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BGH · VIII ZR 202/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 202/68

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr0 Mezger, Dr„ Messner, Morraann und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Tochter und Mutter, verpflichteten sich durch Vertrag vom 3Io März 1956 50 $ des in der von ihnen betriebenen Gaststätte "Zur in umzusetzenden Bieres bis zu einer Gesamtmenge von 1 500 Hektolitern,mindestens aber bis zu dem 31. Die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 1, die im Jahre 1957 miteinander die Ehe eingegangen waren,nahmen durch Vertrag vom 20« März 1963 von der Klägerin für den Einhau einer Kühltheke ein Darlehen von 1 500 DM auf, das durch ein Aufgeld von 10 DM ;je Hektoliter zu verzinsen und zu amortisieren war (Verzinsung mit 2 1/2 $> über dem lombardzinssatz der Bandes-zentralhank)« Sie verpflichteten sich hierfür, bis zu dem 31o Dezember 1975 mindestens aber bis zu einer Menge von 300 Hektolitern Bier für die oben genannte Gaststätte zu 50 von der Klägerin zu beziehen« mz 63, 390; 152, 251; RG JW 1955, 2553; BGH MBR 1952, 222; LM § 138 BGB (Aa) Nr* 7 a und IM § 242 (Bc) Nr. 10; BGH in WM 1970 So 99; vgl» auch Rspr der OLG =s Köln VersR 1966, 645; Düsseldorf WuW 1967, 237; Hamburg MBR 1969, 757; Frankfurt am Main Urteil vom 26, Juni 1962, wiedergegeben in Brauwelt 1963 Nr, 53; Karlsruhe MBR I960, 493)» Weder die lange Bauer der Bindung für sich allein noch die Vereinbarung einer Verfallsklausel mit der Folge, daß der Bierbezug nach Kündigung des Darlehens fortdauern soll, können, für sich allein betrachtet die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB nach sich ziehen. Das Berufungsgericht stellt unangegriffen von der Revision fest, daß die Beklagten nach den ihnen möglichen Umsätzen in der Lage gewesen wären, die ihnen auferlegte Biermenge in den vorgesehenen 20 Jahren abzunehmen, so daß eine Uber 20 Jahre hinausgehende Bindung an diesen Vertrag nicht, in Betracht gekommen wäre. Daß die Beklagten bei Einhaltung des mit der Klägerin bisher getätigten und zur fristgemäßen Abnahme der 1 500 Hektoliter ausreichenden Umsatzes von jährlich 75 bis 84 Hektolitern hinsichtlich des ihnen offengelassenen Fremdbezuges (die Hälfte sollten sie von der Be^JBbrauerei beziehen dürfen) eingeengt gewesen wären, ist aus den Fest- Be darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Beklagten mit der Gegenleistung der Klägerin nicht unerhebliche wirschaftliche Vorteile erlangt haben»Insbesondere war die Bierbezugsverpflichtung, was sie aus der Masse der Bierbezugsverträge heraushob, nicht an ein Brauereidarlehen geknüpft, sondern stellte die Gegenleistung für die kostenlose Überlassung von Inventar im Werte von 3 700 BM dar, das nach Erfüllung der Bierbezugsverpflichtung in das Eigentum der Beklagten übergehen sollte* Biese Art der Gegenleistung der Brauerei bedeutete insofern einen Vorteil für die Beklagten, als sie keine Zinsen und Amortisationsraten zu leisten brauchten. Für sie bedeutete das, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei und unbeanstandet von der Revision errechnet hat, die Beschränkung auf einen G-ewinn von 8 DM je Hektoliter des abzunehmenden Bieres, der andernfalls nach den ebenfalls unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts 10 DM betragen hätte. Hinzu kommt, daß die Beklagten, falls sich bei der Durchführung des Vertrages unvorhergesehene Härten ergeben hätten, durch ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie es auch bei anderen Dauerverträgen von der Rechtsprechung gewährt wird, geschützt gewesen wären. Im Gegenteil sind die Beklagten durch die kostenlose Zurverfügungstellung des Inventars der