Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündiiehe Verhandlung vom 10„ Juni 1968 unter Mitwirkung des Scnatoprüsidentcn Dr0 Haidinger sowie der Bundcsrichtor Artl, Dr. Mosger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 3, Pcricnzivilsenats des Kammergerichts in Berlin von 27« September 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Dieser Betrag ist in dem Schreiben nach Aufwendungen der Klägerin auf das Grundstück in Höhe von 639 300 DM errechnet. Ob und was die Klägerin auf dieses Schreiben geantwortet hat, ist nicht festgcstollt; sic nutzte jedenfalls den Grundbesitz weiter. Der Polizeipräsident stollte sich in der Polgezeit auf den Standpunkt, eine Verpflichtung zur Zahlung von Umzugskostcn und einer Entschädigung bestehe überhaupt nicht mehr. handlungon hätten das Ziel gehabt, eine gerechte Basis für einen etwa spater entstehenden Anspruch zu finden» Lediglich durch die geänderte Rechtsgrundlage - damit ist die Einführung des Geschäftsraumnictcngcsotzcs in Berlin am 1» März 1961 gemeint - hätten die Bemühungen in der bisherigen Richtung nicht fortgesetzt werden können» Auch die Beklagte vertritt die Rechtoauffaoöung, seit der Geltung dos genannten Gesetzes in Raume Berlin habe die Klägerin keine Ansprüche auf irgendeine Entschädigung mehr, zu demal durch die V/citornutzung dos Grundbesitzes dao Mietvcrhältnio mit ihr auf unbestimmte Zeit fortgesetzt sei» Im Laufe des Rechtsstreits kündigte das Vcrwaltungsamt der Klägerin das Mietvcrhältnio, gestützt auf das Gosehäftoraurmie-tengoootz durch Schreiben vom 28» September 1961 zun 31» Lezcmbcr 1961 und erneut mit Schreiben vom 22» Februar 1962 zun 30» Juni 1962» In dem danach von der Beklagten anhängig gemachten Räu-nungsrechtsstroit wurde die Klägerin rcchtskräftig durch Urteil dos Landgerichts Berlin zur Räumung verurteilt» Die Räumung ist am 11» August 1965 im Woge der Zwangsvollstreckung durchgeführt worden» Landgericht und Berufungsgericht erkannten in gegenwärtigen Rechtsstreit nach dem Hauptantrag der Klägerin» Der erkennende Senat hat auf die Revision der Beklagten mit Urteil von 14 o Dezember 1964 (VIII ZR 74/63 - IM MSchG § 32 Hr. 3, 4,5, 6 - BGHWarn 1965 Nr. 6 = WM 1965, 273) die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorv/ieoon. Ilietvorhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen» Auf vorher beendete Hietverhultnisso über Goschäftoräumc sei jedoch diese Bestimmung auch dann noch anwendbar, wenn der Mieter erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes räume. Daraus folge, daß die Klägerin die begehrten Entschädigungen nicht mehr würde verlangen können, wenn das MietVerhältnis nach der Kündigung von 1957 oder der Vereinbarung von 1958 über den 1, März 1961 hinaus wieder forgenotzt oder neu begründet und erst durch eine danach ausgesprochene Kündigung beendet worden wäre. Angebote der Beklagten durch schlüssiges Verhalten der Klägerin«, Bas habe auch den erkennbaren Willen der Klägerin entsprochen, die nunnehr in aller Ruhe mit der Errichtung des Gebäudes für ihre Fabrik auf den von ihren Geschäftsführer erworbenen Ersatzgrundstück beginnen und nach Errichtung des Neubaues ihren Unzug vorberciten konnte, ohne befürchten zu müssen, alsbald und ohne weiteres auf Räunung und Herausgabe des von ihr innegehabten Grundstücks verklagt zu werden«, Sie sei durch die Fortsetzung dos Mietverhältnisscs weiterhin in den Genuß ihrer Einund Umbauten geblieben und habe dadurch das für diese Bauten investierte Kapital weiter amortisieren können«, Damit sei ein mündlicher Mietvertrag auf unbestimmte Zeit zu den Bedingungen des Mietvertrages von 60 Oktober 1954 neu begründet worden, Dieses Mietverhältnis habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 28«, September 1961 und 22«, Februar 1962 gekündigt. Da mithin zwischen den Parteien bei Inkrafttreten des Geschäftsraumnictcngocetzeo ein Mictvcr-liältnis noch bestand und erst später gekündigt worden iiot, stehe der Klägerin oin Anspruch, auf Uozugskostenorsatz und Räunurgs-entechUdigung nicht mehr zu«, a) Die Revision äußert rechtliche Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das durch die Kündigung vom 27«, Februar 1957 beendete Miotvcrhältnis habe sich auf unbestimmte Zeit verlängert, weil die Klägerin den Gebrauch des Grundstücks fortgesetzt habe. Denn das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Parteien jedenfalls mit der Vereinbarung vom 15«, Februar 1958, mithin lange vor Inkraft- In vorliegenden Fall haben die Parteien zwar keinen bestinnten Räumungstormin vereinbart, Sic sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber davon ausgegangen, daß sich der Rüumung3termin nach dem Stande der Einigungovorhandlungcn Uber die Höhe der angemessenen Entschädigung richten sollte. Das bedeutete ersichtlich Übereinstimmung, daß ein Miotvorhältnis nicht mehr bestehen solle, die Klägerin aber bis zur Einigung über die Räumungcentschädigung noch im Besitz des Grundstücks belassen werde, Y/ärc das Berufungsgericht zu den Ergebnis gelangt, daß diese Rechtslage bis zun Inkrafttreten des Geochaftsraummietongesetzes bestehen geblieben sei, hätte ec von seinem Standpunkt aus der Klägerin einen Entschädigungsanspruch zugcbilligt. b) Das Berufungsgericht stellt seine Entscheidung vielmehr nur darauf ab, daß aufgrund des Schreibens des Polizeipräsidenten vom Ho September I960 für die Zeit nach dem 50, September I960 ein neues Miotvorhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen i3t. unter den bisherigen Bedingungen begründet worden0 Die Revision ncint, der Polizeipräsident habe in seinem Schreiben eine monatliche Miete von 5 789 DM verlangt, die Zahlung dieser Miete habe die Klägerin abgclchnt. Das Berufungsgericht unterscheidet bewußt zwischen dem Angebot der Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung von 150 000 DM und dem Angebot«, für den Pall, daß hierüber eine Einigung nicht zustande komme, das durch Vereinbarung von 15o Pebruar 1958 beendete Miotverhältnis zu den alten Vertragsbedingungen, also auch mit der bisherigen Miotzinsabrede, fort-zusetzen, doho ein neues Mietverhältnis zu den alten Bedingungen einzugeheno Das zv/eitc Angebot setzt gerade die Ablehnung des ersten Angebots voraus» Der Neuabschluß des Mietvertrages, der dem vertragsloocn Zustand ein Endo machen sollte , war dazu bestimmt, - so sieht es das Berufungsgericht -, den Parteien Gelegenheit zu geben, in Ruhe die Zahlung einer Entschädigung weiter zu erörtern,, Die Erklärung über die Verringerung des Entschädi-gungsbetragos hat das Berufungsgericht nicht als Teil dos Angebots auf Ncuabschluß dos Mietvertrages angesehen» Darin liegt kein Rechtsfehler« Die Erklärung muß im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Vertrages gelesen werden» Die Beklagte forderte nicht Zahlung einer um monatlich 5 789 DM erhöhten Miete» Dieser Betrag ist, wie die vorausgegangene Berechnung zeigt, nur für den Pall errechnet, daß die Beklagte später eine Entschädigung zahlen müsse» Pür diesen Pall v/olltp die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung aufrechterhaltcn» von Anfang an diese Kosten aufgcwcndct und oin Grundstück mit den Auf- und Ausbauten vermietet habe, dann schulde die Klägerin auch von Beginn an die bei diesen Zustand angemessene Miete, Den Unterschied zwischen den vertraglich vereinbarten Mietzins und dem bei Erstattung der Ausbaukosten wirtschaftlich angemessenen Mietzins wollte die Beklagte von den von der Klägerin aufgcwendctcii Auf-baukosten absotzen, Die Wendung, daß sich bei einer Nutzung über den 1, Januar 1961 hinaus der Entschädigungsbetrog durch die weiter zur Anrechnung kommende erhöhte Miete um monatlich 5 789 DM verringern würde, bedeutet also gerade, daß die Beklagte das Grundstück der Klägerin zu den bisherigen, nach dem Trümmerzustand berechneten Mietzins überlassen wollte, aber der Ansicht war, daß sich bei weiterer Nutzung des Grundstücks der vorgcschlagenc Entschädigungsbctrag um monatlich 5 789 DM verringere, Y/enn die Beklagte in Schreiben die Y/orto "erhöhte Miete"verwendet, so handelt cs sich um eine schiefe Ausdrucksweise, Dementsprechend hat die Beklagte mit Schreiben vom 30, März 1961 unter Bezugnahme auf das in kraft getretene Geochäftsraummietengesetz eine Erhöhung der Miete oder des Nutzungsentgelts auf rund 2 503 DII monatlich gefordert. Wenn die Beklagte zur Erstattung von Aufwendungen oder zu EntschädigungsZahlungen verpflichtet gewesen wäre und wenn hierauf beruhende Ansprüche der Klägerin sich mit Rücksicht auf die nach dem Trümmerzustand bemessene Miete verringert hätten, wäre das wirtschaftlich zwar auf eine Erhöhung des Mietzinses hinausgclaufcn. einer auf der stillschweigenden Annahme des Vertragsangebote von 14* September I960 beruhenden Vereinbarung gefunden, sondern in der Vorschrift des § 32 Abs» 2 MSchG oder in einer vertraglichen oder außervertraglichcn Verpflichtung zun Aufwendungoersatz0 Die Berechnung der Beklagten in Schreiben vom 14» September I960 war - so sieht cs das Berufungsgericht an - die einseitige und unverbindliche Erklärung ihrer Rechtoauffassung«. II« 1) Bas Berufungsgericht hält auch den hilfoweise erhobenen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung für Verbesserungen, Einund Aufbauten nicht für begründet, sei er auf Mietvertrag, Verwendung oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützt» Es führt aus, nach § 10 Nr» 5 des Mietvertrages vom 6, Oktober 1954? dessen Bedingungen auch für den mit dem M Oktober i960 auf unbestimmte Zeit neu begründeten Mietvertrag gelten, gingen die von der Klägerin vorgenommenen Verbesserungen sowie die Ein-und Aufbauten ohne Entschädigung oder Vergütung in das Eigen tum der Beklagten über, sofern nicht vor ihrer Herstellung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist» Eine andere schriftliche Vereinbarung hätten die Parteien aber nicht getroffen Ein solcher Verzicht sei zulässig und verstoße auch nicht gogen die guten Sitten» Denn es sei bei dem Abschluß des Mietvertrages vom 6» Oktober 1954 den Parteien erkennbar gewesen, daß die Klägerin die Verbesserungen und die Einund Aufbauten allein für ihre betrieblichen Zwecke vor-genommen habe oder noch vornehmen werde und die Beklagte an diesen Verbesserungen und Bauten keinerlei Interesse habe zu demal schon im Jahre 1954 der Polizeipräsident den V/unsch ge August 1951 habe zwar in seinem § 10 Nr. 5 einen mit Schreibmaschine zugefügten Zusatz enthalten, der Verzicht des Mieters greife nicht Platz, falls von dem Notkündigungsrecht nach § 3 Ziff.3 Gebrauch gemacht werde. Daraus ergebe sich, daß die Y/eglassung des Zusatzes in der Ausfertigung des neuen Mietvertrages den Willen der Beklagten entsprochen habe und nicht auf einem redaktionellen Verschon beruhe. Wenn die Klägerin das Pehlen des Zusatzes nicht bemerkt und die Auslassung nicht gebilligt haben sollte, so hätte sic den