rin geltend, sie habe sich lediglich mit dem zwischen der Herstellerfirma und der Beklagten vereinbarten Rücktritt vom Kaufvertrag einverstanden erklärt„ Damit hätten die Mängelrügen hinsichtlich der Tanks aus der Y/elt geschafft werden sollen. der auch das Recht der Klägerin zu dem Rücktritt von dem zwischen ihr und den B^J^ Eisenwerken geschlossenen Kaufverträge umfasse» Beide Kaufverträge, die rechtlich die Lieferung der Tanks vom Hersteller bis zu dem Verbraucher mit einer durchgreifenden Gewährleistung zu dem Gegenstand hatten, sollten nach Auffassung des Berufungsgerichts mit dem ausdrücklich erklärten Ziele rückgängig gemacht werden, die Beanstandungen wegen der angeblichen Ungeeignetheit der T.qnks für den Gebrauchszweck der Beklagten aus der Welt zu schaffen,, Partner des Rücklieferungsvertrages seien nicht nur die Prozeßparteien, sondern auch die Bisenwerke„ Die Vereinbarungen räumten nicht nur ein Recht zu dem Rücktritt ein, sondern gingen darüber hinaus, indem sie auch die Rückgewähr regelteno Zur Rechtfertigung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung hätte es nach Auffassung des Berufungsgerichts einer besonderen Vereinbarung bedui’fto Aus den Vereinbarungen über Art und Zeit der Rückgewähr der Tanks und der Kaufpreise ergebe sich deutlich, daß die Benutzung der Tv^nks zu Lasten der Eisenwerke gehen sollte<> Ge- zahlten Kaufpreis erhaltene In dem späteren Verhalten der Klägerin ist nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Bestätigung des von ihm angenommenen Vertragsinhalts zu erblickeno Die Beklagte habe bis zur Erhebung der vorliegenden Klage keine Nutzungsentschädigung gefordert und darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 23° November 1959 darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Tanks kostenlos habe benutzen können„ Dabei habe sie die Kosten-losigkeit der Benutzung nicht in Präge gestellt, sondern nur durch den Hinweis hierauf die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrages von 7255,17 DM bewegen wollene begründeten und berechtigten Wandlungsbegehrens aufgrund des § 467 in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch auf ein Nutzungsentgelt hatc Dieser gesetzliche Anspruch auf eine Vergütung für Benutzung der Kaufsache wäre allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt von Wertminderungen, die durch den Gebrauch der Sache bedingt sind, zu bestimmen, sondern unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen« Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sind aber auch Vereinbarungen über die Wandlung und ihre Rechtsfolgen zulässig» Ein solcher Y/and-lungsvertrag liegt hier nach Auffassung des Eerufungsge- Durch ihn gewann die Klägerin als Verkäufer nur einen Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache nach Maßgabe der darüber zwischen der Herstellerfirma und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen«» Unstreitig sollte nach dem Sinn dieser Vereinbarungen auch die Kaufpreisschuld der Beklagten aufgehoben werden» Demgemäß ist der Wandlungsvertrag von der Klägerin auch hinsichtlich der Y/echselverbindlichkeiten, mit denen der Kaufpreis bezahlt werden sollte, durchgeführt worden„ Es ist nun kein Rechtsfehler darin zu finden, wenn das Berufungsgericht zu dem Dachteil der Klägerin gewertet hat, daß die Vereinbarungen über die Rückgängigmachung.der Kaufverträge zwischen den drei Beteiligten keine ausdrückliche Bestimmung über die Vergütung von Nutzungen der KaufSache enthalten» Denn nach Lage der Sache sprechen die Umstände dafür, daß die Beklagte nach dem Wandlungsvertrage nicht verpflich-tet sein sollte, für die Benutzung der Tanks, die sie für ihren Gebrauchszweck als ungeeignet erachtet hatte, eine Vergütung zu zahlen» Es ist insbesondere kein Anhalts-punkt dafür ersichtlich, daß diese Frage nach dem Vertragswillen der Beteiligten einer späteren Regelung zwischen der Beklagten und der Klägerin Vorbehalten sein sollte» Für den Standpunkt der Beklagten sprechen außer der Tatsache, daß sie die Benutzung der Tanks für ihren Gebrauchszweck als ungeeignet bezeichnet hatte und es daher völlig offen war, inwieweit die Benutzung der Beklag-ten auch einen Nutzen gebracht hatte, der ein Nutzungsentgelt rechtfertigen könnte, noch weitere Umstände» Die Klägerin und entsprechend die Herstellerfirma