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BGH · VIII ZR 205/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 205/92

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Der Kläger verweigerte die Zahlung mit der Begründung, zu dem vereinbarten Lieferumfang gehörten auch zwei Personalcomputer, und mahnte deren Lieferung sowie die Lieferung der Software unter Fristsetzung bis 10. Das bedarf indessen keiner Entscheidung, weil sich daraus bei interessengerechter Auslegung eine Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der Teillieferung der Beklagten nicht herleiten läßt (dazu sogleich unter 3). 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 326 Abs. 1 BGB - von dem "ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal" der eigenen Vertragstreue des Klägers abgesehen - erfüllt sind. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren vom Vortrag des Klägers auszugehen, die Teillieferung der Beklagten sei für ihn nicht von Interesse gewesen, weil die gelieferte Hardware nur in Ver- 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es mangelnde Vertragstreue des Klägers aus dem Umstand herleitet, daß der Kläger die von der Beklagten im Dezember 1989 ausgelieferte Hardware nicht bis spätestens 31. BGB) - nach dem Gesetz berechtigt, den gesamten Kaufpreis bis zur vollständigen Bewirkung der von der Beklagten geschuldeten Leistung zurückzuhalten (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht führt dazu lediglich aus, die Lieferung sei mit Lieferschein vom 20. Danach hat die Beklagte nicht vor dem von ihr mit "Ende 1989" angegebenen und vom Berufungsgericht als vereinbart angesehenen Termin geliefert. b) Die Teillieferung der Beklagten hat aber auch dann nicht zu einer vorgezogenen Teilzahlungspflicht des Klägers geführt, wenn sie bereits unter dem Datum des Lieferscheins vom 20. Denn in diesem Fall stellt sich die im Wege der Auslegung zu beantwortende Frage, ob die Beklagte die vorgezogene Bezahlung der gelieferten Hardware ungeachtet der Tatsache sollte verlangen dürfen, daß ihre Teillieferung nur wenige Tage vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgte und sie kurz darauf - nach der insoweit rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts am 1. Das seiner Auffassung zugrundeliegende Verständnis der Fällig-keitsbeStimmung orientiert sich allein an deren Wortlaut und verstößt damit jedenfalls gegen den anerkannten Grundsatz einer möglichst nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (z.B. BGH, Urteile vom 2. Der erkennende Senat ist deshalb an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH aaO sowie Urteil vom 21. Die Auslegung führt bei Beachtung des genannten Auslegungsgrundsatzes zu dem Ergebnis, daß ein Anspruch auf vorgezogene Teilkaufpreiszahlung für den hier zu beurteilenden Fall nicht besteht. Es kommt hinzu, daß die Anwendung der Regelung auf den hier zu beurteilenden Fall zur Folge hätte, daß die Beklagte ungeachtet der eigenen Vertragsuntreue nach Verzugseintritt Teilkaufpreiszahlung fordern könnte und der Kläger die für seine Zwecke unbrauchbare (vgl. oben I 2) Teillieferung der Beklagten zunächst bezahlen müßte, um das Hindernis der mangelnden eigenen Vertragstreue zu überwinden und die sich aus dem Schuldnerverzug der Beklagten ergebenden Rechte geltend machen zu können. Ein solches Ergebnis wäre mit den Interessen des Klägers unvereinbar und fände auch in legitimen Interessen der Beklagten keine Rechtfertigung. 4. Bestand somit keine Verpflichtung des Klägers zur vorgezogenen Teilkaufpreiszahlung, so steht dem Klagebegehren das vom Berufungsgericht für die Zeit nach dem 31. Damit erübrigt sich auch die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, ob die geltend gemachten Schäden gerade in der Zeit zwischen dem 1. Das gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten Mehraufwand zur Erarbeitung einer Übergangslösung. Daß dem Kläger infolge des Ausbleibens der von der Beklagten geschuldeten Restlieferung, insbesondere der umfangreichen Software, ein nicht unerheblicher Mehraufwand entstanden sein dürfte, erscheint plausibel. Damit die erforderliche Sachaufklärung nachgeholt werden kann, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 326 BGB § 563 ZPO
ZPOAuslegungBerufungsgerichtLieferungKlägerSoftware

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 205/92
URTEIL
Verkündet am:
9. Juni 1993 Sierl
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Manfred H|
itraßei
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.	-
gegen
 Firma Dipl.-Ing.
