Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-desgoricht durch Teilurtoil die Klage in Höhe der angezahlten 1 000 DM abgewieseno Der Beklagto warf nunmehr der Klägerin vor, ihm sei arglistig verschwiegen worden, daß der Motor des Wagens Ende August 1961 habe repariert werden müssen. Nachdem die Klägerin den Wagen im Einverständnis mit dem Beklagten zwischenzeitlich anderweitig verkauft hatte, hat sio zuletzt Zahlung von 6 716,20 DM nebst Zinsen verlangt. Im Schlußurteil hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Klägerin dio gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Io Bas Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, arglistig getäuscht wordon zu sein, für bewiesen angesehen o Die Täuschung findet es darin, daß der Inhaber der Klägerin dem Beklagten nichts von der Motorroparatur gesagt habe0 Bas Berufungsgericht läßt offen, ob der Inhaber der Klägerin dem Beklagten immerhin erzählt habe, daß er mit dem Wagen schon auf dem Nürburgring gefahren seio Barauf komme es aber, so führt das Berufungsgericht aus, nicht an* Ber Inhaber der Klägerin habo den Beklagten nämlich auch sagen müssen, daß er bei dieser Fahrt den soeben aus der Reparatur gekommenen Wagon einem Rcnntrnining unterzogen habo, ohne ihn vorher eingefahren zu haben. Denn ein Unfall kann für die Bewertung des Wagens und damit für don Entschluß des Käufers von bestimmendem Einfluß sein (Urteil vom 8, Oktober 1954 - I ZR 42/53 - DM BGB § 123 Nr. 10 = MDR 1955, 26), Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pall ähnlich strenge Anforderungen an die Offenbarungspflicht des Verkäufers gestellt. Auch wußte er - wie jedenfalls im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist -,daß der Wagon auf dem Nürburgring, also einer Rennstrecke, gefahren worden war, und hatte ihn - wie ebenfalls zugunsten der Klägerin unterstellt worden muß - als gebraucht und unter Ausschluß der Gewährleistung gekauft«, Zudem kann dom Hinwois der Revision Bedeutung zukomraen, daß der Motor mit Ersatzteilen, die eigens in Turin bestellt worden waren, inständiges et zt worden war, so daß er wieder wie neu gewe-sen sei. Indessen läßt das Berufungsgericht die Frage offen, ob der Motor nach der Reparatur wieder renntauglich gewesen war, ebenso die Frage, ob er wirklich infolge des verfrühten Renntrainings seine volle ^Leistungsfähigkeit verloren hatte« Angesichts dieser Umstände kann es schon zweifelhaft sein, ob der Inhaber der Klägerin objektiv verpflichtet war, dem Beklagten auch die Reparatur mit dem nachfolgenden Renntraining zu offenbaren« Indes braucht diese Frage nicht abschließend beantwortet zu werden« Auch wenn dom Berufungsgericht insoweit zuzustimmen wäre, unterläge das angefochtenc Urteil dennoch der Aufhebung« In ihm fehlt es nämlich an jeder Erwägung darüber, ob der Inhaber der Klägerin diese Umstände dem Beklagten a^gliotiff verschwiegen hatte« Dazu hätte das Berufungsgericht foststellon müssen, daß er sich mindestens dessen bewußt gewesen war, die Nichterwähnung dieser Umstände könne für den Kaufentschluß des Beklagten ursächlich oder doch mitbestimmend sein« Dazu sagt das Berufungsurteil aber nichts« Angesichts der oben erörterten Umstände, die hier für und gegon eine Offenbarungspflicht des Inhabers der Klägerin sprechen, hätte es aber im vorliegenden Fall hinsichtlich der subjektiven Seite des § 123 BGB ausdrücklicher Feststellungen bedurft« Hierfür kann es bedeutsam soin, ob der Inhaber der Klägerin etwa geglaubt hatte, der Motor sei derart instandgesetzt, daß er ihn als "neu” bezeichnen durfte« Auch kann es eine Holle spielen, oh er damals gewußt hat, daß für den Y/agon noch Einfahrvorschriften gegolten hatten, hei deren Nichtbeachtung der Motor Schaden erleiden konnte» Das Berufungsgericht wird diesen Fragen in der neuen Verhandlung nachzugehen haben» Dabei wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine Behauptung unter Beweis zu stellen, der Wagen sei damals nur deshalb von den Rennen abgemcldet worden, weil sich am Vortage schon die geminderte