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BGH · VIII ZR 207/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 207/68

Durch Ver pfändungsvertrag vom selben Tage bestellten die Schuldner gemäß § 1 PKrG der Klägerin zur Sicherung des Darlehens ein Pfandrecht an dem Inventar des Pachtgutes. Die Klägerin verlangt aufgrund ihres Pfandrechts vom Beklagten Herausgabe des Erlöses von 5 051?98 DM aus der Verwertung der Pfandstücke , ferner die Feststellung, daß die nicht versteigerten 3 Kühe und 8 Kälber ihrem Pfandrecht unterliegen* Der Beklagte bestreitet die Rechtswirksamkeit des VerpfändungsVertrages, ferner, daß die Klägerin an den Tieren und Milchkannen ein Pfandrecht überhaupt, oder jedenfalls mit Vorrang vor seinem, des Beklagten, Sicherungseigentum erlangt habe* Der Beklagte macht ferner gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin zahlreiche Einzelposten geltend, die er im Interesse des Schuldners auf-gev/andt haben will, u*a0 Futter- und Transportkosten für die Tiere, ferner die Beträge seiner noch offenen Rechnungen für tierärztliche Bemühungen und Zahlungen auf den Pachtzins an den Verpächter von HelUBo Das Berufungsgericht hat - unter Abweisung der Mehrforderung - den Beklagten zur Zahlung von 3 799 ,48 dm nebst Zinsen verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen* Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der ganzen Klage* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen* b) Unbegründet sind auch die Bedenken, die die Revision gegen eine ordnungsgemäße Niederlegung des Verpfändungsvertrages (§2 Abs» 1 PKrG) daraus herleitet, daß das Amtsgericht auf die Anforderung des Prozeßgerichts ihm die (mit dem richtigen Aktenzeichen bezeichneten) Niederlegungsakten zu übersenden, zunächst angegeben hat, die Akten existierten beim Amtsgericht nichto Durch dieses Versehen der Geschäftsstelle wird eine ordnungsgemäße Niederlegung nicht infrage gestellt* Aus den beigezogenen Akten ergibt sich vielmehr, daß bei der Niederlegung sämtliche Vorschriften der §§2, 15 PKrG beachtet worden sind * c) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe nicht den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug zu dem Beweise dafür ausreichen lassen dürfen, daß die Forderung der Klägerin, und demgemäß ihr Pfandrecht gegen die Pächter noch bestehe* Dabei übersieht die Revision, daß nicht die Klägerin, sondern der Beklagte den Beweis für ein Erlöschen der Forderung und 2o Das_Pf§ndrecht__der_Klägerin_an_den_vom Beklagt en^ verwerteten^ Pfandstücken Nach § 3 Abs. 1 PKrG erstreckt sich das Pfandrecht des Kreditinstituts auf das gesamte, dem Pächter zur Zeit der Niederlegung des VerpfändungsVertrages gehörende Inventar und nach Abs . 2 ferner auf Inventarstücke, die der Pächter nach der Entstehung des Pfandrechts erwirbt, sobald er sie in das Inventar einverleibt o Daß die hier in frage stehenden Stücke - bei den Schweinen Jedenfalls die Muttertiere - zu dem Inventar der Pachtstelle in . Ferner ist es für ein Pfandrecht der Klägerin unerheblich, daß die Pächter das Inventar von der Pachtstelle in KidBHP entfernt und auf das Pachtgut Hel®|^J verbracht haben. Ein einmal entstandenes Pfandrecht der Klägerin wurde dadurch nicht berührt» Denn das Pachtkreditgesetz verlangt die Zugehörigkeit zu dem verpfändeten Inventar der Pacht stelle nur als Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts, nicht aber für seinen Fortbestand (BGHZ 41, 6, 9)» Die Aufgabe des Pachtbetriebes in KiflÜHP durch die Pächter ließ deshalb das Pfandrecht der Klägerin nicht untergehen (BGHZ 91, 337, 338) „ Nach Beendigung des Pachtverhältnisses war, wie der Bundesgerichtshof aaO ausgeführt hat, eine Verfügung über Pachtstücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft (§9 Abs» 2 FKrG) nicht mehr möglich» Ferner war eine Niederlegung des Verpfändungsver-tragos bei dem für Hel0BB zuständigen Amtsgericht Aachen weder für die Aufrechterhaltung des einmal entstandenen Pfandrechts erforderlich noch ohne Abschluß eines neuen, sich auf das Inventar des Pachtgutes HelflHHI beziehenden Verpfändungsvertrages überhaupt zulässig» Ob die Klägerin ein Pfandrecht an den vom Beklagten verwerteten Inventarstücken gehabt und demnach ihr und nicht dem Beklagten der Erlös zusteht, hängt deshalb allein davon ab, ob die einzelnen Inventarstücke in daß sie während dieser Zeit auch Eigentümer gewesen seien; dann aber habe gemäß § 3 Abs» 2 Satz 1 PKrG das Pfandrecht der Klägerin sich auch auf diese beiden Kühe erstreckt. Das Berufungsgericht hat deshalb aalt Hecht den Beklagten bezüglich seines Eigentums an den 2 Kühen für beweisfällig gehalten und insoweit ein Pfandrecht der Klägerin bejaht, bb) Die restlichen 3 - vom Beklagten verwerteten -Kühe sind nach der Unterstellung des Berufungsgerichts von Zo erst angeschafft worden, nachdem er durch den Vertrag vom 27« November 1962 seinen ganzen gegenwärtigen und zukünftigen Viehbestand dem Beklagten sicherungsweise übereignet hatte0 Das Berufungsgericht legt die Nr» 3 dieses Vertrages, "das Sicherungsgut, das in Zukunft auf den Hof verbracht werde, erwerbe (der Beklagte) in dem Augenblick, in dem es auf den Hof verbracht werde", dahin aus, "das auf den Hof verbringen" bedeute dasselbe wie die Einverleibung in das Inventar im Sinne des § 3 Abs» 2 Satz 1 PKrG» Die Kühe seien demnach zunächst - wenn auch nur "für eine logische Sekunda" - Eigentum der Pächter geworden und deshalb habe der Beklagte sie nur mit dem Pfandrecht der Klägerin belastet erwerben