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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin will den Ring im November i960 dem Beklagten auf dessen Vorschlag übergeben haben, damit er ihn bei einem Düsseldorfer Juwelier schätzen lasse« Der Beklagte bestreitet das und hat im einzelnen geschildert, unter welchen Umständen er den Ring erhalten habe: Mit diesem habe sie ein Verhältnis gehabt, und er habe bei einem Juwelier in Cannes den King gekauft und ihr geschenkt» Nach der Abreise des Brasilianers habe die Klägerin zu einem New Yorker Immobilienkaufmann Beziehungen aufgenommen, der ihr noch Paris zu seiner (des Beklagten) Schwester nachgereist sei und ihr einen Keiratsantrag gemacht habe» Im Oktober i960 sei die Klägerin nach Düsseldorf zurückgekehrt<> Er (Beklagter) habe sich ihr wieder genähert und Ende Oktober i960, nachdem er von dem Heiratsantrag des New Yorker Kaufmanns erfahren habe, sich mit ihr verlobt» Als er den auffallend kostbaren King bei ihr gesehen habe, habe sie auf seine Frage erklärt, sie habe ihn in Paris bei einem Juwelier für 16 5oo DM be~ sonders billig erworben» Dabei habe sie sich aber in Widersprüche verwickelt» Er habe deshalb Verdacht geschöpft, den King könne ihr ein Liebhaber geschenkt haben» Das habe sie bestritten und habe sich erboten, ihm den Einkaufsbeleg, den sie angeblich in ihrer Wohnung habe, vorzuzeigen« Dort habe sie ihn am 8» November i960 abends stundenlang vergeblich ''gesucht,r. Das Berufungsgericht hat keinen Beweis darüber erhoben, auf welche Weise der Beklagte in den Besitz des Ringes gelangt ist, sondern hat seine Darstellung, welche die Klägerin sich hilfsweise zu eigen gemacht habe, als richtig unterstellt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aber aus ihr, daß der Übergabe des Ringes überhaupt kein Rechtsgeschäft zugrundegelegen habe: Die Klägerin habe den Ring dem Beklagten nicht übereignet, sie habe auch kein Strafversprechen abgeben wollen, auch handele es sich nicht um eine Art Draufgabe (§ 336 BGB). Wirkungen hat herbeiführen wollen, Den Besitz des Hinges hat der Beklagte durch Übergabe von der Klägerin erlangt, Diese Übergabe, die den Beklagten gemäß § 85*+ Abs« 1 BGS zu dem Besitzer machte, ist als solche kein Rechtsgeschäft und enthält keine Willenserklärung» Nach den FestStellungen des Berufungsgerichts war mit der Übergabe auch keine Willenserklärung verbunden, die den rechtlichen Zweck des Besitzweehsels festgelegt und damit dem Beklagten ein Recht verschafft hatte, den Ring (zeitweise oder - unter bestimmten Voraussetzungen - für immer) zu behalten« Die Revision hat nicht aufzeigen können, daß diese Feststellungen rechts-fehlerhaft getroffen sind« Das trifft jedoch nicht zu« Die Klägerin hat> ihre Behauptung, sie habe den Ring dem Beklagten übergeben, damit er ihn bei einem Juwelier schätzen lasse, gegenüber der Schilderung des Beklagten aufrechterhalten. Entgegen der Meinung der Revision trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht bei dem von ihm zugrundegelegten Sachverhalt von der Schilderung des Beklagten abgewichen sei« Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht angenommen, die Klägerin habe den Ring in einem Wutanfall dem Beklagten vor die Füße geworfen. rufungsgericht stellt nur fest, "es habe sich danach um eine Auseinandersetzung gehandelt, wie sie bei temperamentvollen Menschen verkomme, bei denen in solchen Fällen Sachen dem anderen bildlich und tatsächlich vor die Füße geworfen würden, ohne daß damit Rechtsgeschäfte abgeschlossen würden”o Das Berufungsurteil bedient sich mithin insoweit lediglich eines Beispiels zur Verdeutlichung, ändert