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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Meager, Br. Messner und Mormann für Hecht erkannt: April 1964 an die Beklagte teilte die Klägerin mit, sie habe am Tage zuvor die Maschine zu dem Probelauf mit Wasser bereit gemacht und festgestellt, daß die Becberverschließoinrichtung nicht funktioniere. Mit Schreiben vom selben Tage teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß beim heutigen Probelauf mit Jogburtmilch die Maschine nicht schaumfrei abgefüllt habe. In diesem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte auf, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, daß die Abfülleinrichtung mit der zugesagten Leistung bis Ende des Monats in Betrieb gesetzt werden könne; andernfalls werde sie die Rücknahme der Maschine verlangen. Da eine Behebung der behaupteten Mängel nicht erfolgte, verlangte die Klägerin mit der im Juli 1964 eingereichten Klage Wandlung des Kaufs und Rückzahlung des Kaufpreises von 20 400,— DM nebst Zinsen, Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend diesem Antrag unter Abweisung eines Teiles des Zinsanspruchs Zug um Zug gegen Rückgabe der Abfüllmaschine verurteilt. II, Das Landgericht hatte festgestellt, daß die Joghurt-Abfüllmaschine der Klägerin Anfang April 1964 geliefert v/orden und am 14, April mit Wasser, am Die Feststellungs daß die Maschine der Klägerin Anfang April 1964 geliefert worden sei, beruht ersichtlich auf der entsprechenden Behauptung der Klägerin, die von der Beklagten im ersten Rechtszuge nicht bestritten worden war* März 1964 Uber Lörrach -Stetten in die Schweiz ausgeführt worden war, und machte geltend, daß die Klägerin die Maschine schon Mitte März 1964 erhalten habe und daß daher ihre schriftlichen Beanstandungen vom 15» und 20» April 1964 nicht rechtzeitig gewesen seien• Demgegenüber blieb die Klägerin bei ihrer Behauptung, die Abfüllmaschine sei ihr in einem Bretterverschlag verpackt erst Anfang April 1964 zugeliefert worden«. Das Oberlandesgericht hat auf Grund der Bekundung des Kaufmanns Reinhold JflHH (Angestellter der Firma über ein Telefongespräch mit dem früheren Geschäftsführer der Klägerin, TjJIHI am 9» April 1964 in Verbindung mit der Aussage dieses Zeugen angenommen, daß die Maschine kurz vor dem ‘Telefongespräch bei der Klägerin eingetroffen sei» Es hält daher die schriftlichen Rügen vom 15= April und 20o April 1964 für rechtzeitig» Außerdem weist es darauf hin, daß die Beklagte in dem außergerichtlichen Schriftwechsel die Rügen nicht als verspätet beanstandet, sondern mit Schreiben vom 20» und 22«, April 1964 sachlich beantwortet habe» Die Revision macht geltend, es fehle an einer einwandfreien Feststellung dafür, daß die Klägerin die vom Berufungsgericht festgestellten Mängel rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB gerügt habe» Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen«, Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Maschine kurz vor dem Telefongespräch vom 9« April 1964 bei der Klägerin eingetroffen sei, v/ird durch die Bekundungen des Kaufmanns JflHHHund des früheren Geschäftsführers der Klägerin, Tobler,getragen, Nach der Bekundung hat Tobler ihm in dem Telefon- Dies stimmt auch üborein mit dem Sachvortrag der Klägerin, dem die Beklagte im ersten Rechtszugo nicht entgegengetreten war, Durch die Bescheinigung der Speditionsfirma vom 16 „ März 1966, auf die sich die Revision bezieht, wird nur belegt, daß die Maschine bereits am 11, März 1964 aus der Bundesrepublik in das Ausland ausgeführt wurde. Der Bescheinigung brauchte es nicht zu entnehmen, daß die Maschine schon bald danach, also noch im März 196A, bei der Klägerin abgeliefert worden sei, zu demal die Beklagte hierfür keine weiteren Tatsachen vorgetragen hat, obwohl sie die Speditionsfirma mit der Auslieferung der