a) Ist der Waldbesitzer als Verkäufer von Holz im Walde damit einverstanden, daß der Käufer das für ihn bestimmte Holz an abfuhrbereite Stelle am Waldrand rücken, es entrinden und mit einem Zeichen dessen versehen läßt, an den er das Holz weiterver--kauft hat, so zwingt dies noch nichtzu dem Schluß, der Käufer habe den Besitz an dem Holz übei'tragen erhalten« b) Hat der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, dieser solle Eigentum an einer noch einzuschlagenden Menge Holz erwerben, sobald die Gegenleistung bewirkt ist, und ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß der unmittelbare Besitz an dem eingeschlagenen Holz auf den Käufer erst mit dem Eintritt der Bedingung für den Eigentumserwerb übergehen soll, so hindert eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Pfändung des "Herausgabeanspruchs auf Lieferung" der vereinbarten Holzmenge den Besitzerwerb und damit auch den Eigentumsübergang im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung jedenfalls dann, wenn der Verkäufer zufolge der Pfändung nicht mehr bereit ist, dem Käufer die Ausübung der Gewalt Uber das Holz zu Überlassen« käufers oder SflHs zu dem Teil bereits an die Straße hatte rücken lassen,“nach Liste, wie besichtigt frei abfahrbarer Straße entrindet” an den Holzhändler Fritz KitfMB» Hach diesem Vertrage hatte KifHB 20»000 DM bei Kaufabschluß, weitere 5*000 DM bei Übernahme der Gesamtmenge und den Best bei vollständigem Anrücken des Holzes an die Abfahrstraße zu zahlen; für die geleistete Anzahlung von 20»000 DM sollte nach dieser Vereinbarung eine entsprechende Menge Bundholz mit sofortiger Wirkung in den Besitz des Käufers KiflHB übergehen. Die Klägerin behauptet, EeJtgfhabe Eigentum an dem * ihm nach dem Schlußschein vom 19» März 1952 zustehenden Holz, jedenfalls an den 250 fm, für die er seine Gegenleistung erbracht habe, bereits vor Zustellung des Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2» Mai 1952 erworben gehabt und es rechtmäßig an KiBB weiterveräußert', von dem die Klägerin das Holz erworben haben will» Jedenfalls, so meint die Klägerin, sei HafB &er unmittelbare Besitz an dem Holz vor der Zustellung der beiden Ffändungsbeschlüsse übertragen gewesen, so daß die Pfändung der. Io Bie Ansprüche der Klägerin auf Herausgabe des Voll-streckuggserlöses und auf Schadensersatz setzen voraus, daß sie Eigentümerin der 213 fm Rundholz war, welche die Beklagte wegen ihrer Forderungen gegen ihren Schuldner Ha^phnit Ermächtigung des Gerichts durch den Gerichtsvollzieher freihändig veräußern ließ, oder mindestens rechtmäßig unmittelbaren Besitz hieran erworben hatte« HafBi hatte auf Grund des Schlußscheins'vom 19o März 1932 Anspruch auf Lieferung von 230 fm Holz als Gegenleistung für die Verschaffung eines Waldgrundstücks und außerdem auf Lieferung von ca« 70 fm Holz gegen Zahlung eines nach dem Einschlag dieses Holzes noch festzusetzenden Betrages« Bie Zahlung hierfür ist unterblieben« has Holz ist in der eingeschlagenen Gesamtmenge an abfuhrbereiter Stelle in der Nähe des Hieborts, wohin es gerückt worden* war, liegen geblieben« Im Aufträge der Beklagten pfändete dort der Gerichtsvollzieher Ende Oktober 1952 Mai 1952 an die Drittschuldner unmittelbaren Besitz an dem Holz erlangt oder wenn er den Anspruch auf Herausgabe und Lieferung weiig-stens hinsichtlich der 230 fm Holz vor diesem Zeitpunkt an Kiffll abgetreten gehabt hätte» Das Berufungsgericht hat beides verneint» Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» a) Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte SflB, der als Vertreter für den verfügungsberechtigten Waldbesitzer bei den Vereinbarungen mit HaBi aufgetreten ist, den Zeugen (HBMMHI beauftragt, das Holz fällen, bearbeiten und herriohten zu lassen sowie zu vermessen» Zu der in dem Tausoh- und Kaufvertrag zwischen HUHR un& HaBI vom M o März 1952 vorgesehenen Übernahme des Holzen ist es, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht gekommen» Auch eins sonstige Übergabe des Holzes an KaBB ist nach seiner Auffassung nicht bewiesen» Wenn GBBBHB» so führt das Berufungsgericht aus, Aufmaßlisten an HaBi oder an dessen Vertreter Hau^ ausgehändigt habe, so habe dies informatorischen Zwecken dienen, nicht aber die Übergabe des Holzes ersetzen sollen <> Shabe sich weder Ha^B noch dessen Käufer KiBHB gegenüber mit der Inbesitznahme des Holzes durch diesen einverstanden erklärt und die Herrschaft über das Holz in keiner Weise auf gegeben o Die Revision will ein Einverständnis des Zeugen Sfl mit einem Besitzübergang auf HaflB schon daraus herlei-ten, daß S^MI sich mehrfach beim Abrüoken des Holzes durch HaBV im Waldlauf gehalten, dieses Abrücken verfolgt und dem nicht widersprochen habe» Das Berufungs-gericht hätte, so meint die Revision, den von der Kläge-rin hierfür benannten Zeugen RflB vernehmen müssen und nicht unterstellen dürfen, daß SflflP bei dem Abrücken des Holzes zugegen gewesen sei und nichts dagegen einge~ wendet habe» Diese Rüge ist unbegründet» Es kann zwar beim Holzverkauf Vorkommen, daß der Waldbesitzer den unmittelbaren Besitz des im Walde liegenden Holzes dem Käufer einräumt, bevor dieser Eigentum hieran erwerben soll» Eine förmliche Übernahme des bereits geschlagenen Holzes braucht dabei nicht statt~ zufinden» Vielmehr genügt die schlichte Einigung des § 854 Abs. 2 BGB zu dem Besitzerwerbe, wenn der Erwerber in der Lage isx, die Gewalt über die Sache auszuüben» Diese Voraussetzung hätte auf 'seiten des Käufers Ha^B an sich zwar Vorgelegen. solchen Einigung ermächtigt gewesen wäre» Es fehlt jedoch -.