Beistung des Motors gezeigt habe» 2. Im übrigen ist ec, wie die Revision nicht zu Unrecht rügt, nicht froi von Bedenken, wenn das Berufungsgericht seine Überzeugung davon, daß das Verschv/eigon der angeführten Umstände für den Kaufontschluß des Beklagten ursächlich gewesen sei, lediglich auf die Lebenserfahrung gestützt hat» Zwar kann der Tatrichter, wenn er die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung festzustellen hat, die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins hcranziehen (BGH UrtoV» 12» November 1957 - VIII ZR 511/56 = LM BGB § 125 Nr» 16 = NJW 1958, 177; Soergol/Siebert/Hefermehl, BGB 9o Aufl» § 125 Nr» 17)« Daboi darf aber nicht die Art des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts eußer acht gelassen werden (BGH Urt»v» 50» März I960 - V ZR 16/59 « LM BGB § 125 Nr» 21 = MDR I960, 660 Nr» 44; Urt» des erkennenden Senats vom 20» Januar 1965 - VIII ZR 159/65)» Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um ein gewöhnliches und alltägliches Geschäft, denn der damals 21-jährige und angeblich vermögenslose Beklagte kaufte oinon Rcnn-wagen für 17 000 DM» Es ist nicht ohne weiteres anzunchmon, daß er, der als "Liobhaber schneller Wagen“ diesen Fiat-Abarth alsbald selbst boi Rennen fahren wollte, sich von seinem kurzfristig gefaßten Kaufentschluß hätte abhalten lassen, wären ihm auch noch jene Umstände mitgeteilt wor- In diesem Zusammenhang v/ird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben 9 ob der Inhaber der Klägerin sich bev/ußt war, daß der Beklagte vom Kauf absehen könnte, wenn er ihn sämtliche Tatsachen mitteilte, dio den Wagen und seinen Motor betrafen.
BUNDESGERICHTSHOF e' is IM NAMEN DES VOLKES VII1^ ZR^ 205/64 URTEIL Verkündet am 80 Februar 1967 Klottr, Justiz-heuptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Kommanditgesellschaft in 9 gesetzlich vertreten durch ihren persen- der Firma Egon S^^Bstraßo i lieh haftenden Gesellschafter Egon E C^B-HA-Straße in S( - Prozeßbevollnmchtigters Klägerin und Revisionsklägerin9 Rechtsanwalt Er« gegen don Volontär Günter S ^ tra ß e, Beklagten und Revisionobcklagton;, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Er ~ 2 V V Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8o Juli 1964 aufgehobene Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hatte am 7o Oktober 1961 in einer Auto-Fachzeitschrift ihren Rennwagen wie folgt angeboten: "Golegen-hoit: Neuer Fiat-Abarth 1000 Bialbero, noch nicht zugelassen, verzollt, v/egon Familienultimatum zu verkaufon." Am nächsten Tage erschien der Beklagte bei der Klägerino Nachdem deren persönlich haftender Gesellschafter (im folgenden: Inhaber der Klägerin) mit dem Beklagten eine Probefahrt gemacht hatte, unterschrieb dieser folgenden Kaufvertrag: "Wir verkaufen hiermit unseren Fiat-Abarth 1000 Bialbero wie besichtigt und Probo gefahren zu dem Preise von DM 17 000 an (Beklagten)» Kino Anzahlung von DM 1 000 wird am 9. Oktober 1961 geleistet. Diese Anzahlung ist für den Käufer zugunsten des Verkäu-fer3 verloren, sobald der Wagen bis 31. Oktober 1961 nicht voll bezahlt sein sollte. Darüber hinaus kann der Verkäufer auf Abnahme dos Fahrzeugs zu den vorgenannten Bedingungen bestehen. Die Übergabe des Wagons erfolgt nach Zahlung der Gesamtsumme von DM 17 000 ooo" Am 9» Oktober 1961 brachte der Beklagte die Anzahlung von 1 000 DM und Unterzeichnete ein ihm von der Klägerin vorgelegtes Formblatt "Kaufantrag für gebrauchte Kraftfahrzeuge", das die Klausel "gebraucht, v/io besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung" enthielt und ihm da3 Recht gab, einen gebrauchten Porsche-Wagen für 11 500 DM in Zahlung zu geben. Am 20. Oktober 1961 toilte er jedoch mit, er könne den Kaufpreis nicht aufbringen. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung des vollen Kaufpreises von 17 000 DM nebst Zinsen. Dieser Klage hat das landgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-desgoricht durch Teilurtoil die Klage in Höhe der angezahlten 1 000 DM abgewieseno Der Beklagto warf nunmehr der Klägerin vor, ihm sei arglistig verschwiegen worden, daß der Motor des Wagens Ende August 1961 habe repariert werden müssen. Er focht daher den Kaufvertrag an. Nachdem die Klägerin den Wagen im Einverständnis mit dem Beklagten zwischenzeitlich anderweitig verkauft hatte, hat sio zuletzt Zahlung von 6 716,20 DM nebst Zinsen verlangt. Im übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt . Im Schlußurteil hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Klägerin dio gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. i ** Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Bcrufungs-anträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe: Io Bas Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, arglistig getäuscht wordon zu sein, für bewiesen angesehen o Die Täuschung findet es darin, daß der Inhaber der Klägerin dem Beklagten nichts von der Motorroparatur gesagt habe0 Bas Berufungsgericht läßt offen, ob der Inhaber der Klägerin dem Beklagten immerhin erzählt habe, daß er mit dem Wagen schon auf dem Nürburgring gefahren seio Barauf komme es aber, so führt das Berufungsgericht aus, nicht an* Ber Inhaber der Klägerin habo den Beklagten nämlich auch sagen müssen, daß er bei dieser Fahrt den soeben aus der Reparatur gekommenen Wagon einem Rcnntrnining unterzogen habo, ohne ihn vorher eingefahren zu haben. Nach den Gutachten des Sachverständigen, den das Berufungsgericht gehört hat, habe der Wagen jedoch nach der Ilotorreparatur erst wieder eingofahren werden müssen. Ob der Wagen nach der Reparatur vollständig in Ordnung und wieder renntauglich gewesen soi, sei unerheblich. Bonn es bestehe die Möglichkeit, daß der Motor, weil er sofort nach der Reparatur ohne Beachtung der Einfahrvorschriften oinem Renntraining ausgesotzt worden sei, infolge tjberbeanspruchung seine Tauglichkeit zu Rennen verloren habe. Schon diese Möglichkeit aber würde den Beklagten, wie nach der Lebenserfahrung an-zunehmon sei, davon abgehalten haben, den Wagen zu kaufen. II. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, 1. Dio Pflicht eines Vertragsteils, den anderon Teil Umstände zu offenbaren, die für dessen Entschluß wesentlich sein können, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben und aus der Verkehrsauffassung„ Danach liegt dem Verkäufer keine unbeschränkte Offonbarungspflicht ob. Nur insoweit ist er zur Offenbarung verpflichtet, als der Käufer nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und bei Wahrung der beiderseitigen Interessen eine Aufklärung erwarten durfte. Ob und inwieweit dies der Pall ist, hängt von den Umständen des einzelnen Palles ab. So muß der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges eine Reparatur, die durch einen Unfall verursacht worden ist, in aller Regel auch dann offenbaren, wenn er das Pahrzoug als "gebraucht, wie besichtigt" verkauft. Denn ein Unfall kann für die Bewertung des Wagens und damit für don Entschluß des Käufers von bestimmendem Einfluß sein (Urteil vom 8, Oktober 1954 - I ZR 42/53 - DM BGB § 123 Nr. 10 = MDR 1955, 26), Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pall ähnlich strenge Anforderungen an die Offenbarungspflicht des Verkäufers gestellt. Dafür kann in der Tat sprechen, daß es sich um die Reparatur des Motors eines Rennwagens handelte, bei dem ec naturgemäß auf die volle Leistungsfähigkeit des Motors ankommt, und daß der Beklagte aufgrund der Angaben in dem Inserat erwartet hatte, einen nahezu fabrikneuen Motor zu erwerben. Andererseits ersah er aus dem Tacho-meterstand, daß der Wagen bereits über 1 500 km golaufen war. Auch wußte er - wie jedenfalls im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist -,daß der Wagon auf dem Nürburgring, also einer Rennstrecke, gefahren worden war, und hatte ihn - wie ebenfalls zugunsten der Klägerin unterstellt worden muß - als gebraucht und unter Ausschluß der Gewährleistung gekauft«, Zudem kann dom Hinwois der Revision Bedeutung zukomraen, daß der Motor mit Ersatzteilen, die eigens in Turin bestellt worden