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer WflHBstraßeflR TI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war mit der Erstellung einer EDV-Anlage für die	Hauptverwaltung	in	EMM	beauftragt.	Wegen	des
 Bezugs der hierzu benötigten Computer-Hard- und Software wandte er sich an die Beklagte. Diese übersandte dem Kläger am 1. September 1988 ein "Angebot über die einzelnen Vorhaben zur ZLT-G Anlage im Hauptverwaltungsbau KflM" betreffend die "Micro-Vax-Zentrale" und Softwareleistungen zu Preisen von 58.900 DM netto für die Hardware und 50.000 DM netto für die Software. Die bei der KiMiHM AG zu ersetzende "80-20 Zentrale" sollte zu dem Preis von 12.800 DM in Zahlung genommen werden.
Entsprechend diesem Angebot bestellte der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 1989 für das Projekt KiMMM Hauptverwaltung/E®MP bei der Beklagten eine "Micro-Vax-Zentrale" zu dem Preis von 58.900 DM netto abzüglich 12.800 DM für die Inzahlungnahme der vorhandenen Leitzentrale sowie Software zu dem Preis von 50.000 DM netto. Den Liefertermin gab er mit "sofort, spätestens Oktober 1989" an.
Die Beklagte bedankte sich mit Auftragsbestätigung vom 24. Februar 1989, deren Zugang der Kläger bestreitet, für den erteilten Auftrag. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Als Liefertermin können wir Ihnen nach Rücksprache mit unserer Entwicklung Ende 1989 Zusagen. Sollten einzelne Geräte früher als vereinbart zur Auslieferung kommen, erfolgt die Zahlung der Geräte ebenfalls entsprechend früher."
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Die Beklagte übersandte die vom Kläger bestellten Hardwarekomponenten einschließlich Zubehör mit Ausnahme eines Diskettenlaufwerks mit Lieferschein vom 20. Dezember 1989 an die	AG	und	stellte dem Kläger die Lieferung am
2.	Februar 1990 mit 51.414 DM einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Kläger verweigerte die Zahlung mit der Begründung, zu dem vereinbarten Lieferumfang gehörten auch zwei Personalcomputer, und mahnte deren Lieferung sowie die Lieferung der Software unter Fristsetzung bis 10. März 1990 an. Durch Schreiben vom 2. Oktober 1990 setzte er der Beklagten eine "letzte Frist" zur Vertragserfüllung bis zu dem 15. Oktober 1990 mit dem Hinweis, daß er nach fruchtlosem Fristablauf die Vertragserfüllung ablehnen werde. Weitere Lieferungen der Beklagten erfolgten nicht.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des ihm angeblich entgangenen Gewinns von 23.900 DM, weitere 5.300 DM für 30 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 138,25 DM, die er wegen der unvollständigen Lieferung der Beklagten für die Erarbeitung einer Übergangslösung habe aufwenden müssen, sowie die Freistellung von einem Vertragsstraf eanspruch, der ihm wegen nicht termingerechter Fertigstellung der Anlage seitens der KflHHB AG bis zur Höhe von 60.000 DM drohe.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
1.	1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte sich vertraglich verpflichtet hat, dem Kläger die bestellte Hard- und Software spätestens zu dem Jahresende 1989 zu liefern. Streit herrscht allein darüber, ob auch die Bestimmung über die Bezahlung vorgezogener Teillieferungen Vertragsinhalt geworden ist. Das bedarf indessen keiner Entscheidung, weil sich daraus bei interessengerechter Auslegung eine Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der Teillieferung der Beklagten nicht herleiten läßt (dazu sogleich unter 3). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Berufungsgericht den maßgeblichen Vertragsinhalt insoweit rechtsfehlerfrei ermittelt hat.
