Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16„ April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gel-haar, Br. Spieler, liesecke und Br. Mezger für Recht erkannt: April 1954 datierte) Klage auf Zahlung einer Barentschädigung in Höhe von 1 033»65 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte erhoben und sie im Verlauf des Rechtsstreits wegen dieses Betrages auch aus schuldhafter Vertragsverletzung auf Schadensersatz in -Anspruch genommen. Im vorliegenden Rechtsstreit bringt die Klägerin vor, die Beklagte habe durch Weitergabe der Lokomotive an die Firma F^H^ gegen § 12 Abs 1 EMV verstossen und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. - Der Schadensersatzanspruch sei ein Geldwertanspruch und belaufe sich daher auf 10 336,50 DU Das treffe übrigens auch für den Anspruch auf BarentSchädigung aus § 11 Abs 1 EMV zu. Diese habe sie5 wie die Klägerin schließlich nicht mehr bestritten hat, auf ihrer (der Beklagten) Baustelle verwendet. Das Kammergericht hat in Abänderung des von der Klägerin mit der Berufung angefochtenen letzten Urteils des Landgerichts dessen Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte Zinsen erst vom 18. 1) Diese von der Revision bekämpfte Auffassung des Berufungs-gericl ts trifft zuDie Klägerin hat in Vorprozeß dem Sinne nach zu dem Anspruch aus § 11 EMV ausgeführt, die dem Verkehrswert der Lokomotive von 10 336,50 HM entsprechende BarentSchädigung sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23 > Mai 1951 - II ZR 126/50 (BGHZ 2, 192, 197 f = NJW 1951, 604) im Verhältnis 10 t 1 auf 1 033,65 DM umgestellt (»,abgewertet,,)» Diese Rechtsansicht hat auch das Landgericht im Urteil vom 3- August 1954 vertreten, und dazu unter Bezugnahme auf BGHZ 2, 192 ausgeführt, der Anspruch auf die BarentSchädigung sei seinem Wesen nach kein Schadensersatzanspruch und insbesondere nicht dazu bestimmt, dem Vermieter die Beschaffung eines Ersatzgerätes zu ermöglichen; der Vermieter werde nämlich auf die BarentSchädigung gerade dann verwiesen, wenn dem Mieter die Wiederherstellung des früheren Zustandes wirtschaftlich nicht zu demutbar sei; der Anspruch auf BarentSchädigung sei daher eine Geldsummenforderung und im Verhältnis von 10 * 1 auf Deutsche Mark umgestellt« - Das Landgericht hat die Beklagte ferner aus § 12 EMV und §§ 276, 278 BGB für schadensersatzpflichtig erachtet, dazu ausgeführt, die so begründete Forderung der Klägerin belaufe sich mindestens auf 1 033,65 DM, und offengelassen, ob der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes darüber hinaus noch etwas zustehe, Im vorliegenden Rechtsstreit begründet die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von weiteren 9 302,85 DM damit, daß die im Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1953 (BGHZ 11, 156 = NJW 1954, 345) niedergelegte Auffassung, der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 26 Abs 3 RLG stehe dem bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch in den wesentlichen Zügen gleich und sei deshalb einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nicht zugänglich, auch für den Anspruch nach § 11 EMV gelte. Zwar hat die Klägerin im Vorprozeß nicht zu dem Ausdruck gebracht oder auch nur angedeutet, daß sie isich Vorbehalte, über den damals geltend gemachten Betrag von 1 033,65 Dil hinaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Barentschädigung nach § 11 EMV von der Beklagten einen weiteren Betrag zu verlangen. Dieses Schweigen ist indessen im Hinblick auf die Nachforderung prozessual um so weniger von Belang, als die Klägerin im Vorprozeß jedenfalls zu erkennen gegeben hat, daß sie sich nur einer Entscheidung füge, in der der Bundesgerichts hof zur Frage der Umstellung der BarentSchädigung eine für sie ungünstige Ansicht vertreten hätte, und daß sie meine, gegen diese Ansicht nicht mit Erfolg angehen zu können (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Unerheblich