Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr. Haidingor sowie der Bundesrichter Br«, Golhaar, Dr„ Mezger, Dr« Messner und Braxmaier für Recht erkannt: 2o Der Beklagte hat 3/5 der bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen0 Die Entscheidung über die weiteren Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen« ron Einzelheiten ihnon nicht "bekannt gewesen seien, in Einklang stehe0 Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu unterlassen, jo Wohnung einen höheren Mietzins als 75,27 DM zu fordern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe anzudrohen und darüber hinaus den Beklagten zu verurteilen, an die Mieter RflHHIV und F0~ je 2 100 DM nebst Zinsen zu zahlen0 Io Io Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Unterlassungsklagc mit der Besorgnis zukünftiger Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen das Verbot der Mieterhöhung begründeto Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 20o Oktober 1959 - VIII ZR 136/58 = LM BGB § 241 Nr. 10)0 Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe0 b) Bio Revision bekämpft diese Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Ausführungen von Fischer-Bieskau/Pergande/ V/ormit (Bas Bundesmietrecht, Ergänzungslieferung 1962, Anm» 5 su § 19 Io BMG) ohne Erfolg» Ber Senat hat zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage in seinem Urteil vom 7o April 1965 - VIII ZR 200/63 (IM Nr» 2 zu dem AbbauG = WM 1965, 654) Stellung genommen und ausgesprochen, Art» X § 3 AbbauG gelte nicht für Workfördorung3verträge privater Geldgeber» c) Auch nach § 242 BGB läßt sich die Abweisung des Unterlassungsanspruchs nicht rechtfertigen» Ber Senat hat in dem genannten Urteil allerdings ausgeführt, der Vermieter könne unter Umständen eine Umgestaltung der vertraglichen Beziehungen dann verlangen, wenn die Verhältnisse sich derart zu seinem Nachteil veränderten, daß ein weiteres Festhalten am Vertrag von ihm nach Treu und Glauben nicht mehr verlangt werden könne» to allein damit, daß der Konkurs des ursprünglichen Bauunternehmers und der Einbau der Zentralheizung das Bauvorhaben unvorgesehen verteuert hätten; der Beklagte habe aber nicht dargetan, daß diese Umstände vor Abschluß der Pörderungsverträgo nicht bekannt gewesen seien« Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine Angriffe erhoben« Daher kann auch § 242 BGB nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen« II« Zu den Zahlungsansprüchen der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe dadurch, daß er von den Mietern 25 DM mehr als in don Werkförderungsverträgen festgelegt verlangt habe, gegon das Verbot der Erhöhung dos Mietzinses verstoßen« Rach § 325 BGB soi er deshalb verpflichtet, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung so zu stellen, wie sie bei gehöriger Erfüllung der Werkförderungsverträge gestanden hätto« Daboi brauche die Klägerin koinen eigenen Schaden in Porm eines Geldbetrages darzutun« Sie könne im Wege der Naturalrestitution verlangen, daß vom Beklagten der tatsächliche Zustand hergestellt werde, wie wenn er ordentlich erfüllt hätte« Darauf, ob die Mieter in Konntnis der Werkförderungsverträge 25 DM mehr gezahlt hätten, komme es nicht an; denn sie als Dritte hätten nicht auf die Einhaltung der Vertragspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin verzichten können« daß die Werkförderungsverträgo, soweit sie auf den Abschluß von Mietverträgen zwischen den Beklagten und den Betriebsangehörigen der Klägerin gerichtet sind, Verträge zugunsten Dritter sind« Kraft dieser Verträge konnten die Mieter RflHBP und FflH| vom Beklagten verlangen, beim Abschluß der Mietverträge keinen höheren Mietzins als 75,27 DM zu fordern. Ein Bereicherungsanspruch stunde ihnen jedoch dann nicht zu, wenn sie bei Abschluß des Mietvertrages wußten, daß der Beklagte ihnen gegenüber