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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat - unter Abweisung der Mehrforderung -die Kommanditgesellschaft zur Zahlung von 127 800 DM (3 % von einem angenommenen Kaufpreis von b 260 000 DM) verurteilt , das Berufungsgericht zusätzlich zur Zahlung von b % Zinsen von diesem Betrag» Nachdem die Kommanditgesellschaft Revision eingelegt hatte, wurde am 6» Januar 196^ über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet» Im Prüfungstermin bestritt die Aktiengesellschaft als Konkursgläubigerin der Kommanditgesellschaft die vom Kläger zur Konkurstabelle angemeldete Urteilsforderung und nahm den Rechtsstreit gegen ihn auf» Sie beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils festzustellen, daß die Klageforderung nicht bestehe» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen» Als die KommanditgeSeilschaft die Revision einlegte, betrug ihre Beschwer (§ 5^6 ZPO) 127 8oo DM0 Dieser Zeitpunkt ist gemäß § b ZPO für die Zulässigkeit der Revision maßgebli Eine einmal zulässige Revision wird nach der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 1, 29) übernommenen Rechtsprechung des Reich gerichts (RGZ 168, 355 fr) nur unzulässig, wenn sie auf willkürlicher Beschränkung des Rechtsmittels beruhto Eine solche ist hier nicht gegeben« § 1^8 KO mit seiner niedrigeren Bemessung des Streitwerts könnte deshalb nur anzuwenden sein, wenn der Konkurs über das Vermögen der Kommanditgesellschaft vor Einlegung der Revision eröffnet worden wäre (ebenso Jaegc Lent KO 8« Aufl« § l*+8 Nr« 3; Mentzel/Kuhn KO 7« Aufl« § l*+8 Nr« 2)« Die von der Kommanditgesellschaft vor Konkurseröffnung eingelegte, von der Aktiengesellschaft weiterbetriebene Revision ist demnach zulässig« die der Besprechung vom 12o November 1959 folgten, ausdrücklich davon die Rede gewesen sei, daß die Gruppe der Kommanditgesellschaft durch den Kläger (und Ke^) zugeführt sei» Der Kläger habe aber damit rechnen können, daß die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft, denen das Ausmaß seiner Tätigkeit genau bekannt gewesen sei, ihre Kenntnis dem Geschäftsführer der GmbH und damit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft nicht vorenthalten würden» Die Kommanditgesellschaft verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, wenn sie der Klageforderung entgegenhalte, der damalige Geschäftsführer ihrer Komplementärin Prof» habe beim Abschluß mit der Gruppe nicht gewußt, daß er den Kontakt mit ihr den Bemühungen des Klägers verdankte» b) Die Revision hält es für bedenklich, daß das Berufungs-gericht nicht in einer Unterredung zwischen dem Kläger und Schfl^p^ die etwa Mitte Juni 1959 stattfand., eine Kündigung des Maklervertrages seitens des Klägers gefunden habe« SchfHHBt der am 3oo Juni 1959 endgültig aus den Diensten der Kommanditgesellschaft ausschied, nachdem er bereits seit c 2o Juni 1959 nicht mehr Vorstandsvorsitzender der Aktiengesellschaft war, hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Kläger auf dessen Bitte zu einem privaten Besuch in seiner Wohnung empfangen.» Das Berufungsgericht hat diese Äußerung nur als eine Unmutsäußerung und nicht als eine Willenserklärung gewertet und hält sie im übrigen auch deshalb für rechtlich unerheblich, weil Sch®-der damals schon seine Beziehungen zu den Gesellschaften MflU zu lösen im Begriff stand, den Kläger nur zu einem privaten Besuch empfangen und dessen Äußerung nicht für die Kommanditgesellschaft entgcgengenommen habe; SchfHIB habe dem Kläger vielmehr ausdrücklich gesagt, er habe mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun«. c) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Kläger einen Anspruch auf den Maklerlohn deshalb absprechen sollen, weil Prof«, für die Kommanditgesell schaft bei Abschluß des Vertrages mit der Gruppe nicht