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BGH · VIII ZK 204/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 204/61

Verwaltungsstellen genommene Einfluß sachfremd sei oder sich mit sachlichen Erwägungen rechtfertigen lasse* Da Justizverwaltungsstellen überhaupt kein bestimmender Einfluß auf die Geschäftsverteilung zukoramt, ist jeder von ihnen ausgeübte Einfluß in *°ezug auf die Geschäft svert ei lung sachfremd, also in dem angeführten winn willkürlich und damit unzulässig, Deshalb hat der 2* Strafsenat mit Hecht eine Einflußnahme von Justizverwaltungsstellen auf die Geschäftsverteilung auch dann als unzulässig bezeichnet, wenn sie mit der Rücksich auf den Umfang der einzelnen Sache* die unterschiedliche Belastung der Kammern (Senate), die vermeintlichen besonderen öachkunde einer Kammer oder aus ähnlichen Zweckmäßigkeits-Gesichtspunkten begründet wird 'BGHSt 15? 116«, 118) e Alle diese und andei'e Gründe sind sachfremd, weil ihnen für die Geschäftsverteilung keinerlei berechtigte Bedeutung zukommt <> Da Justizverwaltungsstellen jeder bewußte Einfluß auf die Sichterbestiramung verwehrt ist9 darf ihnen überhaupt kein Entscheidungsspielraum belassen werden* der ihnen eine gezielte Rieht erbesieLlung ermöglicht und es von ihrem Willen abhängi } sein läßt* wer im Einzelfall Richter sein soll (Arndt, JZ 1956*633)o Das bedeutet - jedenfalls insoweit* als bei der technischen Abwicklung der Geschäftsverteilung Justizverwal-tungssteilen beteiligt sind daß die einzelnen Sachen ’’blind lings” an den entscheidenden^ Richter kommen müssen (BGHSt 7/® er auf Grund des Registers seiner Geschäftsstelle weiß, an welche Kammer (Senat) die einzelne Sache bei der Wahl dieser oder jener durch die Reihenfolge des eingangs bestimmten Endziffer des Aktenzeichens kommt, entscheidet er damit bewußt darüber, wer im Einzelfall Richter sein solle i^as ist mit dem Begriff des gesetzlichen Richters schlechthin unverein; ar und zwar entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (aaO) auch dann, wenn der Entscheidung des Geschäftsstellenbeamten Zweck mäßigkeitserwägungen zugrundeliegen, die unter justizverwal-tungsmäßigen Gesichtspunkten nicht als unsachlich bezeichnet werden können; denn auch dann ist der von ihm genommene Einfluß im Hinblick auf die Geschäftsverteilung sachfremd. Hierbei ist ihm ausdrücklich zur Pflicht gemacht, die Sachen unabhängig von der Registratur und ohne Kenntn?*.® des Register Standes zu numerieren und dabei keine Kenntnis von dem Inhalt der Eingänge zu nehmen« Alle machen gehen dann sofort an die Registratur«, Dort werden sie, soweit es sich nicht um Spezialsachen handelt, die in der Geschäftsverteilung bestimmten Senaten zugewiesen sind, in der Reihenfolge der "Kennziffern" mit den "Ordnungszoichen" 1 bis 6 verse-hen und zwar in der »veise, daß zu beginn eines äeden Tages mit der Ordnungszahl begonnen wird, die auf die am Schluß des vorangegangenon Tages zuletzt eingesetzte Ordnungszahl folgto Hat ZoBo am 5» April die letzte "Normalsache" die Ordnungszahl 4 erhalten, so wird am 6<,April die mit der Kennziffer 1 bezeichnete Sache, wenn es sich bei ihr nicht um eine Spezialsache handelt, mit dem OrdnungsZeichen 5 versehen» Die "Normalsacho" mit der Kennziffer 2 erhält dann das Ordnungszeichen 6 usw«, Ist die Bache mit der Kennziffer 2 eineSpezialsache und die mit der Kennziffer 3 wieder eine "Normalsache", so erhält nunmehr diese das Ordnungszeichen 6o Nach diesem Ordnungszeichen gehen dann die Sachen gemäß dem Geschäftsverteilungsplan in die Zivilsenate 1 bis 6? ])ie beim Berufungsgericht getroffene Regelung schließt auch in einem höchst erreichbaren Umfang die Gefahr eines Mißbrauchs ausc Der Geschäftsleiter erhält zwar auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Überwachung der Geschäftsstellen sowie auf Grund der Statistiken in gewissen .Zeitabständen Kenntnis von dem Stand der Register der einzelnen Geschäftsstelleno Diese Kenntnis, könnte er aber nur dann zu einer Manipulierung der Geschäftsvei'teilung verwerten* -wenn er eine genaue Liste darüber führen würde, welche Kennziffer er der. liegt so fern» daß es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht angängig ist» ihretwegen eine solche Geschäftsverteilung als nicht vorschriftsmäßig im Sinne dos § 551 Nr„ 1 ZPO anzusehen» Der Geschäfts-leiter eines Gerichts ist der oberste Geschäftsstellenbeamte und wird auf Grund seiner besonderen Vertrauenswürdigkeit ausgewählto Auch würde eine solche Dienstverletzung in der Regel ein Zusammenwirken des Geschöftsleiters mit dem Registraturbeamten voraussetzen und damit die Gefahr einer Entdeckung des Dienstvergehens vergrößern» Das von der Revision geltend gemachte Bedenken» daß die Einhaltung der Dienstanweisung schwer Uberwachbar sei» hat deshalb kein entscheidendes Gewichto Im Gegenteil i3t in diesen Fallen die Möglichkeit einer Überwachung sehr viel größer als bei den Mißbrauchs-tatbcständen anderer GeschäftsverteilungsSysteme» Außerdem liegt eine weitere Sicherung gegen einen Mißbrauch darin» daß bei dem hier zur Erörterung stehenden System mit seiner Trennung von Kennziffern und OrdnungsZeichen eine manipulierte Einflußnahme auf die Richterbeetimmung schon rein praktisch* wenn auch nicht unüberwindbare» so doch ganz erhebliche Schwierigkeiten machen würde (vgl» dazu BGHSt 7?i24)o Io Pie Revision ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Klägerin sei berechtigt, den ihren Abnehmern erwachsenen Schaden zu dem Gegenstand eines eigenen Ersatzanspruches geltend zu macheno Das -üerufungsgericht führt aus, es sei anzunehmen, daß die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages stillschweigend vereinbart hätten, die Klägerin solle berechtigt sein, einen ihren Abnehmern erwachsenen Schaden geltend zu machen ohne KUcksicht darauf, ob sie ihnen zu dem Schadensersatz verpflichtet sei oder nicht0 Die Beklagte habe auf Grund der langjährigen Geschäftobeziehungen gewußt, daß die Klägerin das Leder zu Gürteln für Damenkleider verarbeitet„ Auf Grund dieser Tatsache habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß die Klägerin die Gürtel an Kleiderfabriken Weiterverkäufen wer-dOo Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, die Geschäftsbeziehungen zu ihren Abnehmern von Störungen, insbesondere von Prozessen freizuhalten«, Dieses Interesse sei für die Beklagte gleichfalls erkennbar gewesen«, Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebend sei, könne es nicht darauf ankommen, ob der schaden zufällig bereits bei der Klägerin odor erst bei deren Abnehmern eingetreten sei«, Den Abnehmern der Klägerin würden keine vertraglichen Mängelansprüche gegenüber der Beklagten zuerkannt; es werde der Klägerin lediglich das Recht eingeräumt, im Rahmen der ihr vertraglich zustehenden Ansprüche auch den Schaden ihrer Abnehmer geltend zu machen«, II«, lo Schon der Ausgangspunkt dieser Erwägungen gibt zu Bedenken Anlaß«, Eine stillschweigende Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht am Eingang seiner Erwägungen anführt» würde bedeuten, daß die Parteien durch beiderseitige stillschweigend o Erklärungen die Abrede getroffen hätten, die Klägerin solle berechtigt sein, den Schaden ihrer Abnehmer gcltend zu machen. Gebote von -treu und Glauben und der Verkehrssitte beobachtet hätten* Voraussetzung ist hierbei, daß es sich um eine aus~ füllungsbedürftige, das heißt für die Sicherung des Vertragszwecks wesentliche Lücke innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens des Vertrags handelt(BGHZ 16, 71, 76)* Laß im vorliegenden Fall die Parteien übereinstimmend gewollt hätten, die Klägerin solle berechtigt sein, den Ersatz des ausschließlich ihren Abnehmern entstandenen Schadens mit einem eigenen Anspruch geltend zu machen, und daß sie