ist deshalb auch, daß die Klägerin alle Tat-Sachen, aus denen sie jetzt eine höhere als die im Vorprozeß von ihr beanspruchte (und ihr auch zugesprochene) Barentschädigung herleiten zu können meint, bereits im Vorprozeß vorgetragen hatte und daß der von ihr jetzt zur Stützung ihres neuen Antrags angeführte Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen bereits längere Zeit vor Erhebung der Klage im Vorprozeß nicht nur ergangen, sondern auch in gängigen Fachzeitschriften (außer NJW 1954, 345 u.a. MDR 1954, 226, BB 1954, 110 und Betrieb 1954, 128) veröffentlicht war. Sie kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in.den Erwägungen gefunden werden, die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen zu dem Ausdruck gekommen sind. die Verpflichtung aus § 26 Abs 3 RLG für den Verlust einer Sache angemessene Entschädigung zu gewähren, ihre Rechtfertigung darin findet, daß die Sache von hoher Hand der Bedarfsstelle zur Verfügung gestellt worden ist, während die Klägerin sich durch die Vermietung der Lokomotive freiwillig des Vorteils begeben hat, den deren Behalten ihr gebracht hätte, Zwischen den Parteien ist ein ausschließlich bürgerlich-rechtliches Vertragsverhältnis zustande gekommen, das deshalb einer Würdigung unter öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten entzogen ist. Sowohl für den Anspruch aus § 26 Abs 3 RLG wie für den auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleicher Eingriffe (Art 14 GrundG) wird dort unbeschadet der Wesensverschiedenheit der einzelnen Rechte auf die nahe Verwandtschaft dieser Entschädigungsansprüche mit dem bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verlustes einer Sache hingewiesen, Demgegenüber hat der II. Zivilsenat in dem oben unter 1) angeführten Urteil dem Anspruch aus § 11 EMV einen wesentlich anderen rechtlichen Gehalt gegeben, Nach ihm ist dip Bestimmung in § 11 EMV eine sich von der Vorschrift des § 249 BGB durchaus unterscheidende Sonderregelung, Danach ist der Anspruch auf Barentschädigung rechtlich kein Schadensersatzanspruch im Sinne von § 249 Satz 2 BGB, Er ist eine Geldsummenforderung und im Verhältnis ' von 10 ; 1 imgestellt. Bas Berufungsgericht hat die Weitergabe der Lokomotive an die Firma nicht als eine Verletzung der von der Beklagten in § 12 EMV übernommenen Verpflichtung gewertet. Es hat nämlich die Firma F^H^ (im Verhältnis zur Zedentin) als Erfüllungsgehilfin der Beklagten betrachtet und den § 12 EMV dahin ausgelegt, daß die Erfüllungsgehilfin nicht "Dritter" im Sinne dieser Vertragsbestimmung sei. des Schriftsatzes vom 21 - April 1955 ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat, die irrtümliche Verladung der Lokomotive nach herein nicht feststellen dürfen; für die Anwendung des § 278 BGB zu Lasten der Beklagten ist deshalb kein Raum. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß durch den Schriftwechsel der Beklagten und der Zedentin vom 8, und 12.. Dezember 1944 das Mietverhältnis beendet worden und deshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Lokomotive nunmehr nach Berlin zurückzuführen- Es hat indessen den Umstand, daß die Beklagte dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat, nicht als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch betrachtet, weil jedenfalls im Januar 1945 nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien vor dem Berufungsgericht ein Gerätetransport von Thorn nach Berlin nur unter wahrheitsgemäßer Verwendung eines mit dem Stichwort ••Panzer” versehenen Frachtbriefes zulässig gewesen wäre und deshalb die Rückführung einer Lokomotive unmöglich gewesen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich unter diesem Gesichtspunkt die Beklagte durch die unterlassene Rückführung nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat, hält der Nachprüfung stand. Wie das Berufungsgericht hätte hinzufügen