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BGH

Gericht: BGH

Mit Schreiben vom 9* November 1952 sagte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten von dem Vertrage mit der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann aus wichtigem Grunde los und focht den Vertragsabschluß hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an. Anfang 1955 vereinbarte die Sparkasse mit dem Kaufmann daß d as Eigentum an dem gesamten Inventar auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen Zahlung von 56.000 DM und Anrechnung der geleisteten Pachtzah- Die Beklagte ist der Auffassung, mit den Verträgen vom 4* November 1951 hätten die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann das gesamte Hotelinventar an ihre, der Beklagten, Rechtsvorgängerin verkauft* Da sie im wesentlichen nicht Eigentümer des Inventars gewesen seien, sei die Erfüllung des Vertrages von Anfang an unmöglich ge-.vcsen* Sie hätten der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch das Eigentum am Inventar nicht verschafft* Diese habe sich daher vom Vertrage lossagen können* Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann sich mit der Behauptung, daß das Inventar in ihrem Eigentum stehe, der arglistigen Täuschung schuldig gemacht* Das habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Anfechtung berechtigt, die sie hilfsweise erklärt habe* Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 4* November 1951 dahin aus, daß mit ihm kein Verkauf des Inventars an die Rechtsvorgängerin ddr Beklagten habe herbeigeführt werden sollen, sondern daß es sich um einen Vertrag eigener Art handele* Die Sparkasse habe sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei zur Erfüllung des "Ausbietungs-garantievertrages*1 nicht verpflichtet, da sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Hotel nur mit Inventar habe überlassen müssen, das Inventar jedoch nicht habe ersteigern können* Zweck der Verträge vom 4* November 1951 3ei es gewesen, der Sparkasse diesen Einwand zu nehmen* Mit Hilfe der Verträge habe die Sparkasse von den Interventionen befreit und indie Lage versetzt werden sollen, das Inventar zu ersteigern, damit sie das Grundstück mit 1« Das Berufungsgericht versagt der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Recht, den Abfindungsbetrag um die Aufwendungen zu kürzen, die sie zu dem Erwerb des Inventars gemacht haben will. Es führt aus, zwar seien von dem Abfindungsbetrag von 50.000 DM vertragsgemäß diejenigen Beträge abzusetzen, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe aufwenden müssen, um die zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen der Sparkasse gegen den Ehemann der Klägerin abzudecken, soweit sie 16,500 DM überstiegen hätten, und um die Intervenienten^ zu befriedigen. Soweit die Sparkasse Zahlungen geleistet habe, seien diese nicht im Hamen und auf Rechnung der bisherigen Beklagten erfolgt, sondern im eigenen Interesse der Sparkasse, Die Vereinbarung der Sparkasse mit der Rechtsvorgungerin der Beklagten, daß diese einen zusätzlichen Betrag von angeblich 56.000 DM oder gar 83-125 DM an die Sparkasse zahle, sei im Rahmen eines Vergleiches erfolgt. So habe die bisherige BekÜhgte in den ersten beiden Rechtszügen vorgetragen, sie habe im Jahre 1955 an die Sparkasse als betreibende Gläubigerin für das Inventar der Johannisburg, insbesondere zur Abdeckung d'dr auf dem Inventar ruhenden Belastungen einen Preis von. stellt bleiben« Schon eine Auslegung der Verträge vom 4o November 1951 könnte zu dem Schluß führen, daß die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, die Rechtsvorgängerin der Beklagten solle alle etwa bestehenden Rechte Dritter an dem Inventar beseitigen und daß die Klägerin und ihr Ehemann sich haben verpflichten wollen, der RechtsVorgängerin der Beklagten die dazu erforderlichen über den -ij Betrag von 16« 500 DM hinausgehenden Aufwendungen zu erstatten» Das ist hinsichtlich der eigenen Pfandrechtsforderung der Sparkasse und der Forderungen der Vorbehaltsverkäufer ausdrücklich gesagt worden« Für die Ansprüche des Konkursverwalters der GmbH ist zwar nichts Derartiges ausgesprochen worden. * Unterstellt, daß jedoch wesentliche Teile des Inventars tatsächlich nicht im Eigentum des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, sondern der GmbH gestanden haben, läge ein Sachverhalt vor, der durch Vertragsabreden nicht ausdrücklich geregelt ist, den die Parteien aber möglicherweise geregelt hätten, werj/i er Gegenstand ihrer Verhandlungen gewesen wäre» Das nötigt zu einer Würdig gung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt ergänzender Vertragsauslegung, die zu der Auffassung führen könnte, £ie Vertragsparteien würden für den Fall, daß das Inven-*tar nicht im Eigentum des geschiedenen Ehemannes der Klägerin stehen sollte, vereinbart haben, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch die zur Abfindung der Ansprüche des Konkursverwalters nötigen Beträge zur Verfügung stelle und diese von dem Abfindungsbetrag absetzen dürfe. Pür diese Ansicht könnte auch die Überlegung sprechen, daß kein rechter Grundersichtlich ist, der die Rechtsvorgängerin der Beklagten veranlaßt haben sollte, der Klägerin und ihrem Ehemann für das Inventar einen Vorteil zuzuwenden» wenn das Inventar tatsächlich zu dem weit überwiegenden $eil gar nicht im Eigentum?der Klägerin oder ihres Ehemannes, sondern im Eigentum der GmbH, gestanden hätte. ber 1951 sah