können. - anders als unter nachstehend 3a - nicht das in 3GHZ 20, 88 behandelte Problem des Durchgangserwerbs bei der Übertragung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers auf einen Dritten» Denn der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß die Pächter die hier streitigen 3 Kühe, von denen nicht fest steht, wann sie angeschafft worden sind, unter Eigentumsvorbehalt gekauft haben» Es ist deshalb entsprechend der oben unter aa) dargelegten Beweislast-regel davon auszugehen, daß die Pächter spätestens bei der Einverleibung der Kühe in das Inventar deren Eigentümer waren und als solche sie gemäß dem Vertrage vom 27o November 1962 dem Beklagten übereignet haben» Bei diesem Durchgangserwerb der Pächter entstand ein Pfandrecht der Klägerin gemäß § 3 Abs» 2 Satz 1 PKrG, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt» 5 Jungsauen und 23 Ferkeln gehörten nach der Feststellung des Berufungsgerichts die 2 Sauen und die von ihnen abstammenden 5 Jungsauen schon auf der Pacht st eile in Ki®-zu dem Inventar der Pächter; die beiden Sauen waren ursprünglich Eigentum der Pächter» Z» veräußerte sie im Jahre 1964 gemäß § 930 BGB an einen Rentner der ihm mit Viehfuttor und Geld ausgeholfen hatte» Es war in Aussicht genommen, daß USHHB später die 2 Sauen dem 2» zurückübereignen sollte» In HelflfB warfen die 2 Sauen noch 23 Ferkel» Zwisehen Z» und GflHHi war vereinbart, daß diese nicht Eigentum des wer- An den 2 Sauen hat die Klägerin ein Pfandrecht erlangt;, als diese in noch im Eigentum der Pächter standeno Die spätere Veräußerung an beein- trächtigte das Pfandrecht nicht„ Gemäß § 1212 BGB unterfielen auch die 5 Jungsauen dem Pfandrecht „ An ihnen erwarb der Beklagte aufgrund des Sicherungsübereignungsvertrages vom 27 o November 1962 Eigentum * Das Pfandrecht der Klägerin wurde auch dadurch nicht berührt; ebenso-v/enig durch die Verbringung der Tiere nach Hel^BBo Gemäß § 1212 BGB erstreckte sich das Pfandrecht der Klägerin schließlich auch auf die in HelJHB von den beiden Bauen geworfenen Ferkel„ a} Pachtzinszahlung_des_Beklagten_an_den Verpächter von Hell Der Beklagte hat, als die Eheleute Z. im Januar 1965 auf Gut HelflBB zogen, als deren Bürge an den neuen Verpächter Dr. Kir^HI^B die Pacht für 2 Jahre mit 12 ^20 DM im voraus bezahlt * Für diese Forderung hatte Dr. Kirf^BBB an dem auf HelfHBI gebrachten Inventar, soweit es den Pächtern gehörte, gemäß §§ 581 Abs. 2, 559 BGB ein Verpächter-Pfandrecht. Das Berufungs-gericht geht davon aus, daß infolge dieser Zahlung gemäß § 774 BGB die Pacht zins for de rung des Dr. KirflHHB, und mit ihr gemäß §§ 412, 401, 1250 BGB sein Verpächter-Pfandrecht auf den Beklagten Ubergegangen ist» Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatten aber das Inventarpfandrecht der Klägerin und das Verpächter-Pfandrecht des Dr. Dabei braucht auf die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der einzelnen Inventarstücke und auch nicht darauf eingegangen zu werden, daß wegen des vom Berufungsgericht festgestellten oder unterstellten Eigentums des Beklagten Das Pachtkreditinstitut gewährt dem Pächter ein Darlehen immer nur für die Zwecke einer bestimmten Pachtstelle und das Darlehen wird gesichert durch das Pfandrecht an dem Inventar eben dieser Pachtstelle <> Dementsprechend heißt es in der Schuldurkunde der Eheleute ZQ vom 12o November 1956? berechtigte dies nach Nr0 6a der Schuldurkunde die Klägerin zur sofortigen Kündigung des Darlehens 0 Durch den Umzug der Pächter auf das Gut HelflBB wurden zwar P wie oben in anderem Zusammenhang ausgoführt wurde? die nach dort verbrachten einzelnen Inventarstücke nicht von dem Pfandrecht der Klägerin frei-, es trat aber - mangels einer dahingehenden besonderen Vereinbarung - nicht das Inventar von Helfl^Hl als Pfandgegenstand an die Stelle des allein verpfändeten Inventars der früheren Pachtstelle in Ki(HHIP° Wenn § 11 PKrG für das Pfandrecht °des Verpächters0 und das Inventarpfandrecht des Pachtkreditinstituts Ranggleichheit anordnet* so versteht es wegen der Gebundenheit von Darlehen und Pfandrecht an eine bestimmte Pacht stelle 'unter °dem Verpächter0 nur den Verpächter der Pachtstelle 5 für deren Zwecke das Darlehen gegeben und deren Inventar dem Kreditinstitut verpfändet ist? die der Pächter nach Beendigung des ersten Pachtverhältnisses beziehta Eine andere Auslegung des § 11 PKrG würde dem Zweck dieser Bestimmung zuwideriaufen0 Ohne diese Bestimmung würde sich das Rangverhältnis zwischen dem Inventarpfandrecht des Kreditinstituts und dem gesetzlichen Pfandrecht des Verpächters gemäß §§ 1209? den Pfandrechten gleichen Rang zuerkennto Hat aber der Pächter die Pachtstelle aufgegeben, so hat das Kreditinstitut, wie auch sein Recht zur sofortigen Kündigung des Darlehens zeigt, in der Regel nur noch ein Interesse an der Rückführung des Kredits. Das Inventarpfandrecht der Klägerin ging deshalb nach §§ 1209, 1257 BGB dem Pfandrecht des Verpächters Dr. Kir^HB im Hange vor. Schon aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, daß das.Berufungsgericht die Pachtzinszahlung des Beklagten an den Verpächter von HelflBV nicht noch in weiterem Umfang als geschehen bei der Aufteilung des Versteigerungserlöses zugunsten des Be klagten berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat ihm insoweit einen Anspruch gegen die Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 685 BGB) aberkannt, weil er damit nicht ein Geschäft der Klägerin besorgt habe, ferner einen Bereicherungsannpruch ^ -*3 zu Recht einer