können, bedeutet es auch kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, daß sie die Lokomotive nicht von Warschau aus nach Berlin transportiert hat. Denn da die Lokomotive - wie die Klägerin nicht bestritten hat - schließlich im Bereich der Deutschen Front und unter Feindeinwirkung stand (durch die nach dem Schreiben ihorn sei unter den obwaltenden Umständen kein schuldhaftes Verhalten der Firma gewesen. der Beklagten an die Zedentin vom 4- Januar 1951 mehrere ihrer Mitarbeiter ums Leben gekommen sind), bedeutet es unter solch ungewöhnlichen Umständen ebensowenig eine Fahrlässigkeit der Beklagten, wenn sie sich um die Lokomotive nicht in dem für normale Verhältnisse gebotenen Maß gekümmert hat, wie es der Birma F^^^^ zu dem Vorwurf gereicht, daß sie damals die Lokomotive versehentlich nach Thorn transportiert hat, Bas Berufungsgericht hat hiernach mit Hecht verneint, daß die Klägerin~!ii^eanspruch aus § 12 EMV oder sonst aus Verschulden, sei es der Beklagten sei es der Firma herleiten kann.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die amtliche Sammlung \ 2313 019 Gesetz* Rechtssatz % Einheitsmietvertrag für Baugeräte § 11$ UmstG § 16 * Die umstellungsrechtlichen Grundsätze, die der Große -i Senat für Zivilsachen über die Entschädigung für '? Schäden aus einer Inanspruchnahme nach dem Reichs- i leistungsgesetz (§26 Abs 3 RDG) sowie allgemein l für eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen I Eingriff ausgesprochen hat (BGHZ 11, 156), sind nicht .. entsprechend auf den Barentschädigungsanspruch nach J § 11 des Einheitsmietvertrags für Baugeräte anzu- ‘ wenden«. An der Auffassung des II» Zivilsenats ist festzuhalten, daß dieser Anspruch im Verhältnis 10 : 1 umzustellen ist (BGHZ 2, l'9z) «• ^ »I Aktenzeichen* VIII ZR 207/56 Urt, des BGH vom 30. April 1957 Kammergericht 7 VIII ZR 207/56 Verkündet am 30. April 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma »Alleininhaber Karl Erwin in N^HPrW^J^straße 0, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ? •* <9 ,1 J gegen die Firma M. G , Eisenbahnbau Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Ing» Gflfe geb. in B^^^ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br» Alfred und Prau Elfriede ~ W9. i hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16„ April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gel-haar, Br. Spieler, liesecke und Br. Mezger für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 8. Zivilsenats des i Kammergerichts vom 28, November 1955 aufgehoben. j Bie Berufung gegen das Urteil der 94. Kammer für Handels- * Sachen des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Bie Klägerin hat auch die Kosten der Revision zu trägen- Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte, die bis Anfang 1945 ihre Niederlassung in Ostrowo hatte, mietete durch schriftlichen Vertrag vom 18,/21. Mai 1944 von der Firma M. in Berlin-Frohnau für neun Monate eine gebrauchte Feldbahnlokomotive nebst Zubehör; sie hatte damals einen Verkehrswert von 10 336,50 EM. Für das Mietverhältnis galten nach der Vereinbarung der Vertragspartner die Bestimmungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (im folgenden als EMV bezeichnet), der am 6, Juni 1940 für allgemein verbindlich erklärt worden ist (RAnz 1940 Nr 132), Wie verabredet lieferte die Firma M. am 1, Juli 1944 die Lokomotive an die Klägerin nach Y/arschau zur Ausführung von Bauschuttbewegungen, Bald darauf gab die Klägerin sie an die Firma aus Thorn weiter, die dort als Subunter- nehmerin tätig war und die sie. dort auch verwendete. Im Hinblick darauf, daß im Herbst 1944 die deutsche Front auf Warschau zurückverlegt worden war, forderte damals die Firma M. die Klägerin vergeblich auf, die Lokomotive nach Falkensee bei Berlin zurückzusenden. Als Warschau im November 1944 geräumt wurde, transportierte versehentlich die Firma die Lokomotive nach Thorn. Das