* an einem zwingenden Grund für die Annahme, daß SBfli erkennbar die tatsächliche Sachherrschaft aufgegeben und eine Einigung gemäß § 854 Abs»2 BGB mit Ha^Büber den Besitzübergang getroffen hat, die diesem noch vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 2» Mai 1952 den unmittelbaren Besitz an dem Holz verschafft habe« Bedenken in dieser Eiclitung bestehen zunächst schon deshalb, weil der Sachvortrag der Klägerin keine Behauptung darüber •enthält, daß von dem Gesamtbestand des gefällten Holzes, über das Aufmaßlisten vom 2« April 1952 über 287,24 fm und vom 9* April 1952 über 40,20 fm durch den Zeugen (^■■1 gefertigt worden sein sollen, eine Menge von 230 fm Holz nach bestimmten Merkmalen zu dem Zeitpunkt ausgesondert worden war, als die behauptete Einigung zwischen SBV und HaBB über den Besitzübergang getroffen worden sein soll» Baß aber bereit gewesen sei, Ha(BPden Besitz an der Gesamtmenge zu überlassen, bevor dieser die von ihm zu erbringende Zahlung des Kaufpreises für 70 fm geleistet hat, hätte bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt einer besonderen Barlegung bedurft» Bas Berufungsgericht ist mit Hecht davon ausgegangen,, daß die Fra*“ ge des Besitzüberganges allein nach den besonderen Umständen des Vertragsverhältnisses zwischen HiflHund HeBB zu beurteilen sei. Hierfür kann außer Betracht bleiben, ob häufig allgemeine Holzverkaufsbedingungen vorsehen, daß der Besitz an eingeschlagenem Holz bereits mit dem Vertragsschluß oder mit der Vorzeigung des Holzes auf den Käufer übergehen soll, ohne daß ihm auch schon die Abfuhr des Holzes gestattet ist (vgl* dazu Braeuer, Eigentumsübergang, Gefahrtragung und Sachmängelhaftung beim Holzverkauf der Forstwirte, 1954, Abschn» B S»80 Anm-49)a Denn solche Bedingungen geben keinen verwertbaren Anhaltspunkt dafür*,, wie der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen ist. Y/enn dem Käufer das Entrinden des Holzes oder eine sonstige Bearbeitung am Lagerplatz im Walde gestattet wird, so muß auch hieraus noch nicht gefolgert werden* daß dem Käufer bereits der unmittelbare Besitz überlassen worden ist (vgl« Braeuer aaO Absohn»B III 5 e S»81/ Bedenkeno Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der notarielle Vertrag vom 25 o März 1952, der das Waldgrund stück der Eheleute Nfl^ BMBB betrifft, eine Bestimmung Uber die sofortige Benachrichtigung HaflMN von der bauemgerichtlichen Genehmigung dieses Vertrages enthalte, kann weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der Übersendung der Aufmaßlisten durchgreifen» Rach dem Inhalt des GrundstUckskaufvertrages vom 25» März 1952 war an die Eheleute NflHBB von den Grundstückserwerbem noch eine Restzahlung von 5»000 DM zu leisten, die Ha^P nach Behauptung der Klägerin zu treuen Händen des Notars bezahlt haben soll» Ist das richtig - für die Revisionsinstanz }muß dies unterstellt werden - , so hätte möglicherweise schon bei Absohluß des Grund- Aus dem Anschlägen des Holzes durch KiflHB, der es mit seinem Zeichen P.K* am 16* April 1952 gekennzeichnet hat, kann unter den hier vorliegenden Umständen auch noch nicht zwingend gefolgert werden, daß KiflHB im Einverständnis 'mit Stffc den unmittelbaren Besitz an dem Holz erlangt habe0 Biese Maßnahme konnte die tatsächliche Gewalt Uber das Holz nicht verändern, solange es im Y/ald oder auf dem Lagerplatz am Waldes-rand liegenblieb (vgl* ObGer Banzig JW 1952,67)* Bie Beeidigung des Zeugen SM, die das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin abgelehnt hat, lag gemäß § 591 ZPO ebenfalls in seinem*Ermessen* Benn nach dieser Vorschrift ist ein Zeuge, abgesehen von gesetzlich bestimmten Ausnahmen, nur zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten* Bas Berufungsgericht hat § 286 ZPO auch nicht dadurch verletzt, daß es die unbeeidigte Aussage SflMN anders gewürdigt hat, als es die Revision für richtig hält. b) Es fehlt nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch an einem Anhaltspunkt für die Annahme, Happ habe seinen Herausgabeanspruch auf das gesamte Holz oder wenigstens auf 230 fm hiervon an KiflflB April 1932 abgetreten. Für eine solche Annahme, so führt das Berufungsgericht aus, sei deshalb kein Raum, weil KiflBp den Zeugen Happ als unmittelbaren Besitzer des Holzes angesehen habe und nach Angaben Hap^s auch habe anse- haupt nicht mehr bestanden, weil Ha^p na^h der Annahme des KiflHM den unmittelbaren Besitz hieran schon gehabt habe» Biese Erwägung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl« BayObLGSt 1953,21,24)« Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur von der Abtretung eines Herausgabeanspruchs spricht, so treffen seine Erwägungen auch die Präge, ob Haf^ e^wa seinen schuldrecht-liohen Anspruch auf Lieferung von insgesamt 230 fm Holz an Ki^H abgetreten hat» Die Klägerin hat nicht dar- . Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß das Holz bei Zustellung der Pfändungsbeschlüsse vom 2» und 27o Mai 1952 an die-Drittschuldner sich noch im Besitz von Alois HMlfll oder der anderen beiden Drittschuldner befunden hat« Es ist nach dem Gesagten auch davon auszugehen, daß es an einem Beweis für die Annahme fehlt, Ha^| habe jedenfalls seinen Lieferungsanspruch gegen Alois HiQ^ an KiflU abgetreten« teibare Übertragung des Besitzes erstreokt, sondern auch den Willen zur Eigentumsübertragung umfaßt haben soll, könnte sich hiernach als Verfügung eines Nichtberechtigten darsteilen« Deshalb ist unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sie hinsichtlich der 230 fm Holz dadurch wirksam werden konnte, daß die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen nach den Vereinbarungen zwischen sflB und HaJd dieser die Austauschleistung für die Verschaf- Das ist hier jedenfalls dadurch geschehen, daß die Beklagte den Anspruch auf Herausgabe gepfändet und SflBB sioh dadurch gehindert gesehen hat, Ha^H die Ausübung der tatsächlichen Gewalt Uber das Holz im Zeitpunkt des hier unterstellten Eintritts der Bedingung, nämlich der Eintragung der Grundstückserwerber in das Grundbuch, zu gestatten. Es kann dahingestellt bleiben* ob die Pfändungsbeschlüsse* wie die Revision meint* nur einen schuldreoht-lichen Anspruch auf Lieferung von 230 fm Holz* also auf Eigentumsverschaffung an diesem* zu dem Gegenstand haben® Penn auch in diesem Falle war die Beklagte auf Grund der Pfändung dieses Anspruchs in Verbindung mit der Anordnung in den Beschlüssen aus § 847 ZPO auf Herausgabe an den von der Gläubigerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher berechtigt* von dem Britt Schuldner Herausgabe an diesen zu verlangen« Wenn nun S4M als Vertreter der BrittSchuldner gestattet hat* das Holz an Ort und Stelle in Besitz zu nehmen*und der Gerichtsvollzieher es* ! Der Erlös für dieses von dem Gerichtsvollzieher alsdann verwertete: Holz ist ihr daher auch gegenüber der Klägerin mit rechtlichem Grunde Überlassen worden« Wenn die Revision meint, Ha^B habe zur Zeit der "Pfändungen” keinen Anspruch mehr gehabt, die Veräußerung des Holzes durch die Beklagte stelle deshalb sich als verbotene Ei-genmacht dar, so kann ihr nicht gefolgt werden« Vielmehr liegt es so, daß der Anspruch Ha^B' s auf Lieferung oder Herausgabe des Holzes gegen die Brittsohuldner wirksam gepfändet war und die Beklagte durch die freiwillige Herausgabe an den Gerichtsvollzieher auf Grund der Pfändung ein Pfandrecht an dem Holz erlangt hatte, als der Gerichtsvollzieher es weiterveräußert hat« In diesem Zusammenhang ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 2« Mai 1952 durch das Oberlandesgericht nicht von Bedeutung« Die Einstellung hinderte die Beklagte zwar zunächst an einem weiteren Vorgehen gegen den Drittschuldner« Dieses Hindernis wurde jedooh durch den Vergleich zwischen der Beklagten und &L4BB Uber dessen Widerspruchsklage erledigt, der auch die Yfirkungen des Einstellungsbeschlusses beendete« Hunmehr durfte die Beklagte ihre Rechte aus beiden Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen ausüben« KiBB oder die Klägerin hatten an dem Herausgabeanspruch ebensowenig wie an dem Anspruch auf Lieferung Rechte, da HaiBI nach den bedenkenfreien PestStellungen des Berufungsgerichts solche Ansprüche an KiBBl nicht abgetreten hat« Auch in dem Vergleichsbeschluß vom 24* September 1952 ist keine Maßnahme zu sehen, die der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht werden kann* Wenn die Klägerin in der Lage war, den Übergang des Anspruchs auf Herausgabe des Holzes oder auf Lieferung der vereinbarten Menge Uber KiflHM an sich nachzuweisen, so hätte sie ihrerseits gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten Schritte unternehmen können. Auch in diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, daß KMHHI bereits im April 1952 angenommen hat, Besitzer des Holzes zu sein* Eine wirksame Besitzergreifung liegt deshalb nicht vor, weil das im Walde lagernde Holz durch die MaßnahmenKi#BBs nicht der Herrschaftsgewalt des Waldbesitzers entzogen worden ist* dessen hat die Klägerin weder einen Anspruch auf den Erlös des versteigerten Holzes noch einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch,» Ihre Revision, ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzu-weisen«
2334 075 Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz: BGB §§ 158r 854, 929; ZPO §§ 846, 847 Rechtssatzs a) Ist der Waldbesitzer als Verkäufer von Holz im Walde damit einverstanden, daß der Käufer das für ihn bestimmte Holz an abfuhrbereite Stelle am Waldrand rücken, es entrinden und mit einem Zeichen dessen versehen läßt, an den er das Holz weiterver--kauft hat, so zwingt dies noch nichtzu dem Schluß, der Käufer habe den Besitz an dem Holz übei'tragen erhalten« b) Hat der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, dieser solle Eigentum an einer noch einzuschlagenden Menge Holz erwerben, sobald die Gegenleistung bewirkt ist, und ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß der unmittelbare Besitz an dem eingeschlagenen Holz auf den Käufer erst mit dem Eintritt der Bedingung für den Eigentumserwerb übergehen soll, so hindert eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Pfändung des "Herausgabeanspruchs auf Lieferung" der vereinbarten Holzmenge den Besitzerwerb und damit auch den Eigentumsübergang im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung jedenfalls dann, wenn der Verkäufer zufolge der Pfändung nicht mehr bereit ist, dem Käufer die Ausübung der Gewalt Uber das Holz zu Überlassen« Erlaubt sodann der Verkäufer, dem im Pfändungsbeschluß aufgegeben worden ist, das Holz an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugebenp diesem, die tatsächliche Gewalt Uber das Holz auszuüben,, so erwirbt der Käufer mit der Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher Eigentum am Holz belastet mit dem Pfändungspfandrecht des Gläubigers« Aktenzeichen: VIII ZB 204/57 Uri. des BÖH v. 24. Juni 1958 OIO München YIII ZR 204/57 Verkündet laut Protokoll am 24o Juni 1958 WEB? Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Johannes K ■■■■H Bau KG in S( vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm K^Bf und Georg MBB’ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma W» H ■■■■ J4fll Holzfaserplattenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 2BBBBI bei vertreten durch die Geschäftsführer Wilhelm HBB und Br<> Hanns JBBBk Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann sowie der Bundesrichter Pr» Gelhaar, Artl, Pr» Spieler und Pr» Hörschel für Recht erkannt: Pie Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14o März 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurüokgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Der Holzgroßhändler Michael HaBB schloß unter sei-ner Firma mit Schlußschein vom 19* März 1952 einen Tauschund Kaufvertrag, nach dessen Wortlaut sich der "Verkäufer” Alois HiBB* vertreten durch den Bauern SBV> verpflichtete, an Ha^p ca» 230 fm Föhrenlangholz im Austausch gegen ein besichtigtes Waldgrundstück von ca0 10 Tagwerk, das den Eheleuten NBBHH gehörte, und außerdem ca. 70 fm Holz "nach Festsetzung des Forstmeisters" gegen Zahlung zu liefern. Der Sohlußschein enthält die Klauseis Die Holzübernahme ist an abfahrbereiter Straße bei T| BB» Außerdem heißt es in ihm: Für diesen Schlußschein gelten die Bedingungen der Marktordnung. Das Holz wurde im Aufträge SBB&? des Schwiegersohns des obengenannten Verkäufers, in der Zeit vom 12. März bis 6. April 1952 eingeschlagen, vermessen und von dem Oberförster BB in Nummernbuch eingetragen« Dabei handelte es sich um mehr