waren, inständiges et zt worden war, so daß er wieder wie neu gewe-sen sei. Indessen läßt das Berufungsgericht die Frage offen, ob der Motor nach der Reparatur wieder renntauglich gewesen war, ebenso die Frage, ob er wirklich infolge des verfrühten Renntrainings seine volle ^Leistungsfähigkeit verloren hatte« Angesichts dieser Umstände kann es schon zweifelhaft sein, ob der Inhaber der Klägerin objektiv verpflichtet war, dem Beklagten auch die Reparatur mit dem nachfolgenden Renntraining zu offenbaren« Indes braucht diese Frage nicht abschließend beantwortet zu werden« Auch wenn dom Berufungsgericht insoweit zuzustimmen wäre, unterläge das angefochtenc Urteil dennoch der Aufhebung« In ihm fehlt es nämlich an jeder Erwägung darüber, ob der Inhaber der Klägerin diese Umstände dem Beklagten a^gliotiff verschwiegen hatte« Dazu hätte das Berufungsgericht foststellon müssen, daß er sich mindestens dessen bewußt gewesen war, die Nichterwähnung dieser Umstände könne für den Kaufentschluß des Beklagten ursächlich oder doch mitbestimmend sein« Dazu sagt das Berufungsurteil aber nichts« Angesichts der oben erörterten Umstände, die hier für und gegon eine Offenbarungspflicht des Inhabers der Klägerin sprechen, hätte es aber im vorliegenden Fall hinsichtlich der subjektiven Seite des § 123 BGB ausdrücklicher Feststellungen bedurft« Hierfür kann es bedeutsam soin, ob der Inhaber der Klägerin etwa geglaubt hatte, der Motor sei derart instandgesetzt, daß er ihn als "neu” bezeichnen durfte« Auch kann es eine Holle spielen, oh er damals gewußt hat, daß für den Y/agon noch Einfahrvorschriften gegolten hatten, hei deren Nichtbeachtung der Motor Schaden erleiden konnte» Das Berufungsgericht wird diesen Fragen in der neuen Verhandlung nachzugehen haben» Dabei wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine Behauptung unter Beweis zu stellen, der Wagen sei damals nur deshalb von den Rennen abgemcldet worden, weil sich am Vortage schon die geminderte Beistung des Motors gezeigt habe» 2. Im übrigen ist ec, wie die Revision nicht zu Unrecht rügt, nicht froi von Bedenken, wenn das Berufungsgericht seine Überzeugung davon, daß das Verschv/eigon der angeführten Umstände für den Kaufontschluß des Beklagten ursächlich gewesen sei, lediglich auf die Lebenserfahrung gestützt hat» Zwar kann der Tatrichter, wenn er die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung festzustellen hat, die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins hcranziehen (BGH UrtoV» 12» November 1957 - VIII ZR 511/56 = LM BGB § 125 Nr» 16 = NJW 1958, 177; Soergol/Siebert/Hefermehl, BGB 9o Aufl» § 125 Nr» 17)« Daboi darf aber nicht die Art des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts eußer acht gelassen werden (BGH Urt»v» 50» März I960 - V ZR 16/59 « LM BGB § 125 Nr» 21 = MDR I960, 660 Nr» 44; Urt» des erkennenden Senats vom 20» Januar 1965 - VIII ZR 159/65)» Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um ein gewöhnliches und alltägliches Geschäft, denn der damals 21-jährige und angeblich vermögenslose Beklagte kaufte oinon Rcnn-wagen für 17 000 DM» Es ist nicht ohne weiteres anzunchmon, daß er, der als "Liobhaber schneller Wagen“ diesen Fiat-Abarth alsbald selbst boi Rennen fahren wollte, sich von seinem kurzfristig gefaßten Kaufentschluß hätte abhalten lassen, wären ihm auch noch jene Umstände mitgeteilt wor- den9 in deren Verschweigen das Berufungsgericht die arglistige Täuschung erblickt hat» In diesem Zusammenhang v/ird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben 9 ob der Inhaber der Klägerin sich bev/ußt war, daß der Beklagte vom Kauf absehen könnte, wenn er ihn sämtliche Tatsachen mitteilte, dio den Wagen und seinen Motor betrafen. Doch muß die Würdigung all dieser Umstände dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben. IIIo Me Sache war daher an das Berufungsgericht zurück-zuverv/eisen. Ihm war auch dio Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, v/eil sie von der Endentscheidung abhängt. Br. Gelhaar Br. Weber Artl Mormann Br. Messner