An den Waren hatte sich die-Klägerin das Eigentum bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten* Die Firma Miranda hat diese Partien nicht in ihrer Fabrik verarbeitet, sondern sie an die Beklagte weiterveräußert;, und zwar am 21* Juni 1955 3 Ballen zu 16,— DM 3® kg am 24. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung» die Beklagte habe bei dem Erwerb der acht Ballen Agar-Agar, die auf Grund des Eigentumsvorbehalts noch im Eigentum der Klägerin ständen? Bas Berufungsgericht führt aus, es hätten mehrere außergewöhnliche Umstände Vorgelegen, die den besonderen Verdacht begründet hätten, daß die Firma an **en Ballen das Eigentum nicht erworben habe# Vor allem sei sie» wie die Beklagte gewußt habe, ein Fabrikationsuntev-nehmen gewesen» das sich mit der -Herstellung von Süßwaren befaßt« aber normalerweise nioht den Handel mit Rohstoffen betrieben.habe- die Beklagte zur besonderen Sorgfalt in der Prüfung der Eigentumsverhältnisse zu veranlassen» Auf jeden Pall sei sie hierzu durch das Zusammenwirken dieser verschiedenen Umstände gehalten gewesen; die den Schluß nahegelegt hätten, daß die Ware vom Verkäufer unter Ei-gentumsvorbehalt erworben gewesen sein könne, Die Beklagte hätte sich daher nicht mit der Äußerung der Firma zufrieden geben dürfen, sondern hätte selbst Nachforschungen nach dem Eigentümer, insbeson -dere Anfragen bei dem Verkäufer halten müssen, ob etwa ein Eigentumsvorbehalt noch bestehe» Da.die Beklagte in dieser Richtung nichts, unternommen habe, habe sie grobfahrlässig gehandelt.« Über solche Verdacht sgründe darf der Erwerber sich nicht hinwegsetzen, insbesondere bei dem $rwerb von Sachen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden; er muß vielmehr eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse anstellen (BGH Urteil vom 8. riehts in HER 1935 Nr«1587 und des Oberlandeagerichts Stuttgart in JW 1931484 zur Begründung seiner Ansicht stützt, ein erheblicher Verdachtsgrund liege vor., wenn der Veräußerer das Geschäft mit einem Angehörigen derjenigen Handelsstufe abschließe, von der er vorher die Vf are bezogen habe,- In den jenen Urteilen zugrundeliegenden Fällen waren zwar weitere Verdachtsgründe gegeben» Nichts nötigt aber zu de? Es ist wiederholt, so auch in dem bereits angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8« Juli 1954, betont woi'den, daß es stets auf die Umstände des Sinzelfalles ankommt und allgemeine Grundsätze nicht aufgestellt werden können» Zwar wird in diesem Urteil ausgeführt, wenn der Veräußerer dem.Erwerber als zuverlässig bekannt sei und der Erwerber keine Veranlassung habe, einer Erklärung des Veräußerers zu mißtrauen, brauche sich der Erwerber nicht noch anderweitig zu erkundigen« Der Bundesgerichtshof hat aber Idiesen..Grundsatz."dahin ergänzt, daß bei Geschäften, die aus dem Rahmen der Sonst abgeschlos-senen Geschäfte herausfielen, eine weitergehende Erkun-digungspflicht bestehe. Ein Rechtsverstoß'liegt auch nicht,, wie die Revision meint* darin» daß das Berufungsgericht die Frage dahingestellt sein läßt, ob jeder einzelne der von ihm aufgeführten Umstände ausreichend wäre um den Erwerber zur besonderen Sorgfalt und zur Prüfung der Eigentumsverhältnisse zu veranlassen. Vcrauszuschicken ist, daß das Berufungsgericht erkennbar sich die in dem Berufungsrechtszuge nicht bestrittene Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht hat, daß die Importeure von Rohwaren wie Agar-Agar sich bei dem Verkauf dieser YJaren an Fabrikanten-soweit es sich um Kreditverkäufe handelt, das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung in der Regel Vorbehalten und daß dies den beteiligten Kreisen« zu denen auch die Beklagte zählt, bekannt ist. In Frage steht daher nur.-ob die Beklagte den Verdacht hegen mußte, daß die Firma das an die Beklagte weiterverkaufte Agar-Agar auf Kredit erworben und noch nicht bezahlt habe. dem hin und wieder vorkämen, Außergewöhnlich in dem hier in Betracht kommenden Sinne sei nicht gleichbedeutend mit einmalige sondern von Außergewöhnlichkeit sei stets dann zu sprechen, wenn das Geschäft nicht im Einklang mit dem regelmäßigen Ablauf der Handelsgeschäfte steheo Die Revision wendet hiergegen, ein, d.as Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 6. te behauptet, es sei vqrgekommen, daß einer ihrer Kündender einen Fabrikbetrieb habe, sich einmal mit einer bestimmten Ware so Überreichlich bei der Klägerin eingedeckt habe, daß er sie,, die Beklagte, gebeten habe, die Waren, die er von der Klägerin abnehmen müsse, zu übernehmen, Die Beklagte hatte ferner den Abteilungsleiter und ihren Angestellten K^pH dafür benannt, daß der Inhaber;eines anderen Fabrikationsunternehmens Eiweiß in Kisten durch einen' Makler.an einen Platzhändler habe veräußern iassen. sondern hat in Betracht gezogen, daß solche Geschäfte hin und wieder Vorkommen« Wenn es aber