Mietvertrag vom 6. der Verzicht der Klägerin nicht Platz greifen solle, wenn die Beklagte von den ihr eingeräumten Hotkündigungsrecht Gebrauch mache, habe als eine wesentliche Bestimmung des Mietvertrages der Schriftform nach § 566 BGB bedurft» Eine lediglich mündliche Vereinbarung habe mangels der erforderlichen Schriftform keine Rcchtswirlcsamkeit geäußert und infolgcdcoocn den Mietvertrag nicht abändorn können» a) Bie Auffassung, eine angeblich am 9* Januar 1958 getroffene Vereinbarung, der Zusatz zu dem Mietverträge vom 21o August 1951 solle auch für den Mietvertrag vom 6»Oktobor 1954 gelt02i, sei wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 566 BGB unwirksam, ist allerdings, wie der Revision zuzu-geben ist, unrichtig» Wird ein langfristiger Mietvertrag durch mündliche Nebenabreden in wesentlichen Punkten abge-ändert, so hat das nach § 566 Satz 2 BGB nur zur Folge, daß er fortan als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt» Bas ist selbst dann der Fall, wenn in einem Mietverträge vereinbart ist, daß Änderungen der Schriftform bedürfen, aber die Par-teien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben (BGH Urteil vom 20» Juni 1962 - V ZR 157/60 - LM BGB § 505 Nr» 3 = BGHV/arn 1962 Nr» 153 = WM 1962, 1091)* Bie Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, gleichwie worauf er gestützt sei, nicht geltend machen, weil ein solcher Anspruch wirksam abbedungen sei, trifft jedoch, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis zu» Eine Vertragobcotimmung, nach der der Verzicht der Klägerin auf Erstattungsansprüchc nicht Platz greife;, falls die Beklagte von ihren Hotkündigungsrecht Gebrauch mache, kann hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil die Beklagte gar nicht aufgrund des Notkündigungsrechteo gekündigt hat. Sie hatten Sinn nur solange, als die Beklagte durch den Abschluß eines langfristigen, nach allgemeinen Vorschriften nicht kündbaren Mietvertrages gehindert war, die Rückgabe des Grundstücks zu erreichen, falls cs für öffentliche Zwecke gebraucht wurde. Februar 1961, an der auf seiten der Beklagten Oberregierungorat und Regierungsrat V^|^P tcilgenomnen hätten, sei von diesen ausdrücklich anerkannt worden, daß die Ansprüche der Klägerin aus § 32 MSchG schon deshalb erhalten geblieben seien, weil die Kündigung lange vor den 28.Februar 1961 ausgesprochen worden sei. Für die Annahme der Revision, die Beklagte dürfe sich nach § 242 BGB auf den Wechsel ihrer Rechtsauffassung nicht berufen, fehlt es an jeder Grundlage.
2091 075 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES VIII ZR 202/65 URTEIL Verkündet am 10,Juni 1968 Klett Justizhauptsekretä tls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Dr0 Ernst Gesellschaft mit hcschränj^cr Haftung, Floipchv/aron- und Konservenfabrik in K^flpstraßc vcrti'Cton durch ihren alleinigen Geschäfts-Turnte] führer, den Plclschv, in B fabrikanten Dr„ Ernst Vf allee - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br» gegen die Bundesrepublik Deutschland (Bundeofinanzverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, dieser vertreten durch den Leiter der Sondervermögens- und Bauverv/altung des Senators für Finanzen Berlin, dieser vertreten durch den Leiter des Verwaltungsamtes für ehemaligen Reichsgrundbesitz in Berlin, Berlin-Charlottenburg, Fasanenstraße 87, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ o 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündiiehe Verhandlung vom 10„ Juni 1968 unter Mitwirkung des Scnatoprüsidentcn Dr0 Haidinger sowie der Bundcsrichtor Artl, Dr. Mosger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 3, Pcricnzivilsenats des Kammergerichts in Berlin von 27« September 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin mietete durch Vertrag vom 21. August 1951 vom Verwaltungsamt für ehemaligen Keiehsgrundbcsitz eine Anzahl Räume und Freiflächen in Berlin zu dem Betriebe einer Pleiochwaren- und Konservenfabrik, Das Grundstück war noch erheblich kriegszerstört. Das mit dem 1, April 1951 rückwirkend beginnende Mictverhältnis war (§3) bis zu dem 31 «.März 1954 begrenzt, sollte sich jedoch, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigtt wurde, jeweils um 1 Jahr verlängern, § 3 Nr» 3 sah vors "Falls sich ... eine Notwendigkeit ergibt, den Ilietgcgenstand für öffentliche Zwecke in Anspruch zu nehmen, steht den Vernieter ein jederzeitiges Hotkündigungsrecht 2u. Der Mieter hat 3 Monate nach dieser Kündigung zu räumen«" In § 10 Nr. 5 war vereinbarte "Von Mieter vorgcnorcracnc Verbesserungen sowie Din- und Aufbauten gehen, sofern nicht««« etwas anderes schriftlich vereinbart wird, entschädigungslos in das Eigentum des Vernieters über« Hierunter:.