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BGH

Gericht: BGH

wi rkt e d i e Sac hl e i st ungen düf c h ■ ;lb er gab a f Ge r : Gerät e cän ; die Beklagte und trat als Werkmeisterhin ihre Dienste0 Die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ist unt erb lieben, sie scheiterte daran,, daß ein Mitgesellschaffeff für den bei der notariellen Verhand-lung der Gc sc hält sführ er der Beklagten unter Berufung äüf;eine ihm erteilte Vollmacht aufgetreten;wars sich Ye:igette?:; erklärte die Beklagte dem Kläger, daß sein Beitritt zur Gesellschaft nicht ; wirksam geworden sei, und kündigte ihm den Verlerne ist er-, -vertrag zu dem.31= § 312 BGB begründen ließe», f dfl;r ■; nh Die Parteien sind sieh., wie das Berufungsgerichte fest siblitiU^dharüberdeinige,wederdiireh den aobarieilehyrh^ ■■ 19;:-f 3:td;ih': dem /der-.Kläger siGhd'huh Sacheinlh^diauf ddied: von,;/ ihm;'. ■ zubringenden Gegenstände dann auch tatsächlich der .Beklagten zur Benutzung überlassen hat, so ist damit nicht schon notwendigerweise v;|li g eint dm-,, auf die: Beklagte ' üb ertragen worden*: : Es - isi vielme.hr mioglich. - Abnahme-, 'daß 'hinsichtlich der Sacheinlage Gesamthanhsvermögen zwischen dem Kläger und der Beklagten oder zwischen ihm und den Gesellschaftern-der Beklagten sich gebildet haben konnte» deshalb kann 1 auch nicht- ohne:: weitered ängenbm^ die hen, daß das Berufungsgericht auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts und der Best Stellung über den übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien davon 'ausgegangen ist::,, daß das Eigentum an den von dem Kläger herausverlangten Gegenständen nicht auf die Beklagte; übergegangen Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, sie der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 9«. PjlllMs BipuJungS^ Klager al s Part ei über die Binzelheiten der von ihm ang e sc halft en Ma s chi-nen und Werkzeuge vernommen,, Es ist zu; dem Ergebnis gelangt j daß sich weder aus. Mo Revision verficht demgegenüber,den das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, weiteren Beweis zu erheben, und bemängelt, das Berufungsgericht ;habe die Anzeichen, die für ein Alleineigen” tum Ko^ipPs oder doch für sein Miteigentum anidenlllih^lil streitigen Gegen stand er. :'di e • hinkeimen sh |undl 7 ermö gensst euer erklärung en und di eil i'Bescheide 1 dea# inahMmts vorzulegen, Juhd hätl auBerdem 1;: die Einholung einereAuskunftrdeslzusfändigehl^ amts beantragte Diesem Verlangen hat das Landgericht nicht entsprochene In der Berufungsbegründung hat die Beklagte sodannvernleitend erklärt, daß sie ihr Voi>-bringen erster Instanz wiederhole? und weitere Beweise ahgeboten sowie-die eidliche Vernehmung des Klägers- zur Drage seines Alleineigentums verlangt„ Sie hat hierzu; 1 behauptet , . Die Beweisangebote in dem Schriftsatz vom 29» Mai 1956 hat die Beklagte hierbei Jedoch nicht: ausdrücklich "wiederholt r Es kann dahinge- ■ stellt bleiben, ob es insofern genügte, daß sie sich in der Einleitung der Berufungsbegründung mit einer . Rechts einen Anspruch auf Vorlage der von ihr b e z e ichneten Urkundeno Die Auskunft des Finanzamts hätte nur mit ;fus/timmung des Klägers eingeholt werden kennenDa.die /phetokpilsWeder auf die Beweisangebote in dem Schriftsatz vom 29o