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BGH

Gericht: BGH

mietete der Kläger das Grundstück, dessen Gebäude von den Parteien gemeinsam wieder aufgebaut vmrde, zu dem.Betrieb eines Filmtheaters an den Beklagten für die Zeit bis zu dem 31* März 1962 mit Optionsmöglichkeiten bis 31. Der von dem Beklagten beauftragte Architekt Dipl.Ing. SfllHl legte dem Kläger einen an die Bauprüfabteilung des Bezirksamtes gerichteten Bauantrag für die Aufstellung eines gußeisernen Heizkessels für Ölfeuerung sowie eines Heizöllagertanks mit 13 000 1 Inhalt vor, den der Kläger am Nach Änderung seines-ursprünglich angekündigten Antrags hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Einbau der Ölheizungsanlage in den ehemaligen Gard.erobenräumen entstanden ist •und in Zukunft entstehen wird, sowie die Verurteilung des Beklagten begehrt, in den Räumen, in denen sich die Ölheizungsanlage befindet, einen ungehinderten Luftdurchzug wieder herzustellen. a) Eie Eeststellungöklage ist .zulässig, obwohl der Kläger den bis zur Klageerhebung.entstandenen Schaden möglicherweise mit der Leiotungsklage hätte geltend machen können, denn der Schaden*, 'dessen Eintritt von dem Beklagten geleugnet wird, war nach der Barstellung des Klägers in der Entwicklung begriffen, und die hauptsächlichsten Nachteile sollen überhaupt erst in der Zukunft' zu erwarten sein. Ein solcher Schaden des Klägers konnte vielmehr erst in Zukunft eintreten, wenn der Beklagte das gemietete Grundstück zürückgab und der Kläger bei der Neuvermietung desv/egen einen geringeren Mietzins erhielt, als er sonst hätte erzielen können, weil der andernfalls verfügbare frühere Garderobenraum durch die ölheizungsänlage beansprucht wurde. Das Berufungsgericht hat 'die Klageanträge dahin verstanden, daß sich der Feststellurigsantrag auf Geldersatz für den bereits eingetretenen und-von dem'Kläger ^ befürchteten weiteren Schaden bezieht, während er mit dem Leistungsbegehren erreichen will, daß der Beklagte die vom Kläger bezeichnete Ursache eines Teiles der ■ Schäden, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, beseitigen soll „ Der erkennende Senat-, der die Bedeutung der gestellten Klageanträge selbständig zu beurteilen hat, ohne an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden zu sein,; ist zu demselben Ergebnis gelangt wie das Berufungsgericht, dessen Würdigung dem Sinn und Zweck der Klageanträge gerecht wird. Der Feststellungs-ahtrag bezieht sich’ mithin auch auf den Schaden, der durch die mangelhaften Entlüftungsmöglichkeiten an dem Gebäude selbst oder dessen Bestandteilen und Zubehör bereits eingetreten sein soll. Wird von dem Vorbringen des Klägers ausgegangen, so besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß ihm bereits in der Vergangenheit ein Schaden erwachsen sein kann. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist daher auch insoweit zu bejahen, als sie sich auf den bereits entstandenen Schaden bezieht. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Rechtshängigkeit ist daher auch gegenüber dem Leistungsantrag des Klägers nicht begründet,. 2. Das Berufungsgericht erblickt in der Unter“ Schrift des Klägers auf dem Bauäntrag die Zustimmung zur Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens, gleich-, gültig obrer die dem Bauantrag beigefügten Bauzeichnungen einsehen hatte oder nicht. wie das Berufungsgericht angenommen hat, schon daran scheitern muß, daß sie nicht unverzüglich erklärt ist (§ 121 ; Abs.1/,BGB), nachdem der Kläger von dem Anfechtungs- /. ' b) Auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb unwirksam, ■ ■ weil sie verspätet erklärt wurde» Bie von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht begründejbv . Der Kläger.hat selbst nicht behauptet, daß Sfmi als Vertreter des Beklagten ihm,bevor er den Bauäntrag Unterzeichnete, irgendwelche Angaben darüber gemacht hatte, an welcher Stelle die Heizungsanlage eingebaut werden sollte. Die Täuschung des Klägers, die dieser als ursächlich für die Unterzeichnung des Bauantrages angesehen wissen will., in der das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine privatrechtliche Zu-stimmungserklärung erblickt, könnte daher hur darin-liegen, daß Sflfe es pflichtwidrig und' arglistig unterließ, den Kläger, bevor dieser seihe Unterschrift leistete, darüber aufzuklären, daß die Heizungsanlage in die früheren Garderobenräume' eingebaut werden sollte. Die .Unterlassung der Aufklärung des Klägers über den von Sander als Erfüllungsgehilfen des Be~ Klagten geplanten Einbau der.Heizungsanlage in die früheren Garderobenräume, und ,dle angeblich unrichtigen Erklärungen, die hach dem Einbau der, Anlage gegenüber dem Kläger abgegeben haben soil, können aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatzansprüche des Klägers .gegen den Beklagten begründen» Sollte also, wie der Kläger vorträgt, der Architekt den Kläger nicht über den geplanten Einbau der Ölheizungsanlage in die früheren Garderobenräume unterrichtet und ihm auch nicht die Bauzeichnungen zugänglich gemacht haben, obwohl eine für den Kläger günstigere bauliche Lösung möglich war oder sich sogar anbot, so würde darin objektiv ein verstoß gegen Sollte dem Beklagten oder dem von ihm beauftragten Arcmtekten axs seinem Erfüllungsgehilfen auch Verschulden zur Last fallen, so könnte der Kläger den Beklagten auf den ihm durch dieses Verhalten entstandenen Schaden aus dem üesicntspünkt der positiven Vertragsverletzung in Anspruch nehmen. Die erwähnte Pflicht des Beklagten oder des Stgggg entfiele entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deswegen, weil der Beklagte bauiictie Veränderungen nur mit Zustimmung des Klägers vornehmen durfte- Allerdings kann die Sorglosigkeit des Klägers, mit der er die, wie er geltend macht, für ihn sehr wichtige Angelegenheit behandelt hat, ein Mitverschulden begründen und deshalb ein Schadensausgleich gemäß § 254 EGB angebracht sein, der auch dazu führen kann, daß der Klager seinen gesamten Schaden selbst tragen muß» Eine solche Abwägung gemäß § 254 BGB kann jedoch erst dann vorgenommen werden,' wenn die gesamten hierfür, maßgebenden tatsächlichen Umstände festgestellt sind, deren Aufklärung das Berufungsgericht,, von seinem Standpunkt aus mit Recht, bisher unterlassen hat® b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch1.dem Vortrag des Klägers Bedeutung zukoramen, der Architekt S^HP habe dem Kläger, als dieser den Einbau der Ölheizungsanlage in die früheren Garderobenräume bemerkte, die unrichtige, Erklärung abgegeben, die Bquprüfabteilung habe wegen der schon damals beabsichtigten Weiterführung des Knutzenweges übet das Grundstück des Klägers verlangt, daß die Ölheizungsanlage dort reingebaut werde, wo in dem Plan des Architekten SflP ihre Unterbringung vorgesehen war« Ist das Vorbringen des Klägers richtig, so kann auch in diesem Verhalten des Architekten SPB® eine positive Vertragsverletzung liegen, die zu einem Schaden des Klägers geführt hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen daß diedem Beklagten obliegende Pflicht zur’gegen-oeitigen Rücksichtnahme nach Treu und Glauben dem Kläger, nachdem er von dem wahren Sachverhalt erfahren hatte, das Recht gab, sofern ihm wesentliche Nachteile durch den Einbau der Heisungsanlage in die früheren Garderobenräume entstanden waren oder ihm solche drohten, eine Verlegung der Heiziingsonlage selbst darin zu verlangen wenn:er der baulichen Maßnahme 2ugestimmt hatte. Diese Möglichkeit ist aber dem Kläger nach seinem Vorbringen infolge der unrichtigen Angaben des während der Zeit genommen worden, als sie noch durchführbar gewesen wäre. Der Peststellungsanspruch ist somit zu Unrecht abgewiesen worden, v/eil nach dem Vortrage des Klägers, der für diesen Rechtszug als richtig zu unterstellen ist, dem Kläger Schadensersatzansprüche-aus positiver' Vertragsverletzung gegen den Beklagten zustehen können. Sollten yon der durch den Beklagten erstellten Heizungsanlage tatsächlich die vom Kläger behaupteten Nachteile für das Gebäude bereits eingetreten sein und in-Zukunft drohen, so ist der Beklagte auch dann verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, wenn . der Klager der Errichtung der Anlage äugestiramt hatte« Das zwis eben den Parteien bestehende Treueverhältnis verpflichtet den Beklagten, allevMaßnahmen zu treffen, ■ die erforderlich sind, um Gefährdungen und Schädigungen des Gebäudes zu verhindern, die in den von ihm getroffenen baulichen Veränderungen ihre Ursache haben« Dabei is.t es ohne Bedeutung,.daß der. Kläger dem Einbau der Heizungsanlage .zugestimm't hatte, denn diese Zustimmung stand unter der stillschweigenden, auch dem Beklagten ohne weiteres erkennbaren Voraussetzung,, daß der Einbau in einer Weise vorgenommen werden mußte, die eine Gefährdung oder Schädigung der..Substanz des Gebäudes ausschloß.

