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BGH · VIII ZR 204/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 204/66

KO § 10 Die Erklärung des Konkursverwalters, er lehne die Aufnahme eines durch den Konkurs unterbrochenen Hechtsstreits über eine zur Konkursmasse gehörende Forderung ab, ist auch dem materiellen Hecht zuzurechnen• Sie braucht nicht immer dahin verstanden zu werden, daß der Konkursverwalter die Forderung dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen v/ol'le« * Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. November 1963 erhielt der Beklagte Ffötsch von der späteren Gemoinschuldnerin eine Abtretungserklärung ausgehändigto Diese bezog sich auf eine Eigentümergrundschuld von 41 451,22 EM sowie auf Ansprüche gegen die Firma Inhaber in A^|Bl auf Zahlung von 115 000 DM, die bei dem Landgericht München I eingeklagt v/aren, und weitere 10 000 DM, über die ein Rechtsstreit bei dem Oberlandesgericht München schwebte» Die Abtretung sollte die bereits entstandenen und die zukünftigen Forderungen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für die oHG decken. Den betrag von 5 000 DM nebst die Firma Lila später bei Nebenleistungen hinterlegte dem Amtsgericht Paderborn, Als Empfangsberechtigte waren außer dem Kläger und den Beklagten zu 1 auch die Beklagten zu 2 bezeichnet, an die der Beklagte den Anspruch gegen die Pirna auf Zahlung von 10 000 DM weiter abgetreten hatte. Dem Verlangen des Klägers, aus der Abtretung keine Rechte herzuldlten und ihm die Löschungsbewilligung für die Hypothek von 41 451,22 DM auszuhändigen, kamen die Beklagten nicht nach. Das Landgericht wies die Klage ab, soweit sie sieh nicht in der Hauptsache erledigt hatte* Dagegen verurteilte das Berufungsgericht, bei dem der Kläger seine Anträge geändert hatte, die Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages, stellte fest, daß der Beklagte aus der Abtretung des Schadenersatzanspruchs von 115 000 DM gegen die Firma keine Rechte erworben habe, und verurteilte den Beklagten FflH zur Rückabtretung dieser Forderung an den Klägero Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter* I* Die Frage, ob die Abtretungserklärung vom 12* November 1965 aus allgemeinen Gründen - fehlende Vertretungsmacht des Peter T(H|^ und verspätete Unterschrift der Gesellschafterin Christa T^HHI - uiiwirksam ist, wird von dem Berufungsgericht zwar erörtert, aber nicht abschließend beantwortet, weil es nach seiner Auffassung hierauf nicht ankommt* Es unterstellt aber, daß die Abtretungserklärung gegen die spätere Gemeinschuldnerin wirkte* Auch der erkennende Senat muß daher zugunsten der Beklagten hiervon ausgehen« Deshalb kommt es auf die Beanstandungen nicht an, die von der Revision gegen die einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben werden* 2. Was die Abtretung des Anspruchs auf Zahlung von 115 000 DM gegen die Firma an den Beklagten anbetrifft, so läßt, das Berufungsgericht zugunsten des Klägers die Konkursanfechtung durchgreifen» Es hält den Tatbestand des § 30 Nr» 2 KO für erfüllt« Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg« a) Sie will in den die Forderung von 115 000 DH betreffenden Erklärungen des Klägers in seinem Schriftsatz an das Prozeßgericht vom 23° April 1964* dessen Inhalt unstreitig sämtlichen Beklagten alsbald von dem Gericht mitgoteilt wurde, und in dem Schreiben an die Beklagten:' zu 2 vom 20.- Mai 1964 eine Freigabe des Anspruchs aus der Konkursmasse erblicken und meint, die Würdigung dieser Erklärungen des Konkursverwalters durch das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft» liechtsansicht vertritt, daß die dem Prozeßgericht gegenüber abgegebene Erklärung Uber die Nichtaufnahme grundsätzlich farblos und nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit der Freigabe an den Gerneinschuldner sei, so kann dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zugestimmt werden» Rechtlich bedenklich erscheint auch die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, die an die Beklagten weitergegebene Mitteilung der Erklärung des Konkursverwalters zu den Gerichtsakten hätte die Beklagten dazu veranlassen müssen, bei dem Konkursverwalter durch Rückfrage zu klären, ob er damit die streitige Forderung ihnen zur eigenen Geltendmachung f-reigebe» welchen Inhalt die Erklärung dos Klägers hatte und wie sie von den Beklagten bei unbefangener Würdigung auf gef aßt werden mußte«, •bekannt geworden war, konnten die Erklärungen des Klägers, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, nicht dahin verstanden werden, daß er die hier infrage stehende Forderung der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung belassen wollte. es nicht rechts!'ehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Sinn dieses Abkommens darin erblickt, daß die angeo-liehen Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Firma nicht mehr v/eiterverfolgt werden sollten. Der Kl äger hatte sich damit nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht der Firma gegenüber verpflichtet, die Forderung nicht der Gemeinschuldnerin oder dem Zessionär zu überlassen, sondern dafür zu sorgen, daß die Forderung materiell erledigt wurde. Der Kläger glaubte offenbar, wenn auch zu Unrecht, er könne seiner durch die Vereinbarung mit der Firma T.ifa begründeten Verpflichtung dadurch nachkommen, daß er dem Prozeßgericht anzeigte, er werde den Hechtsstreit nicht auf nehmen« Fr hatte aber nicht den Ullen, wie das Berufungsgericht feststellt, mit dieser Erklärung den Anspruch der Gemeinschuldnerin oder dem Zessionär zur freien Verfügung zu überlassen. Der Beklagte als Zessionär und Vertreter der Gemeinschuldnerin hat das auch erkannt, V/ird von diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, so ist der von ihm gezogene Schluß rechtlich einwandfrei, daß in der Erklärung des Konkursverwalters vom 23» April 1964 eine Freigabe zugunsten der Gemein-schuldnerin oder des Zessionärs nicht erblickt werden kann Dasselbe gilt von dem Schreiben des Konkursverwalters an die Beklagten zu 2 vom 20, Mai 