Entscheidung darüber enthalten, ob bei einer - künftigen - Verwertung dieser 3 Kühe die Klägerin sich die vom * Beklagten gezahlten 1 000 DM auf den Erlös anrechnen lassen muß« Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Kühe dem Pfandrecht der Klägerin unterliegen, ist dies ohne Bedeutung« a) Als Zo die 3_KÜhe am 12« Dezember 1962 von der Genossenschaft unter Eigentumsvorbehalt kaufte, bestand schon der Sicherungsübereignungsvertrag mit dem Beklagten vom 27« November 1962« Das Berufungsgericht legt diesen Vortrag dahin aus, daß Z» damit dem Beklagten nicht nur das in seinem Eigentum stehende Vieh übereignen, sondern auch seine Eigentumsanv/artschafts-rechte übertragen wollte, soweit er Vieh unter Eigentumsvorbehalt kaufte« Es nimmt deshalb an, daß der Beklagte am 12« Dezember 1962 die Anwartschaftsrechte hinsichtlich der 3 Kühe erworben hat und daß er deshalb unmittelbar von der Verkäuferin das Eigentum erlangt hat: als er im Jahre 1963 an sie den Restkaufpreis von 1 000 1 zahlte« Gegen diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben« Sie entsprechen sowohl hinsichtlich der Auslegung des SicherungsübereignungsVertrages (vgl« BGHZ 20, 86, 101; 33, 83, 90; BGH NJVf 1963, 1473; WM 1966, 94, 96), wie der Verneinung eines Durchgangserwerbs der Pächter (vgl« BGHZ 20 , 88, 101; 28, 16, 22) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs» Zutreffend geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß die Pächter niemals Eigentümer der 3 Kühe gewesen sind» Das Berufungsgericht bejaht gleichwohl ein Pfandrecht der Klägerin: Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Eigentumsanwartschaftsrechtes mit dem Vollrecht müsse angenommen werden, daß das Inventarpfandrecht eines Pachtkreditinstituts sich schon auf das Anwartschaftsrecht des Pächters an unter Eigentumsvorbehalt gekauften Inventarstücken erstrecke, sobald sie dem Inventar einverleibt seieno Deshalb habe der Beklagte das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums an den 3 Kühen nur belastet mit dem Pfandrecht der Klägerin erwerben können, und dieses Pfandrecht habe sich an den Kühen fortgesetzt, als mit der Zahlung des Restkaufpreises in der Person des Beklagten das Anwartschafts-recht zu dem Vollrecht erstarkt sei» Der Senat schließt sich dieser Auffassung an« Er fiat schon in BGHZ 35, 85 ff mit ausführlicher Begründung entschieden, daß dann, wenn ein Grundstückseigentümer Zubehör des Grundstücks unter Eigentumsvorbehalt anschafft, ein Grundpfandrecht sich auch auf das Anwartschaft srecht des Eigentümers auf Erwerb des Eigentums der Zubehörstücke erstreckt« Er hat ferner in VIII ZR 302/63 vom 31. WM 1965, 701) den entsprechenden Grundsatz für das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters (§§ 581 Abs, 2, 559 BGB) ausgesprochen« Es ist, wie die Instanzgerichte zutreffend gesehen haben, wegen der Gleichheit der Interessenlage der Beteiligten unabweislich, diesen

Zitierte Normen: § 1006 BGB
BGBBerufungsgerichtPfandrechtInventarKuhPächterKlägerinEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja
BGHZ:	ja
 PachtkreditG §§ 2, 3
Für die Entstehung des Pfandrechts des Pachtkreditinstituts ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Darlehensgewährung schon Inventar auf der Pachtstelle vorhanden ist, ferner, ob der Pächter das Darlehen für landwirtschaftliche Zwecke verwendet»
BGB § 1006; PachtkreditG § 3 Abs. 2
Zur Beweislast, wenn zwischen dem Pachtkreditinstitut und einem Dritten streitig ist, ob einzelne Inventarstücke dem Pächter gehören und deshalb dem Inventarpfandrecht unterliegen.
PachtkreditG § 11
Verpächter im Sinne dieser Bestimmung ist nur der Verpächter der Pachtstelle, deren Inventar der Pächter dem Pachtkredit-Institut verpfändet hat, nicht der Verpächter einer vom Pächter später bezogenen anderen Pachtstelle.
PachtkreditG § 2
Das Inventarpfandrecht erstreckt sich auch auf Eigentumsanwartschaften des Pächters an Inventarstücken, an denen der Verkäufer sich das Eigentum Vorbehalten hat.
BGH, tlrt. v. 7. Oktober 1970 - VIII ZR 207/68 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAHEN DES VOLKES
viii_zr_ 207/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7. Oktober 1970 Klett,
 Justizhauptsekretär
ab Urkundabeemter der GeachaftaaCelle
 des Tierarztes Dr. Christian ^■■■1, HeHBV StraBe
 in
Beklagten und Kevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die
 und ____
Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, nämlich Günter
 Dr. Heinrich.	kalter	K(_
allein	und	Gerhard	von
 in SaflBMHB, BflBk KoIHBIB Straße
 Otto Jl_ Helfried
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächt igter:
Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9* August 1968 wird auf Kosten dos Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Vertrag vom 16. Juni 19% pachteten die Eheleute	(Z.)	von Christian BöflÜ ein Anwesen in	bestehend aus einem Wohnhaus mit
 landwirtschaftlichen Nebengebäuden und rd. 3 Morgen Wiese. Die klagende	■,	ein
 Pachtkreditinstitut im Sinne des § 1 Pachtkreditgesetzes vom 3- August 1951 (BGBl I 494) (PKrG) > gab den Eheleuten Z. aus Mitteln des Bundes und des Landes
 
Nordrhein-Westfalen It. Schuldurkunde vom 12. November 1956 ein unverzinsliches Darlehen von 8 500 DH. Durch Ver pfändungsvertrag vom selben Tage bestellten die Schuldner gemäß § 1 PKrG der Klägerin zur Sicherung des Darlehens ein Pfandrecht an dem Inventar des Pachtgutes.
Der Vertrag wurde am 14. November 1956 bei dem für Ka®-zuständigen Amtsgericht E®®®® niedergelegt.
