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BGH

Gericht: BGH

Februar 1954 * Im Eebruar 1949 schloß Franz Schp|JBP einen’ Unterpacht-Vertrag mit dem Fuhr- und Steinbruchunternehmeg August Br in blp^HP, durch den diesem der Steinbruch während der Dauer des Pachtvertrages zwischen SchPHIHt und der Gemeinde zur Ausbeute überlassen wurde. August 1952 mit dem Kläger einen Pachtvertrag über den von SchpPHP gepachteten Steinbruch für die Zeit vom 1. Mit einem weiteren Schreiben von; '30« September 1953 kündigte die Beklagte das Fachtveiiiältnis wegen der Eichterrientung des Brechwerke zu dem 31, Dezember 1953- Die Kläger widersprachen der Kündigung und dichten Ansprüche auf Ersatz ihrer Aufwendungen an. Das Landgericht hat den bezifferten Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den 1estStellungsantrag abgewieseru Gegen dieses urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt«, Sie hat hilfsweise mit ihr zustehenden Ansprüchen gegen die Kläger in Höhe von rund 4 700 DM aui gerechnet:: 1* Sie wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht- ein Verschulden der Beklagten bei Abschluß der Vex’träge mit den Klagern verneint hat. erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Behauptung, die Beklagte habe entgegen der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung bereits vor Abschluß des Pachtvertrages mit den Klägern gewußt, daß 3r4|^ Unterpachten war, kann die Revision nicht gehört werden*. 2o Rechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht den Klägern auch einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichts punkt der Gewährleistung für Sach- oder Rechtsmängel des Pachtgrundstücks versagte Die Revision hat insoweit ebenfalls keine Rügen ei’hoben. Liese haben sich in dsn Totsachenrechtszügen darauf berufen, zu der .Errichtung des Brechwerks sei es nur deshalb nicht gekommen, .veil 3r(^ den Steinbruch nicht geräumt nabe,, hie Beklagte habe diesem Umstand, der den Klägern nicht zur Last falle? Lie Beklagte habe sich demgemäß auch dazu bereit gefunden, gegen ßrflp vorzugehen und ihn zur Räumung zu veranlassen« Sie habe jedoch nichts gegen ihn unternommen, vielmehr mit ihm bereits am 30« September 1953 einen Vorvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen es dann zu dem Pachtvertrag vom 26„danuar 1954 gekommen sei« Aus der ihr obliegenden Treupflicht heraus sei die Beklagte auch zur Abwehr von Eingriffen Dritter in die Rechte der Kläger gehalten gewesen, deren Interessen die Beklagte nicht durch das Zusammenwirken mit Dritten habe verletzen oder gefährden dürfen« Das Berufungsgericht ist jedoch nach eingehender Überprüfung der Behauptungen der Kläger durch eine umfangreiche Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten nicht der Vorwurf der Verletzung der ihr gegenüber den Klägern obliegenden Treupflicht gemacht werden könne« Gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet« erhebt die Revision zahlreiche Rügen« Sie sind durchweg nicht gerechtfertigt* Es würdigt jedoch die Aussage des früheren Bürgermeisters der Beklagten, den das Berufungsgericht entgegen der Darstellung der Revision hierüber als Zeugen vernommen hat, dahin, Ka|0 habe dem Kläger gegenüber lediglich die unverbindliche Zusage gegeben, zwischen Braun und den Klägern zu vermitteln, habe daraufhin auch Braun zu einer Besprechung auf das Bürgermeisteramt bestellt, dieser Aufforderung habe jedoch keine Folge ge- Juni 1953» Ihr ist zuzugeben, daß die Beklagte sich auf die in diesem Schreiben angedrofrte Aufkündigung des Vertrages nicht berufen kann« Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Bürgermeister der Be-Klagten den Klägern bei einer Besprechung - - - - F- v/ar zudem deswegen unwirksam, weil die Kündigung als einseitiges echt sge sc hält nicht unter einer Bedingung er— lolgen durfteo Es kann indes dahinstehen, oo der Beklagten aus der Abwendung des erwähnten Schreibens, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur dem Zweck djenen sollte, die Kläger zur baldigen Erstellung der Brechanlage zu. Ihr damaliger Bürgermeister hat vielmehr, wie das Berufungsgericht auf Seite 22 seines Urteils dar-legt, bei einer Aussprache mit dem Kläger nach der Absendung des Schreibens diesem nicht einmal eine Frist zur Erfüllung der in Nr. 4 b des Vertrages übernommenen Verpflichtung gesetzt, er hat sich vielmehr darauf be-schränkt, den Kläger unmißverständlich darauf hinzu-weisen, daß die Beklagte nur dann von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen werde, wenn die Kläger die Errichtung des Brechwerks nicht weiter verzögerten» Zu einem solchen Hinweis war aber der damalige Bürgermeister der Beklagten berechtigt; denn es handelte sich, wie die Feststellungen des Beruf ungsgericht s ergeben, nicht um eine langfristige Stundung, vielmehr sollte den Klägern nur ein kurzer Aufschub erteilt werden» EUr die Beklagte war ersichtlich die baldige Errichtung des Brechwerks, zu der sich die Kläger wirksam verpflichtet hatten, von erheblicher Bedeutung, damit der Abbau der Steine aus dem Steinbruch in möglichst großem Umfange vorgenommen wurde und die von dem Kläger zu zahlende ümsatzpacht sicn entsprechend erhöhte< Ue Revision will den Eintritt rzuge0 der xiager zu diesem Zeitpunkt deshalb verneinen, weil sie ohne ihr Verschulden den für die Er-xxcntung der Anlage erforderlichen Alleinbesitz an dem dteinbruchgeiände nicht erlangt hatten und ihnen die _ jt,s Brechwerks erst nach Schaffung klarer Besitzverhältnisse zugemutet werden konnte«, Die Revision läßt bei dieser Rüge außer acht, daß aas Berufungsgericht aus tatsächlichen Erwägungen zu der Aulfassung gelangt ist, die Kläger seien, obwohl aie Räumung des Steinbruchs verweigerte, nicht gehindert gewesen, das Brechwerk an einem geeigneten Platz im Steinbruch zu errichten, und ihnen sei aucn zuzu demuten gewesen, mit dem Bau des Brechwerks vor dem 30. d) wie hoch die Beträge waren, die investiert werden mußten, um den Steinbruch ordnungsgemäß ausnutzen zu können, ist bei dieser Sachlage ohne Bedeutung.tEbenso entlastet es die Kläger nicht, daß der Vater des Klägers als vorsichtiger Kaufmann nicht bereit war, den Klagern Geldmittel zur Verfügung zu stellen, ehe Brf^ den Steinbruch verlassen hatte« Wie das Berufungsgericht auf Seite 26 seines Urteils zutreffend ausgeiührt hat, war es Sache der Kläger, für die Aufbringung der zur Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages erforderlichen Geldmittel zu sorgen. e) Eine Stundung der Verpflichtung zur Errichtung der Brechanlage war, wie bereits ausgeführt, von dem damaligen Bürgermeister der Beklagten entgegen der Larstellung der Revision nicht auf unbegrenzte Seit oder bis zu dem Zeitpunkt der Räumung des Steinbruchs durch Br^p ausgesprochen worden. Juni 1953 und nach Einstellung der Ausschachtungsarbeiten an dem für die Errichtung der Brechanlage vorgesehenen Bauplatz, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, keinen Zweifel daran gelassen, daß die Beklagte Rechte aus der dichter!;.l] 1 ursg der Verpflichtung zur Errichtung des urech-werke nur dann nicht- geltend machen würde, wenn die Kläger rasch die nötigen Maßnahmen träfen, um das Breoh-werk zu bauen» Lie Beklagte hat aber, wie auch die Revision nicht verkennt, nach dieser Aussprache noch über 3 Monate mit der Kündigung gewartet. f) Bei dieser Sachlage kann der Revision nicnt zugegeben werden, daß die am 30» September 1953 ausgesprochene Kündigung des Vertrages duen die Beklagte eine positive Vertragsverletzung darstellte.