Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 1989 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO).
beql. Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 203/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit ^ ~-x? 2 s/ss/ff Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Groß beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 1989 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO). Wolf - Dr. Skibbe i