feststellt, solche Geschäfte spekulativer Art stunden nicht im Einklang mit dem regelmäßigen Ablauf der von Fabrikationsunternehmen geschlossenen Handelsgeschäfte und seien daher außergewöhnlich» die Firma habe normalerweise» wie der Be- der Bekundung des Zeugen St^|, es sei für seine Geschäftsbranche nichts Neues» wenn sich Kunden für die Bauer eines Jahres mit Agar-Agar eindeckten, brauchte das Berufungsgericht für die Frajge, ob der Verkauf eines Verbrauchers an einen Importeur etwa ungewöhnlich sei, nichts zu entnehmen, Ber Zeuge Kj//} schließlich hat entgegen dem Vortrag der Revision zu dieser Frage überhaupt keine Bekundung gemacht. b) Bas Berufungsgericht meint weiter, der Beklagten habe verdächtig sein müssen, daß die Firma sich zu einem Abschluß weit unter dem Börsenpreis bei gleichzeitigem Verlangen von Barzahlung ber eit gefunden habe« - iü Die Revision macht geltend; das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Verkaufspreis bei Verkauf an einen Importeur unter dem Börsenpreis habe liegen müssen, da der Börsenpreis der Preis sei;! barer Weise ein Verlustgeschäft abgeschlossen hat« Gerade wenn der vom Importeur zu erzielende Verkaufspreis den Börsenpreis bildet, müßte die Firma da sie selbst nur von einem.Importeur gekauft haben konnte, durch den Verkauf einen Verlust erleiden« Was das Berufungsgericht hat sagen wollen,, ergeben seine im anderen Zusammenhang gemachtenAusführungen, die Beklagte hätte sich sagen müssen, daß ein gut fundiertes Unternehmen nicht gerade während einer Baisse Produkte, von denen es sich trennen wolle, abst'oße^ sondern warte, bis d i e. Pas Berufungsgericht hat diesen Vorgang vielmehr ausdrücklich berücksichtigt und hat den Schluß gesogen, die Beklagte habe aus den Umständen, unter denen der Verkauf stattgefunden habe, erkennen können, daß die Firma sich in wirtschaft- lichen Schwierigkeiten befinde und deshalb das Agar-Agar durch Notverkäufe abstoße» Die Beklagte hat auch nicht etwa vorgetragen, sie habe beim Ankauf des Agar-Agar davon ausgehen können, die Firma M^[|^ habe die verkauf ten Mengen früher zu einem besonders günstigen Preise eingekauft .* so daß der Charakter eines Verlustgeschäftes nicht erkennbar gewesen sei. So gesehen sind die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts möglich und verstoßen nicht gegen Prozeßvorschriften« Da sich damals die Frage, ob angesichts der Baisse für die Beklagte ein Einkaufspreis von 11 bis 20 i» unter Börsenpreis auffallend niedrig gewesen sei,gar nicht stellt und vom Berufungsgericht auch nicht behandelt worden ist, entbehrt der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe ohne Anhörung eines Sachverständigen auf Grund eigener Sachkunde hierüber nicht entscheiden können, der Berechtigung« Es bedurfte daher weder,, wie die Revision meint, nach § 159 ZPO eines richterlichen.Hinweises auf die Frage, ob der mit der Firma vereinbarte Preis zwangsläufig unter dem Börsenpreis habe liegen müssen,, nooh der Vernehmung eines Sachverständigen hierzu« c) Die Angriffe der Kevision gegen diese tatrichterliche Erwägung gehen auch deshalb fehl, weil das Berufungsgericht seine Auffassung, die Beklagte habe erkennen müssen, daß die Firma sich in wirtschaft- lichen Schwierigkeiten befinde und Notverkäufe tätige, um schnell in den Besitz von Bargeld zu gelangen, noch auf einen weiteren Umstand stützt» Das Berufungsgericht sieht nämlich als außergewöhnlich auch an, daß die Firma das Agar-Agar, von dem sie sich angeblich we- terverkauf^ Agar-Agar von der Klägerin gekauft habe, erkennen, daß das Berufungsgericht aus einer Teilbelieferung der Firma nichts zu Gunsten der Beklagten hat her- ren Lieferanten auf Abnahme und Barzahlung gedrängt worden sei und deshalb auf Bargeld angewiesen gewesen sei, so entspricht das gerade der Feststellung des Berufungsgerichts, die Firma habe Not verkaufe getätigt, um schnell in den Besitz von Bargeld zu gelangen. wesen sei, die Beklagte sie vielmehr für ktreditv/ür • dig gehalten habe und der Angabe des Inhabers der duktionsumstellung nicht mehr, geglaubt habe« Dieses Vorbringen steht einmal zu der aus den gesamten Umständen getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch, daß die Beklagte die wirtschaftlichen sen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das zwischen der Firme und der Beklagten geschlossene Geschäft aus-scrgewöhnlich war und Verdachtsgründe Vorlagen, daß der Verkauf nicht aus den vom Inhaber der Firma angegebenen Gründen, sondern wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten erfolge, widerspricht es nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen und bildet keine Überspannung der an einen sorgsamen Kaufmann zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuziehen* ob auf den angebotenen Fosten Agar-Agar ein Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten ruhe.
