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BGH · VIII ZR 207/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 207/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, T'ormann und Braxmaier für liecht erkannt: Klägerin bei der Beklagten 4 Bürgschaften für zu dem Betrage von 20 000 (22. bemühte sich um eine Ausweitung des Kredits, die Filiale W^BPP|HHdagegen, die die Bürgschaften, die nicht mehr durch Guthaben auf dem Rentenkonto der Klägerin "unterdeckt" waren, nicht als vollwertige Sicherheiten ansah, war ihrerseits bestrebt, eine Ausweitung des Kredits zu verhindern und das Kreditvolumen auf 70 000 DM zurückzuführen. "...haben Sie uns telefonisch mitgeteilt, daß Sie Ihren Debetsaldo nicht sofort auf DM 70 000,— abbauen, andererseits aber auch (die Klägerin) nicht zur Eintragung einer Zusatzgrundschuld von 10 000,— bewegen können. Mai I960 ließ die Klägerin auf ihrem Grundstück eine weitere Grundschuld in Höhe von 10 000 DM für die Unterkonto bewegen sich in der Regel zwischen 37.000,— und 41.000,— DM, ein Zustand, den wir - ungeachtet der vorhandenen Sicherheiten - auf die Dauer nicht anstehen lassen können. Wir müssen Sie daher darum bitten, daß Ihre Verfügungen auf laufendem Konto sich ab sofort wieder im Rahmen von 80.000 DM maximal bewegen und das Unterkonto IHKstraße vereinbarungsgemäß abgebaut ist. September I960 einen Debetualdo von 15 108,55 DM auf.Verhandlungen der Zweigstelle L^p mit der Klägerin, zur Sicherung dieses Debets eine weitere Grundschuld zu bestellen, scheiterten. Die Beklagte nimmt nunmehr noch die Klägerin aus Bürgschaft wegen des weiteren Kredits von über 15 000 DM (nebst Zinsen) in Anspruch, den ihre Filiale 4m Juni 1961 KfHHi gewährt hat. reichten Kredit, ira übrigen habe sie (Klägerin) durch die Überweisungen ihrer Y/itwenrente auf das Konto Kf^^s alle etwaigen Ansprüche der Beklagten aus den Bürgschaften getilgt, auf jeden Pall aber stehe der Klageforderung mit Rücksicht auf die Umstände, unter denen die Filiale I^Mfcden Kredit gewährt habe, der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen. Die Vorinstanzen haben der Klage entsprochen, und zwar das Landgericht mit der Begründung, die BUrgschaftsforderungen der Beklagten seien durch die Überweisungen seitens der Klägerin getilgt, das Berufungsgericht mit der Begründung, es sei rechtsinißbräuchlich, wenn die Beklagte wegen des Kredits der Piliale L^^die Klägerin als Bürgin in Anspruch nehme. Aus der Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zwischen Käufer, der Klägerin und der Beklagten Filiale Y/|^^H ergebe sich eindeutig, daß die Beklagte die Bürgschaften für sich allein nicht a-2u ausreichende Sicherheiten angesehen habe. Sobald das nicht mehr der Pall gewesen sei, habe die Beklagte jeweils Sicherstellung durch eine weitere Grundschuld oder eine Einschränkung des Kredit-Volumens verlangt. ...Die Kontoführung der Firma in den letzten Wochen bei uns bestärkt unsere Ansicht, daß sich diese Firma auf die Dauer nicht über Wasser halten kann...Wir hatten mit Herrn mehrfach ernstliche Unterredungen. Unter diesen Umständen habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß cfie Beklagte den Kredit für Kd^^j nicht ohne Änderung der Deckung erhöhen v/erde. Unter diesen Umständen sei es rechtsmißbräuchlich, wenn die Beklagte für den von Ihrer Filiale gewährten Kredit die Klägerin als Bürgin in Anspruch nehme, obgleich sie die Klägerin von der Änderung ihres Standpunktes in der Kreditfrage nicht vorher verständigt habe, ich die Filiale \7 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte in den Kreditbeziehungen zwischen ihr und und den 3ich daraus ergebenden Beziehungen zur Klägerin wiederholt klargestellt hat, daß die Bürgschaften der Klägerin für sie nur ein Provisorium (so: bei Beginn der Geschäftsbeziehungen mit K^|| Anfang 1958) oder jedenfalls nur solange eine "werthaltige" Sicherheit waren, als 3ie durch ein Guthaben der Klägerin auf deren Rentenkonto gedeckt waren. Als dies nach Überweisung von 50 000 DM vom Konto der Klägerin auf das Konto K^^P im April 1958 nicht mehr der Pall war, schrieb die Beklagte an KfHHh am 22. Durch den Übertrag der DM 30.000,— Gut-haben auf Ihr Konto ist die gleichhohe Bürgschaft der (Klägerin), auf die sich der Kredit stützt, als Sicherheit wertlos geworden. 