Mai 1956 besonders verwiesen noch die Einholung einer Auskunft von dem .zuständigen Einanzamt beantragt hat, könnt e/das^Berufungsgericht/ hiervon ab sehen 5 ehre daß ihm- der Vorwurf ■- gemacht werden' kann, es : hätt fp äi:äse:./B:ew eis angeb ot e b esond er s b eseheiden' .müssen o Sachlage -.kann dahingestellt bleiben, ob die f^dt7'eisdhiäueii'.deshalb nicht zu erheben gewesen wären, Revisionsbeantwortung meint, an tatsächlichen Unterlagen für die Bew ei sanier life; gefehlt. Die Revision rügt ferner, das Befü|:n^^ übersehen, daß auch bei der Innengesellschaft Vermögen nach Bruchteilen vorhanden sein Eonnepiandd^ / nur in der Regel Gesamt hand s ei g ent um fehlem' Zu dieser Rüge ist folgendes zu bemerkenY Die Irmengesel1schart :-'setz't'/?a.'ihen vertraglichen Zusammenschluß von mindestens zwei Personen zur, Erreichung, eines, gemeinsamen Zwecks ; voraus, dagegen tritt sie nicht ' nach außen auf 5. Berufungsgericht "habe diese Präge verneine und sei aus diesem Grunde zu.-dem, Ergebnis gekommen, die Beteiligung FoflK( s an dem früheren Geschäft des Klägers in DsflHBK sei nicht geeignet gewesen, Gesellschaftsvermögen für beide zu begründen und. zu erwerben* has Berufungsurteil ist viel mehr dahin zu verstehen, daß es einer Entscheidung dieser Frage deshalb nicht bedurfte, weil es sich, den-Ire wägungen des Landgerichts angeschlossen hatte, das davon ausgegangen war, bei einer Innengeseilschaft fehle es regelmäßig an der Bildung gemeinschaftlichen Vermögens, und weil die Beklagte nicht genügend Tatsachen dargetan hatte, aus denen auf die als möglich angesehene Bildung von Gesellschaftvermögen hätte geschlossen werden können0 Auch die Vernehmung des Klägers durch das Berufungsgericht hat hierfür, wie es zutreffend aus führt, keinen hinreichenden Anhaltspunkt erbrachte Für die Klageberechtigung des Klägers aus Eigentum gemäß § 985 BG-B ist ohne Bedeutung, ob er bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 9» Juni 1953 als ’’Flatzhalter” ;;für Faufgetreter. so /ist' doch' kein: Kechtsfehler darin zu sehen, daß es diese nicht für , : ausreichend erachtet hat, die für den Kläger als frü- punt erstellt ^ daß der Kläger nur Platzhal-her für den Zeugen /EöBBfc gewesen sei ^jedoch; übe:?sehen, diesem unista.no ein:;: Ins eichen für dessen Alleineigentum ■ah'denvhhcheh -tu< hntnehmen0 Bl eher Yorwürf ist jedoch unbegründet., daß es den Sachverhalt auch un-ter diesjeplShsicht^unkt gewürdigt hat 5; jedoch zu dem Ergebnis gekommen ist, hiermit sei die:EigeniMfYermUy-' diese Aufzeichnungen gemacht habe, wenn■er nicht Eigen-: 1 ttiiner der Maschinen gewesen sei» Die Revision wendet; sieh auch gegen die Ausführungen, des 3erufur.gsgericht s? die sich auf eine von der Hand des Zeugen FoflMfcstammende Liste der vom Kläger eingebrachten Gegenstände, beziehen» Auf dieser liste erscheine, so führt das Berufungsgericht aus, UoEo ein Personenkraftwagen, hinsichtlich dessen der Kläger, wie seine hierin durchaus . sich diesen Zeugen gegenüber./berühnitiyibei!del Befölagteri zu 50 °/o beteiligt zu sein, während es sich bei dem Klä-:ger nur um einen Strohmann handle» Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben., noch dessen berühmt hat, bei der Beklagten zu 50 io beteiligt zu seihb so wäre hiermit nach Ansicht des