Notwendigkeit enthoben worden, ein Darlehen in Höhe von 3 700 DM aufzunehmen, einen Betrag, den sie andernfalls hatten verzinsen und tilgen müssen , Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß Im Rahmen dieses Vertrages‘ ein augenfälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung festzustellen sei» Allerdings hat hier die Klägerin die den Beklag ten zu 1 und 2 ausgehändigte Summe von 1 500 DM nur darlehensweise, und zwar im Rahmen der üblichen Ver-zinsungs- und lilgungsweise (Aufgeld von 10 DM je Hektoliter auf den Kaufpreis) zur Verfügung gestellte Rs ist auch festzustellen, daß sich die ”sogenannte Mengenrelation11 von 5 Ä Darlehen je Hektoliter abzunehmenden Bieres als für die Beklagten wenig vorteilhaft darstellt, und daß zu demindest für den Beklagten zu 1 dadurch eine besonders lange Bindung entstehen mußte, weil die 300 Hektoliter des zweiten Vertrages erst nach Abnahme der ersten 1 500 Hektoliter zu beziehen waren. Bs bestehen schon deshalb keine Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , das auch diesen Vertrag nicht als sittenwidrig wertet, weil die beiden Verträge im Zusammen-hang gewürdigt werden müssen, so daß die besonderen wirtschaftlichen Vorteile des ersten Vertrages auch dem zweiten zugute zu halten sind und weil die Klägerin auch im Rahmen dieses Vertrages den Beklagten keine Ausschließlichkeitsbindung auferlegt, sondern es ihnen überlassen hat, die Hälfte ihres Bieres voider einheimischen DeJI^brauerei zu beziehen.

Zitierte Normen: § 138 BGB
vertragenBindungBierInventarDarlehenVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; j a BGHZ	:	nein
BGB §§ 138 Bb, 242 Cd
 Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines auf die Bauer von 20 Jahren abgeschlossenen Bierbezugsvertrages0
BGH, XJrto Vo 7o Oktober 1970 - VIII ZR 202/68 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 202/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7o Oktober 1970 Klett,
 Jus t i zhaupt s ekret är
*1* Urktindsheemter der GttchlftMtelle
 Io des Gastwirts Leo S 2, der Hausfrau Irma S 3» der Witv/e Frieda H sämtlich wohnhaft in B1
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 Beklagten und Reyisionskläger9 - FrozeBbevollmachtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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 Akt iengesellschaft in	_
fipistraBe %0 gesetzlich vertreten durch die Vorstands* mtglieder Gerichtsassessor a„I)e Helmut BHMIHi und Biplo-Kfiho Kurt Schl
 Klägerin und Revisionsheklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr0 Mezger, Dr„ Messner, Morraann und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14» August 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten zu 2 und 3? Tochter und Mutter, verpflichteten sich durch Vertrag vom 3Io März 1956 50 $ des in der von ihnen betriebenen Gaststätte "Zur	in	umzusetzenden	Bieres
 bis zu einer Gesamtmenge von 1 500 Hektolitern,mindestens aber bis zu dem 31. Dezember 1975 von der klagenden Brauerei zu beziehen. Für den Fall des Bezuges von nicht erlaubtem Fremdbiere sollten die Beklagten eine Vertrages träfe von 25 $ des Einkaufspreises zahlen. Die Klägerin kaufte als Gegenleistung zusammen mit der Pe^Bbrauerei in Ga^mp, deren Bier die Beklagten neben dem Bier der Klägerin umsetzen durften, neues Inventar zu dem Kaufpreise von
 
7 397 DM, den sie zur Hälfte für die Beklagten entrichtete o Das Eigentum am Inventar sollten die Beklagten mit der vollständigen Erfüllung des Bierbe-zugsvertrage s erwerben«
