in seiner notariell beurkundeten Erklärung vom 6. Dezember 1954 das Päckchen alB der Beklagten von ihm zur Verwahrung gegeben bezeichnet hat, daß er in der von ihm gefertigten Niederschrift über die Besprechung vom 7. Juni 1955 das Päckchen ein “Depot von Herrn genannt hat und daß schließlich seine späteren Prozeßbevollmächtigten in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 20» Dezember 1955 diese aufgefordcrt haben, das ihr von ihm zur Verwahrung übergebene Päckchen ihm wieder auszuhändigen„ Die Revision bekämpft die aus diesen Umständen gewonnene, übrigens ungezwungener Betrachtungsweise durchaus entsprechende Auffassung des Berufungsgerichts vergeblich. B^JPP mag der Beklagten das Päckchen deshalb in Verwahrung gegeben haben, weil die Klägerin ihn dazu beauftragt hatte. Dessen ungeachtet hat das Berufungsgericht aber weder gegen § 164 Abs» 1 Satz 2 BGB noch gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es den Vorgang im Geschäft slokal der Beklagten dahin gewürdigt hat, daß B^ppl im eigenen Namen mit Hppp verhandelt hat, wenn auch wohl in Ausführung des Auftrags der Klägerin. Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu seiner Auffassung ohne Rücksicht darauf gelangt ist, ob der Inhalt des Päckchens der Klägerin gehört» II» Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Hingabe des Päckchens an die Beklagte zur Verwahrung habe diese ein Pfandrecht an seinem Inhalte erworben» Unstreitig hat Bpp|^ bei Hingabe des Päckchens erklärt, dieses solle bis zur Änderung des Safeschlüssels und bis zu dem Abklingen der begreiflichen Erregung in seiner Familie (d.h, über den im einzelnen geschilderten Einbruchsdiebstahl) zunächst in die Verwahrung der Bank gegeben werden* Dem hat bei Entgegennahme des Päckchens nicht ■ I. widersprochene Das Berufungsgericht würdigt diesen Vorgang dahin, eine genaue zeitliche Beschränkung der Aufbewahrung oder eine Verwendung des Schmuckes zu einem vorgesehenen bestimmten Zwecke seien nicht Verbragsinhalt geworden, so daß solche Gründe einem Pfandrechtserwerb oder einer Berufung auf ein Pfandrecht (gemeint* gegenüber dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung) nicht entgegenstündeno Biese rechtliche Beurteilung verstößt gegen §§ 133, 157 BGB«. Bie Erklärung B^mH^ konnte nur dahin verstanden werden, das Päckchen solle nur vorübergehend für einen voraussehbar eng begrenzten Zeitraum aus Sicherheitsgründen bei der Beklagten verwahrt werden«, Rechtsirrtümlich hat das Berufungsgericht angenommen, dieser Erklärung sei keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zugekommen, Mit ihr hat sich aber auch stillschweigend einverstanden erklärt , indem er ohne Widerspruch oder Vorbehalt gegenüber B^JU^ Erklärung das Päckchen in Empfang nahm, Bas Revisionsgericht ist nicht gehindert, diesen unstreitigen Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen, als cs das Berufungsgericht getan hat, da es einer weiteren tatsächlichen Feststellung nicht bedarf. Bei der gegebenen Sachlage handelt es sich hier um einen Verwahrungsvertrag besonderen Inhalts, der den Hinterleger berechtigte, das Päckchen als Ge- genstand der Verwahrung jederzeit zurückzunehmen, Bie Natur dieses Vertrags steht daher hier einer rechtsgeschäft-lichen Verpfändung zu Gunsten der Beklagten enbgegen. die auch nicht aus einer Unterwerfung unter die all- gemeinen Geschäftsbedingungen der Banken hergeleitet werden kann. Hätte diese Geschäftsbedingungen hinsicht- lich ihrer Bestimmung über den Pfandrechtserwerb trotz der Erklärung zu &uns1;en der Beklagten gelten lassen wollen, so hätte er nach Treu und Glauben B^P|^ beim Empfang des Päckchens darauf hinweisen müssen« i •t 1 1. j .1 '• ~ 7 - Dieser Würdigung steht auch nicht entgegen, daß erst um die Jahreswende 1955/56 zunächst schriftlich unter Fristsetzung und dann sofort gemeinsam mit der Klägerin durch Klageerhebung von der Beklagten die Herausgabe des Päckchens verlangt hat« Denn die Klägerin und ihr Mann hatten schon im Jahre 1954 die Rückgabe des Päckchens gefordert» Daß sie dann die .Angelegenheit längere Zeit nicht weiterbetrieben haben bzw, im Verhandlungswege versucht haben, die Beklagte