Berufungsgerichts auch noch nicht bewiesen, daß er Allein eigentümer oder auch nur Miteigentümer der Maschinen und Werkzeuge sei« Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht mit dieser Erwägung, die unter Beweis gestellten Äußerungen Fo^BB’s unterstellt und ihnen nicht die Bedeutung beigemessen hat, die die Beklagte ihnen beigelegt haben wollte* Aus den:gleichen Gründen kann die Revision nicht mit der Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe weiteren Beweisanträgen, nämlich auf Vernehmung des Zeugen Notar:, SiflRVi, der Ehefrau /Hedwig BiflHBBp, und des Mitgesellschaft.ers der Beklagten Henry EifBBfcs nachgehen müssen* Durch Vernehmung des Notars SiflHB wollte die Beklagte dafür Beweis erbringen, daß F/.flBP mit demlG:öschäftefüfc^er' der Beklagten den Notar auf gesucht habet' nachdem/hinsichtlich; der beantragten Eintragung in das' Handelsregister /Schwierig ■.::kei;ten entstanden; waren, daß also EoÄBB hauptsächlich die;.Verhandlungen- 'in dieser Angelegenheit geführt. . Bf e : Zeugin Bisollte nach Behauptung der Beklagten ebefalls über die mit Po^BBI geführten Verhandlun-geh unterrichtet sein und bestätigen Wonnen, daß der Kläger nur als Platzhalterwünd/Ötröhmarm für ^oilBBfc- ein geschaltet worden sei* Biese Beweisangehote wurden jedoch von dem Berufungsgericht nicht als geeignet ange- . ist von der Beklagten dafür benannt wor den, loWttl habevihm ^ Interesse an einem baj.di.gen Abschluß des Vertragos damit begründet, daß er außer; seiner Arbeit und seinen neuen Konstruktiahen: für ca* 12*000 DM ihm;gehörige/ArbeitSmaschihen in die Birma gebracht habe* Bas Berufungsgericht;hat jedoch den von EoflHB Britten/gegenüber,aufgest ellten Behauptungen über seine Beteiligung an dem Betriebe des Klägers und ebenso an der Beklagten jeden Beweiswert abge- Zusammenfassend ergibt sich, daß die Reyj.sion nicht mit dem Einwand durchdringen kann? die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zu widerlegen» Infolgedessen kann die Beklagte auch nicht ;mit ;hem.Einwähdidurchdrihgenylher sZläger■ sei allenfalls nur Miteigentümer und könne daher den Anspruch,auf Herausgabe nach § 1011 BGB nur in Gemäßheit des § 432 BGB ' gelt eMlmaö % - BlBo Si|hch>gb^®uber;■ einem Herausgabeansprueh;des Sigen-tümers•kann ein Zurückbehaltungsrechtaus § 273 Ab s»1 BGB gegeben sein (EG WarnRspr 1919 Br»27 Sc41)c Bas Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt rechtlich einwandfrei verneint y daß der Beklagten auch Ansprüche gegen den Kläger zustehen» insgesamt also urn lo650,20 DM«,; Üe der Klä-ger rechnungsmäßig anerkannt hatte« Außerdem hatte die Beklagte; noch 4.00 DM mit der Begründung gefördert, sie hahe einen Brlaubsanspruch erfüllt, den der Zeuge Christoffel als Arbeitnehmer in dem Betrieb des Klägers erworheh. gehabt habe £ Diesen Anspruch hat das Berufungs-gerioht mit der Erwägung verneint, die Beklagte habe dadurch, daß sie ihrem eigenen Arbeiter ChjflHHHHMil den Bflaub e gewährte^ nieht ein Geschäft des Klägers im Sinne e inertOeschäf^fsführung; nhüh/Äüftrag,:. ;/sondern ein eigene s Geschäft geführt : und könne 1 daher ■; Mi erf ür ke inen' Er sät z 'keriah^ehf Dies:^ird Vöh der Revision nicht angegriff en„ Die Huldigung;des Berufungsgerichis ist£mögl1eh, :ein materieller Rechtsfehler ist darin nicht