Zitierte Normen: § 119 BGB
GebäudeBerufungsgerichtParteiKlägerEinbauArchitektSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM . NAMEN DES VOLKES
viii_zr_20J/§s	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30 ,> September1 1970 Klette
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Max Schi
3<
in Hi
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Professor
 gegen
den K
ann Johannes Bel
 in Berl
~ Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Geliiaar, Dr. Mezger, Mormann und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 29. und 30. August 1968 zugestellte Urteil des 4, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Hl
 MdlBstraBe	auf dem schon
 vor und während des Krieges bis 1943 ein Lichtspieltheater
 
betrieben worden war. Der Betrieb wurde eingestellt.,
als das Gebäude durch Bombenangriffe schwer beschädigt
 Wörden war. Durch Vertrag vom 22. Dezember 1953«. ver-
» »
mietete der Kläger das Grundstück, dessen Gebäude von den Parteien gemeinsam wieder aufgebaut vmrde, zu dem.Betrieb eines Filmtheaters an den Beklagten für die Zeit bis zu dem 31* März 1962 mit Optionsmöglichkeiten bis 31. März 1974, von denen der Beklagte Gebrauch machte.
§ 7 Abs. 1 und 4 des Mietvertrages lauten wörtlich:
"Der Vermieter-hat das Gebäude in Dach., und Fach in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. Alle übrigen Instand- 1 Setzungen, insbesondere auch Schönheit sreparaturen, gehen zu Lasten des Mieters.
Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die Kosten solcher ihm erlaubter Veränderungen zu tragen.
Die Heizung ist Sache des Mieters."
Im Jahre 1955 entschloß sich der. Beklagte'■ zur Umstellung, der Heizung auf Ölfeuerung. Der von dem Beklagten beauftragte Architekt Dipl.Ing. SfllHl legte dem Kläger einen an die Bauprüfabteilung des Bezirksamtes gerichteten Bauantrag für die Aufstellung eines gußeisernen Heizkessels für Ölfeuerung sowie eines Heizöllagertanks mit 13 000 1 Inhalt vor, den der Kläger am
 
29. August 1955 "als Grundstückseigentümer"dessen Ein-willigung nach der Baupolizeiverordnung erforderlich war, Unterzeichnete.	reichte	den	Antrag	noch am selben
 Tage bei der Bauprüfabteilung ein und fügte Zeichnungen bei, die der Kläger nicht gekannt haben will. Aus diesen Zeichnungen ergab sich, daß der Heizkessel nicht in dem früheren Heizungskeller des Gebäudes, sondern - ebenso wie der Öltank - in den ehemaligen Garderobenräumen untergebracht werden sollte. Der Beklagte erhielt den Baugenehmigungsbescheid am 27. Dezember 1955 und ließ die Heizungsanlage so ausführen, wie sie in dem Bauantrag und den Zeichnungen vorgesehen war.