Die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 1, die im Jahre 1957 miteinander die Ehe eingegangen waren,nahmen durch Vertrag vom 20« März 1963 von der Klägerin für den Einhau einer Kühltheke ein Darlehen von 1 500 DM auf, das durch ein Aufgeld von 10 DM ;je Hektoliter zu verzinsen und zu amortisieren war (Verzinsung mit 2 1/2 $> über dem lombardzinssatz der Bandes-zentralhank)« Sie verpflichteten sich hierfür, bis zu dem 31o Dezember 1975 mindestens aber bis zu einer Menge von 300 Hektolitern Bier für die oben genannte Gaststätte zu 50 von der Klägerin zu beziehen«
Ira Februar 1966 stellten die Beklagten, die sich zunächst an die Verträge gehalten hatten, den Bierbezug bei der Klägerin ein« Die Klägerin hat Klage erhoben« Sie begehrt die Feststellung, daß die Verträge wirksam sind (Antrag zu 1) und die Verurteilung der Beklagten, ihr Auskunft Uber den Umfang des Bezuges an Fremdbier zu erteilen sowie die Reklame-schilder der Klägerin wieder anzubringen, die sie nach Einstellung des Bierbezuges entfernt hatten«
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben» Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter«
 
Entscheidungsgründe:
I0 Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, verstößt ein langfristiger Bierbezugsvertrag, bei dem die Bierbezugsverpflichtung mit einer Barlehenshingabe oder einer Zurverfügungstellung des Inventars verbunden ist, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitteno Eine Sittenwidrigkeit ist vielmehr nur in Ausnahmefällen und nur dann anzunehmen, wenn der Vertrag, dazu führt, dem Gastwirt seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu nehmen, wenn sich der Vertrag also als ein sogenannter Knebelungsvertrag darstellt (vgl. mz 63, 390; 152, 251; RG JW 1955, 2553; BGH MBR 1952, 222; LM § 138 BGB (Aa) Nr* 7 a und IM § 242 (Bc) Nr. 10; BGH in WM 1970 So 99; vgl» auch Rspr der OLG =s Köln VersR 1966, 645; Düsseldorf WuW 1967, 237; Hamburg MBR 1969, 757; Frankfurt am Main Urteil vom 26, Juni 1962, wiedergegeben in Brauwelt 1963 Nr, 53; Karlsruhe MBR I960, 493)» Weder die lange Bauer der Bindung für sich allein noch die Vereinbarung einer Verfallsklausel mit der Folge, daß der Bierbezug nach Kündigung des Darlehens fortdauern soll, können, für sich allein betrachtet die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB nach sich ziehen. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an, wobei weiter zu berücksichtigen ist, daß, wenn in einem solchen Vertrage etwa enthaltene Auswüchse die Weiterdurchführung des Vertrages als nicht mehr sinnvoll und nicht mehr
 
zu demutbar erscheinen lassen, eine solche Lage dazu führen kann, dem Gastwirt gemäß § 242 BGB ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde zuzubilligen (s. insbesondere BGH in MDR 1952, 222 und in LM § 242 BGB (Bc) Nr. 10).
IIo Das Berufungsgericht hat die beiden Verträge unter diesen Gesichtspunkten geprüft. Seine Erwägungen, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt, daß sie sich nicht als sittenwidrige Knebelungsverträge darstellen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
1 o 2um_Vertrage_vom^51^_März_ 1[95§
Das Berufungsgericht stellt unangegriffen von der Revision fest, daß die Beklagten nach den ihnen möglichen Umsätzen in der Lage gewesen wären, die ihnen auferlegte Biermenge in den vorgesehenen 20 Jahren abzunehmen, so daß eine Uber 20 Jahre hinausgehende Bindung an diesen Vertrag nicht, in Betracht gekommen wäre. Daß die Beklagten bei Einhaltung des mit der Klägerin bisher getätigten und zur fristgemäßen Abnahme der 1 500 Hektoliter ausreichenden Umsatzes von jährlich 75 bis 84 Hektolitern hinsichtlich des ihnen offengelassenen Fremdbezuges (die Hälfte sollten sie von der Be^JBbrauerei beziehen dürfen) eingeengt gewesen wären, ist aus den Fest-