der Beklagten hatten eine weitergehende Gewährleistung übernommen«, aus denen sie mit weiteren Ansprüchen rechnen mußten» Auch die Klägerin hatte ein erkennbares Interesse daran«, die Beklagte möglichst zufricdenzuatul&eiY0v';, zu demal diese eine Bestellung von Aluminiumtanks in Aussicht genommen hatte» Mit dem Wandlungsvertrage sollten jedenfalls nach den Vorstellungen der Herstellerfirma und der Beklagten deren Pflichten aus der Wandlung endgültig geregelt sein* Diesem auch für die Klägerin erkennbaren Vertragsinhalt ist die Klägerin dann mindestens durch schlüssiges Verhalten beigetreten» Es ist daher auch kein Rechtsfehler darin zu finden, wenn das Berufungsgericht es bei dieser Sachlage für erforderlich gehalten hat, daß Ansprüche auf ein Nutzungsentgelt in den Vereinbarungen hätten besonders Vorbehalten werden müssen, falls solche Ansprüche für die Klägerin noch bestehen bleiben sollten» IIIo Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revisionsangriffe nicht geeignet sind, einen Anspruch der Klägerin auf ein Nutzungsentgelt oder etwa gar auf eine Entschädigung für die Wertminderung der an die Beklagte gelieferten Tanks zu rechtfertigen» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2rü als unbegründet zurückzuweisen O
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
..204/63 URTEIL
Verkündet am
23 o Juni 1965 Klett,
J ustizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Sußmostgerate-Zentrale 0{ Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Artur G^Hjjin IM|Bstraße,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt br»
gegen
FruchtGroßhandlung und
die Firma Otto o: Söhne, Fruchtgroßhan
Kelterei , Inhaber Kaufmann Karl-Heinz
bc Hi-----
m
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
•* o
2 •=
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23o Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesriehter Artl? Dr<> Mezger, Dr« Messner und Mor-mann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberiandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 18o Juni 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte? eine Fruchtgroßhandlung und Kelterei? kaufte im Jahre 1958 von der Klägerin Kunststofftanks? die von der Eisenwerke Aktiengesellschaft herge-
stellt wurden und eine Neuheit auf dem Markt darstellten0 Die Klägerin übernahm im Rahmen der vereinbarten Gewährleistungen auch die Verpflichtung? durch Fehler im Werkstoff oder der Verarbeitung entstandene ”Inhaltsverluste" zu ersetzeno Zwischen der Klägerin und der Herstellerfirma wurden entsprechende Gewährleistungen vereinbart« Die bestellten Tanks wurden bis zu dem 1. November 1958 an die Beklagte gelieferte Im Februar 1959 erhob diese Mängelrügeno Es fanden auch unmittelbare Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Herstellerfirma statt» Mit Schreiben an die Klägerin vom 24» Juli 1959 stellte die Beklagte sämtliche Kunststofftanks? deren Tankraum 199 000 1 betrug? mit näherer Begründung zur Verfügung? weil sie für die Einlagerung von Fruchtsäften ungeeignet seien0 Die Beklagte kündigte in dem Schreiben Schadensersatzansprüche in Höhe
- 3
von etwa 30 000 DM an und bat die Klägerin um ein An-gebot von Alurainiumtanks» Dach weiteren mündlichen und schriftlichen Verhandlungen erklärten sich die B^|^ Eisenwerke mit Schreiben an die Klägerin vom 6» Oktober 1959 bereit, sämtliche Tanks zurückzunehmen und ihr eine Gutschrift dafür zu erteilen, sofern die Tanks spätestens zwischen dem 5° und 7° November 1959 verladen würden» Über die Rücknahme der Tanks, die zu dem größten Teil gefüllt waren, trafen die Herstellerfirma und die Beklagte am 17» Oktober 1959 nähere Vereinbarungen, Uber deren Inhalt die Klägerin durch Schreiben der B\ Eisenwerke vom 27° Oktober 1959 unterrichtet wurde0 Die Kosten der Verladung sollten die Beklagte und die des Transports und der Verpackung die B^|^^ Eisenwerke übe: nehme.no
