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BGH · VIII ZR 204/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 204/79

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier für Recht erkannt: Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe in der fraglichen Nacht zwischen 22.30 Uhr und 6.30 Uhr u.a. 23 Flaschen Champagner, Marke Pommery, zu dem Preise von je 180 DM und eine größere Menge von Zigaretten bestellt. Beim Verlassen des Lokals habe sie ihm auf seinen Wunsch 200 DM als Darlehen zur Bezahlung eines Taxis und von Hotelkosten gegeben. 3.30 Uhr in der Bar aufgehalten, sei volltrunken und deshalb geschäftsunfähig gewesen, die von der Klägerin verlangten Preise seien wucherisch; aus diesem Grunde und wegen Sittenwidrigkeit allgemein seien die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte nichtig. b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von der Klägerin verlangten Ge-tränkepreise nicht wucherisch überhöht waren und hat zutreffend darauf hingewiesen, dem Beklagten sei von dem früheren Besuch her die Preisgestaltung der Klägerin bekannt gewesen. März 1980 entschiedenen Rechtsstreit, der Besuche des Beklagten in einer anderen Bar zu dem Gegenstand hat, aus, um die Sittenwidrigkeit der der Klage zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte zu bejahen. Auch der Hinweis des Beklagten, er habe sich mit Bardamen im Separfee aufgehalten, reicht nicht aus, um die Sittenwidrigkeit der von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu bejahen. Hierzu hat das Berufungsgericht aber für den vorliegenden Fall festgestellt, daß die von der Klägerin verlangten Preise nicht überhöht waren, und daß der Beklagte sie kannte. Auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe zu dem Beweisthema der Dauer des zeitlichen Aufenthalts des Beklagten in der Bar der Klägerin in der fraglichen Nacht nicht die Zeugin Porath vernommen, greift nicht durch. Da es sich bei Frau PflHM» wie bei der Ehefrau des Beklagten, um eine Zeugin vom Hörensagen handelt, stellt es keinen Verfahrensfehler gemäß § 286 ZPO dar, daß das Berufungsgericht die zweite Zeugin vom Hörensagen nicht vernommen hat. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß die Aussage des zweimal vernommenen Zeugen Handschuh, er habe den Beklagten gegen 23.00 Uhr zur K(B|-BH gefahren, nur deshalb anders zu würdigen gewesen wäre, weil nicht nur ein Zeuge, sondern deren mehrere bekunden, der immittelbare Zeuge habe ihnen von einem bestimmten Vorgang in bestimmter Weise berichtet.

Zitierte Normen: § 433 BGB § 286 ZPO
SittenwidrigkeitBarBerufungsgerichtBardameUhrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 204/79	URTEIL	Verkfindet	am
12. Mai 1980
Scheibl,
 Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit Heinrich A.	SchuSRstraße	V	V	in
 mm-ommmmm,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Renate S
Straße 9 in
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
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Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 1979 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte besuchte, wie zuvor schon am 18. August 1976, in der Nacht vom 20. zu dem 21, August 1976 die von der Klägerin betriebene KBBB-BS« Die Klägerin verlangt von ihm Bezahlung der bei dem zuletzt genannten Besuch entstandenen Zechschuld in Höhe von 4 650 DM sowie Rückzahlung eines Darlehens von 200 DM. Über diese Beträge hat der Beklagte zwei Schecks ausgestellt, die jedoch nicht eingelöst wurden, weil Angaben zu dem Ausstellungsort und Datum fehlten.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe in der fraglichen Nacht zwischen 22.30 Uhr und 6.30 Uhr u.a. 23 Flaschen Champagner, Marke Pommery, zu dem Preise von je 180 DM und eine größere Menge von Zigaretten bestellt. Er habe Bardamen und andere Gäste freigehalten.
 