2.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 326 Abs. 1 BGB - von dem "ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal" der eigenen Vertragstreue des Klägers abgesehen - erfüllt sind. Die Revision läßt dies als dem Kläger günstig gelten. Aus Rechtsgründen ist hiergegen auch nichts einzuwenden. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren vom Vortrag des Klägers auszugehen, die Teillieferung der Beklagten sei für ihn nicht von Interesse gewesen, weil die gelieferte Hardware nur in Ver-
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bindung mit der bestellten Software verwendbar sei. Bei dieser Sachlage kann der Kläger gemäß §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages fordern.
3.	Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es mangelnde Vertragstreue des Klägers aus dem Umstand herleitet, daß der Kläger die von der Beklagten im Dezember 1989 ausgelieferte Hardware nicht bis spätestens 31. Januar 1990 bezahlt hat.
Da die Beklagte die vertraglich geschuldete Leistung unstreitig nur teilweise bewirkt hat, war der Kläger am 31. Januar 1990 - und auch danach bis zu dem Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche (§ 326 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB) - nach dem Gesetz berechtigt, den gesamten Kaufpreis bis zur vollständigen Bewirkung der von der Beklagten geschuldeten Leistung zurückzuhalten (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise bestehenden Teilzahlungspflicht nach § 320 Abs. 2 BGB sind angesichts des Umfangs des ausgebliebenen Teils der von der Beklagten geschuldeten Lieferung offensichtlich nicht erfüllt. Vorweggenommene Teilzahlungen schuldete der Kläger abweichend von der gesetzlichen Regelung mithin nur dann, wenn auf die von der Beklagten im Dezember 1989 bewirkte Teillieferung die in der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 24. Februar 1989 enthaltene und als vereinbart unterstellte Regelung Anwendung findet, nach der früher als vereinbart ausgelieferte Geräte entsprechend früher bezahlt werden sollten. Das ist indessen nicht der Fall.
SP
 
a)	Es fehlt bereits an der Feststellung, daß die Beklagte die an die	AG	gelieferte	Hardware	"früher
 als vereinbart" ausgeliefert hat. Das Berufungsgericht führt dazu lediglich aus, die Lieferung sei mit Lieferschein vom 20. Dezember 1989 "noch Ende 1989" erfolgt. Danach hat die Beklagte nicht vor dem von ihr mit "Ende 1989" angegebenen und vom Berufungsgericht als vereinbart angesehenen Termin geliefert.
b)	Die Teillieferung der Beklagten hat aber auch dann nicht zu einer vorgezogenen Teilzahlungspflicht des Klägers geführt, wenn sie bereits unter dem Datum des Lieferscheins vom 20. Dezember 1989 und damit geringfügig vor dem auf das Jahresende 1989 datierten Liefertermin erfolgt sein sollte. Denn in diesem Fall stellt sich die im Wege der Auslegung zu beantwortende Frage, ob die Beklagte die vorgezogene Bezahlung der gelieferten Hardware ungeachtet der Tatsache sollte verlangen dürfen, daß ihre Teillieferung nur wenige Tage vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgte und sie kurz darauf - nach der insoweit rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts am 1. Januar 1990 - und noch vor Ablauf des dem Kläger eingeräumten Zahlungsziels von
30 Tagen mit der Lieferung des Diskettenlaufwerks und der gesamten Software in Schuldnerverzug geriet. Das Berufungsgericht ist hierauf rechtsfehlerhaft nicht eingegangen. Das seiner Auffassung zugrundeliegende Verständnis der Fällig-keitsbeStimmung orientiert sich allein an deren Wortlaut und verstößt damit jedenfalls gegen den anerkannten Grundsatz einer möglichst nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (z.B. BGH, Urteile vom 2. Juli 1992 - I ZR 181/90 = WM 1992, 2026 unter II 2 b und vom 27. Sep-