vor, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten Beträge absetzen dürfe, die für unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Inventar noch ausgezahlt werden müßten* Darüber, v;er die Zahlungen leisten solle, besagt der Vertrag nichts* Gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß es der Sparkasse durch eine zu ihren Gunsten auslaufende Erledigung der Interventionen ermöglicht werden sollte, das Inventar zu ersteigern, liegt nicht fern, daß die Vertragsparteien sich vorgestellt haben, die Sparkasse solle mit ihr zur Verfügung zu stellenden Mitteln die Interventionskläger befriedigen und alle Rechte Dritter am Inventar ablosen* Es spricht weiter viel für die Annahme, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten hierauf * "nach erfolgter Abrechnung der Sparkasse", - wi-e es wörtlich heißt die Sparkasse wegen der hierzu aufgewendeten Beträge sowie wegen der eigenen Forderungen der Sparkasse befriedigen sollte und daß dann der.Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann, sofern eine Anstellung nicht erfolgte, der Abfindungsbetrag von 50*000 DM nur abzügiiehh, der von der Rechts Vorgängerin der Beklagten an die Sparkasse erstatteten Beträge auszuzahlen war* Es ist in dem Barteivorbringen kein Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, daß die Vertragsparteien für die Anrechnung der an die Intervenienten., zu leistenden Zahlungen einen Unterschied * haben begründen wollen, je nach dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst zahlte oder die Sparkasse zahlte und die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr die aufgewendeten Beträge erstattete* Das Berufungsgericht hätte, wenn so der Sinn der Vereinbarung vom 4* November 1951 gewesen sein sollte, weiter prüfen müssq/i, wie es im Verhältnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Sparkasse zur Zahlung und Verrechnung des Betrages von angeblich insgesamt 63«125 DM gekommen ist, insbesondere, ob diese -allerdings in Rahmen eines Vergleichs erfolgte - Zahlung '»etwa die Abfindung für Beträge, die an die Interventions- gläubiger geleistet waren, und fUr einen Restanspruch der Sparkasse aus den Grundschulden darstellte, so daß die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann sie = sleh^iabgesehen von einem Betrage von 16.500 DM, auf ihre Forderung anrechnen lassen müssen. So .gesehen könnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Zusammenhang zwischen den Leistungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Sparkasse und dem Vertragswerk vom 4» November 1951 bestanden haben. Sofern es darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht bei der Behandlung der Ansprüche der Intervenienten auch der Frage nachgehen müssen, ob und welche Teile des Inventars im Eigentum der GmbH gestanden haben und ob ein Anspruch des Konkursverwalters in Höhe von 20.000 DM begründet gewesen ist. Das Berufungsgericht wird bei der danach erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung sich auch darüber schlüssig werden müssen, ob die Klägerin, die auch einen Anspruch ihres Ehemannes geltend macht, sich nicht anrechnen lassen muß, wenn dieser, wie die Beklagte behauptet» Inventargegenstände im Werte von 8034.60 DM weggeschafft hat. Wenn es nach der Auslegung des Berufungsgerichts Zweck des Vertrages war, die Rechtsvorgängerin der Beklagten in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch gegen die Sparkasse auf Überlassung des Hotels mit Inventar durchzusetsen, so könnten die von der Klägerin und anrechnen lassen muß, den sie vergleichsweise auf Grund ihrer Intervention erhalten hat« Da die Klägerin nach der Auslegung des Berufungsgerichts den Abfindungsbetrag von 50-000«- DM auch als Gegenleistung dafür erhalten sollte, daß sie durch Rücknahme ihrer Interventionsklage der Sparkasse den Weg zu dem Er?/erb des Inventars freimachte, liegt die Annahme nahe, daß"durch den Abfindungsbetrag auch ihr Eigentumsanspruch abgegolten werden sollte« Das schlösse aber für die Klägerin die Verpflichtung ein, einen auf Rechnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits erhaltenen Betrag, wenn sie den Abfindungsbetrag fordert, von diesem abzusetzen« Auch wird das Berufungsgericht gerade von seiner Auffassung aus, die Interventionen hätten aus der Welt geschafft werden sollen, der Behauptung nachgehen müssen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei dadurch, daß die Klägerin erst im Juli 1954 ihre Interventionsklage zurückgenommen habe, verspätet Eigentümerin des Inventars geworden und habe infolgedessen Schaden erlitten« Schließlich wird es in diesem Zusammenhang auch einer Auslegung der Bestimmung, daß der Abfindungsbetrag sich vom Vertragsdatum ab jährlich um 10 # seines Anfangsbetrages ermäßige, in der Richtung bedürfen, ob die Vereinbarung vom 4« November 1951 mit Rücksicht auf die Bestimmung des dritten Vertragsteiles erst mit Eintragung der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin des Hotelgrundstückes am 12. August 1953 oder gar erst mit Erwerb des Inventars wirksam geworden ist und ob sich dementsprechend der Abfindungsbetrag für die Zeit seit 4« November 1951 ermäßigt hat, wie die Beklagte meint. Die Beklagte wird bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch ihre Einwendungen vorzubringen, mit denen sie die Auslegung des Berufungsgerichts bekämpft, daß das Vertragswerk: vom 4* November 1951 nicht einen Kaufvertrag, sondern einen Vertrag eigener Art darstelle.