teilte die Klägerin der Firma M. G^^| mit Schreiben vom 8. Dezember 1944 mit, in dem sie ihr auch vorschlug, die Lokomotive vom 1. Januar 1945 an der Firma Fzu vermieten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1944 beharrte indessen die Firma M. auf Eücksendung der Lokomotive an sie. Die Firma Fischer, mit der sich die Firma M. alsdann ebenfalls deswegen in Verbindung gesetzt hatte, teilte ihr unter dem 18. Dezember 1944 mit, daß sie das Erforderliche zur Rückführung der Lokomotive nach Falkensee veranlaßt habe. Bald darauf wurde die Lokomotive von den russischen Truppen in Shorn erbeutet, Ihr Verbleib ist unbekannt. Nachdem die Firma M. Ende 1950 ermittelt hatte, daß die Beklagte sich inzwischen in Neckarsulm niedergelassen hatte* verlangte sie von ihr erstmalig mit Schreiben vom 16. Dezember 1950 Schadensersatz. Die daran anknüpfenden Verhandlungen über eine Bereinigung der Angelegenheit verliefen ergebnislos. Die Firma M. (nunmehr als Zedentin bezeichnet) trat als- dann ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag an die Klägerin ab. Diese hat am 11. Mai 1954 eine aus § 11 Abs 1 EMV herge- . leitete (und vom 27. April 1954 datierte) Klage auf Zahlung einer Barentschädigung in Höhe von 1 033»65 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte erhoben und sie im Verlauf des Rechtsstreits wegen dieses Betrages auch aus schuldhafter Vertragsverletzung auf Schadensersatz in -Anspruch genommen. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 3. August 1954 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im vorliegenden Rechtsstreit bringt die Klägerin vor, die Beklagte habe durch Weitergabe der Lokomotive an die Firma F^H^ gegen § 12 Abs 1 EMV verstossen und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. Unabhängig davon habe sie diese Pflicht auch deswegen, weil sie nicht für den Rücktransport der Lokomotive nach Ostrowo oder nach Berlin gesorgt habe, ferner auch deswegen, weil die Firma F^H^^ die Lokomotive nach Thom transportiert habe. - Der Schadensersatzanspruch sei ein Geldwertanspruch und belaufe sich daher auf 10 336,50 DU Das treffe übrigens auch für den Anspruch auf BarentSchädigung aus § 11 Abs 1 EMV zu. Die Beklagte schulde ihr daher unter Berücksichtigung des von ihr im Vorprozeß bereits erstrittenen Betrages 9 302,85 DM. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 1 500,- DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 1- April 1945 an sie zu verurteilen- Dem hat das Landgericht durch Versäumnisurteil entsprochen» Die Beklagte hat Einspruch eingelegt, Sie macht geltend, sie habe die Lokomotive in unausweichlicher Ausführung einer Anordnung der SS-Bauleitung der Firma F^|^^ geben müssen. Diese habe sie5 wie die Klägerin schließlich nicht mehr bestritten hat, auf ihrer (der Beklagten) Baustelle verwendet. Die Verladung der Lokomotive nach Thorn sei im Hinblick auf die damals in Warschau herrschenden Umstände kein schuldhaftes Verhalten. Übrigens würde die Lokomotive auch verloren gegangen sein, wenn sie von Warschau aus noch nach Ostrowo oder nach Berlin gelangt wäre. Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat in Abänderung des von der Klägerin mit der Berufung angefochtenen letzten Urteils des Landgerichts dessen Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte Zinsen erst vom 18. Dezember 1950 zu zahlen braucht. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, die die Aufhebung des Urteils des Kammergerichts und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin erstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe $ A.. Der Anspruch auf Barentschädigung aus $ 11 EKV. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Klagebetrages aus § 11 EMV für begründet erachtet, Dazu hat es bemerkt, der entsprechenden Verurteilung des Beklagten stehe die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils nicht entgegen, 1) Diese von der Revision bekämpfte Auffassung des Berufungs-gericl ts trifft zuDie Klägerin hat in Vorprozeß dem Sinne nach zu dem Anspruch aus § 11 EMV ausgeführt, die dem Verkehrswert der Lokomotive von 10 336,50 HM entsprechende BarentSchädigung sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23 > Mai 1951 - II ZR 126/50 (BGHZ 2, 192, 197 f = NJW 1951, 604) im Verhältnis 10 t 1 auf 1 033,65 DM umgestellt (»,abgewertet,,)» Diese Rechtsansicht hat auch das Landgericht im Urteil vom 3- August 1954 vertreten, und dazu unter Bezugnahme auf BGHZ 2, 192 ausgeführt, der Anspruch auf die BarentSchädigung sei seinem Wesen nach kein Schadensersatzanspruch und insbesondere nicht dazu bestimmt, dem Vermieter die Beschaffung eines Ersatzgerätes zu ermöglichen; der Vermieter werde nämlich auf die BarentSchädigung gerade dann verwiesen, wenn dem Mieter die Wiederherstellung des früheren Zustandes wirtschaftlich nicht zu demutbar sei; der Anspruch auf BarentSchädigung sei daher eine Geldsummenforderung und im Verhältnis von 10 * 1 auf Deutsche Mark umgestellt« - Das Landgericht hat die Beklagte ferner aus § 12 EMV und §§ 276, 278 BGB für schadensersatzpflichtig erachtet, dazu ausgeführt, die so begründete Forderung der Klägerin belaufe sich mindestens auf 1 033,65 DM, und offengelassen, ob der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes darüber hinaus noch etwas zustehe, Im vorliegenden Rechtsstreit begründet die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von weiteren 9 302,85 DM damit, daß die im Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1953 (BGHZ 11, 156 = NJW 1954, 345) niedergelegte Auffassung, der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 26 Abs 3 RLG stehe dem bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch in den wesentlichen Zügen gleich und sei deshalb einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nicht zugänglich, auch für den Anspruch nach § 11 EMV gelte. Die Rechtskraft des Urteils vom 3> August 1954 hindert die sachliche Entscheidung über den jetzt auf Grund des § 11 EMV verfolgten Anspruch nicht * Zwar hat die Klägerin im Vorprozeß nicht zu dem Ausdruck gebracht oder auch nur angedeutet, daß sie isich Vorbehalte, über den damals geltend gemachten Betrag von 1 033,65 Dil hinaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Barentschädigung nach § 11 EMV von der Beklagten einen weiteren Betrag zu verlangen. Dieses Schweigen ist indessen im Hinblick auf die Nachforderung prozessual um so weniger von Belang, als die Klägerin im Vorprozeß jedenfalls zu erkennen gegeben hat, daß sie sich nur einer Entscheidung füge, in der der Bundesgerichts hof zur Frage der Umstellung der BarentSchädigung eine für sie ungünstige Ansicht vertreten hätte, und daß sie meine, gegen diese Ansicht nicht mit Erfolg angehen zu können (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl, § 322 Anm V 2 d und Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl, §. 150 I 3 a, letzter Absatz, S 720, sowie ferner RGZ 123, 44 fflj)» Unerheblich ist deshalb auch, daß die Klägerin alle Tat-Sachen, aus denen sie jetzt eine höhere als die im Vorprozeß von ihr beanspruchte (und ihr auch zugesprochene) Barentschädigung herleiten zu können meint, bereits im Vorprozeß vorgetragen hatte und daß der von ihr jetzt zur Stützung ihres neuen Antrags angeführte Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen bereits längere Zeit vor Erhebung der Klage im Vorprozeß nicht nur ergangen, sondern auch in gängigen Fachzeitschriften (außer NJW 1954, 345 u.a. MDR 1954, 226, BB 1954, 110 und Betrieb 1954, 128) veröffentlicht war. Ohne Bedeutung sind schließlich die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 3> August 1954 darüber, daß der Anspruch auf Barentschädigung eine Geld-summenforderung und.deshalb im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei Denn aus dieser Erwägung und der daraus