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BGH · VIII ZR 204/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 204/11

Die Anträge der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2011 sowie auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen. 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die diesbezügliche Rechtsverfolgung der Beklagten aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). 3 Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist (je- denfalls) unbegründet.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeEinstellungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 204/11
vom 25. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Die Anträge der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2011 sowie auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf	Beiordnung	eines	Notanwalts für die Anhörungsrüge ist
 unbegründet, weil die diesbezügliche Rechtsverfolgung der Beklagten aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der Senat hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von den Beklagten befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten.
2	Soweit	die	Beklagten	im Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 in der Revisi-
onsinstanz erstmals Rügen erheben, die sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgebracht haben (etwa hinsichtlich der Abweisung der Widerklage), können sie damit im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.
-3-
3	Der	Antrag	auf	einstweilige	Einstellung der Zwangsvollstreckung ist (je-
 denfalls) unbegründet. Eine Einstellung gemäß der im Revisionsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO scheidet (jedenfalls) wegen der Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverteidigung der Beklagten aus; etwaige Schutzanträge an das Vollstreckungsgericht (§ 765a ZPO) bleiben hiervon unberührt.
Ball	Dr. Freilesen	Dr.	Milger
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 02.09.2009 - 141 C 8128/08 -LG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2011 - 4 S 408/09 -