diesen Willen durch schlüssiges Verhalten, hier also durch Schweigen, zu dem Ausdruck gebracht hätten, haben die Parteien selbst nicht behauptet; das Berufungsgericht hat hierfür auch keine Tatsachen angeführt* Wenn es von stillschweigendor Vereinbarung spricht, meint es offenbar nur« daß im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Klägerin das genannte Recht einzuräumen sei* 2* Lcr Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden* Rechtssprechung und Schrifttum billigen allerdings in Abweichung von dem Grundsatz, daß Schadensersatz nur beanspruchen kann, wer Schaden erlitten hat, unter bestimmten Umständen einer Vertragspartei das Recht zu , den Schaden eines ^ritten als eigenen Schaden geltend zu machen, sogenannte Schadensliquidation im Irittinteresse (im Schrifttum vgl» Reinhardt, Der Ersatz des DrittSchadens; lagert. a) Es handelt sich einmal um die Dälle mittelbarer Stellvertretung» Eine Partei schließt einen Vertrag im eigenen Namen, aber im Aufträge und für Rechnung eines Dritten ab» Daß der Beauftragte den dem Auftraggeber entstandenen Schaden geltend machen kann, haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ohne nähere rechtliche Begründung als festen Grundsatz angesehen (RGZ 90,240,246; 115,250,254; 115,419,425; BGHZ 25,250,258)» im Drittinteresse die Fälle der Obhut für eine fremde Sache« Eine vom Vex^tragsgegner nach dem V’ei'trage geschuldete Fürsorge und Obhutspflicht erstreckt sich auf eine von der Vertragspartei zur Verfügung gestellte, aber nicht dieser, sondern einem ^ritten gehörende Sache0 Durch eine vom Vertragsgegner begangene Verletzung dieser Pflicht wird der Eigentümer geschädigt, insbesondere etwa, wenn der Schädiger gegenüber einer Klage des Eigentümers aus unerlaubter Handlung sich nach § 831 -hü# entlasten kann« Die Rechtssprechung gibt der Vertragspartei das Eecht, einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz des dem Eigentümer entstandenen Schadens geltend zu machen» Das Reichsgericht &IGZ 93,39) verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung über die Haftung bei mittelbarer Stellvertretung ' und stellt es sodann auf die auch hier vorliegende Verknüpfung der Interessen des dritten Eigentümers und der Vertragspartei ab0 Zu einer anderen Begründung der Liquidation des DrittSchadens gelangt.das Reichsgericht in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil RGZ 170,246» Dort hat es im Weg ergänzender Vertragsauslegung angenommen, ein Y/erkunternehmer, der an einem städtischen Kühlhaus eine Reparatur vorzunehmen hatte, habe der Bestellerin, der ^tadtgemeinde, das Recht eingeräumt, einen etwaigen schaden geltend zu machen, der infolge unsorgfältiger Reparaturarbeiten den Fleischern, die im Kühlhaus Fleisch eingelagert hatten, entstehe» Auf diese Entscheidung stützt sich auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 15,224,227» In dem dort entschiedenen Das Vorbringen der Parteien rechtfertigt überhaupt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, auf Grund ergänzender Vertragsauslegung sei als Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die Abrede anzusehen, daß die Klägerin berechtigt sei, den ihren Abnehmern entstandenen Schaden geltend zu machen, unabhängig davon, ob diese die Klägerin in Anspruch nehmen könnten oder nicht«, worüber in einem Vertilge eine Regelung fehltr stellt schon eine Vertragslücke dar«, Von ihr kann nach feststehender Rechtsprechung nur gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweisto Die richterliche Vertragsergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen* Soweit die Vertragsparteien bei Vertragsschluß keine vom Gesetz abweichende Regelung treffen, überlassen sie die Ausgestaltung den Gesetzesvorschriften (BGHZ 9,273,277; Urteile des erkennenden Senats vom 11«, Juli 1958 - VIII, ZR 114/57 - und vom 8r, 3o I960 - VIII ZR 49/59 - ) * Kaufverträge, in denen ein Bestimmung darüber fehlt, ob der Käufer berechtigt sei, einen seinem Abnehmer durch Mängel der Sache I entstehenden Schaden mit einem eigenen Anspruch geltend zu I machen, werden täglich in unübersehbarer Za.il geschlossen* I Sie sind nicht alle lückenhaft; vielmehr legen die Parteien I zugrunde, daß die gesetzliche Regelung gelten solle. Der erkennende Senat hat allerdings im Orteil vom 7oAug» 1959 (-VIII ZR 113/58 - Betr»1959,1083) einen Käufer, der mit der gekauften Ware ihm zur Bearbeitung Übergebene Sachen eines Dritten in Verbindung gebz'acht hatte,* für berechtigt angesehen, den seinem Auftraggeber durch einen Mangel der Ware entstandenen Schaden mit einem eigenen Anspruch geltend zu machen» Mit dieser Entscheidung hat der oenat aber nicht grundsätzlich die Drittschadensliquidation innerhalb einer Käuferkette für zulässig erklärte Der Senat hat dort ausdrücklich hervorgehoben, es komme entscheidend darauf an» wie die vei'traglichen Vereinbarungen zwischen dem Schädiger und seinem Vertragsgegner auszulegen seien,, Stelle sich dabei heraus, daß das Drittineresse nach dem Sinn und Zweck des Vertrags geschützt werden solle, so sei derjenige-, dessen vertragsrechte verletzt worden sind, auch für berechtigt zu erachten, den ■»'rittschaden geltend zu machen* Der ;}ener Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt wies die Besonderheit auf, daß nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts die Verkäuferin der Käuferin zugesichert habe« sie übernehme auch das Risiko der Käuferin gegenüber deren Auftraggebern, und daß sie sich verpflichtet hat-te, auch für Schäden Dritter einzustehen, die auf den Gebrauch der verkauften üare zurückzuführen seien« Die Folgerungen« die Erman (BGB 3°Aüflo § 249 Anm* 11 c,bbj aus der Entscheidung zieht, gehen also zu weit* Im vorliegenden Fall- kann von einer Verpflichtung der Beklagten, für Schäden zu haf~ ten, die den Käufern der Klägerin und weiteren Abnehmern entständen, auch nach den Feststellungendes Berufungsgerichts keine Rede sein* 4° Auch für die von Rechtsprechung und Schrifttum außerhalb der ergänzenden Vertragsaulegung angesteilten Erwägungen 2ur Bchadonaliquidatiön im Brittinteresse ist kein Raum* Die Liquidation des «krittschadens setzt eire Sachlage voraus, die bewirkt, daß das schädigende ^erhalten des Verpflichteten einen Schaden nicht in der Person des Anspruchsberechtigten, sondern nur in der eines Dritten hervorrufen kann« Es darf nur ein Schaden entstanden sein, der, wenn der Anspruohsbe-rechtigte auch der träger des geschützten Rechtsguts wäre, in-dessen Person erwachsen wäre© Der Dritte tritt als Geschädigter statt des Anspruchsberechtigten auf (Larenz aaO S01645 Esser aaO: "Mit dem Fehlen seiner Haftung”- gemeint ist: des rechtlich Geschützten gegenüber dem Geschädigten -scheidet er auch aus derrKette der denkbaren Ansprüche aus”; Werner bei Staudinger BGB lloAuflo Vorbenu vor § 249 Nr*95)° So erleidet bei den von Rechtsprechung und Schrifttum herausgestellten ^allgruppon den in Frage stehenden Schaden nur der im Innenverhältnis Vertretene, nicht der mittelbare Vertreter, nur derjenige, auf den die Gefahr übergegangen ist, nicht der Entlastete, nur der -Eigentümer der Sache, nicht derjenige, der sie im Rahmen eines Vertrages der Obhut des verpflichteten anvertraut«■ Es genügt daher zur Liquidation des ^rittSchadens nicht, daß außer dem Anspruchsberechtigten auch ein Dritter einen Schaden erlitten hato Das Recht zur Liquidation des -•'ritt Schadens darf nicht zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten und damit zu einer Erweiterung der nach besetz oder Vertrag begründeten Schadensersatzpflicht führenc Diesen entscheidenden Gesichtspunkt hebt auch das Reichsgericht im Urteil RGZ 170,246 hervor« Es stellt darauf ab, daß der schaden einund derselbe bleibe« wer auch der Ersatz-berechtigte (Stadt oder Fleischer) sei« Der