In einem Anfechtungsprozeß außerhalb des Konkurses, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils vom Gläubiger geführt wird, kann das Verfahren auch noch vom Revisionsgericht ausgesetzt werden, wenn während des Revisionsverfahrens das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben und diese Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Groß am 19. Die Verhandlung des Rechtsstreits wird bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München nach der im Revisionsverfahren II ZR 67/81 mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Seine Anfechtungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg mit der Maßgabe, daß die Vollstreckung aus dem Urteil davon abhängt, daß das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1982 - II ZR 67/81 ist das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4. - soweit der Schuldner verurteilt worden war - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Die Entscheidung in jenem, jetzt erneut beim Oberlandesgericht München anhängigen Verfahren ist vorgreiflich dafür, ob und in welchem Umfang die Beklagten eine Zwangsvollstreckung dulden müssen. Das rechtfertigt die Aussetzung des Anfechtungsprozesses zu demindest bis zur neuerlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts München über die vom Kläger gegen seinen Schuldner erhobenen Ansprüche (Böhle-Stamschräder/ Kilger, AnfG, 5. Die Aussetzung nach § 148 ZPO konnte auch noch in der Revisionsinstanz angeordnet werden, weil bei endgültiger Abweisung der Klage gegen den Schuldner die Entscheidung des Anfechtungsprozesses nicht mehr erzwingbar (BÖhle-Stamschräder/Kilger aaO An. 9) und dies als Voraussetzung einer Anfechtungsklage (Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 2 An. IV 1; vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 148; AnfG § 10 In einem Anfechtungsprozeß außerhalb des Konkurses, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils vom Gläubiger geführt wird, kann das Verfahren auch noch vom Revisionsgericht ausgesetzt werden, wenn während des Revisionsverfahrens das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben und diese Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. BGH, Beschl. v. 19. Januar 1983 - VIII ZR 204/82 - OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 204/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Studenten Wolfgang HHHHH' R^Hberger Straße H A BB|lf 2. der Hausfrau Renate Ring A in geb. Beklagten und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr Partner, Dflpiof des Kaufmanns Alfred Karl HHIHIBr Sflfl^HB^IB Ring A in BB fl. Nebenintervenienten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. - gegen den Kaufmann Dr. Ing. Hanns MflIHif Kflfl^flstraße Hfl in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, Hinter dem S in Bi 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Groß am 19. Januar 1983 beschlossen: Die Verhandlung des Rechtsstreits wird bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München nach der im Revisionsverfahren II ZR 67/81 mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1982 erfolgten Zurückverweisung gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Gründe Der Kläger erstrebt mit seiner Anfechtungsklage außerhalb des Konkurses von den Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in Kommanditanteile, die ihnen von ihrem Vater bzw. Ehemann übertragen worden sind, nachdem er gegen diesen ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Oberlandesgerichts München am 4. Februar 1981 erstritten hatte. Seine Anfechtungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg mit der Maßgabe, daß die Vollstreckung aus dem Urteil davon abhängt, daß das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1981 zu Nr. I rechtskräftig wird (§ 10 AnfG). Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1982 - II ZR 67/81 ist das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1981 3 - soweit der Schuldner verurteilt worden war - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Die Entscheidung in jenem, jetzt erneut beim Oberlandesgericht München anhängigen Verfahren ist vorgreiflich dafür, ob und in welchem Umfang die Beklagten eine Zwangsvollstreckung dulden müssen. Das rechtfertigt die Aussetzung des Anfechtungsprozesses zu demindest bis zur neuerlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts München über die vom Kläger gegen seinen Schuldner erhobenen Ansprüche (Böhle-Stamschräder/ Kilger, AnfG, 5. Aufl. § 10 Anm. 7). Die Aussetzung nach § 148 ZPO konnte auch noch in der Revisionsinstanz angeordnet werden, weil bei endgültiger Abweisung der Klage gegen den Schuldner die Entscheidung des Anfechtungsprozesses nicht mehr erzwingbar (BÖhle-Stamschräder/Kilger aaO Anm. 9) und dies als Voraussetzung einer Anfechtungsklage (Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 2 Anm. IV 1; vgl. BAG NJW 1982, 788) auch noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH Urteil vom 8. Oktober 1957 - I ZR 164/56 = LM ZPO § 148 Nr. 5). Braxmaier Merz