1964, die ebenfalls von dem zwischen dem Kläger und der Firma 7^^ abgeschlossenen Vertrage Kenntnis hatten. des Klägers auch von Frau oder von den Beklagten zu Christa 2, wenn und Frau Anna ihnen die Forderung wirksam abgetreten sein sollte, auigenommen werden, hat das Berufungsgericht nicht ubersehen, sondern in den Sntseheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich erör- Der mißglückte 'Wortlaut der von dem Kläger abgegebenen Erklärung ist offenbar darauf zurückzuführen, daß ex’ die Rechtslage nach Abschluß des Vertrages mit der Firma 1^^ nicht richtig übersehen hatte. Indes war den Beklagten, wie das Berufungsgericht feststollt, nicht verborgen geblieben, was der Kläger wiidi-lich meinte,und daß seine Erklärungen nicht den Inhalt hatten, die Forderung von 115 000 DM zugunsten der Gemein-schulanerin oder des Zessionara freizugeben. Hatte indes der Kläger trotz des V;ortlautes seiner Äußerungen in Wahrheit eine Freigabeerklärung nicht abgegeben, so war er nicht gehindert, die Konkursanfechtung geltend zu machen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage mit der Firma nachzukommen. b) Die Revision vertritt ferner die Ansicht, ein Rechtsschutzbedürfnia für die Konkursanfechtung sei deshalb zu verneinen, weil der Kläger als Konkursverwalter aus eigenem Recht nicht in der Lage sei, die Klage auf Zahlung der 115 000 DM zurückzunehmen oder sonst den Rechtsstreit zu beenden. Vertrages durch das Berufungsgericht dieser verpflichtet war, die Forderung allen angeblich Drittberechtigten zu entziehen, um zu verhindern, daß die Firma auf Zahlung in Anspruch genommen würde. Da der Vertrag vom 21c Februar 1964 nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts den Kläger verpflichtete, alles zu tun, um die Finna vor der Inanspruchnahme wegen der infrage stehenden Forderung zu schützen, hatte er auch die Forderung im V/ege der Konkursanfechtung zur Masse zu ziehen, um auf diese Weise die Inanspruchnahme der Firma durch die Gemeinschuldnerin zu verhindern. Bei dieser Sachlage läßt sich daher entgegen der Ansicht der Revision ein Rechts-schutzbedürfnis für den vom Kläger mit der Klage verfolgten Konkursanfechtungsanspruch nicht verneinen. Sie stützt ihn auf die Darlegung von Tatsachen, aus denen nach ihrer^Auffassung eindeutig hervorgehen soll, daß der Kläger bei seiner bisherigen Tätigkeit als Konkursverwalter und auch bei der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Beklagten ausschließlich im Interesse der Firma und nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger der Gemeinschuldnerin gehandelt habe, denen dieser Rechtsstreit keinerlei Vorteil bringen könne. Wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit diesem Vortrag der Beklagten auseinanderzusetzen, weil er dem Klagebegehren nicht entgegensteht. gewahrt, sondern sie verletzt habe» Daß der Kläger als Konkursverwalter zu dem Abschluß dieses Vertrages mit Wirkung gegen die Konkursmasse berechtigt war, wird offensichtlich auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. War aber dieser Vertrag wirksam, so mußte ihn der Kläger auch erfüllen, und hierzu war erforderlich, wie das -.v: fungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, daß der Kläger den an den Beklagten abgetretenen Anspruch auf Zahlung von 115 000 DM im Wege der Konkursanfechtung zur Masse zog» Bei diesem Sachverhalt ist dem von dem Beklagten erhobenen Einwand der Arglist der Boden entzogen» Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger auf dieser Grundlage sind jedoch nicht Gegenstand des Vorliegenden Rechtsstreits» Für diesen kommt vielmehr dem entsprechenden Vorbringen keinerlei Bedeutung zu, so daß das Berufungsgericht auch nicht gehalten war, den Beweisantritten zu entsprechen, die von der Revision in diesem Zusammenhänge als übergangen gerügt werden. Zur Vernehmung der Frau als Zeugin hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, denn diese war an der von der Revision angeführten Schriftsatzstelle lediglich als Zeugin dafür benannt worden, daß die Verhandlungen mit ihr nur deshalb nicht zu dem Erfolge geführt hatten, weil sich der Inhaber der Firma mit ihr in Verbindung gesetzt und sie veranlaßt hatte, den Vertrag von 28o November 1963 nicht weiter zu erfüllen,» Auf dieses Beweisangebot kam es jedoch ersichtlich nicht an- 23 und 24 des Berufungsurteils ausdrücklich erörterte Das Berufungsgericht hat diese Tatsache also nicht übersehen» Seine Würdigung, dadux’ch sei die bereits erfolgte Zahlungseinstellung nicht beseitigt worden, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindend» e) Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß Empfänger der Abtretung beide Beklagten zu 1 waren und daß auch die weiteren Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung gegenüber den Beklagten zu 1 gegeben sind-. Soweit der Beklagte zur Riickabti’etung den Schadenersatzanspruchs von 115 000 DM gegen die Firma an den Kläger verurteilt und die Feststellung gegenüber dem Beklagten K^ÜI^^ getroffen ist, daß er aus der Abtretung dieses Anspruchs keine Rechte erworben hat, muß somit die Revision zurückgewiesen werden, 3° Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind sämtliche Beklagten auch verpflichtet, in die Auszahlung des bei dem Amtsgericht Paderborn von der Firma 1^^ hinterlegten Betrages von 5 000 DM nebst Zinsen und Nebenkosten an den Kläger einzuwilligen, weil die Weiterabtretung der Forderung auf Zahlung von 10 000 DM gegen die Firma die nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrages die Urteilssummc hinterlegte, an die Beklagten zu 2 ebenfalls der Konkursanfechtung unterliege« Mentzel/Kühn § 40 An. 18)» Allerdings gilt hier deshalb eine Besonderheit, weil die Anfechtung gegenüber den Beklagten zu 1 auf § 50 Nr. 2 KO gestützt und mit ihr geltend gemacht war, daß der Beklagte nach Zahlungseinstellung der oHG durch die Abtretung der Forderung gegen die Firma L^^ eine inkongruente Deckung erhalten habe» Handelt es sich aber um einen Fall des § 30 Nr. 2 KO, so braucht der Konkursverwalter im Rechtsstreit