70 000 DH Grundschulden für die Beklagte eingetragen und Bürgschaften der Klägerin von 20 000 + 8 000 = 28 000 DM noch in Kraft - stellte die Beklagte KJHli durch das Schreiben vom **1. März I960 (s.oben) vor die Alternative, entweder den Kredit bis auf 70 000 DM zurückzuführen, oder eine weitere Grundschuld der Klägerin in Höhe von 10 000 DM zu beschaffen. Dies alles rechtfertigte den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß jedenfalls in der Schlußphase der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und Käufer, als das Rentenkonto der Klägerin bei der Beklagten kein größeres Guthaben mehr aufwies, die Höhe: der Sicherung durch Grundschulden allein das Kreditlimit bestimmte . b) Daraus allein ergibt sich jedoch noch nicht eine Bindung der Beklagten gegenüber der Klägerin als Bürgin, bei Verlust ihres Bürgschaftsanspruches dieses Kreditlimit einzuhalten. Das schließt allerdings nicht aus, daß im Binzelfall auch schlüssiges Verhalten den Gläubiger verpflichten kann, bei der Kreditgewährung in bestimmter Weise auf die Interessen des Bürgen Rücksicht zu nehmen oder daß ein solches Verhalten, wenn der Gläubiger sich später dazu in Widerspruch setzt, dem Bürgen den Einwand des Rechtsmißbrauchs an die Hand gibt. Da aber die kreditgebende Bank, wie der Senat aaO weiter ausgeführt hat, bei der Frage, ob sie dem Schuldner weiteren Kredit gewähren will oder nicht, sich grundsätzlich von ihren eigenen Interessen leiten lassen darf, sind an die Voraussetzungen für einen Schadensersatzan-opruch des Burgen (§ 276 BGB) oder für den Einv/and des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Bürgschaftsanspruch (§ 242 BGB) strenge Anforderungen zu stellen. Zum anderen aber nahm die Beklagte schon durch diese Hinweise und Warnungen unmittelbar das Interesse der Klägerin wahr. Ob darüber hinaus die Beklagte sich gegenüber der Klägerin an dieses Kreditlimit binden wollte, kann hier schon deshalb zweifelhaft sein, weil es auch der Filiale wmi FflHfc wie sich aus den angeführten Schreiben ergibt, nicht immer gelungen ist, den Schuldner an das Kreditlimit von 80 000 DM zu binden, sie im Gegenteil wiederholt nicht unbeträchtliche Kreditüberschreitungen zulassen mußte; dagegen hat sich, soweit ersichtlich, die Klägerin nicht gewandt. Aussage des Zeugen Dr.SI GA Bl. 199) Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es der Klägerin bei ihren persönlichen Besprechungen mit den Angestellten der Beklagten durchweg nicht darum ging, die Kreditgewährung an K^|^P in Grenzen zu halten, sondern im Gegenteil darum, für ihn als Fürsprecher aufzutreten. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin mindestens klären müssen, ob sie wirklich von vornherein gegen die Gewährung des Zusatzkredites durch die Filiale I4H war, oder ob sie sich gegen diese Kreditgewährung erst gewandt hat, als K^|^ geschäftlich zusammengebrochen war und sie als Bürgin für diesen Zusatzkredit ein- a) Außer und vor dem vom Berufungsgericht allein behandelten Problem des Rechtsmißbrauchs stellt sich die Präge, in welcher Weise überhaupt die Parteien das Verhältnis zwischen den beiden Arten von Sicherheiten, den Bürgschaften einerseits und den Grundschulden andererseits, vertraglich gestaltet haben. E3 fragt sich, ob diese Handhabung, wie die Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, von vor.nherein die Auslegung oder wenigstens die Annahme einer späteren Vereinbarung rechtfertigt, daß die den Bürgschaftserklärungen nachfolgenden Grundschuldbestellungen die b:.öher bestehenden Sicherheiten nur (durch zusätzliche Sicherheiten) verstärken und den Umfang auch der persönlichen Haftung der Klägerin bestimmen sollten. Ziehungen zwischen der Beklagten und K|^^^die Klägerin sowohl aus den Grundschulden wie aus den Bürgschaften nur für einen und denselben Betrag von 80 000 DM (zuzüglich Kosten und Zinsen), nicht aber für 80 000 DM aus den Grundschulden und weitere 28 000 DM aus den Bürgschaften haftete. b) Erst wenn die vorstehend erörterte Auslegungsmöglichkeit zu verneinen ist und demnach feststeht, daß die Bürgschaft der Klägerin sich auch auf den durch die Filiale nach- Die Besonderheit des Zusatzkredits, für den die Beklagte hier die Klägerin als Bürgin in Anspruch nimmt, liegt darin, daß der Schuldner den Kredit nicht über die Zweigstelle erhalten hat, der die Verhältnisse und insbesondere das Ge-ach;fisgebahren bekannt waren, sondern von der Zweigstelle die den Schuldner und seine Verhältnisse bis dahin nicht kannte. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, scheint sich die Zweigstelle vor der Gewährung des Kredites nicht mit der Zv/eigstelle W^Hj^Pfl^pin Verbindung gesetzt zu haben. vandt ha :3-Trifft das zu, so könnte es für die Frage des Hechtsmi>3brauchs von wesentlicher Bedeutung sein, warum die Filiale nicht vor der Gewährung des zusätzlichen Kredits bei der Filiale PBB rückgefragt hat, und ob diese Unterlassung nicht nur intern, sondern auch gegenüber der Klägerin eine von der Beklagten zu vertretende Fehlleistung war, deren Folgen die Beklagte nicht ohne weiteres auf die Klägerin ab-v/ulzen kann.

