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BGH · vixi zr 207/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vixi zr 207/79

Die Klägerin hat auf Feststellung der Unwirksamkeit eines notariellen Vertrages geklagt, nach dessen Inhalt sie einen Teil ihres auf 15 000 IM lautenden Geschäftsanteils an der H®Ä-Hotelund Verwaltungs-Betriebs-Ge-sellschaft mbH (im folgenden: GmbH) zu dem Nennwert von 5 200 DM an den Beklagten verkauft und übertragen hat. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und den Wert der Beschwer für die Klägerin auf 15 OOO DM festgesetzt. Wird eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages abgewiesen, so bemißt sich die Beschwer gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Sie meint Jedoch, ihr Interesse sei nicht nur nach dem Wert des im Vertrag übertragenen Geschäftsanteils zu bemessen, sondern unter Einbeziehung auch der übrigen beurkundeten Vorgänge, insbesondere der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Darlehns an die GmbH in Höhe von 500 000 DM. 1. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, an denen die Klägerin unmittelbar beteiligt war, sind in dem notariellen Vertrag nur in § 1 (Übertragung eines Geschäftsanteils von 5 200 DM), in § 8 (Abberufung des bisherigen und Bestellung eines neuen Geschäftsführers) und in § 12 (Einverständnis mit evtl. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, daß ihr Interesse an der Ungültigkeit dieser ihrer Erklärungen mit mehr als von dem Oberlandesgericht angenommenen 15 000 DM zu bewerten wäre. Ein wirtschaftlich meßbares Interesse der Klägerin an den übrigen beurkundeten Erklärungen des anderen Gesellschafters, des Beklagten und der GmbH ist nicht erkennbar. Im übrigen hätte, wenn man entgegen dieser Auffassung ein mittelbares Interesse der Klägerin mit Rücksicht auf ihre Gesellschafterstellung anerkennen wollte, dieses Interesse nicht höher als der Geschäftsanteil sein können, mit dem die Klägerin für Verbindlichkeiten der GmbH haftete.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
WertInteresseBeschwerGmbHKlägerinGeschäftsanteilsGesellschafter

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF

vixi zr 207/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma MMHBM AG, ZMMh AMBB-EMMf-Straße vertreten durch den Verwaltungsrat Dr. jur. Mario
FHMMFstraße Mi.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 den Filmkaufmann Artur B
llee
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen,
 Streitgehilfe:
Rechtsanwalt und Notar Dr. Bi »
(sich selbst vertretend)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung des Wertes der Beschwer auf einen 40 000 DM übersteigenden Betrag wird zurückgewiesen.
G r ünde
I.
Die Klägerin hat auf Feststellung der Unwirksamkeit eines notariellen Vertrages geklagt, nach dessen Inhalt sie einen Teil ihres auf 15 000 IM lautenden Geschäftsanteils an der H®Ä-Hotelund Verwaltungs-Betriebs-Ge-sellschaft mbH (im folgenden: GmbH) zu dem Nennwert von 5 200 DM an den Beklagten verkauft und übertragen hat.
Die notarielle Beurkundung enthält ferner die Übertragung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters von 5 000 DM auf den Beklagten, die Genehmigung der GmbH zur Teilung des Geschäftsanteils der Klägerin, die Verpflichtung des Beklagten und des bisherigen anderen Gesellschafters zur Gewährung eines Darlehens von $e 500 000 DM an die GmbH, eine Bürgschaft des Beklagten über 100 000 DM für die Darlehnsteilrückzahlung der
 GmbH an den anderen Gesellschafter, die Abberufung des anderen Gesellschafters und die Berufung des Beklagten als Geschäftsführer der GmbH sowie das Einverständnis der GmbH und der Gesellschafter mit evtl, Weiterveräußerung der Anteile des Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und den Wert der Beschwer für die Klägerin auf 15 OOO DM festgesetzt.
II.
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf mehr als 40 000 DM festzusetzen, ist nicht begründet.
Wird eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages abgewiesen, so bemißt sich die Beschwer gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Diesen in der Rechtsprechung und im Schrifttum unbestrittenen Grundsatz (vgl. die Nachweise bei Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Streitigkeiten, 4. Aufl., § 26 zu L Fußn. 46) greift auch die Klägerin nicht an. Sie meint Jedoch, ihr Interesse sei nicht nur nach dem Wert des im Vertrag übertragenen Geschäftsanteils zu bemessen, sondern unter Einbeziehung auch der übrigen beurkundeten Vorgänge, insbesondere der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Darlehns an die GmbH in Höhe von 500 000 DM. Eine Erhöhung des Wertes der Beschwer über 40 000 DM hinaus läßt sich daraus Jedoch nicht herleiten.
1. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, an denen die Klägerin unmittelbar beteiligt war, sind in dem notariellen Vertrag nur in § 1 (Übertragung eines Geschäftsanteils von 5 200 DM), in § 8 (Abberufung des bisherigen und Bestellung eines neuen Geschäftsführers) und in § 12 (Einverständnis mit evtl. Weiterveräußerung der Anteile des Beklagten) beurkundet. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, daß ihr Interesse an der Ungültigkeit dieser ihrer Erklärungen mit mehr als von dem Oberlandesgericht angenommenen 15 000 DM zu bewerten wäre. Insbesondere gilt das für den übertragenen Geschäftsanteil. Die GmbH hatte unstreitig ihren Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen. Ihr Vermögen bestand ausschließlich aus dem voll eingezahlten Stammkapital von 20 000 DM, von dem ein Anteil von 5 200 DM auf den Beklagten übertragen wurde.
2. Ein wirtschaftlich meßbares Interesse der Klägerin an den übrigen beurkundeten Erklärungen des anderen Gesellschafters, des Beklagten und der GmbH ist nicht erkennbar. Das Darlehn wurde nicht ihr, sondern der GmbH zugesagt. Wenn sich überhaupt ein Interesse des Darlehnsnehmers an der Unwirksamkeit der Darlehnsvereinbarung ergab, so handelte es sich um ein Interesse der GmbH und nicht der Klägerin. Im übrigen hätte, wenn man entgegen dieser Auffassung ein mittelbares Interesse der Klägerin mit Rücksicht auf ihre Gesellschafterstellung anerkennen wollte, dieses Interesse nicht höher als der Geschäftsanteil sein können, mit dem die Klägerin für Verbindlichkeiten der GmbH haftete. Das waren nach der von der
 Klägerin erstrebten Wiederherstellung der ursprüng liehen Verteilung der Anteile höchstens 15 000 DM. Beim Ansatz auch dieses Betrages hätte der Gesamtwert der Beschwer Jedenfalls 30 000 DM nicht überstiegen.
Braxmaier
 Dr. Brunotte