gewußt habe, daß der Kläger insoweit als Makler tätig geworden sei; die Frage der Kenntnis könne nicht auf dem Umweg über die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gelöst werden» Die Revisionsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht feststellt, die Kommanditgesellschaft habe über ihre vertretungsbefugten Gesellschafter Kenntnis von der mit einem Provisionsanspruch behafteten Tätigkeit des Klägers gehabt (Bü S» 23)» in Wirklichkeit nichts vorgetragen, woraus auf ein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 65^ BGB geschlossen werden könnteo Er hat dort nämlich nur behauptet, daß am 12» November 1959 “nach Zustandekommen der grundsätzlichen Einigung” mit der Gruppe PdHft Uber die an den Kläger und Kefp zu zahlende Maklerprovision gesprochen worden sei und daß dabei Iihnen die Überlassung von je lo % der Aktien "gegen die Verpflichtung weiterer Zusammenarbeit11 zugesagt habe» In einem solchen Sachverhalt lag keine grobe Verletzung der Treupflicht, wie sie für § 651* BGB erforderlich ist (vglo BGHZ 36, 323)o Nachdem der Kläger die grundsätzliche Abschlußbereitschaft der Gruppe erreicht hatte, wurden die Inter-

Zitierte Normen: § 5 ZPO
GruppeKommanditgesellschaftRechtsstreitBerufungsgericht®AktiengesellschaftKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 2o6/63	URTEIL	Verkündet	am
l^-o Juli 1965 Mückenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der MotallhUtte	Aktiengesellschaft,	vertreten durch
 ihren Vorstand, den Kaufmann Edgar	in
 Istraße
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Rentner Franz Ruf
 in Df
 Am We
)/i
Kläger und Revisionsheklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom I^k Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar9 Dr.» Mezger, Dr» Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des lo« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom lOo Juni 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Firma Stahlwerk Mf|0	Aktiengesellschaft	betreibt in	an der RflP ein Stahlwerke Alleinige In-
haberin der Aktien zu dem Nennbetrag von b Millionen DM war die Firma Stahlwerk MKommanditgesellschaft in KflB» Deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin war die Stahlwerk M^p Verwaltungs-5 Industrie- und Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung in	eine	Familiengesellschaft
 der Familie Gflp. Die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft 9 die der Aktiengesellschaft mehr als 3 Millionen DM schuldete 9 befanden sich 1958/1959 in Liquiditätsr Schwierigkeiten die durch einen Verkauf der Aktien seitens der Kommanditgesellschaft bereinigt werden sollten.» Der Kläger erfuhr von diesen Verkaufsabsichten um die Jahreswende 1958/1959 durch den ihm bekannten Dr<> Schu^H^P, ein Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft9 und erbot sich, einen
 
Käufer zu be sorgen o Dr® Bchuflmp verwies den Kläger an Assessor	der	damals Vorstandsvorsitzender der
 Aktiengesellschaft, Prokurist der Koinmanditge Seilschaft und stellvertretender Geschäftsführer der GmbH war® Assessor Schsagte dem Kläger für den Erfolgsfall eine Provision zu® Im April 1959 brachte der Kläger als Interessentin eine Schweizer Firma IdP	für	die	zunächst	Assessor
 Ke^ auf träte Dabei verlangte der Kläger von Sch^HIB für den Fall des Zustandekommens des Geschäfts eine Provision von 15o ooo DM, mit der dieser sich namens der Kommanditgesellschaft einverstanden erklärte® Die Verhandlungen zwischen der Kommanditgesellschaft und der IfliB FifllBP, in die sich zu dem Schluß für die Kommanditgesellschaft auch die	Bank
 De^HK von der Hf||^ & Co« durch ihren Mitinhaber Konsul Mopp einschaltete, scheiterten im Herbst 1959 endgültige Im November 1959 wurde der Kommanditgesellschaft Uber diese Bank eine niederländische Interessentengruppe	zugeführt,