- Eine Verpflichtung zur Einwirkung auf ßrpBfc den Steinbruch zu räumen, hatte die Beklagte nach der bereits erwähnten lest Stellung des Berufungsgerichts nicht übernommen. Eine solche Verpflichtung ergab sich auch nicht daraus, daß die Parteien d irch den Pachtvertrag miteinander verbunden waren und der beklagten deshalb gegenüber den Klägern Treupilichten oblagen. Lie Kläger konnten weder verlangen noch erwarten, daß die Beklagte mit Rücksicht auf das Verhalten des Br(^ von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machte, obwohl den Klägern die Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtung zur Errichtung des Brechwerks auch vor der Räumung des Steinbruchs durcn BrpD möglich und zu demutbar war. September 1953 nicht mit Br^^ über die Pachtung des SteiriDruchs verhandelt hat und daß an diesem Lage kein Vorvertrag zwischen der Beklagten und zustande gekommen ist«. Las Berufungsgericht hat die von ihr angetretenen Beweise erhoben und sie dahin gewürdigt, daß vor dem 30o September 1953 keine Besprechungen zwischen maßgeblichen Vertretern der beklagten mit wegen der Verpachtung des Steirbruchgelandes stattgefunden haben und auch am 30. Laß sich die Beklagte nach der Kündigung des Pachtvertrages mit den Klägern in Verhandlungen mit Brf|^ über den Abschluß eines Pachtvertrages eingelassen hat und am 28o Januar 1954 mit ihm zu einer Übereinkunft gelangt ist, stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts keine positive Vertragsverletzung dar* Auch diese Tatsachenbeurteilung, die von der Revision nicht bekämpft wird, enthält keinen Rechtsfehler.

Zitierte Normen: § 290 ZPO
LieBerufungsgerichtSchreibenSteinbruchKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2234 045
VIII.. ZE_ 202/62
Verkündet am 27. Mai 1964 Elect, J ust isobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1* des Kaufmanns Karl-Peter ß 2o der trau Erika B flHHP geb. Sch beide wohnhaft in	1
Straße
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Lr.
gegen
 die Gemeinde Bürgermeister Hollinger in H
vertreten durch ihren
 rozeßbevollmächtigters
 Beklagte und Rechtsanwalt
 Revisionsbeklagte5
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf aie mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Haidinger und der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl, Dr„ Lorschei und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Wein-straße vom 7» Juni 1962 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Recnts wegen
 Tatbestand:
Der in; «ahre 1950 verstorbene Vater der klagenden Ehefrau, i ranz Schflpp^, hatte von der beklagten Gemeinde den dieser gehörenden Steinbruch "In	SflB"
gepachtete Der Pachtvertrag lief bis zu dem 1. Februar 1954 * Im Eebruar 1949 schloß Franz Schp|JBP einen’ Unterpacht-Vertrag mit dem Fuhr- und Steinbruchunternehmeg August Br in blp^HP, durch den diesem der Steinbruch während der Dauer des Pachtvertrages zwischen SchPHIHt und der Gemeinde zur Ausbeute überlassen wurde. Die Kündigung des Unterpachtvertrages sollte beiderseits drei Monate vor Jahresschluß zulässig sein*
Hach dem Tode des SchfHBHi trat dessen Witwe, die Mutter der klagenden Ehefrau, als alleinige Erbin sowohl als Pächterin in den Pachtvei'trag mit der Beklagten als auch als Verpächterin in den Unterpachtvertrag mit Braun ein.
Die Beklagte schloß am 1. August 1952 mit dem Kläger einen Pachtvertrag über den von SchpPHP gepachteten Steinbruch für die Zeit vom 1. August 1952 bis 1 .August 1962 mit Verlängerungsmöglichkeit für den Kläger. Hach Hr. 2 des Pachtvertrages sollte sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Pächter eine stationäre Betriebsanlage mit einer täglichen Mindestkapazität von 500 Donnen iiandels-material fertiggestellt hatte, der Pachtvertrag auf das gesamte Steinvorkommen "In SPIP" ausdebnen*
In Hr. 4 Buchstabe b des Pachtvertrages war die Verpflichtung des Pächters enthalten, innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten ein stationäres .Brechwerk zu erstellen. Der Pachtzins betrug 5 1/2 K vom Jahresumsatz (Hr. 6)c Hr. 7 des Pachtvertrages lautete wörtlich:
3
"Wird von denn Pächter eine der vorstehenden BfdInnungen des Vertrages nicht erfüllt, so hat die Gemeinde das Recht, das Pachtverhältnis mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu lösen"«
hie Klagende Ehefrau trat auf Wunsch der Beklagten am.