verpflichtet war, keinen höheren Mietzins als 75,27 DM zu fordern. Im übrigen ist ein Schaden der Klägerin auch nicht ersichtliche Bas Berufungsgericht hätte deshalb nicht dahingestellt lassen dürfen, ob RflBBB und bei Vertragschluß davon unterrichtet waren, daß sie nach dem Mietvertrag 25 BM mehr als in den Werkförderungsverträgon vorgesehen zu zahlen hatten, wie der Beklagte unter Bowoisantritt behauptet hat, oder ob, wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, der Beklagte bei Abschluß der Miotverträgo die Abweichung von den Werkförderungsverträgon verheimlicht hat«
2129 098 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIIIJRJ02/64 URTEIL Verkündet am 16cSeptenbor 1966 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Pete straße I Hermann m 5 Beklagten und RevisionsklUgers, Frozcßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr„ gegen die Firma SflHHP Ä^HjBÄAktienge Seilschaft, Zweigniederlassung in O0straße Up gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dafl^ und Dipl.-Ing» So^p, ebenda? - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte ProfoDr, und Dr. flIP -• Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr. Haidingor sowie der Bundesrichter Br«, Golhaar, Dr„ Mezger, Dr« Messner und Braxmaier für Recht erkannt: 1 ö Auf dio Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil dos 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von je 2 100 DM nebst Zinsen an die Mieter Günter RflBBBfc und Joachim ^e~ stätigt hat» Insoweit wird die Sache zur anderwei-ton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwioseno Im übrigen wird die Revision zurückgewieseno 2o Der Beklagte hat 3/5 der bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen0 Die Entscheidung über die weiteren Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin schloß am 25. Oktober 1955 mit dem Beklagten über zwei Wohnungen in seinem mit Hilfe privater Darlehen aufgebauten Haus in DflHIHBP, StflBB^pstraßc 11, je einen Werkförderungsvertrag« Danach gewährte • sic ihn je Wohnung eine "Bauhilfen von je 7 000 DM«, Sie war in monatlichen Raten auf den Mietzins zu verrechnen., Die Mietverträge waren zwischen Betriebsangehörigen der Klägerin und den Beklagten abzuschließcn» In § 4 der bis 30o Jfovcmber 1975 fest abgeschlossenen Werkförderungsver-träge wurde die Miete für jede Wohnung mit monatlich 75,27 DM bemessen» Wörtlich heißt es dann: "Während der Dauer dieses Vertrages ist eine Erhöhung des Mietzinses nicht zulässig» " Der Beklagte hat Grundoteuervergünstigung in Anspruch genommeno In den mit den Betriebsangehörigen der Kläge-rin R0HIHI und abgeschlossenen, auf 28» Septem- ber bzv/» 25. Oktober 1955 datierten Mietverträgen, die in § 18 ausdrücklich auf die Werkförderungsverträge Bezug nehmen, wurde eine monatliche Miete von 75927 DM zuzüglich einer Umlage für die Anlagekosten der Zentralheizung von 25 DM (RflHHP) bzv/» eine Miete von 100,27 DM (EfBM vereinbart» Dementsprechend haben beide Mieter in der Zeit vom 10 Kai 1956 bis 31o Mai 1963 monatlich je 100,27 DM gezahlt» Auf 1» Januar 1963 verlangte der Beklagte unter Berufung auf die Kostenmiete zunächst eine Mieterhöhung auf je 130 DM, dann auf insgesamt 151,90 DM (RflBHP) bzv/. auf 158,10 DM Die gegen beide Mieter erhobene Zahlungsklage hat er v/ieder zurückgenom-nen. Die Mieter haben die Klägerin ermächtigt, ihre Ansprüche auf Rückzahlung des über 75 »27 DM hinausgehenden Mietzinses geltend zu machen» Die Klägerin hat behauptet, ihre Betriebsangehörigen hätten die Mietverträge im Vertrauen darauf unterschrieben, daß ihr Inhalt mit den Werkförderungsverträgen, de- ron Einzelheiten ihnon nicht "bekannt gewesen seien, in Einklang stehe0 Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu unterlassen, jo Wohnung einen höheren Mietzins als 75,27 DM zu fordern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe anzudrohen und darüber hinaus den Beklagten zu verurteilen, an die Mieter RflHHIV und F0~ je 2 100 DM nebst Zinsen zu zahlen0 Das Iandgericht hat der Klage stattgegebon, aber den Unterlassungsanspruch zeitlich bis 30o November 1975 begrenzte Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos, jedoch hat das Oberlandesgericht die Urteilsformel dahin neu gefaßt, daß der Unterlassungsanspruch auf die Laufzeit der Werkförderungsvorträge begrenzt werde.. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seine Anträge aus den Vorinstanzen weiter. Entscheidungsgründe: Io Io Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Unterlassungsklagc mit der Besorgnis zukünftiger Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen das Verbot der Mieterhöhung begründeto Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 20o Oktober 1959 - VIII ZR 136/58 = LM BGB § 241 Nr. 10)0 Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe0 2o a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Un-terlassungsbegehron sei nach § 4 des Werkförderungsver- _ c; tragen begründet» An das Verbot der Mietzinserhöhung sei der Beklagte trotz Art0 X § 3 des Gesetzes vom 23. Juni I960 über den Abbau der V/ohnungs zwangswirtschaft und über ein soziales Mietrccht (Abbaugesetz) gebunden; denn diese Bestimmung sei hier nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar» b) Bio Revision bekämpft diese Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Ausführungen von Fischer-Bieskau/Pergande/ V/ormit (Bas Bundesmietrecht, Ergänzungslieferung 1962, Anm» 5 su § 19 Io BMG) ohne Erfolg» Ber Senat hat zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage in seinem Urteil vom 7o April 1965 - VIII ZR 200/63 (IM Nr» 2 zu dem AbbauG = WM 1965, 654) Stellung genommen und ausgesprochen, Art» X § 3 AbbauG gelte nicht für Workfördorung3verträge privater Geldgeber» Ber Vermieter sei daher in Fällen dieser Art an den vereinbarten Ausschluß der Mieterhöhung gebunden» An dieser Entscheidung wird festgehalten» Auf ihre Begründung, die auch auf dio von der Revision zitierte Rechtsansicht de3 Erläuterungswerks von Fischer-Bieskau/Pergande/Wormit eingeht, wird verwiesen» c) Auch nach § 242 BGB läßt sich die Abweisung des Unterlassungsanspruchs nicht rechtfertigen» Ber Senat hat in dem genannten Urteil allerdings ausgeführt, der Vermieter könne unter Umständen eine Umgestaltung der vertraglichen Beziehungen dann verlangen, wenn die Verhältnisse sich derart zu seinem Nachteil veränderten, daß ein weiteres Festhalten am Vertrag von ihm nach Treu und Glauben nicht mehr verlangt werden könne» Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte begründe dio Unzulässigkeit der vereinbarten Mie- 6 to allein damit, daß der Konkurs des ursprünglichen Bauunternehmers und der Einbau der Zentralheizung das Bauvorhaben unvorgesehen verteuert hätten; der Beklagte habe aber nicht dargetan, daß diese Umstände vor Abschluß der Pörderungsverträgo nicht bekannt gewesen seien« Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine Angriffe erhoben« Daher kann auch § 242 BGB nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen« 3o Die Revision ist deshalb unbegründet, soweit sie die Abweisung der Unterlassungsklage anstrebt« II« Zu den Zahlungsansprüchen der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe dadurch, daß er von den Mietern 25 DM mehr als in don Werkförderungsverträgen festgelegt verlangt habe, gegon das Verbot der Erhöhung dos Mietzinses verstoßen« Rach § 325 BGB soi er deshalb verpflichtet, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung so zu stellen, wie sie bei gehöriger Erfüllung der Werkförderungsverträge gestanden hätto« Daboi brauche die Klägerin koinen eigenen Schaden in Porm eines Geldbetrages darzutun« Sie könne im Wege der Naturalrestitution verlangen, daß vom Beklagten der tatsächliche