Zitierte Normen: § 276 BGB § 565 ZPO
KontoBerufungsgerichtZweigstelleSicherheitFilialeKreditKlägerin

Volltext der Entscheidung

2140 067
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:
nein
BGB § 765
Zur Frage, ob und unter v/elchen Voraussetzungen ein Bürge gegenüber dem Bürgschaftsanspruch einwenden kann, die kreditgebende Bank habe dem Schuldner Kredit nicht über das diesem gesetzte Limit hinaus gewähren sollen»
BG-Ii, Urt. v. 13. November 1968 - VIII ZR 207/66 -OLG München
LG München j.1
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 207/66
URTEIL
Verkündet am
13. November 1968
Klett, Justiz-
, hLauptgßkretär als UrKundsDeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	UIK^
in	S^MHHBatraße	G-öetzlicil	ver-
treten durch die Vorstandsmitglieder B^nk-direktoren Dr.	und	Dr. EJ
beide in Ml
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Proze-ßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Dr,
 Prof.Dr.
gegen
 Prau Georgine
______in S
Straße A
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.|
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, T'ormann und Braxmaier
 für liecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9« Mai 1966,an Verkündungs Statt zugestellt am 23« Mai 1966,aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die beklagte Bank stand seit 1958 durch ihre Zweigstelle
 dem Kaufmann Max KHP, dem Inhaber einer Großhandlung für Fisch, Wild und Geflügel .in Geschäftsverbindung. KfH^nahm in zunehmenden Umfang Kredit in Anspruch. Hierzu war ihm die Klägerin behilflich. Diese hat ein Haus in	in ^em sie ein Kinderheim
 betrieb; als Kriegsgerichtsratswitwe bezieht sie eine V/itwenrente. In den Jahren 1958 bis I960 übernahm die
 
Klägerin bei der Beklagten 4 Bürgschaften für	zu dem
 Betrage von 20 000 (22. Januar 1958) -fr 10 000 (14.Februar 1958) + 3 000 (28. März 1958) -f 8 000 (9« September 1958)
DU; ferner belastete sie zugunsten der Beklagten ihr Grundstück mit Grundschulden von 50 000 (27. Februar 1958)
+ 20 000 (7. November 1958) + 10 000 (24.Mai I960) DM und überv/ies von ihrer Witwenrente rd. 60 000 DM (davon 33 000 DM im April 1958, den Rest ab Mai 1959) auf ein Konto K(HBs bei der Beklagten.
Der Kredit K^HPs Bei der Beklagten betrug Anfang I960 rd. 80 000 DM. Davon war ein Betrag von 50 000 DM als langfristiger Investitionskredit gewährt, der durch die Grundschuld von 50 000 DM gesichert war; die weiteren 30 000 DM waren kurzfristiger Überziehungskredit, zu dessen Sicherung die 2 noch in Kraft befindlichen Bürgschaften der Klägerin von 20 000 und 8 000 DM, sowie die Grundschuld von 20 000 DM dienten.	bemühte	sich um eine Ausweitung
 des Kredits, die Filiale W^BPP|HHdagegen, die die Bürgschaften, die nicht mehr durch Guthaben auf dem Rentenkonto der Klägerin "unterdeckt" waren, nicht als vollwertige Sicherheiten ansah, war ihrerseits bestrebt, eine Ausweitung des Kredits zu verhindern und das Kreditvolumen auf 70 000 DM zurückzuführen. Hierüber verhält sich der nachstehende Schriftwechsel (auszugsweise):
Schreiben der Filiale	vom
11. März I960:
"...Angesichts der geradezu beängstigenden Anspannung, die Ihre Kontoführung erkennen läßt, ist eö uns zu unserem großen Bedauern nicht mehr möglich, Ihnen die eingeräumte Überziehungs-
 
möglichkeit Ihres Kredits von DM 70 000,— auf Dl.i 80 000,— weiter zuzugestehen.