gegen den nach § 40 Abo. 2 Nr, 1 KO belangten Rechtsnachfolger nur nachzuv/eisen, daß dem Ersterwerber innerhalb der kritischen Frist des § 30 Nr. 2 KO eine von ihm nicht zu beanspruchende Deckung zuteil geworden war und daß dies dem Rechtsnachfolger, hier also den Beklagten zu 2, zur Zeit seines Erwerbes bekannt war (Jaeger/Lent aaO § 40 Anm» 16 und das in LZ 1908, 875? Von seiner irrigen Auffassung über die Beweisverteilung ausgehend, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob dieser Beweis erbracht ist» Die Entscheidungsgründe dos Berufungsurtcils enthalten zur Beweiswürdigung nur ganz allgemein gehaltene Erörterungen, denen zu dem Teil sogar Vermutungen zugrunde liegen» Aus ihnen läßt sich nicht entnehmen, ob das Berufungsgericht die Überzeugung erlangt hatte, daß die Beklagten zu 2 oder jedenfalls einer dieser Beklagten die erforderliche Kenntnis besaßen» Auf den von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß die Beklagten zu 2 durch die Weiterabtretung der Forderung seitens des Beklagten an sie eine inkongruente Deckung für ihren Honoraranspruch erhielten, kommt es ersichtlich nicht an» Dieser Mangel des Berufungsurteils zwingt, soweit die Beklagten zur Einwilligung verurteilt sind, zu seiner Aufhebung; denn es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechtorhalten werden» Wie bereits eingangs der Ent-scheidungsgründc erwähnt ist, sind Feststellungen darüber unterblieben, ob überhaupt eine wirksame Abtretung der Forderung seitens der oHG- an den Beklagten vor- Bei dieser Entscheidung war zu berücksichtigen; daß der erkennende Senat den Anspruch auf Abtretung der Forderung von 115 000 DM gegen die Firma Lfli gemäß § 3 ZP geringer bewertet hat als das Berufungsgericht (vgl.

Zitierte Normen: § 30 KO § 157 BGB § 82 KO § 97 ZPO
RechtsstreitForderungFirmaKOBerufungsgerichtErklärungKonkursverwalterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGKZ:	nein
KO § 10
Die Erklärung des Konkursverwalters, er lehne die Aufnahme eines durch den Konkurs unterbrochenen Hechtsstreits über eine zur Konkursmasse gehörende Forderung ab, ist auch dem materiellen Hecht zuzurechnen• Sie braucht nicht immer dahin verstanden zu werden, daß der Konkursverwalter die Forderung dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen v/ol'le«
KO §§ 30 Nrc 2, 40
Zur Beweislast des Konkursverwalters bei einer auf § 30
Nr. 2 KO gestützten Anfechtung gegenüber einem Rechtsnachfolge
BGH Urt.v. 27. November 1968 - VIII ZR 204/66 - OLG Hamm
’	(Vestf.)
LG Paderborn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZE 204/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. November 1968 Kleit,
J u s t i zh aup t s e kr e t
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1) der Rechtsanwälte Roland P in P^BlpB* M^Bpplatz
 und T)o Kl
2) der Rechtsanwälte Eduard L und Margit S^^^B in M
, Bernhard S<
/■BMi fcraße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. BB -
gegen
 den Rechtsanwalt Karl-Heinz S MflMÄPiatz iP, als Verwalter irn * Vermögen der Firma P(BB oHCJ. T Bi^PBstraße B<
m
Konkurs u & Co,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeß’bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
o
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1968 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidonten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (tfestf.) vom 16. Juni 1966 insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt werden sind, in die Auszahlung des unter 3 HL 12/64 AG Paderborn hinterlegten Betrages von 5 000 DM nebst Zinsen an den .Kläger einzuwilligen, und als über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist«
Die weitergehende Revision wird zurück-gev/iesen und über einen Teil der Kosten
m
des Rechtsstreits wie folgt erkannt:
Die Beklagten zu 1 haben als Gesamtschuldner 19/20 der Kosten des ersten Rechtszuges und je 12/13 der Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen.
* Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
‘Tatbestand:
Über das Vermögen der Firma	oHG
& Co.”, später	oHG	T& Co.”, deren
 persönlich haftende Gesellschafterinnen Christa und Anna	waren,	wurde	am	30,	Januar	1964 das Konkurs-
verfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter bestellt*
Der Beklagte	der seine Praxis gemeinsam
 mit dem Beklagten	betreibt,	war	ständiger
 Rechtsberater der späteren Gemeinschuldnerin. Er beriet sie auch bei Sanierungsversuchen, die von Ende Oktober bis Dezember 1963 mit Hilfe der Firma Fo^^^p in und Frau	in	unternommen	wurden
 Am 12. November 1963 erhielt der Beklagte Ffötsch von der späteren Gemoinschuldnerin eine Abtretungserklärung ausgehändigto Diese bezog sich auf eine Eigentümergrundschuld von 41 451,22 EM sowie auf Ansprüche gegen die Firma	Inhaber	in A^|Bl auf
 Zahlung von 115 000 DM, die bei dem Landgericht München I eingeklagt v/aren, und weitere 10 000 DM, über die ein Rechtsstreit bei dem Oberlandesgericht München schwebte» Die Abtretung sollte die bereits entstandenen und die zukünftigen Forderungen des Beklagten	aus	seiner
 Tätigkeit als Rechtsanwalt für die oHG decken. Die Ab-tretungserklärung ist unterschrieben von Peter dem Ehemann der Gesellschafterin Christa TflBI^ und Sohn der Gesellschafterin Anna	Sie "trägt außerdem die Unterschrift von Christa	jedoch	streiten
 die Parteien darüber, wann diese Unterschrift geleistet
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Das Landgericht München I wies die bei ihm anhängige Klage ciurch Urteil vom 27. Januar 1964 ah» In dem bei dem Oberlandesgericht München schwebenden Rechtsstreit erließ dieses am 16. Januar 1964 ein Urteil, durch das die von dem Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Firma Lil’a zur Zahlung von 5 000 DM bestätigt wurde. Den
 betrag von 5 000 DM nebst die Firma Lila später bei
 Nebenleistungen hinterlegte dem Amtsgericht Paderborn,
 Als Empfangsberechtigte waren außer dem Kläger und den Beklagten zu 1 auch die Beklagten zu 2 bezeichnet, an die der Beklagte	den Anspruch gegen die Pirna
 auf Zahlung von 10 000 DM weiter abgetreten hatte.