Mit Schreiben vom 29» Oktober 1959 erhob die Beklagte erneut Anspruch auf Schadensersatz» Diesen Anspruch lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 3» November 1959 unter Hinweis auf ihre früheren Erklärungen und die der B^|^ Eisenwerke ab« Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 5° November 1959» sie sehe von einem Schadensersatzanspruch ab» Die Kunststofftanks wurden in der Zeit vom November 1959 bis Juli I960 an die Eisenwerke zurückgegeben» Diese vergütete der Klägerin den Kaufpreis» Über die finanzielle Rückabwicklung zwischen der Klägerin und der Beklagten führten die Parteien eine weitere Korrespondenz, in der die Klägerin schließlich noch Zahlung von 7255»17 him namentlich für Diskontspoaen und Verpackungskosten forderte» Nachdem die Beklagte diesen Anspruch abgelehnt hatte, stellte sich die Klägerin mit der vorliegenden Klageschrift vom 8o März 1962 auf den Standpunkt, die Beklagte habe für die Benutzung der Kunststofftanks eine Entschädigung zu zahlen» Zur Begründung ihres Anspruchs machte die Kläge-
rin geltend, sie habe sich lediglich mit dem zwischen der Herstellerfirma und der Beklagten vereinbarten Rücktritt vom Kaufvertrag einverstanden erklärt„ Damit hätten die Mängelrügen hinsichtlich der Tanks aus der Y/elt geschafft werden sollen. Andere Ansprüche seien dagegen unberührt gebliebene Ohne ihr Zutun habe die Beklagte erst in dem Schreiben vom 5» November 1959 auf Schadenersatzansprüche verzichtete
Dem Anspruch auf Zahlung eines Teilbetrages der verlangten Nutzungsent Schädigung in Höhe von 10 000 IM nebst Zinsen ist die Beklagte entgegengetfotonv..
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen0
Entscheidungsgrunde s
Io Das Berufungsgericht entnimmt dem vorgetragenen Sachverhalt den Abschluß eines Vertrages über die Rücklieferung der Tanks vom 17° Oktober 1959? der auch das Recht der Klägerin zu dem Rücktritt von dem zwischen ihr und den B^J^ Eisenwerken geschlossenen Kaufverträge umfasse» Beide Kaufverträge, die rechtlich die Lieferung der Tanks vom Hersteller bis zu dem Verbraucher mit einer durchgreifenden Gewährleistung zu dem Gegenstand hatten, sollten nach Auffassung des Berufungsgerichts mit dem ausdrücklich erklärten Ziele rückgängig gemacht werden,
5
die Beanstandungen wegen der angeblichen Ungeeignetheit der T.qnks für den Gebrauchszweck der Beklagten aus der Welt zu schaffen,, Partner des Rücklieferungsvertrages seien nicht nur die Prozeßparteien, sondern auch die
Bisenwerke„ Die Vereinbarungen räumten nicht nur ein Recht zu dem Rücktritt ein, sondern gingen darüber hinaus, indem sie auch die Rückgewähr regelteno Zur Rechtfertigung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung hätte es nach Auffassung des Berufungsgerichts einer besonderen Vereinbarung bedui’fto Aus den Vereinbarungen über Art und Zeit der Rückgewähr der Tanks und der Kaufpreise ergebe sich deutlich, daß die Benutzung der Tv^nks zu Lasten der Eisenwerke gehen sollte<> Ge-
mäß diesen Vereinbarungen habe die Klägerin die volle Gutschrift für den von ihr an die Eisenwerke ge-
zahlten Kaufpreis erhaltene In dem späteren Verhalten der Klägerin ist nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Bestätigung des von ihm angenommenen Vertragsinhalts zu erblickeno Die Beklagte habe bis zur Erhebung der vorliegenden Klage keine Nutzungsentschädigung gefordert und darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 23° November 1959 darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Tanks kostenlos habe benutzen können„ Dabei habe sie die Kosten-losigkeit der Benutzung nicht in Präge gestellt, sondern nur durch den Hinweis hierauf die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrages von 7255,17 DM bewegen wollene
IIc Die Revision wendet sich gegen die Annahrae des Berufungsgerichts, daß in der Vereinbarung über die Rücklieferung der Tanks auch eine Abrede über die unentgeltliche Benutzung bis zur Rücklieferung enthalten seio Sie macht geltend, int Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits sei eine Wandlung des Kaufs vorgenommen worden, wobei die Berechtigung der Mängelrügen dahingestellt ge-
6 -
L.+
blieben und dor Beklagten nur gestattet worden sein die Rücklieferung der Behälter nach einer im Rahmen des Möglichen liegenden Entleerung vorzunehmen» Hieraus sei der Klägerin nach §§ 467 , 347 Satz 2 BGB der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung entstandene Dieser Anspruch habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keiner besonderen Vereinbarung bedurfte Ebenso sei der Anspruch der Klägerin auf Ereatz der Finanzierungs- und Transportkosten durch die Wandlungsvereinbarung unberührt gebliebene Im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 17o Oktober 1959 habe die Klägerin noch nicht übersehen können, weiche Schäden ihr infolge der Wandlung durch die Finanzierungs- und Transportkosten entstehen«