Schaden bestand nur in dem Verderb der Fleischwaren* Durch Zubilligung des Rechtes, den den Fleischern entstandenen Schaden geltend zu machen, trat also, wie das Reichsgericht ausführt, keine "Vervielfältigung” des Schadens ein« Veräußert ein Käufer die gekaufte Sache weiter und erleidet der zweite Käufer durch Mängel einen schaden, so liegt, da die Möglichkeit auch eines eigenen Schadens des ersten Käufers gegeben ist, eine Schadens- oder Interessenverlagerung in diesem Sinne nicht vor» Mit Recht lehnt daher Tägert faaO';So52) eine zusätzliche vertragliche Haftung des Verkäufers auch für Sachmängelschäden der Racherwerber bei einer Veräußerungskette ab. * egen eine Anwendung des Grundsatzes der Schadensliquidation im Lrittinteresse spricht auch die weitere Erwägung, daß bei einer Käuferkette eine Vertragshaftung des ersten Verkäufers für die durch seine Vertragsverletzung bei den jeweiligen weiteren Käufern entstehenden Schäden zu einer dem Grundgedanken des vertragsrechts üemden und unerträglichen ^chadenshäufungen führen würde (üägert aaO; Larcnz aaO 30l64)oo Die gleiche Auffassung liegt offenbar auch dem urteil des Reichsgerichts HfR’ 1941,225 = DR 1941, 637 zugrundeo Das Reichsgericht billigt dem Erstkaufer das Rocht, den seinem Abkäufer entstandenen Schaden als eigenen Anspruch geltend zu machen, ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt zu, daß er die Kaufsache im eigenen Uamen für Rechnung des ^ufti'aggebers gekauft habe* Das Reichsgericht hat also unter dem Gesichtspunkt der sogenannten mittelbaren Stellvertretung entschiedene Dieser Begründung hätte es nicht bedurft, wenn das Reichsgericht einen Käufer schlechthin zur Geltendmachung eines seinem Abkäufer entstehenden Schadens für berechtigt gehalten hätte«* Steht ihm nach den Vertragsbestimmungen ein Schadensersatz-anspruch nicht zu, so ist auch aus Billigkeitsgründen kein zwingender Anlaß gegeben, ihm über seinen Verkäufer Ersatz auf Kosten des Erstverkäufers nur deshalb zu verschärfen, weil der Erstverkäufer dem Erstkäufer auf Schadensersatz hafteto Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß der Schädiger keinen Vorteil davon haben dürfe* daß sein Gläubiger keinen Schaden erleide, besteht nicht«, Mindestens insoweit weist Werner (bei Staudinger B^b lloAufl«, Vorbein«, vor § 249 Kr„99 S«65) mit Recht darauf hin, daß das Prinzip des Schadensersatzes nur Ersatz des dem -Berechtigten tatsächlich entstandenen Schadens, aber nicht eine von dem Schädiger zu leistende Sühne verlange0 Das Berufungsgericht wird nunmehr zu 'entscheiden haben, ob der Firma ein 3etzt an die Klägerin abgetretener Anspruch aus unerlaubter Handlung unmittelbar gegen die Beklagte zugestanden hat und ob die Klägerin ihn noch geltend machen kann.

Zitierte Normen: § 16 GVG § 338 StPO
GeschäftsverteilunggeltenFirmaParteiKennzifferRechtAuffassungKlägerinSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

Kachschlagewerlcs ja
 Amt liehe Sammlung: ja	2234	063
ZPO § 551 NrJ; GG Art. 101 Aba. 1 Satz 2; GVG §§ 16,63
Zur irage der Zulässigkeit der Verteilung der Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei Gerichte
BGB §§ 249 D, 463
Ein Käufer kann grundsätzlich nicht den seinem Abnehmer entstandenen Schaden zu dem Gegenstand eines eigenen Ersatzanspruches gegen seinen Verkäufer machen.
BGH9 Jrt. v. 10. Juli 1963 - VIII ZK 204/61 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
VIII ZR 204/61
Verkündet am 10. «Juli 1963 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma R#H(B^3jeäerge Seilschaft mit beschränkter Haftung in KiM» LJM^straße vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Käte de Kifl) in K®P-Li( KlaflHBfestraße
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbe.vollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 die Firma S Krs. F
Gürtelfabrik Kurt	Dt
, Inhaber Kaufmann KurtÜflHP,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt*
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0Gelhaar, Dr.Dorschei, Dr.Mezger und Dr.Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1961 aufgehoben.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kottweil vom 15. März 1961 wird die Klage in Höhe von 293950 DM abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt eine Gürtelfabrik» Die Beklagte stellt Leder her, vertreibt aber auch von anderen Firmen gefertigtes Leder*
Die Parteien stehen seit längerer Zeit in Geschäftsver- ■ bindung« Durch Schreiben vom 11* Juli 1958 kaufte die Klägerin von der Beklagten drei Dutzend grünes Wildvelourleder zu dem Gesamtprois von 581,93* DM« Die Beklagte hatte das Leder von der Firma HflA K»G», der Streithelferin der Beklagten, bezogen» Di© Klägerin verarbeitete das gelieferte Leder zu Gürteln für Damenkleider« Die Gürtel lieferte sie zu dem überwiegenden Teil an die Firma KlflH^-Ffl^ Gesellschaft mit beschränkter Haftung» Die Firma KlflüP-Ffl^ zog die Gürtel . auf beigefarbene Damenkleider auf und lieferte diese Kleider an ein Versandhaus» -uort wurde festgestellt, daß eine große Anzahl der Kleider an der Stelle, an der die Gürtel mit dem Stoff in Berührung gekommen waren, gelbliche Verfärbungen aufweisen« Die Firma Kleider-F|® hat 395. verfärbte Kleider zurückgenommen» Fine kleine Zahl von Gürteln lieferte die Klägerin auch an die Firma	Arthur	A^J^	Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung, Kleiderfabrik» An vier Kleidern dieser -fiirraa sind die gleichen Schäden aufgetreten»
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend» Sie behauptet, die Entstehung der Flecken auf den Kleidern sei dadurch verursacht worden, daß das von der -Beklagten gelieferte Leder mangelhaft gefärbt gewesen sei» Der Firma	sei	durch	den	Verderb	der Kleider
 ein Schaden von 10 375*50 DM und der Firma	ein
 Schaden von 293?50 DM entstanden« Unstreitig haben beide Firmen die Klägerin nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen» Die Klägerin trägt auch nijht vor? daß sie zu dem Schadensersatz verpflichtet sei» Sie ist aber der Auffassung, daß sie berechtigt 3ei, den Schaden, den ihre beiden
 
Abnehmer erlitten hätten, als einen iür sie selbst aus dein Vertragsverhältnis mit-der beklagten entstandenen Anspruch geltend zu machen«. Im zweiten.- Rechtszuge hat sie die Klage auch darauf gestützt, daß die Firma	die	ihr	ge-
gen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche an sie, die Klägerin, zu dem Einzuge abgetreten habe. öie hat, abgesehen von einem vom Landgericht bereits wegen Aufrechnung rechtskräftig aberkannten Anspruch auf Ersatz eines ihr angeblich selbst erwachsenen Schadens von 326«25 DM die Verurteilung der Beklagten begehrt, an die Firma	10	375*50	Dü
 und an die Firma	293?50 LM zu zahlen»
. Las Landgericht hat durch Grundurteil die Beklagte für verpflichtet erklärt, den der Firma	und	der
 Firma	entstandenen	Schaden zu ersetzen, der
 durch das von der Beklagten an die Klägez’in gelieferte nicht farbechte grüne Velourleder hei vorgerufen worden ist» Las Oberlandesgericht hat die Berufung der -Beklagten zurückgewieseno Mit der Revision erstrebt dis Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange«. Lie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe s A»
I» Lie Revision rügt gemäß § 551 Br. 1 ZPO, daß der erkennende Senat des Berufungsgerichts nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei» Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts sei die Zuweisung der eingehenden Berufungen an die einzelnen Zivilsenate nach Ordnungszahlen erfolgt, mit denen die einzelnen Sachen in der Reihenfolge ihres Einganges gekennzeichnet wurden«, .Damit sei Willkür bei der Zuweisung der einzelnen Sachen auf die senate ermöglicht worden. Für die Prozeßparteien sei daher das Recht auf den gesetzlichen dichter nicht gewährleistet gewesen.
