August 1953 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag mit der am 9«/10o Januar 1957 vereinbarten Abänderung und Ergänzung die Beklagte der Klägerin das Sicherungs-eigentum zu den Bedingungen dieser Vereinbarungen an allen Sachen übertragen hat, die sich Jeweils auf dem Fabrikgrundstück der Beklagten gemäß der Da-geskizze zu dem Vertrag, vom 29. Januar 1957 erfolgten Abänderung und Ergänzung zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag die Beklagte der Klägerin die Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums zu den Bedingungen dieser Vereinbarungen an allen Sachen übertragen hat, die sich jeweils auf dem Pabrik-grundstück der Beklagten gemäß Lageskizze zurii Vertrage vom 29» August 1953 befinden, soweit diese Waren der Beklagten seitens ihrer Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind» Bas Landgericht hat die Beklagte nach diesem Anträge mit der Maßgabe verurteilt, daß es das Wort "Sachen11 in a und-b des Klageantrages jeweils durch die Worte "Rohmaterialien, Halbzeugen und Fertigfabrikaten" * ersetzt hat« 2. Bas Landgericht hat die Vereinbarungen der Parteien als wirksam angesehen und die Auffassung vertreten, daß das Sicherungsgut in dem Vertrage der Parteien ausreichend bestimmt bezeichnet worden sei. Es hält die von der Beklagten gegen die Wirksamkeit des SicherungsUber-eignungsverträges daraus hergeleiteten Bedenken, daß nach seinem Inhalt sowohl das Anwartschaftsrecht an unter Eigentumsvorbehalt gelieferten als auch das Eigentum an voll bezahlten oder vorbehaltfreien Waren ohne gesonderte Erfassung der verschiedenen Warengattungen auf die Klägerin Übergehen sollte, nicht für begründet und deshalb die Klage für gerechtfertigt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21,52), dem sich das Oberlandesgericht Hamburg (Betrieb 1958,625) allgeschlossen hat, bei der Beurteilung eines ähnlichen Bachverhalts, wie er dem Rechtsstreit der Parteien zugrundeliegt, auf den Standpunkt gestellt, ein Warenlager mit wechselndem Bestand, in dem sich auch Sachen befinden oder befinden werden, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt besteht, könne nicht in der Weise übereignet werden, daß der Sicherungsnehmer an diesen Sachen nur das dem Veräußerer zustehende Anwärt schaftsrecht und an den übrigen Gegenständen das Eigentum erwerbe» Er hat dieses Ergebnis damit; begründet, daß eine Übereignung nach § 930 BGB wirksam nur erfolgen könne, wenn sich die Abreden auf individuell bestimmte Gegenstände bezögen» Hierfür sei aber erforderlich, daß die Parteien zuvor konkret festgestellt hätten, welche in dem Warenlager befindlichen Sachen dem Veräußerer gehörten und Gegenstand der Übereignung sein sollten. Außerdem sei bei gegenteiliger Entscheidung die HechtsStellung desjenigen, der Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe, in ganz erheblichem Umfange gefährdet, wenn der Erwerber des Warenlagers nicht von vornherein kl&r und eindeutig wisse, welche Hechte er an den dort befindlichen Sachen habe. ZE 211/57 - BB 1958,539)« Der Grund für das Verlangen nach Bestimmtheit des Sicherungsgegenstandes liegt, wie Erath (AcF 128,344,347) zutreffend hervorgehoben hat, nicht unmittelbar im Gesetz, sondern ergibt sich aus der lehre vom Vertrag. Daraus folgt aber weiter, wie der erkennende Senat in dem angeführten Urteil in Übereinstimmungmät HGZ'* 132,183»188 betont hat, dafi für die Frage der Bestimmtheit des Gegenstandes der Sicherungsübereignung allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend ist und nachträgliche Ereignisse hierfür keine Bedeutung haben können* Es muß daher auch in dem hier zu entscheidenden Falle zunächst geprüft werden, ob das Sicherungsgut im Zeitpunkt. Es trifft zwar zu, daß ein großer 3*eil dieser Gegenstände noch nicht im Eigentum der Beklagten stand, weil die Lieferanten sich das Eigentum Vorbehalten hatten« Dieser Umstand allein kann jedoch nioht den Schluß rechtfertigen, daß das Sicherungsgut nicht ausreichend bestimmt gewesen sei*. Zwar würde es an ausreichender Bestimmtheit dann fehlen, wenn vereinbart worden wäre, daß in bestimmten Bäumen befindliche Waren in das Eigentum des Sicherungsnehmers übergehen sollten, soweit sie dem Veräußerer gehörten (BGHZ 21,52,56), eine solche Vereinbarung -ist indes von.den Parteien, gerade niehi getroffen worden* vielmehr sollten die auf dem Eabrikgelän- . auf das Eigentum verschaffen konnte und deshalb die Klägerin an den Waren,, ie nachdem ob sie bereits der Beklagten gehörten oder nicht, durch den Vertrag entweder das Eigentum oder nur das Anwart schaftsrecht erhalten sollte« Lies ist ersichtlich auch der Grund, aus dem der IVo Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil die zu dem .Sicherungsgut gehörenden Gegenstände nicht für ausreichend bestimmt gehalten hat 0 Er hat gewissermaßen, wie Westermann (EJW 1956,1297) und Pohle (MDR 1956,752 Anim, zu BGHZ 21,52) zutreffend bemerken, die Vereinbarung der Parteien in zwei Vertragsteile zerlegt, nämlich einmal die Übereignung der im Eigentum des Veräußerers ste-henden Sachen und außerdem die Übereignung des Anwart-schaftsrechts an den Waren, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt bestand«; Bei dieser Betrachtung sind beide Vertragsteile mangels Bestimmtheit der Bezeichnung des Sicherungsgut es .unwirksam* und damit ist dann auch der ganze Vertrag nichtig! des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum nach verschiedenen Grundsätzen zu erfolgen hatte« Wären insoweit unterschiedliche Vereinbarungen oder Voll-siebungshandlungen erforderlich, so 'würde allerdings, wie die Revision geltend macht, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse .an dem Sicherungsgut und eine genaue Konkretisierung der zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung im Eigentum der Sicherungsgeberin stehenden und der noch mit dem Eigentumsvorbehalt der Lieferanten belasteten Gegenstände unerläßlich sein, um die erforderliohe Bestimmtheit zu schaffen. Die Übertragung der Anwartschaft an unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen hat vielmehr, wie in BGHZ 20,83,100 im Einklang mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung ausgesprochen worden ist, zur Folge, daß beim Eintritt der Bedingung, d.h. bei Befriedigung des Lieferanten wegen der Forderungen, deretwegen er sich das Eigentum Vorbehalten hat, unmittelbar das volle Eigentum vom Lieferanten auf den Erwerber der Anwartschaft unter Umgehung des Vorbehaltskäufers als ersten Anwartschaftsberechtigten übergeht. Zu demselben Ergebnis gelangen Westermann (aaO), der ebenfalls auf die "Inhaltsgleichheit" von Eigentum und Anwartschaftsrecht hinweist (gegen diesen Ausdruck wendet sich Zunft - HJW 1957*445,446 der aber sachlich auf demselben Standpunkt steht und Bestimmtheit der Einigung bejaht), Fohle (aaO), der den Unterschied zwischen Eigentum und Anwartschaft nicht für so groß hält, daß eine getrennte Betrachtung geboten erscheint, und Paulus (JZ 1957*41,44 l.