Der Kläger behauptet, er sei bei der Unterzeichnung des Bauantrags ’davon ausgegangen, daß der Heizkessel in dem vorhandenen Heizkeller aufgestellt und der Öltank in der üblichen Weise im Boden versenkt werden werde.
Er habe erst 1956 von der Art des Einbaus erfahren. Auf seine Vorstellungen habe ihm der Architekt SMP erklärt, daß die Bauprüfabteilung auf dem Einbau in den Kellerräumen bestanden habe. In Wirklichkeit habe aber die Bauprüfabteilung ein derartiges Verlangen gar nicht gestellt. Durch die Inanspruchnahme der früheren Garderobenräume für Heizkessel und Öltank sei ihm hoher Schaden entstanden, der sich in Zukunft noch erheblich vergrößern werde. Außerdem habe' der Einbau der Ölheizungsanlage in den früheren Garderobenräumen dazu geführt, daß der für die feuchten Kellerräume unerläßliche Luftdurchzug unterbrochen worden sei und in dem Keller Feuchtig-keitsschäden bereits eingetreten oder, doch zu befürchten seien.
 
Der Kläger hält den Beklagten £ür verpflichtet,, ihm den gesamten Schaden zu ersetzen und durch bauliche Maßnahmen den ungehinderten Luftdurchzug wieder lierzu-stellen. Nach Änderung seines-ursprünglich angekündigten Antrags hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Einbau der Ölheizungsanlage in den ehemaligen Gard.erobenräumen entstanden ist •und in Zukunft entstehen wird, sowie die Verurteilung des Beklagten begehrt, in den Räumen, in denen sich die Ölheizungsanlage befindet, einen ungehinderten Luftdurchzug wieder herzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Be-
klagte erstrebt, verfolgt der Kläger seine.im Berufungs-
■ " * ‘
rechtszuge gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
. Die Revision ist begründet.
1.	Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Klageanträge nicht zu beanstanden sind.
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a)	Eie Eeststellungöklage ist .zulässig, obwohl der Kläger den bis zur Klageerhebung.entstandenen Schaden möglicherweise mit der Leiotungsklage hätte geltend machen können, denn der Schaden*, 'dessen Eintritt von dem Beklagten geleugnet wird, war nach der Barstellung des Klägers in der Entwicklung begriffen, und die hauptsächlichsten Nachteile sollen überhaupt erst in der Zukunft' zu erwarten sein. Bei einer derartigen Sachlage ist der Kläger nicht gehalten, den bereits entstandenen Schaden zu beziffern und mit der Eeistungsklage ersetzt zu verlangen, sondern er kann den bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden einheitlich mit einer Beststeilungsklage geltend machen. Earan ändert auch nichts, daß der Kläger in der Klageschrift einen Betrag von 20 000 EN nebst Zinsen als Schadensersatz gefordert hatte, denn für dieses Begehren findet sich in der Klageschrift keine schlüssige Begründung. Weshalb während der Kiet2eit des Beklagten dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden sein soll, daß dem Beklagten als Mieter 432 cbm umbauten Baumes nicht zur Verfügung standen, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Schaden des Klägers konnte vielmehr erst in Zukunft eintreten, wenn der Beklagte das gemietete Grundstück zürückgab und der Kläger bei der Neuvermietung desv/egen einen geringeren Mietzins erhielt, als er sonst hätte erzielen können, weil der andernfalls verfügbare frühere Garderobenraum durch die ölheizungsänlage beansprucht wurde. Ber Kläger ist auf Hinweis des Gerichts sodann auch'zulässigerweise zur Pest stellungsklage über ge gangen«.
 
Das Berufungsgericht hat 'die Klageanträge dahin verstanden, daß sich der Feststellurigsantrag auf Geldersatz für den bereits eingetretenen und-von dem'Kläger ^ befürchteten weiteren Schaden bezieht, während er mit dem Leistungsbegehren erreichen will, daß der Beklagte die vom Kläger bezeichnete Ursache eines Teiles der ■ Schäden, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, beseitigen soll „ Der erkennende Senat-, der die Bedeutung der gestellten Klageanträge selbständig zu beurteilen hat, ohne an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden zu sein,; ist zu demselben Ergebnis gelangt wie das Berufungsgericht, dessen Würdigung dem Sinn und Zweck der Klageanträge gerecht wird. Der Feststellungs-ahtrag bezieht sich’ mithin auch auf den Schaden, der durch die mangelhaften Entlüftungsmöglichkeiten an dem Gebäude selbst oder dessen Bestandteilen und Zubehör bereits eingetreten sein soll. Wird von dem Vorbringen des Klägers ausgegangen, so besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß ihm bereits in der Vergangenheit ein Schaden erwachsen sein kann. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist daher auch insoweit zu bejahen, als sie sich auf den bereits entstandenen Schaden bezieht.