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&;' •! ' VIII ZR 206/57
* waKMIiii» *■ B*Mr«r{»p*MM
vy Verkündet am 4. November 1958 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
23?1 082
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma W« B
Ferdinandstraße 41* Inhaber. Wilhelm Biesterfeld,
. Beklagten/ Berufungsbeklagten, Anschluß-befufungsklägerih und RevisionsklagGi-in..
- Prozeßbevollmächtigter; Rechteanwalt Prof.Br.
gegen
die Kommanditgesellschaft B -000000 & Co», B^^straße 0, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Elly B000 und Alfred B00) in Am F0/000 0
Klägerin, Berufungsklägerin, Anschluß-berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte...
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann sowie der Bundesrichter Br» Spieler* Br*. Borschel, Br.» Mezger und Br» MeBsner
für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats
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des Hansäätisohen. Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15 o vMäi 1957 wird auf Kosten der. Beklagten zurückgewiesenb
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• Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin hat an die inzwischen .in Konkurs gefallene Firma M^P^p-Schokoladenfabrilc Kurt A» S0//^ in Hamburg eine.Anzahl Partien Agar-Agar verkauft,, das zur Herstellung von Süßwaren dient, und zwar unter anderem
am 15>/l6o Juni 1955 5 Ballen zu 18,50 DM pro kg
am 24p Juni 1955 3 « « 18,50 " " "
am 26. Juli 1955 2 « » 18,— " » " „
Die Partien sind der Firma ausgeliefert worden?
Der Kaufpreis wurde ihr gegen Weohselakzept gestundet»
An den Waren hatte sich die-Klägerin das Eigentum bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten* Die Firma Miranda hat diese Partien nicht in ihrer Fabrik verarbeitet, sondern sie an die Beklagte weiterveräußert;, und zwar
am 21* Juni 1955 3 Ballen zu 16,— DM 3® kg
am 24. Juni 1955 3 " " 16,— «* M «
am 27. Juli 1955 2 " * 14,— »' " "*
Außer diesen Partien hatte die Beklagte von der Firma am 7* Mai, 15» Mai und 14* Juli weitere 8 Ballen Agar-Agar in Teillieferungen erhalten- Diese Posten stammen jedoch nicht von der Klägerin*
Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte, die die von der Firma erworbenen Partien weiterver-
äußert hat, auf Schadensersatz in Höhe von 6.370,20 DM in Anspruch genommen« da die1 Beklagte beim Erwerb der Ware nicht in gutem Glauben gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage, soweit sie auf die am 27o Juli 1955 erfolgte Veräußerung von zwei Ballen Agar-Agar gestutzt worden ist, stattgegeben, im übrigen hat es die Klage abgewieseh.; Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt»
Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Anschlußberufung zur Zahlung von insgesamt 6.231 <,85 DM nebst Zinsen verurteilt wegen des Restes aber die Klage abgewiesen#
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange- Die Klägerin beantrage, die Revision zurtlckzuweisen#
Entscheidungsgründet
I.