5* August 1952 als Mitpächterin dem Vertrage bei. Lie Witwe SchflHH^ erklärte sich mit dem Abschluß der Verträge ausdrücklich einverstanden» neide Kläger hatten von dem Bestehen des Unterpachtvertrages mit BrMP Kenntni
 Lie Mutter der Klägerin kündigte Br 4M mit Schreiben vom 23. September 1952 das Unterpachtverhältnis zu dem '51. Le zember 1952. Kurze Zeit darauf brat sie ihre Hechte aus dem Unterpachtvertrag an die Klägerin ab. La Bi'MP den Steinbruch nicht räumte, reichte die Klägerin am 27. cjuli 1953 bei. dem Landgericht Kaiserslautern Räumungsklage gegen Br4^ ein. Lurch Urteil vom 23» Oktober 1953 wurde dieser zur Räumung verurteilt. Er kam diesem Urteil nicht nach, hinderte die Kläger jedoch nicht daran, auch ihrerseits in dem. Steinbruch zu arbeiten.
Lie Kläger ließen Anfang 1953 eine stationäre Schrapperanlage in dem Steinbruch aufstellen, errichteten jedoch nicht das Brechwerk.
Mit Schreiben vom 16. duni 1953 teilte die Beklagte den Klägern mit, sie sehe sich veranlaßt, "den Passus nach Ziffer 2 des Vertrages zu streichen und alle damit zusammenhängenden vertraglichen Bindungen mit sofortiger Wirkung zu lösen". Im Lalle der Erhebung von Einwendungen seitens der Kläger gegen diese Vertragsänderung sollte der Vertrag als gekündigt und das Pachtverhältnis nach Ablauf von drei Monaten als gelöst anzusehen sein. Mit
 einem weiteren Schreiben von; '30« September 1953 kündigte die Beklagte das Fachtveiiiältnis wegen der Eichterrientung des Brechwerke zu dem 31, Dezember 1953- Die Kläger widersprachen der Kündigung und dichten Ansprüche auf Ersatz ihrer Aufwendungen an. Die Beklagte verblieb jedoch bei
 ihrem Standpunkt und verpachtete den Steinbruch durch Vertrag vorn 28. Januar 1954 an Braun-
Die Kläger sind der Ansicht, daß die Kündigung un-
wirksam sei und die Beklagte ihnen Schadensersatz leisten müsse. Sie haben Klage erhoben und die Zahlung eines leil-betrages ihres Schadens von 5 000 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt.
Das Landgericht hat den bezifferten Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den 1estStellungsantrag abgewieseru
 Gegen dieses urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt«, Sie hat hilfsweise mit ihr zustehenden Ansprüchen gegen die Kläger in Höhe von rund 4 700 DM aui gerechnet::
Lie Kläger haben mit Rücksicht auf von ihnen anerkannte Gegenforderungen der Beklagten den ursprünglich eingeklagten Betrag in Höhe von 1 131,63 LM für erledigt erklärt. Sie haben Anschlußberufung eingelegt, ihren Anspruch erhöht und nunmehr die Zahlung von 6 100 DM nebst Zinsen ohne Anrechnung der Gegenforderung verlangt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen«,
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung von 6 100 DM nebst Zinsen ohne Abzug des Aufrechnungs-betrages von 1 131,63 DM weiter-
- R -
E n t o c h e i d u rig s gr U nd e s
Lie Revision ist nicht begründet.