 
IIo Die Geschäftsverteilung obliegt nach den §§ 63, 11?
GVG dem Präsidium«, Dessen Ermessen findet seine Grenze in dem schon in § 16 Satz 2 GVG ausgesprochenen, nunmehr in Art«, 101 Abs« 1 Satz 2 GG wiederholten Rechtssatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf«, Rach heutiger rechtsstaatlicher Auffassung bedeutet dieser Grundsatz ganz allgemein, daß mit ihm die Rechtspflege vor willkürlichen, doho sachfremden Einflüssen auf die -Bestimmung des Richters im Einzelfall geschützt werden soll (BverfGE 9?223)o Er ist damit nach einhelliger* Auffassung ein Ausdruck des im Gleichheitssatz enthaltenen Willkürverbots (BVerfGE 3,359,364; 4,412,417; BGHSt. 9,367; 11,106,110; 15,116;BGHZ 20,355; Kern, Der gesetzliche Richter, So202 und JZ 1956,409; Bockeimann, GoltdAreh 1957,357 und NJW 1950,889; Arndt JZ 1956,633)» Das Recht auf den gesetzlichen Richter hat in seiner geschichtlichen Entwicklung schon früh die Bedeutung bekommen, daß mit ihm die Unabhängigkeit der Gerichte auch vor Einflüssen der Justizverwaltung geschützt werden soll (BVerfGE 3,360)» Der tief in dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeifc wurzelnde Begriff des gesetzlichen Richters läßt es nicht zu, Justizverwaltungsstellen überhaupt irgend einen bestimmenden Einfluß darauf einzuräumenf/ wer iin einzelnen Rechtsfall Richter sein soll (vgl«. Geier LM Anm«, zu Nr»8zu«§ 338 Nr« 1 StPO)» Dabei ist entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 11*90 = NJ.W 61,1740) für eine entsprechende Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in der angeführten Entscheidung (BVerfGE 9,223) entwickelten Grundsätze über die Zulässigkeit gewisser 11 ^ustizgemäßer” Einflüsse auf die Richterbestimmung schon deshalb kein Raum, weil ein Einfluß von Justizverwaltungsstellen auf die Riehterbestimmung nicht ^justizgemäß,
 sondern ^ustizfremd ist, wie sich auch aus der angeführten Rechtsentwicklung ergibt» Damit ist zugleich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Boden entzogen, es sei für ^eden Einzelfall darauf abzustellen, ob der von den Justiz-
 
Verwaltungsstellen genommene Einfluß sachfremd sei oder sich mit sachlichen Erwägungen rechtfertigen lasse* Da Justizverwaltungsstellen überhaupt kein bestimmender Einfluß auf die Geschäftsverteilung zukoramt, ist jeder von ihnen ausgeübte Einfluß in *°ezug auf die Geschäft svert ei lung sachfremd, also in dem angeführten winn willkürlich und damit unzulässig, Deshalb hat der 2* Strafsenat mit Hecht eine Einflußnahme von Justizverwaltungsstellen auf die Geschäftsverteilung auch dann als unzulässig bezeichnet, wenn sie mit der Rücksich auf den Umfang der einzelnen Sache* die unterschiedliche Belastung der Kammern (Senate), die vermeintlichen besonderen öachkunde einer Kammer oder aus ähnlichen Zweckmäßigkeits-Gesichtspunkten begründet wird 'BGHSt 15? 116«, 118) e Alle diese und andei'e Gründe sind sachfremd, weil ihnen für die Geschäftsverteilung keinerlei berechtigte Bedeutung zukommt <> Da Justizverwaltungsstellen jeder bewußte Einfluß auf die Sichterbestiramung verwehrt ist9 darf ihnen überhaupt kein Entscheidungsspielraum belassen werden* der ihnen eine gezielte Rieht erbesieLlung ermöglicht und es von ihrem Willen abhängi } sein läßt* wer im Einzelfall Richter sein soll (Arndt, JZ 1956*633)o Das bedeutet - jedenfalls insoweit* als bei der technischen Abwicklung der Geschäftsverteilung Justizverwal-tungssteilen beteiligt sind daß die einzelnen Sachen ’’blind lings” an den entscheidenden^ Richter kommen müssen (BGHSt 7/®
Dieses ”blindlings”-Erfordernis war in dem in BGHSt 15?
116 behandelten Hall auch nach Auffassung des erkennenden Senats zweifeisfrei nicht erfüllt* Ist die Geschäftsverteilung, wie dort«so gerogelt, daß die Verteilung der Geschäfte für die einzelnen Kammern (Senate) nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei der Geschäftsstelle erfolgt und daß der Geschäftsstellonbeamte die Reihenfolge des zeitlichen Eingangs bestimmt, so hat dieser es insbesondere in den sehr häufigen Fällen des gleichzeitigen Eingangs mehrerer Sachen in der Hand, die Reihenfolge des Eingangs nach seinem Gutdünken zu regeln und in diesen lallen dann damit auch zugleich bewußt und gewollt über die Zuteilung der Sachen an die einzelnen Kammern (Senate? zu entscheiden; denn da. er auf Grund
 des Registers seiner Geschäftsstelle weiß, an welche Kammer (Senat) die einzelne Sache bei der Wahl dieser oder jener durch die Reihenfolge des eingangs bestimmten Endziffer des Aktenzeichens kommt, entscheidet er damit bewußt darüber, wer im Einzelfall Richter sein solle i^as ist mit dem Begriff des gesetzlichen Richters schlechthin unverein; ar und zwar entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (aaO) auch dann, wenn der Entscheidung des Geschäftsstellenbeamten Zweck mäßigkeitserwägungen zugrundeliegen, die unter justizverwal-tungsmäßigen Gesichtspunkten nicht als unsachlich bezeichnet werden können; denn auch dann ist der von ihm genommene Einfluß im Hinblick auf die Geschäftsverteilung sachfremd. Eie grundlegende Fehlerhaftigkeit einer solchen Geschäftsvertei-luhg liegt darin, daß bei ihr dem Geschäftsstellenbeamten überhaupt eine gezielte Richterbestellung ermöglicht wird«
Die dargelegten Grundsätze lassen nun aber nicht den Schluß zu, daß alle Geschäftsverteilungsregelungen, die den zeitlichen Eingang der Aachen bei der Geschäftsstelle zur Grundlage nehmen, schlechthin unzulässig sind; denn auch diese Geschäftsverteilungssysteme bedeuten nicht in allen Fällen, daß mit ihnen zwangsläufig den Geschäftsstellen die Möglichkeit einer gezielten Rieht erb estimmung eröffnet wird«. Vielmehr läßt sich dieser Gefahr auch bei einer Geschäftsverteilung nach der Reihenfolge des Eingangs der machen durch zusätzliche Vorkehrungen durchaus begegnen«
Beim Berufungsgericht ist das durch eine Verwaltungsan^
Ordnung in folgender üeise geschehen: Bei gleichzeitigem
 Eingang mehrerer Zivilsachen versieht der geschäftsleitende:
Beamte des Berufungsgerichts alle diese Aachen mit einer
 fortlaufenden, jeden lag mit 1 beginnenden "Kennziffer1’«
Hierbei ist ihm ausdrücklich zur Pflicht gemacht, die Sachen
 unabhängig von der Registratur und ohne Kenntn?*.® des Register Standes zu numerieren und dabei keine Kenntnis von dem Inhalt
 der Eingänge zu nehmen« Alle machen gehen dann sofort an die
 Registratur«, Dort werden sie, soweit es sich nicht um Spezialsachen handelt, die in der Geschäftsverteilung bestimmten Senaten zugewiesen sind, in der Reihenfolge der "Kennziffern" mit den "Ordnungszoichen" 1 bis 6 verse-hen und zwar in der »veise, daß zu beginn eines äeden Tages mit der Ordnungszahl begonnen wird, die auf die am Schluß des vorangegangenon Tages zuletzt eingesetzte Ordnungszahl folgto Hat ZoBo am 5» April die letzte "Normalsache" die Ordnungszahl 4 erhalten, so wird am 6<,April die mit der Kennziffer 1 bezeichnete Sache, wenn es sich bei ihr nicht um eine Spezialsache handelt, mit dem OrdnungsZeichen 5 versehen» Die "Normalsacho" mit der Kennziffer 2 erhält dann das Ordnungszeichen 6 usw«, Ist die Bache mit der Kennziffer 2 eineSpezialsache und die mit der Kennziffer 3 wieder eine "Normalsache", so erhält nunmehr diese das Ordnungszeichen 6o Nach diesem Ordnungszeichen gehen dann die Sachen gemäß dem Geschäftsverteilungsplan in die Zivilsenate 1 bis 6? wo sie ihre Aktenzeichen erhaltene
■Bei Einhaltung dieser Verwaltungsanordnung ist es nicht möglich, daß der Geschäftsleiter eine bewußte und gezielte Richterbestimmung für die einzelne Sache vornehmen kann«,