 zu der Assessor Ke^ die Verbindung hergestellt hatteo Nachdem am 12e November 1959 im KflBP Börsenrestaurant ein erstes Gespräch stattgefunden hatte, an dem außer PflBHP und dessen Berater DoflHfc das Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft ZfHHp sowie Assessor Ke^pund der Kläger teil-nahmen, wurden die Verhandlungen zwischen der Kommanditgesellschaft und der Gruppe	ohne den Kläger und Kepp
 in mehreren Besprechungen bei der Bank fortgesetzt und endeten am 3® A® Dezember 1959 mit der Veräußerung des Aktienpakets an die Gruppe P0HB« Als Gegenleistung übernahm diese Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft im Betrage von mehreren Millionen DM (Einzelheiten sind streitig)® Der Kläger verlangt für dieses Geschäft Maklerprovision in Höhe von l5o ooo DM von der Kommanditgesellschaft mit der Behauptung, er habe in Zusammenarbeit mit Kepp die Gruppe PflHH als Interessentin ausfindig gemacht und bei der Besprechung am 12» November 1959 durch intensive Vermittlungstätigkeit erreicht, daß PP|HP sich grundsätzlich bereit erklärt habe, das Aktienpaket zu übernehmen®
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Mehrforderung -die Kommanditgesellschaft zur Zahlung von 127 800 DM (3 % von einem angenommenen Kaufpreis von b 260 000 DM) verurteilt , das Berufungsgericht zusätzlich zur Zahlung von b % Zinsen von diesem Betrag» Nachdem die Kommanditgesellschaft Revision eingelegt hatte, wurde am 6» Januar 196^ über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet» Im Prüfungstermin bestritt die Aktiengesellschaft als Konkursgläubigerin der Kommanditgesellschaft die vom Kläger zur Konkurstabelle angemeldete Urteilsforderung und nahm den Rechtsstreit gegen ihn auf» Sie beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils festzustellen, daß die Klageforderung nicht bestehe» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Ent scheidungsgründe:
I» Zulässigkeit der Aufnahme»
Gemäß § 2^o ZPO wurde der Rechtsstreit, nachdem die Kommanditgesellschaft als Beklagte Revision eingelegt hotte, durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft unterbrochen» Da ausweislich des Tabellenauszuges die Aktiengesellschaft als Konkursgläubigerin der Kommanditgesellschaft die vom Kläger ongemeldete Klageforderung im Prüfungstermin bestritten hat, war sie gemäß §§ lM*, 1^-6 Abs» 1, 3 und 6 KO berechtigt, den Rechtsstreit aufzunehmeno Die Aufnahme ist ordnungsmäßig erfolgt (§ 25o ZPO)» Durch die Aufnahme ist die Aktiengesellschaft anstelle der bisher beklagten Kommanditgesellschaft als Beklagte und Revisionsklägerin in den Rechtsstreit eingetreten»
 
IIo Zulässigkeit der Revision«,
Als die KommanditgeSeilschaft die Revision einlegte, betrug ihre Beschwer (§ 5^6 ZPO) 127 8oo DM0 Dieser Zeitpunkt ist gemäß § b ZPO für die Zulässigkeit der Revision maßgebli Eine einmal zulässige Revision wird nach der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 1, 29) übernommenen Rechtsprechung des Reich gerichts (RGZ 168, 355 fr) nur unzulässig, wenn sie auf willkürlicher Beschränkung des Rechtsmittels beruhto Eine solche ist hier nicht gegeben« § 1^8 KO mit seiner niedrigeren Bemessung des Streitwerts könnte deshalb nur anzuwenden sein, wenn der Konkurs über das Vermögen der Kommanditgesellschaft vor Einlegung der Revision eröffnet worden wäre (ebenso Jaegc Lent KO 8« Aufl« § l*+8 Nr« 3; Mentzel/Kuhn KO 7« Aufl« § l*+8 Nr« 2)« Die von der Kommanditgesellschaft vor Konkurseröffnung eingelegte, von der Aktiengesellschaft weiterbetriebene Revision ist demnach zulässig«
Der auf eine negative Feststellung zielende Antrag der Revisionsklägerin ist sachgemäß formuliert (Jaeger/Lent aaO § 1**6 Nr« 12, 37)«
IIIo Der, Anspruch auf die Maklerprovision«
a)	Das Berufungsgericht stellt fest:
Zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kläger sei ein Maklervertrag zu stände gekommen« Sch^HBP habe namens der Kommanditgesellschaft dem Kläger eine Provision für den Verkaufsfall zugesagt« Diese Vereinbarung habe SchBHHHB noch in derselben Woche dem GeschUftsfllhrer Prof«	der
 GmbH, der alleinigen persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, zur Kenntnis gebracht; dieser habe ihr zugestimmt« Ferner habe die Kommanditgesellschaft den Maklerauftrag für den Kläger dadurch stillschweigend bestätigt, daß der bei ihr für den Verkauf der Aktien ge-
 
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bildete "Treuhandausschuß" die Maklertätigkeit des Klägers, die er erkennbar in der Erwartung einer Provision ausgeübt habe, ausgenutzt habe, indem er mit der	Fi^Hp	Ver-
handlungen aufnahmo Der Maklervertrag habe sich nicht auf ein Geschäft mit der	beschränkt	und	sei	deshalb
 auch in Kraft geblieben, nachdem die Verhandlungen mit dieser Gruppe gescheitert seien« Er sei später weder von der Kommanditgesellschaft widerrufen noch vom Kläger gekündigt worden» Der Vertrag mit der Gruppe	sei	durch die Tätigkeit
 des Klägers zustandegekommen» Dieser habe zusammen mit Ke^ die Gruppe	für das Geschäft gewonnen, insbesondere
 durch sein wirkungsvolles Auftreten bei der ersten Besprechung vom 12o November 1959» Der Kläger habe seine Vermitt-lertätigkeit noch fortgesetzt, indem er bei der mehrtägigen Werks Besichtigung durch die Gruppe P(H^ zugegen gewesen sei» Es lasse sich allerdings nicht mit Sicherheit feststel-len, daß bei den Verhandlungen zwischen der Kommanditgesellschaft und der Gruppe PfHD? die der Besprechung vom 12o November 1959 folgten, ausdrücklich davon die Rede gewesen sei, daß die Gruppe	der	Kommanditgesellschaft
 durch den Kläger (und Ke^) zugeführt sei» Der Kläger habe aber damit rechnen können, daß die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft, denen das Ausmaß seiner Tätigkeit genau bekannt gewesen sei, ihre Kenntnis dem Geschäftsführer der GmbH und damit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft nicht vorenthalten würden» Die Kommanditgesellschaft verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, wenn sie der Klageforderung entgegenhalte, der damalige Geschäftsführer ihrer Komplementärin Prof»	habe
 beim Abschluß mit der Gruppe	nicht gewußt, daß er
 den Kontakt mit ihr den Bemühungen des Klägers verdankte»
Aufgrund dieser Feststellungen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Maklerlohnforderung des Klägers bejahen» Zu erörtern sind nur die von der Revision ausdrücklich erhobenen Rügen»
 
b)	Die Revision hält es für bedenklich, daß das Berufungs-gericht nicht in einer Unterredung zwischen dem Kläger und Schfl^p^ die etwa Mitte Juni 1959 stattfand., eine Kündigung des Maklervertrages seitens des Klägers gefunden habe« SchfHHBt der am 3oo Juni 1959 endgültig aus den Diensten der Kommanditgesellschaft ausschied, nachdem er bereits seit c 2o Juni 1959 nicht mehr Vorstandsvorsitzender der Aktiengesellschaft war, hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Kläger auf dessen Bitte zu einem privaten Besuch in seiner Wohnung empfangen.» Der Kläger war verärgert, weil nach seiner Meinung der Geschäftsführer der GmbH, Prof«, die Verhandlungen mit der IflHP	hintertrieb«,
Profo Gf|H) batte es auch abgelehnt, den Kläger zu einer Rücksprache zu empfangen• Der Kläger äußerte bei der Unterredung mit Sch^HHl verärgert, er wolle mit der Kommanditgesellschaft in keiner Weise mehr etwas zu tun haben«. Das Berufungsgericht hat diese Äußerung nur als eine Unmutsäußerung und nicht als eine Willenserklärung gewertet und hält sie im übrigen auch deshalb für rechtlich unerheblich, weil Sch®-der damals schon seine Beziehungen zu den Gesellschaften MflU zu lösen im Begriff stand, den Kläger nur zu einem privaten Besuch empfangen und dessen Äußerung nicht für die Kommanditgesellschaft entgcgengenommen habe; SchfHIB habe dem Kläger vielmehr ausdrücklich gesagt, er habe mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun«. Das Berufungsgericht konnte danach ohne Rechtsfehler fest stellen, der Kläger habe den Maklervortrag nicht rechtswirksam gekündigto	\