aber nichts an dem Sachvortrag des Beklagten» Einen unbeachtlichen Angriff auf die Beveiswürdigung enthält die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nur eine ernstgemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärung - Übereignung des Ringes oder Strafe versprechen der Klägerin - geeignet gewesen sei, den Beklagten zu beschwichtigen und das Verlöbnis für die Klägerin zu retten» Das Berufungsgericht brauchte diesem Gesichtspunkt bei der Wertung des Verhandlungsergebnisses ausschlaggebende Bedeutung nicht beizu demessen» Es läßt sich mit gutem Grund die Ansicht vertreten, die Revision über« schätze damit ihrerseits beträchtlich die Motivierungs- 5« Da bis zu dem 8« November i960 unstreitig die Klägerin Eigentümerin des Ringes war und an diesem Tage zwischen den Parteien kein Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist, das zu einem Eigentumswechsel hätte fuhren können, ist die Klage-rin nach wie vor Eigentümerin des Ringes« Sie hat demgemäß einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB« Diesem gegenüber beruft die Revision sich auf § 817 Satz 2 BGB: Die Klägerin könne den Ring nicht herausverlangen, weil sie mit der Hingabe des Ringes sittenwidrig den Zweck verfolgt habe, den Beklagten über die Herkunft des Ringes und ihr Verhältnis mit dem Brasilianer zu täuschen, und ihn -so beim Verlöbnis zu halten« Das Berufungsurteil hat sich mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt« II» Bd» So 367» Pa landt/Hoche, 23» Aufl» Einleitung vor § 85^, 5a ccj Si'ebert/MühljBGB § 817 Nr» 12) wird es als ungerechtfertigt angesehen, daß der Leistende bei Nichtigkeit (nur) des Kausalgeschafts die geleistete Sache wegen § 817 Satz 2 nicht zurückfordern könne, wohl aber (auf Grund des § 985 BGB) bei besonders grobem Verstoß gegen die Sitten- oder Hechts Ordnung, wenn dieser auch die Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts nach sieh gezogen hat« Der vorliegende Pall gibt keine Veranlassung zu einer Ausein“ andersetzung mit dieser Ansicht und zur Überprüfung des Urteils vom 1*+» Juni 1951» Denn im vorliegenden Falle steht überhaupt nicht die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, weder eines obligatorischen noch eines dinglichen, in Frage» Die Zuwendung an den Beklagten hat sich vielmehr außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs vollzogen» In einem solchen Fall jedenfalls besteht kein ausreichender Grund, die rochtspolitisch ohnehin problematische Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB über den aus ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz sich ergebenden ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus auch gegenüber einem Anspruch aus § 985 BGB anzuwenden»

Zitierte Normen: § 336 BGB § 128 ZPO § 817 BGB
BGBRingesWillenserklärungFrageBerufungsgerichtringenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 817 S. 2, 985
Zur Frage, ob der Einwand aus § 817 3» 2 BGB auch dann dorn Anspruch aus § 985 BGB entgegengesetzt werden kann, wenn über haupt nicht die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in Frage steht o
3GH, Urto v. 23» März 196b - VIII ZR 2o5/62 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
VIIi_ZR_2°5/62
Verkündet am 23» März 1965>
Kd out
 Justiz ober sekr-etär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ali	in
 Allee
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<> h,c<
gegen
 Frau I^e S|^m|^gebo K^^in straße^P,