RechtsvorgängerinBerufungsgerichtAbfindungsbetragInventarAnspruchKlägerinSparkasse

Volltext der Entscheidung

2217 001
Uli-2R_ 205/59
Verkündet am 2» November I960 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Carl bilden i
_ , An- und Verkauf von Immo l, Inhaber Kaufmann Carl BflB in eg®fc
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 Frau Elfriede stra&je^B bei
"Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Iroceßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Gelhaar, Artl, Br» Spieler Dr» Dorschei und Br» Mezger
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7» Juli 1959 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird»
Tatbestands
 Der frühere Ehemann der Klägerin, Wilhelm Zf^^9   der seit 1943 von ihr geschieden ist, aber noch längere Zeit mir ihr zusammengelebt hat, war Eigentümer von Grundstücken, auf denen die sogenannte Johannisburg bei

"GmbH” genannt)« Die Klägerin war ursprünglich Mitgesellschafterin« Ihr zahlenmäßig geringer Anteil wurde später auf die bei ihr lebenden beiden ehelichen Kinder übertragen« In die Gesellschaft brachte der Ehemann der Klägerin durch notariellen Vertrag die Grundstücke der Johannisburg ein« Eine Umschreibung im Grundbuch erfolgte jedoch nicht« Nach dem Y/iederaufbau der Johannisburg richtete der Ehemann der Klägerin dort ein Hotel ein«
Zur Sicherung von Krediten der Stadtsparkasse
 die zu dem Teil zur Bezahlung der Arbeiten und Anschaffungen für den Hotelbetrieb verwendet wurden, hatte der Ehemann der Klägerin der Sparkasse drei Grundschulden von insge-samt 135*000 DM an den Grundstücken der Johannisburg eingeräumt« Im April 1951 wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet« Aus den Grundschulden betrieb die Sparkasse die Zwangsversteigerung des Hotelgrundstücks« Im Frühjahr 1951 wurde außerdem die Zwangsverwaltung eingeleitet«,
Der Zwangsverwalter verpachtete das Grundstück an den Ehemann der Klägerin« Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den 31« August 1951 anberaumt« Vor der Versteigerung des Grundstücks wurd^ das Hotelinventar von der Versteigerung ausgeschlossen, weil vier Interventionen gegen die Sparkasse verfolgt wurden: Die Klägerin nahm nämlich einen Teil des Mobiliars für sich in Anspruch, der Konkursverwalter der GmbH beanspruchte fast das gesamte
 Bad Neuenahr steht« Wilhelm Zi
 war Hauptgesellschafter
(in der Folge "Sparkasse" genannt) an die GmbH,
~ 3 ~
Inventar und zwei Lieferfirmen machten einen Eigentums-vorbehalt an den von ihnen gelieferten Gegenständen geltende
 Vor dem Versteigerungstermin hatte die Sparkasse, die die Hoteigrundstücke zu ersteigern beabsichtigte, mit dem Kaufmann Carl BflHHi in	einen
,,Ausbietungegarantievertragu geschlossen, in dem sich die Sparkasse verpflichtete, das Grundstück nach Zuschlagserteilung an eine von	zu	gründende	Ge-
sellschaft zu übereigneno Diese Gesellschaft, die Rechts-Vorgängerin der Beklagten, wurde dann ins Leben gerufen..
Vor Erlaß des Berufungsurteils ist die Beklagte Rechts-nachfolgerin der ursprünglich verklagten Gesellschaft geworden« Nach der Versteigerung vom 31« August 1951, die mit den später rechtskräftig gewordenen Zuschlag der in Präge stehenden Grundstücke für die Sparkasse endete, weigerte sich die Sparkasse, den Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu erfüllen« Sie machte geltend, Grundlage des Vertrages sei die Übereignung der Grundstücke nit Inventar gewesen» Das Inventar habe sie nicht ersteigern können, vermöge es daher nicht zu übereignen» Aus diesem Grund, so meinte sie, sei die Vertragsgrundlage entfallen« In Wirklichkeit warder Anlaß zu der Weigerung, daß die Sparkasse das Grundstück ohne Inventar an den Arzt Dr. IM^I verkauft und dabei einen wesentlich günstigeren Preis erzielt hatte«
In dieser Lage wandte sich die Rechtsvorgärigerin der Beklagten an die Klägerin und ihren Ehemann und schloß mit ihnen am 4. November 1951 drei Verträge ab. Diese Verträge, die unstreitig ein unteilbares Ganzes bilden sollten, lauten in ihrem wesentlichen Inhalt wie folgt: Der Hauptvertrag:
 
"Da der Zuschlagsbescheid bezüglich des Grundbesitzes bereits in den Händen der Stadtsparkasse ist, und vereinbarungsgemäß übertragen werden kann, ist Zweck dieses Vertrages, bezügl« des Inventars eine Einigung zu erzielen, die sowohl alle Verpflichtungen der Eheleute Wilhelm Z^H gegen die Stadtsparkasse
 sowie diejenigen Verpflichtungen, welche die Stadtsparkasse Gfl|HliHHB der Immobilien-Gesellschaft m.b.H.Bad Heuenahr (d,i,die Rechtsvorgängerin der Beklagten) gegenüber übernommen hat, so zu erfüllen, daß alle weiteren Differenzen damit ausgeräumt sind.