ßp.), e) Die Revision hat in der mündliohen Verhandlung - abweichend von ihrer schriftlichen Begründung - besonderen Wert auf eine in dem Vertrage der Parteien enthaltene Vereinbarung über die von der Beklagten vorzunehmende Verarbeitung des Sicherungsguts gelegt, nach der diese im Aufträge der Klägerin erfolgen und sie an den Erzeugnissen der Be- oder Verarbeitung stets das Eigentum oder aber das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb nach erfolgter Bezahlung erhalten soll. Ob dieser Ansicht der Revision zu folgen ist, kann indes dahinstehen» Sollte nämlich diese in dem Vertrage übernommene Verpflichtung der Beklagten mit Rücksicht auf die gegenüber den Lieferanten eingegangenen entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich zu unlösbaren Schwierigkeiten führen, wofür übrigens ausreichende Anhaltspunkte bisher nicht auf gezeigt worden sind, so würde le-. Die Nichtigkeit dieser Vertragsklausel kann indes zugunsten der Beklagten unterstellt werden, ohne daß hierdurch das von dem erkennenden Senat gefundene Ergebnis, berührt wird» Die.Unwirksamkeit eines Teiles eines Rechtsgeschäfts bewirkt nämlich die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts dann nicht, wenn angenommen werden kann, daß es auch' ohne den nichtigen Teil vorgenom-men worden sein würde (§ 139 BGB). gepicht, dessen Berücksichtigung dem erkennenden Senat nicht verwehrt ist; mit aller Deutlichkeit entnehmen, daß die etwaige Nichtigkeit der erwähnten Bestimmung des Vertrages die Parteien keinesfalls davon abgehalten haben würde, den Vertrag unter Fortlaeeung der Verarbeitungsklausel mit im übrigen demselben Inhalt abzuschließen, um die auf andere Weise nicht mögliche Absicherung des der Beklagten von der Klägerin eröffne-ten Kredits vorzupehmen« Bei dieser Sachlage ist somit der in § 139 BOB geregelte Sonderfall gegeben, der die Annahme einer Nichtigkeit des Vertrages aussohließt« Wie Zunft (aaO S«446) zutreffend hervorhebt, dient das Erfordernis der Bestimmtheit bei Sicherungsübereig-nungsverträgen in erster Reihe dem Schutz anderer Gläubiger « Es ist überdies aber auch nicht einzusehen, aus welchem Grunde der hier in Präge stehende Vertrag im Verhältnis zwischen den. Parteien Unklarheiten hervor-rufen könnte« Wie ausgeführt, ergibt sein Inhalt deutlich, daß die Klägerin an allen Rohst offen, Halbfabrikaten und Fertigwaren, die Bich auf dem Fabrikgrund-stück der Beklagten befinden, das Eigentum oder das Anwart schaftsrecht auf das Eigentum erwerben soll« Damit besteht an der dinglichen Rechtslage hinsichtlich der erwähnten bestimmt bezeichneten Gegenstände kein Zweifel: Die Beklagte hat weder Eigentumsrechte noch Anwart schaftsrechte auf das Eigentum an ihnen (Pohle aaO S«733)» Im Verhältnis zwischen den Parteien können also -dadurch keine Unklarheiten hervorgerufen werden, daß die Klägerin an den im Vertrage bezeichneten Gegenständen entweder das Eigentum oder aber nur das Anwartschaftsrecht erworben hat, und daß sie nicht weiß, an welchen Sachen ihr bereits das volle Eigentum zusteht, denn es steht nach dem Vertrage fest, und nur hierauf kommt es an, daß die Beklagte weder Eigentum noch Anwartschaft auf das Eigentum an den Gegenständen besitzt, daß ihr also keinerlei Rechte dieses Inhalts mehr zustehen» Bei der Ausgestaltung des Sicherungsveiträges, wie sie zwischen den Parteien erfolgt ist, kann auch das in BGHZ 21,52 weiter geäußerte Bedenken nicht durchgreifen, die Bechtsstellung des Lieferanten, dem noch das Eigentum an der Ware zustehe, würde gefährdet werden, wenn der Erwerber des Warenlagers nicht von vornherein wisse, welche Hechte an den einzelnen in dem Lager befindlichen Gegenständen er erworben habe. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie an das Eigentum der Beklagten geglaubt habe, und haftet den Vorbehalt sverkäufem, falls sich herausstellt, daß sie Gegenstände verwertet hat, die diesen noch gehörten. Lurch den Abschluß eines Sicherungsvertrages, wie er hier in Präge steht, ist der Vorbehaltsverkäufer daher nicht stärker gefährdet als in jedem anderen Palle der allgemein als zulässig angesehenen Obertragung eines Anwartschaft srecht s auf das Eigentum durch den Käufer von noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen» dazu die Anmerkungen von Johannsen aaO, in denen dieser Hinweis besonders unterstrichen wird)« Das Reichsgericht hat nämlich in seinem Ur&eil vom 2* Februar 1934 (HER 1934,1116, ausführlicher abgedruckt in Bankwirtschaft 1943,113) ausdrücklich hervorgehoben, daß die Übereignung des gesamten Warenlagers einschließlich solcher Gegenstände, an denen noch etwaige Rechte von Yorbehaltskäufem haften, nicht der zur Wirksamkeit der Sicherungsübereignung erforderlichen Bestimmtheit entbehrt. RGZ 132,183,188), läßt sich ein abweichender Standpunkt nicht herleiten» In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Schrifttum vor Erlaß des Urteils BGHZ 21,52 ganz einhellig die Auffassung vertreten, es sei zulässig, das gesamte Warenlager in der Weise zur Sicherung zu .übereignen, daß an den noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen nicht das volle Eigentum, sondern nur die Anwartschaft übertragen werde (vgl» Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 1952, 2«Buch 2»Abt» § 29 C III 2 S.151; Berg aaO § 929 Er»28 c S*622 und Nr.35 S.632; Rautmann HJW 1951, 298,299, der sogar eine entsprechende Fassung des Vertrages, wie sie die Parteien vorgenommen haben, ausdrücklich empfiehlt; Janberg, Betrieb 1950,521 und Lehmann in dem in BGHZ 21,52,54 erwähnten Rechtsgutachten) • Das nach Erlaß der Entscheidung veröffentlichte Schrifttum hat sie überwi egend abgelehnt (vgl. e^O) JBs bedeutet daher lediglich eine Rückkehr zu einer gefestigten Rechtsmeinung, wenn der erkennende Senat unter Abweichung von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung BGHZ 21,52 die ausreichende Bestimmtheit des Sicherungsgutes in dem hier zu beurteilenden Vertrage zwischen den Parteien bejaht» Biese Frage ist ebenfalls zu verneinen* In dem Vertrage ist vereinbart, daß auch an allen nach Vertragsschluß in die Sicherungsräume gelangenden Rohmaterialien, Halbzeugen und Fertigfabrikaten alsbald die Anwartschaft oder das Eigentum auf die Klägerin übergehen soll* Auch insoweit besteht hinsichtlich des Sicherungsgutes somit keine Unklarheit** Bis Revision erhebt in diesem Zusammenhang auch' keine weiteren Bügen. 4» üherörtert geliehen ist in BGHZ 21,52, ob Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Vertrages, wie ihn die Parteien abgeschlossen.haben, daraus hergeleitet werden können, daß die Besitzübergabe auch hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch die Vereinbarung eines Verwahrungsveftrages ersetzt worden ist* Im Schrifttum wird diese Frage einhellig verneint * Westermann (aaO S.1298), Fohle (aaO) und Paulus (aaO S.44/ 45) neigen dazu; mittelbaren Hebenbesitz des Lieferanten und des Sicherungsnehmers zu bejahen und ihn ausreichen zu lassen, während Zunft* (aaO S.446-448) diese Auffassung ablehnt und den Standpunkt vertritt, daß der Sicherungsnehmer mittelbarer Fremdbesitzer ersten Grades und der Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Eigenbesitzer zweiten Grades werde* . Die Ansicht Ton Zunft ersoheint richtig* Wie bereits ausgeführt» ist anerkannt» daß sich die Übertragung des Anwartschaftsrechtes auf das Eigentum nach den Vorschriften zu vollziehen hat» die für die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen gelten« Es kann also die Übergabe der Saohe durch ein sogenanntes antezipiertes Besitzkonstitut ersetzt werden (Berg aaO § 929 Nr,28 c S.622), Biese Auffassung liegt auch dem Urteil BGHZ 20»88 zugrunde« Bei einer derartigen Übereignung entsteht mehrstufiger mittelbarer Besitz« Baß ein solcher mehrfacher mittelbarer Besitz möglich ist» ergibt sich aus der Bestimmung des § 871 BGB« Allerdings werden in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl« BGB RGBS lO.Aufl. