* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 203/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 203/65

Pie Parteien können, sofern der Streitgegenstand ihrer Verfügung unterliegt und die deutschen Gerichte nicht ausschließlich zuständig sind, die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbaren, auch wenn dessen Urteil mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15- Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundes-richtor Dr. Golhaar, Artl, Dr. Mezger und Morraann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Das Berufungsgericht unterstellt eine solche Vereinbarung, hält sie aber aus Rechtsgründen für unwirksam und hat deshalb unter Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit zur Sachentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Eine Grenze ist dieser Verfügungsfreiheit durch § 40 Abs. 2 ZPO lediglich insoweit gezogen, als sie nur für einen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche und nicht gegenüber ausschließlichen Gerichtsständen gilt. 3* Pa sie aber hier unter Ausschließung der Zuständigkeit aller deutschen Gerichte die Zuständigkeit des Gerichts in vereinbart haben sollen, bezieht sich ihre Vereinbarung zugleich auf die internationale_Zustän-digkeitA Per Bundesgerichtshof (Großer Senat für Zivilsachen) hat in BGHZ 44» 46 ff aus der funktionalen Verschiedenheit von örtlicher und internationaler Zuständigkeit gefolgert, daß trotz der Verknüpfung der Voraussetzungen von örtlicher und internationaler Zuständigkeit in den §§ 12 ff ZPO (Gerichtsstand) in jedem Palle zu prüfen sei, ob die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die sich außerhalb des Titels "Gerichtsstand" mit der örtlichen Zuständigkeit befos-sen, also nicht deren Voraussetzungen regeln, auch für die internationale Zuständigkeit gelten. In der deutschen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß grundsätzlich auch ein ausländisches Gericht als ausschließlich zuständig vereinbart werden kann (RG Warn 1922 Unterschiedliche Auffassungen ergeben sich zwangsläufig daraus, daß die Voraussetzungen, unter denen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgeschlossen werden kann, zu dem Teil an den Bestimmungen der §§ 38 bis 40 ZPO (Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte) gemessen werden, zu dem Teil aber eine entsprechende Anwendung der §§ 1025, 1027 ZPO Uber das schiedsrichterliche Verfahren für geboten gehalten wird (Nachweise bei Walchshöfer ZZP 80 (1967), 165 ff, 210, 211). § 1025 Abs. 1 ZPO), da ferner der hier für die Klage gegebene Gerichtsstand des § 23 ZPO kein ausschließlicher ist (vgl. § 40 Abs. 2 ZPO) und nicht behauptet wird, die Beklagte habe die Klägerin durch Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Überlegenheit zur Ausschließung der deutschen internationalen Zuständigkeit genötigt (vgl. Wieweit ein ausschließlicher Gerichtsstand (beispielsv/eise der des § 24- ZPO) zugleich zwingend die deutsche internationale Zuständigkeit begründet, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Gerichtsstand des § 23 ZPO, den die P-rteien hier abbedungen haben, ist kein ausschließlicher Gerichtsstand. Auch begründet § 23 ZPO nach seinem Zweck nicht zwingend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Biese Kr-leichterung drängt aber das Gesetz der einen Partei nicht auf.Will die betroffene Partei auf die Erleichterung, die Rechtsverfolgung vor einem deutschen Gericht zu betreiben, und damit auf eine unmittelbare Vollstreckungsraöglichkeit im Inland verzichten, so gibt es keinen Grund für die Annahme, § 23 ZPO wolle sie daran hindern, Bas muß uneingeschränkt jedenfalls dann gelten, wenn die Partei, die im Gerichtsstand des § 23 ZPO klagen könnte, wie hier die Klägerin - auf den Streitgegenstand selbst verzichten kann. Daß umgekehrt sogar in Fällen, in denen der Streitgegenstand nicht der Verfügung der Parteien unterliegt, die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts rechtswirksam vereinbart sein kann, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urteil vom 30. Es ist deshalb nicht richtig, daß die Ausschließung der deutschen internationalen Zuständigkeit dann unwirksam sein müsse, wenn die eine Partei durch eine solche Vereinbarung