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Stellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht* Es ist demnach davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2 und 3 20 Jahre, aber auch nicht länger, mit der Hälfte ihres Bierbezuges an die Klägerin gebunden gewesen wären* Zweifellos ist diese Bindung so außergewöhnlich lange, v/ie sie in der Rechtsprechung, sov/eit zu übersehen ist, nur sehr selten zur Beurteilung stand* Der-Senat verkennt nicht die erheblichen Bedenken, die gegen eine so langdauernde Bindung bestehen* Biese geht bis an die äußerste Grenze des in einem Ausnahmefall noch Zulässigen (vgl* ürt» BGH v* 9o April 1970 - KZR 7/69 - - WM 1970,1188)* Die Präge nach einer sittenwidrigen Knebelung der Beklagten bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung* Babel fällt aber von vornherein zugunsten der klagenden Brauerei ins Gewicht, daß die Beklagten nur hinsichtlich der Hälfte ihres Bierumsatzes an die Brauerei gebunden sein sollten* Hinzu kommen weitere Umstände, die geeignet sind, den Vertrag in einem für die Klägerin günstigen Lichte erscheinen zu lassen*
Be darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Beklagten mit der Gegenleistung der Klägerin nicht unerhebliche wirschaftliche Vorteile erlangt haben»Insbesondere war die Bierbezugsverpflichtung, was sie aus der Masse der Bierbezugsverträge heraushob, nicht an ein Brauereidarlehen geknüpft, sondern stellte die Gegenleistung für die kostenlose Überlassung von Inventar im Werte von 3 700 BM dar, das nach Erfüllung der Bierbezugsverpflichtung in das Eigentum der Beklagten übergehen sollte* Biese Art der Gegenleistung
 der Brauerei bedeutete insofern einen Vorteil für die Beklagten, als sie keine Zinsen und Amortisationsraten zu leisten brauchten. Bas wirkte sich nicht unerheblich zu Basten der Brauerei aus. Für sie bedeutete das, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei und unbeanstandet von der Revision errechnet hat, die Beschränkung auf einen G-ewinn von 8 DM je Hektoliter des abzunehmenden Bieres, der andernfalls nach den ebenfalls unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts 10 DM betragen hätte. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände und im Hinblick darauf, daß die Klägerin in der Lage ist, ein gutes konkurrenzfähiges Bier zu liefern, erscheint es noch vertretbar, die 20-jährige Bindung für diesen Ausnahmefall als gerade noch hinnehmbar anzusehen.
Die Revision kann demgegenüber mit ihrem Hinweis, bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit müßten grundgesetzliche Maßstäbe angewendet werden, keinen Erfolg haben. Inwieweit durch eine solche Bindung, die den Beklagten nicht unerhebliche wirtschaftliche Vorteile brachte, verfassungsgemäße Grundrechte verletzt sein sollten, ist schlechterdings nicht ersichtlich. Die Vereinbarkeit einer schuldrechtlichen Bindung mit dem Sittengesetz bemißt sich nach dem Urteil aller gerecht und billig Denkenden. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Unverletzlichkeit von Persönlichkeit und Freiheit des Menschen durch die Verfassung garantiert wird, und daß deshalb bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit schuldrechtlicher Bindungen ein strenger Maßstab anzulegen
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ist9 kann sich an der Beurteilung nichts ändern, weil, wie oben ausgeführt wurde, die Vereinbarung die Interessen beider Parteien berücksichtigt und die lange Bauer der Bindung letztlich in den den Beklagten gewährten wirtschaftlichen Vorteilen ihre Rechtfertigung zu finden vermag. Hinzu kommt, daß die Beklagten, falls sich bei der Durchführung des Vertrages unvorhergesehene Härten ergeben hätten, durch ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie es auch bei anderen Dauerverträgen von der Rechtsprechung gewährt wird, geschützt gewesen wären.