Wir müssen Sie bitten, ab sofort den Saldo auf DM 70 000,— abzubauen. Die Beanspruchung bis zu DIf 80 000,— könnten wir nur dann zulassen, wenn (die Klägerin) .... bereit wäre, auf ihrem Anwesen ... unverzüglich eine weitere Grundschuld von DT! 10 000,— zugunsten unserer Bank zu bestellen, damit die der tatsächlichen Kontobeanspruchung gegenüberstehende Bürgschaft unterdeckt
ISt .o•
Am 17- März I960 folgte ein weiteres Schreiben der Beklagten an Käufer:
"...haben Sie uns telefonisch mitgeteilt, daß Sie Ihren Debetsaldo nicht sofort auf DM 70 000,— abbauen, andererseits aber auch (die Klägerin) nicht zur Eintragung einer Zusatzgrundschuld von 10 000,— bewegen können. Sie haben uns die Einreichung Ihrer Bilanz per 31. Dezember 1959 mit Verlust- und Gewinnrechnung für die nächsten 8 Tage in Aussicht gestellt mit dem Hinweis, daß diese Bilanz eine wesentliche Verbesserung der bisherigen finanziellen Situation Ihrer Firma aufzeigen würde.
Wie Ihnen bereits telefonisch zugesagt, sind wir entgegenkommend bereit, die von uns als notwendig angesehene Maßnahme (Abdeckung auf DM 70 000,— oder Verstärkung der Grundschuldsicherheit) bis spätestens 25» 3. I960 zurückzustellen unter der Voraussetzung, daß Sie bis dahin ... die Bilanz 12/59 mit Verlust- und Gewinnrechnung einreichen. Aufgrund der außerordentlich angespannten Kontoführung können wir uns allerdings nicht vorstellen, daß Ihre finanzielle Situation sich wesentlich verbessert hat ..."
Am 24. Mai I960 ließ die Klägerin auf ihrem Grundstück eine weitere Grundschuld in Höhe von 10 000 DM für die
 
Beklagte eintragen. Biese schrieb am 27. Juni I960 an Käufer:
...Wir haben... festgehalten, daß allem Anschein nach bei Ihnen restlose Unklarheiten über die Höhe der möglichen Kreditbeanspruchung bei uns besteht ...
Der Ihnen von uns zugestandene Kontokorrentkredit lt. Schreiben vom 30.5.1958 beträgt:
a) DM 50.000,—	Darlehenskredit
b) DK 27.000,—	Überziehungskredito
... .Nach der Kreditzusage vom 30.5.1958 ist es Ihnen also möglich, auf dem laufenden Konto... bis zu DM 27.000,— schuldig zu werden.
Anläßlich der Neueröffnung Ihres Geschäftes an der ISBBBlBtraße haben wir Ihnen mündlich zuge-standen, Verfügungen bis zu 84.000,— DM zu honorieren, unter der Voraussetzung, daß die für das neue Geschäft benötigten DM 4.000,— sukzessive zurückbezahlt werden. ... Dieser Höchstsaldo ist aber von Ihnen in der letzten Zeit überhaupt nicht eingehalten worden. Ihre Beanspruchungen auf lfd.
Konto und auf dem ... Unterkonto bewegen sich in der Regel zwischen 37.000,— und 41.000,— DM, ein Zustand, den wir - ungeachtet der vorhandenen Sicherheiten - auf die Dauer nicht anstehen lassen können. Wir müssen Sie daher darum bitten, daß Ihre Verfügungen auf laufendem Konto sich ab sofort wieder im Rahmen von 80.000 DM maximal bewegen und das Unterkonto IHKstraße vereinbarungsgemäß abgebaut ist. ...”