gezogenen Folgerung kann auf den Umfang der Rechtskraftwirkung des entscheidenden Teils des Urteils nicht geschlossen werden, weil das Landgericht damit nur einer Ansicht Ausdruck gegeben hat, die für die von ihm getroffene Entscheidung belanglos ist Nicht etwa hat das Landgericht ausgesprochen, daß die BarentSchädigung nicht mehr als 1 033,65 DM betrage- Zu solchem Ausspruch hatte es bei der Entscheidung über den Anspruch aus § 11 EMV ebensowenig Veranlassung, wie bei Prüfung der übrigen Grundlagen des Klageanspruchs, da die Klägerin auch als Barentschädigung nicht mehr als 1 033»65 IM verlangt hatte Ähnlich wie bei der prozessualen Behandlung von zusätzlichen Aufwertungsansprüchen nach dem ersten Weltkrieg (Stein-Jonas-Schönke aaO, Fußnote 103) darf im übrigen hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage jedenfalls nicht außer acht gelassen werden, daß auch die mit der Währungsumstellung von 1948 zusammenhängenden ungewöhnlichen Probleme, deren Tragweite für die beteiligten Prozeßparteien nicht immer sofort erkennbar waren, eine nicht zu enge Beurteilung der Rechtskraftwirkung rechtfertigen, 2) Die materiellrechtliche Prüfung ergibt, daß die in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Forderung der Grundlage entbehrt * Sie kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in.den Erwägungen gefunden werden, die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen zu dem Ausdruck gekommen sind. Denn diese Entscheidung ist darauf abgestellt (BGHZ 11, 168), daß v V t*' % V' * If £ i •* 3 V V I I die Verpflichtung aus § 26 Abs 3 RLG für den Verlust einer Sache angemessene Entschädigung zu gewähren, ihre Rechtfertigung darin findet, daß die Sache von hoher Hand der Bedarfsstelle zur Verfügung gestellt worden ist, während die Klägerin sich durch die Vermietung der Lokomotive freiwillig des Vorteils begeben hat, den deren Behalten ihr gebracht hätte, Zwischen den Parteien ist ein ausschließlich bürgerlich-rechtliches Vertragsverhältnis zustande gekommen, das deshalb einer Würdigung unter öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten entzogen ist. Die vorstehenden Erwägungen treffen erst recht für die allgemeinen Gedanken zu, die der Große Senat für Zivilsachen aaO schlechthin für die Beurteilung der Enteignungsentschädigung ausgesprochen hat. Sowohl für den Anspruch aus § 26 Abs 3 RLG wie für den auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleicher Eingriffe (Art 14 GrundG) wird dort unbeschadet der Wesensverschiedenheit der einzelnen Rechte auf die nahe Verwandtschaft dieser Entschädigungsansprüche mit dem bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verlustes einer Sache hingewiesen, Demgegenüber hat der II. Zivilsenat in dem oben unter 1) angeführten Urteil dem Anspruch aus § 11 EMV einen wesentlich anderen rechtlichen Gehalt gegeben, Nach ihm ist dip Bestimmung in § 11 EMV eine sich von der Vorschrift des § 249 BGB durchaus unterscheidende Sonderregelung, Danach ist der Anspruch auf Barentschädigung rechtlich kein Schadensersatzanspruch im Sinne von § 249 Satz 2 BGB, Er ist eine Geldsummenforderung und im Verhältnis ' von 10 ; 1 imgestellt. Wegen der Einzelheiten kann auf die Gründe des Urteils (BGHZ 2, 197 f) verwiesen werden. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. Denn der Gedankengang des Großen Senats für Zivilsachen trifft nicht den hier zu beurteilenden Anspruch, der sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grundlegend von den öffentlichrechtlichen Ansprüchen unterscheidet, mit denen sich der Große Senat für Zivilsachen befaßt hat- L •* * Mit der vom Berufungsgericht gegebenen materiell-rechtlichen Begründung ist daher das angefochtene Urteil nicht haltbar. Bas gilt auch für die übrigen Gründe, auf die die Klage gestützt ist; im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken* B. Ber Anspruch aus Verstoß gegen § 12 EMV. Bas