Ist ihm nämlich der Regist erstand nicht bekannt r, so kann er auch schlechterdings nicht wissen, welches Ordnungszei*-chen die bache erhält, wenn er in dem angeführten Beispiel . eine Sache mit der Kennziffer 1 numeriert« Br kann infolgedessen auch nicht wissen, an welchen Senat diese^ Sache- kommt«, Damit hat er also keinerlei MöglichkeitP auf die Geschäftsverteilung irgend einen Einfluß zu nehmen«, &r übt vielmehr bei der Ordnung der Eingänge durch Verteilung der Kennziffern eine rein mechanische Funktion aus, die der einer heute bei modernen iostämtern üblichen BriefSortiermaschine gleichkommto Die Beamten der Registratur haben schon deshalb keine Einflußmöglichkeit, weil sie die Verteilung der Ordnungszeichen, die die Zuständigkeit der einzelnen Senate bestimmten, nach der Reihenfolge der Kennziffern vorzunehmon
 haben« also insowei t keinerlei Ent scheidungsSpielraum haben-
])ie beim Berufungsgericht getroffene Regelung schließt auch in einem höchst erreichbaren Umfang die Gefahr eines Mißbrauchs ausc Der Geschäftsleiter erhält zwar auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Überwachung der Geschäftsstellen sowie auf Grund der Statistiken in gewissen .Zeitabständen Kenntnis von dem Stand der Register der einzelnen Geschäftsstelleno Diese Kenntnis, könnte er aber nur dann zu einer Manipulierung der Geschäftsvei'teilung verwerten* -wenn er eine genaue Liste darüber führen würde, welche Kennziffer er der. einzelnen Sache zugeteilt hat, wobei er auch die Parteibezeichnung der einzelnen Sachen (die Aktenzeichen* die sie erhalten* kennt er bei der Kennzifferzutei-lung ia noch nicht) in seiner Liste vermerken müßte0 Außerdem müßte er dann aber auch alle eingehenden Sachen daraufhin nachprüfen, inwieweit es sich bei ihnen um Spezialsachen handelt und er müßte auch dies in seiner Liste vermerken« wobei er allerdings nicht wissen könnte, ob dann auch die Registratur die betreffenden dachen als Spezialsachen behandelt „ herüber hinaus wäre für eine Manipulierung erforderlich * daß der Geschäftsleiter dann fest st eilt* an wel.chen Senat eine tautiramte,, von ihm nur nach der Parteibezeicbnung festhaltbare dache gelangt ist«. Nur wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, könnte er sich anhand einer solchen Liste in einem mühsamen (mit dem genannten Unsicherheit#-faktor belasteten) Rechenwerk ausrechnen, an welchen Senat eine Sache kommt, wenn er ihr eine bestimmte Kennziffer zuteilt o Ohne eine derartige Liste könnte er die Gescbäftsver-teilung nun dann bewußt beeinflußen, wenn, er sich vor der Zuteilung einer Kennziffer an eine bestimmte Sache bei der Registratur erkundigen würde* an welchen Senat die “Normal-sache”, der er die letzte vorangegangene Kennziffer zugeteilt hat, gegangen ist, wobei er dann aber diese letzte "Normalsache” mit ihrer Parteibezeichnung im Gedächtnis behalten haben müßte»
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Die Gefahr» daß sich der Geschaffsleit er in dieser Weise unter grober Mißachtung der Dienstvorschriften (schon die Führung einer solchen Liste» die nur einer verbotenen Manipulierung der Geschäftsverteilung dienen könnte» wäre eine schwere Verletzung seiner Dienstpflichten) vor der Verteilung der Kennziffern Kenntnis von dem Registerstand verschafft und dann auf Grund dieser Kenntnis eine gezielte Ilicht erbe Stimmung vornimmt ? liegt so fern» daß es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht angängig ist» ihretwegen eine solche Geschäftsverteilung als nicht vorschriftsmäßig im Sinne dos § 551 Nr„ 1 ZPO anzusehen» Der Geschäfts-leiter eines Gerichts ist der oberste Geschäftsstellenbeamte und wird auf Grund seiner besonderen Vertrauenswürdigkeit ausgewählto Auch würde eine solche Dienstverletzung in der Regel ein Zusammenwirken des Geschöftsleiters mit dem Registraturbeamten voraussetzen und damit die Gefahr einer Entdeckung des Dienstvergehens vergrößern» Das von der Revision geltend gemachte Bedenken» daß die Einhaltung der Dienstanweisung schwer Uberwachbar sei» hat deshalb kein entscheidendes Gewichto Im Gegenteil i3t in diesen Fallen die Möglichkeit einer Überwachung sehr viel größer als bei den Mißbrauchs-tatbcständen anderer GeschäftsverteilungsSysteme» Außerdem liegt eine weitere Sicherung gegen einen Mißbrauch darin» daß bei dem hier zur Erörterung stehenden System mit seiner Trennung von Kennziffern und OrdnungsZeichen eine manipulierte Einflußnahme auf die Richterbeetimmung schon rein praktisch* wenn auch nicht unüberwindbare» so doch ganz erhebliche Schwierigkeiten machen würde (vgl» dazu BGHSt 7?i24)o
Die bloße Möglichkeit eines Mißbrauchs macht auch eine Geschäft3vertoilungsregelung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig im Sinne von § 55i Nr»l ZPO» Sie kann bei keinem wie auch immer gearteten Geschäftsverteilungssystem ganz ausgeschlossen werden (BGHSt 7»24; 15?116; BGH NJW 1958,918)» Sie rechtfertigt es deshalb auch nicht» den Er-mcosensspielraum» den die Präsidien bei der Gestaltung der Geschäftsverteilung haben, einzuschränken und als zulässige Kriterien für eine Geschäftsverteilung nur die herkömmlichen
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Systeme einer Verteilung nach Buchstaben, Sachgebieten oder örtlicher Herkunft zuzulassenn Cie getroffene Regelung hat gegenüber diesen Systemen den Vorteil, daß.mit ihr eine zahlenmäßig vollkommen gleichmäßige Verteilung der anfallenden Geschäfte ermöglicht wird«, Cie Ausnutzung einer solchen Möglichkeit kann den Präsidien nicht vorsagt werdeno
 Gegen die Geschäftsverteilung des Berufungsgerichts können auch nicht daraus rechtliche Bedenken hergeleitet wex'den, daß die Anordnung über di© Bestimmung der "Kennziffern" nicht in dem Präsidialbeschluß über die Geschäftsverteilung, sondern in einer verwaitomgsanordnung getroffen istQ Zwar ist diese Verwaltungsanordnung ein wesentliches Element der Geschäftsverteilung, weil erst mit der dort vorgenommenen Regelung Vorkehrungen gegen eine bewußte Einflußnahme von Geschäftsstellenbeamten auf die Geschäftsverteilung getroffen sindo Padurch, daß das Präsidium die Geschäftsverteilung in Rechtsmittelsachen nach "Ordnungszeichen" vorgenommen hatr, hat es aber die Verwoltungsanordnung zur Grundlage seiner Beschlußfassung gemachte Pas ist umso unbedenklicher, als auch sonst Geschäftsverteilungsbeschlüsse der Präsidien häufig von der beim betreffenden Gericht bestehenden Vex’~ waltungsorganisation ausgehen, ohne diese im einzelnen zu wiederholen«, Pie Rechtslage ist nicht anders«, als wenn die Justizverwaltung.die Bestimmung des zeitlichen Eingangs von Sachen durch eine Briefsoi'tier- und Rumerierungsmaschine vornehmen lassen würde und dann das Präsidium, auf dieser Einrichtung fußend, die Geschäfte nach dem auf diese Weise festgestellten zeitlichen Eingang der Sachen verteilen würde„
B*
Io Pie Revision ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Klägerin sei berechtigt, den ihren Abnehmern erwachsenen Schaden zu dem Gegenstand eines eigenen Ersatzanspruches geltend zu macheno
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Das -üerufungsgericht führt aus, es sei anzunehmen, daß die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages stillschweigend vereinbart hätten, die Klägerin solle berechtigt sein, einen ihren Abnehmern erwachsenen Schaden geltend zu machen ohne KUcksicht darauf, ob sie ihnen zu dem Schadensersatz verpflichtet sei oder nicht0 Die Beklagte habe auf Grund der langjährigen Geschäftobeziehungen gewußt, daß die Klägerin das Leder zu Gürteln für Damenkleider verarbeitet„ Auf Grund dieser Tatsache habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß die Klägerin die Gürtel an Kleiderfabriken Weiterverkäufen wer-dOo Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, die Geschäftsbeziehungen zu ihren Abnehmern von Störungen, insbesondere von Prozessen freizuhalten«, Dieses Interesse sei für die Beklagte gleichfalls erkennbar gewesen«, Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebend sei, könne es nicht darauf ankommen, ob der schaden zufällig bereits bei der Klägerin odor erst bei deren Abnehmern eingetreten sei«, Den Abnehmern der Klägerin würden keine vertraglichen Mängelansprüche gegenüber der Beklagten zuerkannt; es werde der Klägerin lediglich das Recht eingeräumt, im Rahmen der ihr vertraglich zustehenden Ansprüche auch den Schaden ihrer Abnehmer geltend zu machen«,