Klägerin und Revisionsbeklogto,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« März 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr, Dorschei, Dr, Mezger und Mormann für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien waren mehrere Jahre lang befreundet und lebten zeitweilig in einem eheähnlichen Verhältnis» Im November i960 übergab die Klägerin dem Beklagten - aus welchem Anlaß und zu welchem Zweck ist streitig - ihren wertvollen Brillantring» Als sie ihn zurückforderte, verweigerte der Beklagte die Rückgabe» Auf Grund einer einstweiligen Verfügung wurde der Ring sichergestellt und durch den Gerichtsvollzieher in einem Banksafe 'zugunsten der Parteien deponiert« Die Klägerin verlsngt vom Beklagten, er solle die Erklärungen abgeben, die erforderlich sind, damit sie den Ring ausgehändigt erhalt« Der Beklagte verlangt mit der Widerklage das Entsprechende von der Klägerin, außerdem Feststellung seines Eigentums, hilfsweise Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts wegen angeblicher Zuwendungen (Geld-und Gachgeschenke) an die Klägerin» Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin, sowie Feststellung gemäß der Widerklage« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Ent Scheidungsgründe:
Die Klägerin will den Ring im November i960 dem Beklagten auf dessen Vorschlag übergeben haben, damit er ihn bei einem Düsseldorfer Juwelier schätzen lasse« Der Beklagte bestreitet das und hat im einzelnen geschildert, unter welchen Umständen er den Ring erhalten habe:
Die Parteien hätten sich im Juli i960 im Streit getrennt« Die Klägerin sei zur Erholung angeblich nach Österreich,
 
in Wirklichkeit aber nach Cannes gefahren, v/o sie sich mit einem reichen Brasilianer	getroffen	habe.	Mit
 diesem habe sie ein Verhältnis gehabt, und er habe bei einem Juwelier in Cannes den King gekauft und ihr geschenkt» Nach der Abreise des Brasilianers habe die Klägerin zu einem New Yorker Immobilienkaufmann Beziehungen aufgenommen, der ihr noch Paris zu seiner (des Beklagten) Schwester nachgereist sei und ihr einen Keiratsantrag gemacht habe» Im Oktober i960 sei die Klägerin nach Düsseldorf zurückgekehrt<> Er (Beklagter) habe sich ihr wieder genähert und Ende Oktober i960, nachdem er von dem Heiratsantrag des New Yorker Kaufmanns erfahren habe, sich mit ihr verlobt» Als er den auffallend kostbaren King bei ihr gesehen habe, habe sie auf seine Frage erklärt, sie habe ihn in Paris bei einem Juwelier für 16 5oo DM be~ sonders billig erworben» Dabei habe sie sich aber in Widersprüche verwickelt» Er habe deshalb Verdacht geschöpft, den King könne ihr ein Liebhaber geschenkt haben» Das habe sie bestritten und habe sich erboten, ihm den Einkaufsbeleg, den sie angeblich in ihrer Wohnung habe, vorzuzeigen« Dort habe sie ihn am 8» November i960 abends stundenlang vergeblich ''gesucht,r. Schließlich habe sie unter Bitten und Auftrumpfen erklärt, der Beklagte möge nicht so mißtrauisch sein» Sie wolle den Bing gar nicht mehr haben; der Beklagte solle ihn nicht mehr an ihrer Hand sehen» Sie liebe nur den Beklagten und gebe ihm den Ring, um ihm zu beweisen, daß sie die Wahr-heit spreche; sie versichere "hoch und^heilig", daß sein Verdacht unbegründet sei» Er habe sich dadurch umstimmen lassen, den Hing als Beweis ihrer Treue und als Zeichen und Unterpfand ihrer Liebe angenommen und die Nacht mit ihr verbracht. Am folgenden Tage sei bei einem Familiengespräch wieder die Hede auf den Ring gekommen» Die Klägerin habe sich dabei "verplappert", und er habe erfahren, daß sie die Sommermonate nicht, wie er bisher angenommen hatte,
- If -
in Österreich, sondern in Cannes verbracht habe* Daraufhin hobo er die Verlobung gelöst« Inzwischen sei er über das eindeutige Vorleben der Klägerin aufgeklärt« Den Hing wolle er nicht seines Wertes wegen behalten; er werde ihn spä-
unentgeltlich