als 300 fm. Am 25. März 1952 haben die Eheleute NBBBB mit dem Bauern SBB und Fräulein Maria HiBB» einer Tochter des Alois HiBB* einen notariell beurkundeten Veräußerungsvertrag über das Waldgrundstück geschlossen. In dem Vertrag heißt es, die Übergabe des Grundstücks sei* geschehen, Nutzungen und Lasten sollten ab 1« April auf die Erwerber übergehen; ferner erklärten die Vertragsschließenden darin die Auflassung des Grundstücks, auch bewilligten und beantragten sie die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumserwerbe Der Vertrag war durch die Genehmigung des Bauem-gerichts bedingt. Diese wurde am 24« April 1952 rechtskräftig erteilt. Darauf wurden die Grundstückserwerber am 4« Juli 1952 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen* Hach Abschluß des notariellen Vertrages, nämlich am 9* April 1952, verkaufte Had ca* 300 fm des damals bereits vermessenen Holzes, das anstelle des Ver- käufers oder SflHs zu dem Teil bereits an die Straße hatte rücken lassen,“nach Liste, wie besichtigt frei abfahrbarer Straße entrindet” an den Holzhändler Fritz KitfMB» Hach diesem Vertrage hatte KifHB 20»000 DM bei Kaufabschluß, weitere 5*000 DM bei Übernahme der Gesamtmenge und den Best bei vollständigem Anrücken des Holzes an die Abfahrstraße zu zahlen; für die geleistete Anzahlung von 20»000 DM sollte nach dieser Vereinbarung eine entsprechende Menge Bundholz mit sofortiger Wirkung in den Besitz des Käufers KiflHB übergehen. Ebenfalls am 9* April 1952 verkaufte £id ca» 350 fm Holz an die Klägerin mit der Vereinbarung, daß 20.000 DM sofort, weitere 10*000 DM bei Übernahme und der Best nach vollständigem Anrücken des Holzes an die Straße zu zahlen seien. Demgemäß zahlte die Klägerin an KifHÜ zunächst 20.000 DM» Dieser ließ das Holz am 16« April 1952 mit seinem Zeichen F*K. anschlagen und auch entrinden. Für die Bate von 10.000 DM gab die Klägerin am 17. April 1952 zwei Wechsel an KiflflHP, wogegen ihr dieser das Holz an diesem Tage übergeben und “übereignet” haben soll. Die Beklagte ließ durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in München vom 2. Mai 1952 wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 17 *675» 31 DM nebst 10 i> Zinsen seit 2. August 1951 und Vollstreckungskosten gegen Ha^| dessen Herausgabeansprüche gegen SMV? Maria HiflHI und Alois HiMV auf Lieferung von mindestens 230 fm Hund- und Faserholz pfänden und sich überweisen. Dagegen erhob Ki^HHl Widerspruchsklage. In diesem Verfahren stellte das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 30. Mai 1952 die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß einstweilen ein. - 4 ~ a Inzwischen hatte die Beklagte wegen weiterer Forderungen gegen HaJ0 die Herausgabeansprüohe auf Lieferung von mindestens 230 fm Rund- und Faserholz gegen die wie im ersten Beschluß bezeichneten Drittschuldner pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen» Dieser Beschluß datiert vom 27® Mai 1952 und wurde den Drittschuldnern Ende Mai 1952 £ugestellt» Die Y/ider-spruchsklage Kids wurde durch Vergleich beendet» In dem außergerichtlichen Vergleich vom 24* September 1952? der nur die Hauptsache betrifft, wurde KiBB freigestellt; an die Beklagte 20»000 DM zu zahlen» Andernfalls war Kid gehalten^ die Weiterverfolgung seines Widerspruchs gegen die Pfändung aufzugeben. KiBHI wählte diesen Weg.. Darauf ließ die Beklagte am 28. Okto^ ber 1952 durch den Gerichtsvollzieher wegen ihrer Forderungen gegen Ha^| 213 f m Rundholz des am Waldrand gelagerten und für H&4B bestimmten Holzes pfänden» Mit Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts; die durch Beschluß vom 29o Oktober 1952 erteilt wurde, veräußerte der Gerichtsvollzieher das gepfändete Holz im Aufträge * der Beklagten am 14« November 1952 freihändig» Den Erlös für 213 fm von 18.260 DM erhielt die Beklagte» Die Klägerin behauptet, EeJtgfhabe Eigentum an dem * ihm nach dem Schlußschein vom 19» März 1952 zustehenden Holz, jedenfalls an den 250 fm, für die er seine Gegenleistung erbracht habe, bereits vor Zustellung des Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2» Mai 1952 erworben gehabt und es rechtmäßig an KiBB weiterveräußert', von dem die Klägerin das Holz erworben haben will» Jedenfalls, so meint die Klägerin, sei HafB &er unmittelbare Besitz an dem Holz vor der Zustellung der beiden Ffändungsbeschlüsse übertragen gewesen, so daß die Pfändung der. «Herausgabeansprüche auf Lieferung von 230 fm« ins Leere gegangen sei» Sie, die Klägerin, sei durch die * I I i I Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten in ihren Hechten verletzt worden« Biese hafte, da sie schuldhaft der Klägerin den Besitz des Holzes entzogen habe, nicht nur auf Herausgabe des Erlöses, sondern auch für den der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden« Ber Schaden belaufe sich mindestens auf die Beträge, die.* sie an KiflBi A für das Holz bezahlt habe« Bemgemäß hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30 «000 BM nebst 5 $> Zinsen seit dem 29« April 1952 zu verurteilen« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt sie den Zahlungsanspruch weiter, während die Beklagte Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt« Ent scheidungsgründe : Io Bie Ansprüche der Klägerin auf Herausgabe des Voll-streckuggserlöses und auf Schadensersatz setzen voraus, daß sie Eigentümerin der 213 fm Rundholz war, welche die Beklagte wegen ihrer Forderungen gegen ihren Schuldner Ha^phnit Ermächtigung des Gerichts durch den Gerichtsvollzieher freihändig veräußern ließ, oder mindestens rechtmäßig unmittelbaren Besitz hieran erworben hatte« HafBi hatte auf Grund des Schlußscheins'vom 19o März 1932 Anspruch auf Lieferung von 230 fm Holz als Gegenleistung für die Verschaffung eines Waldgrundstücks und außerdem auf Lieferung von ca« 70 fm Holz gegen Zahlung eines nach dem Einschlag dieses Holzes noch festzusetzenden Betrages« Bie Zahlung hierfür ist unterblieben« has Holz ist in der eingeschlagenen Gesamtmenge an abfuhrbereiter Stelle in der Nähe des Hieborts, wohin es