- fallen insbesondere die vom Mieter bisher vorgenorxionen Einund Aufbauten« Der Verzicht des Mieters insoweit greift nicht Platz, falls von den Notkündigungsrccht gemäß § 3 Ziffer 3 Gebrauch gemacht wird«" Die letzten beiden Sätze dieser Bestimmung waren mit Schreibmaschine in den gedruckten Formularvertrag oingefügto Am 6. Oktober 1954 schloß die Klägerin mit dem "Deutschen Reich", vertreten durch den Leiter der Soudcr-vermögeno- und Bauverwaltung, dieser vertreten durch den Leiter des Verwaltungsamtes für ehemaligen Reiehagrundbc-sitz, einen neuen Mietvertrag, der sich auf dasselbe Mict-objekt, jedoch zuzüglich weiterer Baulichkeiten und Grund-otüeksflachen erstreckte« Er begann mit dem 1„ Juni 1954 und sollte mit dem 31» Mai 1955 enden, sah jedoch unter denselben Voraussetzungen wie der,alte Vertrag eine Verlängerung um jeweils 1 Jahr vor« Der verwendete Vertragsvordruck stimmte insbesondere im § 3 Nr« 3 (Notkündigungs-rocht) und im § 10 Nr. 5 mit dem Vertrag vom 21. August 1951 4 ) überein» Eg fehlten die den alten Vertrage su § 10 Nr» 5 mit Schreibmaschine hinzugefügten beiden letzten Sätze„ Schon 1954 wünschte der Polizeipräsident in Berlin, das Grundstück, das noch an andere Mieter vernietet war, für polizcidionstliche Zwecke su übernehmen» Der Senator für das Bau- und Wohnungswesen in Berlin, das Verwaltungs-amt und der Polizeipräsident verhandelten mit der Klägerin wegen ihres Auszugs und über die Höhe eines der Klägerin nach § 32 MSchG zu gewährenden Unzugokostenersatzes und einer Entschädigung für sonstige Nachteile» Unter dem 27« Pebruar 1957 schrieb die Beklagte an die Klägerins nY/ir sind zwecks Freimachung des Grundstücks nunmehr gezwungen, das •«» Mietverhältnis unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 32 des Mieter-schutzgcsetzcs, sowie auf die vertraglich vereinbarte Notkündigungsklausel zu dem 31«. Mai 1957 zu kündigen» Bezüglich der Umzugskostenentschädigung und etwaiger weiterer Entschädigungsansprüche»war der Polizeipräsident in Berlin »»» gebeten worden, sich unmittelbar mit Ihnen in Verbindung zu setzen»»» Die Klägerin räumte nicht» Beginnend mit einer Besprechung am 17o September 1957 zwischen der,Klägerin und Vertretern dos Polizeipräsidenten verhandelten die Parteien in der Folgezeit über den endgültigen Eäumungstermin und über die Ansprüche der Klägerin» Diese erwarb am 25° Januar 1958 ein für ihre Zwecke geeignetes Ersatzgrundstück» Ara 15» Februar 1958 wurde zwischen ihr einerseits und dem ••Verwaltungsamt'*, vertreten durch den Polizeipräsidenten, und dem Polizeipräsidenten andererseits eine "Vereinbarung11 getroffen. Parin ist unter V bestimmt; "Die ... (Klägerin) verpflichtet sich, die ... aufgrund des Mietvertrages von ihr inncgehaltonen Räumlichkeiten und Freiflächen an den Polizeipräsidenten ...herauszugeben. Per Polizeipräsident ... ist gemäß § 32 des Micterschutzgcoctzcs ... verpflichtet, der ... (Klägerin) die Kosten, die dieser durch den Umzug auf ein anderes Grundstück entstehen, und ihr eine angemessene Entschädigung für sonstige wirtschaftliche Nachteile, die sie durch den Verlust des Mictgegenstandes erleidet, zu zahlen." Vor Abschluß dieser Vereinbarung hatte die Klägerin am 13o Februar 1958 folgende Erklärung unterzeichnets "Die Firma ... (Klägerin) benötigt eine derartige schriftlich niedcrgelcgtc Vereinbarung für Verhandlungen, die sie mit Dienststellen des Senats und Banken wegon Erlangung eines Aufbaukredits führen muß und will. Die Vereinbarung soll, soweit es sich um Leistungen dos Polizeipräsidenten o«. handelt, lediglich die kraft Gesetzes bestehende Rechtslage wiedergeben. Sic hat in diesem Sinne nicht konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung." Auch danach gingen die Verhandlungen weiter, ohne zu einen Erfolg zu:führen. Am 14. September I960 schrieb der Polizeipräsident schließlich an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin; "Aufgrund der Feststellungen, die die Baugruppe und die Rechtsabteilung der Sondervermögens- und Bauvorwaltung gemacht haben und die sich der Höhe nach mit den von der Scnatovcrwaltung für Bau- und Wohnungswesen getroffenen Feststellungen dockt, biete ich Ihnen einen Betrag von 150 000 DM als Entschädigung für die von ihrem Mandanten gemachten Investitionen an." 6 Dieser Betrag ist in dem Schreiben nach Aufwendungen der Klägerin auf das Grundstück in Höhe von 639 300 DM errechnet. Dazu ist die Auffassung vertreten, wenn der Klägerin diese erstattet würden, müßte sic eine Miete zahlen, die den verbesserten Zustand der Gebäude aufgrund der Aufwendungen entspreche, während sic tatsächlich nur Miete nach dem Ruinenzustand der Baulichkeiten entrichtet habe. Danach habe die Klägerin aber 457 361 DM (bis 31 . Dezember I960) 1 zu wenig Miete gezahlt. Unter Abzug eines weiteren Pauschalbetrages (neu für alt) mit 31 939 DM ergibt sich der angobotene Betrag von 150 000 DM, Es heißt alsdann wörtlich weiters "Der Betrag würde nach Räumung des Geländes gezahlt werden. Hierzu käme noch der Betrag für die Umzugs kosten, die von der .... (Klägerin) zu belegen wären, Palls Sie mir nicht bis zu dem 30«, September I960 bestätigen, daß Sie mein Angebot annehmen, gehe ich davon aus, daß die .... (Klägerin) die jetzige Unterkunft in der Kruppstraße 1 weiter nutzen will und würde zur Zeit nicht auf Räumung drängen. Mit der weiteren Nutzung auf unbestimmte Zeit wäre ich einverstanden. Um Mißverständnissen vorzubeugen, darf ich hiermit darauf aufmerksam machen, daß sich bei einer Nutzung über den 1. Januar 1961 hinaus der Entschädigungsbetrag durch die weiter zur Anrechnung kommende erhöhte Miete um monatlich 5 789 DM verringern würde." Ob und was die Klägerin auf dieses Schreiben geantwortet hat, ist nicht festgcstollt; sic nutzte jedenfalls den Grundbesitz weiter. Der Polizeipräsident stollte sich in der Polgezeit auf den Standpunkt, eine Verpflichtung zur Zahlung von Umzugskostcn und einer Entschädigung bestehe überhaupt nicht mehr. Am 1. Februar 1961 schrieb er der Klägerin, die bisher geführten Vor- T handlungon hätten das Ziel gehabt, eine gerechte Basis für einen etwa spater entstehenden Anspruch zu finden» Lediglich durch