Bei diesem Stand der Beziehungen zur Filiale W(
wandte sich KBHi durch die Vermittlung eines Geschäftsfreundes an deren Filiale	Fr	stellte
<
*
dort in Aussicht, seinen gesamten Geldverkehr über diese Zweigstelle abzuv/ickeln, wünschte die Verlegung seines Xreditengagements dorthin und bat um die Erhöhung seines Kredits um 20 000 DM. Die Zentrale der beklagten lehnte nach Rückfrage bei der Zweigstelle	die	Ver-
legung des Kreditengagements und damit auch dessen Erhöhung ab. Inzwischen hatte aber die Zweigstelle LBB für im Hinblick auf die erwartete Geschäftsverbindung Schecks eingelöst. Das Konto KflBUs bei der Filiale	wies
 infolgedesoen zu dem 50. September I960 einen Debetualdo von 15 108,55 DM auf. Verhandlungen der Zweigstelle L^p mit der Klägerin, zur Sicherung dieses Debets eine weitere Grundschuld zu bestellen, scheiterten. Anfang Oktober I960 stellte	die	Zahlungen	ein	und begab sich heim-
lich ins Ausland. Anfang November I960 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte betrieb aus ihren Grundschulden die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin. Die Spar- und Darlehenskasse übernahm im Wege einer Umschuldung die Grundschulden von insgesamt 80 000 DM und zahlte die Beklagte wegen des von Käufer bei der Filiale	PpBBPin	Ansx>ruch genommenen
 Kredits mit einem Betrag von über 80 000 DM aus.
Die Beklagte nimmt nunmehr noch die Klägerin aus Bürgschaft wegen des weiteren Kredits von über 15 000 DM (nebst Zinsen) in Anspruch, den ihre Filiale 4m Juni 1961 KfHHi gewährt hat. Die Klägerin klagt demgegenüber auf Feststellung, daß der Beklagten aus der Kreditgewährung an K^m durch ihre Zweigstelle LfBi ihr (der Klägerin) gegenüber keino Forderung zustehe. Sie macht ira wesentlichen geltend, die Bürgschaften erstreckten sich überhaupt nicht auf den durch die Zweigstelle Lppp ausge-
 
reichten Kredit, ira übrigen habe sie (Klägerin) durch die Überweisungen ihrer Y/itwenrente auf das Konto Kf^^s alle etwaigen Ansprüche der Beklagten aus den Bürgschaften getilgt, auf jeden Pall aber stehe der Klageforderung mit Rücksicht auf die Umstände, unter denen die Filiale I^Mfcden Kredit gewährt habe, der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen. Die Vorinstanzen haben der Klage entsprochen, und zwar das Landgericht mit der Begründung, die BUrgschaftsforderungen der Beklagten seien durch die Überweisungen seitens der Klägerin getilgt, das Berufungsgericht mit der Begründung, es sei rechtsinißbräuchlich, wenn die Beklagte wegen des Kredits der Piliale L^^die Klägerin als Bürgin in Anspruch nehme.
lit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht führt aus:
Aus der Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zwischen Käufer, der Klägerin und der Beklagten Filiale Y/|^^H ergebe sich eindeutig, daß die Beklagte die Bürgschaften für sich allein nicht a-2u ausreichende Sicherheiten angesehen habe. Al3 solche habe sie diese nur gelten lassen, solange sie durch Guthaben auf dem Konto der Klägerin, auf dem sie ihre' Witwenrente ansammelte, "unter-
«
 
deckt1* gewesen seien. Sobald das nicht mehr der Pall gewesen sei, habe die Beklagte jeweils Sicherstellung durch eine weitere Grundschuld oder eine Einschränkung des Kredit-Volumens verlangt. Die Beklagte habe die Klägerin Uber die wirtschaftliche Lage K^l^0 jeweils ausführlich unterrichtet. So habe die Beklagte ihr schon am 22. April ^959 geschrieben:
... Die Kontoführung der Firma	in	den
 letzten Wochen bei uns bestärkt unsere Ansicht, daß sich diese Firma auf die Dauer nicht über Wasser halten kann... Wir hatten mit Herrn	mehrfach
 ernstliche Unterredungen. Unsere wiederholten Bitten, den Saldo wenigstens in einen einigerma.ßen genehmen Rahmen zu bringen, blieben leider völlig erfolglos. Vir werden täglich neu vor die Tatsache gestellt, Kontoverfügungen in einem Ausmaß zuzulassen, die in der Regel nicht mit den Guthaben-Einzahlungen in Einklang zu bringen sind. Wenn wir bislang der Firma stets doch immer wieder entgegengekommen sind, so lag das daran, daß wir nicht den Anstoß geben wollten, daß die Firma in eine Bedrängnis gerät, aus der sie nicht ungeschoren herauskommt.