Bas Berufungsgericht ist der Auffassung» die Beklagte habe bei dem Erwerb der acht Ballen Agar-Agar, die auf Grund des Eigentumsvorbehalts noch im Eigentum der Klägerin ständen? grobfahrlässig nicht erkannt, daß die Firma nicht Eigentümerin der Ware sei. Bas
Berufungsgericht führt aus, es hätten mehrere außergewöhnliche Umstände Vorgelegen, die den besonderen Verdacht begründet hätten, daß die Firma an **en
Ballen das Eigentum nicht erworben habe# Vor allem sei sie» wie die Beklagte gewußt habe, ein Fabrikationsuntev-nehmen gewesen» das sich mit der -Herstellung von Süßwaren befaßt« aber normalerweise nioht den Handel mit Rohstoffen betrieben.habe- Weiter habe der von der Beklagten an die Firma M^((^ :gezahlte preis 11 bis 20 i> unter dem jeweiligen Börsenpreis gelegen# Ferner habe die Firma
das Agar-Agar, von dem sie sich angeblich wegeii der Umstellung ihrer Produktion habe trennen wollen» liiosht zusammenhängend» sondern in Peilposten verkauft# Hieraus habe die Beklagte erkennen können» daß die Firma Hotverkäufe betreibe, um schnell in den
Besitz von Bargeld zu gelangen«. Es möge dahingestellt bleiben« ob ein jeder dieser angeführten Umstände für
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sich allein genommen schon ausreichend gewesen wäre.; die Beklagte zur besonderen Sorgfalt in der Prüfung der Eigentumsverhältnisse zu veranlassen» Auf jeden Pall sei sie hierzu durch das Zusammenwirken dieser verschiedenen Umstände gehalten gewesen; die den Schluß nahegelegt hätten, daß die Ware vom Verkäufer unter Ei-gentumsvorbehalt erworben gewesen sein könne, Die Beklagte hätte sich daher nicht mit der Äußerung der Firma zufrieden geben dürfen, sondern hätte
selbst Nachforschungen nach dem Eigentümer, insbeson -dere Anfragen bei dem Verkäufer halten müssen, ob etwa ein Eigentumsvorbehalt noch bestehe» Da.die Beklagte in dieser Richtung nichts, unternommen habe, habe sie grobfahrlässig gehandelt.«
II. •
lo Die Revision.macht geltend, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Nach-forschungspflicht bestehe, verkannt.«
Wie der Bundesgerichtshof im Abschluß an die Rechtsprechung des Reichsgeribhts mehrfach ausgesprochen hat, ist das Revisiönsgericht ..darauf'besphränkt zu prüfen, ob der Berufungsbichter den Begriff/ .der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat. und ob er sich des Unterschiedes der Begriffe dar gewöhnlichen und der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist. Dagegen ist die Beurteilung, was im Einzelfall als grob anzusehen ist, ob also Umstände vorliegen,’ die eine Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit erkennen lassen, dem Tatrichter Vorbehalten (BGHZ 10,14? 16; BGH Urteil vom 25o Mai 1956 - IV, ZR.54/56 - IM BGB § 932 Nr«9; Urteil des erkennenden Senats vom 11» Mgrz 195B - VIII 22 195/57
- Unter grober Fahrlässigkeit haben die Rechtsprechung und das Schrifttum ein Handeln verstanden., bei den; die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Falles in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und das unbeachtet geblieben ist? was im gegebenen Falle einem jeden einleuchtet (RGZ 141,129,131; BGHZ 10«14;16$ BGH Urteil vom 23. Mai 1956 aaO; Urteil vom 19« Juni 1958 - IX ZR 228/57 - WM 1958,930,931, insoweit in NJW 1958, 1485 nicht abgedruckt; Staudinger BGB ll.Aufl. § 932 Hr.23) Dabei wird ein solches grobfahrlässiges Handeln u„a<> angenommen, wenn besondere Gründe für einen Zweifel bestehen, ob der Veräußerer Eigentümer ist. Über solche Verdacht sgründe darf der Erwerber sich nicht hinwegsetzen, insbesondere bei dem $rwerb von Sachen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden; er muß vielmehr eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse anstellen (BGH Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 31/54 - LM HGB § 366 Kr«4 = Betrieb 1954?>693)« Liegen hinreichende Verdachts und Zweifelgründe vor, so muß der Erwerber die Vorsicht üben, deren Anwendung nach den Umständen des Falles ohne weiteres für jedermann geboten ist und deren Außerachtlassung als ein besonders schwerer Verstoß empfunden wird (RG WarnRspr 1912 Hr.167)*.