 ter zu caritativen Zwecken/weggeben« Kr halte es aber mit der Sitten- und Bechtsordnung nicht für vereinbar, daß die Klägerin den Hing wiedererhalte, den sie als Mittel für ihren schamlosen Täuschungsversuch mißbraucht habe«
Das Berufungsgericht hat keinen Beweis darüber erhoben, auf welche Weise der Beklagte in den Besitz des Ringes gelangt ist, sondern hat seine Darstellung, welche die Klägerin sich hilfsweise zu eigen gemacht habe, als richtig unterstellt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aber aus ihr, daß der Übergabe des Ringes überhaupt kein Rechtsgeschäft zugrundegelegen habe: Die Klägerin habe den Ring dem Beklagten nicht übereignet, sie habe auch kein Strafversprechen abgeben wollen, auch handele es sich nicht um eine Art Draufgabe (§ 336 BGB). Der Ring habe vielmehr im Laufe einer dramatischen Auseinandersetzung den Besitzer gewechselt; den Äußerungen der Klägerin dabei komme der Charakter von Willenserklärungen im rechtlichen Sinne nicht zu« Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der §§ 116, 133, ßl7 Satz 2 BGB, und Verfah“ rensvorstöße nach §§ 128, 138, 286 ZPO« Die Rügen haben keinen Erfolg«
1« Die Entscheidung der Frage, ob ein Sachverhalt eine Willenserklärung enthält, obliegt, wie die Auslegung einer Willenserklärung, dem Tatsachenrichter, weil sie in erster Linie Tatsachenfeststellung ist. Die Annahme, eine Willenserklärung sei gegeben, setzt - abgesehen von dem Erklärungstatbestand - die Feststellung voraus, daß der Erklärende mit Geschäftswillen (Rechtsfolgewillen) gehandelt hat, d«h«, daß er durch seine Erklärung bestimmte Hechts-
Wirkungen hat herbeiführen wollen, Den Besitz des Hinges hat der Beklagte durch Übergabe von der Klägerin erlangt, Diese Übergabe, die den Beklagten gemäß § 85*+ Abs« 1 BGS zu dem Besitzer machte, ist als solche kein Rechtsgeschäft und enthält keine Willenserklärung» Nach den FestStellungen des Berufungsgerichts war mit der Übergabe auch keine Willenserklärung verbunden, die den rechtlichen Zweck des Besitzweehsels festgelegt und damit dem Beklagten ein Recht verschafft hatte, den Ring (zeitweise oder - unter bestimmten Voraussetzungen - für immer) zu behalten« Die Revision hat nicht aufzeigen können, daß diese Feststellungen rechts-fehlerhaft getroffen sind«
2» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe § 138 Abs« 1 ZPO verletzt« Es habe übersehen, daß die Klägerin die detaillierte Darstellung des Beklagten nicht im einzelnen bestritten habe« Dss Berufungsgericht habe deshalb - so dürfte die Revision zu verstehen sein - die Darstellung des Beklagten ungeschmälert, d.h« auch seine Behauptung, die Klägerin habe mit Rechtsfolgewillen gehandelt, als unstreitig seiner Beurteilung zugrundelegen müssen«
Das trifft jedoch nicht zu« Die Klägerin hat> ihre Behauptung, sie habe den Ring dem Beklagten übergeben, damit er ihn bei einem Juwelier schätzen lasse, gegenüber der Schilderung des Beklagten aufrechterhalten. Damit blieb die Darstellung <ies Beklagten bestritten, auch wenn die Klägerin, \<ras der Revision zuzugeben ist, den Behauptungen des Beklagten nicht im einzelnen entgegengetreten ist; das könnte lediglich gegen die Richtigkeit ihrer Sachdarstellung sprechen, auf die es in diesem Zusammenhang aber nicht ankommt» Das Berufungsgericht konnte hiernach die Darstellung des Beklagten nicht als unbestritten ansehen« Es durfte deshalb auch, was es getan hat, seiner Entscheidung lediglich den äußeren Geschehensablauf, so wie ihn der Beklagte vorgetragen hat, zugrunde legen, aus ihm aber die. Folgerung ziehen, die Klägerin habe - entge-
 
gen der Behauptung des Beklagten - nicht mit Rechtsfolge-willen gehandelte