Beim Verlassen des Lokals habe sie ihm auf seinen Wunsch 200 DM als Darlehen zur Bezahlung eines Taxis und von Hotelkosten gegeben.
Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, er habe sich nur von 2.00 Uhr bis ca. 3.30 Uhr in der Bar aufgehalten, sei volltrunken und deshalb geschäftsunfähig gewesen, die von der Klägerin verlangten Preise seien wucherisch; aus diesem Grunde und wegen Sittenwidrigkeit allgemein seien die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte nichtig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet.
I.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte in der Nacht vom 20. zu dem 21. August 1976 zwischen 23.00 Uhr und den frühen Morgenstunden in der Bar der Klägerin gewesen ist, Getränke in dem von der Klägerin behaupteten Umfang bestellt und beim Verlassen der Bar ein Darlehen von 200 DM empfangen habe. Er sei während seines Aufenthalts in der KpP-B0 nicht geschäftsunfähig gewesen. Die von den Parteien abgeschlossenen
 Rechtsgeschäfte seien weder wucherisch noch sittenwidrig. Die auf §§ 433, 607 BGB gestützte Klage sei begründet.
II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen stand.
1. Verzehrvertrag und Darlehensvereinbarung sind wirksam.
a)	Gegen die Feststellung der Vorinstanz, der Beklagte sei in der fraglichen Nacht entgegen seiner Behauptung nicht geschäftsunfähig gewesen, wendet sich die Revision nicht.
b)	Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von der Klägerin verlangten Ge-tränkepreise nicht wucherisch überhöht waren und hat zutreffend darauf hingewiesen, dem Beklagten sei von dem früheren Besuch her die Preisgestaltung der Klägerin bekannt gewesen. Bei dieser Sachlage sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, daß die Klägerin die Unerfahrenheit oder gar die Notlage des Beklagten ausgenutzt haben könnte.
c)	Verzehr- und Darlehensvertrag sind auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB.
Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei kommt es auf den sich aus Abschlußbeweggrund, Inhalt und Zweck ergebenden Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts an, der an der Sittenordnung zu
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messen ist (BGH Beschluß vom 31. März 1970 - III ZB 23/68 « BGHZ 53, 369, 375).
Der eigene Sachvortrag des Beklagten reicht im vorliegenden Falle ebensowenig, wie in dem vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 1980 entschiedenen Rechtsstreit, der Besuche des Beklagten in einer anderen Bar zu dem Gegenstand hat, aus, um die Sittenwidrigkeit der der Klage zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte zu bejahen. Der Klägerin kann nicht als sittenwidriges Verhalten angelastet werden, daß sie in ihrer Bar überhaupt Separfees eingerichtet hat und Bardamen beschäftigt. Auch der Hinweis des Beklagten, er habe sich mit Bardamen im Separfee aufgehalten, reicht nicht aus, um die Sittenwidrigkeit der von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu bejahen. Er hätte vielmehr im einzelnen behaupten und notfalls beweisen müssen, daß es in der Kflü-BS bordell-ähnlich zugegangen sei, die Bardamen sich ihm insbesondere gegen immittelbar oder mittelbar (nämlich in Gestalt überhöhter Preise für Getränke) entrichtetes Entgelt zu dem Geschlechtsverkehr hingegeben hätten. Allenfalls bei einem solchen Sachverhalt hätte sich die Frage stellen können, ob Verzehr- und Darlehensvertrag möglicherweise wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind. Solche Behauptungen hat der Beklagte nicht aufgestellt. Er hat auch nicht geltend gemacht, daß er in die KflM-BM gelockt worden wäre oder daß die Bardamen sich ihm aufgedrängt hätten, er also, wenn nicht gerade unter Zwang, so doch letztlich unfreiwillig zu den Ausgaben veranlaßt worden sei.
Die Beschäftigung von Bardamen wirkt sich allerdings auf die Kalkulation und die Preisgestaltung des
 
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Barinhabers aus. Hierzu hat das Berufungsgericht aber für den vorliegenden Fall festgestellt, daß die von der Klägerin verlangten Preise nicht überhöht waren, und daß der Beklagte sie kannte. Sie waren überdies, wie unwidersprochen geblieben ist, in der gewerberechtlich vorgeschriebenen Art und Weise bekanntgegeben.
Der Einwand der Sittenwidrigkeit greift danach nicht durch.
2.	Auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe zu dem Beweisthema der Dauer des zeitlichen Aufenthalts des Beklagten in der Bar der Klägerin in der fraglichen Nacht nicht die Zeugin Porath vernommen, greift nicht durch.
Dieser Zeugin soll der Zeuge HaflIHHI» der Taxifahrer, der den Beklagten zur K0|-B|i gefahren hat, mitgeteilt haben, dies sei erst gegen 2.00 Uhr nachts geschehen.
Da es sich bei Frau PflHM» wie bei der Ehefrau des Beklagten, um eine Zeugin vom Hörensagen handelt, stellt es keinen Verfahrensfehler gemäß § 286 ZPO dar, daß das Berufungsgericht die zweite Zeugin vom Hörensagen nicht vernommen hat. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß die Aussage des zweimal vernommenen Zeugen Handschuh, er habe den Beklagten gegen 23.00 Uhr zur K(B|-BH gefahren, nur deshalb anders zu würdigen gewesen wäre, weil nicht nur ein Zeuge, sondern deren mehrere bekunden, der immittelbare Zeuge habe ihnen
 von einem bestimmten Vorgang in bestimmter Weise berichtet. Ein am Ausgang des Rechtsstreits interessierter Zeuge ist der Taxifahrer im übrigen, entgegen der Darstellung der Revision, nicht.
3.	Die Kosten des danach erfolglosen Rechtsmittels fallen dem Beklagten zur Last (§97 ZPO).
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Wolf
freier