Der Kläger untersagte sofort nach seiner Bestellung zu dem iConkursverv/alter dem Beklagten	a-"*-le	Tätig-
keiten für die Gemeinschulunerin. Am 21. Februar 1964 traf der Kläger mit der Firma l^^^eine Vereinbarung, in der es heißt:
’’Der Konkursverwalter wird die Prozesse vor den öffentlichen Gerichten und Patentgerichten, die zwischen der Konkursmasse und der Firma LflB oder deren Schwestergesellschaften.. schweben, nicht aufnehmen. Die Klagen der OHG gegen vorgenannte Firmen werden zurückgenommen, auch evtl. Rechtsmittel werden zurückgenommen, soweit Konkursverwalter persönlich Machtbefugnisse hat.”
Nach Abschluß dieser Vereinbarung teilte der Kläger dem Prozeßgericht, bei dem die Klage auf Zahlung der 115 000 DM (in Wirklichkeit 115 966,06 DM) anhängig war, in einem Schriftsatz vom 23. April 1964 mit, daß er den Rechtsstreit nicht aufnehmen werde. Geraume Zeit später legte dann die Gemeinschuldnerin selbst gegen das Urteil de3 Landgerichts Berufung ein. Das Oberlandesgericht
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setzte durch Beschluß vorn 20» Mai 196 ; diesen Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zwischen den Parteien aus.
Wegen des Abschlusses des Vertrages mit der Firma Lifa machten die Beklagten dem Kläger mündlich und schriftlich heftige Vorhaltungen, auf die der Kläger erwiderte. Unter dem 20. Mai 1964 schrieb er an die Beklagt eil zu 2:
Wegen der Forderung von 115 000 DM steht fest, daß ich als Konkursverwalter diesen frozei?. nicht auf nehme. Ich bestärke niemanden darin, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Die Sache interessiert mich gar nicht. Der Prozeß kann meiner Meinung nach von Frau Christa	und Frau Anna
 aufgenommen werden. Wenn Ihnen die Forderung •wirksam abgetreten sein sollte, dann können meiner Ansicht nach auch Sie den Prozeß aufnehmen. ...”
Dem Verlangen des Klägers, aus der Abtretung keine Rechte herzuldlten und ihm die Löschungsbewilligung für die Hypothek von 41 451,22 DM auszuhändigen, kamen die Beklagten nicht nach. Darauf focht der Kläger die Abtretung der Forderungen an und erhob Klage mit dem Antrag, sämtliche Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des von der Firma	hinterlegten	Betrages	an	den	Kläger,
 die Beklagten zu 1 außerdem zur Herausgabe der Löschungsbewilligung zu verurteilen und gegenüber den Beklagten zu 1 die Unwirksamkeit der Abtretung der Schadensersatzforderungen gegen die Firma	festzustellen.
Nachdem die Löschungsbewilligung für die Hypothek dem Kläger ausgehändigt war, erklärten die Parteien wegen des Herausgabeanspruchs die Hauptsache für erledigt.
Das Landgericht wies die Klage ab, soweit sie sieh nicht in der Hauptsache erledigt hatte* Dagegen verurteilte das Berufungsgericht, bei dem der Kläger seine Anträge geändert hatte, die Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages, stellte fest, daß der Beklagte	aus	der	Abtretung	des	Schadenersatzanspruchs von 115 000 DM gegen die Firma	keine
 Rechte erworben habe, und verurteilte den Beklagten FflH zur Rückabtretung dieser Forderung an den Klägero
 Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter*
Entscheidung3grunde;
Die Revision ist nur zu dem Teil begründete
I* Die Frage, ob die Abtretungserklärung vom 12* November 1965 aus allgemeinen Gründen - fehlende Vertretungsmacht des Peter T(H|^ und verspätete Unterschrift der Gesellschafterin Christa T^HHI - uiiwirksam ist, wird von dem Berufungsgericht zwar erörtert, aber nicht abschließend beantwortet, weil es nach seiner Auffassung hierauf nicht ankommt* Es unterstellt aber, daß die Abtretungserklärung gegen die spätere Gemeinschuldnerin wirkte* Auch der erkennende Senat muß daher zugunsten der Beklagten hiervon ausgehen« Deshalb kommt es auf die Beanstandungen nicht an, die von der Revision gegen die einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben werden*
2. Was die Abtretung des Anspruchs auf Zahlung von 115 000 DM gegen die Firma	an	den	Beklagten
 anbetrifft, so läßt, das Berufungsgericht zugunsten des Klägers die Konkursanfechtung durchgreifen» Es hält den Tatbestand des § 30 Nr» 2 KO für erfüllt« Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg«
a) Sie will in den die Forderung von 115 000 DH betreffenden Erklärungen des Klägers in seinem Schriftsatz an das Prozeßgericht vom 23° April 1964* dessen Inhalt unstreitig sämtlichen Beklagten alsbald von dem Gericht mitgoteilt wurde, und in dem Schreiben an die Beklagten:' zu 2 vom 20.- Mai 1964 eine Freigabe des Anspruchs aus der Konkursmasse erblicken und meint, die Würdigung dieser Erklärungen des Konkursverwalters durch das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft»
Hierin kann ihr nicht gefolgt werden« Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß im Regelfälle die Erklärung des Konkursverwalters, er werde einen Rechtsstreit über einen zur Konkursmasse gehörende Forderung nicht aufnehmen, dahin zu verstehen ist, er wolle die betreffende Forderung nicht für die Ma^se in Anspruch nehmen, sondern sie dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen« Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen keine Ausnahme zulassenden Grundsatz« Es darf nicht außer acht bleiben, daß es sich bei den Äußerungen des Konkursverwalters um 'Willenserklärungen handelt, die der Auslegung fähig sind« Gemäß § 133 BGB ist also der*wirkliche Wille de3 Klägers bei der Abgabe seiner Erklärungen zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften«
l)ler Revision scheint davon aussugehen, daß die von dem Konkursverwalter gegenüber dem Prozeßgericht mit Schriftsatz vom 23. April 1964 abgegebene Erklärung eine verfahrenorechtliche Willenserklärung darstelle und der erkennende Senat sie deshalb frei auslegen könne. Diese Annahme ist jedoch nicht richtig. Nur die Aufnahme eines durch den Konkurs unterbrochenen Verfahrens ist eine dem Verfahrensrecht zuzurechnende Erklärung, wie sich aus 240 ZPO ergibt. Dagegen ist die Ablehnung der Aufnahme, die überhaupt nicht dem Gericht gegenüber, sondern formlos entweder dem Gemeinschuldner oder der anderen Partei gegenüber erklärt werden kann (Jaeger/ Lent KO 8. Aufl. § 30 Anm. 30; Mentzel/Kuhn KO 7. Auf'].