Der beklagte Tierarzt, der sein Geld anlegen wollte, gab im Februar und Oktober i960 den Eheleuten Z. zu dem Kauf von Kühen Darlehen von insgesamt 32 550 DM. Erst durch schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag vom 27o November 1962 überoignete Z. zur Sicherung der inzwisehen auf 35 500 DM angewachsenen Darlehensschuld dem Beklagten "den gesamten Viehbestand, der sich auf dem von Herrn Z. gepachteten Hofgrundstück in Ki®-®®®t ooo befindet und (oder) in Zukunft befinden wird An dem Sicherungsgut, das in Zukunft auf den Hof verbracht wurde, sollte der Beklagte das Eigentum in dem Augenblick erwerben, ,rin dem es auf den Hof verbracht wird* eines Übertragungsaktes bedurfte es nicht.” Im Januar 1965 gaben die Eheleute Z. die Pachtung in Ki®~ ®|^® auf und zogen auf das von ihnen gepachtete Gut Hel®®® in vmmamm bei A®®| um. Im Hinblick hierauf hatten der Beklagte und die Eheleute Z. schon am 7. Dezember 1964 die folgende Ergänzung des Sicherung Übereignungsvertrage s vere inbart;
 
”Dio Sicherungsübereignung erstreckt sich auch auf alle diejeniger^iere, die Herr Z» auf das Gut HelflBB <> <>» aufbringt, und für diejenigen Tiere, die von den sicherungsübereigneten Tieren geboren werden» o»»"
Die Eheleute Z» verbrachten auf das Gut Heim u.a. 2 Sauen, die dort 23 Ferkel vrarfen, 3 Jungsauen,
8 Kühe, 8 Kälber und 11 Milchkannen» Mitte Juni 1963 brach der Fachtbetrieb wirtschaftlich zusammen und die Eheleute Z» gaben die Pachtung auf» Der Beklagte ließ am 18» Juni 1963 die genannten Tiere, mit Ausnahme der Kälber, und die Milchkannen pfänden und brachte die Tiere bei Bauern unter« Am 23« Juni 1963 unterrichtete die Klägerin den Beklagten von ihrem In-ventarpfandrechto Am 23o Juni 1963 kündigte sie den Eheleuten Z. das Darlehen mit einer Frist von 14 Tagen« Der Beklagte ließ am 3« Juli 1963 die Schweine und am 17o August 1965	3	der	8 Kühe, sowie die Milchkannen
 versteigern bzw„ gemäß § 823 ZPO verwerten» Dies erbrachte einen Reinerlös von insgesamt 3 031,98 DM»
Die 3 restlichen Kühe, die Z« am 12« Dezember 1962 von der Zentralgenossenschaft für Viehverwertung gekauft hatte und auf die er noch 1 000 DM schuldete, wurden, ebenso wie die Kälber, nicht versteigert» Der Beklagte zahlte die Re stkaufpreis schuld von 1 000 DM an den Verkäufer und ließ im Juli 1963 durch Beschluß des Amtsgerichts Aachen das Eigentumsanwartschaftsrecht des Z» pfänden»
 
Die Klägerin verlangt aufgrund ihres Pfandrechts vom Beklagten Herausgabe des Erlöses von 5 051?98 DM aus der Verwertung der Pfandstücke , ferner die Feststellung, daß die nicht versteigerten 3 Kühe und 8 Kälber ihrem Pfandrecht unterliegen* Der Beklagte bestreitet die Rechtswirksamkeit des VerpfändungsVertrages, ferner, daß die Klägerin an den Tieren und Milchkannen ein Pfandrecht überhaupt, oder jedenfalls mit Vorrang vor seinem, des Beklagten, Sicherungseigentum erlangt habe* Der Beklagte macht ferner gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin zahlreiche Einzelposten geltend, die er im Interesse des Schuldners auf-gev/andt haben will, u*a0 Futter- und Transportkosten für die Tiere, ferner die Beträge seiner noch offenen Rechnungen für tierärztliche Bemühungen und Zahlungen auf den Pachtzins an den Verpächter von HelUBo
 Das Berufungsgericht hat - unter Abweisung der Mehrforderung - den Beklagten zur Zahlung von 3 799 ,48 dm nebst Zinsen verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen* Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der ganzen Klage* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
 
Entscheidungsgründe
1 « Hechts v/i rks amk eit^ der__ Verpfändung
a)	Das Berufungsgericht hält es für unerheblich und läßt deshalb unentschieden, ob die Eheleute Z«
- was der Beklagte bestreitet - in dem Zeitpunkt, als die Klägerin das Darlehen gewährte, schon Inventar auf der Pachtstelle hatten oder dies erst später, und zwar mit Mitteln des Beklagten, angeschafft haben« Ferner stellt das Berufungsgericht nicht fest, ob die Eheleute Z» - was der Beklagte ebenfalls bestreitet - das Darlehen überhaupt für landwirtschaftliche Zwecke verwandt haben« Entgegen der Ansicht der Revision ist das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden« Weder aus dem Wortlaut (§3 Abs« 2 Satz 1 PKraj^einverleibt11) noch aus dem Zweck des Pachtkreditgesetzes ergibt sich, daß der Pächter bei der Inanspruchnahme des Pachtkredits schon Eigentümer von Inventar sein muß» Der Kredit kann gerade zur Neuanschaffung des Inventars der Pachtstelle bestimmt sein« Ebenso ist es für die Rechtswirksamkeit der Verpfändung unerheblich, ob der Pächter den Kredit zweckfremd für andere als landwirtschaftliche Zwecke verwendet«, §§ 1 bis 3 PKrG, die die Voraussetzungen für die Entstehung des Pfandrechts des Pacht Kreditinstituts abschließend regeln, machen aus guten Gründen die Entstehung des Pfandrechts nicht davon abhängig, daß der
 
Pächter den Kredit bestimmungsgemäß verwendet Aus § 17 AbSo 3 PKrG, nach dem ein Kreditinstitut? das als Pachtkreditinstitut zugelassen werden will, nachweisen muß, daß seine Einrichtungen für die laufende Überwachung der Pachtbetriebe unter dem Gesichtspunkt einer auf Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung gerichteten Wirtschaftsführung Gewähr bieten? ist für die anstehende Frage nichts herzuleiten*
b)	Unbegründet sind auch die Bedenken, die die Revision gegen eine ordnungsgemäße Niederlegung des Verpfändungsvertrages (§2 Abs» 1 PKrG) daraus herleitet, daß das Amtsgericht auf die Anforderung des Prozeßgerichts ihm die (mit dem richtigen Aktenzeichen bezeichneten) Niederlegungsakten zu übersenden, zunächst angegeben hat, die Akten existierten beim Amtsgericht nichto Durch dieses Versehen der Geschäftsstelle wird eine ordnungsgemäße Niederlegung nicht infrage gestellt* Aus den beigezogenen Akten ergibt sich vielmehr, daß bei der Niederlegung sämtliche Vorschriften der §§2, 15 PKrG beachtet worden sind *
c)	Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe nicht den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug zu dem Beweise dafür ausreichen lassen dürfen, daß die Forderung der Klägerin, und demgemäß ihr Pfandrecht gegen die Pächter noch bestehe* Dabei übersieht die Revision, daß nicht die Klägerin, sondern der Beklagte den Beweis für ein Erlöschen der Forderung und
 
damit des Pfandrechts (§ 14 Abs, 1 PKrG) führen müßte,,
Der Beklagte hat aber insoweit keine substantiierten Behauptungen aufgestellt.