Zu diesem Zweck verzichtet Frau Wilhelm ZflHP auf die im Rechtswege geltend gemachten Ansprüche auf einen Teil des Inventars des Hauses "Johannis-burg"□	.
Sowohl Herr Wilhelm Z(fl|Pwie dessen Frau verkaufen « deshalb hiermit das gesamte Inventar des Hauses Johannisburg an die Immobilien-Gesellschaft m.b.H. BfHHHBHP zu nachfolgenden Bedingungen;
Die Immobilien-Gesellschaft m,b,H,	__
• verpflichtet sich, die Restfordärungdder Stadt-•• Sparkasse Gelsenkirchen gegen Herrn Wilhelm ZfllB und evtl, gegen dessen Frau in Höhe von ca,
DM 16,500,- sofort in bar zur Verfügung zu stellen.
Ferne^tätigt die Immobilien-Gesellschaft m,b,H, B0HB nach ihrer Wahl einen 10-jährigen An-stcllungsvertrag mit den Eheleuten Wilhelm ZflHH oder zahlt den Eheleuten Wilhelm ZflK einen Abfindungsbetrag in Höhe von DM 50,000,-, Dieser Ab-findungsbetrag ermäßigt sich entsprechend, wenn di^OoS, Restforderung der Stadtsparkasse Gi ■■HK in Höhe von ca, DM 16,500,- höher sein sollte ITach erfolgter Abrechnung der Stadtsparkasse wird der eingesetzte Betrag von ca, DM 16,500,- berichtigt, Von dem Abfindungsbetrag sollen solche Beträge abgesetzt werden, die für unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Inventar noch äusgezahlt werden müssen.
Uber die Bedingungen eines Anstellungsvertrages ist eine besondere Vereinbarung getroffen.
Ferner ermäßigt sich dieser Abfindungsbetrag vom Vertragsdatum ab jährlich um 10 # seines Anfangsbetrage ."
Der zweite Vertragsteil enthielt Bestimmungen, nach denen ßie Klägerin für 10 Jahre gegen freie Station, Verpflegung,
 Berufskleidung, Kassenbeitrag, Schulgeld sowie Zahlung eines Gewinnanteils von 10 als Leiterin des Hotels tätig werden sollte. Mit dem .Ehemann ZflB^sollte später eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden» Im dritten Vertragsteil wurde bestimmt, daß die Vereinbarungen erst mit der lastenfreien Übertragung des Grundbesitzes "Jo-hannisburg" durch die Sparkasse an die Rechtsvorgängerin der Beklagten wirksam werden sollten» Im selben Jahr verklagte der Kaufmann BfllB die Sparkasse auf Übertragung der Rechte aus dem Zuschlagsbeschluß an die Rechtsvorgängerin der Beklagten» In Erfüllung eines in dem zweiten Rechtszug außergerichtlich geschlossenen Vergleichs "ver-kaufte*' die Sparkasse im Oktober 1952 das Hotelgrundstück an die Rechtsyorgängerin der Beklagten und verpachtete ihr das Hotelinventar. Inzwischen hatte aber die Besatzungsmacht das Gebäude beschlagnahmt» Sie gab es erst Anfang 1955 wieder frei. Alsbald nach der Freigabe übergab der Zwangsverwalter das Grundstück mit dem Inventar9 soweit es dort verblieben war, an die Rechtsvorgangerin der Beklagten»
Mit Schreiben vom 9* November 1952 sagte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten von dem Vertrage mit der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann aus wichtigem Grunde los und focht den Vertragsabschluß hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an. Nachdem zuvor die Sparkasse als Eigentümerin eingetragen worden war, erfolgte am 12» August 1955 die Umschreibung des Grundstückes auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die Klägerin und ihren Ehemann nicht in der vorgesehenen Weise angestellt«
Die Interventionsklagen wurden wie folgt erledigt:
Der Konkursverwalter nahm seine Klage über Inventargegen-otände im V/erte von etwa 49.000 DM nach Zahlung von
 
20p000 DM durch die Sparkasse zurück und überließ das von ihm in Anspruch genommene Inventar der Sparkasse zur freien Verfügung. Der Firma BüflIHfc die Einrichtungsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, wurden die ihr gehörigen Gegenstände im Wert von etwa 3000 DM zurückgegeben. Die Firma JgUpgewann ihren Rechtsstreit, beließ jedoch das von ihr gelieferte Inventar im Werte von etwa 18.000 DM gegen Zahlung des noch ausstehenden Restkaufpreises von etwa 6000 DM in der Johannisburg• Die Klägerin führte zunächst ihren Rechtsstreit gegen die Sparkasse fort, nahm aber im Juli 1954 ihre Klage vergleichsweise zurück und überließ das von ihr in Anspruch genommene Inventar im angeblichen Wert von etwa 5000 DM der Sparkasse gegen Zahlung von 1500 DM. Hierauf teilte die Sparkasse der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 19. Juli 1954 mit, der Ordnung halber übertrage sie hiermit das Eigentum an den bereits in deren Besitz befindlichen Gegenständen und bitte, die Annahme der Übereignung zu bestätigen.