b)	Der Leistungsantrag des Klägers, betriff t nach der Auslegung des Berufungsgerichts, das sich auf Erklärungen des Klägers im Verhandlungstermin vom 8„ März 1967 vor dem Berufungsgericht bezieht, ausschließlich
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den in der Grundrißzeichnung des Architekten mit 013 bezeichneten Raum einschließlich der dort befindlichen Toiletten bis zu deren nördlicher Grenze 2um Raum 012. Angesichts dieser Erklärungen des Klägers trägt der erkennende Senat keine Bedenken, auch insoweit der Auslegung des Antrags durch das Berufungsgericht zu folgen. Der in dem zwischen den Parteien noch anhängigen Rechtsstreit 16 0 73/63 LG Hamburg von dem Kläger gestellte Antrag, den Beklagten zu verurteilen, in den Nebenräumen des Kellers neben den Toiletten Lüftungsmöglichkeiten zu schaffen, wird auch von dem erkennenden Senat dahin verstanden, daß ■ sich der in jenem Rechtsstreit gestellte Antrag nur auf die Herstellung?von Entlüftungsmöglichkeiten in für Zwecke des Kinobetriebes nicht in Anspruch genommene, den Toiletten im Kellergeschoß benachbarte Räumlichkeitenj nicht aber auf die Durchlüftung gerade des Raumes 013 selbst gerichtet habe.- Für die Annahme., daß der Antrag, in diesem Sinne zu verstehen ist, spricht auch das von dem Kläger überreichte Schreiben des Architekten Georg K^Bfe vom 8«, April 1963 sowie der Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom . 23. Februar 196? S, 5. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Rechtshängigkeit ist daher auch gegenüber dem Leistungsantrag des Klägers nicht begründet,.
c)	Die übrigen .verfahrensrechtlichen'Bedenken des Beklagten gegen die Klageanträge hat das Berufungsgericht mit Recht ebenfalls nicht für begründet erachtet.
 
Seinen Darlegungen, die von der Revisionserwiderung nicht ausdrücklich angegriffen worden sind, schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfange an.
2.	Das Berufungsgericht erblickt in der Unter“ Schrift des Klägers auf dem Bauäntrag die Zustimmung zur Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens, gleich-, gültig obrer die dem Bauantrag beigefügten Bauzeichnungen einsehen hatte oder nicht. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung seiner Erklärung v;egen Irrtums/' und arglistiger Täuschung greift nach Ansicht des Betraf ungsgerichts. nicht durch» Diese rechtliche Bo- ■■ urteilung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Ob eine Anfechtung wegen Irrtums,. wie das Berufungsgericht angenommen hat, schon daran scheitern muß, daß sie nicht unverzüglich erklärt ist (§ 121	;
 Abs. 1/,BGB), nachdem der Kläger von dem Anfechtungs- /. gründe'Kenntnis erlangt hatte, kann dahinstehen» Denn es handelt sich allenfalls um einen nach § 119 BGB lu nicht zur Anfechtung berechtigenden Irrtum im Beweg- ... -gründe, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat,
' b) Auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb unwirksam, ■ ■ weil sie verspätet erklärt wurde» Bie von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht begründejbv . - - -
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Der Kläger.hat selbst nicht behauptet, daß Sfmi als Vertreter des Beklagten ihm,bevor er den Bauäntrag Unterzeichnete, irgendwelche Angaben darüber gemacht hatte, an welcher Stelle die Heizungsanlage eingebaut werden sollte. Die Täuschung des Klägers, die dieser als ursächlich für die Unterzeichnung des Bauantrages angesehen wissen will., in der das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine privatrechtliche Zu-stimmungserklärung erblickt, könnte daher hur darin-liegen, daß Sflfe es pflichtwidrig und' arglistig unterließ, den Kläger, bevor dieser seihe Unterschrift leistete, darüber aufzuklären, daß die Heizungsanlage in die früheren Garderobenräume' eingebaut werden sollte. Da der Kläger nach seiner eigenen Angabe jedenfalls im Jahre 1956 erfahren hatte. daß die Heizung in die Räume verlegt worden war, in denen sie sich jetzt befindet, war zur Zeit der Abgabe der Anfechtungserklärung im Schriftsatz Vom 17* Dezember 1.966 die Frist des § 124- BGB langä verstrichen*