zu ; sehen* D er -Betrag.von ZBO c Sie übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht zwar irr-tüm'Jich angenommen hatte, schon das Landgericht habe die Forderung der Beklagten gegen den Kläger als durch Aufrechnung erloschen angesehen, da iS es ater an anderer Stelle in dem Berufungsurteil sä dieser Frage eine ausreichende und verf ahrensrechtlicb. Bie Beklagte Batte diese’ Forderungen1 r Mt'der': B ehauptung begründet:: 1 der - Kläger habe' ihr bei ': Abschluß;; des.Vertrages: .vom:■ 9> düni;;1953 Tatsachen ver- habe nämlich EotBBl von früher gekannt und sei dann mit ihm in Diensten der BelpBBI GmbH gewesen» Sofort naeli : ihrem Ausscheiden bei der Gesellschaft hätt-en sie einen Vakuum-Dämpfer angeboten und für ihre Angebote die technischen Maße und Daten aus den -Kontrakt!onszeichnungen !däßlEöiJ®P unbefugt als Diplomingenieur auf getreten sei und sich den ihm hicht austehenden Bit el eines Professors ■■beigelegt habe =,. so vfübrtv.das Berufungsgericht Leiter aus, sieh seihst immer Wieder darauf berufen,, daß nicht der Klager, sondern :FbPPI mit ihr die gesamten Verhandlungen geführt habe» Der Geschäftsführer der Beklagten habe noch in der letzt-ten mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe niemals mit dem Kläger selbst über den Vertragsschluß verhandelt:» Es sei schon aus diesen Gründen nicht ersichtlich, bei welchen .vorvertraglichen Verhandlungen den Klägerein haftungsbegründendes Verschulden gegenüber der Beklagten treffen könnte» Entsprechendes gelte für die weiteren Verhandlungen, welche die Beklagte und ihr Gesellschafter EifliB spater mit Do4BB geführt haben sollen und mit de-. aus; denen die Beklagte gegen PoPBP; Forderungen herleite» Habe der Kläger, wie: er es dar st eile,..- eine echte Gesell- teiligt worden, um für vorübergehende Zeitdie Gesellschaft ersfellung als Strohmann füreinzunehnien, so iWäi’e ver allerdings verpflichtet gewesen,; die Beklagte vor; Gefahren; odef fSchäden zu - warnen0; Es hätten eich .jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben? daß dem Kläger die nunmehr /unstreitige Unzuverlässigkeit s bekannt gewesen sei,, Die Beklagte' sei auch nicht in der Lage gewesen, hierfür; schlüssige Be-weise anzutreten-., seit';'B,e eei ;;iedoch nicht: - därget-an oder auch nur unter Beweis gestellt worden, daß dem Kläger bekannt gewesen sei, habe sich im Geschäftsleben ernst- um sie .der Beklagten bei dem Vertragsschluß oder späh er weiter zu; erzähleho'nie Beweisaufnahme habe: auch keine Beweise dafür erbracht, daß der;Kläger, pflichtwidrig Unkorrektheiten im Sinne einer Verletzung seines Vertrages mit oder Gesellschaft begangen oder solche des EoflflB der Beklagten gegenüber unterstützt oder auch:nur geduldet hätte0'Bas gelte insbesondere von dem. der B eklagiep, ider Klager und FctfMi: batt en r echt svvid-rfg''-!.G-egeft.stMjdde,/aus dem'-Be^rieTcJe der Beklagten entfernt und Irodm habe unter Duldung des Klägers unbefugt Konstrukt icnsseichnungen aus dem Betriebe mitgenommen und für sich ausgewertetK Auch hinsichtlich der weit ergehenden von der Beklagten gegen FotfHi erhobenen.Tor- ; würfe habe die Beweisaufnahme nichts für eine Beteiligung des KlägerslaMder; ^ ;JPoT>lftubegangenen Hahüfchgeh oderg gar:ne ^erdaehtüdas: Züsammenwirkäns beide.c ^rügt» das Berufungsgericht habe ein ' Ütllei s angffbtj der!