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BGH

Gericht: BGH

I« Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob BflB) namens der Beklagten bei der Klägerin mindestens 600 Scheibenräder bestellt hat, weil Bfl^p zu dem Abschluß eines Kaufvertrages für die Beklagte jedenfalls nicht bevollmächtigt gewesen sei und die Beklagte den Vertrag deshalb nicht habe zu erfüllen brau-eben» Die Revision hält diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts für verfehlt, denn, so führt sie aus, der Streit der Parteien gehe nicht darum, ob ermächtigt gewesen sei, für die Beklagte verpflichtend einen Kaufvertrag abzuschließen sondern er betreffe allein die Frage, ob Bfllfe die Menge von looo Scheibenrädern bestellt habe oder nur eino unbestimmte Stückzahl je nach dem bei der Beklagten eintretenden "Bedarfsfall "o Diese Rüge geht fehl, denn die Beklagte hat bereits in der Klagebeantwortung und ebenso im weiteren Verlauf des Recht: streits sich immer wieder auch darauf berufen, daß die Beklagte überhaupt nicht habe verpflichten können« Angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen enthält es keinen Rechtsirrtum, wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte sei durch eine feste 3e- Stellung des Bfl|p mangels ausreichender Vollmacht nicht verpflichtet worden3 es liege weder eine schlüssige3 stillschweigende Bevollmächtigung, noch eine sogenannte Duldungsvollmacht oder eine Anscheinsvollmacht vor* Der Beklagten sei nämlich nur bekannt gewesen, so führt das Berufungsgericht aus, daß DflHP mit der Klägerin Verhandlungen über den Ankauf von Scheibenrädern führte, die Beklagte habe aber nichts davon gewußt, daß Brede dorüberhinaus einen festen Abschluß tätigte0 2o Auch eine Duldungsvollmacht ist zu verneinen« Sie würde die Kenntnis der Beklagten voraussetzen, daß in ihrem Namen feste Abschlüsse tätigte« Hierfür fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an jedem Anhaltspunkt« Wenn die Revision aus dem Umstand, daß Bfl|^ für die Beklagte als Verkäufer von Baukränen und anderen Baugeräten tätig und in diesem Umfang zu Abschlüssen bevollmächtigt war, den Schluß ziehen will, nach der Lebenserfahrung sei B|^^ auch für den Einkauf der Scheibenräder als Zubehörteilen zu den Baukränen ermächtigt gewesen, jedenfalls habe er von der Kla-- serin hierzu als ermächtigt angesehen werden können, so ist ihr hierin nicht zu folgen» Der Verkauf von Baumaschinen und der Einkauf von Zubehörteilen zu ihnen sind entgegen der Ansicht der Revision nicht miteinander zu vergleichen» Es handelte sich vielmehr um eine ganz andere Tätigkeit, mit der bisher nicht befaßt war und von der die Beklagte nicht wozu sie ihn ermächtigt hatte, vorbereitende Verhandlungen führte» Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Klägerin, wie diese behauptet, bei ihren Anrufen von der Beklagten an BflBB verwiesen wurde» 3» Ebensowenig stellt es einen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht es nicht für nachgewiesen erachtet, daß die Beklagte habe erkennen können, BflP treffe feste Abschlüsse und sie müsse, um nicht gebunden zu sein, klare Verhältnisse schaffen (Tatbestand einer Anscheinsvollmacht)» In diesem Zusammenhang kann sich die Revision auch nicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26» Februar 1962 - VIII ZR I87/60 - LM BGB § 167 Nr» 11) berufen» Dort ist ausgesprochen, daß der Geschäftspartner, um sich.auf den Rechtsschein berufen zu können, nicht über alle diesen Rechtsschein begründenden Tatsachen unterrichtet zu sein braucht, daß es vielmehr genügt, wenn eine allgemeine Überzeugung besteht, die dem Geschäftspartner zu Ohren kommt» Die Revision läßt jeden Hinweis darauf vermissen, in welchen Kreisen hier die Überzeugung bestanden haben soll, sei bevollmäch- tigt, für die Beklagte einzukaufen, und woraus sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben könnte, daß der Klägerin etwas derartiges bekannt geworden sei» In den Tat Sachenrecht sziigen ist hierüber nichts vorgetrogen worden»

ScheibenräderBerufungsgerichtAbschlußKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Naehs chlagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein
BGB § 16^
Zur Frage? ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäfts Inhaber durch den von einem Angestellten abgeschlossenen Lie-ferungsvertrag verpflichtet wird, wenn dieser nur zu vorberei tonden Verhandlungen ermächtigt war®	7
BGH? UrtoVo 80 Juni 196^ - VIII ZR 2o6/62
OLG Frankfurt (Kassel) LG Kassel
V erkundet
 am 80 Juni 196^
Klett,
 Justiz ober sekr etär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Bernhard H»	Inhaber:	Bernhard H,
03 in Kafl^3 U»^straße
 Klägerin und Revisionsklägorin3
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 kstraße vertreten durchihren alleinigen Inhaber3 den Kaufmann Karl-Hermann
 Beklagte und Revisionsbeklogto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 196^ unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl? Dr» Dorschelj Dr» Messner und Mormonn für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 13° Juli 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2 -
Totbestand;
Am 13° Juli i960 verhandelten der Angestellte Pfl|^ der Klägerin in den Räumen der Beklagten mit dem Ingenieur der als Reisender für den Vertrieb von Baumaschinen, Bauge-räten und dergleichen bei der Beklagten angestellt war, über die Lieferung von Scheibenrädern für Baukräno« Nach der von der Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin soll
1
bei dieser Gelegenheit looo Scheibenräder fest bestellt haben..
füllte an diesem Tage einen Auftragsschoin aus, der ober von BflIBt nicht unterschrieben war und von dem dieser auch keine Abschrift erhielt«
Am folgenden Tage (lI+0 Juli i960) gab die Klägerin bei ihrem Lieferwerk eine Bestellung über 600 Scheibenräder auf« Am l6. Juli i960 übersandte die Klägerin der Beklagten ein ausführliches Bestätigungsschreiben, das mit folgendem Satz beginnt:
"Mit verbindlichem Dank bestätige ich den mir durch Ihren sehr geehrten Herrn BflBl erteilten Auftrag wie folgt; ««c"
und sich über die Bestellung von looo Scheibenrädern verhält, von denen die Beklagte bis Oktober i960 600 Stück abzunehmon
 hotte«
Die Beklagte, der dieses Schreiben erst am 22« Juli i960 zuging, antwortete am selben Tage:
"Ihre Auftragsbestätigung vom 16« Juli i960 können wir leider nicht anerkennen, da der Bedarfsfall Scheibenräder noch nicht hundertprozentig klar ist« l/ir müssen Sie vielmehr bitten, dieserhalb nochmals mit unserer Geschäft sleitung Rücksprache zu nehmen«"
Die Beklagte? nahm ungefähr 2oo Scheibenräder ab, d.,e Ad-nehme weiterer liUder verweigerte sie« Die Klägerin verxengso mit der Klage als Vergütung für nicht abgenoiwneno ‘+00 Scheibenräder 6 8*fo DM nebst Zinsen« Nachdem das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt hotte, wies das Obero-sndet-gericht auf die Berufung der Beklagten die Klage ab«
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die gehrt 5 verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag
 Beklagte ke-v/eiter«
Entscheidungsgründe:
I« Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob BflB) namens der Beklagten bei der Klägerin mindestens 600 Scheibenräder bestellt hat, weil Bfl^p zu dem Abschluß eines Kaufvertrages für die Beklagte jedenfalls nicht bevollmächtigt gewesen sei und die Beklagte den Vertrag deshalb nicht habe zu erfüllen brau-eben» Die Revision hält diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts für verfehlt, denn, so führt sie aus, der Streit der Parteien gehe nicht darum, ob	ermächtigt	gewesen sei,
 für die Beklagte verpflichtend einen Kaufvertrag abzuschließen sondern er betreffe allein die Frage, ob Bfllfe die Menge von looo Scheibenrädern bestellt habe oder nur eino unbestimmte Stückzahl je nach dem bei der Beklagten eintretenden "Bedarfsfall "o Diese Rüge geht fehl, denn die Beklagte hat bereits in der Klagebeantwortung und ebenso im weiteren Verlauf des Recht: streits sich immer wieder auch darauf berufen, daß	die
 Beklagte überhaupt nicht habe verpflichten können«
II. Angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen enthält es keinen Rechtsirrtum, wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte sei durch eine feste 3e-
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Stellung des Bfl|p mangels ausreichender Vollmacht nicht verpflichtet worden3 es liege weder eine schlüssige3 stillschweigende Bevollmächtigung, noch eine sogenannte Duldungsvollmacht oder eine Anscheinsvollmacht vor* Der Beklagten sei nämlich nur bekannt gewesen, so führt das Berufungsgericht aus, daß DflHP mit der Klägerin Verhandlungen über den Ankauf von Scheibenrädern führte, die Beklagte habe aber nichts davon gewußt, daß Brede dorüberhinaus einen festen Abschluß tätigte0
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1« Vergeblich versucht die Revision, aus diesem Sachverhalt eine stillschweigende Bevollmächtigung herzuleiten« Für eine schlüssige oder stillschweigende Bevollmächtigung fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich an dem Willen der Beklagten, Bfl^ zu einem festen Abschluß zu ermächtigen (vgl« BGB RGRK 11„ AufId § 167 Anm« 2 und Urt* des erkennenden Senats vom 80 März 1961 - VIII ZR t9/6o - LM BGB § 167 Nr« lo)« Aus dem Schreiben der Beklagten vom 22« Juni i960 läßt sich ein solcher Wille nicht herleiten« Der Umstand, daß die Beklagte in dem Schreiben auf die fehlende Vollmacht des B^|^^ nicht ausdrücklich hingewiesen hat, zwingt nicht zu dem von der Revision für richtig gehaltenen Schluß, daß	in	Wahr-
heit berechtigt war, für die Beklagte die Scheibenräder zu bestellen«
2o Auch eine Duldungsvollmacht ist zu verneinen« Sie würde die Kenntnis der Beklagten voraussetzen, daß	in	ihrem
 Namen feste Abschlüsse tätigte« Hierfür fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an jedem Anhaltspunkt«
Wenn die Revision aus dem Umstand, daß Bfl|^ für die Beklagte als Verkäufer von Baukränen und anderen Baugeräten tätig und in diesem Umfang zu Abschlüssen bevollmächtigt war, den Schluß ziehen will, nach der Lebenserfahrung sei B|^^ auch für den Einkauf der Scheibenräder als Zubehörteilen zu den Baukränen ermächtigt gewesen, jedenfalls habe er von der Kla--
 