gerückt worden* war, liegen geblieben« Im Aufträge der Beklagten pfändete dort der Gerichtsvollzieher Ende Oktober 1952 — 6 — > 213 fm, nachdem die Beklagte die Pfändungsbeschlüsse vom 2d Hai und 27* Mai 1955 den Drittschuldnern hatte zustellen lassen und mit deren Vertreter, dem Zeugen über den Umfang der dem Schuldner HaflB versprochenen Austauschleistung eine Vereinbarung getroffen hatte» Der Streit zwischen den Parteien geht insbesondere um die Frage, ob die Beklagte durch die Pfändungen des Anspruchs ihres Schuldners HaflB auf Herausgabe und Lieferung von 230 fm Hund- und Faserholz den Eigentumser-wei’b der Klägerin und ihres Hechtsvorgängers KifBB an dem durch den Gerichtsvollzieher verwerteten Holz verhindert hat« Dies ist der Fall» l»”Die Pfändungsund Oberweisungsbeschlüsse wären nur dann ins Leere gegangen, wenn Ha^B bereits vor Zustellung des Beschlusses vom 2. Mai 1952 an die Drittschuldner unmittelbaren Besitz an dem Holz erlangt oder wenn er den Anspruch auf Herausgabe und Lieferung weiig-stens hinsichtlich der 230 fm Holz vor diesem Zeitpunkt an Kiffll abgetreten gehabt hätte» Das Berufungsgericht hat beides verneint» Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» a) Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte SflB, der als Vertreter für den verfügungsberechtigten Waldbesitzer bei den Vereinbarungen mit HaBi aufgetreten ist, den Zeugen (HBMMHI beauftragt, das Holz fällen, bearbeiten und herriohten zu lassen sowie zu vermessen» Zu der in dem Tausoh- und Kaufvertrag zwischen HUHR un& HaBI vom M o März 1952 vorgesehenen Übernahme des Holzen ist es, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht gekommen» Auch eins sonstige Übergabe des Holzes an KaBB ist nach seiner Auffassung nicht bewiesen» Wenn GBBBHB» so führt das Berufungsgericht aus, Aufmaßlisten an HaBi oder an dessen Vertreter Hau^ ausgehändigt habe, so habe dies informatorischen Zwecken dienen, nicht aber die Übergabe des Holzes ersetzen sollen <> Shabe sich weder Ha^B noch dessen Käufer KiBHB gegenüber mit der Inbesitznahme des Holzes durch diesen einverstanden erklärt und die Herrschaft über das Holz in keiner Weise auf gegeben o Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht» Sie meint, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände außer Betracht gelassen und hätte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen» Die Revision will ein Einverständnis des Zeugen Sfl mit einem Besitzübergang auf HaflB schon daraus herlei-ten, daß S^MI sich mehrfach beim Abrüoken des Holzes durch HaBV im Waldlauf gehalten, dieses Abrücken verfolgt und dem nicht widersprochen habe» Das Berufungs-gericht hätte, so meint die Revision, den von der Kläge-rin hierfür benannten Zeugen RflB vernehmen müssen und nicht unterstellen dürfen, daß SflflP bei dem Abrücken des Holzes zugegen gewesen sei und nichts dagegen einge~ wendet habe» Diese Rüge ist unbegründet» Es kann zwar beim Holzverkauf Vorkommen, daß der Waldbesitzer den unmittelbaren Besitz des im Walde liegenden Holzes dem Käufer einräumt, bevor dieser Eigentum hieran erwerben soll» Eine förmliche Übernahme des bereits geschlagenen Holzes braucht dabei nicht statt~ zufinden» Vielmehr genügt die schlichte Einigung des § 854 Abs. 2 BGB zu dem Besitzerwerbe, wenn der Erwerber in der Lage isx, die Gewalt über die Sache auszuüben» Diese Voraussetzung hätte auf 'seiten des Käufers Ha^B an sich zwar Vorgelegen. Auch könnte davon aus gegangen werden, daß SflNPala Stellvertreter der in Frage kommenden Besitzer des Holzes, sei es der Grundstückseigentümer oder des Verkäufers Alois HüMft, dem ein Hut-sungsrecht an dem Wald zugestanden haben soll, zu einer 5 solchen Einigung ermächtigt gewesen wäre» Es fehlt jedoch -.* an einem zwingenden Grund für die Annahme, daß SBfli erkennbar die tatsächliche Sachherrschaft aufgegeben und eine Einigung gemäß § 854 Abs»2 BGB mit Ha^Büber den Besitzübergang getroffen hat, die diesem noch vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 2» Mai 1952 den unmittelbaren Besitz an dem Holz verschafft habe« Bedenken in dieser Eiclitung bestehen zunächst schon deshalb, weil der Sachvortrag der Klägerin keine Behauptung darüber •enthält, daß von dem Gesamtbestand des gefällten Holzes, über das Aufmaßlisten vom 2« April 1952 über 287,24 fm und vom 9* April 1952 über 40,20 fm durch den Zeugen (^■■1 gefertigt worden sein sollen, eine Menge von 230 fm Holz nach bestimmten Merkmalen zu dem Zeitpunkt ausgesondert worden war, als die behauptete Einigung zwischen SBV und HaBB über den Besitzübergang getroffen worden sein soll» Baß aber bereit gewesen sei, Ha(BPden Besitz an der Gesamtmenge zu überlassen, bevor dieser die von ihm zu erbringende Zahlung des Kaufpreises für 70 fm geleistet hat, hätte bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt einer besonderen Barlegung bedurft» Bas Berufungsgericht ist mit Hecht davon ausgegangen,, daß die Fra*“ ge des Besitzüberganges allein nach den besonderen Umständen des Vertragsverhältnisses zwischen HiflHund HeBB zu beurteilen sei. Hierfür kann außer Betracht bleiben, ob häufig allgemeine Holzverkaufsbedingungen vorsehen, daß der Besitz an eingeschlagenem Holz bereits mit dem Vertragsschluß oder mit der Vorzeigung des Holzes auf den Käufer übergehen soll, ohne daß ihm auch schon die Abfuhr des Holzes gestattet ist (vgl* dazu Braeuer, Eigentumsübergang, Gefahrtragung und Sachmängelhaftung beim Holzverkauf der Forstwirte, 1954, Abschn» B S»80 Anm-49)a Denn solche Bedingungen geben keinen verwertbaren Anhaltspunkt dafür*,, wie der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen ist. Bas bloße Einverständnis SHBBb damit, daß HaBB / r das Holz an einen Abfuhrweg rücken ließ* während diese Handlungen nach den Vereinbarungen im Schlußschein vom "Verkäufer” auszuführen gewesen wären* zwingt entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Schluß, Ha^| habe damit stillschweigend die Abfuhrgenehmigung erhalten» 35s braucht darin auch abgesehen davon kein Einverständnis gesehen zu werden, daß