Anfang 1955 vereinbarte die Sparkasse mit dem Kaufmann	daß d as Eigentum an dem gesamten Inventar
 auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen Zahlung von 56.000 DM und Anrechnung der geleisteten Pachtzah-
♦	1ungen übergehen solle. Im Februar 1955 nahm die Sparkasse den Versteigerungsantrag hinsichtlich des Inventars zurück. Daraufhin wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben.
Hachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Hotel einige Zeit selbst betrieben hatte, verkaufte sie Anfang 1956 das Grundstück mit Inventar weiter. Darauf teilte ihr der Ehemann der Klägerin mit, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe als Nichtberechtigte Uber
*	das ihm gehörige Inventar verfügt. Er genehmige diese
 Verfügung und verlange den von ihr erzielten Erlös heraus * Mit diesem Verlangen hatte er aber keinen Erfolge
 Mit der Behauptung, ihr Ehemann habe ihr seinen Anteil an dem Abfindungsbetrag abgetreten, zu dem mindestens habe er sein Einverständnis erklärt, daß sie den ganzen Betrag im eigenen Namen geltend mache»., hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit 50.000 DM nebst Zinsen beansprucht.
Landgericht und Berufungsgericht haben dem Klageanträge entsprochen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abwei-ir sung der Klage. Die Klägerin beantragt,' die Revision zu-ruckzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
I.
Die Revision rügt, die Klägerin habe den Prozeßbevollmächtigten sämtlicher Hechtszüge keine Vollmacht erteilt. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Klägerin hat eine von dem Urkundsbeamten der' Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Gelsenkirchen beglaubigte Vollmacht auf den Prozeßbevollmächtigten des Revisionsrechtszuges eingereicht. Dieser hat sich darauf berufen, daß er Vollmacht besitze, und geltend gemacht, Vorlage einer Vollmacht für einen änderen Prozeßbevollmächtigten könne die Beklagte nicht verlangen. In dieser Stellungnahme liegt die Erklärung, daß er im Namen der Klägerin für den Pall, daß den Prozeßbevollmächtigten der Vorinstanzen nicht
 Vollmacht erteilt sei, deren Prozeßführung genehmige»
II 0
Die Beklagte ist der Auffassung, mit den Verträgen vom 4* November 1951 hätten die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann das gesamte Hotelinventar an ihre, der Beklagten, Rechtsvorgängerin verkauft* Da sie im wesentlichen nicht Eigentümer des Inventars gewesen seien, sei die Erfüllung des Vertrages von Anfang an unmöglich ge-.vcsen* Sie hätten der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch das Eigentum am Inventar nicht verschafft* Diese habe sich daher vom Vertrage lossagen können* Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann sich mit der Behauptung, daß das Inventar in ihrem Eigentum stehe, der arglistigen Täuschung schuldig gemacht* Das habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Anfechtung berechtigt, die sie hilfsweise erklärt habe*
Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 4* November 1951 dahin aus, daß mit ihm kein Verkauf des Inventars an die Rechtsvorgängerin ddr Beklagten habe herbeigeführt werden sollen, sondern daß es sich um einen Vertrag eigener Art handele* Die Sparkasse habe sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei zur Erfüllung des "Ausbietungs-garantievertrages*1 nicht verpflichtet, da sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Hotel nur mit Inventar habe überlassen müssen, das Inventar jedoch nicht habe ersteigern können* Zweck der Verträge vom 4* November 1951 3ei es gewesen, der Sparkasse diesen Einwand zu nehmen*
Mit Hilfe der Verträge habe die Sparkasse von den Interventionen befreit und indie Lage versetzt werden sollen, das Inventar zu ersteigern, damit sie das Grundstück mit
 
Inventar der Rechtsvorgängerin der Beklagten übertragen könne« Der Abfindungsbetrag von 50«000 DM habe in Wahrheit keinen Kaufpreis gebildet, sondern sei der Kapitalbetrag der Barvergütungen gewesen, die die Eheleute aus den Anstellungsverhältnissen während zehn Jahren hätten erhalten sollen« Da Gegenstand der Verträge nicht gewesen sei, das Inventar oder Teile davon auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu übertragen, komme es darauf, ob die Eheleute	Eigentümer	gewesen seien oder ihr
 Eigentum behauptet hätten, nicht an« Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei somit gegenstandslos« Der Zweck der Verträge vom 4» November 1951 sei erreicht worden, da das Eigentum an den Grundstücken mit Inventar unstreitig auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangen sei« Ihr sei es mit Hilfe der Verträge gelungen, die Sparkasse zur Vertragstreue zu zwingen« Die Klägerin habe daher Anspruch auf die volle Gegenleistung«
Die Revision greift diese Beweiswürdigung mit sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen an« Auf sie braucht indessen nicht eingegangen zu werden, da das Urteil aus anderen Gründen, wie im folgenden ausgeführt wird, keinen Bestand haben kann.
