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BGH

Gericht: BGH

lo Ist eine Geschäftsvorteilung3 die auf den zeitlichen Eingang der Sachen abhebt3 auch dann unzulässig 3 wenn die Reihenfolge des Einganges3 nach der die Geschäftsverteilungsstelle zuzuteilen hat5 durch fortlaufende Kennziffern festgestellt 2o Ist, wenn eine Geschäftsverteilung in der in Frage 1 genannten Art an sich statthaft ist, die Frage der Zulässigkeit anders zu beurteilen, wenn die Anordnung über die Anbringung von Kennziffern nicht vom Präsidium beschlossen worden ist, sondern auf einer Anweisung des Gerichtsvorstandes an den Geschäftsleitenden Beamten und die Geschäftsverteilungsstelle beruht ? Der Senat neigt dazu, der Rüge nicht stattzugeben* Er würde damit aber von dem Urteil des 2» Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17* August i960 - StR 237/6o - (BGHSt 15, 116) abweichen* Der 2o Strafsenat hat angenommen, daß die Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei der Geschäftsstelle unzulässig sei» In seinem Urteil führt er aus, die vom Präsidium beschlossene Regelung schließe eine bewußte Zuteilung der Sachen in der Geschäftsstelle nicht aus. Das gelte vor allem für die Fälle, in denen mehrere Sachen gleichzeitig bei dem Landgericht eingingen$ sie seien im Beschluß des Präsidiums nicht besonders geregelt» Der Geschäftsstellenleiter habe also praktisch über die Zuteilung an die Strafkammern zu entscheiden» Die Feststellung der Reihenfolge müsse notgedrungen nach seinem Gutdünken geschehen, und es lasse sich kaum vermeiden, daß hierbei die Rücksicht auf den scheinbaren Umfang der Sachen, die Belastung der Strafkammern, die vermeintliche besondere SaGhkunde einer Strafkammer und ähnliche Gesichtspunkte mitwirkten» Damit sei aber das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht mehr gewährleistet» Die vom Berufungsgericht getroffene Regelung Der 2» Strafsenat hat auf Anfrage aber erklärt, er wolle seine Entscheidung dahin verstanden wissen, daß eine Verteilung der Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen auch dann unzulässig sei, wenn die Reihenfolge des Einganges in der bei dem Oberlandesge-richt Stuttgart vorgenommenen Art bestimmt werde» Unter diesen Umständen würde die beabsichtigte Entscheidung des erkennenden Senats eine Abweichung von der Entscheidung des 2o Strafsenats darstellen» Der Senat geht, wenn er zu der Auffassung neigt, durch die Geschäftsverteilung bei dem Berufungsgericht sei das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht beeinträchtigt worden, von folgenden Erwägungen aus: Bei Beachtung der von dem Oberlandesgerichtspräsidenten erlassenen Anweisung ist der Registratur jede Einflußnahme auf die Verteilung entzogen» Es ist aber auch so gut wie ausgeschlossen, daß der Geschäftsleitende Beamte oder sein Vertreter, wenn er die Kennziffer beifügt, errechnen kann, welchem Senate eine so numerierte Sache zugeteilt wird» Der Senat hält einen Geschäftsvertoilungsplan nicht deshalb schon für unzulässig, weil nicht völlig auszuschließen ist, daß lediglich unter Verletzung von Dienstvorschriften Einfluß auf die Zuteilung einzelner Sachen genommen werden kann» und den Präsidien nicht eine Verteilung nur nach Buchstaben, Sachgebieten oder örtlicher Herkunft vorgeschrieben v/erden darf.Auch bei den zuletzt genannten Verteilungsarten ist die Möglichkeit verbotsv/idriger Eingriffe nicht ganz auszuschließeno Im übrigen hat auch der V» Zivilsenat in einer Sache«, in der u.a« die Unzulässigkeit der bei dem Oberlandesgericht Stuttgart gehandhabten Geschäftsverteilung gerügt worden war* das für den Revisionsrechtszug nachgesuchte Armenrecht durch Beschluß vom 22o Dezember 1961 (V ZA 33/61) mit der Begründung verweigert, daß die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete^ Nach Ansicht des Senats ist die getroffene Geschäftsverteilung auch nicht deshalb unzulässig, weil die Anordnung über die Anbringung der Kennziffern auf einer Anv^eisung des Oberlandesgerichtspräsidenten an den Geschäftsleitenden Beamten und die Registratur, nicht dagegen auf einem Beschluß des Präsidiums beruht« Diese Anvreisung bildet die Grundlage für die Anordnung des Präsidiums, daß die Sachen nach der Reihenfolge des Eingangs eiii-Qrdnungszeichen erhalten, nach dem sich die Zuteilung an die einzelnen Senate bestimmt» Damit bildet die Anweisung einen Teil der Anordnung des Präsidiums über die Zuteilung der Sachen»

GeschäftsverteilungKennzifferGeschäftsleitungReihenfolgePräsidiumEingangRegistraturSache