Daß Sander dem Kläger im Jahre 1956 und später unrichtige Mitteilungen über angebliche Forderungen der Behörden gemacht haben soll, die; eine; andere, Unterbringung der Heizungsanlage nicht, gestattet hätten.; kann auch dann, Wenn diese Erklärungen des	eine
 arglistige Täuschung- des Klägers bewirkt■haben sollten, ein .Recht zur Anfechtung, ifÜr;deh:''Kläger::::;h±cht;'he.gtüririen,'. denn diese viel später begangenen Täuschungen waren keinesfalls ursächlich für :die Unterzeichnung ües
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Bauantrags. Die hierin liegende Erklärung des Klägers kann aber nicht unter Berufung auf später begangene arglistige Täuschungshandlungen angefochten werden.
3.	Die .Unterlassung der Aufklärung des Klägers über den von Sander als Erfüllungsgehilfen des Be~ Klagten geplanten Einbau der.Heizungsanlage in die früheren Garderobenräume, und ,dle angeblich unrichtigen Erklärungen, die	hach	dem Einbau der, Anlage
 gegenüber dem Kläger abgegeben haben soil, können aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatzansprüche des Klägers .gegen den Beklagten begründen»
a) Die Parteien hatten einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen und den Wiederaufbau, des Lichtspieltheaters gemeinsam- durchgeführt„ £in solches Vertragsverhältnis erfordert, me auch das Berufungsgericht angenommen hat, ein vertrauensvolles Zusammenwirken und eine gegenseitige Unterrichtung über sämtliche Wesentlichen Umstände. Die.Parteien lebten*zu, der Zeit, als der Beklagte mit Zustimmung aes magers die Ölheizung einbauen ließ, noch in gutem Einvernehmen. Der Kläger konntedaher darauf vertrauen und vertraute auch ersichtlich darauf, daß der ueKiagte die von aem Kläger gestatteten baulichen Maßnahmen in ei&er Weise durchführen würde, dieden Belangen des Klägers nich+ zuUiderlief..Oer Beklagte durfte daher die Ölheizunp-nicht in einer Weise planen und einbauen lassen* die
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Nachteile für den Kläger mit sich brachte., wenn die Möglichkeit bestand, die Ölheizung an anderer Stelle unterzubringen und dadurch Schaden von dem Kläger äb-zuwenden» Vor allem hatten der Beklagte und der von ihm zu dem Erfüllungsgehilfen bestellte Architekt	die
 Pflicht, den Kläger über die Einzelheiten der von ihnen beabsichtigten Maßnahmen aufzuklärejri, wenn sie eine Lösung verwirklichen wollten, die für den Kläger nachteilig v/ar, obwohl es eine für den Kläger günstigere Möglichkeit gab und diese, wie er behauptet, sogar näher lag als die gewählte. Sollte also, wie der Kläger vorträgt, der Architekt	den	Kläger nicht über den
 geplanten Einbau der Ölheizungsanlage in die früheren Garderobenräume unterrichtet und ihm auch nicht die Bauzeichnungen zugänglich gemacht haben, obwohl eine für den Kläger günstigere bauliche Lösung möglich war oder sich sogar anbot, so würde darin objektiv ein verstoß gegen
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die sich aus dein langfristigen. Mietvertrag ergepenae Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Wahrung der Belange der. anderen Partei liegen. Sollte dem Beklagten oder dem von ihm beauftragten Arcmtekten	axs
 seinem Erfüllungsgehilfen auch Verschulden zur Last fallen, so könnte der Kläger den Beklagten auf den ihm durch dieses Verhalten entstandenen Schaden aus dem üesicntspünkt der positiven Vertragsverletzung in Anspruch nehmen.