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tember 1991 - V ZR 191/90 = WM 1992, 153 unter 1 m.w.Nachw.). Der erkennende Senat ist deshalb an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH aaO sowie Urteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91 = WM 1993, 114 unter II 1 a) und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht geboten sind, die fragliche Bestimmung selbst auslegen (BGH aaO). Die Auslegung führt bei Beachtung des genannten Auslegungsgrundsatzes zu dem Ergebnis, daß ein Anspruch auf vorgezogene Teilkaufpreiszahlung für den hier zu beurteilenden Fall nicht besteht. Die Fälligkeitsbestimmung dient offensichtlich dem Zweck, die Nachteile zu vermeiden, die sich angesichts des im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung weit hinausgeschobenen Liefertermins bei vorzeitiger Lieferung einzelner Geräte für die Beklagte ergeben konnten. Für diesen Fall entsprach die vorzeitige Fälligkeit eines entsprechenden Kaufpreisanteils ihrem legitimen Interesse, ohne den Kläger, der aus der vorzeitigen Lieferung einzelner Geräte seinerseits Vorteile ziehen konnte, unbillig zu belasten. Davon kann bei einer um allenfalls elf Tage vorgezogenen Teillieferung keine Rede sein. Es kommt hinzu, daß die Anwendung der Regelung auf den hier zu beurteilenden Fall zur Folge hätte, daß die Beklagte ungeachtet der eigenen Vertragsuntreue nach Verzugseintritt Teilkaufpreiszahlung fordern könnte und der Kläger die für seine Zwecke unbrauchbare (vgl. oben I 2) Teillieferung der Beklagten zunächst bezahlen müßte, um das Hindernis der mangelnden eigenen Vertragstreue zu überwinden und die sich aus dem Schuldnerverzug der Beklagten ergebenden Rechte geltend machen zu können. Ein solches Ergebnis wäre mit den Interessen des Klägers unvereinbar und
 fände auch in legitimen Interessen der Beklagten keine Rechtfertigung.
4.	Bestand somit keine Verpflichtung des Klägers zur vorgezogenen Teilkaufpreiszahlung, so steht dem Klagebegehren das vom Berufungsgericht für die Zeit nach dem 31. Januar 1990 angenommene Hindernis mangelnder Vertragstreue des Klägers nicht entgegen. Damit erübrigt sich auch die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, ob die geltend gemachten Schäden gerade in der Zeit zwischen dem 1. und dem 31. Januar 1990 entstanden sind und ob dem Kläger bereits für diesen Zeitraum die verwirkte Vertragsstrafe droht.
II. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO) und ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). In der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), ist dem Senat nicht möglich. Dazu bedarf es weiterer Sachaufklärung durch das Berufungsgericht. Das gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten Mehraufwand zur Erarbeitung einer Übergangslösung. Insoweit wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob auf der Grundlage des - bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits gegebenenfalls zu ergänzenden - Parteivorbringens eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht kommt. Dafür wäre es ausreichend, wenn der Kläger den behaupteten Mehraufwand, den er nach eigenen Angaben zeitlich nicht aufzuschlüsseln vermag, nach Art und Umfang der zusätzlich erforderlichen Maßnahmen näher beschreiben
 würde. Daß dem Kläger infolge des Ausbleibens der von der Beklagten geschuldeten Restlieferung, insbesondere der umfangreichen Software, ein nicht unerheblicher Mehraufwand entstanden sein dürfte, erscheint plausibel. An seine Aufschlüsselung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; § 287 ZPO erleichtert auch die Darlegungslast des Geschädigten (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, zuletzt Urteil vom 5. November 1992 - IX ZR 12/92 = WM 1993, 382 unter II 1 m.Nachw.).
Damit die erforderliche Sachaufklärung nachgeholt werden kann, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch
 Ball
Groß