II
•	»	9
Ferner habe die Beklagte der Klägerin Abschrift ihres Schreibens vom 11. März I960 an K^|||0 (s. °'*:>en) übersandt, durch das sie mit Nachdruck eine teilweise Rückführung des Kredits oder aber eine zusätzliche Sicherung durch eine weitere Grundschuld verlangt habe. Unter diesen Umständen habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß cfie Beklagte den Kredit für Kd^^j nicht ohne Änderung der Deckung erhöhen v/erde. Die Beklagte könne die zusätzliche Kreditgewährung durch ihre Filiale	nicht	damit
 rechtfertigen, daß sich die Kreditwürdigkeit K^^^5 durch die Vorlage von Erfolgsrechnungen per Ende 1959 erhöht habe.
 
Sollten diese Erfolgsrechnungen eine Besserung ausgewiesen haben, so habe sich trotzdem die Lage KdHBs bis Anfang Juli I960 nicht spürbar gebessert. Sonst hätte
27. Juni I960 erneut gegen die Überziehung der Kredit-
ben können:
"... Die Ereignisse in den letzten Tagen bezüglich Ihres Kontos und der darauf gezogenen Schecks und Wechsel haben naturgemäß bei uns einen sehr negativen Eindruck hinterlassen.
Laß wir sehr nahe daran waren, eine Kreditkündigung auszusprechen, werden Sie verstehen...
Es ist uns in Zukunft nicht mehr möglich, Ihnen so hoch wie bisher mit Kredit zur Verfügung zu stehen. Wir müssen Sie ernstlich bitten, den bestehenden Debetsaldo auf Ihrem laufenden Konto auf Dil 50.000,— abzubauen und diesen ttahmen unbedingt einzuhalten ...
Nachdem sich herausgestellt h^^ daß gegenseitige Scheckziehungen der FirmenK^BB» • •• (und anderer) vorliegen, sehen wir uns auch außerstande, Schecks der genannten Firmen zur Gutschrift auf Ihr Konto hereinzunehmen ...
Sollten sich die Vorkommnisse der letzten Tage bei uns noch einmal wiederholen, so müssen Sie ernstlich damit rechnen, daß wir Ihnen den gesamten Kredit kündigen und mit sofortiger Wirkung fälligstellen ..."
Unter diesen Umständen sei es rechtsmißbräuchlich, wenn die Beklagte für den von Ihrer Filiale	gewährten	Kredit
 die Klägerin als Bürgin in Anspruch nehme, obgleich sie die Klägerin von der Änderung ihres Standpunktes in der Kreditfrage nicht vorher verständigt habe,
 ich die Filiale \7
nicht durch Schreiben vom
 grenze gewandt und nicht am 9. Juli I960 an K
chrei-
<
1.0
2.	Die Angriffe der Revision haben Erfolg.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte in den Kreditbeziehungen zwischen ihr und und den 3ich daraus ergebenden Beziehungen zur Klägerin wiederholt klargestellt hat, daß die Bürgschaften der Klägerin für sie nur ein Provisorium (so: bei Beginn der Geschäftsbeziehungen mit K^|| Anfang 1958) oder jedenfalls nur solange eine "werthaltige" Sicherheit waren, als 3ie durch ein Guthaben der Klägerin auf deren Rentenkonto gedeckt waren. Als dies nach Überweisung von 50 000 DM vom Konto der Klägerin auf das Konto K^^P im April 1958 nicht mehr der Pall war, schrieb die Beklagte an KfHHh am 22. April 1958:
”... Durch den Übertrag der DM 30.000,— Gut-haben auf Ihr Konto ist die gleichhohe Bürgschaft der (Klägerin), auf die sich der Kredit stützt, als Sicherheit wertlos geworden. Wir haben daher den Ihnen eingeräumten Kredit von DM 80.000, — uift DM 30.000, — gekürzt .. . . ”
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Im Frühjahr 1960 - damals waren 50 000 + 20 000 =
70 000 DH Grundschulden für die Beklagte eingetragen und Bürgschaften der Klägerin von 20 000 + 8 000 = 28 000 DM noch in Kraft - stellte die Beklagte KJHli durch das Schreiben vom **1. März I960 (s.oben) vor die Alternative, entweder den Kredit bis auf 70 000 DM zurückzuführen, oder eine weitere Grundschuld der Klägerin in Höhe von 10 000 DM zu beschaffen. Nachdem dies am 24. Mai i960 durch Eintragung einer weiteren Grundschuld von 10 000 DM geschehen war, blieb die Beklagte bemüht (vgl. ihre Schreiben vom 27. Juni und 9. Juli I960), eine Ausweitung des Kredits über den
 
durch die Grundschulden der Klägerin gesicherten betrag hinaus zu verhindern. Dies alles rechtfertigte den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß jedenfalls in der Schlußphase der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und Käufer, als das Rentenkonto der Klägerin bei der Beklagten kein größeres Guthaben mehr aufwies, die Höhe: der Sicherung durch Grundschulden allein das Kreditlimit bestimmte .