Zustand hergestellt werde, wie wenn er ordentlich erfüllt hätte« Darauf, ob die Mieter in Konntnis der Werkförderungsverträge 25 DM mehr gezahlt hätten, komme es nicht an; denn sie als Dritte hätten nicht auf die Einhaltung der Vertragspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin verzichten können« 2« Diese Ausführungen begegnen, wie die Revision mit Recht rügt, durchgreifenden Bedenken« - 7 ~ Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet., daß die Werkförderungsverträgo, soweit sie auf den Abschluß von Mietverträgen zwischen den Beklagten und den Betriebsangehörigen der Klägerin gerichtet sind, Verträge zugunsten Dritter sind« Kraft dieser Verträge konnten die Mieter RflHBP und FflH| vom Beklagten verlangen, beim Abschluß der Mietverträge keinen höheren Mietzins als 75,27 DM zu fordern. Vereinbarten sie eine höhere Miete, so gingen sie insoweit eine Verbindlichkeit ohne Rechtsgrund ein und können, soweit sio MehrZahlungen leisteten und damit das Forderungsrecht des Beklagten auf Zahlung des über 75,27 DM hinausgehenden Mietzinses zu dem Erlöschen brachten, nach § 818 Abs, 1 BGB Herausgabe des aufgrund dieses Rechtes erlangten Betrages beanspruchen. Ein Bereicherungsanspruch stunde ihnen jedoch dann nicht zu, wenn sie bei Abschluß des Mietvertrages wußten, daß der Beklagte ihnen gegenüber verpflichtet war, keinen höheren Mietzins als 75,27 DM zu fordern. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 814 BGB, Möglicherweise stehen RflHHP und FflHI auch Schadensersatzansprüche gegen don Beklagten wegen Verletzung ihrer Rechte aus den Werkförderungsverträgen zu, vorausgesetzt, daß diese Vertragsverletzung schuldhaft geschah , Auch dieser Anspruch würde indessen entfallen, wenn RflHHV und FflHB b0*® Abschluß der Mietverträge den Inhalt der Werkförderungsverträge kannten. Steht den Mietern kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu, so entfällt auch ein eigener Anspruch der Klägerin auf Zahlung an ihre Betriebsangehörigen, Der Anspruch des Versprechensempfängers auf Leistung an den Dritten (§ 335 BGB) und der Anspruch des Dritten selbst haben dieselbe Leistung zu dem Gegenstände Wegen dieses inneren Zusammenhangs kann die Klägerin, was die Bereicherungs-und Ersatzansprüche angeht, die ausschließlich in der Person der Mieter RUP und zu erfüllen sind, nichts anderes und nicht mehr verlangen als diese Mieter selbst unbeschadet ihres Rechts, vom Beklagten für die Zukunft v/eiterhin die Erfüllung seiner ihr gegenüber im Werkförderungsvortrag übernommenen Vorpflichtung zu fordern, an ihre Betriebsangehörigen nur zu dem dort vereinbarten Preis zu vermieten. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres eigenen Schadens wogen Verletzung der Werkfördorungs-verträgo wird dadurch zwar nicht berührt (vgl«, RG HRR 1935 Nr. 342). Ein solcher Anspruch ist hier aber nicht geltend gemacht. Im übrigen ist ein Schaden der Klägerin auch nicht ersichtliche Bas Berufungsgericht hätte deshalb nicht dahingestellt lassen dürfen, ob RflBBB und bei Vertragschluß davon unterrichtet waren, daß sie nach dem Mietvertrag 25 BM mehr als in den Werkförderungsverträgon vorgesehen zu zahlen hatten, wie der Beklagte unter Bowoisantritt behauptet hat, oder ob, wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, der Beklagte bei Abschluß der Miotverträgo die Abweichung von den Werkförderungsverträgon verheimlicht hat« 3. Yfcgcn dieses Rechtsfehlers war die angofochtene Entscheidung in dom aus der Urtcilsformcl ersichtlichen Umfang aufzuhohen und die Sache zurückzuvorweisen, Ira übrigen war die Revision zurückzuweisen, Insoweit waren dem Eeklagten nach §§ 92, 97 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuorlcgen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten war dem Berufungsgericht zu übertragen. Br, Haidinger Br, Gelhaar Br„ Mozger Br, Messner Braxmaier