Maschine beauftragt hatte. dann konnten Bocher der Form, welche die Klägerin der Beklagten als Muster übersandt hatte, mit den von der Beklagten vorgoschlagenen Aluminiumfolien nicht störungsfrei verschlossen v;erden0 Auch insoweit habe, so folgert das Berufungsgericht, deshalb ein Fehler der Kaufsache Vorgelegen; die Tauglichkeit der Verschließeinrichtung sei zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch der Maschine erheblich beeinträchtigt gewesene Beide Mängel, das ursprüngliche Fehlen der zugo-sicherten Eigenschaft der ausgelioforten Maschine, auch Joghurtmilch schaumfrei abzufüllen, und der Fehler an der Verschließeinrichtung rechtfertigten das Wandlungs-verlangen der Klägerin, Die Revision macht demgegenüber geltend, der Fadonabschneider hätte ohne Schwierigkeiten gegen eine Siebdüse ausgewechselt werden können. als Zeuge ausgesagt habe, sei diese Firma nicht zur Lieferung von Siebdüsen aufgefordert worden; solche Siebdüsen hätten ihre Monteure immer bei sich und schraubten sie nach Bedarf an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Maschine im Zeitpunkt der Auslieferung nicht die zugesicherte Leistungsfähigkeit« Der Mangel, die fehlende Siebeinrichtung, die hätte mitgoliefert v/er-den müssen, v/ar hierfür erhebliche Es geht daher allein zu Lasten der Beklagten, daß die Maschine diesen Fehler hatte» Hierfür ist es unerheblich, ob die Beklagte damit gerechnet hat, die Maschine werde durch einen von ihr zu beauftragenden Monteur in Betrieb gesetzt werden c.Sie hat es unterlassen, trotz der eindringlichenFrist-setzungen der Klägerin dio zugesicherte Leistungsfähigkeit der Maschine durch eine Nachbesserung herzustellen6 Dafür ist die Beklagte verantwortlich, Das V/andlungsbe-gehren der Klägerin v/ar deshalb berechtigte Ihm steht nicht entgegen, daß die fehlende Siebdüsc leicht hätte beschafft und angebracht werden können» Daß die Klägerin vor Ausübung ihres Y/andlungsrechts von dieser Möglichkeit Kenntnis hatte, ist dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht behauptet, Die Rüge der Klägerin, daß die Verschließoin-richtung nicht richtig funktioniere, v/ar ebenfalls begründet» Auch wenn dieser Fehler durch Ausv/echslung einer Gummikappe leicht zu beseitigen v/ar, so war doch dieser Mangel für die Tauglichkeit der Maschine zu dem Vertragszweck erheblich» Die Klägerin hat Nachbesserung verlangt, die Beklagte hat es aber versäumt, für rechtzeitige Abhilfe zu sorgen.

FirmaBerufungsgerichtAbfüllmaschineKlägerinMärzMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII I.ZR_2p2/62
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10 o W ovembo r i 9 6 'J Kletfc Jus ti ahn uptno»: re
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Friedrich A Friedrich aHH, in
, Inhaber Kaufmann straße AB,
Beklagten und Rcvisionsklagerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. von
 gegen
Regionallager-Genossenschaft Geschäftsführer, Präsident H. in B0| (Schweiz),
, vertreten durch die-
und Direktor
V
Klägerin und Roviaionabcklogtc*
Proseßbevollinächtigtor: Rechtsanwalt Br.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Meager, Br. Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen dos Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgorichts München mit den Sitz in Augsburg vorn 13. Mai 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Bie Klägerin, eine Genossenschaft mit Sitz in ijflm (Schweiz), kaufte im Herbst 1962 von der Beklagten eine? Abfüllmaschine mit Becherabstapler und Verschlioßoinrich-tung für Joghurt mit Brächten und Joghurtmilch. Bie Beklagte sicherte der Klägerin zu, daß die Maschine eine Stundenleistung von ca. 2.000 Stück haben werde, und übernahm volle Garantie für schaumfreies Abfüllen und einwandfreie Punktion der Maschine. Bie Abfüllmaschine wurde in Auftrag der Beklagten von der Pinna Julius	Co.?