Ein Pfandrecht der Klägerin ist deshalb rechts-vrirksam entstanden und besteht noch»
2o Das_Pf§ndrecht__der_Klägerin_an_den_vom Beklagt en^ verwerteten^ Pfandstücken
 Nach § 3 Abs. 1 PKrG erstreckt sich das Pfandrecht des Kreditinstituts auf das gesamte, dem Pächter zur Zeit der Niederlegung des VerpfändungsVertrages gehörende Inventar und nach Abs . 2 ferner auf Inventarstücke, die der Pächter nach der Entstehung des Pfandrechts erwirbt, sobald er sie in das Inventar einverleibt o Daß die hier in frage stehenden Stücke - bei den Schweinen Jedenfalls die Muttertiere - zu dem Inventar der Pachtstelle in . Kinzweiler gehört haben, ist unstreitig. Die Klägerin hat deshalb an ihnen ein Pfandrecht erworben, wenn die Stücke in	A® Eigentum der Eheleute Z. gestanden haben.
Dabei ist es, wie der Senat schon in dem Urteil VIII ZR 243/66 vom 27« November 1968 (Betrieb 1969? 128; BB 1969, 196; MDR 1969, 213; WM 1969,27.;UarnR 1968-Uro 273) entschieden hat, gleichgültig, ob die Pächter zuerst die Inventarstücke erworben und sie dann dem Inventar einverleibt haben, oder - wie etwa beim Vorbehaltskauf - die in § 3 geannten Voraussetzungen für die Entstehung des Pfandrechts in umgekehrter Reihenfolge eingetreten sind.
 
Ferner ist es für ein Pfandrecht der Klägerin unerheblich, daß die Pächter das Inventar von der Pachtstelle in KidBHP entfernt und auf das Pachtgut Hel®|^J verbracht haben. Ein einmal entstandenes Pfandrecht der Klägerin wurde dadurch nicht berührt» Denn das Pachtkreditgesetz verlangt die Zugehörigkeit zu dem verpfändeten Inventar der Pacht stelle nur als Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts, nicht aber für seinen Fortbestand (BGHZ 41, 6, 9)» Die Aufgabe des Pachtbetriebes in KiflÜHP durch die Pächter ließ deshalb das Pfandrecht der Klägerin nicht untergehen (BGHZ 91, 337, 338) „ Nach Beendigung des Pachtverhältnisses war, wie der Bundesgerichtshof aaO ausgeführt hat, eine Verfügung über Pachtstücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft (§9 Abs» 2 FKrG) nicht mehr möglich»
Ferner war eine Niederlegung des Verpfändungsver-tragos bei dem für Hel0BB zuständigen Amtsgericht Aachen weder für die Aufrechterhaltung des einmal entstandenen Pfandrechts erforderlich noch ohne Abschluß eines neuen, sich auf das Inventar des Pachtgutes HelflHHI beziehenden Verpfändungsvertrages überhaupt zulässig»
Ob die Klägerin ein Pfandrecht an den vom Beklagten verwerteten Inventarstücken gehabt und demnach ihr und nicht dem Beklagten der Erlös zusteht, hängt deshalb allein davon ab, ob die einzelnen Inventarstücke in
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Eigentum der Pächter gewesen sind» Dies ist hinsichtlich der am 17» August 1965 versteigerten Milchkannen unstreitig;, streitig dagegen hinsichtlich der am 17o August 1965 versteigerten 5 Kühe und der am 2* Juli 1965 versteigerten Schweine (2 Sauen, 5 Jungsauen und 23 Ferkel)*
a) Die Kühe
 aa) Die 2_Kühe mit den Ohrmarken Nr* A 88942 und 21052 sind schon in einem Ergänzungsvertrag vom 3o September 1962 zu einem von Z. mit der Volkshank
 am 80 August 1960 geschlossenen Sicherungsubereignungsvertrag aufgeführt* Das Berufungsgericht geht deshalb - von der Revision unangefochten - davon aus, daß die Pächter diese Kühe schon angeschafft haben, bevor Z« am 21o November 1962 seinen gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Viehbestand dem Beklagten Übereignete * Der Beklagte macht demgegenüber geltend, diese beiden Kühen habe 2* mit seinem (des Beklagten) Gelde für ihn gekauft« Das Berufungsgericht hält dies aufgrund der wechselnden und in sich widersprüchlichen Angaben des als Zeugen vernommenen Pächters nicht für erwiesen, zu demal der Pächter im Widerspruch dazu die beiden Kühe am 3* September 1962 an die Volksbank	übereignet
 hat« Die BeweiswÜrdig.ung~ des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen* Das Berufungsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, es sei weder widerlegt
11
noch erwiesen? daß die Pächter in K
Eigentümer
 der 2 Kühe gewesen seien.