Auch was die Revision im einzelnen vorbringt, kann ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen» Rieht richtig ist ihre Betrachtungsweise, die Beklagten hätten mit der Gegenleistung der Klägerin praktisch nur den Vorteil eingehandelt, gebrauchtes Gastwirtschaftsinventar zu benutzen. Im Gegenteil sind die Beklagten durch die kostenlose Zurverfügungstellung des Inventars der Notwendigkeit enthoben worden, ein Darlehen in Höhe von 3 700 DM aufzunehmen, einen Betrag, den sie andernfalls hatten verzinsen und tilgen müssen ,
2. 2um_Vertrage_vom_20^_März_2963
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß Im Rahmen dieses Vertrages‘ ein augenfälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung festzustellen sei» Allerdings hat hier die Klägerin die den Beklag
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ten zu 1 und 2 ausgehändigte Summe von 1 500 DM nur darlehensweise, und zwar im Rahmen der üblichen Ver-zinsungs- und lilgungsweise (Aufgeld von 10 DM je Hektoliter auf den Kaufpreis) zur Verfügung gestellte Rs ist auch festzustellen, daß sich die ”sogenannte Mengenrelation11 von 5 Ä Darlehen je Hektoliter abzunehmenden Bieres als für die Beklagten wenig vorteilhaft darstellt, und daß zu demindest für den Beklagten zu 1 dadurch eine besonders lange Bindung entstehen mußte, weil die 300 Hektoliter des zweiten Vertrages erst nach Abnahme der ersten 1 500 Hektoliter zu beziehen waren. Bs mag jedoch dahinstehen, ob das sich aus dem Vertrage ergebende Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hier die Grenze des Zulässigen berührt (vgl. hierzu OLG München in NJW 68, 650, das eine Mengenrelation von 5355 DM je Hektoliter noch als zulässig ansieht, während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Brauwelt)aaO)eine Mengenralation für unzulässig ansieht, die unter dem vom Hotelund Brauereigewerbe empfohlenen Satze von 8 DM je Hektoliter liegt). Bs bestehen schon deshalb keine Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , das auch diesen Vertrag nicht als sittenwidrig wertet, weil die beiden Verträge im Zusammen-hang gewürdigt werden müssen, so daß die besonderen wirtschaftlichen Vorteile des ersten Vertrages auch dem zweiten zugute zu halten sind und weil die Klägerin auch im Rahmen dieses Vertrages den Beklagten keine Ausschließlichkeitsbindung auferlegt, sondern es ihnen überlassen hat, die Hälfte ihres Bieres voider einheimischen DeJI^brauerei zu beziehen. Hinzu kommt, daß der Charakter des zweiten Vertrages auch
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dadurch eine Milderung erfährt, daß die Klägerin (anders im Falle des OLG Frankfurt ara Main) keine grundbuchliche Sicherung für das Darlehen gefordert hat«
IIIo Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Rahmen beider Verträge auch ein außer gev/öhnliches Kündigungsrecht versagt«
Es führt hierzu aus, die Beklagten könnten sich
 nicht auf die fortschreitende Abnutzung des Inventars
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berufen« Daß eine Neuanschaffung oder Modernisierung unabweisbar und den Beklagten ohne Hilfe der Klägerin nicht möglich gev/esen sei, hätten die Beklagten jedenfalls nicht dargetan« Sie hätten auch nichts dafür vorgebracht, daß die Klägerin ihre Hilfe durch Gewährung eines weiteren Darlehens versagt haben würde, falls die Beklagten das von ihr verlangt hätten« Ein Anspruch auf einen verlorenen Zuschuß, den diese von der Klägerin gefordert hätten, habe ihnen nicht zuge-sbanden« Ein solches Ansinnen habe die Klägerin zu-riickweisen dürfen« Dasselbe gelte für das Verlangen der Beklagten, gegen Ersatz des halben Zeitwertes des Inventars vorzeitig aus dem Vertrage entlassen zu werden«
Diese von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«
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IVo Da die Beklagten somit unverändert an die Verträge gebunden sind, hat das Berufungsgericht dem auf Feststellung ihrer Gültigkeit gehenden Anträge zu 1 mit Recht stattgegeben, Die Beklagten haben daher auch die Reklameschilder der Kläger wieder anzubringen, Der über das erlaubte Maß hinausgehende Bezug des Fremdbieres stellt sich als Vertragsverstoß der Beklagten dar, der den Verfall einer Vertragsstrafe ausgelöst hat. Demgemäß ist auch der Auskunfts-antrag begründet.
Die Revision der Beklagten war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Dr, Hai dinger	Dr, Mezger Dr, Messner
BR Hermann ist wegen Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert .
Dr, Haidinger
 Dr, Hiddemann