der unmittelbare Besitz an dem Holz auf HaflB übergehen Bollte. Bas Berufungsgericht durfte daher das Bücken des Holzes an abfuhrbereite Stelle ohne Rechtsirttum lediglich als Vorbereitungsmaßnahme für die spätere Besitzüberlassung und die Abfuhr des Holzes ansehen« Bie in der mündlichen Revisionsbegründung vorgetragene Behauptung, das Holz sei auf einen etwa 250 m vom Hiebort entfernt liegenden Platz gerückt und damit ♦ auf ein dem Veräußerer fremdes Grundstück geschafft worden, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, da diese Behauptung weder in dem Berufungsurteil noch in dem darin in Bezug genommenen Parteivorbringen eine hinreichende stütze findet» Y/enn dem Käufer das Entrinden des Holzes oder eine sonstige Bearbeitung am Lagerplatz im Walde gestattet wird, so muß auch hieraus noch nicht gefolgert werden* daß dem Käufer bereits der unmittelbare Besitz überlassen worden ist (vgl« Braeuer aaO Absohn»B III 5 e S»81/ 82). Beshalb kann der Revision nicht * zugegeben werden, daß es einer Vernehmung des Zeugen RflM bedurft hätte« Bas Berufungsgericht hat der Übersendung der Aufmaßlisten durch den Zeugen BHI keine Bedeutung für den Besitzübergang beigemessen und unterstellt, daß solche Listen an Hafl^ oder dessen Vertreter übergeben worden seien« Auch in dieser Hinsicht bestehen unter den vom Berufungsgericht gewürdigten Umständen keine Bedenkeno Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der notarielle Vertrag vom 25 o März 1952, der das Waldgrund stück der Eheleute Nfl^ BMBB betrifft, eine Bestimmung Uber die sofortige Benachrichtigung HaflMN von der bauemgerichtlichen Genehmigung dieses Vertrages enthalte, kann weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der Übersendung der Aufmaßlisten durchgreifen» Rach dem Inhalt des GrundstUckskaufvertrages vom 25» März 1952 war an die Eheleute NflHBB von den Grundstückserwerbem noch eine Restzahlung von 5»000 DM zu leisten, die Ha^P nach Behauptung der Klägerin zu treuen Händen des Notars bezahlt haben soll» Ist das richtig - für die Revisionsinstanz }muß dies unterstellt werden - , so hätte möglicherweise schon bei Absohluß des Grund- stücksübereignungsvertrages vom 25o März 1952, der durch die Erteilung der bauerngerichtlichen Genehmigung bedingt war, seine Gegenleistung für die Verschaffung des Grundstücks erbracht gehabt» Sein Anspruch auf die ihm von HiMB versprochene Gegenleistung in Höhe von 250 fm Holz wäre, wie unterstellt werden kann, eben- i falls durch die bauemgerichtliehe Genehmigung bedingt gewesen» frotzdem brauchte das Berufungsgericht der Bestimmung in dem notariellen Vertrage vom 25» März 1952, wonach der Notar die bauemgerichtliche Genehmigung des Vertrages auch dem Zeugen HaBB mitteilen sollte, noch nicht zu entnehmen, daß auch der Besitzübergang ah dem Holz, wie die Revision meint, jedenfalls durch die Erteilung der bauemgerichtlichen Genehmigung bedingt gewesen sei. Da die Klägerin eine solche Einigung zv/ischen Sflfli und Ha^m bewiesen hat, kann dahingestellt bleiben, ob ihr deshalb keine Bedeutung beizu demessen wäre, weil es an der fest Stellung einer Einigung darüber fehlt, welche Holzstämme die Gegenleistung von 250 fm bilden sollten, und ob der Sachvortrag der Klägerin Anlaß geben könnte, diese frage durch den lat-richter klären zu lassen. - 11 Aus dem Anschlägen des Holzes durch KiflHB, der es mit seinem Zeichen P.K* am 16* April 1952 gekennzeichnet hat, kann unter den hier vorliegenden Umständen auch noch nicht zwingend gefolgert werden, daß KiflHB im Einverständnis 'mit Stffc den unmittelbaren Besitz an dem Holz erlangt habe0 Biese Maßnahme konnte die tatsächliche Gewalt Uber das Holz nicht verändern, solange es im Y/ald oder auf dem Lagerplatz am Waldes-rand liegenblieb (vgl* ObGer Banzig JW 1952,67)* ?fenn das Berufungsgericht es nicht für: crforder-lich angesehen hat, auch den Zeugen Hau* im zweiten Rechtszuge zu vernehmen und ihn dem Zeugen ßdl gegenüberzustellen, so ist das verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden* Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. Denn eine Wiederholung der Vernehmung des Zeugen Hau(BI durch das Berufungsgericht lag in seinem Ermessen (§ 398 ZPO), von dem es hier einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht hat* Bie Beeidigung des Zeugen SM, die das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin abgelehnt hat, lag gemäß § 591 ZPO ebenfalls in seinem*Ermessen* Benn nach dieser Vorschrift ist ein Zeuge, abgesehen von gesetzlich bestimmten Ausnahmen, nur zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten* Bas Berufungsgericht hat § 286 ZPO auch nicht dadurch verletzt, daß es die unbeeidigte Aussage SflMN anders gewürdigt hat, als es die Revision für richtig hält. Hierauf wird in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein* 5as Berufungsgericht war auch nicht genötigt, wie die Revision meint, sich mit weiteren Einzelheiten aus- einanderzusetzen, die die Klägerin gegen die Glaubwürdigkeit SPBs vorgetragen hat« Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit § 286 ZPO verletzt, kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil auch ohne die Bekundungen des Zeugen SflB es an einem ausreichenden Beweis dafür fehlen würde, Happ habe auf Grund einer Einigung mit S0H unmittelbaren Besitz an dem Holz bereits zu einem Zeitpunkt erlangt, der vor der Zustellung des ersten Pfändungsbeschlusses liegt« Ohne den Nachweis einer solchen Einigung kann nicht gefolgert werden, daß der Besitz an dem Holz bereits im Zeitpunkt des Fällens oder mit der Aushändigung der Aufmaßlisten oder der bauemgerichtlichen Genehmigung des Grundstückskaufvertrages habe auf Happ übergehen sollen« Bas Berufungsgericht hat insoweit auch die Aussagen des Zeugen Hat4fc gewürdigt und keinen Rechtsfehler begangen, wenn es weder hierin noch in der Aussage des Zeugen Happ einen ausreichenden Beweis für die behauptete Übergabe des Holzes gefunden hat« Peshalb ist unerheblich,* ob es weitere Umstände hätte in Betracht ziehen müssen, die nach