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb nicht auch dann mehrfach gestufter mittelbarer Besitz sollte entstehen können, wenn der mittelbare Besitzer, der bereits Besitzmittler ist und es auch im Verhältnis zu dem bisherigen mittelbaren Besitzer bleiben will, außerdem noch einem Britten weiteren mittelbaren Besitz einräumt« Richtig.ist zwar, daß der Wille, für einen anderen zu besitzen, die Bereitschaft voraussetzt, die Sache an ihn herauszugeben, sobald der Dritte dies verlangen darf (Seufert bei Staudinger BGB ll.Aufl« 5» Der Vertrag ist schließlich auch nicht deswegen' nichtig, weil ihm der Klägerin bekannte 'Verkaufsbedingungen der Lieferanten der Beklagten über den Eigentums-vorbehalt entgegenständen* Diese Verkaufsbedingungen, die von allen Lieferanten in ähnlicher Form mit der Beklagten vereinbart werden und als typische Vertragsklauseln von dem erkennenden Senat daher selbst ausgelegt werden können, sollen nämlioh nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Verfügungen über die Ware selbst, die zu dem unmittelbaren Verlust des Eigentums an der Ware oder aber zu einer Veränderung der dinglichen Bechtslage zu Ungunsten des Lieferanten in Bezug auf die Ware.führen können, außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges hindern* Sie stehen aber der sicherungsweisen Obertragung des Anwartschaft srechts auf das Eigentum an der Ware nicht entgegen, die die Hechtsstellung des Vorbehaltsverkäufers nicht berührt* Es liegt umso weniger ein Anlaß vor, diesen Bestimmungen eine weitergehende Bedeutung beizu demessen, als die Parteien selbst niemals die Ansicht vertreten haben, daß der Beklagten hierdurch die Übertragung des Anwartschaft srechts auf das Eigentum habe unmöglich gemacht werden sollen. Wäre dies tatsächlich beabsichtigt gewesen, so wäre sicherlich eine diesem Umstand Bechnung tragende eindeutige Fassung der Verkaufsbedingungen gewählt worden* Durch die Verkaufsbedingungen ihrer Lieferanten -ist somit die Beklagte an der Übertragung des Anwartschaft srechts auf das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf die Klägerin auch nicht etwa schuldrechtlich gehindert gewesen* 6. Ist aber der Vertrag wirksam, so erweist sich das Urteil des Landgerichts als richtig, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß« Per erkennende Senat ist mithin in Bezug auf die hier in Frage stehenden Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an die Stelle des IV» Zivilsenats getreten, so daß ein Abweichungsfall, der zur Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen zwingt, nicht vorliegt (RGZ 115, 103,105; Wieczorek ZPO Band V, 1957, § 156 GVG Anm.B II; Sydow,$usch ZPO 22»Auf 1. Im Gegensatz zu der Rechtsfrage, die der Große Senat für Zivilsachen damals zu beantworten hatte, handelt es sich bei der hier zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage nicht um ein allgemeines Problem, das mehrere Rechtsgebiete berührt, die nach der Geschäftsverteilung von verschiedenen Senaten des Bundesgerichts- Müßte auf alle diese besonderen Pallgestaltungen Rücksicht genommen werden, so könnte bei einem Wechsel der Geschäftsverteilung der Senat, dem das betreffende Sachgebiet nunmehr zugewiesen ist, praktisch auch dann niemals von einer Entscheidung des nach der Geschäftaverteilung bisher zuständigen Senat8 abweichen, wenn keine gegenteilige Entscheidung eines anderen Senats vorliegt. Maßgebend muß vielmehr sein, daß der erkennende Senat an die Stelle des Senats getreten ist, der die frühere Entscheidung erlassen hat und nunmehr das gesamte Rechtsgebiet des Eigentums an beweglichen Sachen,zuxlsnöie .zu entscheidende Rechtsfrage gehört, als in sich abgeschlossen auf ihn übergegangen ist.
Für das Hächschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! 1« Gesetz: BGB §§ 929, 930 Rechtssatz: Wird ein in vertraglich bestimmten Hälumen befindliches Warenlager mit wechselndem Bestände , in dem sich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Sicherungsgebers stehende Gegenstände b erfinden? an einen Barlehnsgläubiger in der Weise vollständig zur Sicherung übereignet, daß in erster Linie die Anwart schaft auf das Eigentum an dem Sioherungsgut übergehen soli und außerdem vereinbart wird, es solle das Eigentum an solchen Gegenständen als übertragen gelten, die bereits to ei Vertragsschluß oder bei späterer Einbringung in das Lage:? im Eigentum des Sicherungsgebers standen, so ist die Einigung nicht mangels Bestimmtheit des Sioherungsguts unwirksam (Abweichung von BGHZ 21,52). 2, Gesetz: GVG § 136 Rechtssatz: Ist infolge Änderung der Geschäftsveurfc eilung des Bundesgerichtshofs Anstelle des* bisherigen ein anderer Zivilsenat zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über An- * Sprüche aus einem bestimmten, in sich, atogeschlossenen Rechtsgebiet berufen, so darf diese:? Senat in einer Rechtsfrage aus dem ihm nunmehr zugewiesenen Hechtsgebiet von einer vor der Änderung der Geschäft sverrteilung ergangenen Entscheidung des früher mit demselben Hechtsgebiet befaßten Senats ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen selbst dann abweichen» wenn’die MÖgllotokeit besteht, daß die Rechtsfrage infolge ihrer Hatte? auoh einmal in einem Rechtsstreit über Ansprüche aus einem sonstigen Rechtsgebiet Bedeutung gewinnen kann» zu dessen Entscheidung ein s anderer Zivilsenat berufen ist» . Aktenzeichens VIII ZK 205/57 Urt. des BGH v. 24. Juni 1958 Iß Wuppex-fcal - VIII ZR 2Q5/5T Verkündet am 24« Juni 1958 Justizangest eilt er als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma WflBHHl Bisen- und Stahlwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in INBBBHRVB» vertreten durch ihre Geschäftsführer Bernhard BflB und Theodor S Beklagten und E evi si ons kläg er in » - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die RfBHB Bank Aktiengesellschaft in F< vertreten durch ihren Vorstand Hermann J«. A^ Br. Hans Klägerin und Revisionsbeklagte» - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großraann sowie der Bundesrichter Br« Gelhaar» Artl, Br» Mezger und Br. Messner für Reoht erkannte Bie Sprungrevision gegen das Urteil der 2» Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wuppertal vom 25» Juni 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurttokgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte nimmt bei der Klägerin, einer Großbank, laufend Kredit in Anspruch, dessen Höhe stark wechselt. Zur Absicherung des Kredits schlossen die Parteien am 29» August 1953 einen SicherungsUbereignungsver trag, der durch Vereinbarung vom 9-/10* Januar 1957 abge-ändert und ergänzt wurde. In der jetzigen Passung des • Vertrages ist bestimmt, daß die Beklagte der Klägerin ihr gehörige Bestände an Bohmaterial, Halbzeug und Fertigfabrikaten Übereignet, die auf dem in einer dem Vertrag beigefUgten Skizze genau bezeichheten Fabrikgrundstuck der Beklagten lagern, und zwar derart, daß jeweils die dort befindlichen gesamten Vorräte in ihrem gegenwärtigen und künftigen Bestände Übereignet sind. Weiter heißt es in dem Vertrage:. *Die Firma*1 (Beklagte)'»überträgt der Bank" (Klägerin) «hiermit das bedingte Eigentum (die Anwartschaft) an dem Sicherungegut, das sich in den Sicherungsräumen befindet oder in Zukunft in diese eingebracht wird. Ist im Binzelf all die Bedingung bereits bei Vertragsabschluß (bei dem z.Zt. im Si-cherungsraum befindlichen Sicherungsgut) oder bei Einbringung (bei künftig in den Sicherungsraum gelangenden SicherungsgutJ erfüllt, gilt insoweit das Eigentum als übertragen; ein gleiches gilt für solches jetzt oder in Zukunft in dem Sicherungsraum befindliches Sicherungsgut, an dem zu keiner Zeit ein Eigentumsvorbehalt bestanden hat, das also ebenfalls bei Vertragsschluß bezw. Einbringung in den Sicherungsraum unbedingtes Eigentum der Firma ist.