Es nimmt an? zugunsten der Klägerin gelte hier die Rechtsvermutung des § 1006 Abs, 2 BGB: Da die Füch-
se! ? Eigenbesitzer - der beiden Kühe gewesen seien? werde vermutet? daß sie während dieser Zeit auch Eigentümer gewesen seien; dann aber habe gemäß § 3 Abs» 2 Satz 1 PKrG das Pfandrecht der Klägerin sich auch auf diese beiden Kühe erstreckt. Die Revision bittet um Überprüfung der Beweislast,
 Das Berufungsgericht hat die Beweislastfrage zutreffend beantwortet. Schon das Reichsgericht (HER 1932 Nr. 234) hat ausgesprochen, die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB komme auch dem zugute? der sein Recht vom früheren Besitzer ableite. Dem ist das Schrifttum überwiegend gefolgt (Erraan/Westermann 4. Aufl. § 1006 Anm, 3; Palandt/Degenhart 29* Aufl, § 1006 Anm, 3b; Soergel/
Hühl 10. Aufl, § 1006 Nr. 6; Westermann? SachenR 5, Aufl. § 34 II 4; Wolff/Raiser? SachenR 10. Aufl, § 22 III; anderer Ansicht; Planck 3. Aufl. § 1006 Anm, 3 b und (anscheinend) Staudinger/Berg 11, Aufl, § 1006 Nr, 4),
Der Senat schließt sich der überwie ganden Meinung jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall an? daß dem Pachtkreditinstitut das Pfandrecht an einem Inventarstück mit der Begründung streitig gemacht wird? der Pächter sei während seiner Besitzzeit nicht Eigentümer
 ter in Ki
 Besitzer - und zwar? wie zu vermuten
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des Inventarstücks gewesene Für diesen Fall spricht zusätzlich für eine dem § 1006 Abs0 2 BGB entsprechende Beweislastverteilung die gesetzliche Beweislastregelung in dem rechtsähnlichen Fall des § 1120 Satz 2 BGBo Der dort geregelte Fall steht dem Fall des Inventarpfandrechts aus mehreren Gründen nahe: Einmal ähnelt das Inventarpfandrecht , weil es - wie die Hypothek - als besitzloses Pfandrecht mit registerähnlicher Publizität gestaltet ist, dem Grundpfandrecht, soweit sich dieses auf bewegliche Sachen erstreckt; zu dem anderen gleichen sich die Pfandgegenstände hier wie dort: Bas Inventar ist ein Unterfall des Zubehörs• § 1120 BGB bestimmt, daß das Grundpfandrecht sich auf das Zubehör des Grundstücks erstreckt, mit Ausnahme der Zubehörstücke, weiche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sindo Aus dieser Formulierung ergibt sich für die Beweislast, daß nicht der Grundpfandgläubiger beweisen muß, daß das Zubehör Eigentum des Verpfänders (Grundstückseigentümers) ist und deshalb dem Grundpfandrecht unterliegt, sondern, daß umgekehrt, wer die Freiheit des Zubehörs vom Grundpfandrecht in Anspruch nimmt, be-vreisen muß, daß es nicht dem Verpfänder gehörte Die gleiche Beweislastverteilung hält der Senat unter Anwendung des § 1006 Abs» 2 BGB in dem hier gegebenen Fall für geboten, in dem streitig ist, ob ein Inventarstück dem Pächter gehört und deshalb dem Inventarpfandrecht des Pachtkreditinstituts unterliegt•
 
Das Berufungsgericht hat deshalb aalt Hecht den Beklagten bezüglich seines Eigentums an den 2 Kühen für beweisfällig gehalten und insoweit ein Pfandrecht der Klägerin bejaht,
 bb) Die restlichen 3 - vom Beklagten verwerteten -Kühe sind nach der Unterstellung des Berufungsgerichts von Zo erst angeschafft worden, nachdem er durch den Vertrag vom 27« November 1962 seinen ganzen gegenwärtigen und zukünftigen Viehbestand dem Beklagten sicherungsweise übereignet hatte0 Das Berufungsgericht legt die Nr» 3 dieses Vertrages, "das Sicherungsgut, das in Zukunft auf den Hof verbracht werde, erwerbe (der Beklagte) in dem Augenblick, in dem es auf den Hof verbracht werde", dahin aus, "das auf den Hof verbringen" bedeute dasselbe wie die Einverleibung in das Inventar im Sinne des § 3 Abs» 2 Satz 1 PKrG» Die Kühe seien demnach zunächst
-	wenn auch nur "für eine logische Sekunda" - Eigentum der Pächter geworden und deshalb habe der Beklagte sie nur mit dem Pfandrecht der Klägerin belastet erwerben können. Die Rügen der Revision bleiben erfolglos»
Entgegen der Ansicht der Revision stellt sich hier
-	anders als unter nachstehend 3a - nicht das in 3GHZ 20, 88 behandelte Problem des Durchgangserwerbs bei der Übertragung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers auf einen Dritten» Denn der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß die Pächter die hier streitigen 3 Kühe, von denen nicht fest steht, wann sie angeschafft worden sind,
 
unter Eigentumsvorbehalt gekauft haben» Es ist deshalb entsprechend der oben unter aa) dargelegten Beweislast-regel davon auszugehen, daß die Pächter spätestens bei der Einverleibung der Kühe in das Inventar deren Eigentümer waren und als solche sie gemäß dem Vertrage vom 27o November 1962 dem Beklagten übereignet haben» Bei diesem Durchgangserwerb der Pächter entstand ein Pfandrecht der Klägerin gemäß § 3 Abs» 2 Satz 1 PKrG, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt»
b) Die Schweine
 Von den am 5» Juli 1965 versteigerten 2 Sauen,
5 Jungsauen und 23 Ferkeln gehörten nach der Feststellung des Berufungsgerichts die 2 Sauen und die von ihnen abstammenden 5 Jungsauen schon auf der Pacht st eile in Ki®-zu dem Inventar der Pächter; die beiden Sauen waren ursprünglich Eigentum der Pächter» Z» veräußerte sie im Jahre 1964 gemäß § 930 BGB an einen Rentner der ihm mit Viehfuttor und Geld ausgeholfen hatte» Es war in Aussicht genommen, daß USHHB später die 2 Sauen dem 2» zurückübereignen sollte» In HelflfB warfen die 2 Sauen noch 23 Ferkel» Zwisehen Z» und GflHHi war vereinbart, daß diese nicht Eigentum des	wer-
den sollten»
Aufgrund dieses Sachverhalts konnte das Berufungsgericht mit Recht feststellen, daß sämtliche Tiere bei der Versteigerung noch dem Pfandrecht der Klägerin unterlagen»
An den 2 Sauen hat die Klägerin ein Pfandrecht erlangt;, als diese in	noch im Eigentum der Pächter standeno Die spätere Veräußerung an	beein-
trächtigte das Pfandrecht nicht„ Gemäß § 1212 BGB unterfielen auch die 5 Jungsauen dem Pfandrecht „ An ihnen erwarb der Beklagte aufgrund des Sicherungsübereignungsvertrages vom 27 o November 1962 Eigentum * Das Pfandrecht der Klägerin wurde auch dadurch nicht berührt; ebenso-v/enig durch die Verbringung der Tiere nach Hel^BBo Gemäß § 1212 BGB erstreckte sich das Pfandrecht der Klägerin schließlich auch auf die in HelJHB von den beiden Bauen geworfenen Ferkel„
Die Revision hat demgegenüber nichts Stichhaltiges vorgebracht•
3o Die_abzugsfähigen_Aufwendungen^des_Beklagten
 Das Berufungsgericht hat dem Beklagten in Höhe von 1 232? 50 DH abzugsfähige Aufwendungen zuerkannt und deshalb der Klage von 5 051?98 DH nur in Höhe von 3 799?48 DM entsprochen.. Da nur der Beklagte Revision eingelegt hat? ist das Urteil hinsichtlich der teilweisen Klagabwoisung nicht nachzuprüfen o Sov/eit das Berufungsurteil v/eitere Aufv/endungen des Beklagten nicht als abzugsfähig anerkannt hat? wird es von der Revision nur in den folgenden Punkten angegriffen:
 
a} Pachtzinszahlung_des_Beklagten_an_den Verpächter von Hell
 Der Beklagte hat, als die Eheleute Z. im Januar 1965 auf Gut HelflBB zogen, als deren Bürge an den neuen Verpächter Dr. Kir^HI^B die Pacht für 2 Jahre mit 12 ^20 DM im voraus bezahlt * Für diese Forderung hatte Dr. Kirf^BBB an dem auf HelfHBI gebrachten Inventar, soweit es den Pächtern gehörte, gemäß §§ 581 Abs. 2, 559 BGB ein Verpächter-Pfandrecht. Das Berufungs-gericht geht davon aus, daß infolge dieser Zahlung gemäß § 774 BGB die Pacht zins for de rung des Dr. KirflHHB, und mit ihr gemäß §§ 412, 401, 1250 BGB sein Verpächter-Pfandrecht auf den Beklagten Ubergegangen ist» Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatten aber das Inventarpfandrecht der Klägerin und das Verpächter-Pfandrecht des Dr.