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 19o November 1962
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2233 095
Beschluß
 In Sachen
 der Firma R
ter Haftung in K!__________
die Geschäftsführerin Frau Käthe de Ki WMtän Klfl^HHfcstraße
 Ledergesellschaft mit beschränk-3 L^jUstraße vertreten durch
 in K
Beklagten und Revisionsklägerin0 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 ■■h -
gegen
 die Firma
 Gürtelfabrik Kurt	in
\0 Inhaber Kaufmann Kurt
 Klägerin und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr» v<
hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom lo» Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Haidinger und der Bundes'* richter Dr0 Golhaar9 Dr« Dorsche!3 Dro Mezger und Dr* I-lessner beschlossen:
Es soll gemäß § 136 Abs« 2 GVG die Entscheidung der Vereinigten Großen Senate über folgende Fragen eingeholt werden:
lo Ist eine Geschäftsvorteilung3 die auf den zeitlichen Eingang der Sachen abhebt3 auch dann unzulässig 3 wenn die Reihenfolge des Einganges3 nach der die Geschäftsverteilungsstelle zuzuteilen hat5 durch fortlaufende Kennziffern festgestellt
2
wird} mit denen der GeschäftGleitende Beamte unabhängig von der Geschäftsverteilungsstelle, ohne Kenntnis des Kegisterstandes und ohne vorherige Durchsicht der Berufungsschriftsätze und des ihnen regelmäßig beiliegenden Urteils die eingehenden Sachen versieht ?
2o Ist, wenn eine Geschäftsverteilung in der in Frage 1 genannten Art an sich statthaft ist, die Frage der Zulässigkeit anders zu beurteilen, wenn die Anordnung über die Anbringung von Kennziffern nicht vom Präsidium beschlossen worden ist, sondern auf einer Anweisung des Gerichtsvorstandes an den Geschäftsleitenden Beamten und die Geschäftsverteilungsstelle beruht ?
-ü
Gründet
 Bei dem Berufungsgericht, dem Gberlandesgericht Stuttgart, war im Geschäftsjahr 1961 die Geschäftsverteilung in Zivilsachen durch das Präsidium so geregelt, daß, abgesehen von einigen Spezialsachen, die bei der Registratur eingehenden Berufungen und Beschwerden nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Registratur ein Ordnungszeichen von 1 bis 6 erhielten- Es bearbeiteten der 1- Zivilsenat uoao die Berufungen mit dem Ordnungszeichen 1, der 2o Zivilsenat die mit dem Ordnungszeichen 2 und sofort- Die Reihenfolge des Eingangs bei der Registratur wurde durch eine Anordnung folgenden Inhalts bestimmt:
"Die eingehenden Berufungen werden wie folgt behandelt:
- 3 ~
lo) Es ist Vorsorge getroffen, daß die gesamte eingehende Post, einschließlich derjenigen aus dem Nachtbrief Schalter und dem Schließfach des Oberlandesgerichts und der von den Rechtsanwäl ten oder ihrem Personal überbrachten Schriftsätze, bei der Geschäftsleitung, Zimmer blb^ einläuft, nicht bei der Registratur, Zimmer bo§o
2o) Die im Eingang enthaltenen Berufungsschrift” sätze werden sofort, und wenn sie im Umschlag ein-gehen, unmittelbar nach dessen Öffnung, mit einer fortlaufenden, jeden Tag mit 1 beginnenden, Kennziffer versehen, die neben den Eingangsstempel gesetzt wirdo Der Eingang aus dem NachtbriefSchalter wird nach Stempel und Kennziffer als Eingang des abgelaufenen Tages behandelte Der Kennziffer wird das Namenszeichen des Geschäftsleiters, oder bei dessen Abwesenheit, des in der Geschäftsleitung tätigen Justizbearnten beigefügt •
3«) Die Numerierung geschieht unabhängig von der Registratur und ohne Kenntnis des Registerstandes und ohne vorherige Durchsicht der BerufungsSchriftsätze und des ihnen regelmäßig beiliegenden Urteils•
ko) Nach Anbringung der Kennziffer wird der Boru-fungsschriftsatz der Registratur überbracht« Die Registratur ist angewiesen, in der Reihenfolge der Kennziffern zuzuteilend
5.) Bei der Registratur werden keine Berufungen unmittelbar in Empfang genommene Von der Registratur werden nur die von der Geschäftsleitung mit einer Kennziffer versehenen Berufungsschriftsätze angenommen, in der Reihenfolge der Kennziffern registriert und entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan zugeteilt o
6o) Die Handhabung bei den zur Zuständigkeit der Zivilsenate 1-7 gehörenden Beschwerden ist entsprechend»
S
den 20o Dezember i960
Geschäftsleitung, des Oberlandesgerichts
 gezo Richard S^HHP Oberlandesgerichtspräsident
 gezc B BBB Justizamtrnann
 Registratur des Oberlandesgericht
 gezo Sei
 Justizhaupt sekretä r!l
- If -
Die Revision rügt, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen* Nach dem Geschäftsverteilungsplan sei die Zuweisung der eingehenden Berufungen an die einzelnen Zivilsenate nach Ordnungszahlen erfolgt, mit denen die Sachen in der Reihenfolge ihres Einganges gekennzeichnet wurden» Damit sei Willkür bei der Zuweisung der Sachen auf die einzelnen Senate ermöglicht worden o Für die Prozeßparteien sei daher das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht mehr gewährleistet gewesen*
Der Senat neigt dazu, der Rüge nicht stattzugeben* Er würde damit aber von dem Urteil des 2» Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17* August i960 - StR 237/6o - (BGHSt 15, 116) abweichen* Der 2o Strafsenat hat angenommen, daß die Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei der Geschäftsstelle unzulässig sei» In seinem Urteil führt er aus, die vom Präsidium beschlossene Regelung schließe eine bewußte Zuteilung der Sachen in der Geschäftsstelle nicht aus. Das gelte vor allem für die Fälle, in denen mehrere Sachen gleichzeitig bei dem Landgericht eingingen$ sie seien im Beschluß des Präsidiums nicht besonders geregelt» Der Geschäftsstellenleiter habe also praktisch über die Zuteilung an die Strafkammern zu entscheiden» Die Feststellung der Reihenfolge müsse notgedrungen nach seinem Gutdünken geschehen, und es lasse sich kaum vermeiden, daß hierbei die Rücksicht auf den scheinbaren Umfang der Sachen, die Belastung der Strafkammern, die vermeintliche besondere SaGhkunde einer Strafkammer und ähnliche Gesichtspunkte mitwirkten» Damit sei aber das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht mehr gewährleistet» Die vom Berufungsgericht getroffene Regelung
 