Die beklagte könne mit einer ihr gegen die Klägerin unstreitig zustehenden Forderung 1287,015 Dfll nicht auf rechnen, weil die Klägerin mit dem Klageanspruch SchadensorsatzansprücW Dritter geltend mache„
II«, lo Schon der Ausgangspunkt dieser Erwägungen gibt zu Bedenken Anlaß«, Eine stillschweigende Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht am Eingang seiner Erwägungen anführt» würde bedeuten, daß die Parteien durch beiderseitige stillschweigend o Erklärungen die Abrede getroffen hätten, die Klägerin solle berechtigt sein, den Schaden ihrer Abnehmer gcltend zu machen. Unter einer stillschweigenden Erklärung
 
wird ein Verhalten verstanden, das äußerlich für sich "betrachtet keine. Erklärung darstellt, aber auf Grund des Zusammenhanges mit anderen Umständen als Kundgabe eines auf bestimmte Rochtswirkungen gerichteten Willens gewertet wird» lie stillschweigende Erklärung ist daher eine echte Willenserklärung. lie ergänzende Vertragsauslegung, mit der das Berufungsgericht des weiteren seine Erwägungen begründet, hat dagegen die Regelung einer Lücke, die die Erklärungen der Parteien im v ertragswerk gelassen haben, zu dem Gegenstände Es fehlt insoweit also gerade an einer regelnden Willenserklärung der Parteien* In diesem Falle hat der Richter zu ermitteln, was die Parteien zwar nicht erklärt haben, was sie aber in Anbetracht des gesamten Vertragszweckes erklärt hätten, wenn sie den offen gebliebenen Punkt in ihren Vereinbarungen ebenfalls geregelt hätten und hierbei zugleich die. Gebote von -treu und Glauben und der Verkehrssitte beobachtet hätten* Voraussetzung ist hierbei, daß es sich um eine aus~ füllungsbedürftige, das heißt für die Sicherung des Vertragszwecks wesentliche Lücke innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens des Vertrags handelt(BGHZ 16, 71, 76)* Laß im vorliegenden Fall die Parteien übereinstimmend gewollt hätten, die Klägerin solle berechtigt sein, den Ersatz des ausschließlich ihren Abnehmern entstandenen Schadens mit einem eigenen Anspruch geltend zu machen, und daß sie diesen Willen durch schlüssiges Verhalten, hier also durch Schweigen, zu dem Ausdruck gebracht hätten, haben die Parteien selbst nicht behauptet; das Berufungsgericht hat hierfür auch keine Tatsachen angeführt* Wenn es von stillschweigendor Vereinbarung spricht, meint es offenbar nur« daß im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Klägerin das genannte Recht einzuräumen sei*
2* Lcr Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden* Rechtssprechung und Schrifttum billigen allerdings in Abweichung von dem Grundsatz, daß Schadensersatz nur beanspruchen kann, wer Schaden erlitten hat, unter bestimmten Umständen einer Vertragspartei das Recht zu , den Schaden eines ^ritten als eigenen Schaden geltend zu machen,
 sogenannte Schadensliquidation im Irittinteresse (im Schrifttum vgl» Reinhardt, Der Ersatz des DrittSchadens; lagert.
Die Geltendmachung des Lrittschadens)» Die Dalle, in denen ein solches Hecht besteht, weisen zwar eine verschiedene Gestaltung auf, ihnen ist aber gemeinsam, daß der aus dem Vertrage Berechtigte und der Träger des durch den Vertrag geschützten Interesses verschiedene Personen sind» Der durch eine Vertragsverletzung verursachte Schaden tritt deshalb nicht bei dem Vertragsberechtigten, sondern bei dem Dritten ein» Im Schrifttum ist dieser Zustand als eine Internes-senverlagerung (Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9». Aufl» §§ 249 bis 255 Nr087) oder kchadensverlagerung (Esser, Schuldrecht 2«Aufl» § 50, 6 und 7; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechto, 5o-kufl» Band I § 14 IV) bezeichnet, worden, aus der der Schädiger keinen Vorteil ziehen dürfe »
a) Es handelt sich einmal um die Dälle mittelbarer Stellvertretung» Eine Partei schließt einen Vertrag im eigenen Namen, aber im Aufträge und für Rechnung eines Dritten ab» Daß der Beauftragte den dem Auftraggeber entstandenen Schaden geltend machen kann, haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ohne nähere rechtliche Begründung als festen Grundsatz angesehen (RGZ 90,240,246; 115,250,254; 115,419,425; BGHZ 25,250,258)»
■ b) Eine weitere Daligestaltung ist die MGefahrentlastung” (so Tägert aaO S»58)« Der einem Dritten zu Lieferung einer Sache Verpflichtete v/ird von seiner Verpflichtung durch den von einem anderen schuldhaft verursachten Untergang der Sache befreit, so etwa wenn er dem ^ritten verpflichtet ist, die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüll lungsort zu übersenden und die »-ache an den * x’aehtführer oder die Bahn ausgeliefert hat» Damit ist die Gefahr nach § 447 BGB auf den Dritten übergegangen, der zur Zahlung dos Kaufpreises verpflichtet bleibt» Allein geschädigt ist der Dritte» Der Verkäufer soll berechtigt sein, diesen Scha-
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den gegen den Schädiger geltend zu machen \RGZ 62,331'» Das gleiche trifft für die Vernichtung einer vermachten Sache vor der Übereignung an den Vermächtnisnehmer zu« Der Erbe ist nach § 275 B&B befreito Er kann den Schaden des Ver~ mächtnisnehmers gegen den Schädiger geltend machen (lagert, aaO So38; Reimer Schmidt aaO Rr« 84} *
c) Schließlich gehören zu dem Gebiet der öchadensliquidation . im Drittinteresse die Fälle der Obhut für eine fremde Sache« Eine vom Vex^tragsgegner nach dem V’ei'trage geschuldete Fürsorge und Obhutspflicht erstreckt sich auf eine von der Vertragspartei zur Verfügung gestellte, aber nicht dieser, sondern einem ^ritten gehörende Sache0 Durch eine vom Vertragsgegner begangene Verletzung dieser Pflicht wird der Eigentümer geschädigt, insbesondere etwa, wenn der Schädiger gegenüber einer Klage des Eigentümers aus unerlaubter Handlung sich nach § 831 -hü# entlasten kann« Die Rechtssprechung gibt der Vertragspartei das Eecht, einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz des dem Eigentümer entstandenen Schadens geltend zu machen» Das Reichsgericht &IGZ 93,39) verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung über die Haftung bei mittelbarer Stellvertretung ' und stellt es sodann auf die auch hier vorliegende Verknüpfung der Interessen des dritten Eigentümers und der Vertragspartei ab0
Zu einer anderen Begründung der Liquidation des DrittSchadens gelangt.das Reichsgericht in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil RGZ 170,246» Dort hat es im Weg ergänzender Vertragsauslegung angenommen, ein Y/erkunternehmer, der an einem städtischen Kühlhaus eine Reparatur vorzunehmen hatte, habe der Bestellerin, der ^tadtgemeinde, das Recht eingeräumt, einen etwaigen schaden geltend zu machen, der infolge unsorgfältiger Reparaturarbeiten den Fleischern, die im Kühlhaus Fleisch eingelagert hatten, entstehe» Auf diese Entscheidung stützt sich auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 15,224,227» In dem dort entschiedenen
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Fall verschuldete ein Spediteur? der einen Fuhrunternehmer