Ansicht der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen SflIB sprechen« Einem Besitzübergang des Holzes an KiflBBl und von diesem an die Klägerin durch Einigung gemäß § 854 Abs»2 BGB stand deshalb entgegen, 'daß HaP^ nicht unmittelbarer Besitzer des Holzes war« ♦ b) Es fehlt nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch an einem Anhaltspunkt für die Annahme, Happ habe seinen Herausgabeanspruch auf das gesamte Holz oder wenigstens auf 230 fm hiervon an KiflflB April 1932 abgetreten. Für eine solche Annahme, so führt das Berufungsgericht aus, sei deshalb kein Raum, weil KiflBp den Zeugen Happ als unmittelbaren Besitzer des Holzes angesehen habe und nach Angaben Hap^s auch habe anse- hen müssen«. Von dieser Vorstellung des &UMBI aus habe eine Pflicht des zur Übergabe des Holzes über- haupt nicht mehr bestanden, weil Ha^p na^h der Annahme des KiflHM den unmittelbaren Besitz hieran schon gehabt habe» Biese Erwägung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl« BayObLGSt 1953,21,24)« Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur von der Abtretung eines Herausgabeanspruchs spricht, so treffen seine Erwägungen auch die Präge, ob Haf^ e^wa seinen schuldrecht-liohen Anspruch auf Lieferung von insgesamt 230 fm Holz an Ki^H abgetreten hat» Die Klägerin hat nicht dar- . zulegen vermocht, daß auch nur ein derartiges Hechtsgeschäft von dem Willen HaQB's un& KiflHh umfaßt worden sei a Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß das Holz bei Zustellung der Pfändungsbeschlüsse vom 2» und 27o Mai 1952 an die-Drittschuldner sich noch im Besitz von Alois HMlfll oder der anderen beiden Drittschuldner befunden hat« Es ist nach dem Gesagten auch davon auszugehen, daß es an einem Beweis für die Annahme fehlt, Ha^| habe jedenfalls seinen Lieferungsanspruch gegen Alois HiQ^ an KiflU abgetreten« * * 2« Die Einigung zwischen Had und KiflHV* die nach Behauptung der Klägerin sich nicht nur auf die unmit- . teibare Übertragung des Besitzes erstreokt, sondern auch den Willen zur Eigentumsübertragung umfaßt haben soll, könnte sich hiernach als Verfügung eines Nichtberechtigten darsteilen« Deshalb ist unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sie hinsichtlich der 230 fm Holz dadurch wirksam werden konnte, daß die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen nach den Vereinbarungen zwischen sflB und HaJd dieser die Austauschleistung für die Verschaf- — 14 — fung des Eigentums an dem Grundstück erhalten sollte» In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, daß SBB bei seiner zweiten Vernehmung im zweiten Hechtszuge am 16» November 1936 ausgesagt hat, nach den getroffenen Abmachungen habe das Eigentum am Holz auf Ha^B erst mit der Eintragung der Eigentümer im Grundbuch übergehen sollen» Zur Wirksamkeit für eine auf diesen Zeitpunkt abgestellte bedingte Einigung über den Übergang des Besitzes an dem Holz wäre allerdings erforderlich gewesen, daß die Vertragsparteien die 230 fm, die HaB| als Gegenleistung für das Grundstück erhalten sollte, auch gegenständlich genügend bezeichnet hatten und daß diese Teilmenge nach Maßgabe dieser Vereinbarung von dem übrigen Holz hätte unterschieden werden können» Denn es fehlt, wie oben schon ausgeführt worden ist, an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, Ha|B habe auch an dem von ihm noch zu bezahlenden Holz wie an dem die Austauschleistung von 230 fm bildenden Teil Besitz und Eigentum erwerben sollen» Abgesehen von diesem Bedenken gegen die Wirksamkeit einer auf die Teilmenge von 230 fm Holz beschränkten Einigung über den Eigeritumsübergang würden keine Bedenken dagegen bestehen, eine solche Einigung zwischen SBB und HaBi als wirksam anzusehen, wenn der Besitzübergang nach § 834 Abs»2 BGB mit der Bedingung des Grundstückserwerbes verknüpft worden ist» Benn auch die Einigung über den Besitzübergang nach dieser Vorschrift kann mit einer Bedingung verbunden und schwebend wirksam sein (vgl» von Tuhr II 2, S*284; V/olff/Baiscr, Sachenrecht, 10»Bearb» 1957, § 11 II S»41; Westermann bei Erman BGB 2»Aufl» § 854 Anm»13 Abs»2 und Lehrbuch des Sachenrechts 3*9Auf 1* § 13 III 2 So69; Seufert bei Staudinger BGB 11 oAuf 1» § 854 Nr»12; Butteweg bei Soergol BGB 8»Aufl» § 854 Anmo5 mit weiteren. Nachweisen; BayObLG a&O).» Bis zu dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung bleibt in einem solchen Falle der unmittelbare Besitz beim Veräußerer» Les-halb ist der Erwerber zunächst auf einen. Anopruoh auf Her- ausgabe und Eigentumsverschaffung beschränkt, der der Pfändung unterliegt. Ein nach kaufrechtlichen Grundsätzen verpflichteter Veräußerer bleibt auch beim Tauschvertrage trotz bedingter Übereignung hoch Schuldner des Deistungserfolges, nämlich des Eigentumsüberganges c Denn es läßt sich nicht sagen, daß er nur zu bedingter Übereignung verpflichtet sei, solange der j&eistungserfolg noch nicht eingetreten ist. Eine Einigung Uber den Besitzübergang nach § 854 Abs.2 BGB wird jedoch nach der im Schrifttum herrschenden Meinung dann als ungenügend angesehen, wenn der bisherige Besitzer trotz der Einigung den Besitz nioht aufgibt« Pür den Pall der bedingten Einigung Über den Besitzübergang nach § 854 Abs*2 BGB wird es entsprechend mit Hecht als notwendig bezeichnet, daß im Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt, die tatsächliche Möglichkeit, die Gewalt über die Sache ausüben zu können, noch fortbesteht (vgl. Seufert aaO)» Biese Möglichkeit kann auch durch das Eingreifen Dritter ausgeschlossen sein, das den Zugriff auf.die Sache hindert (Kregel BGB KGHK lO.Aufl. § 854 Anm.4). Das ist hier jedenfalls dadurch geschehen, daß die Beklagte den Anspruch auf Herausgabe gepfändet und SflBB sioh dadurch gehindert gesehen hat, Ha^H die Ausübung der tatsächlichen Gewalt Uber das Holz im Zeitpunkt des hier unterstellten Eintritts der Bedingung, nämlich der Eintragung der Grundstückserwerber in das Grundbuch, zu gestatten. SflHI hatte also nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses und damit auch