praktisch jeden Rechtsschutz verliert, wie es etwa der Pall sein kann, wenn aus dem Urteil des als ausschließlich zuständig vereinbarten Gerichts in Deutschland nicht vollstreckt werden kann, der Schuldner aber Vermögen nur in Deutschland hat. Auch in einem .solchen Poll können mithin die Beteiligten - wenn nicht aus einem anderen Grund der Pall einer zwingenden deutschen internationalen Zuständigkeit gegeben ist -.ein ausländisches Gericht als ausschließlich zuständig vereinbaren. Eine andere - aber in diesem Zusammenhang nicht interessierende - Präge ist allerdings, ob im Einzelfall die Vereinbarung einer ausschließlichen ausländischen Zuständigkeit überhaupt oder jedenfalls auch für^don Ergibt aber die Auslegung, daß die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbart ist, wie hier das Berufungsgericht unterstellt, so kann die Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht mit der Begründung in Präge gestellt v/erden, "ec bleibe ein inländisches Rechtsschutzbedürfnis unbefriedigt". Das Revisionsgericht kann ihn schon deshalb nicht selbst auslcgen, weil - auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts - die erforderlichen tatsächlichen Peststellungen für eine solche Auslegung fehlen. Durch diese Hinweise wird das Recht und die Pflicht des Berufungsgerichts zu eigenverantwortlicher Auslegung des Vertrages nicht berührt.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
GerichtsstandZPOausschließlichParteiZuständigkeitVereinbarungBank

Volltext der Entscheidung

2126 016
Nachschlagewerk
 ja
ja
BGHZ:
ZPO §§ 58, 40
Pie Parteien können, sofern der Streitgegenstand ihrer Verfügung unterliegt und die deutschen Gerichte nicht ausschließlich zuständig sind, die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbaren, auch wenn dessen Urteil mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt wird.
BGH, Urt. vom 13- Dezember 1967 - VIII ZR 203/65 OLG Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ViII_Z2_222/§§	URTEIL	Verkündet	am
13. Dezember I967 Klett, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
(1SU-; ,
't
- Proseßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Reohtsonv/alt Br.
gegen
 die Firma Br. Alfred LflHUBi Kommanditgesellschaft in SteHBv/eg C»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanv/alt Br.
- 2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15- Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundes-richtor Dr. Golhaar, Artl, Dr. Mezger und Morraann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand^
Durch Vertrag vom 19. Oktober 1959 verpflichtete sich die Klägerin, an die beklagte iranische Staatsbahn 200 000 brasilianische Eisenbahnschwollen zu dem Preise von $ 880 000 zu liefern. Für die Erfüllung der Lieferverpflichtung übernahm die Bank für Gemeinwirtschaft, Niederlassung durch Vertrag vom 12. Dezember 1959 gegenüber der Beklagten eine Bankgarantie in Höhe von $ 20 000. Das Lieferungsgeschäft v/urde nicht voll abgewickelt, aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind: Jede Partei macht die andere dafür verantwortlich. Einer Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die Beklagte kam die Klägerin dadurch zuvor, daß sic durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 20. Mai 1961 der Beklagten verbieten ließ, über die Bankgaron-tie zu verfügen, und der Bank, Zahlung an die Beklagte zu
 
leisten. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagten keine Ansprüche aus der Bankgarantie zustehen. Die Beklagte wendet in erster Linie Unzuständigkeit der deutschen Gerichte ein, \icll die Parteien im Lieferungsvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts in TfBBB vereinbart hätten. Das Landgericht hat dies bejaht und deshalb die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht unterstellt eine solche Vereinbarung, hält sie aber aus Rechtsgründen für unwirksam und hat deshalb unter Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit zur Sachentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1.	§ 549 Abs» 2 ZPO steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen. Denn die Parteien streiten nicht über die örtliche, sondern über die internationale Zuständigkeit. Hierfür gilt § 549 Abs. 2 ZPO nicht (BGHZ 44, 46).