Berufungsgericht hat die Weitergabe der Lokomotive an die Firma nicht als eine Verletzung der von der Beklagten in § 12 EMV übernommenen Verpflichtung gewertet. Es hat nämlich die Firma F^H^ (im Verhältnis zur Zedentin) als Erfüllungsgehilfin der Beklagten betrachtet und den § 12 EMV dahin ausgelegt, daß die Erfüllungsgehilfin nicht "Dritter" im Sinne dieser Vertragsbestimmung sei. Biese Auffassung begegnet keinen Bedenken, da - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - die Firma als Sub- unternehmerin der Beklagten auf deren Baustelle tätig war und damit die Lokomotive unter Aufsicht der Beklagten geblieben ist C. Der Anspruch aus § 278 BGB*. Bas Berufungsgericht hat in dem Abtransport der Lokomotive nach Thorn ein Verschulden der Firma erblickt, aber eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten daraus verneint, weil es angenommen hat, die Lokomotive würde auch in Ostrowo Beute der russischen Truppe geworden sein. Es meint, daß dieser hypothetische Kausalzusammenhang den Anspruch auf Schadensersatz ausschließe. Das yöm Berufungsgericht gewonnene Ergebnis ist schon deshalb zu billigen, v/eil die Klägerin unter Nr 5 des Schriftsatzes vom 13» Mai 1955 das Vorbringen der Beklagten unter Nr 5 des Schriftsatzes vom 21 - April 1955 ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat, die irrtümliche Verladung der Lokomotive nach herein nicht feststellen dürfen; für die Anwendung des § 278 BGB zu Lasten der Beklagten ist deshalb kein Raum. B. Der Anspruch aus § 276 BGB. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß durch den Schriftwechsel der Beklagten und der Zedentin vom 8, und 12.. Dezember 1944 das Mietverhältnis beendet worden und deshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Lokomotive nunmehr nach Berlin zurückzuführen- Es hat indessen den Umstand, daß die Beklagte dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat, nicht als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch betrachtet, weil jedenfalls im Januar 1945 nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien vor dem Berufungsgericht ein Gerätetransport von Thorn nach Berlin nur unter wahrheitsgemäßer Verwendung eines mit dem Stichwort ••Panzer” versehenen Frachtbriefes zulässig gewesen wäre und deshalb die Rückführung einer Lokomotive unmöglich gewesen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich unter diesem Gesichtspunkt die Beklagte durch die unterlassene Rückführung nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat, hält der Nachprüfung stand. Wie das Berufungsgericht hätte hinzufügen können, bedeutet es auch kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, daß sie die Lokomotive nicht von Warschau aus nach Berlin transportiert hat. Denn da die Lokomotive - wie die Klägerin nicht bestritten hat - schließlich im Bereich der Deutschen Front und unter Feindeinwirkung stand (durch die nach dem Schreiben ihorn sei unter den obwaltenden Umständen kein schuldhaftes Verhalten der Firma gewesen. Demgegenüber hätte das Berufungsgericht ein Verschulden der Firma von vorn- -11- der Beklagten an die Zedentin vom 4- Januar 1951 mehrere ihrer Mitarbeiter ums Leben gekommen sind), bedeutet es unter solch ungewöhnlichen Umständen ebensowenig eine Fahrlässigkeit der Beklagten, wenn sie sich um die Lokomotive nicht in dem für normale Verhältnisse gebotenen Maß gekümmert hat, wie es der Birma F^^^^ zu dem Vorwurf gereicht, daß sie damals die Lokomotive versehentlich nach Thorn transportiert hat, E, Zusammenfassung- Bas Berufungsgericht hat hiernach mit Hecht verneint, daß die Klägerin~!ii^eanspruch aus § 12 EMV oder sonst aus Verschulden, sei es der Beklagten sei es der Firma herleiten kann. Aber auch der Anspruch aus § 11 EMV ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet. Demgemäß ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 ZPO, Dr. Großmann Dr Gelhaar Dr. Spieler Liesecke Dr, Mezger