Daß das Berufungsgericht diese Rechtsgrundsätze verkannt hätte, läßt das angefochtene Urteil nicht ersehen« Das Berufungsgericht nimmt vielmehr auf die angeführte Rechtsprechung, u.a« auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8« Juli 1954 ausdrücklich Bezug« Die Angriffe der Revision laufen auch im wesentlichen darauf hinaus, daß die Voraussetzungen für diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen seien* Ein Rechtsirrtum läßt sich auch nicht, wie die Revision will, daraus herleiten, daß das Berufungsgericht eichäuf die Urteile des Reichsge-
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riehts in HER 1935 Nr«1587 und des Oberlandeagerichts Stuttgart in JW 1931484 zur Begründung seiner Ansicht stützt, ein erheblicher Verdachtsgrund liege vor., wenn der Veräußerer das Geschäft mit einem Angehörigen derjenigen Handelsstufe abschließe, von der er vorher die Vf are bezogen habe,- In den jenen Urteilen zugrundeliegenden Fällen waren zwar weitere Verdachtsgründe gegeben» Nichts nötigt aber zu de? Ansicht, das Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen dem Sachverhalt jener Urteile und des vorliegenden Falles verkannt und habe insbesondere übersehen, daß nach den von ihm angeführten Urteilen dort der Veräußerer gegenüber dem Erwerber ver schuldet gewesen war» Wenn die Bevision aus der Rechtsprechung den Grundsatz entnehmen will, eine Erkundigung Pflicht bestehe nur, wenn der Erwerber gegen di© wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Veräußerers Bedenken hat te haben müssen oder gar gehabt'' habe, so geht das fehl. Es ist wiederholt, so auch in dem bereits angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8« Juli 1954, betont woi'den, daß es stets auf die Umstände des Sinzelfalles ankommt und allgemeine Grundsätze nicht aufgestellt werden können» Zwar wird in diesem Urteil ausgeführt, wenn der Veräußerer dem.Erwerber als zuverlässig bekannt sei und der Erwerber keine Veranlassung habe, einer Erklärung des Veräußerers zu mißtrauen, brauche sich der Erwerber nicht noch anderweitig zu erkundigen« Der Bundesgerichtshof hat aber Idiesen..Grundsatz."dahin ergänzt, daß bei Geschäften, die aus dem Rahmen der Sonst abgeschlos-senen Geschäfte herausfielen, eine weitergehende Erkun-digungspflicht bestehe. Ein Rechtsverstoß'liegt auch nicht,, wie die Revision meint* darin» daß das Berufungsgericht die Frage dahingestellt sein läßt, ob jeder einzelne der von ihm aufgeführten Umstände ausreichend wäre um den Erwerber zur besonderen Sorgfalt und zur Prüfung der Eigentumsverhältnisse zu veranlassen. War es der Auf fassung, daß mindestens alle Umstände zusammen so schwer
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wiegend seien, daß sie einen besonderen Verdacht begründeten? brauchte es nicht zu entscheiden? ob schon einer für sich allein genüge.
2, Sie Revision versucht demgemäß, sich gegen die tat-richterlichen Pest Stellungen zu wenden,, die das Berufungsgericht über die Umstände getroffen hat, die das Erwerbsgeschäft als außergewöhnlich erscheinen lassen
und die besondere Verdachtsgründe rechtfertigen sollen«
♦
Sie auf Verfahrensrügen gestützten Angriffe können aber keinen Erfolg haben.
Vcrauszuschicken ist, daß das Berufungsgericht erkennbar sich die in dem Berufungsrechtszuge nicht bestrittene Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht hat, daß die Importeure von Rohwaren wie Agar-Agar sich bei dem Verkauf dieser YJaren an Fabrikanten-soweit es sich um Kreditverkäufe handelt, das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung in der Regel Vorbehalten und daß dies den beteiligten Kreisen« zu denen auch die Beklagte zählt, bekannt ist. In Frage steht daher nur.-ob die Beklagte den Verdacht hegen mußte, daß die Firma das an die Beklagte weiterverkaufte Agar-Agar auf Kredit erworben und noch nicht bezahlt habe. Im einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu folgende besonderen Umstände, die einen solchen Verdacht begründen sollen, herausgestellt:
a) Vor allem die Tatsache, daß die Firma als Fabrikationsunternehmeri, das normalerweise keinen Handel mit Rohstoffen, die zur Herstellung von Süßwaren dienen« betrieben habe, das Agar-Agar an einen Importeur verkauft habe, verleihe dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft das 'Merkmal des Außergewöhnlichen, Lie Außergewöhnlichkeit entfalle auch nicht etwa deshalb, weil Käufe dieser Art nicht ganz einzig daständen, son-
dem hin und wieder vorkämen, Außergewöhnlich in dem hier in Betracht kommenden Sinne sei nicht gleichbedeutend mit einmalige sondern von Außergewöhnlichkeit sei stets dann zu sprechen, wenn das Geschäft nicht im Einklang mit dem regelmäßigen Ablauf der Handelsgeschäfte steheo
Die Revision wendet hiergegen, ein, d.as Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 6. Dezember 1956 und 24. April 1957 unberücksichtigt gelassen« Die Beklagte hatte dort vorgetragen, es sei keineswegs unüblich, daß gelegentlich Fabrika-tionsunternehmen zusätzlich Handelsgeschäfte mit Rohstoffen durchführten? wenn sie hieraus Gewinn erzielen könnten, Spekulative Einkäufe von Warenmengen, die größer seien als sie vom Fabrikationsunternehmen benötigt würden, seien durchaus nicht seiten. Diese Waren erschienen dann später wieder auf dem Markt, Unter Benennung ihres Abteilungsleiters als Zeugen hatte die Beklag-
te behauptet, es sei vqrgekommen, daß einer ihrer Kündender einen Fabrikbetrieb habe, sich einmal mit einer bestimmten Ware so Überreichlich bei der Klägerin eingedeckt habe, daß er sie,, die Beklagte, gebeten habe, die Waren, die er von der Klägerin abnehmen müsse, zu übernehmen, Die Beklagte hatte ferner den Abteilungsleiter und ihren Angestellten K^pH dafür benannt, daß der Inhaber;eines anderen Fabrikationsunternehmens Eiweiß in Kisten durch einen' Makler.an einen Platzhändler habe veräußern iassen. Die Revision beanstandet; daß diese als Zeugen nicht vernchnmefc-worden.seien.