Maschinenfabrik in Sc^Hm^l horgeotellt. Bic Becherverschließeinrichtung bezog die Beklagte von der Pinna UfllAG in 3efl)-3üflHB und ließ sie bol der
 Birma	die Abfüllmaschine montieren, Biese wurde
 Mitto 1963 gemäß Weisung der Beklagten von einer Spoditiont firraa übernommen und von dieser erst nach längeren Aus-
einandersetzungen zwischen den Parteien und Zahlung den vollen Kaufpreises in Höhe von 20.400,- DM im Mars 1964 an die Klägerin zu dem Versand gebracht. Am 9* März 1964 schrieb die Beklagte an die Klägerin, die Maschine wcrcio noch in dieser Woche zur Auslieferung kommen. Sie bitte noch Erhalt der Maschine um Bescheid, damit sie der Klägerin sofort einen Monteur schicken könne.
Mit Schreiben vom 15. April 1964 an die Beklagte teilte die Klägerin mit, sie habe am Tage zuvor die Maschine zu dem Probelauf mit Wasser bereit gemacht und festgestellt, daß die Becberverschließoinrichtung nicht funktioniere. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 20. April 1964. Mit Schreiben vom selben Tage teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß beim heutigen Probelauf mit Jogburtmilch die Maschine nicht schaumfrei abgefüllt habe. Auch der Bocherabstapler sei Störungen unterv/orfcn. In diesem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte auf, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, daß die Abfülleinrichtung mit der zugesagten Leistung bis Ende des Monats in Betrieb gesetzt werden könne; andernfalls werde sie die Rücknahme der Maschine verlangen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22. /pril 1964:. sie bitte den Vcrachließkopf an dio Firma Umbohr AG zu dem Versand zu bringen. Rach weiteren Fristsetzungen zur Behebung der angezoigten Mängel zu dem 30. April und 16. Mai 1964 bewilligte die Klägerin im Schreiben an dio von ihr eingeschalteten Rechtsanwälte Dr. PfliB und 'rfflHV in Lindau vom 28. Mai 1964 eine “letzte"Frist bis zu dem 6. Juni 1964. Diese Frist verlängerte die Klägerin sodann bis zu dem 17. Juni 1964.
 
Da eine Behebung der behaupteten Mängel nicht erfolgte, verlangte die Klägerin mit der im Juli 1964 eingereichten Klage Wandlung des Kaufs und Rückzahlung des Kaufpreises von 20 400,— DM nebst Zinsen,
 Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend diesem Antrag unter Abweisung eines Teiles des Zinsanspruchs Zug um Zug gegen Rückgabe der Abfüllmaschine verurteilt. Das Oborlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Mit der Revision erstrebt sie die Abweisung dei" Klage, während die Klägerin Zurückweisung dieses Rechtsmittels beantragt.

I,	Beide Parteien waren in den Vorinstanzen damit einverstanden, daß die Prüfung des Klageanspruchs nach deutschem Recht erfolge» Den haben Landgericht und Ober-landesgericht entsprochen. Im Revisionsverfahren werden hiergegen keine Bedenken vorgetragen. Das streitige Rechtsverhältnis ist deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen,
II,	Das Landgericht hatte festgestellt, daß die Joghurt-Abfüllmaschine der Klägerin Anfang April 1964 geliefert v/orden und am 14, April mit Wasser, am
20o April 1964 mit Joghui’tmilch probeweise in Betrieb gesetzt worden sei. Diese Untersuchungen seien rechtzeitig im Sinne von § 377 HOB erfolgt»
 
Die Feststellungs daß die Maschine der Klägerin Anfang April 1964 geliefert worden sei, beruht ersichtlich auf der entsprechenden Behauptung der Klägerin, die von der Beklagten im ersten Rechtszuge nicht bestritten worden war*
Im Borufungsverfahren legte die Beklagte eine Bescheinigung für Umsatzsteuer zwecke der Speditionsfirma Albert Mutter vom 18«, März 1964 vor, aus der sich ergab, daß die Abfüllmaschine am 11. März 1964 Uber Lörrach -Stetten in die Schweiz ausgeführt worden war, und machte geltend, daß die Klägerin die Maschine schon Mitte März 1964 erhalten habe und daß daher ihre schriftlichen Beanstandungen vom 15» und 20» April 1964 nicht rechtzeitig gewesen seien• Demgegenüber blieb die Klägerin bei ihrer Behauptung, die Abfüllmaschine sei ihr in einem Bretterverschlag verpackt erst Anfang April 1964 zugeliefert worden«.