§ 10 Anm. 9) eine jedenfalls auch dem materiellen riecht zugehörende Y/illenserklärung, deren Auslegung durch das Berufungsgericht von dem Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ist. Der erkennende Senat ist deshalb an die
'Würdigung des Berufungsgerichts gebunden, soweit dieses den gesamten Prozeßstoff verwertet hat und sie nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze sowie die Denkgesetze verstößt.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die eingangs erwähnte Regel über die Auslegung einer Erklärung des Konkursverwalters, er werde einen anhängigen, die Konkursmasse betreffenden Rechtsstreit nicht aufnehmen, nicht ausnahmslos gilt, sondern die besonderen Umstände des Palles zu der Würdigung Anlaß geben können, der entsprechenden Erklärung des Konkursverwalters eine solche Bedeutung nicht beizu demessen (vgl. Böhle/Stamsehräöer KO 3. Aufl. § 10 Anm. 7 und KG JR 1952, 28). Y/enn allerdings das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge die
 
liechtsansicht vertritt, daß die dem Prozeßgericht gegenüber abgegebene Erklärung Uber die Nichtaufnahme grundsätzlich farblos und nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit der Freigabe an den Gerneinschuldner sei, so kann dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zugestimmt werden» Rechtlich bedenklich erscheint auch die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, die an die Beklagten weitergegebene Mitteilung der Erklärung des Konkursverwalters zu den Gerichtsakten hätte die Beklagten dazu veranlassen müssen, bei dem Konkursverwalter durch Rückfrage zu klären, ob er damit die streitige Forderung ihnen zur eigenen Geltendmachung f-reigebe»
Zu einer solchen Rückfrage, die allerdings zweckmäßig gewesen sein mag, waren die Beklagten nicht verpflichtet»
Es kommt vielmehr allein darauf an. welchen Inhalt die Erklärung dos Klägers hatte und wie sie von den Beklagten bei unbefangener Würdigung auf gef aßt werden mußte«,
Durch die erwähnten, einer rechtlichen Prüfung nicht standhaltenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist indes das Ergebnis^ zu dem es gelangt ist, nicht beeinflußte Die sich anschließenden Darlegungen des Berufungsgerichts ergeben nämlich, daß es zu seiner Würdigung der Erklärung des Klägers auf Grund der Eigenart des zu beurteilenden Sachverhalts gekommen ist. Angesichts des Abkommens, das der Kläger mit der Firma 1^^ bereits am 21» Februar 1964 abgeschlossen hatte und das dem Beklagten	alsbald
•bekannt geworden war, konnten die Erklärungen des Klägers, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, nicht dahin verstanden werden, daß er die hier infrage stehende Forderung der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung belassen wollte. Wie schon der Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma	zeigt,	ist
10
es nicht rechts!'ehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Sinn dieses Abkommens darin erblickt, daß die angeo-liehen Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Firma nicht mehr v/eiterverfolgt werden sollten. Der Kl äger hatte sich damit nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht der Firma	gegenüber	verpflichtet,	die	Forderung	nicht
 der Gemeinschuldnerin oder dem Zessionär zu überlassen, sondern dafür zu sorgen, daß die Forderung materiell erledigt wurde. Der Kläger glaubte offenbar, wenn auch zu Unrecht, er könne seiner durch die Vereinbarung mit der Firma T.ifa begründeten Verpflichtung dadurch nachkommen, daß er dem Prozeßgericht anzeigte, er werde den Hechtsstreit nicht auf nehmen« Fr hatte aber nicht den Ullen, wie das Berufungsgericht feststellt, mit dieser Erklärung
 den Anspruch der Gemeinschuldnerin oder dem Zessionär zur freien Verfügung zu überlassen. Der Beklagte	als
 Zessionär und Vertreter der Gemeinschuldnerin hat das auch erkannt, V/ird von diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, so ist der von ihm gezogene Schluß rechtlich einwandfrei, daß in der Erklärung des Konkursverwalters
 vom 23» April 1964 eine Freigabe zugunsten der Gemein-schuldnerin oder des Zessionärs nicht erblickt werden kann
 Dasselbe gilt von dem Schreiben des Konkursverwalters an die Beklagten zu 2 vom 20, Mai 1964, die ebenfalls von dem zwischen dem Kläger und der Firma 7^^ abgeschlossenen Vertrage Kenntnis hatten. Daß der Kläger in diesem Schreiben auch die Wendung gebra hatte, die Sache (d,h> der Rechtsstreit um die 115 000 DM) interessiere ihn gar nicht und es den Hinweis enthielt, der Prozeß könne nach Meinung
-Il-
des Klägers auch von Frau oder von den Beklagten zu
 Christa 2, wenn
 und Frau Anna
 ihnen die Forderung
 wirksam abgetreten sein sollte, auigenommen werden, hat das Berufungsgericht nicht ubersehen, sondern in den Sntseheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich erör-
tert. Seine Würdigung, das Schreiben entspringe der 3chon damals gereizten Stimmung zwischen den Parteien und enthalte die Äußerung unüberlegter Rechtsansichten über die Möglichkeiten einer Prozeßführung, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindend.