b) Daraus allein ergibt sich jedoch noch nicht eine Bindung der Beklagten gegenüber der Klägerin als Bürgin, bei Verlust ihres Bürgschaftsanspruches dieses Kreditlimit einzuhalten. Der erkennende Senat hat in VIII ZR 251/61 vom 5. Dezember 1962 (Y7LI 1963, 24 ff) ausgesprochen, daß der Bürgschaftsvertrag ein einseitig den Bürgen verpflichtender Vertrag ist, aus dem für den Gläubiger Sorgfaltspflichten auch als Nebenpflichten grundsätzlich nicht herzuleiten sind. Das schließt allerdings nicht aus, daß im Binzelfall auch schlüssiges Verhalten den Gläubiger verpflichten kann, bei der Kreditgewährung in bestimmter Weise auf die Interessen des Bürgen Rücksicht zu nehmen oder daß ein solches Verhalten, wenn der Gläubiger sich später dazu in Widerspruch setzt, dem Bürgen den Einwand des Rechtsmißbrauchs an die Hand gibt. Da aber die kreditgebende Bank, wie der Senat aaO weiter ausgeführt hat, bei der Frage, ob sie dem Schuldner weiteren Kredit gewähren will oder nicht, sich grundsätzlich von ihren eigenen Interessen leiten lassen darf, sind an die Voraussetzungen für einen Schadensersatzan-opruch des Burgen (§ 276 BGB) oder für den Einv/and des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Bürgschaftsanspruch (§ 242 BGB) strenge Anforderungen zu stellen. Es muf3 in der Frage der Kreditgewährung eine echte Bindung des Gläubigers gegen-
<e
12
über dem Bürgen festgestellt werden. Dem genügt die Begründung des Berufungsurteils nicht.
Wenn die Beklagte als Gläubigerin die Klägerin als Bürgin wissen ließ, daß sie nicht gesonnen sei, K^l Uber den Gesamtbetrag der Grundschulden hinaus Kredit einzuräumen, so tat sie das einmal im eigenen Interesse, weil die Klägerin bei den engen Beziehungen zu	diesen	möglicherweise
 beeinflussen konnte, sich strenger an das ihm gesetzte Kreditlimit zu halten. Zum anderen aber nahm die Beklagte schon durch diese Hinweise und Warnungen unmittelbar das Interesse der Klägerin wahr. Darin erschöpfte sich möglicherweise die rechtliche Bedeutung des Verhaltens der Beklagten.
Ob darüber hinaus die Beklagte sich gegenüber der Klägerin an dieses Kreditlimit binden wollte, kann hier schon deshalb zweifelhaft sein, weil es auch der Filiale wmi FflHfc wie sich aus den angeführten Schreiben ergibt, nicht immer gelungen ist, den Schuldner an das Kreditlimit von 80 000 DM zu binden, sie im Gegenteil wiederholt nicht unbeträchtliche Kreditüberschreitungen zulassen mußte; dagegen hat sich, soweit ersichtlich, die Klägerin nicht gewandt. Vor allem aber hat die Beweisaufnahme (vgl. Aussage des Zeugen Dr.SI GA Bl. 199) Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es der Klägerin bei ihren persönlichen Besprechungen mit den Angestellten der Beklagten durchweg nicht darum ging, die Kreditgewährung an K^|^P in Grenzen zu halten, sondern im Gegenteil darum, für ihn als Fürsprecher aufzutreten. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin mindestens klären müssen, ob sie wirklich von vornherein gegen die Gewährung des Zusatzkredites durch die Filiale I4H war, oder ob sie sich gegen diese Kreditgewährung erst gewandt hat, als K^|^ geschäftlich zusammengebrochen war und sie als Bürgin für diesen Zusatzkredit ein-
13	-
stehen sollte. Im letzteren Palle kann ihr der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Bürgschaftsanspruch nicht zustehen.
Bas angefochtene Urteil, das allein auf der Bejahung des Einwands des Rechtsnißbrauchs beruht, war deshalb gemäß 5 564 ZPO aufzuheuen.