Das Oberlandesgericht hat auf Grund der Bekundung des Kaufmanns Reinhold JflHH (Angestellter der Firma
 über ein Telefongespräch mit dem früheren Geschäftsführer der Klägerin, TjJIHI am 9» April 1964 in Verbindung mit der Aussage dieses Zeugen angenommen, daß die Maschine kurz vor dem ‘Telefongespräch bei der Klägerin eingetroffen sei» Es hält daher die schriftlichen Rügen vom 15= April und 20o April 1964 für rechtzeitig» Außerdem weist es darauf hin, daß die Beklagte in dem außergerichtlichen Schriftwechsel die Rügen nicht als verspätet beanstandet, sondern mit Schreiben vom 20» und 22«, April 1964 sachlich beantwortet habe»
Die Revision macht geltend, es fehle an einer einwandfreien Feststellung dafür, daß die Klägerin die vom Berufungsgericht festgestellten Mängel rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB gerügt habe» Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen«,
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Maschine kurz vor dem Telefongespräch vom 9« April 1964 bei der Klägerin eingetroffen sei, v/ird durch die Bekundungen des Kaufmanns JflHHHund des früheren Geschäftsführers der Klägerin, Tobler,getragen, Nach der Bekundung	hat	Tobler ihm in dem Telefon-
gespräch sinngemäß gesagt, daß er die Maschine in den letzten Tagen bekommen habe. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Feststellung über Ort und Zeit der Ablieferung zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Mangelanzeige regelmäßig erforderlich ist, um mit Sicherheit beantworten zu können, ob die in Rede stehende Mangelanzeige rechtzeitig vor genommen wurde (vgl, RGZ 170, 135, 157)o Hier hat das Berufungsgericht jedoch eine einv/andfreie tatsächliche Feststellung dahin getroffen, daß die Maschine kurz vor dem Telefongespräch bei der Klägerin eingetroffen sei. Dies stimmt auch üborein mit dem Sachvortrag der Klägerin, dem die Beklagte im ersten Rechtszugo nicht entgegengetreten war, Durch die Bescheinigung der Speditionsfirma vom 16 „ März 1966, auf die sich die Revision bezieht, wird nur belegt, daß die Maschine bereits am 11, März 1964 aus der Bundesrepublik in das Ausland ausgeführt wurde. Sie gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, v/ann die Ablieferung an die Klägerin tat
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sächlich erfolgteo Deshalb ist kein Rechtsfohler darin zu finden, daß das Berufungsgericht sich mit der Bescheinigung vom 16o März 1966 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Der Bescheinigung brauchte es nicht zu entnehmen, daß die Maschine schon bald danach, also noch im März 196A, bei der Klägerin abgeliefert worden sei, zu demal die Beklagte hierfür keine weiteren Tatsachen vorgetragen hat, obwohl sie die Speditionsfirma mit der Auslieferung der Maschine beauftragt hatte. Deshalb hat das Berufungsgericht rechtsirrtunisfrei angenommen, daß die in Rede stehenden Mängelanzeigen als rechtzeitig zu beurteilen sind«
III o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Maschine im Zeitpunkt der Ablieferung Jedenfalls folgende Mängel:
1o Die Maschine wurde unstreitig mit einem Fadenabschneider ausgeliefert; dieser ist Jedoch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dem Gutachten des Sachverständigen Dipl,-Ing0 Lang entnommen hat, für das Abfüllen von Joghurtrailch ungeeignet „ Hierfür wäre vielmehr eine Siebdüse notwendig gewesen,, Demnach hat die Maschine, wie das Berufungsgericht feststellt, zu dem Zeitpunkt der Ablieferung nicht die zugesicherto Eigenschaft aufgewiesen, Frucht Joghurt mit einer Leistung von ca6 2 000 Bechern Je Stunde schaumfrei abfüllen zu können«