Die von der Revision erhobene Rüge, die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen §§ 133, 157 BGB, greift nicht durch. § 157 BGB ist schon deshalb nicht anwendbar, weil sich diese Vorschrift nur auf die Auslegung von Verträgen bezieht, während es sich bei dem Schreiben vom 20. Mai 1^64 um eine einseitige Erklärung des Konkursverwalters handelt. Auch § 135 BGB ist nicht verletzt, denn diese Bestimmung macht es, wie bereits erwähnt, dem Gericht gerade zur Pflicht, den wirklichen Sinn einer Willenserklärung zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dieser ihm durch die genannte Vorschrift auferlegten Verpflichtung ist das Berufungsgericht nachgekommen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Erklärung des Klägers einen anderen Sinn hatte, als ihr Wortlaut ergab, und daß die Beklagten trotz der mißverständlichen Ausdrucksweise des Klägers erkannten, was dieser in Wahrheit meinte. Der mißglückte 'Wortlaut der von dem Kläger abgegebenen Erklärung ist offenbar darauf zurückzuführen, daß ex’ die Rechtslage nach Abschluß des Vertrages mit der Firma 1^^ nicht richtig übersehen hatte. Indes war den Beklagten, wie das Berufungsgericht feststollt, nicht verborgen geblieben, was der Kläger wiidi-lich meinte,und daß seine Erklärungen nicht den Inhalt hatten, die Forderung von 115 000 DM zugunsten der Gemein-schulanerin oder des Zessionara freizugeben.
 
Hatte indes der Kläger trotz des V;ortlautes seiner Äußerungen in Wahrheit eine Freigabeerklärung nicht abgegeben, so war er nicht gehindert, die Konkursanfechtung geltend zu machen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage mit der Firma	nachzukommen.
b)	Die Revision vertritt ferner die Ansicht, ein Rechtsschutzbedürfnia für die Konkursanfechtung sei deshalb zu verneinen, weil der Kläger als Konkursverwalter aus eigenem Recht nicht in der Lage sei, die Klage auf Zahlung der 115 000 DM zurückzunehmen oder sonst den Rechtsstreit zu beenden.
Diese- Rüge läßt außer acht, dai3 nach der Auslegung aea zwischen der Firma	und	dem	Kläger abgeschlossen'
Vertrages durch das Berufungsgericht dieser verpflichtet war, die Forderung allen angeblich Drittberechtigten zu entziehen, um zu verhindern, daß die Firma	auf	Zahlung
 in Anspruch genommen würde. Wie das Oberlandesgericht München in seinem Aussetzungsbeschluß vom ?0. Mai 1965 zutreffend ausgeführt hat, hängt es von dem Schicksal der in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit anhängigen Konkursanfechtungsklage ab, ob die Fortführung des Rechtsstreits auf Zahlung der 115 000 DM statthaft ist. Greift die Konkuraanfechtung durch, so ist die Gemeinschuldnerin nicht berechtigt, den Rechtsstreit fortzusetzen. Vielmehr ist dann die Forderung an den Konkursverwalter zurückab-zutreten. Dadurch wird der Kläger dann in die Lage versetzt, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 21. Februar 1964 gegenüber der Firma L^|B nachzukommen, während die Gemeinschuldnerin und der Zessionär gehindert sind, die Forderung weiterhin geltend zu machen. Da der Vertrag vom 21c Februar 1964 nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts den
 Kläger verpflichtete, alles zu tun, um die Finna vor der Inanspruchnahme wegen der infrage stehenden Forderung zu schützen, hatte er auch die Forderung im V/ege der Konkursanfechtung zur Masse zu ziehen, um auf diese Weise die Inanspruchnahme der Firma	durch
 die Gemeinschuldnerin zu verhindern. Würde er dieser Verpflichtung nicht nachkoxnmen, so hätte er, wie die Revisionserwiöerung mit Recht geltend macht, Schadensersatzansprüche der Firma	aus	den verschiedensten
 Rechtsgründen zu befürchten. Bei dieser Sachlage läßt sich daher entgegen der Ansicht der Revision ein Rechts-schutzbedürfnis für den vom Kläger mit der Klage verfolgten Konkursanfechtungsanspruch nicht verneinen.
c)	Zu Unrecht beruft sich die Revision auf Arglist des Klägers. Da3 Berufungsgericht ist zwar auf das entsprechende Vorbringen der Beklagten nicht ausdrücklich eingegangen. Jedoch ergibt der eigene Vortrag der Revision, daß der Einwand der Arglist nicht begründet ist.
Sie stützt ihn auf die Darlegung von Tatsachen, aus denen nach ihrer^Auffassung eindeutig hervorgehen soll, daß der Kläger bei seiner bisherigen Tätigkeit als Konkursverwalter und auch bei der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Beklagten ausschließlich im Interesse der Firma
 und nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger der Gemeinschuldnerin gehandelt habe, denen dieser Rechtsstreit keinerlei Vorteil bringen könne.
Wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit diesem Vortrag der Beklagten auseinanderzusetzen, weil er dem Klagebegehren nicht entgegensteht. Zu den Aufgaben des Konkursverv/alters gehört es, Vennögensstücke, die der Masse in anfechtbarer Weise entzogen waren, dieser im Wege
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der Anfechtungsklage wieder zuzuführen. Ob der Anfechtungsgegner der Klage des Konkursverwalters überhaupt die Einrede der Arglist entgegenzusetzen'vermag, wenn der Konkursverwalter mit dieser Klage der Masse entzogene Gegenstände zurückverlangt, bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung, denn hier wird die Einrede lediglich darauf gestützt, daß der Konkursverwalter durch den Abschluß des Vertrages mit der Firma J^Hl die Interessen der Konkursgläubiger nicht ausreichend
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gewahrt, sondern sie verletzt habe» Daß der Kläger als Konkursverwalter zu dem Abschluß dieses Vertrages mit Wirkung gegen die Konkursmasse berechtigt war, wird offensichtlich auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. War aber dieser Vertrag wirksam, so mußte ihn der Kläger auch erfüllen, und hierzu war erforderlich, wie das -.v: fungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, daß der Kläger den an den Beklagten	abgetretenen	Anspruch
 auf Zahlung von 115 000 DM im Wege der Konkursanfechtung zur Masse zog» Bei diesem Sachverhalt ist dem von dem Beklagten erhobenen Einwand der Arglist der Boden entzogen»
Sollte der Kläger durch den Abschluß des Vertrages vom 21. Februar 1964 gegen die ihm als Konkursverwalter obliegenden Pflichten verstoßen haben, so könnte er sich allenfalls gegenüber den Beteiligten schadensersatzpflichti' gemacht haben (§ 82 KO). Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger auf dieser Grundlage sind jedoch nicht Gegenstand des Vorliegenden Rechtsstreits» Für diesen kommt vielmehr dem entsprechenden Vorbringen keinerlei Bedeutung zu, so daß das Berufungsgericht auch nicht gehalten war, den Beweisantritten zu entsprechen, die von der Revision in diesem Zusammenhänge als übergangen gerügt werden.
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d)	Dio Revision bekämpft weiter die eingehend begründete Annahme dos Berufungsgerichts;, daß die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen bereits eingestellt hatte, als dem Beklagten	am	12. November 1965 die Forderungen
 gegen die Firma	abgetreten wurden. Sie macht geltend,
 daß das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag und Bev/eis-angeboto übergangen habe»
Mit dieser Rüge kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben. Y/io die Ausführungen auf S. 21 des Berufungsurteils ergeben, ist sich das Berufungsgericht des Unterschieds zwischen der Zahlungseinstellung und einer bloßen Zahlungsstockung wohl bewußt gewesen und hat nicht verkannt, daß eine Zahlungseinstellung nur dann anzunehmen ist, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners das andauernde Unvermögen ergibt, einen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Teil seiner Schulden zu bezahlen (Urteile des erkennenden Senats vom 30. April 1959 - VIII ZR 179/58 und vom 11. Oktober 1961 - VIII ZR 113/60 - LM KO § 30 Nr. 6 und 11 = WM 1959» 891 und 1961, 1297 m.w.N.). Daß es diese Voraussetzungen für den hier infrage stehenden Zeitpunkt bejaht hat, beruht auf rechtsirrtumsfreier Würdigung der von ihm getroffenen Feststellungen. Die Verhandlungen mit Frau die zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 28. November 1963 führten, hat das Berufungsgericht nicht außer Betracht gelassen. Es entnimmt dieser Vereinbarung, daß von dem Einschluß eines Betrages von 600 000 DM durch Frau
 nicht die Rede sein konnte, sondern daß lediglich eine Neugründung ins Auge gefaßt war, über die noch nähere Vereinbarungen getroffen werden sollten. Der entgegenstehende Vortrag der Beklagten, auf den sich die Revision bezieht, war also vom Berufungsgericht durch den Inhalt der schrift-
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liehen Vereinbarung vom 28» November 1963 als widerlegt angesehen worden, was keinen Rechtsfehler erkennen läßt-»
Zur Vernehmung der Frau	als	Zeugin	hatte
 das Berufungsgericht keine Veranlassung, denn diese war an der von der Revision angeführten Schriftsatzstelle lediglich als Zeugin dafür benannt worden, daß die Verhandlungen mit ihr nur deshalb nicht zu dem Erfolge geführt hatten, weil sich der Inhaber der Firma	mit	ihr	in
 Verbindung gesetzt und sie veranlaßt hatte, den Vertrag von 28o November 1963 nicht weiter zu erfüllen,» Auf dieses Beweisangebot kam es jedoch ersichtlich nicht an-
Daß die Firma	auch nach dem 11 „ November 1963,
als der von ihr durchgeführte Sanierungsversuch endgültig gescheitert war, und später Frau	der	oHG
noch Beträge zur Verfügung gestellt hatte, damit die sofortige Schließung des Betriebes vermieden werden konnte und unumgänglich erforderliche Mittel für Produktions- und Personalkosten vorhanden waren, wird auf S. 23 und 24 des Berufungsurteils ausdrücklich erörterte Das Berufungsgericht hat diese Tatsache also nicht übersehen» Seine Würdigung, dadux’ch sei die bereits erfolgte Zahlungseinstellung nicht beseitigt worden, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindend»
e)	Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß Empfänger der Abtretung beide Beklagten zu 1 waren und daß auch die weiteren Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung gegenüber den Beklagten zu 1 gegeben sind-. Diese Ausführungen die von der Revision nicht ausdrücklich bekämpft werden, Lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen-
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Soweit der Beklagte	zur	Riickabti’etung	den
 Schadenersatzanspruchs von 115 000 DM gegen die Firma
 an den Kläger verurteilt und die Feststellung gegenüber dem Beklagten K^ÜI^^ getroffen ist, daß er aus der Abtretung dieses Anspruchs keine Rechte erworben hat, muß somit die Revision zurückgewiesen werden,
3° Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind sämtliche Beklagten auch verpflichtet, in die Auszahlung des bei dem Amtsgericht Paderborn von der Firma 1^^ hinterlegten Betrages von 5 000 DM nebst Zinsen und Nebenkosten an den Kläger einzuwilligen, weil die Weiterabtretung der Forderung auf Zahlung von 10 000 DM gegen die Firma die nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrages die Urteilssummc hinterlegte, an die Beklagten zu 2 ebenfalls der Konkursanfechtung unterliege«
a) Was den Zeitpunkt der Weiterabtretung der Forderung von dem Beklagten F^HIfc an die Beklagten zu 2 anbelangt, kommt das Berufungsgericht zu dem von der Revision nicht beanstandete*! Ergebnis, daß .diese Abtretung am 17* Januar 1964 vorgenommen wurde« Ob auch die Anfechtung gegenüber den Beklagten zu 2 durchgreift, hängt deshalb gemäß § 40 Abs« 2 Nr« 1 KO davon ab, ob den Beklagten zu 2 in diesem Zeitpunkt die Umstände, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbes des Beklagten	begründeten, bekannt waren«
Das Berufungsgericht hat dies angenommen, denn, so führt es aus, für die Kenntnis treffe nicht den Kläger die Beweislast, vielmehr müßten die Beklagten zu 2 beweisen, daß sie derartige Umstände nicht gekannt hätten« Diesen Entlastungsbeweis hätten die Beklagten zu 2 nicht geführt, ;ia nicht einmal zu führen versucht« In diesem Zusammenhang weist das
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Berufungsgericht darauf hin, daß die Beklagten zu 2 mit den Beklagten zu 1 engen Kontakt hatten, intensiv zusammen-arbeiteten und sich gegenseitig unterrichteten» Es sei deshalb, so fährt das Berufungsgericht fort, besonders auffällig, daß die Beklagten zu 2, obwohl sie hohe Honoraransprüche gegen die oHG- hatten, die nicht durch Vorschüsse gedeckt waren, plötzlich statt der Barzahlung die Abtretung einer Forderung erhielten, um die sie für die oHG- bis einen Tag vor der Abtretung einen langwierigen Rechtsstreit geführt hatten»
b) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe, denn die Beweislast gegenüber dem Rechtsnachfolger hat grundsätzlich der Konkursverwalter (vgl. Mentzel/Kühn § 40 Anm. 18)» Allerdings gilt hier deshalb eine Besonderheit, weil die Anfechtung gegenüber den Beklagten zu 1 auf § 50 Nr. 2 KO gestützt und mit ihr geltend gemacht war, daß der Beklagte nach Zahlungseinstellung der oHG durch die Abtretung der Forderung gegen die Firma L^^ eine inkongruente Deckung erhalten habe» Handelt es sich aber um einen Fall des § 30 Nr. 2 KO, so braucht der Konkursverwalter im Rechtsstreit gegen den nach § 40 Abo. 2 Nr, 1 KO belangten Rechtsnachfolger nur nachzuv/eisen, daß dem Ersterwerber innerhalb der kritischen Frist des § 30 Nr. 2 KO eine von ihm nicht zu beanspruchende Deckung zuteil geworden war und daß dies dem Rechtsnachfolger, hier also den Beklagten zu 2, zur Zeit seines Erwerbes bekannt war (Jaeger/Lent aaO § 40 Anm» 16 und das in LZ 1908, 875?
876 inhaltlich wiedergegebene Urteil des Reichsgerichts vom 29o Januar 1907 - VII 147/06).
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Von seiner irrigen Auffassung über die Beweisverteilung ausgehend, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob dieser Beweis erbracht ist» Die Entscheidungsgründe dos Berufungsurtcils enthalten zur Beweiswürdigung nur ganz allgemein gehaltene Erörterungen, denen zu dem Teil sogar Vermutungen zugrunde liegen» Aus ihnen läßt sich nicht entnehmen, ob das Berufungsgericht die Überzeugung erlangt hatte, daß die Beklagten zu 2 oder jedenfalls einer dieser Beklagten die erforderliche Kenntnis besaßen» Auf den von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß die Beklagten zu 2 durch die Weiterabtretung der Forderung seitens des Beklagten	an	sie	eine	inkongruente	Deckung	für
 ihren Honoraranspruch erhielten, kommt es ersichtlich nicht an»
Der Hinweis der Revisionserwiderung, daß hier die Grundsätze dos Anscheinsbeweises zugunsten des Klägers Anwendung finden müßten, geht fohl. Der Anscheinsbeweio ist beschränkt auf den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges und des Verschuldens»wahrend es hier um den Beweis von solchen Tatsachen geht, die den Schluß zulassen sollen, daß die Beklagten zu 2 die erforderliche Kenntnis besaßen» Allerdings kann sich der Schluß auf eine solche Kenntnis aus Umständen ziehen lassen, die im Wege des sogenannten Anzeichenbeweiscs verwertbar sind» Der Anscheinsbeweis scheidet dagegen insoweit aus»
Dieser Mangel des Berufungsurteils zwingt, soweit die Beklagten zur Einwilligung verurteilt sind, zu seiner Aufhebung; denn es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechtorhalten werden» Wie bereits eingangs der Ent-scheidungsgründc erwähnt ist, sind Feststellungen darüber
 unterblieben, ob überhaupt eine wirksame Abtretung der Forderung seitens der oHG- an den Beklagten	vor-
lag. Wäre diese Abtretung unwirksam; so könnten durch die Weiterabtretung keine Rechte der Beklagten entstanden sein, Biese Frage kann jedoch der erkennende Senat nicht selbst entscheiden; da entsprechende tatsächliche Feststellungen fehlen. Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Da die Revision der Beklagten zu 1 hinsichtlich des Anspruchs auf 115 000 DM zurückzuweisen war, konnte über den größten Teil der Kosten de3 Rechtsstreits in Anwendung der §§ 97? 92, 100 ZPO bereits endgültig erkannt werden. Bei dieser Entscheidung war zu berücksichtigen; daß der erkennende Senat den Anspruch auf Abtretung der Forderung von 115 000 DM gegen die Firma Lfli gemäß § 3 ZP geringer bewertet hat als das Berufungsgericht (vgl. Stein/Jonas/Pohlc ZPO 19, Aufl. § 3 Anm. III 3 b).
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits hängt von der Endentscheidung in der Sache selbst
 ab* Sie ist deshalb dem Berufungsgericht worden.
Dr. Haidinger
 Dr. Gelhaar
 übertragen
Artl
 Dr, I.lessner
 Braxmaier