3.	Für die erneute Verhandlung (§ 565 ZPO) wird auf folgendes hingev/iesen:
a) Außer und vor dem vom Berufungsgericht allein behandelten Problem des Rechtsmißbrauchs stellt sich die Präge, in welcher Weise überhaupt die Parteien das Verhältnis zwischen den beiden Arten von Sicherheiten, den Bürgschaften einerseits und den Grundschulden andererseits, vertraglich gestaltet haben. Dazu bedarf es in erster Linie einer Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Formularerklärungen (/'Bürgschaftserklärungen" und "Zweckbestimmungserklärungen bei Grundschuldbestellung"). Diese regeln nicht unmittelbar das Verhältnis zwischen den beiden Arten von Sicherheiten. Der Wortlaut mag deshalb für eine Summierung der Sicherheiten sprechen. Neben dem Y/ortlaut kann es aber auch auf die tatsächliche Handhabung durch die Parteien ankommen. E3 fragt sich, ob diese Handhabung, wie die Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, von vor.nherein die Auslegung oder wenigstens die Annahme einer späteren Vereinbarung rechtfertigt, daß die den Bürgschaftserklärungen nachfolgenden Grundschuldbestellungen die b:.öher bestehenden Sicherheiten nur (durch zusätzliche Sicherheiten) verstärken und den Umfang auch der persönlichen Haftung der Klägerin bestimmen sollten. Wäre diese Auslegung richtig, so würde das bedeuten, daß in der Schlußphase der Geschäftsbe-
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Ziehungen zwischen der Beklagten und K|^^^die Klägerin sowohl aus den Grundschulden wie aus den Bürgschaften nur für einen und denselben Betrag von 80 000 DM (zuzüglich Kosten und Zinsen), nicht aber für 80 000 DM aus den Grundschulden und weitere 28 000 DM aus den Bürgschaften haftete. Das Berufungsgericht hat dies nicht abschließend geprüft.
~s wird diese Prüfung unter Berücksichtigung der von ihm bereits unter den Gesichtspunkt des Hechtsraißbrauchs getroffenen Feststellungen und unter Würdigung, der Entwicklung des Kredixverhältnisses und des Bürgschaftsverhältnisses in einzelnen nachzuholen haben.
b) Erst wenn die vorstehend erörterte Auslegungsmöglichkeit zu verneinen ist und demnach feststeht, daß die Bürgschaft der Klägerin sich auch auf den durch die Filiale	nach-
träglich gewährten zusätzlichen Kredit erstreckt, ist der Ein-v/and der Klägerin zu prüfen, die Beklagte mache rechtsmißbräuchlich die Bürgschaftsforderung geltend. Das Berufungsgericht hat dann seine Feststellungen unter den zu 2 b) aufgezeigten Gesichtspunkten zu ergänzen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt noch unter folgendem Gesichtspunkt zu würdigen:
Die Besonderheit des Zusatzkredits, für den die Beklagte hier die Klägerin als Bürgin in Anspruch nimmt, liegt darin, daß der Schuldner den Kredit nicht über die Zweigstelle erhalten hat, der die Verhältnisse und insbesondere das Ge-ach;fisgebahren	bekannt waren, sondern von der Zweigstelle
 die den Schuldner und seine Verhältnisse bis dahin nicht kannte. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, scheint sich die Zweigstelle	vor	der	Gewährung des Kredites nicht mit der
 Zv/eigstelle W^Hj^Pfl^pin Verbindung gesetzt zu haben. Bach dem
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■Ergebnis der Beweisaufnahme liegt es nahe, daß zu dieser Zeit bei der Filiale V7^^F0| keinerlei zusätzlichen Kredit mehr erhalten hätte, weil dort inzwischen sein unkorrektes Geschäftsgebahren (Scheckreitereien/ bekannt geworden war, und daß er sich oben deshalb an die Filiale	der	Beklagten	ge-
vandt ha :3-Trifft das zu, so könnte es für die Frage des Hechtsmi>3brauchs von wesentlicher Bedeutung sein, warum die Filiale	nicht vor der Gewährung des zusätzlichen Kredits
 bei der Filiale	PBB	rückgefragt hat, und ob diese
 Unterlassung nicht nur intern, sondern auch gegenüber der Klägerin eine von der Beklagten zu vertretende Fehlleistung war, deren Folgen die Beklagte nicht ohne weiteres auf die Klägerin ab-v/ulzen kann. Dies läßt sich aber erst nach weiterer Sachaufklärung insbesondere der bisher unklar gebliebenen zeitlichen Zusammen-hänge, beurteilen und hängt von einer erneuten umfassenden Würdi-gung des ganzen Sachverhalts ab, die das Berufungsgericht eigenver antwortlich vorzunehmen hat.
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Da von der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragene
 Dr, Haiuinger	Artl
 Dr« Mezger
 Morinann
JBraxmaier
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