Die erwähnte Pflicht des Beklagten oder des Stgggg entfiele entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deswegen, weil der Beklagte bauiictie Veränderungen nur mit Zustimmung des Klägers vornehmen durfte-
und dieser daher seine Interessen selbst aas- . reichend wahrnehmen konnte«, Da die Parteien zu der Zeit, als der Kläger, den. Bauantrag Unterzeichnete, noch in gutem Einvernehmen lebten, brauchte dieser nicht zu-argwöhnen, daß der. Beklagte und der von ihm beauftragte Architekt SflBr erforderliche bauliche Veränderungen in einer Weise planen und ■durchführen würden, .die. nach der Darstellung des Klägers..seine Interessen aufs schwerste verletzten, obwohl der Beklagte eine andere , den-Belangen des - Klagers besser gerecht werdende Lösung wählen könnte»
Dabei darf nicht außer Betracht bleiben, daß im Gegensatz zu dem Kläger Baufaehraann war, dem der Kläger ersichtlich Vertrauen entgegenbrachte und entgegenbringen durfte.» Der Kläger brauchte deshalb . bei der Unterzeichnung des Bauantrags nicht damit zu rechnen, daß. SflMP einen den Kläger schädigenden Einbau der Ölheizung, vornehmen wollte« obwohl eine ■ .andere, für. den Kläger günstigere Möglichkeit gegeben war»
Auch der im Berufungsurteil anklingende Gedanke, daß Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung infolge des eigenen Verschuldens des Klägers entfielen, das von dem Berufungsgericht in der Unterzeichnung eines von dem Kläger nidbt näher geprüften Dauantrags erblickt wird, kann nicht uneingeschränkt gebilligt werden»-
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Allerdings kann die Sorglosigkeit des Klägers, mit der er die, wie er geltend macht, für ihn sehr wichtige Angelegenheit behandelt hat, ein Mitverschulden begründen und deshalb ein Schadensausgleich gemäß § 254 EGB angebracht sein, der auch dazu führen kann, daß der Klager seinen gesamten Schaden selbst tragen muß» Eine solche Abwägung gemäß § 254 BGB kann jedoch erst dann vorgenommen werden,' wenn die gesamten hierfür, maßgebenden tatsächlichen Umstände festgestellt sind, deren Aufklärung das Berufungsgericht,, von seinem Standpunkt aus mit Recht, bisher unterlassen hat®
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch1.dem Vortrag des Klägers Bedeutung zukoramen, der Architekt S^HP habe dem Kläger, als dieser den Einbau der Ölheizungsanlage in die früheren Garderobenräume bemerkte, die unrichtige, Erklärung abgegeben, die Bquprüfabteilung habe wegen der schon damals beabsichtigten Weiterführung des Knutzenweges übet das Grundstück des Klägers verlangt, daß die Ölheizungsanlage dort reingebaut werde, wo in dem Plan des Architekten SflP ihre Unterbringung vorgesehen war« Ist das Vorbringen des Klägers richtig, so kann auch in diesem Verhalten des Architekten SPB® eine positive Vertragsverletzung liegen, die zu einem Schaden des Klägers geführt hat. Hätte der Kläger nämlich damals den wahren Sachverhalt erfahren, der ihm nach seiner Darstellung von dem Architekten	verheimlicht	und	sogar	bewußt un-
richtig dargestellt wurde, so hätte der Klage3? in jenem Zeitpunkt möglicherweise, entgegen der von dem Berufungs-
 
gericht vertretenen Auffassung von dem Beklagten die Entfernung oder Verlegung der iSlheizungsanlage beanspruchen können. Es erscheint nicht ausgeschlossen daß diedem Beklagten obliegende Pflicht zur’gegen-oeitigen Rücksichtnahme nach Treu und Glauben dem Kläger, nachdem er von dem wahren Sachverhalt erfahren hatte, das Recht gab, sofern ihm wesentliche Nachteile durch den Einbau der Heisungsanlage in die früheren Garderobenräume entstanden waren oder ihm solche drohten, eine Verlegung der Heiziingsonlage selbst darin zu verlangen wenn:er der baulichen Maßnahme 2ugestimmt hatte. Diese Möglichkeit ist aber dem Kläger nach seinem Vorbringen infolge der unrichtigen Angaben des	während der Zeit genommen worden,
 als sie noch durchführbar gewesen wäre.