 mit einem Transport beauftragt hatte, daß die sowjetzonale Verwaltung einen Lastkraftwagen einzog, der der Ehefrau des Fuhrunternehmers gehörte• Der Bundesgerichtshof führt ausP der Berechtigte könne auch dann den Ersatz des sogenannten LrittSchadens fordern, wenn 83ine Interessen mit denen des Dritten derart verknüpft seien, daß er die Lrittinteressen. gegenüber dem Verletzer wahrzunehmen habe* »enn jemand eine fremde Sache dazu verv/ende, um gegenüber einem anderen, mit dem er einen Vertrag geschlossen habe, seine Vertragspflichten zu erfüllen, so sei im Wege der ergänzenden ^ertragsaus-legung eine stillschweigende Vereinbarung zwischen dem Vertragsschließenden anzunehmen, daß die vertragliche Haftpflicht des anderen feiles den Schutz der dem Vertragszweck dienenden Sache auch .dann umfasse, wenn die Sache einem anderen gehöre« In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1958 - II ZR 266/56- (LM HGB § 510 Nr,3), bei der es sich darum handelte, daß bei der Übernahme von Kesselwasser auf einen .gecharterten Dampfer an diesem Schaden entstanden war, ist schließlich der Charterfirma ein Schadensersatzanspruch wegen des dem Schiffseigentüiner entstandenen Schadens gewährt worden, weil dem »aseerlieferanten Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Schiffes oblägen« Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof auf die Ent Scheidungen RGZ 93» 39 und ßGHZ 15,224-0
3o Der Versuch, das Recht zur Brittschadensliquidation mit der Vertragsauslegung zu begründen, hat im Schrifttum weitgehend Widerspruch unter Berufung darauf gefunden, daß mit der Annahme eines so gearteten hypothetischen Willens dem wahren Willen der Parteien Gewalt angetan werde (Esser aaO; Reimer Schmidt aaO Hr0 88 und § 157 Kr«94; ferner bei Staudinger, BGB lloAuflo, Vorbevor § 249 Nr098r S063; ähnlich Gernhuber, Zur Lehre von den Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte, Festschrift für Nikisch« So 248,265)* Eines Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, weil der hier zu
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beurteilende Sachverhalt zu keiner der genannten Fallgruppen gehörte Die Klägerin hat unstreitig das Leder von der Beklagten nicht im Auftrag und für Rechnung ihrer Abnehmer gekaufto Es liegt auch keine Interessenverknüpfung .im Sinne der Entscheidungen über die Obhutspflicht für eine fremde Sache vor. Mag die Klägerin auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts ein Interesse daran gehabt haben, daß ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Abnehmern gepflegt wurden, so erfüllt dieser Umstand doch nicht die in den genannten Urteilen verlangte Voraussetzung der Interessenverlcnüpfung. Eine Pflicht des Verkäufers, für eine gedeihliche Entwicklung der Geschäftsbeziehungen des Käufers zu seinen Abnehmern zu sorgen, besteht grundsätzlich nicht«,
Das Vorbringen der Parteien rechtfertigt überhaupt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, auf Grund ergänzender Vertragsauslegung sei als Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die Abrede anzusehen, daß die Klägerin berechtigt sei, den ihren Abnehmern entstandenen Schaden geltend zu machen, unabhängig davon, ob diese die Klägerin in Anspruch nehmen könnten oder nicht«,
Einmal fohlt es nämlich an einer durch Auslegung auszu-füllenden Vertragslücke* Rieht alles? worüber in einem Vertilge eine Regelung fehltr stellt schon eine Vertragslücke dar«, Von ihr kann nach feststehender Rechtsprechung nur gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweisto Die richterliche Vertragsergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen* Soweit die Vertragsparteien bei Vertragsschluß keine vom Gesetz abweichende Regelung treffen, überlassen sie die Ausgestaltung den Gesetzesvorschriften (BGHZ 9,273,277; Urteile des erkennenden Senats vom 11«, Juli 1958 - VIII, ZR 114/57 - und vom 8r, 3o I960 - VIII ZR 49/59 - ) * Kaufverträge, in denen ein Bestimmung darüber fehlt, ob der Käufer
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berechtigt sei, einen seinem Abnehmer durch Mängel der Sache I entstehenden Schaden mit einem eigenen Anspruch geltend zu I machen, werden täglich in unübersehbarer Za.il geschlossen* I Sie sind nicht alle lückenhaft; vielmehr legen die Parteien I zugrunde, daß die gesetzliche Regelung gelten solle. Das Gesetz! geht aber von dem Grundsatz aus* daß, abgesehen etwa von den I Ausnahrnefällen der §§ 618 Abse3? 1298 BGB, nur dez* Schaden I auszugleichon ist, der der Vertragspartei selbst aus der I Vertragsverletzung entsteht* Wieweit in dem hier nicht vor- I liegenden öonderfall einer sich aus dem Vei'trage ergebenden I Obhutspflicht eine Vertragslücke entsteht, kann dahingestellt I bleiben?	I
Bas Berufungsgericht läßt es aber auch an der Begründung I für die Annahme fehlen, die Parteien hätten, wenn sie daran I gedacht hätten, daß durch Parbunochtheit des gelieferten L'e- I ders Schäden an Waren der Abnehmer der Klägerin eintreten könn-1 ten, unter Berücksichtigung der Pflichten redlicher Kaufleu- I te vereinbart, die Beklagte solle der Klägerin für diese	I
Schäden auch dann einstehen, wenn die Abnehmer die Klägerin I nicht in Anspruch nehmen könnten oder nähmen* Pur eine sol- I che Auffassung gibt der Inhalt der Akten keine Grundlage *	I
Handel und Industrie suchen sich unter Billigung der Hecht- I sprechung vielmehr erfahrungsgemäß durch Freizeichnungsklau- I sein weitgehend vor Schadenersatzansprüchen zu schützen, I die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sieh einer	I
wirtschaftlich vertretbaren Eisikodeckung durch entsprechen- I de Gestaltung des Kaufpreises oder Abschluß von Versicherüngs-| Verträgen entziehen und, wie hier, in der Höhe weit über* den Wert der Kaufsache hinausgehen können«
Schließlich fehlt es an der weiteren Voraussetzung, daß eiö® Lücke, wenn sie bestände, im «ege *iner ergänzenden Vertragsauslegung ausfüllbar wäre«, Bie ergänzende Vertragsauslegung muß sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhänge des Vereinbarten ergeben, so daß ohne die vorgenommene Krgänzung das Ergebnis in offenb^arem Wider-
 
spruch mit öem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGHZ 12*337,343: 29 * 107 * HO)»
Bas -öeruf ungsgerieht hat nicht festgestellt, aus welchen Gründen die Abnehmer der Klägerin davon absehen, die Klägerin in Anspruch zu nehmen» Möglicherweise haben sie es unterlassen* sich von der Klägerin eine Zusicherung über die I'arbechtheit der Gürtel geben zu lassen* oder sie sind der Überzeugung* daß die Klägerin nicht der Vorwurf einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden schuldhaften positiven Vertragsverletzung treffe« Die Beschränkung der Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Kaufsache hat aber der Gesetzgeber aus guten Gründen geschaffen» Die Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus* wegen einer von der Beklagten gegenüber der Klägerin begangenen positiven Vertragsverletzung den Abkäufern der Klägerin einen Schadensausgleich auch dann zu gewähren, wenn ihnen das Gesetz einen solchen, nach Kaufrecht gerade versagt» Sie sollen* folgt man den Gedanken des Berufungsgerichts, so gestellt werden, als habe die Beklagte sich nicht der Klägerin« son*“ dern deren Abnehmer gegenüber einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht» Daß eine solche Regelung erforderlich sei, um den gesamten Vertragszweck nicht zu gefährden oder der Klägerin einen ungebührlichen Nachteil zu ersparen, ist nicht einzusehen»