2.	Ohne Berücksichtigung der umstrittenen Zuetändig-keitsvereinbarung v/äre das Landgericht nach § 25 ZPO örtlich zuständig. Denn die Bank für Gomeim/irtschoft, die gegenüber der Beklagten die Bankgarantie übernommen hat, hat im Bezirk des Landgerichts ihre Niederlassung. Die Beklagte hat demnach mit ihrer Forderung gegen sie im Bezirk des Landgerichts Vermögen (§23 Satz 2 ZPO). Zugleich ist auch der Streitgegenstand selbst im Bezirk des Landgerichts belegen (§23 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO).
Ob die Parteien diesen Gerichtsstand wirksam abbejiungen haben, ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Aus §§ 38, 40 ZPO ergibt sich, daß in Deutschland die Parteien im Rechts-
 
streit vor den ordentlichen Gerichten grundsätzlich durch Vereinbarung über den Gerichtsstand verfügen können. Sie können dies tun, indem sie durch Vereinbarung entweder einen Gerichtsstand begründen oder ausschließen oder in einer beides umfassenden Vereinbarung durch Ausschließung aller anderen und Vereinbarung eines einzigen einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen. Eine Grenze ist dieser Verfügungsfreiheit durch § 40 Abs. 2 ZPO lediglich insoweit gezogen, als sie nur für einen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche und nicht gegenüber ausschließlichen Gerichtsständen gilt. Beide Begrenzungen spielen hier keine Rolle; Es handelt sich hier um vermögensrechtliche Ansprüche und der Gerichtsstand des § 23 ZPO ist kein ausschließlicher. Ide Parteien konnten also gemäß §§ 38, 40 ZPO über die örtliche Zuständigkeit verfügen.
3* Pa sie aber hier unter Ausschließung der Zuständigkeit aller deutschen Gerichte die Zuständigkeit des Gerichts in	vereinbart	haben sollen, bezieht sich
 ihre Vereinbarung zugleich auf die internationale_Zustän-digkeitA Per Bundesgerichtshof (Großer Senat für Zivilsachen) hat in BGHZ 44» 46 ff aus der funktionalen Verschiedenheit von örtlicher und internationaler Zuständigkeit gefolgert, daß trotz der Verknüpfung der Voraussetzungen von örtlicher und internationaler Zuständigkeit in den §§ 12 ff ZPO (Gerichtsstand) in jedem Palle zu prüfen sei, ob die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die sich außerhalb des Titels "Gerichtsstand" mit der örtlichen Zuständigkeit befos-sen, also nicht deren Voraussetzungen regeln, auch für die internationale Zuständigkeit gelten. Hier stellt sich demnach die Präge, ob die Parteien durch Vereinbarung auch über die internationale Zuständigkeit verfügen konnten.
In der deutschen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß grundsätzlich auch ein ausländisches Gericht als ausschließlich zuständig vereinbart werden kann (RG Warn 1922
- b -
 Nr. 60; JV 1926, 1536; JW 1936, 3185; RAG 13, 28 ff; BGH NJW 1961, 1061). Damit wird eine besonders im internationalen Handel geübte Gepflogenheit sanktioniert. Umstritten ist jedoch, innerhalb welcher Grenzen eine solche Vereinbarung zulässig ist. Unterschiedliche Auffassungen ergeben sich zwangsläufig daraus, daß die Voraussetzungen, unter denen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgeschlossen werden kann, zu dem Teil an den Bestimmungen der §§ 38 bis 40 ZPO (Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte) gemessen werden, zu dem Teil aber eine entsprechende Anwendung der §§ 1025, 1027 ZPO Uber das schiedsrichterliche Verfahren für geboten gehalten wird (Nachweise bei Walchshöfer ZZP 80 (1967), 165 ff, 210, 211). Hierzu braucht nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Denn da hier über ein Vermögens recht gestritten v/ird (vgl. § 40 Abs. 2 ZPO), das der Verfügung der Parteien unterliegt (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO), da ferner der hier für die Klage gegebene Gerichtsstand des § 23 ZPO kein ausschließlicher ist (vgl. § 40 Abs. 2 ZPO) und nicht behauptet wird, die Beklagte habe die Klägerin durch Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Überlegenheit zur Ausschließung der deutschen internationalen Zuständigkeit genötigt (vgl. § 1025 Abs. 2 ZPO), spielen die unterschiedlichen Ausgangspunkte hier keine Rolle.