der Geschäftsverteilung unterscheidet sich allerdings von der Regelung., über die der 2» Strafsenat zu befinden hatte, insofern, als die Reihenfolge des Eingangs bei der Registratur durch den von der Registratur unabhängigen Geschäftsleitenden Beamten bestimmt wird. Der 2» Strafsenat hat auf Anfrage aber erklärt, er wolle seine Entscheidung dahin verstanden wissen, daß eine Verteilung der Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen auch dann unzulässig sei, wenn die Reihenfolge des Einganges in der bei dem Oberlandesge-richt Stuttgart vorgenommenen Art bestimmt werde» Unter diesen Umständen würde die beabsichtigte Entscheidung des erkennenden Senats eine Abweichung von der Entscheidung des 2o Strafsenats darstellen»
Der Senat geht, wenn er zu der Auffassung neigt, durch die Geschäftsverteilung bei dem Berufungsgericht sei das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht beeinträchtigt worden, von folgenden Erwägungen aus: Bei Beachtung der von dem Oberlandesgerichtspräsidenten erlassenen Anweisung ist der Registratur jede Einflußnahme auf die Verteilung entzogen» Es ist aber auch so gut wie ausgeschlossen, daß der Geschäftsleitende Beamte oder sein Vertreter, wenn er die Kennziffer beifügt, errechnen kann, welchem Senate eine so numerierte Sache zugeteilt wird» Der Senat hält einen Geschäftsvertoilungsplan nicht deshalb schon für unzulässig, weil nicht völlig auszuschließen ist, daß lediglich unter Verletzung von Dienstvorschriften Einfluß auf die Zuteilung einzelner Sachen genommen werden kann»
Da - abgesehen von dem Grundsatz, daß jede Partei ein Recht auf den gesetzlichen Richter hat - Bestimmungen über die Art der Geschäftsverteilung nicht bestehen, glaubt der Senat, daß den Präsidien ein Ermessensspielraum bei der Geschäftsverteilung gewährt werden muß .	1
Ö
und den Präsidien nicht eine Verteilung nur nach Buchstaben, Sachgebieten oder örtlicher Herkunft vorgeschrieben v/erden darf. Auch bei den zuletzt genannten Verteilungsarten ist die Möglichkeit verbotsv/idriger Eingriffe nicht ganz auszuschließeno Im übrigen hat auch der V» Zivilsenat in einer Sache«, in der u.a« die Unzulässigkeit der bei dem Oberlandesgericht Stuttgart gehandhabten Geschäftsverteilung gerügt worden war* das für den Revisionsrechtszug nachgesuchte Armenrecht durch Beschluß vom 22o Dezember 1961 (V ZA 33/61) mit der Begründung verweigert, daß die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete^ Nach Ansicht des Senats ist die getroffene Geschäftsverteilung auch nicht deshalb unzulässig, weil die Anordnung über die Anbringung der Kennziffern auf einer Anv^eisung des Oberlandesgerichtspräsidenten an den Geschäftsleitenden Beamten und die Registratur, nicht dagegen auf einem Beschluß des Präsidiums beruht« Diese Anvreisung bildet die Grundlage für die Anordnung des Präsidiums, daß die Sachen nach der Reihenfolge des Eingangs eiii-Qrdnungszeichen erhalten, nach dem sich die Zuteilung an die einzelnen Senate bestimmt» Damit bildet die Anweisung einen Teil der Anordnung des Präsidiums über die Zuteilung der Sachen»
Dr» Haidinger Dr» Gelhaar Dr» Dorschei Dr» Mezger Dr» Messner