III.
1« Das Berufungsgericht versagt der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Recht, den Abfindungsbetrag um die Aufwendungen zu kürzen, die sie zu dem Erwerb des Inventars gemacht haben will. Es führt aus, zwar seien von dem Abfindungsbetrag von 50.000 DM vertragsgemäß diejenigen Beträge abzusetzen, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe aufwenden müssen, um die zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen der Sparkasse gegen den
 Ehemann der Klägerin abzudecken, soweit sie 16,500 DM überstiegen hätten, und um die Intervenienten^ zu befriedigen. Die bisherige Beklagte habe aber nicht behauptet, daß sie andere Zahlungen der im Vertrage vorgesehenen Art als die hinterlegten 16.500 DM geleistet habe. Soweit die Sparkasse Zahlungen geleistet habe, seien diese nicht im Hamen und auf Rechnung der bisherigen Beklagten erfolgt, sondern im eigenen Interesse der Sparkasse, Die Vereinbarung der Sparkasse mit der Rechtsvorgungerin der Beklagten, daß diese einen zusätzlichen Betrag von angeblich 56.000 DM oder gar 83-125 DM an die Sparkasse zahle, sei im Rahmen eines Vergleiches erfolgt. Ein rechtlicher Zusammenhang mit den Verträgen vom 4- November 1951 sei nicht erkennbar, so daß kein Rechtsgrund für eine Erstattung, etwa als Aufwendungen oder dergleichen, bestehe.	-
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2o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Frozeßstöff nicht erschöpfend gewürdigt. Von dem Abfindungsbetrag von 50-000 DM seien vertragsmäßig die Beträge abzusetzen gewesen, die die Rechtsvorgängerin der. Beklagten habe aufwenden müssen, um die zur Zeit des Vertragsschlusses auf dem Inventar ruhenden Belastungen, insbesondere die Forderungen der Sparkasse, der Vorbe-
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haltsgläubiger Und anderer Gläubiger zu befriedigen. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Darstellung der bisherigen Beklagten die Beistungen, die sie gegenüber der Sparkasse erbracht habe, im Zusammenhang mit dieser im Vertrage vorgesehenen Befriedigung erfolgt seien. So habe die bisherige BekÜhgte in den ersten beiden Rechtszügen vorgetragen, sie habe im Jahre 1955 an die Sparkasse als betreibende Gläubigerin für das Inventar der Johannisburg, insbesondere zur Abdeckung d'dr auf dem Inventar ruhenden Belastungen einen Preis von. 83-125 DM, nämlich 56.000 DM bar und den Rest mittels
 der in der Zeit von November 1952 bis Frühjahr 1955 geleisteten Pacht, gezahlt. Bei dieser Abfindung der Hechte dritter, nämlich des Konkursverwalters, der Firma J^^, der Firma Büjm^^und der Klägerin habe die Sparkasse in ihrem, der Beklagten, Aufträge gehandelt und habe auch von ihr die zur Abfindung erforderlichen Beträge erhalten» Außerdem habe der frühere Ehemann Z)fl^ unberechtigt Inventargegenstände im Werte von 8»034»60 DM beiseite geschafft. Abzusetzen sei auch der Zeitwert der vom Zwangsverwalter an die Firma Bü^HBberausgegebenen Gegenstände, der 3832 DM betragen habe»
3» Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen»
Es trifft zwar nicht zu, daß die Reohtsvorgängerin der Beklagten, wie die Revision meint, in dem Schriftsatz vom 3c Oktober 1957, in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 1» Juni. 1959 ausdrücklich vörgetragen hat, ihre Zahlungen seien zur Abdeckung der auf dem Inventar ruhenden Belastungen geleistet worden. Sie hatte sich jedoch im Schriftsatz vom 30. Dezember 1957 auch auf das Urteil des Landgerichts MÖnchen-Gladbach vom 12» November 1957 bezogen, wie die Revision mit Recht hervorhebt. In diesem Urteil heißt es, im Jahre 1955 hätten die Sparkasse und die Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbart, daß nunmehr sofort das Eigentum an dem Inventar auf die Rechtsvorgängerin de.r Beklagten übergehen solle. Der Beklagte (das war dort der Kaufmann	habe-	die nicht schon