trotz der früheren Entstehung des Inventarpfandrechts gemäß § 11 PKrG gleichen Rang. Das Berufungsgericht billigt deshalb dem Beklagten als Rechtsnachfolger des Dr„ Kir^H^V die Hälfte des Verwertungserlöses der Inventarstücke zu, die den Pächtern gehörten. Es bejaht aber ein solches Eigentum der Pächter nur für die Ferkel und die Milchkannen. Dagegen wendet sich die Revision, im Ergebnis ohne Erfolg.
Dabei braucht auf die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der einzelnen Inventarstücke und auch nicht darauf eingegangen zu werden, daß wegen des vom Berufungsgericht festgestellten oder unterstellten Eigentums des Beklagten
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dieser im Ergebnis deshalb schlechter steht? weil wegen seines Sicherungseigentums die Stücke dem (auf ihn übergegangenen) Verpächter-Pfandrecht des Dr»
nicht an? vreil der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts? das Pfandrecht der Klägerin und das Verpächter-Pfand-
Rang gehabt? unrichtig ist*
Nach § 1 PKrG kann (nur) wder Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks1* ein Inventarpfandrecht bestelleno Ein solches setzt demnach ein Pachtverhältnis über ein landwirtschaftliches Grundstück voraus»
Das Pachtkreditinstitut gewährt dem Pächter ein Darlehen immer nur für die Zwecke einer bestimmten Pachtstelle und das Darlehen wird gesichert durch das Pfandrecht an dem Inventar eben dieser Pachtstelle <> Dementsprechend heißt es in der Schuldurkunde der Eheleute ZQ vom 12o November 1956? daß das Darlehen anläßlich der pachtwoisen Übernahme der grundbuch- und größenmäßig bezoichneten Pachtstelle in	gewährt werde?
und in dem Vorpfändungsvertrag vom selben Tage? daß der Pächter der Bank ein Pfandrecht an dem Inventar **des Pachtgutes Ki^BBHB? •».» (es folgt die grundbuchmäßige Bezeichnung und die Angabe der Größe)11 bestelle o Das Darlehen war deshalb nach seiner Zweckbestimmung und das Pfandrecht war nach seinem Gegenstand an die Pacht stelle in K gebunden»	Als	die	Ehe-
Ki
 nicht unterlagen» Auf alles das kommt es
 recht des Dr» Kir
 hätten gemäß § 11 PKrG gleichen
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lcutc Zo diese Pachtstelle aufgaben? berechtigte dies nach Nr0 6a der Schuldurkunde die Klägerin zur sofortigen Kündigung des Darlehens 0 Durch den Umzug der Pächter auf das Gut HelflBB wurden zwar P wie oben in anderem Zusammenhang ausgoführt wurde? die nach dort verbrachten einzelnen Inventarstücke nicht von dem Pfandrecht der Klägerin frei-, es trat aber - mangels einer dahingehenden besonderen Vereinbarung - nicht das Inventar von Helfl^Hl als Pfandgegenstand an die Stelle des allein verpfändeten Inventars der früheren Pachtstelle in Ki(HHIP° Wenn § 11 PKrG für das Pfandrecht °des Verpächters0 und das Inventarpfandrecht des Pachtkreditinstituts Ranggleichheit anordnet* so versteht es wegen der Gebundenheit von Darlehen und Pfandrecht an eine bestimmte Pacht stelle 'unter °dem Verpächter0 nur den Verpächter der Pachtstelle 5 für deren Zwecke das Darlehen gegeben und deren Inventar dem Kreditinstitut verpfändet ist? nicht aber den Verpächter einer Pachtstolle? die der Pächter nach Beendigung des ersten Pachtverhältnisses beziehta Eine andere Auslegung des § 11 PKrG würde dem Zweck dieser Bestimmung zuwideriaufen0 Ohne diese Bestimmung würde sich das Rangverhältnis zwischen dem Inventarpfandrecht des Kreditinstituts und dem gesetzlichen Pfandrecht des Verpächters gemäß §§ 1209? 1297 BGB nach der zeitlichen Priorität der Bestellung bzwo Entstehung des Pfandrechts richten * Anstelle dieses mehr zufälligen Kriteriums ordnet § 11 PKrG einen sachlichen Ausgleich zwischen den voider st reit enden Interessen des Verpächters und des Kreditinstituts an? indem es bei-
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den Pfandrechten gleichen Rang zuerkennto Hat aber der Pächter die Pachtstelle aufgegeben, so hat das Kreditinstitut, wie auch sein Recht zur sofortigen Kündigung des Darlehens zeigt, in der Regel nur noch ein Interesse an der Rückführung des Kredits. Dem Kreditinstitut dabei die Sicherheit nochmals dadurch zu schmälern, daß dem an sich nachrangigen Pfandrecht des zweiten Verpächters, der dem Kreditinstitut als Mitgläubiger aufgedrängt worden ist, gleicher Rang mit dem Inventarpfandrecht des Kreditinstituts zuerkannt wird, wird weder durch den Zweck dieser Bestimmung noch durch einen sonstigen Grund gerechtfertigt. Das Inventarpfandrecht der Klägerin ging deshalb nach §§ 1209, 1257 BGB dem Pfandrecht des Verpächters Dr. Kir^HB im Hange vor. Schon aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, daß das.Berufungsgericht die Pachtzinszahlung des Beklagten an den Verpächter von HelflBV nicht noch in weiterem Umfang als geschehen bei der Aufteilung des Versteigerungserlöses zugunsten des Be klagten berücksichtigt hat.