die geänderte Rechtsgrundlage - damit ist die Einführung des Geschäftsraumnictcngcsotzcs in Berlin am 1» März 1961 gemeint - hätten die Bemühungen in der bisherigen Richtung nicht fortgesetzt werden können» Auch die Beklagte vertritt die Rechtoauffaoöung, seit der Geltung dos genannten Gesetzes in Raume Berlin habe die Klägerin keine Ansprüche auf irgendeine Entschädigung mehr, zu demal durch die V/citornutzung dos Grundbesitzes dao Mietvcrhältnio mit ihr auf unbestimmte Zeit fortgesetzt sei» Ende Mai 1961 erhob die Klägerin die gegenwärtige Klage auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, sofort nach dem Auszug der Klägerin aus den von ihr innegehabten Räumen und Freiflächen diejenigen Kosten zu erstatten, die für den Umzug ihrer Fleischwaronfabrik erforderlich sind, und ihr eine angemessene Entschädigung für die sonstigen wirtschaftlichen Nachteile zu zahlen, die sie durch den Verlust der Räume erleide» Hilfowcise begehrt sic die Feststellung, daß die Beklagte vez*pf lichtet ist, ihr Entschädigung für alle vorgenommenen Verbesserungen sowie Einund Aufbauten zu leisten» Außerdem stellte die Klägerin eine Reihe von weiteren Hilfsanträgen» s'’u Im Laufe des Rechtsstreits kündigte das Vcrwaltungsamt der Klägerin das Mietvcrhältnio, gestützt auf das Gosehäftoraurmie-tengoootz durch Schreiben vom 28» September 1961 zun 31» Lezcmbcr 1961 und erneut mit Schreiben vom 22» Februar 1962 zun 30» Juni 1962» In dem danach von der Beklagten anhängig gemachten Räu-nungsrechtsstroit wurde die Klägerin rcchtskräftig durch Urteil dos Landgerichts Berlin zur Räumung verurteilt» Die Räumung ist am 11» August 1965 im Woge der Zwangsvollstreckung durchgeführt worden» 8 Landgericht und Berufungsgericht erkannten in gegenwärtigen Rechtsstreit nach dem Hauptantrag der Klägerin» Der erkennende Senat hat auf die Revision der Beklagten mit Urteil von 14 o Dezember 1964 (VIII ZR 74/63 - IM MSchG § 32 Hr. 3, 4,5, 6 - BGHWarn 1965 Nr. 6 = WM 1965, 273) die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorv/ieoon. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagobegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurtickzuweisen. Entschcidungs«runde % I. l) Die Klägerin verlangt in erster Linie Erstattung der Umzugskosten und Entschädigung für den Verlust der gemieteten Räume aufgrund des § 32 Abs. 2 MSchG. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 14o Dezember 1964 (aaO.) ausgesprochen: Die Anwendung des § 32 Abs. 2 MschG sei auf bei dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietongesotzes bestehende. Ilietvorhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen» Auf vorher beendete Hietverhultnisso über Goschäftoräumc sei jedoch diese Bestimmung auch dann noch anwendbar, wenn der Mieter erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes räume. Daraus folge, daß die Klägerin die begehrten Entschädigungen nicht mehr würde verlangen können, wenn das MietVerhältnis nach der Kündigung von 1957 oder der Vereinbarung von 1958 über den 1, März 1961 hinaus wieder forgenotzt oder neu begründet und erst durch eine danach ausgesprochene Kündigung beendet worden wäre. Das Berufungsgericht nimmt an, zwischen den Parteien habe bei Inkrafttreten des Geschäft3raummietengosotzes (in Berlin am Io Marz 1961) noch ein Mictvcrhältnis bestandene Es führt aus, die Kündigung von 27» Februar 1957 und das mit ihr verbundene Räunungsvcrlangen der Beklagten zun 31» Mai 1957 habe nur vorsorglichen Charakter gehabt« Aus diesen Grunde habe infolge der Fortsetzung des Gebrauches der Mietsache durch die Klägerin das alte Mictvcrhältnis sich nach § 568 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert» Eine dieser Verlängerung entgegen-stehende Abrede hätten die Parteien nicht getroffene Dagegen sei aus der Vereinbarung von 15« Februar 1958 zu entnehmen, daß die Parteien das über den 31« Mai 1957 fortgesetzte Mictvcrhält-nis nunmehr einvcrständlich aufgehoben hätten» Wenn die Parteien auch in dieser Vereinbarung keinen bestimmten Termin für die Herausgabe des Grundstücke bestimmt hätten, so seien sie doch .offensichtlich ; davon auogogangen, daß sich der Auszugsternin nach den Stande der Einigungoverhandlungen über die Höhe der angemessenen HäunungoentSchädigung richten solle» Diesen jahrelangen Einigungsvcrhandlungen habe dann der Polizeipräsident mit seinem Schreiben von 14« September I960 von sich aus ein Ende gesetzt» Aus diesen Schreiben ergebe sich der \7illc des die Beklagte vertretenden Polizeipräsidenten, für den Fall, daß die Klägerin das Entschädigungsangebot von 150 000 DM nicht bis zu dem 30» September I960 annchme, in eine weitere vortrags-lose Nutzung nicht mehr oinzuwilligen und der Klägerin aus diesem Grunde die Fortsetzung des Miotverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu den alten Bedingungen anzubioten» Dieses Angebot habe die Klägerin angenommen» Sie gestehe selbst zu, daß sie in dem Schreiben des Polizeipräsidenten ein Angebot auf Fortsetzung des Mietverhältnisoes gesehen habe» Da sie das Entschädigungsangebot nicht angenommen, aber auch nicht erklärt habe, sie wolle die von ihr inncgchaltcnen Flächen nicht weiter benutzen und das Mietverhältnis nicht fortsetzen, liege in der. tatsächlichen Y/e it erbenut zung der Räumlichkeiten und Freiflächen über den 30» September I960 hinaus die Annahme des 10 Angebote der Beklagten durch schlüssiges Verhalten der Klägerin«, Bas habe auch den