Die Rügen der Revision' sind nicht: begründet i Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen ergeben, den Vortrag der Beklagten,nicht übergangen,. sondern hat in Betracht gezogen, daß solche Geschäfte hin und wieder
Vorkommen« Wenn es aber feststellt, solche Geschäfte spekulativer Art stunden nicht im Einklang mit dem regelmäßigen Ablauf der von Fabrikationsunternehmen geschlossenen Handelsgeschäfte und seien daher außergewöhnlich» die Firma habe normalerweise» wie der Be-
klagten bekannt gewesen sei» keinen Handel mit Rohstoffen betrieben, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Biese Feststellung wird auch durch die Behauptung, daß in zwei Fällen andere Fabrikationsunternehmen Rohstoffe veräußert hätten» nicht berührt« Von einer Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen und konnte das Berufungsgericht daher absehen, Baß
die von importierten Rohstoffen abhängigen Unternehmen wie die Firma größere Mengen als erforderlich
einzukaufen und bei sinkenden Preisen rechtzeitig wieder abzustoßen pflegen, wie die Revision geltend macht-, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, A^.a der Bekundung des Zeugen St^|, es sei für seine Geschäftsbranche nichts Neues» wenn sich Kunden für die Bauer eines Jahres mit Agar-Agar eindeckten, brauchte das Berufungsgericht für die Frajge, ob der Verkauf eines Verbrauchers an einen Importeur etwa ungewöhnlich sei, nichts zu entnehmen, Ber Zeuge Kj//} schließlich hat entgegen dem Vortrag der Revision zu dieser Frage überhaupt keine Bekundung gemacht. Es enthält daher keinen Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang mit den Aussagen der Zeugen nicht befaßt hat.
b) Bas Berufungsgericht meint weiter, der Beklagten habe verdächtig sein müssen, daß die Firma sich zu einem Abschluß weit unter dem Börsenpreis bei gleichzeitigem Verlangen von Barzahlung ber eit gefunden habe«
- iü
Die Revision macht geltend; das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Verkaufspreis bei Verkauf an einen Importeur unter dem Börsenpreis habe liegen müssen, da der Börsenpreis der Preis sei;! zu dem die Importeure an der Börse dem Großhandel oder den Fabrikanten die Waren zu verkaufen pflegten, also nicht der Preis, zu dem die Importeure die Ware selber einkauften.. Es sei daher selbstverständlich gewesen« daß die Beklagte als Importeur nicht bereit gewesen sei. die Ballen Agar-Agar von der Firma zu dem Börsenpreis
hereinzunehmen. In diesem Zusammenhang rügt die Revision. daß das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen St^}, der dies bekundet habe, nicht gewürdigt habe.