 durch Pachtleistungen im Abrechnungswege gedeckten Kauf-proismittel aus einem eigenen Konto zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der Rechtsvorgangerin der Beklagten und für deren Rechnung gezahlt. Damit sei, wie die Sparkasse ausgeführt habe, das “Engagement” abgewickelt gewesen. Ob in dieser Bezugnahme auf das Urteil allein schon ein ausreichender Tatsachenvortrag liegt, kann dahinge-
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stellt bleiben« Schon eine Auslegung der Verträge vom 4o November 1951 könnte zu dem Schluß führen, daß die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, die Rechtsvorgängerin der Beklagten solle alle etwa bestehenden Rechte Dritter an dem Inventar beseitigen und daß die Klägerin und ihr Ehemann sich haben verpflichten wollen, der RechtsVorgängerin der Beklagten die dazu erforderlichen über den -ij Betrag von 16« 500 DM hinausgehenden Aufwendungen zu erstatten» Das ist hinsichtlich der eigenen Pfandrechtsforderung der Sparkasse und der Forderungen der Vorbehaltsverkäufer ausdrücklich gesagt worden« Für die Ansprüche des Konkursverwalters der GmbH ist zwar nichts Derartiges ausgesprochen worden. Die Klägerin macht aber in erster Binie gerade selbst geltend* das Inventar sei nicht Eigentum der GmbH und die Interventionsklage des Konkursverwalters deshalb unbegründet gewesen» Die bisherige Beklagte hat andererseits behauptet, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr zugesichert* Ansprüche des Konkursverwalters beständen nicht» Beide Vertragsparteien haben sich daher möglicherweise vorgestellt oder haben zu dem Ausdruck bringen wollen, außer der Sparkasse und den Vorbehaltskäufern könnten weitere Personen keine begründeten Ansprüche auf das Inventar geltend machen.
* Unterstellt, daß jedoch wesentliche Teile des Inventars tatsächlich nicht im Eigentum des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, sondern der GmbH gestanden haben, läge ein Sachverhalt vor, der durch Vertragsabreden nicht ausdrücklich geregelt ist, den die Parteien aber möglicherweise geregelt hätten, werj/i er Gegenstand ihrer Verhandlungen gewesen wäre» Das nötigt zu einer Würdig gung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt ergänzender Vertragsauslegung, die zu der Auffassung führen könnte, £ie Vertragsparteien würden für den Fall, daß das Inven-*tar nicht im Eigentum des geschiedenen Ehemannes der
 Klägerin stehen sollte, vereinbart haben, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch die zur Abfindung der Ansprüche des Konkursverwalters nötigen Beträge zur Verfügung stelle und diese von dem Abfindungsbetrag absetzen dürfe. Die Passung des Vertrages legt die Annahme nahe, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen höheren Betrag als 16,500 DM nicht hat aufwenden wollen, um Rechte Dritter am Inventar zu beseitigen, ohne dafür Ersatz zu erlangen. Pür diese Ansicht könnte auch die Überlegung sprechen, daß kein rechter Grundersichtlich ist, der die Rechtsvorgängerin der Beklagten veranlaßt haben sollte, der Klägerin und ihrem Ehemann für das Inventar einen Vorteil zuzuwenden» wenn das Inventar tatsächlich zu dem weit überwiegenden $eil gar nicht im Eigentum?der Klägerin oder ihres Ehemannes, sondern im Eigentum der GmbH, gestanden hätte. Der vom Berufungsgericht verwertete Gedanke, es habe verhindert werden sollen, daß sich die Eheleute	mit	dem	Konkursverwalter	einigten und das
 Inventar der Konkursmasse zuschöben, vermag wenig zu überzeugen und findet in dem Ergebnis der Beweisaufnahme kaum eine Grundlage.
Unter allen diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt. Seine Auffassung, die Klägerin habe unbeschadet der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemachten Aufwendungen Anspruch auf den vollen Abfindungsbetrag, hält daher der Nachprüfung nicht stand.