erkennbaren Willen der Klägerin entsprochen, die nunnehr in aller Ruhe mit der Errichtung des Gebäudes für ihre Fabrik auf den von ihren Geschäftsführer erworbenen Ersatzgrundstück beginnen und nach Errichtung des Neubaues ihren Unzug vorberciten konnte, ohne befürchten zu müssen, alsbald und ohne weiteres auf Räunung und Herausgabe des von ihr innegehabten Grundstücks verklagt zu werden«, Sie sei durch die Fortsetzung dos Mietverhältnisscs weiterhin in den Genuß ihrer Einund Umbauten geblieben und habe dadurch das für diese Bauten investierte Kapital weiter amortisieren können«, Damit sei ein mündlicher Mietvertrag auf unbestimmte Zeit zu den Bedingungen des Mietvertrages von 60 Oktober 1954 neu begründet worden, Dieses Mietverhältnis habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 28«, September 1961 und 22«, Februar 1962 gekündigt. Da mithin zwischen den Parteien bei Inkrafttreten des Geschäftsraumnictcngocetzeo ein Mictvcr-liältnis noch bestand und erst später gekündigt worden iiot, stehe der Klägerin oin Anspruch, auf Uozugskostenorsatz und Räunurgs-entechUdigung nicht mehr zu«, 2) Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts müssen scheitern«, a) Die Revision äußert rechtliche Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das durch die Kündigung vom 27«, Februar 1957 beendete Miotvcrhältnis habe sich auf unbestimmte Zeit verlängert, weil die Klägerin den Gebrauch des Grundstücks fortgesetzt habe. Ob diese Ansicht des Berufungsgerichts angreifbar ist, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Parteien jedenfalls mit der Vereinbarung vom 15«, Februar 1958, mithin lange vor Inkraft- 11 treten des Geschäftsraummietcngccctzcs, das Mietverhältnis aufgehoben haben. Diese V/ürdigung, die der Klägerin günstig ist, wird von der Revision nicht angegriffen; sie läßt auch einen Rechtoirrtum nicht erkennen. Die Klägerin hat das Grundstück zwar nicht alsbald geraunt. Darin hat das Berufungsgericht offenbar eine weitere Verlängerung des Mietverhältnisscs nach 5 560 BGB nicht gesehen. Das ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Die Parteien eines Mietvertrages können die Anwendung des § 568 BGB abbedingen. In vorliegenden Fall haben die Parteien zwar keinen bestinnten Räumungstormin vereinbart, Sic sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber davon ausgegangen, daß sich der Rüumung3termin nach dem Stande der Einigungovorhandlungcn Uber die Höhe der angemessenen Entschädigung richten sollte. Das bedeutete ersichtlich Übereinstimmung, daß ein Miotvorhältnis nicht mehr bestehen solle, die Klägerin aber bis zur Einigung über die Räumungcentschädigung noch im Besitz des Grundstücks belassen werde, Y/ärc das Berufungsgericht zu den Ergebnis gelangt, daß diese Rechtslage bis zun Inkrafttreten des Geochaftsraummietongesetzes bestehen geblieben sei, hätte ec von seinem Standpunkt aus der Klägerin einen Entschädigungsanspruch zugcbilligt. Die angebliche Verlängerung des Ilietvcrhältnisooc nach der Kündigung vom 27» Februar 1957 ist also für die Abweisung der Klage ohne Bedeutung, b) Das Berufungsgericht stellt seine Entscheidung vielmehr nur darauf ab, daß aufgrund des Schreibens des Polizeipräsidenten vom Ho September I960 für die Zeit nach dem 50, September I960 ein neues Miotvorhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen i3t. Diese Auffassung greift die Revision vergeblich an, Sic wendet sich in erster Linie gegen die Meinung des Berufungsgerichts, durch stillschweigende Annahme eines Vertragsangebote des Polizeipräsidenten sei ein neues Mietverhältnio 12 unter den bisherigen Bedingungen begründet worden0 Die Revision ncint, der Polizeipräsident habe in seinem Schreiben eine monatliche Miete von 5 789 DM verlangt, die Zahlung dieser Miete habe die Klägerin abgclchnt. Darin kann der Revision nicht gefolgt werden.. Das Berufungsgericht unterscheidet bewußt zwischen dem Angebot der Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung von 150 000 DM und dem Angebot«, für den Pall, daß hierüber eine Einigung nicht zustande komme, das durch Vereinbarung von 15o Pebruar 1958 beendete Miotverhältnis zu den alten Vertragsbedingungen, also auch mit der bisherigen Miotzinsabrede, fort-zusetzen, doho ein neues Mietverhältnis zu den alten Bedingungen einzugeheno Das zv/eitc Angebot setzt gerade die Ablehnung des ersten Angebots voraus» Der Neuabschluß des Mietvertrages, der dem vertragsloocn Zustand ein Endo machen sollte , war dazu bestimmt, - so sieht es das Berufungsgericht -, den Parteien Gelegenheit zu geben, in Ruhe die Zahlung einer Entschädigung weiter zu erörtern,, Die Erklärung über die Verringerung des Entschädi-gungsbetragos hat das Berufungsgericht nicht als Teil dos Angebots auf Ncuabschluß dos Mietvertrages angesehen» Darin liegt kein Rechtsfehler« Die Erklärung muß im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Vertrages gelesen werden» Die Beklagte forderte nicht Zahlung einer um monatlich 5 789 DM erhöhten Miete» Dieser Betrag ist, wie die vorausgegangene Berechnung zeigt, nur für den Pall errechnet, daß die Beklagte später eine Entschädigung zahlen müsse» Pür diesen Pall v/olltp die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung aufrechterhaltcn» Sic nahm offensichtlich an, die Klägerin müsse sich, weil sie Miete für das Grundstück nur nach dessen früherem. Ruinenzustand zahlte, dann, wenn sie volle Erstattung ihrer Aufbaukosten