« Die Besitzübergabe ist durch die Abrede ersetzt worden, daß die Beklagte das Sicherungsgut für die Klägerin unentgeltlich verwahrt. Die Beklagte hat sich Überdies verpflichtet, die von ihr geführte Beetandskartei über das Sicherungsgut ständig*auf dem Laufenden zu halten, der Klägerin zu Kontrollzwecken jeweils bis zu dem 1. jeden Monats ein auf den 15- des vorangegangenen Monats abgestelltes Bestandsverzeichnis zu übersenden und auf Verlangen der Klägerin auch auf andere Stichtage abgesteilte Bestandsverzeichnisse des Sicherungsgutes einzureicheno Unter dem 14« Januar 1937 bat die Klägerin die Beklagte um Übersendung einer Aufstellung des derzeitigen Bestandes des übereigneten Rohwarenlagers. In Beantwortung dieses Briefes wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom .16« Januar 1957 darauf hin,'daß der Sioherungs-Ubereignungsvertrag aus Rechtsgrttnden unwirksam sei. Dieser Auffassung trat die Klägerin in ihrer Antwort vom 18. Januar 1957 entgegen. Sie bat die Beklagte nunmehr, ihr eine Aufstellung des Sioherungsgutes, getrennt nach voll bezahlter und nur zu dem feil oder nicht bezahlter Ware zu übermitteln. Dieses Ansinnen lehnte die Beklagte unter dem 21. Januar 1957 mit dem Bemerken ab, daß. die Anfertigung einer solchen Aufstellung ihre Buchhaltung mehrere Wochen in Anspruch nehmen würde und ihr daher nicht zu demutbar sei. . Darauf hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, a) festzustellen, daß durch den am 29. August 1953 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag mit der am 9«/10o Januar 1957 vereinbarten Abänderung und Ergänzung die Beklagte der Klägerin das Sicherungs-eigentum zu den Bedingungen dieser Vereinbarungen an allen Sachen übertragen hat, die sich Jeweils auf dem Fabrikgrundstück der Beklagten gemäß der Da-geskizze zu dem Vertrag, vom 29. August 1953 befinden, und entweder aa) bei Abschluß des Vertrages am 29« August 1953 . im Eigentum der Beklagten standen, oder bb) seit Abschluß des Vertrages vom 29. August 1953 in das »Eigentum der Beklagten gelängt sind, oder cc) in Zukunft ih das Eigentum der Beklagten gelangen werden; b) festzustellen, daß durch den am 29* August 1953 mit der am 9«/IO. Januar 1957 erfolgten Abänderung und Ergänzung zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag die Beklagte der Klägerin die Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums zu den Bedingungen dieser Vereinbarungen an allen Sachen übertragen hat, die sich jeweils auf dem Pabrik-grundstück der Beklagten gemäß Lageskizze zurii Vertrage vom 29» August 1953 befinden, soweit diese Waren der Beklagten seitens ihrer Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind» Bas Landgericht hat die Beklagte nach diesem Anträge mit der Maßgabe verurteilt, daß es das Wort "Sachen11 in a und-b des Klageantrages jeweils durch die Worte "Rohmaterialien, Halbzeugen und Fertigfabrikaten" * ersetzt hat« Segen dieses Urteil hat die Beklagte mit Einwilligung der Klägerin Sprungrevision eingelegt. Sie verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision erstrebt. Ent scheidungsgründe * Die Revision ist nicht begründet« 1« Die Annahme des Landgerichts, daß die Klägerin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Pest Stellung der Wirksamkeit der Sicherungsübereignung habe, wird von der Revision nicht angegriffen« Sie läßt auch keinen Rechteirrtum erkennen« 2. Bas Landgericht hat die Vereinbarungen der Parteien als wirksam angesehen und die Auffassung vertreten, daß das Sicherungsgut in dem Vertrage der Parteien ausreichend bestimmt bezeichnet worden sei. Es hält die von der Beklagten gegen die Wirksamkeit des SicherungsUber-eignungsverträges daraus hergeleiteten Bedenken, daß nach seinem Inhalt sowohl das Anwartschaftsrecht an unter Eigentumsvorbehalt gelieferten als auch das Eigentum an voll bezahlten oder vorbehaltfreien Waren ohne gesonderte Erfassung der verschiedenen Warengattungen auf die Klägerin Übergehen sollte, nicht für begründet und deshalb die Klage für gerechtfertigt. 3o Dieser Rechtsansicht tritt der erkennende Senat bei. • * a) Allerdings hat sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21,52), dem sich das Oberlandesgericht Hamburg (Betrieb 1958,625) allgeschlossen hat, bei der Beurteilung eines ähnlichen Bachverhalts, wie er dem Rechtsstreit der Parteien zugrundeliegt, auf den Standpunkt gestellt, ein Warenlager mit wechselndem Bestand, in dem sich auch Sachen befinden oder befinden werden, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt besteht, könne nicht in der Weise übereignet werden, daß der Sicherungsnehmer an diesen Sachen nur das dem Veräußerer zustehende Anwärt schaftsrecht und an den übrigen Gegenständen das Eigentum erwerbe» Er hat dieses Ergebnis damit; begründet, daß eine Übereignung nach § 930 BGB wirksam nur erfolgen könne, wenn sich die Abreden auf individuell bestimmte Gegenstände bezögen» Hierfür sei aber erforderlich, daß die Parteien zuvor konkret festgestellt hätten, welche in dem Warenlager befindlichen Sachen dem Veräußerer gehörten und Gegenstand der Übereignung sein sollten. Es sei zwar zulässig, auch Waren? die’ der Sicherungsgeber erst später erwerbe, schon vorweg an einen Britten zu übereignen und die Übergabe durch ein vorweg genommenes Besitzkonstitut zu ersetzen» Für die voi*-weggenommene Übereignung sei jedoch zu fordern, daß die zwischen den Parteien getroffenen Abreden eine einwandfreie und klare Bestimmung des in das Eigentum des Erwerbers übergehenden Gegenstandes ermöglichten. Es genüge da- her für die vorweggenomftene Übereignung nicht, daß die Parteien vereinbarten, der Erwerber solle an allen in bestimmte Bäume verbrachten Sachen das Eigentum erwerben, soweit der Veräußerer daran Eigentum erlangt habe. Pas gelte auch für den Pall der Übereignung eines Warenlagers, in dem sich noch unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sachen befänden. Auch für diesen Fall müsse an den nach der Hechts-dogmatik gebotenen Erfordernissen festgehalten werden. Pie Beteiligten müßten volle Klarheit darüber haben, an welchen Sachen das Eigentum übergegangen sei. Außerdem sei bei gegenteiliger Entscheidung die HechtsStellung desjenigen, der Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe, in ganz erheblichem Umfange gefährdet, wenn der Erwerber des Warenlagers nicht von vornherein kl&r und eindeutig wisse, welche Hechte er an den dort befindlichen Sachen habe. Es sei daher auch für diesen Pall an den allgemeinen Erfordernissen festzuhalten, daß die Parteien eine Vorstellung darüber haben müßten, an welchen individuell bestimmten Gegenständen das Eigentum übergehen solle. Bei der Übereignung umfangreicher Warenlager könne es zwar den Beteiligten Mühe und Arbeit machen, diese Anforderungen zu erfüllen, es sei aber in der Hegel nicht unmöglich, die erforderlichen Pest Stellungen zu treffen. b) Piesen Gedankengängen vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, nichtig ist allerdings, daß das Beichs-gericht in ständiger Bechtsprechung an dem Grundsatz festgehalten hat, bei einer Sicherungsüb er eignuiig müßten die übereigneten Gegenstände im Vertrage bestimmt bezeichnet werden, so daß bloße Bestimmbarkeit dazu nicht ausreiche (RGZ 132,183,187). Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21,32) hat diese Rechtsprechung übernommen. Auch der erkennende Senat, der anstelle deB IV. Zivilsenats nunmehr zur Entscheidung von Hechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum an beweglichen Sachen berufen ist, ist von ihr nicht abgewichen (Urteil vom 29. April 1958 - VIII ZE 211/57 - BB 1958,539)« Der Grund für das Verlangen nach Bestimmtheit des Sicherungsgegenstandes liegt, wie Erath (AcF 128,344,347) zutreffend hervorgehoben hat, nicht unmittelbar im Gesetz, sondern ergibt sich aus der lehre vom Vertrag. Eine Übereignung setzt eine wirksame Einigung, d.h* einen dinglichen Vertrag über den Übergang des Eigentums voraus* Die Einigung kann sich ihrer Natur nach jedoch stets nur auf bestimmte Gegenstände beziehen. Daraus folgt aber weiter, wie der erkennende Senat in dem angeführten Urteil in Übereinstimmungmät HGZ'* 132,183»188 betont hat, dafi für die Frage der Bestimmtheit des Gegenstandes der Sicherungsübereignung allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend ist und nachträgliche Ereignisse hierfür keine Bedeutung haben können* Es muß daher auch in dem hier zu entscheidenden Falle zunächst geprüft werden, ob das Sicherungsgut im Zeitpunkt. des Vertragsschlusses genügend bestimmt gewesen ist* o) Für diesen Zeitpunkt läßt sich aber mit den in BGHZ 21,52 angesteilten Erwägungen die Bestimmtheit nicht verneinen* Aus dem Vertrage ergibt sich vielmehr, daß die gesamten Bestände an Rohmaterial, Halbzeugen und Fertigfabrikat en, die auf dem aus einem dem Vertrage als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlichen Fabrikgelände der Beklagten lagerten, das Sicherungsgut darstellen sollten* Damit war klargestellt, daß alle dort befindlichen Warenvorräte unter den Vertrag fielen. Es trifft zwar zu, daß ein großer 3*eil dieser Gegenstände noch nicht im Eigentum der Beklagten stand, weil die Lieferanten sich das Eigentum Vorbehalten hatten« Dieser Umstand allein kann jedoch nioht den Schluß rechtfertigen, daß das Sicherungsgut nicht ausreichend bestimmt gewesen sei*. Zwar würde es an ausreichender Bestimmtheit dann fehlen, wenn vereinbart worden wäre, daß in bestimmten Bäumen befindliche Waren in das Eigentum des Sicherungsnehmers übergehen sollten, soweit sie dem Veräußerer gehörten (BGHZ 21,52,56), eine solche Vereinbarung -ist indes von.den Parteien, gerade niehi getroffen worden* vielmehr sollten die auf dem Eabrikgelän- . de befindlichen Rohmaterialien? Halb- und Eertigfabrikate ausnahmslos als Sicherungsgut. dienen, gleichgültig, ob an ihnen noch ein EigentumsVorbehalt des Lieferanten bestand oder ob die Waren der Beklagten gehörten«. Der Revision ist zuzugeben, daß an den noch unter Eigentumsvorb^- . halt der Lieferanten stehenden Waren die Beklagte der Klägerin nicht das Eigentum, sondern lediglich die Anwartschaft. auf das Eigentum verschaffen konnte und deshalb die Klägerin an den Waren,, ie nachdem ob sie bereits der Beklagten gehörten oder nicht, durch den Vertrag entweder das Eigentum oder nur das Anwart schaftsrecht erhalten sollte« Lies ist ersichtlich auch der Grund, aus dem der IVo Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil die zu dem .Sicherungsgut gehörenden Gegenstände nicht für ausreichend bestimmt gehalten hat 0 Er hat gewissermaßen, wie Westermann (EJW 1956,1297) und Pohle (MDR 1956,752 Anim, zu BGHZ 21,52) zutreffend bemerken, die Vereinbarung der Parteien in zwei Vertragsteile zerlegt, nämlich einmal die Übereignung der im Eigentum des Veräußerers ste-henden Sachen und außerdem die Übereignung des Anwart-schaftsrechts an den Waren, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt bestand«; Bei dieser Betrachtung sind beide Vertragsteile mangels Bestimmtheit der Bezeichnung des Sicherungsgut es .unwirksam* und damit ist dann auch der ganze Vertrag nichtig! . d) Liese Folgerung wäre nach Auffassung des erkennenden Senats aber nur dann berechtigt, wenn die Übertragung des Eigentums und. des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum nach verschiedenen Grundsätzen zu erfolgen hatte« Wären insoweit unterschiedliche Vereinbarungen oder Voll-siebungshandlungen erforderlich, so 'würde allerdings, wie die Revision geltend macht, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse .an dem Sicherungsgut und eine genaue Konkretisierung der zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung im Eigentum der Sicherungsgeberin stehenden und der noch mit dem Eigentumsvorbehalt der Lieferanten belasteten Gegenstände unerläßlich sein, um die erforderliohe Bestimmtheit zu schaffen. Es ist jedoch anerkannt, daß die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum denselben Regeln unterliegt wie die Übereignung beweglicher Sachen (vgl. RGZ 140,223,229* RG'BRR 1974,1116 Bankwirtschaft 1943,113,114; BGHZ 10,69,72; BGB BGRK lO.Aufl. § 929 Anm^l b S.261; Berg bei Staudiriger, BGB U.Aufl. § 929 Kr.28 c S.622; vgl. auch Palandt, BGB 17.Auf 1. § 929 Anm. 6 B bj Wolff/feaiser, Sachenrecht,.. lOoBearb. § 2 II 3 b S.12; Westermann, Sachenrecht .§ 44 2 So217).. Bas Anwartschaftsrecht ist nämlich eine bloße Vorstufe des Eigentums, es ist im Vergleich zu dem Eigentum "kein aliud, sondern ein wesensgleiches minus11 (Berg bei Staudinger aaO S.621). Demgemäß ist weder eine Benachrichtigung des Lieferanten, der sich das Eigentum Vorbehalten hat, noch auch seine Zustimmung erforderlich. Die Übertragung der Anwartschaft an unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen hat vielmehr, wie in BGHZ 20,83,100 im Einklang mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung ausgesprochen worden ist, zur Folge, daß beim Eintritt der Bedingung, d.h. bei Befriedigung des Lieferanten wegen der Forderungen, deretwegen er sich das Eigentum Vorbehalten hat, unmittelbar das volle Eigentum vom Lieferanten auf den Erwerber der Anwartschaft unter Umgehung des Vorbehaltskäufers als ersten Anwartschaftsberechtigten übergeht. Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers , das aus Gegenständen, an denen noch der Bigen-tumsvorbehnLt des Lieferanten wirksam ist, und, aus vorbe-haltsfreien Sachen zusammengesetzt ist, die getrennte Bezeichnung der Vorbehaltsware und der freien Ware erf order- e lieh sein sollte, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen« Vielmehr lassen sich aus diesem Gesichtspunkt Be- denken gegen die Wirkaamkeit des Vertrages nicht herleiten. Denn aus ihm ist klar zu entnehmen, daß er sich auf alle in dem Warenlager befindlichen Bohmaterialien, , Halbzeuge und Fertigfabrikate erstrecken sollte. An allen diesen Gegenständen sollte entweder das Eigentum oder aber das ihm wesensgleiche Anwartschaftsrecht auf das Eigentum von der Beklagten auf die Klägerin Übergehen. Zu demselben Ergebnis gelangen Westermann (aaO), der ebenfalls auf die "Inhaltsgleichheit" von Eigentum und Anwartschaftsrecht hinweist (gegen diesen Ausdruck wendet sich Zunft - HJW 1957*445,446 der aber sachlich auf demselben Standpunkt steht und Bestimmtheit der Einigung bejaht), Fohle (aaO), der den Unterschied zwischen Eigentum und Anwartschaft nicht für so groß hält, daß eine getrennte Betrachtung geboten erscheint, und Paulus (JZ 1957*41,44 l.