Die nach dem Vortrage des Klägers schuldhaft unrichtigen Erklärungen des Architekten SflHV gegenüber den Klägerin der Zeit nach, dem Einbau .der Heizung anlage können daher, wenn die Behauptungen, des Klägers zutreffend sein sollten, ebenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten unter dem. Gesichts>-pünkt der positiven Vertragsverletzung,.begründen. ;
Der Peststellungsanspruch ist somit zu Unrecht abgewiesen worden, v/eil nach dem Vortrage des Klägers, der für diesen Rechtszug als richtig zu unterstellen ist, dem Kläger Schadensersatzansprüche-aus positiver' Vertragsverletzung gegen den Beklagten zustehen können.
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4» Auch die Abweisung des;LeistungsanSpruchs 'ist mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zu rechtfertigen„ Der Kläger hat vorgetragen, und hiervon ist io Revisionsrechtszuge mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen, daß wegen des Fehlens ausreichender Durchlüftung des hier infrage stehenden Raumes • Kondens-feuchtigkcit entstehe, die das Mauerwerk bereits stark angegriffen habe und befürchten lasse, daß es zur Schwammbildung kommen werde.
Das Berufungsgericht hält den. Leistüngsantrag schon deshalb für unbegründet, weil der Luftdurchzug, wie der Kläger selbst vorgetrhgen habe,, durch die vom Beklagten gemäß feuerschutspolizeilicher Vorschrift angebrachte Wand unterbunden worden sei und die gesamte Nutzfläche dieses Raumes aus sicherheitspoli2eilieben Gründen durch stets verschlossene Türen abgetrennt werden müsse. Hieraus ergebe sich, daß die vpm Kläger mißbilligte Gestaltung der Ölheizungsanlage unmittelbar auf der dem; Bäüantrag zugrunde liegenden Planung beruhe und diese Anlage unter solchen Umständen nicht als unsachgerecht erstellt erscheine«.
- Diesem Gedankengange kann ebenfalls nicht ,zuge~ stimmt werden. Sollten yon der durch den Beklagten erstellten Heizungsanlage tatsächlich die vom Kläger behaupteten Nachteile für das Gebäude bereits eingetreten sein und in-Zukunft drohen, so ist der Beklagte auch dann verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, wenn .
der Klager der Errichtung der Anlage äugestiramt hatte« Das zwis eben den Parteien bestehende Treueverhältnis verpflichtet den Beklagten, allevMaßnahmen zu treffen, ■ die erforderlich sind, um Gefährdungen und Schädigungen des Gebäudes zu verhindern, die in den von ihm getroffenen baulichen Veränderungen ihre Ursache haben« Dabei is.t es ohne Bedeutung,.daß der. Kläger dem Einbau der Heizungsanlage .zugestimm't hatte, denn diese Zustimmung stand unter der stillschweigenden, auch dem Beklagten ohne weiteres erkennbaren Voraussetzung,, daß der Einbau in einer Weise vorgenommen werden mußte, die eine Gefährdung oder Schädigung der..Substanz des Gebäudes ausschloß. Es ist deshalb Aufgabe des .Beklagten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen auf seine Kosten• durchführen zu lassen, wenn eine Schädigung des Gebäudes droht oder sogar bereits eingetreten ist..
r 5« Bas angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand; halben <> Bä weitere tatsächliche üuiklärang erforderlich ist, muß die Sache zur, anderweiten Ver-; handlung und Entscheidung an daciBerufüngsgericht zurückverv;iesen werden.
Bieseia ist auch die Entscheidung über die Kosten dor He vision übertragen worden-, v/eil sie von der Endentscheidung in der Sache selbcrt abhängt«,
Br. Haidinger	Br.	Gelhaar
 Dr. Mezger
 Br. Hiddemann
 Morraann