Die Revision verkennt indessen ersichtlich die Erwägungen des Berufungsgerichts« Es hat nicht für verdächtig angesehen, daß die Beklagte unter dem Börsenpreis eingekauft, hat und hat sich nicht darüber ausgelassen, ob für sie der Einkaufspreis unangemessen gewesen ist« Einen Verdachtsgrund -leitet es vielmehr daraus her, daß die Firma in für die Beklagte erkenn-
barer Weise ein Verlustgeschäft abgeschlossen hat« Gerade wenn der vom Importeur zu erzielende Verkaufspreis den Börsenpreis bildet, müßte die Firma da sie selbst nur von einem.Importeur gekauft haben konnte, durch den Verkauf einen Verlust erleiden« Was das Berufungsgericht hat sagen wollen,, ergeben seine im anderen Zusammenhang gemachtenAusführungen, die Beklagte hätte sich sagen müssen, daß ein gut fundiertes Unternehmen nicht gerade während einer Baisse Produkte, von denen es sich trennen wolle, abst'oße^ sondern warte, bis d i e. Pr ei sa. Wied er .anzögen,, zu demal der Beginn der Saison für derartige Waren nicht mehr fern gelegen habe« Zu Unrecht glaubt daher die Revision, das Berufungsgericht habe, wenn es'die Börsenpreise .zugrundelege, da -
bei übersehen, daß in den Sommermonaten Juni bis August 1955 eine saisonbedingte Flaute auf dem Agar-Agar-Markt bestanden habe, so daß mit einem weiteren Sinken der Preise hätte gerechnet werden müssen. Pas Berufungsgericht hat diesen Vorgang vielmehr ausdrücklich berücksichtigt und hat den Schluß gesogen, die Beklagte habe aus den Umständen, unter denen der Verkauf stattgefunden habe, erkennen können, daß die Firma sich in wirtschaft-
lichen Schwierigkeiten befinde und deshalb das Agar-Agar durch Notverkäufe abstoße» Die Beklagte hat auch nicht etwa vorgetragen, sie habe beim Ankauf des Agar-Agar davon ausgehen können, die Firma M^[|^ habe die verkauf ten Mengen früher zu einem besonders günstigen Preise eingekauft .* so daß der Charakter eines Verlustgeschäftes nicht erkennbar gewesen sei. So gesehen sind die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts möglich und verstoßen nicht gegen Prozeßvorschriften« Da sich damals die Frage, ob angesichts der Baisse für die Beklagte ein Einkaufspreis von 11 bis 20 i» unter Börsenpreis auffallend niedrig gewesen sei,gar nicht stellt und vom Berufungsgericht auch nicht behandelt worden ist, entbehrt der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe ohne Anhörung eines Sachverständigen auf Grund eigener Sachkunde hierüber nicht entscheiden können, der Berechtigung« Es bedurfte daher weder,, wie die Revision meint, nach § 159 ZPO eines richterlichen.Hinweises auf die Frage, ob der mit der Firma vereinbarte Preis zwangsläufig unter
dem Börsenpreis habe liegen müssen,, nooh der Vernehmung eines Sachverständigen hierzu«
Allerdings hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts die Ansicht vertreten, es entspreche kaufmännischer Gepflogenheit, als Verkäufer von vornherein einen niedrigen Preis zu fordern, um sich von einer überflüssigen, ,ia möglicherweise sogar lästigen Ware zu trennen,
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welchen Umstand der KSiufInteressent recht häufig benütze» um seinerseits den Preis noch weiter zu drücken,.. Hier könnte in Frage stehen., daß es sich dabei um eine Feststellung im Sinne des § 114 GVG gehandelt hat, mit der sich das Berufungsgericht auseinandersetzen mußte.-da es ihr nicht gefolgt ist (Baumbach, ZPO, 25>Auflo § 114 GVG Annul b)0 Ausdrücklich befaßt sich das ange-fochtene Urteil allerdings nicht mit dieser Beurteilung des Landgericht Sc Auch enthält der betreffende Abschnitt.: der sich mit der Preisfrage befaßt, keine Begründung für die von der Kammer für Handelssachen abweichende Auffassung., Diese Begründung ist aber, wie oben dargelegt., in den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu finden (vgl» insbesondere den Hinweis auf die für derartige Waren im Zeitpunkt des Ankaufs durch die Beklagte nicht mehr fern liegende Saison)«. Ebenso war es vom Standpunkt des Berufungsgerichts unerheblich und brauchte nicht geprüft zu werden, ob die Firma an ein
anderes Fabrikationsunternehmen auch nicht zu höheren Preisen hätte verkaufen können» .