ßp.), der ausführt, bei der Anwendung der Bestimmtheitsmaßstäbe könne es nicht auf die Feststellung von institutionellen Verschiedenheiten der Sicherungsform als solcher ankommen, sondern nur auf die ihnen etwa entsprechenden Unterschiede in der dinglichen Zuord-nungsWirkung;diese Unterschiede seien jedoch wegen der Hechtsähnlichkeit von Eigentum und Anwartschaftsrecht so gering, daß die durch das Bestimmtheitsgebot geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden könnten. Dieser entscheidende Gesichtspunkt, die Gleichartigkeit von Eigentum und Anwartschaft auf das Eigentum und die Übertragung beider Hechte nach denselben Grundsätzen, ist in BGHZ 21,52 nicht ausreichend in Betracht gezogen worden. Auch Johannsen geht in seinen Anmerkungen zu diesem Urteil LM BGB § 929 Hr.5 und Sparkasse 1956,326 auf ihn nicht näher ein. Der angegebene Gesichtspunkt muß aber notwendig dazu führen, die Hechtsfrage im gegenteiligen Sinne von BGHZ 21,52 zu beantworten. e) Die Revision hat in der mündliohen Verhandlung - abweichend von ihrer schriftlichen Begründung - besonderen Wert auf eine in dem Vertrage der Parteien enthaltene Vereinbarung über die von der Beklagten vorzunehmende Verarbeitung des Sicherungsguts gelegt, nach der diese im Aufträge der Klägerin erfolgen und sie an den Erzeugnissen der Be- oder Verarbeitung stets das Eigentum oder aber das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb nach erfolgter Bezahlung erhalten soll. Da auch für den verlängerten Eigentumsvorbehalt der'Lieferanten entsprechende Vertragsklauseln beständen, lasse sich, so meint die Revision, im Falle der Weiterverarbeitung des Sicherungsgut8 überhaupt nicht mehr auseinanderhalten, wie die Eigentumsverhältnisse an^den einzelnen zu dem Warenlager gehörenden Gegenständen seien» Ob dieser Ansicht der Revision zu folgen ist, kann indes dahinstehen» Sollte nämlich diese in dem Vertrage übernommene Verpflichtung der Beklagten mit Rücksicht auf die gegenüber den Lieferanten eingegangenen entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich zu unlösbaren Schwierigkeiten führen, wofür übrigens ausreichende Anhaltspunkte bisher nicht auf gezeigt worden sind, so würde le-. diglich die Folge eintreten, daß die .in dem Vertrage der Parteien getroffene Vereinbarung, die Weiterverarbeitung solle im Aufträge der Klägerin erfolgen, und ihr die hieraus sich ergebenden Rechte verschaffen, unwirksam ist. Die Nichtigkeit dieser Vertragsklausel kann indes zugunsten der Beklagten unterstellt werden, ohne daß hierdurch das von dem erkennenden Senat gefundene Ergebnis, berührt wird» Die.Unwirksamkeit eines Teiles eines Rechtsgeschäfts bewirkt nämlich die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts dann nicht, wenn angenommen werden kann, daß es auch' ohne den nichtigen Teil vorgenom-men worden sein würde (§ 139 BGB). Hier läßt sich dem Übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien vor dem Land- gepicht, dessen Berücksichtigung dem erkennenden Senat nicht verwehrt ist; mit aller Deutlichkeit entnehmen, daß die etwaige Nichtigkeit der erwähnten Bestimmung des Vertrages die Parteien keinesfalls davon abgehalten haben würde, den Vertrag unter Fortlaeeung der Verarbeitungsklausel mit im übrigen demselben Inhalt abzuschließen, um die auf andere Weise nicht mögliche Absicherung des der Beklagten von der Klägerin eröffne-ten Kredits vorzupehmen« Bei dieser Sachlage ist somit der in § 139 BOB geregelte Sonderfall gegeben, der die Annahme einer Nichtigkeit des Vertrages aussohließt« f) Auch die Wirtsohaftspolitisehen Gesichtspunkte, auf die in BGHZ 21,52 hingewiesen ist, können nicht das Ergebnis rechtfertigen, daß der hier in Präge stehende Vertrag unwirksam ist» Wie Zunft (aaO S«446) zutreffend hervorhebt, dient das Erfordernis der Bestimmtheit bei Sicherungsübereig-nungsverträgen in erster Reihe dem Schutz anderer Gläubiger « Es ist überdies aber auch nicht einzusehen, aus welchem Grunde der hier in Präge stehende Vertrag im Verhältnis zwischen den. Parteien Unklarheiten hervor-rufen könnte« Wie ausgeführt, ergibt sein Inhalt deutlich, daß die Klägerin an allen Rohst offen, Halbfabrikaten und Fertigwaren, die Bich auf dem Fabrikgrund-stück der Beklagten befinden, das Eigentum oder das Anwart schaftsrecht auf das Eigentum erwerben soll« Damit besteht an der dinglichen Rechtslage hinsichtlich der erwähnten bestimmt bezeichneten Gegenstände kein Zweifel: Die Beklagte hat weder Eigentumsrechte noch Anwart schaftsrechte auf das Eigentum an ihnen (Pohle aaO S«733)» Im Verhältnis zwischen den Parteien können also -dadurch keine Unklarheiten hervorgerufen werden, daß die Klägerin an den im Vertrage bezeichneten Gegenständen entweder das Eigentum oder aber nur das Anwartschaftsrecht erworben hat, und daß sie nicht weiß, an welchen Sachen ihr bereits das volle Eigentum zusteht, denn es steht nach dem Vertrage fest, und nur hierauf kommt es an, daß die Beklagte weder Eigentum noch Anwartschaft auf das Eigentum an den Gegenständen besitzt, daß ihr also keinerlei Rechte dieses Inhalts mehr zustehen» \ Bei der Ausgestaltung des Sicherungsveiträges, wie sie zwischen den Parteien erfolgt ist, kann auch das in BGHZ 21,52 weiter geäußerte Bedenken nicht durchgreifen, die Bechtsstellung des Lieferanten, dem noch das Eigentum an der Ware zustehe, würde gefährdet werden, wenn der Erwerber des Warenlagers nicht von vornherein wisse, welche Hechte an den einzelnen in dem Lager befindlichen Gegenständen er erworben habe. Zwisohen den Parteien ist ausdrücklich vereinbart, daß die Klägerin grundsätzlich nur wdas bedingte Eigentum, d.h» die Anwart schaf tn an dem Sicherungsgut erhalten solle. Die Klägerin muß somit hinsichtlich aller Gegenstände davon ausgehen, daß sie noch im Eigentum der Lieferanten stehen. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie an das Eigentum der Beklagten geglaubt habe, und haftet den Vorbehalt sverkäufem, falls sich herausstellt, daß sie Gegenstände verwertet hat, die diesen noch gehörten. Lurch den Abschluß eines Sicherungsvertrages, wie er hier in Präge steht, ist der Vorbehaltsverkäufer daher nicht stärker gefährdet als in jedem anderen Palle der allgemein als zulässig angesehenen Obertragung eines Anwartschaft srecht s auf das Eigentum durch den Käufer von noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen» Bedenken gegen diese Auffassung können auch nicht aus Nr.9 der zu dem Bestandteil des Vertrages der Parteien gemachten Allgemeinen Sicherungsübereignungsbedingungen der Klägerin hergeleitet werden» durch die der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt ist, das Sicherungsgut in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen und nach billigem Ermessen, auch durch freihändigen Verkauf, unter Beachtung bestehender gesetzlicher Bestimmungen zu verwerten. Vie nachstehend unter 4* noch ausgeführt werden wird, ist nämlich die Klägerin, die nach dem Vertrage grundsätzlich lediglich «das bedingte Eigentum (die Anwartschaft)n übertragen erhält, ungeachtet der angeführten Bestimmung in Hr.l nur dann dazu berechtigt, die Herausgabe der Sachen von der Beklagten zu verlangen, wenn der Eigentumsvorbehalt der Lieferanten erloschen und dadurch der diesen zustehende mittelbare Besitz beendet ist« g) Der in BGHZ 21,52 vertretene Standpunkt würde im Ergebnis dazu führen, daß die Übereignung des Warenlagers eines mittleren oder gar eines größeren Unternehmens im Hegelfalle aus Heohtsgründen unmöglich wäre« Dies wird aaO S.58 zu Unrecht in Abrede gestellt« Eine Trennung in vorbehaltsfreie und unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren läßt sich nämlich angesichts der allgemein verbreiteten Übung, ohne sofortige Barzahlung Waren nur unter Eigentumsvorbehalt zu liefern, wobei vielfach sogar ein erweiterter oder ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, in Mittelund Großbetrieben praktisch in sinnvoller Weise garnicht durchführen, wie gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt mit aller Deutlichkeit ergibt« schon eine bloße Aufschlüsselung der der Klägerin Übereigneten Gegenstände nach voll bezahlter und nur zu dem Teil oder nicht bezahlter Ware würde nach dem Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 1957, dem die Klägerin nicht widersprochen hat, die Buchhaltung der Beklagten mehrere Wochen voll beschäftigen. Sie würde zudem in dem