Der erkennende Senat hat allerdings im Orteil vom 7oAug» 1959 (-VIII ZR 113/58 - Betr»1959,1083) einen Käufer, der mit der gekauften Ware ihm zur Bearbeitung Übergebene Sachen eines Dritten in Verbindung gebz'acht hatte,* für berechtigt angesehen, den seinem Auftraggeber durch einen Mangel der Ware entstandenen Schaden mit einem eigenen Anspruch geltend zu machen» Mit dieser Entscheidung hat der oenat aber nicht grundsätzlich die Drittschadensliquidation innerhalb einer Käuferkette für zulässig erklärte Der Senat hat dort ausdrücklich hervorgehoben, es komme entscheidend darauf an» wie die vei'traglichen Vereinbarungen zwischen dem Schädiger
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und seinem Vertragsgegner auszulegen seien,, Stelle sich dabei heraus, daß das Drittineresse nach dem Sinn und Zweck des Vertrags geschützt werden solle, so sei derjenige-, dessen vertragsrechte verletzt worden sind, auch für berechtigt zu erachten, den ■»'rittschaden geltend zu machen*
Der ;}ener Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt wies die Besonderheit auf, daß nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts die Verkäuferin der Käuferin zugesichert habe« sie übernehme auch das Risiko der Käuferin gegenüber deren Auftraggebern, und daß sie sich verpflichtet hat-te, auch für Schäden Dritter einzustehen, die auf den Gebrauch der verkauften üare zurückzuführen seien« Die Folgerungen« die Erman (BGB 3°Aüflo § 249 Anm* 11 c,bbj aus der Entscheidung zieht, gehen also zu weit* Im vorliegenden Fall- kann von einer Verpflichtung der Beklagten, für Schäden zu haf~ ten, die den Käufern der Klägerin und weiteren Abnehmern entständen, auch nach den Feststellungendes Berufungsgerichts keine Rede sein*
4° Auch für die von Rechtsprechung und Schrifttum außerhalb der ergänzenden Vertragsaulegung angesteilten Erwägungen 2ur Bchadonaliquidatiön im Brittinteresse ist kein Raum* Die Liquidation des «krittschadens setzt eire Sachlage voraus, die bewirkt, daß das schädigende ^erhalten des Verpflichteten einen Schaden nicht in der Person des Anspruchsberechtigten, sondern nur in der eines Dritten hervorrufen kann« Es darf nur ein Schaden entstanden sein, der, wenn der Anspruohsbe-rechtigte auch der träger des geschützten Rechtsguts wäre, in-dessen Person erwachsen wäre© Der Dritte tritt als Geschädigter statt des Anspruchsberechtigten auf (Larenz aaO S01645 Esser aaO: "Mit dem Fehlen seiner Haftung”- gemeint ist: des rechtlich Geschützten gegenüber dem Geschädigten -scheidet er auch aus derrKette der denkbaren Ansprüche aus”; Werner bei Staudinger BGB lloAuflo Vorbenu vor § 249 Nr*95)° So erleidet bei den von Rechtsprechung und Schrifttum herausgestellten ^allgruppon den in Frage stehenden Schaden nur
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der im Innenverhältnis Vertretene, nicht der mittelbare Vertreter, nur derjenige, auf den die Gefahr übergegangen ist, nicht der Entlastete, nur der -Eigentümer der Sache, nicht derjenige, der sie im Rahmen eines Vertrages der Obhut des verpflichteten anvertraut«■ Es genügt daher zur Liquidation des ^rittSchadens nicht, daß außer dem Anspruchsberechtigten auch ein Dritter einen Schaden erlitten hato Das Recht zur Liquidation des -•'ritt Schadens darf nicht zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten und damit zu einer Erweiterung der nach besetz oder Vertrag begründeten Schadensersatzpflicht führenc Diesen entscheidenden Gesichtspunkt hebt auch das Reichsgericht im Urteil RGZ 170,246 hervor« Es stellt darauf ab, daß der schaden einund derselbe bleibe« wer auch der Ersatz-berechtigte (Stadt oder Fleischer) sei« Der Schaden bestand nur in dem Verderb der Fleischwaren* Durch Zubilligung des Rechtes, den den Fleischern entstandenen Schaden geltend zu machen, trat also, wie das Reichsgericht ausführt, keine "Vervielfältigung” des Schadens ein«
Veräußert ein Käufer die gekaufte Sache weiter und erleidet der zweite Käufer durch Mängel einen schaden, so liegt, da die Möglichkeit auch eines eigenen Schadens des ersten Käufers gegeben ist, eine Schadens- oder Interessenverlagerung in diesem Sinne nicht vor» Mit Recht lehnt daher Tägert faaO';So52) eine zusätzliche vertragliche Haftung des Verkäufers auch für Sachmängelschäden der Racherwerber bei einer Veräußerungskette ab. * egen eine Anwendung des Grundsatzes der Schadensliquidation im Lrittinteresse spricht auch die weitere Erwägung, daß bei einer Käuferkette eine Vertragshaftung des ersten Verkäufers für die durch seine Vertragsverletzung bei den jeweiligen weiteren Käufern entstehenden Schäden zu einer dem Grundgedanken des vertragsrechts üemden und unerträglichen ^chadenshäufungen führen würde (üägert aaO; Larcnz aaO 30l64)oo Die gleiche Auffassung liegt offenbar auch dem urteil des Reichsgerichts HfR’ 1941,225 = DR 1941, 637 zugrundeo Das Reichsgericht billigt dem Erstkaufer das
 Rocht, den seinem Abkäufer entstandenen Schaden als eigenen Anspruch geltend zu machen, ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt zu, daß er die Kaufsache im eigenen Uamen für Rechnung des ^ufti'aggebers gekauft habe* Das Reichsgericht hat also unter dem Gesichtspunkt der sogenannten mittelbaren Stellvertretung entschiedene Dieser Begründung hätte es nicht bedurft, wenn das Reichsgericht einen Käufer schlechthin zur Geltendmachung eines seinem Abkäufer entstehenden Schadens für berechtigt gehalten hätte«*
Auch auf den allgemeinen Gedanken der Wahrung von Treu und Glauben allein läßt die Haftung des Erstverkäufers sich nicht stützen«, Es wider spricht nicht der Billigkeit, daß sich die Ansprüche des weiteren Käufers nach dem zwischen ihm und seinem Verkäufer geschlossenen Vertrage regeln. Steht ihm nach den Vertragsbestimmungen ein Schadensersatz-anspruch nicht zu, so ist auch aus Billigkeitsgründen kein zwingender Anlaß gegeben, ihm über seinen Verkäufer Ersatz auf Kosten des Erstverkäufers nur deshalb zu verschärfen, weil der Erstverkäufer dem Erstkäufer auf Schadensersatz hafteto Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß der Schädiger keinen Vorteil davon haben dürfe* daß sein Gläubiger keinen Schaden erleide, besteht nicht«, Mindestens insoweit weist Werner (bei Staudinger B^b lloAufl«, Vorbein«, vor § 249 Kr„99 S«65) mit Recht darauf hin, daß das Prinzip des Schadensersatzes nur Ersatz des dem -Berechtigten tatsächlich entstandenen Schadens, aber nicht eine von dem Schädiger zu leistende Sühne verlange0
Ob etwa unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dort eine andere Beurteilunggsboten wäre, wo eine Herstellerfirma durch Werbung mit den Vorzügen ihres Erzeugnisses den Endverbraucher anspricht, die '»are durch eine "anonyme"
Vertcilerkette geht und der Endverbraucher sich in der Haupt" Sache auf die Angaben der Herstellerfirma verläßt, kann dahingestellt bleibeno Eine solche oachgestaltung liegt hier nicht vor.
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III.	Soweit die Klägerin den der Firma	ent-
standenen Schaden von 293»50 DM geltend macht* ist die Sache entscheidungsreif B In Höhe von 293 ?50 DM ist die Klage unter Aufhebung des -berufungsurteils und Abänderung des Urteils des Landgerichts abzuweisen.
Dagegen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Klägerin den der Firma entstandenen Schaden mit der Klage verfolgt. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu 'entscheiden haben, ob der Firma	ein	3etzt	an die Klägerin abgetretener
 Anspruch aus unerlaubter Handlung unmittelbar gegen die Beklagte zugestanden hat und ob die Klägerin ihn noch geltend machen kann.
\
f
IV.	Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen»
Dr. Haidinger	Dr.G-elhaar	Bundesrichter	Dr.
Dorschei ist wegen Beurlaubung an der Unterschriftslei-1	stung verhindert.
*.*.	Dr.Haidinger
 Dr. Mezger
 Lr.Messner