2. Außerdem funktionierte die Verschließeinrichtung nicht richtig« Auf Veranlassung des Sachverständigen Lang mußte eine Gummikappe ausgewechselt werden. Auch
 
dann konnten Bocher der Form, welche die Klägerin der Beklagten als Muster übersandt hatte, mit den von der Beklagten vorgoschlagenen Aluminiumfolien nicht störungsfrei verschlossen v;erden0 Auch insoweit habe, so folgert das Berufungsgericht, deshalb ein Fehler der Kaufsache Vorgelegen; die Tauglichkeit der Verschließeinrichtung sei zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch der Maschine erheblich beeinträchtigt gewesene
 Beide Mängel, das ursprüngliche Fehlen der zugo-sicherten Eigenschaft der ausgelioforten Maschine, auch Joghurtmilch schaumfrei abzufüllen, und der Fehler an der Verschließeinrichtung rechtfertigten das Wandlungs-verlangen der Klägerin,
 Die Revision macht demgegenüber geltend, der Fadonabschneider hätte ohne Schwierigkeiten gegen eine Siebdüse ausgewechselt werden können. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß die Maschine durch einen von ihr beauftragten Monteur (der Herstellerfirma) in Betrieb genommen worden würde. Wie der Geschäftsführer der Firma & Co, Rudolf kM? als Zeuge ausgesagt habe, sei diese Firma nicht zur Lieferung von Siebdüsen aufgefordert worden; solche Siebdüsen hätten ihre Monteure immer bei sich und schraubten sie nach Bedarf an. Das Fehlen der Siebdüse bei Ablieferung der Maschine stelle daher, so meint die Revision, nur einen geringfügigen Mangel dar; die Klägerin habe nur einen Anspruch auf Nachlieferung gehabt.
Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Maschine im Zeitpunkt der Auslieferung nicht die zugesicherte Leistungsfähigkeit« Der Mangel, die fehlende Siebeinrichtung, die hätte mitgoliefert v/er-den müssen, v/ar hierfür erhebliche Es geht daher allein zu Lasten der Beklagten, daß die Maschine diesen Fehler hatte» Hierfür ist es unerheblich, ob die Beklagte damit gerechnet hat, die Maschine werde durch einen von ihr zu beauftragenden Monteur in Betrieb gesetzt werden c. Sie hat es unterlassen, trotz der eindringlichenFrist-setzungen der Klägerin dio zugesicherte Leistungsfähigkeit der Maschine durch eine Nachbesserung herzustellen6 Dafür ist die Beklagte verantwortlich, Das V/andlungsbe-gehren der Klägerin v/ar deshalb berechtigte Ihm steht nicht entgegen, daß die fehlende Siebdüsc leicht hätte beschafft und angebracht werden können» Daß die Klägerin vor Ausübung ihres Y/andlungsrechts von dieser Möglichkeit Kenntnis hatte, ist dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht behauptet,
 Die Rüge der Klägerin, daß die Verschließoin-richtung nicht richtig funktioniere, v/ar ebenfalls begründet» Auch wenn dieser Fehler durch Ausv/echslung einer Gummikappe leicht zu beseitigen v/ar, so war doch dieser Mangel für die Tauglichkeit der Maschine zu dem Vertragszweck erheblich» Die Klägerin hat Nachbesserung verlangt, die Beklagte hat es aber versäumt, für rechtzeitige Abhilfe zu sorgen. Die ihr hierfür gesetzten Fristen waren angemessen» Die Klägerin v/ar nicht verpflichtet, die
 verspätete Nachbesserung durch Auswechslung einer Gummi-kappe noch als Erfüllung des Kaufvertrages gelten zu lassen;, sondern blieb berechtigt, auch wegen dieses Mangels Wandlung des Kaufs zu verlangen»
IVo Das Berufungsurteil enthält auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Fehler zu dem Nachteil der Beklagten. Demnach war ihre Revision als unbegründet zurückzuv/oisenu Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen ihr nach § 97 ZPO zur Last»
Dr„ Gelhaar
 Artl
Drö Mezger
 Dr„ Messner
 Mormann