Augenblick, in dem sie fertiggestellt ist, bereits überholt sein, weil in einem Mittelund Großbetrieb ständig neue Waren eingeh en und Zahlungen für bereits gelieferte Waren geleistet werden (vgl* dazu Dönhoff DB 1956,827)* Da die Kapital-deoke der deutschen Wirtschaft nach der Währungsreform sehr schmal und sie auf Kredite dringend angewiesen ist, würde der Wegfall des Warenlagers als Kreditunterlage für viele Unternehmen schwerwiegende Folgen haben (vgl* Uuthesius, Kalte Restriktion in ZKredW' 1956,69? und Justat ZKredW 1957>65 gegen T/erhahn ZKredW 1957»62, der die Entscheidung BGHZ 21,92 offensichtlich in ihrer Bedeutung verkannt hat) • In diesem Urteil ist aber mit Recht betont, da6 die Rechtsprechung bei der Rechtsanwendung auch die Interessen des Wirtschaftslebens nicht außer acht lassen darf und dogmatische Gründe allein nicht zu einer 'diesen Interessen zuwiderlauf enden Entscheidung Anlaß geben können*.. Da die von dem IV« Zivilsenat angeführten wirtschaftspolitischen Gründe, die den von ihm vertretenen Standpunkt rechtfertigen sollenr wie dargelegt, nicht stichhaltig sind, sprechen die vorstehend erörterten wirtschaftlichen Gegebenheiten ebenfalls für die Richtigkeit des hier bereits aus dogmatischen Erwägungen hergeleiteten Ergebnisses* h) Ebensowenig kann BGHZ 21,52 *58 darin beige-pfliohtet werden, daß die Entscheidung'nicht mehr fordere, als was auch das Reichsgericht stets gefordert habe (vgl. dazu die Anmerkungen von Johannsen aaO, in denen dieser Hinweis besonders unterstrichen wird)« Das Reichsgericht hat nämlich in seinem Ur&eil vom 2* Februar 1934 (HER 1934,1116, ausführlicher abgedruckt in Bankwirtschaft 1943,113) ausdrücklich hervorgehoben, daß die Übereignung des gesamten Warenlagers einschließlich solcher Gegenstände, an denen noch etwaige Rechte von Yorbehaltskäufem haften, nicht der zur Wirksamkeit der Sicherungsübereignung erforderlichen Bestimmtheit entbehrt. Der Umstand, so hat das Reichsgericht weiter aus- geführt, daß nach dem Willen der Vertragsschließenden sich die Übereignung auf Waren erstreckt habe, an denen vermöge eines Eigentumsvorbehalts noch Eigentumsrechte dritter Personen bestanden hätten, berühre nicht die Rechtswirk8amkeit der Übereignung im Verhältnis der Vertragsschließenden untereinander,' denn die Übereignung der Anwartschaft vollziehe sich nach denselben Grundsätzen, denen die Übertragung des unbedingten Eigentums an beweglichen Sachen unterworfen sei» Das Reichsgericht hat sich mithin in seiner Begründung sogar auf dieselben Gedanken gestützt, die vorstehend zur Rechtfertigung der hier getroffenen Entscheidung angeführt worden sind» Auch aus früheren Entscheidungen des Reichsgerichts, soweit diese nicht '(wie z.B» RGZ 113,57) ausdrücklich auf-gegeben worden sind (vgl. RGZ 132,183,188), läßt sich ein abweichender Standpunkt nicht herleiten» In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Schrifttum vor Erlaß des Urteils BGHZ 21,52 ganz einhellig die Auffassung vertreten, es sei zulässig, das gesamte Warenlager in der Weise zur Sicherung zu .übereignen, daß an den noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen nicht das volle Eigentum, sondern nur die Anwartschaft übertragen werde (vgl» Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 1952, 2«Buch 2»Abt» § 29 C III 2 S.151; Berg aaO § 929 Er»28 c S*622 und Nr.35 S.632; Rautmann HJW 1951, 298,299, der sogar eine entsprechende Fassung des Vertrages, wie sie die Parteien vorgenommen haben, ausdrücklich empfiehlt; Janberg, Betrieb 1950,521 und Lehmann in dem in BGHZ 21,52,54 erwähnten Rechtsgutachten) • Das nach Erlaß der Entscheidung veröffentlichte Schrifttum hat sie überwi egend abgelehnt (vgl. West ermann a aO, Pohle aa0, Paulus aaOA Zunft. e^O) JBs bedeutet daher lediglich eine Rückkehr zu einer gefestigten Rechtsmeinung, wenn der erkennende Senat unter Abweichung von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung BGHZ 21,52 die ausreichende Bestimmtheit des Sicherungsgutes in dem hier zu beurteilenden Vertrage zwischen den Parteien bejaht» i) Sind mithin die zur Zeit des Vertragsschlusses als Sicherungsgut dienenden Gegenstände he stimmt genug bezeichnet, so bleibt nur noch zu prüfen, ob der Vex'trag hinsichtlich der später hinzutretenden Gegenstände der nötigen Bestimmtheit entbehrt hat. Biese Frage ist ebenfalls zu verneinen* In dem Vertrage ist vereinbart, daß auch an allen nach Vertragsschluß in die Sicherungsräume gelangenden Rohmaterialien, Halbzeugen und Fertigfabrikaten alsbald die Anwartschaft oder das Eigentum auf die Klägerin übergehen soll* Auch insoweit besteht hinsichtlich des Sicherungsgutes somit keine Unklarheit** Bis Revision erhebt in diesem Zusammenhang auch' keine weiteren Bügen. k) Da das Sicherungsgut ausreichend bestimmt ist, bedarf es keiner Stellungnahme zu der im Schrifttum vielfach vertretenen Auffassung, daß es zu weit gehe, Bestimmtheit zu verlangen, sondern Bestimmbarkeit genügen müsse (vgl. Breher AcP 138,350,369; Bange NJW 1950,565> 567)* 4» üherörtert geliehen ist in BGHZ 21,52, ob Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Vertrages, wie ihn die Parteien abgeschlossen.haben, daraus hergeleitet werden können, daß die Besitzübergabe auch hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch die Vereinbarung eines Verwahrungsveftrages ersetzt worden ist* Im Schrifttum wird diese Frage einhellig verneint * Westermann (aaO S.1298), Fohle (aaO) und Paulus (aaO S.44/ 45) neigen dazu; mittelbaren Hebenbesitz des Lieferanten und des Sicherungsnehmers zu bejahen und ihn ausreichen zu lassen, während Zunft* (aaO S.446-448) diese Auffassung ablehnt und den Standpunkt vertritt, daß der Sicherungsnehmer mittelbarer Fremdbesitzer ersten Grades und der Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Eigenbesitzer zweiten Grades werde* . Die Ansicht Ton Zunft ersoheint richtig* Wie bereits ausgeführt» ist anerkannt» daß sich die Übertragung des Anwartschaftsrechtes auf das Eigentum nach den Vorschriften zu vollziehen hat» die für die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen gelten« Es kann also die Übergabe der Saohe durch ein sogenanntes antezipiertes Besitzkonstitut ersetzt werden (Berg aaO § 929 Nr,28 c S.622), Biese Auffassung liegt auch dem Urteil BGHZ 20»88 zugrunde« Bei einer derartigen Übereignung entsteht mehrstufiger mittelbarer Besitz« Baß ein solcher mehrfacher mittelbarer Besitz möglich ist» ergibt sich aus der Bestimmung des § 871 BGB« Allerdings werden in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl« BGB RGBS lO.Aufl. § 871 Annul mit Nachweisen und Erman BGB 2.Aufl. § 871 Anm«) als Möglichkeiten der Entstehung des mehrfach gestuften mittelbaren Besitzes nur die Portgabe der Sache durch den unmittelbaren Besitzes? unter Vereinbarung eines B?sitzmittlungs-verhältnisses und die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses zwischen mittelbarem Besitzer und einem Britten behandelt, durch das dieser gleichfalls mittelbarer Besitzer wird. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb nicht auch dann mehrfach gestufter mittelbarer Besitz sollte entstehen können, wenn der mittelbare Besitzer, der bereits Besitzmittler ist und es auch im Verhältnis zu dem bisherigen mittelbaren Besitzer bleiben will, außerdem noch einem Britten weiteren mittelbaren Besitz einräumt« Richtig.ist zwar, daß der Wille, für einen anderen zu besitzen, die Bereitschaft voraussetzt, die Sache an ihn herauszugeben, sobald der Dritte dies verlangen darf (Seufert bei Staudinger BGB ll.Aufl« § 868 Nr.27 8*83)« Ein solcher Wille läßt sich aber bei dem Vorbehaltskäufer, der das Anwartschaftsrecht unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts auf einen Britten überträgt, nicht verneinen« Ba zwischen dem Britten und dem Vorbehaltsverkäufer schuldreohtliehe Rechtsbeziehungen nicht bestehen und der Dritte daher dem Vorbehaltsverkäufer als Eigentümer gegenüber nicht zu dem Besitze be- 19 rechtigt ist? kann der Dritte die Herausgabe an sieh erst verlangen, wenn der Eigentums vor]? ehalt erloschen und daher der mittelbare Besitz des Lieferanten beendigt isto Damit erledigt sich auch dieses Bedenken gegen die Wirksamkeit des Sicherungsvertrages der Bart eien* 5» Der Vertrag ist schließlich auch nicht deswegen' nichtig, weil ihm der Klägerin bekannte 'Verkaufsbedingungen der Lieferanten der Beklagten über den Eigentums-vorbehalt entgegenständen* Diese Verkaufsbedingungen, die von allen Lieferanten in ähnlicher Form mit der Beklagten vereinbart werden und als typische Vertragsklauseln von dem erkennenden Senat daher selbst ausgelegt werden können, sollen nämlioh nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Verfügungen über die Ware selbst, die zu dem unmittelbaren Verlust des Eigentums an der Ware oder aber zu einer Veränderung der dinglichen Bechtslage zu Ungunsten des Lieferanten in Bezug auf die Ware.führen können, außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges hindern* Sie stehen aber der sicherungsweisen Obertragung des Anwartschaft srechts auf das Eigentum an der Ware nicht entgegen, die die Hechtsstellung des Vorbehaltsverkäufers nicht berührt* Es liegt umso weniger ein Anlaß vor, diesen Bestimmungen eine weitergehende Bedeutung beizu demessen, als die Parteien selbst niemals die Ansicht vertreten haben, daß der Beklagten hierdurch die Übertragung des Anwartschaft srechts auf das Eigentum habe unmöglich gemacht werden sollen. Wäre dies tatsächlich beabsichtigt gewesen, so wäre sicherlich eine diesem Umstand Bechnung tragende eindeutige Fassung der Verkaufsbedingungen gewählt worden* Durch die Verkaufsbedingungen ihrer Lieferanten -ist somit die Beklagte an der Übertragung des Anwartschaft srechts auf das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf die Klägerin auch nicht etwa schuldrechtlich gehindert gewesen* 6. Ist aber der Vertrag wirksam, so erweist sich das Urteil des Landgerichts als richtig, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß« Per erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung zwar in einer Rechtsfrage'von’dem Urteil des IV« Zivilsenats BGHZ 21,52 ah« Trotzdem nötigt dieser Umstand nicht zur Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs« Pas Urteil BGHZ 21,52 ist zu einer Zeit ergangen, als der IV« Zivilsenat nach dem Geschäfts-verteilungsplan des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen berufen war« Inzwischen sind infolge Änderungen der Geschäftsverteilung diese Rechtsstreitigkeiten zunächst auf den V« Zivilsenat, der einschlägige Entscheidungen indes nicht erlassen hat, und seit dem 1« Januar 1956 auf den erkennenden Senat übergegangen, während der IV» Zivilsenat mit derartigen Streitigkeiten nicht mehr befaßt ist. Per erkennende Senat ist mithin in Bezug auf die hier in Frage stehenden Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an die Stelle des IV» Zivilsenats getreten, so daß ein Abweichungsfall, der zur Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen zwingt, nicht vorliegt (RGZ 115, 103,105; Wieczorek ZPO Band V, 1957, § 156 GVG Anm.B II; Sydow,$usch ZPO 22»Auf 1. § 136 Anm»4). Per Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 30» Kürz 1953 (BGHZ 9, 179,181) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Im Gegensatz zu der Rechtsfrage, die der Große Senat für Zivilsachen damals zu beantworten hatte, handelt es sich bei der hier zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage nicht um ein allgemeines Problem, das mehrere Rechtsgebiete berührt, die nach der Geschäftsverteilung von verschiedenen Senaten des Bundesgerichts- hofs zu bearbeiten sind. Vielmehr betrifft .sie lediglich Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, die allein dem erkennenden Senat zugewiesen sind. In einem derartigen Valle besteht aber keine Bindung an die Entscheidung des früher zuständigen Senats mit der Wirkung, daß der nunmehr zur Entscheidung berufene Senat ohne Anrufung des Großen Senats nicht abweichen dürfte, wie in dem erwähnten Beschluß des Großen Senats ausdrücklich anerkannt ist. Hieran ändert nichts, daß die zu entscheidende Rechtsfrage möglicherweise auch einmal in einem Rechtsstreit aus einem ganz anderen Gebiet auftauchen kann und dann von einem anderen Zivilsenat entschieden werden muß. Es läßt sich niemals ausschließen, daß ein Senat im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit aus einem ihm zugewiesenen Sachgebiet zu Rechtsfragen bindend Stellung nehmen muß, über die nach der Geschäftsverteilung ein anderer Senat zur Entscheidung berufen ist. Müßte auf alle diese besonderen Pallgestaltungen Rücksicht genommen werden, so könnte bei einem Wechsel der Geschäftsverteilung der Senat, dem das betreffende Sachgebiet nunmehr zugewiesen ist, praktisch auch dann niemals von einer Entscheidung des nach der Geschäftaverteilung bisher zuständigen Senat8 abweichen, wenn keine gegenteilige Entscheidung eines anderen Senats vorliegt. Damit würde aber der Bestimmung des § 136 GVG eine Bedeutung beigemessen, die sie ersichtlich nicht haben sollte. Sie ist nämlich dazu bestimmt, die Rechtseinheit innerhalb des Bundesgerichtshofs zu wahren, nicht aber ist ihr Sinn, allen nur denkbaren Möglichkeiten einer etwa zu befürchtenden Abweichung zu begegnen. Maßgebend muß vielmehr sein, daß der erkennende Senat an die Stelle des Senats getreten ist, der die frühere Entscheidung erlassen hat und nunmehr das gesamte Rechtsgebiet des Eigentums an beweglichen Sachen,zuxlsnöie .zu entscheidende Rechtsfrage gehört, als in sich abgeschlossen auf ihn übergegangen ist. In einem solchen Palle entscheidet er an Stelle des bisher zuständigen Senats und der Pall ist nicht anders zu be- urteilen, als weiche der erkennende' Senat von einer eigenen Entscheidung ab, was ihm nicht verwehrt ist« Zu einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 157 GVG sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, da die von ihm getroffene Entscheidung, wie ausgeführt, lediglich eine Rückkehr zu der bewährten und im Schrifttum allgemein gebilligten neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts bedeutet und unter diesen Umständen weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Anrufung des Großen Senats erforderlich macht« Dr«Großmazm Rr.Gelhaar Artl Dr-Meager Dr-Messner 7111^^205^51 .Beschlud In Sachen der Firma W(HH) Ei Ben- und Stahlwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in vertreten durch ihre Geschäftsführer Bernhard und Theodor s Beklagten und Bevisioneklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt gegen « % die BfHBMP Bank Aktiengesellschaft in ver- treten durch ihren Vorstand Hermann J* m und Dir« Hans J\ Klägerin und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wird das Erteil vom 24* Juni 1958 dahin berichtigt, daß auf Sol5 Zeile 6 von unten der Urschrift - S.18 Zeile 23 der Ausfertigung die Worte: «wenn der mittelbare Besitzer« durch die Worte: «wenn der unmittelbare Besitzer" ersetzt werden« Es handelt sich um einen offenbaren Schreibfehler, der nach § 319 ZPO zu berichtigen war. * Karlsruhe, den 19. September 1958 Der Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat Dr.Großmann Br.Gelhaar