Entgegen der Auffassung der Revision ist jedoch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht den in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Fall einer Wandlung des Kaufs vorgesehenen Anspruch auf Vergütung für gezogene Nutzungen abgelehnt hat« Dabei kann davon ausgegangen werden, daß der Verkäufer, der sich mit der Wandlung einverstanden erklärt hat, grundsätzlich neben dem Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache als gesetzliche Folge der einverständlichen Handlung und ebenso des. begründeten und berechtigten Wandlungsbegehrens aufgrund des § 467 in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch auf ein Nutzungsentgelt hatc Dieser gesetzliche Anspruch auf eine Vergütung für Benutzung der Kaufsache wäre allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt von Wertminderungen, die durch den Gebrauch der Sache bedingt sind, zu bestimmen, sondern unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen« Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sind aber auch Vereinbarungen über die Wandlung und ihre Rechtsfolgen zulässig» Ein solcher Y/and-lungsvertrag liegt hier nach Auffassung des Eerufungsge-
richts vor. Durch ihn gewann die Klägerin als Verkäufer nur einen Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache nach Maßgabe der darüber zwischen der Herstellerfirma und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen«» Unstreitig sollte nach dem Sinn dieser Vereinbarungen auch die Kaufpreisschuld der Beklagten aufgehoben werden» Demgemäß ist der Wandlungsvertrag von der Klägerin auch hinsichtlich der Y/echselverbindlichkeiten, mit denen der Kaufpreis bezahlt werden sollte, durchgeführt worden„ Es ist nun kein Rechtsfehler darin zu finden, wenn das Berufungsgericht zu dem Dachteil der Klägerin gewertet hat, daß die Vereinbarungen über die Rückgängigmachung.der Kaufverträge zwischen den drei Beteiligten keine ausdrückliche Bestimmung über die Vergütung von Nutzungen der KaufSache enthalten» Denn nach Lage der Sache sprechen die Umstände dafür, daß die Beklagte nach dem Wandlungsvertrage nicht verpflich-tet sein sollte, für die Benutzung der Tanks, die sie für ihren Gebrauchszweck als ungeeignet erachtet hatte, eine Vergütung zu zahlen» Es ist insbesondere kein Anhalts-punkt dafür ersichtlich, daß diese Frage nach dem Vertragswillen der Beteiligten einer späteren Regelung zwischen der Beklagten und der Klägerin Vorbehalten sein sollte» Für den Standpunkt der Beklagten sprechen außer der Tatsache, daß sie die Benutzung der Tanks für ihren Gebrauchszweck als ungeeignet bezeichnet hatte und es daher völlig offen war, inwieweit die Benutzung der Beklag-ten auch einen Nutzen gebracht hatte, der ein Nutzungsentgelt rechtfertigen könnte, noch weitere Umstände» Die Klägerin und entsprechend die Herstellerfirma der Beklagten hatten eine weitergehende Gewährleistung übernommen«, aus denen sie mit weiteren Ansprüchen rechnen mußten»
Auch die Klägerin hatte ein erkennbares Interesse daran«, die Beklagte möglichst zufricdenzuatul&eiY0v';, zu demal diese eine Bestellung von Aluminiumtanks in Aussicht genommen
hatte» Mit dem Wandlungsvertrage sollten jedenfalls nach den Vorstellungen der Herstellerfirma und der Beklagten deren Pflichten aus der Wandlung endgültig geregelt sein* Diesem auch für die Klägerin erkennbaren Vertragsinhalt ist die Klägerin dann mindestens durch schlüssiges Verhalten beigetreten» Es ist daher auch kein Rechtsfehler darin zu finden, wenn das Berufungsgericht es bei dieser Sachlage für erforderlich gehalten hat, daß Ansprüche auf ein Nutzungsentgelt in den Vereinbarungen hätten besonders Vorbehalten werden müssen, falls solche Ansprüche für die Klägerin noch bestehen bleiben sollten»
IIIo Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revisionsangriffe nicht geeignet sind, einen Anspruch der Klägerin auf ein Nutzungsentgelt oder etwa gar auf eine Entschädigung für die Wertminderung der an die Beklagte gelieferten Tanks zu rechtfertigen» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2rü als unbegründet zurückzuweisen O
Dr» Haidinger Artl Dr» Mezger
Df» Messner
Mormann