3» Die Revision hält § 128. ZPO für verletzt, weil das Berufungsgericht von einem Sachverhalt ausgegangen sei, auf den die Klägerin sich nie berufen habe» Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig» Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, die Klägerin habe zwar die Darstellung des Beklagten bestritten, sich aber dessen Behauptung hilfsweise zu eigen gemacht» Die Klägerin brauchte damit nicht die der ihrigen völlig entgegengesetzte Darstellung des Beklagten als möglicherweise richtig anzuerkennen» Es genügte, wenn sie sich damit einverstanden erklärte, daß einem ihr günstigen Ur teil die Darstellung des Beklagten (nicht als richtig, son= dern) mit der Unterstellung, sie sei richtig, zugrunde gelegt wurde» Eine solche eventuelle Berufung auf die gegnerische Sachdarstellung liegt in der Regel im Interesse der Partei, zu deren Gunsten ein Urteil ergehen kann, ohne daß ihr eigener Vortrag des Beweises bedarf« Die Revision hat nichts dafür vorgebracht, warum das Berufungsgericht nicht hätte annehmen dürfen, daß auch die Klägerin in diesem Sinne sich hilfsweise auf den gegnerischen Sachvortrag berufe»
Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit nicht ersichtlich«
k-. Die Revision rügt ferner Verletzung des § 286 ZPO»
Entgegen der Meinung der Revision trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht bei dem von ihm zugrundegelegten Sachverhalt von der Schilderung des Beklagten abgewichen sei« Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht angenommen, die Klägerin habe den Ring in einem Wutanfall dem Beklagten vor die Füße geworfen. Insoweit mißversteht die Revision die Ausführungen des Berufungsurteils. Das Be-
rufungsgericht stellt nur fest, "es habe sich danach um eine Auseinandersetzung gehandelt, wie sie bei temperamentvollen Menschen verkomme, bei denen in solchen Fällen Sachen dem anderen bildlich und tatsächlich vor die Füße geworfen würden, ohne daß damit Rechtsgeschäfte abgeschlossen würden”o Das Berufungsurteil bedient sich mithin insoweit lediglich eines Beispiels zur Verdeutlichung, ändert aber nichts an dem Sachvortrag des Beklagten»
Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten breit vorgetragene Vorgeschichte der Ringübergabe nicht ausreichend gewürdigt, sondern zu eng nur auf die Vorgänge vom 8« November i960 abgestellt0 Das Berufungsgericht räumt denx sehr ins einzelne gehenden Schilderung des Beklagten im Tatbestand einen Verhältnis-mäßig breiten Raum ein» Wenn es in den EntScheidungsgründon mit der ausdrücklichen Erklärung, es unterstelle die tatsächlichen Angaben des Beklagten in vollem Umfang als richtig, als Grundlage seiner Bewertung mir das Wesentliche des Sachvortrages des Beklagten hervorhebt, so ist das kein Rechtsfehler»
Einen unbeachtlichen Angriff auf die Beveiswürdigung enthält die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nur eine ernstgemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärung - Übereignung des Ringes oder Strafe versprechen der Klägerin - geeignet gewesen sei, den Beklagten zu beschwichtigen und das Verlöbnis für die Klägerin zu retten» Das Berufungsgericht brauchte diesem Gesichtspunkt bei der Wertung des Verhandlungsergebnisses ausschlaggebende Bedeutung nicht beizu demessen» Es läßt sich mit gutem Grund die Ansicht vertreten, die Revision über« schätze damit ihrerseits beträchtlich die Motivierungs-
 