serin hierzu als ermächtigt angesehen werden können, so ist ihr hierin nicht zu folgen» Der Verkauf von Baumaschinen und der Einkauf von Zubehörteilen zu ihnen sind entgegen der Ansicht der Revision nicht miteinander zu vergleichen» Es handelte sich vielmehr um eine ganz andere Tätigkeit, mit der
 bisher nicht befaßt war und von der die Beklagte nicht
 wozu sie ihn ermächtigt hatte, vorbereitende Verhandlungen führte» Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Klägerin, wie diese behauptet, bei ihren Anrufen von der Beklagten an BflBB verwiesen wurde»
mehr wußte, als daß
3» Ebensowenig stellt es einen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht es nicht für nachgewiesen erachtet, daß die Beklagte habe erkennen können, BflP treffe feste Abschlüsse und sie müsse, um nicht gebunden zu sein, klare Verhältnisse schaffen (Tatbestand einer Anscheinsvollmacht)»
In diesem Zusammenhang kann sich die Revision auch nicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26» Februar 1962 - VIII ZR I87/60 - LM BGB § 167 Nr» 11) berufen» Dort ist ausgesprochen, daß der Geschäftspartner, um sich.auf den Rechtsschein berufen zu können, nicht über alle diesen Rechtsschein begründenden Tatsachen unterrichtet zu sein braucht, daß es vielmehr genügt, wenn eine allgemeine Überzeugung besteht, die dem Geschäftspartner zu Ohren kommt» Die Revision läßt jeden Hinweis darauf vermissen, in welchen Kreisen hier die Überzeugung bestanden haben soll,	sei	bevollmäch-
tigt, für die Beklagte einzukaufen, und woraus sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben könnte, daß der Klägerin etwas derartiges bekannt geworden sei» In den Tat Sachenrecht sziigen ist hierüber nichts vorgetrogen worden»
 
Das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht nbge-vieson, so daß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist„
Dr, Gelhaar Artl Dr = Dorschei Dr, Messner Morrnenn