1* Sie wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht- ein Verschulden der Beklagten bei Abschluß der Vex’träge mit den Klagern verneint hat. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß die Beklagte von der Unterverpachtung des Steiiioruchs an	erst	irr.	Drän-
rohr 1953, also lange nach Abschluß der Verträge mit den Klägern, Kenntnis erhalten habe, Angesichts dieser Feststellung, die von der Revision in der schriftlichen Eevisionsbegriindung nicht angegriffen worden ist, läßt
 es sich aus Kechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, der Beklagten einen Vorwurf daraus zu machen, daß sie die Verträge Di it den Klägern abgeschlossen hat, ohne in ihnen zu berücksichtigen, daß	den Steinbruch in Besitz hatte , „. .	..
erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Behauptung, die Beklagte habe entgegen der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung bereits vor Abschluß des Pachtvertrages mit den Klägern gewußt, daß 3r4|^ Unterpachten war, kann die Revision nicht gehört werden*.
2o Rechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht den Klägern auch einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichts punkt der Gewährleistung für Sach- oder Rechtsmängel des Pachtgrundstücks versagte Die Revision hat insoweit ebenfalls keine Rügen ei’hoben.
3« Dagegen beanstandet die Revision, daß aas Berufungsgericht den Klägern keinen Schadensersatz aus positiver
 Vertragsverletzung zugebiiligt hat. Liese haben sich in dsn Totsachenrechtszügen darauf berufen, zu der .Errichtung des Brechwerks sei es nur deshalb nicht gekommen, .veil 3r(^ den Steinbruch nicht geräumt nabe,, hie Beklagte habe diesem Umstand, der den Klägern nicht zur Last falle? Rechnung tragen müssen. Lie Beklagte habe sich? im übrigen auch mit der verspäteten Errichtung des Brechwerks einverstanden erklärt, die erst nach der Räumung des Steinbruchs durch	sinnvoll gewesen sei. Lie Beklagte
 habe sich demgemäß auch dazu bereit gefunden, gegen ßrflp vorzugehen und ihn zur Räumung zu veranlassen« Sie habe jedoch nichts gegen ihn unternommen, vielmehr mit ihm bereits am 30« September 1953 einen Vorvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen es dann zu dem Pachtvertrag vom 26„danuar 1954 gekommen sei«
Das Berufungsgericht ist diesen Behauptungen der Kläger nachgegangena Es hat an die Spitze seiner Erörterung©*1 die Erwägung gestellt, daß die Parteien durch ein besonderes Vertrauensverhältnis miteinander verbunden gewesen seien,. Aus der ihr obliegenden Treupflicht heraus sei die Beklagte auch zur Abwehr von Eingriffen Dritter in die Rechte der Kläger gehalten gewesen, deren Interessen die Beklagte nicht durch das Zusammenwirken mit Dritten habe verletzen oder gefährden dürfen« Das Berufungsgericht ist jedoch nach eingehender Überprüfung der Behauptungen der Kläger durch eine umfangreiche Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten nicht der Vorwurf der Verletzung der ihr gegenüber den Klägern obliegenden Treupflicht gemacht werden könne« Gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet« erhebt die Revision zahlreiche Rügen« Sie sind durchweg nicht gerechtfertigt*
a)	Die Revision macht, geltend, daß das Berufungsgeriefrt
 den Vortrag der Kläger außer acht gelassen habe, die Beklagte habe sich verpilichtet, auf	dahin	einzu-
wirken, daß er den Steinbruch räume. Liese Rüge geht fehl, dem; das Berufungsgericht beschäftigt sich auf Seice 26 seines Urteils ausdrücklich mit diesem Vorbringen. Es würdigt jedoch die Aussage des früheren Bürgermeisters
 der Beklagten, den das Berufungsgericht entgegen der Darstellung der Revision hierüber als Zeugen vernommen hat, dahin, Ka|0 habe dem Kläger gegenüber lediglich die unverbindliche Zusage gegeben, zwischen Braun und den Klägern zu vermitteln,	habe daraufhin auch Braun
 zu einer Besprechung auf das Bürgermeisteramt bestellt, dieser Aufforderung habe jedoch	keine Folge ge-