im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung nicht mehr % den Willen, seinen Besitz aufzugeben, und hat diesen T/il-len auch durch sein Verhalten zu dem Ausdruck gebracht (vgl. hierzu Kregel aaO; Staudinger, BGB, 11 «Auf 1« § 854 lTr.ll d) • Dieses Hindernis schloß somit aus, daß Eigentum an den 230 fm Holz im Zeitpunkt der Eintragung in das Grund- 4 buch auf Grund einer bedingten Einigung über den Besitz- Übergang gemäß § 854- Abs»2 BGB und auf Grund einer entsprechend bedingten Einigung über den Eigentumsüber-gang gemäß § 929 BGB erwerben konnte® Biese hier vertretene Auffassung steht auch nicht etwa im Widerspruch su dem Gedankengang in BGHZ 20*88,97* der die Übertragung der Anwartschaft an einer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauften Sache und den Einfluß einer Pfändung seitens eines Britten vor Eintritt der Bedingung (Zahlung des Kaufpreises) betrifft« Abgesehen von den sonstigen Unterschieden beider Tatbestände liegt der gegenwärtige Fall sohon insofern anders* als der Käufer Ha^§ im Zeitpunkt der Pfändung keinen unmittelbaren Besitz am gekauften Holz hatte und seinem Besitzerwerb nach § 854 Abs® 2 BGB bei Eintritt der Bedingung be-sitzrechtliehe Gesichtspunkte entgegenstanden« Bas dem Besitzerwerb Ha^Ü1 s entgegenstehende Hindernis war noch nicht behoben* als die'Beklagte 215 fm Holz durch den Gerichtsvollzieher am Lagerplatz pfänden ließ» Beshalb ließ sich die von dem Eintritt der Bedingung abhängige Herstellung der Herrschaftsgewalt für Ha Wan dem Holz unberührt durch die Pfändungsrechte der Beklagten nicht mehr verwirklichen« Es kann dahingestellt bleiben* ob die Pfändungsbeschlüsse* wie die Revision meint* nur einen schuldreoht-lichen Anspruch auf Lieferung von 230 fm Holz* also auf Eigentumsverschaffung an diesem* zu dem Gegenstand haben® Penn auch in diesem Falle war die Beklagte auf Grund der Pfändung dieses Anspruchs in Verbindung mit der Anordnung in den Beschlüssen aus § 847 ZPO auf Herausgabe an den von der Gläubigerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher berechtigt* von dem Britt Schuldner Herausgabe an diesen zu verlangen« Wenn nun S4M als Vertreter der BrittSchuldner gestattet hat* das Holz an Ort und Stelle in Besitz zu nehmen*und der Gerichtsvollzieher es* ! •• indem er Pfandanzeigen anklebte, für die Beklagte auf Grund der beiden Yollstreokungstitel gegen pfän- dete, so erwarb Ha^H an diesem Holz mit der Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher das Eigentum hieran nur belastet mit dem Pfandrecht zugunsten der Beklagten (vglo VTieczorek, ZPO § 846 AnnuA I und § 847 Anm«B III). Der Erlös für dieses von dem Gerichtsvollzieher alsdann verwertete: Holz ist ihr daher auch gegenüber der Klägerin mit rechtlichem Grunde Überlassen worden« Wenn die Revision meint, Ha^B habe zur Zeit der "Pfändungen” keinen Anspruch mehr gehabt, die Veräußerung des Holzes durch die Beklagte stelle deshalb sich als verbotene Ei-genmacht dar, so kann ihr nicht gefolgt werden« Vielmehr liegt es so, daß der Anspruch Ha^B' s auf Lieferung oder Herausgabe des Holzes gegen die Brittsohuldner wirksam gepfändet war und die Beklagte durch die freiwillige Herausgabe an den Gerichtsvollzieher auf Grund der Pfändung ein Pfandrecht an dem Holz erlangt hatte, als der Gerichtsvollzieher es weiterveräußert hat« In diesem Zusammenhang ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 2« Mai 1952 durch das Oberlandesgericht nicht von Bedeutung« Die Einstellung hinderte die Beklagte zwar zunächst an einem weiteren Vorgehen gegen den Drittschuldner« Dieses Hindernis wurde jedooh durch den Vergleich zwischen der Beklagten und &L4BB Uber dessen Widerspruchsklage erledigt, der auch die Yfirkungen des Einstellungsbeschlusses beendete« Hunmehr durfte die Beklagte ihre Rechte aus beiden Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen ausüben« KiBB oder die Klägerin hatten an dem Herausgabeanspruch ebensowenig wie an dem Anspruch auf Lieferung Rechte, da HaiBI nach den bedenkenfreien PestStellungen des Berufungsgerichts solche Ansprüche an KiBBl nicht abgetreten hat« 3* Mit Rücksicht auf die vorstehend behandelte Rechtslage ist der Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie Sohritte unternommen hat, um nach der Pfändung durch den Beschluß vom 2. Mai 1952 die Abfuhr des Holzes durch die Klägerin zu hindern«» Es ist daher in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung» wenn die Revision sich gegen die Ausführungen des V/.* Berufungsgerichts wendet, der Zeuge SfMI habe am 9c. Juni 1952 die Holzabfuhr verhindert* Die Ausführungen der Revision dagegen könnten im Übrigen auch schon deshalb nicht durchdringen« weil SfflB dies nach dem Tatbestand des Berufungsurteils eben getan hat. Auch in dem Vergleichsbeschluß vom 24* September 1952 ist keine Maßnahme zu sehen, die der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht werden kann* Wenn die Klägerin in der Lage war, den Übergang des Anspruchs auf Herausgabe des Holzes oder auf Lieferung der vereinbarten Menge Uber KiflHM an sich nachzuweisen, so hätte sie ihrerseits gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten Schritte unternehmen können. Auch in diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, daß KMHHI bereits im April 1952 angenommen hat, Besitzer des Holzes zu sein* Eine wirksame Besitzergreifung liegt deshalb nicht vor, weil das im Walde lagernde Holz durch die MaßnahmenKi#BBs nicht der Herrschaftsgewalt des Waldbesitzers entzogen worden ist* II* Demnach ist dem Berufungsgericht darin beizu-treten? daß die Beklagte weder in Eigentumsrechte der Klägerin eingegriffen noch eine unerlaubte Handlung begangen hat, um einen Eigentumserwerb der Klägerin an dem streitigen Holz zu verhindern* Infolge- 19 - *v dessen hat die Klägerin weder einen Anspruch auf den Erlös des versteigerten Holzes noch einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch,» Ihre Revision, ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzu-weisen« DroGroßmann DroGelhaar Artl DroSpieler Dr*Dorschel 4 4