Ob es die Sparkasse und nicht die Rechtsvorgähgerin der Beklagten gewesen ist, die Zahlungen an den Konkursverwalter und die Pirma Jff^geleistet hat, und ob die Zahlungen gerade im Namen oder für Rechnung der Bechts-vorgängerin der Beklagten erfolgt sind, braucht nicht erheblich zu sein. Der Wortlaut des Abkommens vom 4. Novem-
ber 1951 sah vor, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten Beträge absetzen dürfe, die für unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Inventar noch ausgezahlt werden müßten* Darüber, v;er die Zahlungen leisten solle, besagt der Vertrag nichts* Gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß es der Sparkasse durch eine zu ihren Gunsten auslaufende Erledigung der Interventionen ermöglicht werden sollte, das Inventar zu ersteigern, liegt nicht fern, daß die Vertragsparteien sich vorgestellt haben, die Sparkasse solle mit ihr zur Verfügung zu stellenden Mitteln die Interventionskläger befriedigen und alle Rechte Dritter am Inventar ablosen* Es spricht weiter viel für die Annahme, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten hierauf *
"nach erfolgter Abrechnung der Sparkasse", - wi-e es wörtlich heißt die Sparkasse wegen der hierzu aufgewendeten Beträge sowie wegen der eigenen Forderungen der Sparkasse befriedigen sollte und daß dann der.Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann, sofern eine Anstellung nicht erfolgte, der Abfindungsbetrag von 50*000 DM nur abzügiiehh, der von der Rechts Vorgängerin der Beklagten an die Sparkasse erstatteten Beträge auszuzahlen war* Es ist in dem Barteivorbringen kein Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, daß die Vertragsparteien für die Anrechnung der an die Intervenienten., zu leistenden Zahlungen einen Unterschied * haben begründen wollen, je nach dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst zahlte oder die Sparkasse zahlte und die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr die aufgewendeten Beträge erstattete* Das Berufungsgericht hätte, wenn so der Sinn der Vereinbarung vom 4* November 1951 gewesen sein sollte, weiter prüfen müssq/i, wie es im Verhältnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Sparkasse zur Zahlung und Verrechnung des Betrages von angeblich insgesamt 63«125 DM gekommen ist, insbesondere, ob diese -allerdings in Rahmen eines Vergleichs erfolgte - Zahlung '»etwa die Abfindung für Beträge, die an die Interventions-
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gläubiger geleistet waren, und fUr einen Restanspruch der Sparkasse aus den Grundschulden darstellte, so daß die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann sie = sleh^iabgesehen von einem Betrage von 16.500 DM, auf ihre Forderung anrechnen lassen müssen. So .gesehen könnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Zusammenhang zwischen den Leistungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Sparkasse und dem Vertragswerk vom 4» November 1951 bestanden haben. Sofern es darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht bei der Behandlung der Ansprüche der Intervenienten auch der Frage nachgehen müssen, ob und welche Teile des Inventars im Eigentum der GmbH gestanden haben und ob ein Anspruch des Konkursverwalters in Höhe von 20.000 DM begründet gewesen ist. Was die Ansprüche des Vorbehaltsverkäufers BüHf|pbetrifft, so kann kaum ein Unterschied bestehen, ob, wie im Vertrage vorgesehen, an ihn die Restforderung bezahlt wird oder die von ihm in Anspruch genommenen Gegenstände heraüsgegeben werden.
Das Berufungsgericht wird bei der danach erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung sich auch darüber schlüssig werden müssen, ob die Klägerin, die auch einen Anspruch ihres Ehemannes geltend macht, sich nicht anrechnen lassen muß, wenn dieser, wie die Beklagte behauptet» Inventargegenstände im Werte von 8034.60 DM weggeschafft hat. Wenn es nach der Auslegung des Berufungsgerichts Zweck des Vertrages war, die Rechtsvorgängerin der Beklagten in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch gegen die Sparkasse auf Überlassung des Hotels mit Inventar durchzusetsen, so könnten die von der Klägerin und
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ihrem Ehemann übernommenen Pflichten auch die Verpflichtung enthalten, alles zu unterlassen, was den Bestand des Inventars schmälert. Ferner wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin sich nicht den Betrag von 1.500.- DI! anrechnen lassen muß, den sie vergleichsweise
 auf Grund ihrer Intervention erhalten hat« Da die Klägerin nach der Auslegung des Berufungsgerichts den Abfindungsbetrag von 50-000«- DM auch als Gegenleistung dafür erhalten sollte, daß sie durch Rücknahme ihrer Interventionsklage der Sparkasse den Weg zu dem Er?/erb des Inventars freimachte, liegt die Annahme nahe, daß"durch den Abfindungsbetrag auch ihr Eigentumsanspruch abgegolten werden sollte« Das schlösse aber für die Klägerin die Verpflichtung ein, einen auf Rechnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits erhaltenen Betrag, wenn sie den Abfindungsbetrag fordert, von diesem abzusetzen« Auch wird das Berufungsgericht gerade von seiner Auffassung aus, die Interventionen hätten aus der Welt geschafft werden sollen, der Behauptung nachgehen müssen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei dadurch, daß die Klägerin erst im Juli 1954 ihre Interventionsklage zurückgenommen habe, verspätet Eigentümerin des Inventars geworden und habe infolgedessen Schaden erlitten« Schließlich wird es in diesem Zusammenhang auch einer Auslegung der Bestimmung, daß der Abfindungsbetrag sich vom Vertragsdatum ab jährlich um 10 # seines Anfangsbetrages ermäßige, in der Richtung bedürfen, ob die Vereinbarung vom 4« November 1951 mit Rücksicht auf die Bestimmung des dritten Vertragsteiles erst mit Eintragung der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin des Hotelgrundstückes am 12. August 1953 oder gar erst mit Erwerb des Inventars wirksam geworden ist und ob sich dementsprechend der Abfindungsbetrag für die Zeit seit 4« November 1951 ermäßigt hat, wie die Beklagte meint.
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Auf die Revision der Beklagten war daher das ange-3*ochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen«,
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Die Beklagte wird bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch ihre Einwendungen vorzubringen, mit denen sie die Auslegung des Berufungsgerichts bekämpft, daß das Vertragswerk: vom 4* November 1951 nicht einen Kaufvertrag, sondern einen Vertrag eigener Art darstelle.
Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht übertragen worden.
Br. Gelhaar	Art!	Br.	Spieler
 Br. Borschel	Br.	Mezger