-B eklä|Ten limiSChrifthaf^ v ember 1953 nicht al s .unschlü s sig; ans eben dürfen, mit dem die Beklagte durch Benennung des Zeugen Kn unter Beweis gestellt habe? an’sölchänlbewußt beteiligt hätte» Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu teanstan" dena Denn Kr^NHMMl sollte bekunden, daß die Angebote ; eines; Taküum-Dämpfers'.an/eine:,Zwirnerei auf den gleichet Daten und MaiBen beruhte, die die Firma BeJBBBP verwendet; habe,, Daraus war noch nicht zu schließen* daß FoÄtf® ■ gegenüber der Firma BeJBBP eine Unkorrsktheit begangen ; habe, jedenfalls nicht, daßdiese dem Kläger bekannt ge" wesen sei o • ' Weitervtmeini die Revision, das Berufungsgericht i wäre verpflichtet gewesen, aie lstrafafcten gegen Bo beizuziehenD Daraus hätte 'sich ergeben, haß .der Kläger' 1 die Unkorrektheit enFo||BB?s Auf diese- i r Akten hatte sich die Beklagte im ersten Bechtszuge in dem von der.Revision angeführten Schriftsatz vom 15V Holv 1 vember 19 55 zu dem Beweise ihrer Behauptung bea.o|ent; BeflBBBP GmbH Kenntnis gehabt und diese Uaher /pflichtwid-rt;, rig gegenüber der’ Beklagten verschwiegeno: Das Berüfungs-gericht war schließlich auch nicht verpflichtet, auf Grund des nach der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten vorn 1955, in :dem die Beklagte sich erneut auf ■die Strafakten'gegen Po®® bezogen hatüe, diesem Vorbringen nachzugeheii, denn es enthält■keine Tatsachen darüber, daß der Kläger die dem .Zeugen Do®® ■vorgeworfenen Unkorrekt hei ten gekannt habe* g: '- In der Berufungsbegründung hatte sich die Beklagte auch auf das Zeugnis des Hechtsanwalts Otto Ke® und des Zeugen Bo®® zu dem Beweise dafür bezogen,; daß der '■Kläger - das - Bewegte- Vörleben Bo®®' s - gekannt' und gewußt; daß ear wele^--^iplo.ming©nieur noch. iifüfungsgerichft-hätte'' hierzu noch; darauf hinweisen -kön-■nen,; daß die Beklagte schön in der Klagebeantwortung vorgef rag|gi: hatte.,der Kläger habe im September 1953 Ceit Bingen^ a.em Geschäftsführer der Beklagten,;, zngegebeh, daß Bo®® in Vfirkiichkeit nicht ]|ijplomi^^ hätte daher auch einer näheren Darlegung däfurthedurft,-wann der Kläger hiervon erfahren hat, daß er dies der Beklagten treuewidrig ?er-schwiegen habe und daß sie andernfalls auf eine Mit-arbeit Po®®;s in ihrem Betriebe nicht eingegangen wäre0i:Dafür5 wann sich' Po®®als Professor ausgegeben hatp und daß auch dies dem Kläger bekannt gewesen sei, hätte es ebenfalls an einer Darlegung näherer • Einzelheiten, auch, in zeitlicher Hinsicht bedurft 0 Deshalb ist nicht zu beanstanden,, daß das Berufungsgericht .die Beweisanträge nicht als genügend substantiiert angesehen hat.» Ansprachegegen -FotfH - habe, und die Auffassung' der Beklagten abgelehnf, ■ der Kläger hade als Strohmann und Platzhalter des Zeugen Fo^BB für alle Forderungen/ einzust/ehen, welche1 ihr aus ■ der Zusammenarbeit gegen diesen entstanden; sei ehe Bemtist ^zwahthe stellt sich jedoch auch \ auch Forderungen entgegenstellen kann, die ihr gegen FoMfll zu-stehen0 Fach § 273 Abs»l BGB besteht allerdings ein Zurückbehaltungsrecht des' Schuldners- nur wegen eines : o fälligen Anspruches gegen den Gläubiger aus demsel- /■; ben rechtlichen Verhältnis, auf dem die Verpflichtung ; des Schuldners beruht» Hinsichtlich