leistet. Wenn das Berufungsgericht angenommen hatv daß aus diesen Vorgängen eine Haftung der Beklagten nicht hergeleitet werden könne, so läßt dies entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen«
b)	Eine weitere Vertragsverletzung der Beklagten erblickt die Revision in der Absendung des Schreibens vom 16. Juni 1953» Ihr ist zuzugeben, daß die Beklagte sich auf die in diesem Schreiben angedrofrte Aufkündigung des Vertrages nicht berufen kann« Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Bürgermeister der Be-Klagten den Klägern bei einer Besprechung - - - - F-
am 14. Juni 1953 die ihnen obliegende Leistung der Errichtung des brechwerks gestundet. Die Beklagte durfte daher nicht zwei Tage später kündigen. Im übrigen war sie auch nicht berechtigt, sich einseitig von einer einzelnen Bestimmung des Vertrages zu lösen. Die in dem letzten Absatz des Schreibens erklärte Kündigung des Vertrages für den Fall, daß die Kläger Einwendungen gegen die von
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öer Beklagten ungestrebte Vertragsänderung erheben soll t en. v/ar zudem deswegen unwirksam, weil die Kündigung als einseitiges echt sge sc hält nicht unter einer Bedingung er— lolgen durfteo Es kann indes dahinstehen, oo der Beklagten aus der Abwendung des erwähnten Schreibens, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur dem Zweck djenen sollte, die Kläger zur baldigen Erstellung der Brechanlage zu. veranlassen, ein Vorwurf zu machen ist, denn durch dieses Schreiben ist den Klägern kein Schaden entstanden, lie Beklagte hat aus der in diesem Schreiben abgegebenen Erklärung keine den Klägern nachteiligen Folgerungen hergeleitet. Ihr damaliger Bürgermeister hat vielmehr, wie das Berufungsgericht auf Seite 22 seines Urteils dar-legt, bei einer Aussprache mit dem Kläger nach der Absendung des Schreibens diesem nicht einmal eine Frist zur Erfüllung der in Nr. 4 b des Vertrages übernommenen Verpflichtung gesetzt, er hat sich vielmehr darauf be-schränkt, den Kläger unmißverständlich darauf hinzu-weisen, daß die Beklagte nur dann von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen werde, wenn die Kläger die Errichtung des Brechwerks nicht weiter verzögerten» Zu einem solchen Hinweis war aber der damalige Bürgermeister der Beklagten berechtigt; denn es handelte sich, wie die Feststellungen des Beruf ungsgericht s ergeben, nicht um eine langfristige Stundung, vielmehr sollte den Klägern nur ein kurzer Aufschub erteilt werden» EUr die Beklagte war ersichtlich die baldige Errichtung des Brechwerks, zu der sich die Kläger wirksam verpflichtet hatten, von erheblicher Bedeutung, damit der Abbau der Steine aus dem Steinbruch in möglichst großem Umfange vorgenommen wurde und die von dem Kläger zu zahlende ümsatzpacht sicn entsprechend erhöhte<
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2u unrecht wendet sich die Revision «gegen die An-
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*allung mrer Verpflichtung zur Erstellung des Brech-wChcn /oihei', n&mlicn spätestens am 6. Mai 1955> in Verzug geraten waren. Ue Revision will den Eintritt rzuge0 der xiager zu diesem Zeitpunkt deshalb verneinen, weil sie ohne ihr Verschulden den für die Er-xxcntung der Anlage erforderlichen Alleinbesitz an dem dteinbruchgeiände nicht erlangt hatten und ihnen die _	jt,s	Brechwerks	erst	nach	Schaffung	klarer
 Besitzverhältnisse zugemutet werden konnte«,
Die Revision läßt bei dieser Rüge außer acht, daß aas Berufungsgericht aus tatsächlichen Erwägungen zu der Aulfassung gelangt ist, die Kläger seien, obwohl	aie
 Räumung des Steinbruchs verweigerte, nicht gehindert gewesen, das Brechwerk an einem geeigneten Platz im Steinbruch zu errichten, und ihnen sei aucn zuzu demuten gewesen, mit dem Bau des Brechwerks vor dem 30. September 1955 zu beginnen.	hätte	nämlich,	so	führt	das Berufungs-