zur Herausgabe des Päckchens zu bestimmen, zwingt nicht zu der Annahme, sie seien sich des Bestehens eines Pfandrechts der Beklagten bewußt gewesen. Ihr Verhalten kann auch dadurch erklärt werden, daß es der Klägerin und ihrem Mann ratsam erschien, gegen die Beklagte nicht energisch vorzugehen mit Rücksicht auf die wichtigen Geschäftsverbindungen der Gesellschaften, an denen bestimmend beteiligt war. Ferner können auch die Klägerin und ihr Mann die Rechtslage zunächst als für sich zu ungünstig beurteilt haben. III. Zwar ist die vom Ehemann der Klägerin insofern nur aus dem Verwahrungsvertrag hergeleitete Klage auf Rückgabe des Päckchens rechtskräftig abgewiesen worden mit der Begründung, die Beklagte brauche ihm das Päckchen nicht auszuhändigen, weil sie an seinem Inhalt ein Pfandrecht habe. Die Rechtskraft dieses Urteils ist indessen auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und B^m^ beschränkt. Diese Rechtskraft würde gemäß § 525 ZPO allerdings gegen die Klägerin wirken, soweit in ihrer alleinigen weiteren Prozeßführung mit Zustimmung ihres Mannes eine Geltendmachung von dessen Rechten aus dem ✓ VerwahrungBvertrag als seine Rechtsnachfolgerin zu er- blicken wäre. Dagegen wird im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin die abweichende Beurteilung des Inhalts der am 11, September 1953 getroffenen Vereinbarung nicht gehindert, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Eigentum .stützt* IV* Die Klägerin hat somit nur dann Anspruch auf Herausgabe des Päckchens, wenn ihr dessen Inhalt gehört. Von seinem Hechts Standpunkt aus betrachtet, brauchte das Berufungsgericht dies nicht zu erörtern. Indessen muß es das nunmehr im Hinblick auf die unter II wiedergegebenen Erwägungen nachholen. Palls nicht aus § 1006 BGB, dessen Voraussetzungen tatrichterlich nicht geklärt sind, eine Vermutung für das Eigentum der Klägerin spricht, wird zu prüfen sein, ob ihr eine solche nach den Vorschriften über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen zur Seite steht. Für den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt vom 11. September 1953 könnte sie. aus Art. 3 Abs. 2, Art, 117 GG in Verbindung mit § 1362 Abs, 2 BGB -a.F«- hergeleitet werden. Hach dieser Vorschrift galt für die ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen (insbesondere für Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte) im Verhältnis zu den Gläubigem des Mannes und der Frau die Vermutung, daß diese Sachen der Frau gehören. Dabei traf die Frau, die das Eigentum für sich in Anspruch nahm, die Beweislast dafür, daß die Sachen ausschließlich zu ihrem Gebrauch bestimmt waren (BGZ 99; 152, 153)-Diese Bestimmung widersprach dem Grundsatz der Gleichbe-rechtigungj sie ist jedoch deshalb nicht etwa seit dem 1, April 1953 gegenstandslos geworden. Vielmehr hat sie in der daran anschließenden Übergangszeit entsprechend für und gegen den Mann gegolten (vgl. hierzu auch BGH in NJW 1955, 20 = MDE 1955, 92). Nach dem am 1. Juli 1958 in Kraft getretenen Gleichberechtigungsgesetz gilt gemäß § 1362 BGB -noP.- die frühere Vermutung nunmehr ausdrücklich (ohne Aufführung der in der alten Passung der Bestimmung beispielhaft genannten Faclien) für und gegen jeden der Ehegatten, wobei für die Beweislast hin < sichtlich der ausschließlichen Gebrauchsbestimmung das vorstehend Ausgeführte ebenfalls gilt. Weil die Eigentumsverhältnisse an den Schmuck“ Sachen noch aufgeklärt werden müssen, ist das ange“ fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ander“ weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Soweit die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, den unmittelbaren Beweis ihres Eigentums zu führen oder sich auf § 1006 BGB zu stützen und sich daher auf § 1362 BGB berufen will, wird das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Beklagten zu würdigen haben, es sei heute vielfach üblich, daß Ge~ -10- schäftsleute wertvollen Schmuck als Kapitalanlage anschaffen, um der Familie einen wirtschafblichen Rückhalt zu bieten und zwar auch dann, wenn er von der Frau nach ihrem Belieben getragen werde. Br, Großmann 2)r. 'Gelhaar Artl Br, Spieler Br, Messner