4. Das Berufungsgericht verneint in Anlehnung an Entscheidungen des Kammergerichts (JW 1922, 497; 1926, 1353; 1930, 652) und des OLG München (MDR 1957, 45) hier die ‘Wirksamkeit der (angeblichen) Zuständigkeitsvereinbarung:
Für die Anerkennung gerichtlicher Urteile sei im Verhältnis von Iran und Deutschland die Gegenseitigkeit nicht garantiert, ln solchen Fällen könne die Ausschließlichkeit einer ZuständigkeitsVereinbarung nicht anerkannt werden, wer, ein inländisches Rechtsschutzbedürfnis unbefriedigt bliebe. Deshalb könne einem Inländer der Rechtsschutz dann nicht ver sagt werden, v/enn er aus einem ausländischen Urteil nicht
 
Vollstrecker! könne. Bas müsse auch in einem Fall der vorliegenden Art gelten, in dem der Inländer Gefahr laufe, eine von ihm gestellte Sicherheit zu verlieren. Wenn hier auch die Bank erklärt habe, sie werde sowohl einem persischen, wie einem deutschen Urteil (hinsichtlich der Auszahlung der Garantiesumme) folgen, so beseitige diese Bereitschaft der Bank iür den Kläger nicht die Notwendigkeit, ein im Inland vollstreckbares Urteil zu erstreiten, weil die Bank jederzeit ihre Erklärung widerrufen könne.
Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen.
5* a) Wie es ausschließliche Gerichtsstände gibt, gibt es auch Fälle zwingender internationaler Zuständigkeit, in denen diese der Verfügung der Parteien entzogen ist. Wieweit ein ausschließlicher Gerichtsstand (beispielsv/eise der des § 24- ZPO) zugleich zwingend die deutsche internationale Zuständigkeit begründet, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Gerichtsstand des § 23 ZPO, den die P-rteien hier abbedungen haben, ist kein ausschließlicher Gerichtsstand.
Auch begründet § 23 ZPO nach seinem Zweck nicht zwingend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Zweck der Bestimmung ist es zwar u.a., die RechtsVerfolgung gegen eine ausländische Partei im Inland zu erleichtern. Biese Kr-leichterung drängt aber das Gesetz der einen Partei nicht auf. Will die betroffene Partei auf die Erleichterung, die Rechtsverfolgung vor einem deutschen Gericht zu betreiben, und damit auf eine unmittelbare Vollstreckungsraöglichkeit im Inland verzichten, so gibt es keinen Grund für die Annahme, § 23 ZPO wolle sie daran hindern, Bas muß uneingeschränkt jedenfalls dann gelten, wenn die Partei, die im Gerichtsstand des § 23 ZPO klagen könnte, wie hier die Klägerin - auf den Streitgegenstand selbst verzichten kann. In einem solchen Fall int die
 
Folgerung unabweisbar, daß das Gesetz, das der Partei dou Verzicht auf den Streitgegenstand erlaubt, ihr einen Verzicht auf den Rechtsschutz vor deutschen Gerichten nicht verbietet. Daß umgekehrt sogar in Fällen, in denen der Streitgegenstand nicht der Verfügung der Parteien unterliegt, die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts rechtswirksam vereinbart sein kann, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urteil vom 30. Januar 1961 - Vll ZR 180/60 = NJW 1961, 1061).
((*■• f'
J <■
 b) Darüber hinaus untersagt das Gesetz der Partei, der es den Verzicht auf den Streitgegenstand selbst freistellt, auch nicht einen Verzicht auf den Rechtsschutz überhaupt.