verlange, anrechnen lassen, was sie dadurch erspare, daß sie Miete nicht entsprechend den durch die Investitionen verbesserten Zustand zahle» Die Beklagte war mit anderen Worten der Ansicht, die Klägerin dürfe nicht doppelte Vorteile ziehen» Erstatte die Beklagte die Aufbaukosten und stehe sie damit wirtschaftlich so da, als ob sie 13 von Anfang an diese Kosten aufgcwcndct und oin Grundstück mit den Auf- und Ausbauten vermietet habe, dann schulde die Klägerin auch von Beginn an die bei diesen Zustand angemessene Miete, Den Unterschied zwischen den vertraglich vereinbarten Mietzins und dem bei Erstattung der Ausbaukosten wirtschaftlich angemessenen Mietzins wollte die Beklagte von den von der Klägerin aufgcwendctcii Auf-baukosten absotzen, Die Wendung, daß sich bei einer Nutzung über den 1, Januar 1961 hinaus der Entschädigungsbetrog durch die weiter zur Anrechnung kommende erhöhte Miete um monatlich 5 789 DM verringern würde, bedeutet also gerade, daß die Beklagte das Grundstück der Klägerin zu den bisherigen, nach dem Trümmerzustand berechneten Mietzins überlassen wollte, aber der Ansicht war, daß sich bei weiterer Nutzung des Grundstücks der vorgcschlagenc Entschädigungsbctrag um monatlich 5 789 DM verringere, Y/enn die Beklagte in Schreiben die Y/orto "erhöhte Miete"verwendet, so handelt cs sich um eine schiefe Ausdrucksweise, Dementsprechend hat die Beklagte mit Schreiben vom 30, März 1961 unter Bezugnahme auf das in kraft getretene Geochäftsraummietengesetz eine Erhöhung der Miete oder des Nutzungsentgelts auf rund 2 503 DII monatlich gefordert. Die Klägerin hat, wie die Revision selbst vorträgt, seit den 1, Juli 1961 einen monatlichen Betrag von 2 007 DM gezahlt. Wenn die Beklagte zur Erstattung von Aufwendungen oder zu EntschädigungsZahlungen verpflichtet gewesen wäre und wenn hierauf beruhende Ansprüche der Klägerin sich mit Rücksicht auf die nach dem Trümmerzustand bemessene Miete verringert hätten, wäre das wirtschaftlich zwar auf eine Erhöhung des Mietzinses hinausgclaufcn. Eine etwaige Verringerung der Ansprüche hätte aber ihren Grund nicht in 14 - einer auf der stillschweigenden Annahme des Vertragsangebote von 14* September I960 beruhenden Vereinbarung gefunden, sondern in der Vorschrift des § 32 Abs» 2 MSchG oder in einer vertraglichen oder außervertraglichcn Verpflichtung zun Aufwendungoersatz0 Die Berechnung der Beklagten in Schreiben vom 14» September I960 war - so sieht cs das Berufungsgericht an - die einseitige und unverbindliche Erklärung ihrer Rechtoauffassung«. Darauf, ob die Berechnung der Entschädigung zutreffend ist, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an0 II« 1) Bas Berufungsgericht hält auch den hilfoweise erhobenen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung für Verbesserungen, Einund Aufbauten nicht für begründet, sei er auf Mietvertrag, Verwendung oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützt» Es führt aus, nach § 10 Nr» 5 des Mietvertrages vom 6, Oktober 1954? dessen Bedingungen auch für den mit dem M Oktober i960 auf unbestimmte Zeit neu begründeten Mietvertrag gelten, gingen die von der Klägerin vorgenommenen Verbesserungen sowie die Ein-und Aufbauten ohne Entschädigung oder Vergütung in das Eigen tum der Beklagten über, sofern nicht vor ihrer Herstellung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist» Eine andere schriftliche Vereinbarung hätten die Parteien aber nicht getroffen Ein solcher Verzicht sei zulässig und verstoße auch nicht gogen die guten Sitten» Denn es sei bei dem Abschluß des Mietvertrages vom 6» Oktober 1954 den Parteien erkennbar gewesen, daß die Klägerin die Verbesserungen und die Einund Aufbauten allein für ihre betrieblichen Zwecke vor-genommen habe oder noch vornehmen werde und die Beklagte an diesen Verbesserungen und Bauten keinerlei Interesse habe zu demal schon im Jahre 1954 der Polizeipräsident den V/unsch ge 15 äußert habe, das ehemals militärischen Aufgaben dienende Grundstück für polizeidicnstlicho Zwecke zu übernehmen0 Der Mietvertrag vom 21. August 1951 habe zwar in seinem § 10 Nr. 5 einen mit Schreibmaschine zugefügten Zusatz enthalten, der Verzicht des Mieters greife nicht Platz, falls von dem Notkündigungsrecht nach § 3 Ziff. 3 Gebrauch gemacht werde. Dieser Vertrag sei aber durch den Mietvertrag von 6. Oktober 1954 ersetzt worden, der unstreitig diesen Zusatz nicht enthält. Die Behauptung der Klägerin, der Zusatz sei in Mietvertrag von 6. Oktober 1954 infolge eines redaktionellen Versehens fortgclasscn worden, sei unrichtig. Aus dem Entwurf zun Mietverträge vom 6. Oktober 1954 gehe nämlich hervor, daß dieser ursprünglich den gleichen Zusatz wie der alte Mietvertrag enthielt, dieser Zusatz aber mit Rotstift durchstrichen..;, worden ist. Daraus ergebe sich, daß die Y/eglassung des Zusatzes in der Ausfertigung des neuen Mietvertrages den Willen der Beklagten entsprochen habe und nicht auf einem redaktionellen Verschon beruhe. Diese Aus-fertigung habe die Beklagte der Klägerin zur Unterschrift übersandt. Diese habe, ohne Beanstandungen zu erheben, unterschrieben. Der Mietvertrag vom 6. Oktober 1954 sei daher zwischen den Parteien so, wio er lautot, also ohne den fraglichen Zusatz, abgeschlossen worden. Wenn die Klägerin das Pehlen des Zusatzes nicht bemerkt und die Auslassung nicht gebilligt haben sollte, so hätte sic den Mietvertrag vom 6. Oktober 1954 unverzüglich wegen Irrtums anfechten müssen. Das sei nicht