b) Vom.Beklagten_aufgewandte_Futterkosten
 Der Beklagte hat im März 1965 für die Kühe auf HelflBB 1 004,50 DM für Kraftfutter auf gewandt. Das Berufungsgericht hat ihm insoweit einen Anspruch gegen die Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 685 BGB) aberkannt, weil er damit nicht ein Geschäft der Klägerin besorgt habe, ferner einen Bereicherungsannpruch
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vfoil er der Klägerin durch den Kauf des Putters drei Monate vor der Pfändung der Tiere keine eigenen Aufwendungen erspart habe; der Beklagte könne allen- • falls Ersatz von den Eheleuten Z„ verlangen,, Biese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler<> Entgegen der Ansicht der Revision hat dabei das Berufungsgericht nicht übersehen, daß die Aufwendungen des Beklagten indirekt der Klägerin zugute gekommen sein können, weil die Tiere sonst möglicherweise einen geringeren Erlös erbracht hätten„ Bas aber rechtfertigte nicht einen Burchgriff gegen die Klägerin „
c) Zahlung des Restkaufnreisesyon 1t OQQ DM für_3_Kühe_adie_Genossenschaft
 Das Berufungsgericht hat sich insoweit.- ^ -*3 zu Recht einer Entscheidung darüber enthalten, ob bei einer - künftigen - Verwertung dieser 3 Kühe die Klägerin sich die vom * Beklagten gezahlten 1 000 DM auf den Erlös anrechnen lassen muß« Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Kühe dem Pfandrecht der Klägerin unterliegen, ist dies ohne Bedeutung«
40 Die_Feststellungsklage
 Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfohler das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung, daß auch die bisher nicht versteigerten 3 Kühe und 8 Kälber ihrem Inventarpfandrecht unterliegen« Das Fest-
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Stellungsinteresse ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte auch insoweit ein Pfandrecht der Klägerin bestreitet« Wieso die Klägerin schon Leistungsklage erheben könnte9 wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich o
a) Als Zo die 3_KÜhe am 12« Dezember 1962 von der Genossenschaft unter Eigentumsvorbehalt kaufte, bestand schon der Sicherungsübereignungsvertrag mit dem Beklagten vom 27« November 1962« Das Berufungsgericht legt diesen Vortrag dahin aus, daß Z» damit dem Beklagten nicht nur das in seinem Eigentum stehende Vieh übereignen, sondern auch seine Eigentumsanv/artschafts-rechte übertragen wollte, soweit er Vieh unter Eigentumsvorbehalt kaufte« Es nimmt deshalb an, daß der Beklagte am 12« Dezember 1962 die Anwartschaftsrechte hinsichtlich der 3 Kühe erworben hat und daß er deshalb unmittelbar von der Verkäuferin das Eigentum erlangt hat: als er im Jahre 1963 an sie den Restkaufpreis von 1 000 1 zahlte« Gegen diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben« Sie entsprechen sowohl hinsichtlich der Auslegung des SicherungsübereignungsVertrages (vgl« BGHZ 20, 86, 101;	33, 83, 90; BGH NJVf
1963, 1473; WM 1966, 94, 96), wie der Verneinung eines Durchgangserwerbs der Pächter (vgl« BGHZ 20 , 88, 101;
 28, 16, 22) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs» Zutreffend geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß die Pächter niemals Eigentümer der 3 Kühe gewesen sind»
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Das Berufungsgericht bejaht gleichwohl ein Pfandrecht der Klägerin: Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Eigentumsanwartschaftsrechtes mit dem Vollrecht müsse angenommen werden, daß das Inventarpfandrecht eines Pachtkreditinstituts sich schon auf das Anwartschaftsrecht des Pächters an unter Eigentumsvorbehalt gekauften Inventarstücken erstrecke, sobald sie dem Inventar einverleibt seieno Deshalb habe der Beklagte das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums an den 3 Kühen nur belastet mit dem Pfandrecht der Klägerin erwerben können, und dieses Pfandrecht habe sich an den Kühen fortgesetzt, als mit der Zahlung des Restkaufpreises in der Person des Beklagten das Anwartschafts-recht zu dem Vollrecht erstarkt sei»
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an« Er fiat schon in BGHZ 35, 85 ff mit ausführlicher Begründung entschieden, daß dann, wenn ein Grundstückseigentümer Zubehör des Grundstücks unter Eigentumsvorbehalt anschafft, ein Grundpfandrecht sich auch auf das Anwartschaft srecht des Eigentümers auf Erwerb des Eigentums der Zubehörstücke erstreckt« Er hat ferner in VIII ZR 302/63 vom 31. Mai 1965 (Betrieb 1963, 1006; BB 1965,
 7655 JZ 1965, 497; MDR 1965, 736; HJtf 1965, 1475; WarnR 1965 Nrv. ,124.-; WM 1965, 701) den entsprechenden Grundsatz für das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters (§§ 581 Abs, 2, 559 BGB) ausgesprochen« Es ist, wie die Instanzgerichte zutreffend gesehen haben, wegen der Gleichheit der Interessenlage der Beteiligten unabweislich, diesen
 
Grundsatz nunmehr auch auf das Inventarpfandrecht des Pachtkreditinstituts aus2udehnen„ Auf die ausführliche Begründung zu BGH£ 35? 85 ff wird verwiesen,, Bas Beruf ^ungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen? daß der Beklagte? auch wenn er nicht gemäß §§ 929 ff? 185 BGB die Kühe selbst? sondern schon die Eigentumsanwartschaft von Za erworben hat? das Eigentum an den Tieren nur belastet mit dem Pfandrecht der Klägerin erwerben konnte„
b) Bezüglich der 8_Kälber stellt das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß fest? daß sie von den 8 Kühen stammen? die von der Pacht stelle in KiflHHH)
 
auf das Gut HelflBI verbracht worden sindo Es nimmt zu Recht an, daß sie hinsichtlich des Pfandrechts der Klägerin gemäß § 1212 BGB das rechtliche Schicksal der Muttertiere teilen„
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Br, Haidinger
 Dr0 Mezger
 Dr0 Messner
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j-ao.der.iaiin