Es ist deshalb nicht richtig, daß die Ausschließung der deutschen internationalen Zuständigkeit dann unwirksam sein müsse, wenn die eine Partei durch eine solche Vereinbarung praktisch jeden Rechtsschutz verliert, wie es etwa der Pall sein kann, wenn aus dem Urteil des als ausschließlich zuständig vereinbarten Gerichts in Deutschland nicht vollstreckt werden kann, der Schuldner aber Vermögen nur in Deutschland hat. Auch in einem .solchen Poll können mithin die Beteiligten - wenn nicht aus einem anderen Grund der Pall einer zwingenden deutschen internationalen Zuständigkeit gegeben ist -.ein ausländisches Gericht als ausschließlich zuständig vereinbaren. Das ist auch überwiegend die Meinung des Schrifttums (Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9* Aufl^/Il; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht S. 2965 297; Stein/Jonas/Schönke/Pohle ZPO 19* Aufl.
§ 38 Anm. IV; Pagenstecher, RabelsZ 11 (1937)» 337, 3S5 f; Neuner, Internationale Zuständigkeit S. 40; Kralik, ZZP 74 (1961>, 2, 39)« Soweit in der vom Berufungsgericht angezoge-non Rechtsprechung etwas anderes angenommen v/ird, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Eine andere - aber in diesem Zusammenhang nicht interessierende - Präge ist allerdings, ob im Einzelfall die Vereinbarung einer ausschließlichen ausländischen Zuständigkeit überhaupt oder jedenfalls auch für^don
- 8
Pall angenommen werden kann, daß die Versagung des Rechtsschutzes in Deutschland * einer Versagung des Rechtsschutzes überhaupt gleichkommt. Dies kann von entscheidender Bedeutung für die Auslegung sein. Ergibt aber die Auslegung, daß die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbart ist, wie hier das Berufungsgericht unterstellt, so kann die Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht mit der Begründung in Präge gestellt v/erden, "ec bleibe ein inländisches Rechtsschutzbedürfnis unbefriedigt".
6. Bas Berufungsurteil kann demnach nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, hier habe ein ausländischer ausschließlicher Gerichtsstand nicht rechtsv/irksam vereinbart werden können. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein solcher nicht vereinbart worden ist^ Bas hängt von der Auslegung des Vertrages ab. Das Revisionsgericht kann ihn schon deshalb nicht selbst auslcgen, weil - auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts - die erforderlichen tatsächlichen Peststellungen für eine solche Auslegung fehlen.
Das Berufungsgericht wird sich in erster Linie damit auseinanderzusetzen haben, welche Bedeutung der unterschiedlichen Passung des englischen und des persischen Vertragstextes sukoemt. Hierfür kann es entscheidend auf die Entstehungsgeschichte der Vertragstexte ankommen. Insoweit fehlt es noch an tatsächlichen Peststellungen. Ferner kommt wie immer, auch hier, der Interessenlage wesentliche Bedeutung zu. Dabei könnte in Betracht zu ziehen sein, ob nicht die Tatsache, daß die Beklagte ein staatliches Unternehmen ist, dafür spricht, daß sio nur vor einem Gericht ihres eigenen Staates Recht nehmen wollte. Ferner könnte in dieselbe Richtung weisen, daß nach beiden Vertragstexten jedenfalls iranisches materielles Recht anzuwenden ist, dessen Anwendung durch ein fremdes Gericht immerhin erheblichen Schwierigkeiten begegnen könnte. Durch diese Hinweise wird das Recht und die Pflicht des Berufungsgerichts zu eigenverantwortlicher Auslegung des Vertrages nicht berührt.
Auch die Entscheidung über die Kosten der Revision war den Berufungsgericht zu überlassen, das im Falle der Zurückweisung der Berufung insoweit selbst zu entscheiden haben wird. Im Falle der erneuten Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wird es auch diese Kostenentscheidung dem Landgericht zu übertragen haben.
Br. Haidinger Br. Gelhaar Artl
 Br. Mezger Mornann
 Berichtigung zun Abdruck des BGH-Urteils - VIII ZR 205/65 - vom 13.Dez. 1967
Im Urteilsabdruck fehlt auf S. 7 unter b) (10. Zeile von unten) beim Hinweis auf Rosenberg, Zivilprozeßi’echt 9» Aufl. die Bezeichnung § 36
Bitte entsprechend berichtigen.
Bundesgerichtshof - Geschäftsstelle ■