c)	Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Kläger einen Anspruch auf den Maklerlohn deshalb absprechen sollen, weil Prof«,	für die Kommanditgesell
 schaft bei Abschluß des Vertrages mit der Gruppe nicht gewußt habe, daß der Kläger insoweit als Makler tätig geworden sei; die Frage der Kenntnis könne nicht auf dem Umweg über die Anwendung der Grundsätze von Treu und
 
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Glauben gelöst werden» Die Revisionsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht feststellt, die Kommanditgesellschaft habe über ihre vertretungsbefugten Gesellschafter Kenntnis von der mit einem Provisionsanspruch behafteten Tätigkeit des Klägers gehabt (Bü S» 23)»
d)	Das Hauptgewicht legt die Revision auf die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger seinen Lohnanspruch gemäß § 65** BGB verwirkt habe« Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verlangte nach dem Zustandekommen des Vortrages von	die	Überlassung	von	Aktien der Aktiengesell-
schaft zu dem Nennbeträge von **oo ooo DM, hilfsweise eine angemessene Maklervergütung, mit der Behauptung,	habe
 ihm bei der Besprechung am 12» November 1959 eine entsprechende Zusage gemacht» Fast gleichzeitig mit der Einreichung der hier zu entscheidenden Klage suchte der Kläger um das Armenrecht für eine entsprechende Klage gegen PUPP nach» Das Armenrecht ist ihm versagt worden, weil eine nicht arme Partei sich mit einer Teilklage begnügen würde und für eine solche der Kläger die Prozeßkosten selbst aufbringen könne» Der Kläger hat dann seinen angeblichen Anspruch gegen PflH^ nicht weiterverfolgto
 Das Berufungsgericht nim/Bt an, dieser Sachverhalt stehe der Klageforderung nicht entgegen; denn dem Kläger sei eine Tätigkeit für die Gegenseite nicht untersagt gewesen» Die Rüge der Revision erweist sich im Ergebnis als unbegründet»
Es kann dahinstehen, ob es nach dem Maklervertrag mit der Kommanditgesellschaft dem Kläger verwehrt war, auch für die Gegenseite tätig zu werden» Der Kläger, auf dessen Ausführungen im Armenrechtsverfahren die Kommanditgesellschaft in diesem Rechtsstreit sich berufen hat, hat dort
 
in Wirklichkeit nichts vorgetragen, woraus auf ein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 65^ BGB geschlossen werden könnteo Er hat dort nämlich nur behauptet, daß am 12» November 1959 “nach Zustandekommen der grundsätzlichen Einigung” mit der Gruppe PdHft Uber die an den Kläger und Kefp zu zahlende Maklerprovision gesprochen worden sei und daß dabei Iihnen die Überlassung von je lo % der Aktien "gegen die Verpflichtung weiterer Zusammenarbeit11 zugesagt habe» In einem solchen Sachverhalt lag keine grobe Verletzung der Treupflicht, wie sie für § 651* BGB erforderlich ist (vglo BGHZ 36, 323)o Nachdem der Kläger die grundsätzliche Abschlußbereitschaft der Gruppe	erreicht hatte, wurden die Inter-
essen der Kommanditgesellschaft nicht mehr dadurch berührt, wenn er bei	seine	persönlichen Interessen (Beteili-
 gung gegen weitere Zusammenarbeit) weiter verfolgte * Denn mit den Einzelheiten des Geschäfts zwisehen	und	der
 Kommanditgesellschaft, insbesondere auch mit der Aushandlung des Kaufpreises, war der Kläger unstreitig nicht befaßto Der Kaufpreis und die sonstigen Modalitäten des Vertrages waren vielmehr Gegenstand der späteren Verhandlungen zwisehen der Kommanditgesellschaft und PflHP, an denen der Kläger nicht beteiligt war«
Die Revision v/ar hiernach als unbegründet zurücltzu-weisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0o
Dr0 Haidinger	Dr<>	Gelhaar	Dr«	Mezger
 Dr0 Messner
 Mormann