c) Die Angriffe der Kevision gegen diese tatrichterliche Erwägung gehen auch deshalb fehl, weil das Berufungsgericht seine Auffassung, die Beklagte habe erkennen müssen, daß die Firma sich in wirtschaft-
lichen Schwierigkeiten befinde und Notverkäufe tätige, um schnell in den Besitz von Bargeld zu gelangen, noch auf einen weiteren Umstand stützt» Das Berufungsgericht sieht nämlich als außergewöhnlich auch an, daß die Firma das Agar-Agar, von dem sie sich angeblich we-
gen der Umstellung ihrer Produktion habe trennen wollen, nicht zusammenhängend, sondern in Teilposten von 3 und 2 Ballen veräußert habe». Daß die Firma ihrer-
seits in denselben Teilmengen, wie sie weiterverkauft hat, das Agar-Agar von der Klägerin gekauft habe, sprc-
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che, so führt es aus» nicht zugunsten der Beklagten; denn die Firma sei ein Herstellungsbetrieb ge-
wesen» Bas Berufungsgericht meint also erkennbar, der Beklagten hätten gegenüber den Angaben der Firma M^|0| sie wolle wegen Umstellung der Produktion ihren Vorrat an Agar-Agar abstoßen» Bedenken kommen müssen» weil damit eine Veräußerung von kleinen Posten innerhalb eines kürzeren Zeitraums in Widerspruch gestanden hätte»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei die Aussagen der Zeugen St^P und unberücksich-
tigt gelassen« Diese hätten bekundet» die Beklagte habe die Abnahme von jeweils zwei oder drei Ballen Agar-Agar deshalb nicht als außergewöhnlich ansehen können und angesehen« weil sie angenommen habe, daß die Firma den angeblich ihrerseits in einem Zug gekauften Jahres-bedarf habe nach und nach abnehmen müssen»
Auch mit diesem Angriff hat die Revision indessen keinen Erfolg, Der Zeuge St^^hat zu dem erörterten Fragenkreis keine Bekundungen gemacht« Auch der Zeuge Xjgp hat nicht das bestätigt, was die Revision anführt; er hat vielmehr nur erklärt, üblicherweise deckten die Verbraucher von Agar-Agar sich in der Form ein, daß sie einen größeren Abschluß tätigten und dann die Ware nach und nach abriefen« Dabei könne es aber Vorkommen» daß der Lieferant den Kunden auf Abnahme der Ware dränge, wenn dieser mit dem Abruf zu lange zögere. Es könne ja so gewesen sein» daß die Firma Von ihrer Lieferantin unter
der Bedingung «Zug um Zug gegen Lieferung” gekauft habe und daß der Lieferant auf Abnahme und gleichzeitige Bezahlung gedrängt habe» so daß die Firma ihrer-
seits auf Bargeld angewiesen gewesen sei und deshalb nicht habe länger warten können. Das Berufungsgericht ist auf diese Aussage zwar nicht ausdrücklich eingegan-
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gen« Es bedarf indessen auch nicht der Erwähnung jeder einzelnen Bekundung, vielmehr genügt, daß das Gericht die für die Entscheidung maßgebenden Beweisergebnisse würdigt und es sich ergibt, daß wesentliche Aussagen nicht übersehen worden sind« Dafür, daß das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen dessen Vernehmung und Aussa-
ge es ausdrücklich im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt, bei der Beweiswürdigung übersehen habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr läßt die Y/endung des Berufungsurteils, zugunsten der Beklagten spreche nicht, daß die Firma in denselben Teilmengen,, wie Wei-
terverkauf^ Agar-Agar von der Klägerin gekauft habe, erkennen, daß das Berufungsgericht aus einer Teilbelieferung der Firma nichts zu Gunsten der Beklagten hat her-
leiten wollen, so daß es ihm auf die Ansicht des Zeugen der Angestellte der Beklagten ohne Abschlußvollmacht ist, nicht ankanu Diese Auffassung ist möglich und verletzt keine Auslegungsregeln» Venn der Zeuge Kj^|^ es als denkbar hinstellt, daß die Firma Yon ill_
ren Lieferanten auf Abnahme und Barzahlung gedrängt worden sei und deshalb auf Bargeld angewiesen gewesen sei, so entspricht das gerade der Feststellung des Berufungsgerichts, die Firma habe Not verkaufe getätigt,
um schnell in den Besitz von Bargeld zu gelangen. Bach alledem entbehrt der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe nicht äufgezeigt.,* weshalb die Firma offenbar NotVerkäufe getätigt habe, der Grundlage,
d) Fehl geht schließlich die Auffassung der Revision, grobe Fahrlässigkeit der Beklagten entfalle deshalb, weil ihr über die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Firma M
nichts Nachteiliges bekannt ge-
wesen sei, die Beklagte sie vielmehr für ktreditv/ür • dig gehalten habe und der Angabe des Inhabers der
duktionsumstellung nicht mehr, geglaubt habe« Dieses Vorbringen steht einmal zu der aus den gesamten Umständen getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch, daß die Beklagte die wirtschaftlichen
sen. Zum anderen kommt es auf die Kreditwürdigkeit des Veräußerers, nicht an. Auch durchaus kreditwürdige Unternehmen pflegen Waren unter Eigentumsvorbehalt zu kaufen. Entscheidend ist nur, ob Verdachtsgründe bestehen, daß ein Eigentumsvorbehalt des Vorverkäufers noch nicht erloschen sei. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das zwischen der Firme und der Beklagten geschlossene Geschäft aus-scrgewöhnlich war und Verdachtsgründe Vorlagen, daß der Verkauf nicht aus den vom Inhaber der Firma
angegebenen Gründen, sondern wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten erfolge, widerspricht es nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen und bildet keine Überspannung der an einen sorgsamen Kaufmann zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuziehen* ob auf den angebotenen Fosten Agar-Agar ein Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten ruhe.
Firma M
, er benötige das Agar-Agar wegen Pro
Schwierigkeiten der Firma
hätte erkennen müs-
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Die Revision der Beklagten war danach zurückzuverweisen:; Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO-
Dr„Großmann Dr<>Spieler Dr0Dorschel DroMezger Di-oMessner
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