geschehen. Die weitere Behauptung der Klägerin, die Parteien seien bei einer Besprechung am 9» Januar 1958 einmütig der Aufasoung gewesen, der Zusatz zu § 10 Nr. 5 des Mietvertrages vom 21. August 1951 gelte auch für den Mietvertrag vom 6. Oktober 1954, sei unerheblich. Die Abrede, daß 16 - der Verzicht der Klägerin nicht Platz greifen solle, wenn die Beklagte von den ihr eingeräumten Hotkündigungsrecht Gebrauch mache, habe als eine wesentliche Bestimmung des Mietvertrages der Schriftform nach § 566 BGB bedurft» Eine lediglich mündliche Vereinbarung habe mangels der erforderlichen Schriftform keine Rcchtswirlcsamkeit geäußert und infolgcdcoocn den Mietvertrag nicht abändorn können» 2) Bio Annahme'des Berufungsgerichts, Erstattungsansprüche der Klägerin seien nach § 10 Kr. 5 des Mietvertrages ausgeschlossen, ist im Ergebnis zutreffend» a) Bie Auffassung, eine angeblich am 9* Januar 1958 getroffene Vereinbarung, der Zusatz zu dem Mietverträge vom 21o August 1951 solle auch für den Mietvertrag vom 6»Oktobor 1954 gelt02i, sei wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 566 BGB unwirksam, ist allerdings, wie der Revision zuzu-geben ist, unrichtig» Wird ein langfristiger Mietvertrag durch mündliche Nebenabreden in wesentlichen Punkten abge-ändert, so hat das nach § 566 Satz 2 BGB nur zur Folge, daß er fortan als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt» Bas ist selbst dann der Fall, wenn in einem Mietverträge vereinbart ist, daß Änderungen der Schriftform bedürfen, aber die Par-teien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben (BGH Urteil vom 20» Juni 1962 - V ZR 157/60 - LM BGB § 505 Nr» 3 = BGHV/arn 1962 Nr» 153 = WM 1962, 1091)* Bie Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, gleichwie worauf er gestützt sei, nicht geltend machen, weil ein solcher Anspruch wirksam abbedungen sei, trifft jedoch, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis zu» Eine 17 Vertragobcotimmung, nach der der Verzicht der Klägerin auf Erstattungsansprüchc nicht Platz greife;, falls die Beklagte von ihren Hotkündigungsrecht Gebrauch mache, kann hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil die Beklagte gar nicht aufgrund des Notkündigungsrechteo gekündigt hat. Bas Berufungsgericht kommt, wie schon erörtert worden i3t, ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, daß zwischen den Parteien nach dem 30. Sptember I960 ein neuer Mietvertrag auf unbestimmte Zeit zu den Bedin-gungen des Vertrages vom 6. Oktober 1954 zustande gekommen war. Dieser Vertrag ist erst durch die Kündigung vom 22. Februar 1962 beendet worden, nachdem die Kündigung von 28. September 1961 dadurch gegenstandslos geworden war, daß das Mietverhältnis sich nach § 568 BGB verlängert hatte. Beide Kündigungen sind nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgrund des Berliner Geschäftsraummietengc-setzes erfolgt. Das ist in Kündigungsschreiben vom 28.September 1961 ausdrücklich erklärt. Im Kündigungsschreiben vom 22. Februar 1962 wird nur die erste Kündigung wiederholt. Auch dieses Schreiben spricht nicht von einer Not-kündigung. Die Bestimmungen über eine Notkündigung waren übrigens auch längst überholt. Sie hatten Sinn nur solange, als die Beklagte durch den Abschluß eines langfristigen, nach allgemeinen Vorschriften nicht kündbaren Mietvertrages gehindert war, die Rückgabe des Grundstücks zu erreichen, falls cs für öffentliche Zwecke gebraucht wurde. Der nach dem 30. September I960 auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag konnte aber spätestens nach Inkrafttreten des Gcschüfts-raummictcngosctzoG nach dessen § 6 gekündigt werden. Damit war das No.tkündigungsrccht gegenstandslos geworden. 18 b) Daraus ergibt sieh auch, daß cs auf die Frage, ob die Zusatzvereinbarmig des Vertrages von 21. August 1951 nur infolge eines redaktionellen Versehens nicht in den Vertrag von 6. Oktober 1954 aufgenommen worden ist, nicht ankonmt. Der Rüge der Revision, der von der Klägerin als Zeuge benannte Oberregierungorat sei hierüber nicht vernommen worden, braucht deshalb nicht nachgegangen zu werden,, III. Die Revision macht schließlich noch geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift übergangen, bei einer Besprechung am 10. Februar 1961, an der auf seiten der Beklagten Oberregierungorat und Regierungsrat V^|^P tcilgenomnen hätten, sei von diesen ausdrücklich anerkannt worden, daß die Ansprüche der Klägerin aus § 32 MSchG schon deshalb erhalten geblieben seien, weil die Kündigung lange vor den 28.Februar 1961 ausgesprochen worden sei. Diese Rüge gehlt fehl. Daß die für die Beklagte verhandelnden Beamten ein bestätigendes oder gar schuldbegründcndes Schuldanerkenntnis abgegeben hätten, hat die Klägerin in der Klageschrift selbst nicht vorgetragen. 19 - Ebensowenig hat sie behauptet, daß die Beamten Vollmacht zur Abgabe einer verpflichtenden Erklärung gehabt haben. Die Klägerin hat in Gegenteil eingeräumt, einige Juristen d Polizeipräsidiums hätten sich auf den gegenteiligen ^Standpu: gestellt, § 32 MSchG sei nicht anwendbar, weil das Mietvcr-hältnis als über den 28. Februar 1961 hinaus fortgesetzt ge. tc. Für die Annahme der Revision, die Beklagte dürfe sich nach § 242 BGB auf den Wechsel ihrer Rechtsauffassung nicht berufen, fehlt es an jeder Grundlage. IV o Die Revision ist daher zurückzuweisanQ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Br. Haidinger Artl Br. Mezger Mormann B' axmaier