kraft juristischer Gesichtspunkte bei einem Streit zwischen Liebesleuteno Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die hier zu bewertenden Vorgänge zu dem Grenzgebiet zwischen Rechtsgeschäft und rein tatsächlichem Verhalten gehöreno Ob sie dieseits oder jenseits der Grenze liegen, ist im wesentlichen Tatfrage und war deshalb in erster Linie vom Tatsachenrichter zu beantworten« Seine Wertung ist möglich und kann vom Revisionsgericht - entsprechend den Grundsätzen der Revisibilität der Auslegung - nur auf Rechtsverstöße hin überprüft werden« Solche hat die Revision nicht aufgezeigt«
5« Da bis zu dem 8« November i960 unstreitig die Klägerin Eigentümerin des Ringes war und an diesem Tage zwischen den Parteien kein Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist, das zu einem Eigentumswechsel hätte fuhren können, ist die Klage-rin nach wie vor Eigentümerin des Ringes« Sie hat demgemäß einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB« Diesem gegenüber beruft die Revision sich auf § 817 Satz 2 BGB: Die Klägerin könne den Ring nicht herausverlangen, weil sie mit der Hingabe des Ringes sittenwidrig den Zweck verfolgt habe, den Beklagten über die Herkunft des Ringes und ihr Verhältnis mit dem Brasilianer zu täuschen, und ihn -so beim Verlöbnis zu halten« Das Berufungsurteil hat sich mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt«
Der Bundesgerichtshof hat ** wie schon das Reichsgericht « anerkannt, daß § 817 Satz 2 BGB nicht nur einen Bereiche» rungsanspruch aus § 817 Satz 1 BGB, sondern jeden Bereicherung sanspruch ausschließt (BGHZ 35, 1o33 lo7; 379 395? 399)o Das entspricht auch der fast allgemeinen Meinung der Rechtsichre« Dagegen wird Überwiegend angenommen, daß der Einvand aus § 817 Satz 2 BGB dem Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB nicht entgegengesetzt werden
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könne (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15= Bearb» § 226 2 d; Erman/Seiler,BGB 3» Aufl» § 817 Annie U-; Palandt/Gramm BGB 23» Au.fl» § 817 Anm. 1; Staudinger/Seufert, BGB 11,Aufl»
§ 817 Nr» 23)» Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Meinung in dem Urteil IV ZK 37/5° vom lh-» Juni 1951 (NJW 51, 6^3) angeschlossen» Das Urteil hat Widerspruch gefunden (Kaiser JZ 51} 718, 719)» Auch von anderen (von Caemmerer SJZ 5o, 650, Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 6» Aufl.
II» Bd» So 367» Pa landt/Hoche, 23» Aufl» Einleitung vor § 85^, 5a ccj Si'ebert/MühljBGB § 817 Nr» 12) wird es als ungerechtfertigt angesehen, daß der Leistende bei Nichtigkeit (nur) des Kausalgeschafts die geleistete Sache wegen § 817 Satz 2 nicht zurückfordern könne, wohl aber (auf Grund des § 985 BGB) bei besonders grobem Verstoß gegen die Sitten- oder Hechts Ordnung, wenn dieser auch die Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts nach sieh gezogen hat« Der vorliegende Pall gibt keine Veranlassung zu einer Ausein“ andersetzung mit dieser Ansicht und zur Überprüfung des Urteils vom 1*+» Juni 1951» Denn im vorliegenden Falle steht überhaupt nicht die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, weder eines obligatorischen noch eines dinglichen, in Frage» Die Zuwendung an den Beklagten hat sich vielmehr außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs vollzogen» In einem solchen Fall jedenfalls besteht kein ausreichender Grund, die rochtspolitisch ohnehin problematische Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB über den aus ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz sich ergebenden ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus auch gegenüber einem Anspruch aus § 985 BGB anzuwenden»
Io --
Die Revision des Beklagten inufite deshalb ohne Kr folg bleiben <.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0o
Dr, Haidinger Artl Dr« Dorschei Dr» Mozger Mormann