gericht aus, auf alle fälle die Ausbeute des Steinbrucks am 1. Februar 1954 einstellen müssen. Eie Klager hatten aber in der ihnen zu dem ungehinderten Abbau zur Verfügung stehenden Bruchwand eine über den 1. Februar 1954 hinausgehende Bewirtschaftungsbasis besessen. Sie waren daher, zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht, durch das Verhalten des	in	keine	Produkticnsschwierig-
keiten geraten. Aus diesen Darlegungen des Berufungsgerichts folgt gleichzeitig, daß die Kläger trotz des Verhaltens des Bi’SP weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert waren, die Brechanlage zu errichten,
 und daß sie auch nicht Anlage würde sich nich
 zu befürchten brauchten, die genügend ausnutzeu lassen. Un
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tänden können sie sich aber nicht
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rul’en, daß sie die Brechanlage nur deshalb nicht errichtet hätten, weil	den	Steinbruch	nicht	geräumt
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d)	wie hoch die Beträge waren, die investiert werden mußten, um den Steinbruch ordnungsgemäß ausnutzen zu können, ist bei dieser Sachlage ohne Bedeutung.tEbenso entlastet es die Kläger nicht, daß der Vater des Klägers als vorsichtiger Kaufmann nicht bereit war, den Klagern Geldmittel zur Verfügung zu stellen, ehe Brf^ den Steinbruch verlassen hatte« Wie das Berufungsgericht auf Seite 26 seines Urteils zutreffend ausgeiührt hat, war es Sache
 der Kläger, für die Aufbringung der zur Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages erforderlichen Geldmittel zu sorgen. Ihr auf die Weigerung des Vaters des Klägers zurückzufährendes Unvermögen, die Anzahlung lür die von ihnen bereits bestellte Brechanlage zu leisten, entechul-oigte sie nicht und konnte cten Eintritt des Verzuges nicht hindernc
e)	Eine Stundung der Verpflichtung zur Errichtung der Brechanlage war, wie bereits ausgeführt, von dem damaligen Bürgermeister der Beklagten entgegen der Larstellung der Revision nicht auf unbegrenzte Seit oder bis zu dem Zeitpunkt der Räumung des Steinbruchs durch Br^p ausgesprochen worden. Vielmehr hatte der damalige Bürgermeister der Beklagten bei der Rücksprache mit dem Kläger nach
 der Abwendung des Schreibens vom 16. Juni 1953 und nach Einstellung der Ausschachtungsarbeiten an dem für die Errichtung der Brechanlage vorgesehenen Bauplatz, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, keinen Zweifel daran gelassen, daß die Beklagte Rechte aus der
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dichter!;.l] 1 ursg der Verpflichtung zur Errichtung des urech-werke nur dann nicht- geltend machen würde, wenn die Kläger rasch die nötigen Maßnahmen träfen, um das Breoh-werk zu bauen» Lie Beklagte hat aber, wie auch die Revision nicht verkennt, nach dieser Aussprache noch über 3 Monate mit der Kündigung gewartet. Laß das Beruf ungsgericht trotz der hier in Frage stehenden hohen Beträge, die der Bau des Brechwerks erforderte, diesen Zeitraum als ausreichend ansah, läßt sich aus Rechts-grür.den nicht beanstanden*
f) Bei dieser Sachlage kann der Revision nicnt zugegeben werden, daß die am 30» September 1953 ausgesprochene Kündigung des Vertrages duen die Beklagte eine positive Vertragsverletzung darstellte.- Eine Verpflichtung zur Einwirkung auf ßrpBfc den Steinbruch zu räumen, hatte die Beklagte nach der bereits erwähnten lest Stellung des Berufungsgerichts nicht übernommen. Eine solche Verpflichtung ergab sich auch nicht daraus, daß die Parteien d irch den Pachtvertrag miteinander verbunden waren und der beklagten deshalb gegenüber den Klägern Treupilichten oblagen. Es war nicht Sache der Beklagten, Or^p zur Aufgabe des Steinbruchs zu veranlassen. Hierfür mußten vielmehr die Kläger sorgen» Es ist auch nicht ersichtlich, welche Mittel der iSeklagten zur Verfügung gestanden hätten, um auf Brppfc einen Lruck augzuüben. Lie Kläger konnten weder verlangen noch erwarten, daß die Beklagte mit Rücksicht auf das Verhalten des Br(^ von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machte, obwohl den Klägern die Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtung zur Errichtung des Brechwerks auch vor der Räumung des Steinbruchs durcn BrpD möglich und zu demutbar war. L-aran ändert auch nichts, daß der Kläger, wie die
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..e^ioion unter riinvveis aui eie Aussage des als Zeugen '/ *'*fluiui]ierier: verwal tungeinspektors .äafHH äer beklagten, geltend macht, sich darauf berufen hatte, sein Vater hube ifln-, nur deshalb Kein Geld zur Verfügung gestellt., '■■eil eo nicht gelungen sei, Brf^ aus dem Steinbruch iieiauszubringeno wie ausgeführt, wird uer Verzug der Kläger mit «er ihnen obliegenden Leistung, das ßrech-werk äu errichten, nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Kluger von d,evi Vater des Klägers die erforderlichen Geldmittel nicht erhielten«, Auch wenn die Beklagte wußte, dcß die Klager nur wegen der auf das verhalten des gesUUs + en v#’eigerung des Vaters des Klägers, das diesem versprochene Geld auszuzahlen, daran gehindert waren, das ßrechvverk bauen zu lassen, brauchte sie von der Kiindigurig nicht ab^usehen und handelte sie nicht treu-widrig, wenn sie die Kündigung aussprach«,
g) Im Tatbestand des Urteils des Landgerichts ist als unstreitig angeführt, daß die Beklagte mit	am
jOc September 1953 einen "Vorpachtvertrag" abgeschlossen hatteo Dagegen sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die Beklagte vor dem 30«. September 1953 nicht mit Br^^ über die Pachtung des SteiriDruchs verhandelt hat und daß an diesem Lage kein Vorvertrag zwischen der Beklagten und	zustande gekommen ist«. Die Revision
 macht geltend, daß das Berufungsgericht mit dieser 'Würdigung § 290 ZPO verletzt habe, weil die Beklagte im ersten ^echtszuge den Abschluß eines Vorvertrages mit	am	30.	September	1953	nicht	Gestritten	und
 damit zugeotanden habe«
Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen .Erfolg haben« Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug geltend
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gemacht, eie habe in Wahrneit mit	am	30	*	September	193
keiner) Pacntvorv ertrag abgeschlossen.; die entspreehence iestStellung des Landgerichts sei unrichtig. Larin liegt gleicnzeitig die Behauptung, ein von ihr etwa abgegebenes entsprechendes Geständnis sei durch einen Irrtum veranlaßt.. Lie Beklagte hat also die Voraussetzungen für den Widerruf des von dem Landgericht angenommenen Geständnisses schlüssig vorgetragen. Las Berufungsgericht hat die von ihr angetretenen Beweise erhoben und sie dahin gewürdigt, daß vor dem 30o September 1953 keine Besprechungen zwischen maßgeblichen Vertretern der beklagten mit	wegen	der Verpachtung des Steirbruchgelandes
 stattgefunden haben und auch am 30. September 1933 kein Vorvertrag mit Br^^ zustande gekommen ist«, Lie Beklagte ist daher an das Geständnis, auf das sich das Landgericht gestützt hat, nicht gebunden (vgl. § 290 ZPO), denn es steht fest, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrturn veranlaßt ist*
Laß sich die Beklagte nach der Kündigung des Pachtvertrages mit den Klägern in Verhandlungen mit Brf|^ über den Abschluß eines Pachtvertrages eingelassen hat und am 28o Januar 1954 mit ihm zu einer Übereinkunft gelangt ist, stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts keine positive Vertragsverletzung dar* Auch diese Tatsachenbeurteilung, die von der Revision nicht bekämpft wird, enthält keinen Rechtsfehler.
Lie Kläger können mithin auch au? dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung keinen Schadensersatz von der Beklagten verlangen« hiernach hält das angeiochtene Urteil den Angriffen der Revision stand, so daß diese zurückzuweisen ist«
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Lie Entscheidung Iber die Kosten beruht eui*
£ 97 /, P 0
Lr. Haidinger	Lr.	Gelhaar
 Dr. Lorschei	Lr. Messner
 Artl