der Ansprüche der Beklagten gegen FoflMt fehlt es somit an der Gegen- ■/-, seitigkeit der Ansprüche im Sinne des § 273 Abs»!» Bei der Aufrechnung mit Forderungen gegen den freu- ui: geber kann, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, die formelle Inhaberschaft des Preur händers als Prägers einer Forderung in besonderen Ausnahmefällen dann unberücksichtigt bleiben, wenn dies durch die Erfordernisse von freu und Glauben ge- ■ boten ist (BGHZ 25,360) ». Wie diese Frage bei der - Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts zu beurteilen ist, / bedarf hier indes keiner -EntScheidung» Denn die Beklagte that;:nichthinreichend unter Beweis gestellt / daß'- . der Kläger im Innenverhältnis :zu FoflBH diesem gegenüber nicht berechtigt ist, die: von .ihm herausverlangten Gegenstände weiter zu besitzen und mit ihnen .verlangten Gegenszänäe gemacht habe, oder wenn diese ihm einen Schaden zugefügt nahen., und aus diesem Grunde die zur /Aufrechnung gest eilten For- ■ das Landgericht eine solche Prüfung vorgeaioiiimen habe,: und habe aus diesem 'Gründe die-'Präge -der 1, Zurückverweisung nicht 'geprüft*. drück lieh zu b egrühden *1-Daf tir■; erörtert en Irrtum die Sache zur Prüfung der Gegen- } forderungen an das Landgericht zurückverwiesen haben würde, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vom Deshalb kann nicht gesagt werden, daß seine 'Entscheidung auf dem Irrtum und der Unterlassung einer verfahrensrechtlichen Erwägung beruhe*

Zitierte Normen: § 9 BGB § 422 ZPO § 1006 BGB
Berufungsgericht®ZeugeAnspruchKlägerbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

Verfcündet am 13 o ■ :Junl; :19 5 8 ■■ Hoffmei stein -Justi sangestellt er al s; tfrkund si» eamt'erId er r Ge so häf t s st eile
;1M: V ’ ni- e,-|nl el's .'U©-1;II: äsr E irma E Ü1;§>:G^
sc hr änlrt er Haf t ung in AfflBfe?. 1> iW^p. si r a B e ?f vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl,-Ingo Otto Bij
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 Der Klager schloß am 9 * Juni 1955 o;it den Gesellschaft ern der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränk: ter Haftung, einen notariell beurkundeten Vertrag, in-;:.v halts dessen die Gesellschaft ihr bisheiüges Stammkapital von: lö-> ööö: DM auf -GQ^OOG ^DM'; erhöht e ?-: der ■ Kläger ;■ auf:e ■'das:, efiöhte Stammkapital :eine: Stammeinlage:;-von '^LQ^.'öQöl'^M ; über nahm und tu ihrer-Deckung Sächeinlagen^::;.nämiich Mal;5 ;; s c hinen zu ei nem:; f |ki er-1 en; ! e ft'; ..; von. 6.1.4 8 J : ;DM. und v w e liefe ^ Masehinenc,: Berks’edge;sowie- -Arbeit sfisehe,;■zu eihem lnk“;: wert: -von :::,if5l3 DM, zu Deist en; ver spfacho- .Der : Kläger b'sf :;>.v;; wi rkt e d i e Sac hl e i st ungen düf c h ■ ;lb er gab a f Ge r : Gerät e cän ; die Beklagte und trat als Werkmeisterhin ihre Dienste0 Die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ist unt erb lieben, sie scheiterte daran,, daß ein Mitgesellschaffeff für den bei der notariellen Verhand-lung der Gc sc hält sführ er der Beklagten unter Berufung äüf;eine ihm erteilte Vollmacht aufgetreten;wars sich Ye:igette?:; die ihm ;inzwischen;,
ff kund e / de m D egi st ergeri c hi,; vor zul egen -> Jb er di es 5 .verfraßt f-en di e if e sf 1 lisc hatfef;;■ d er Delfägt.fh' ;den i|f ändfümfcf;,;f f är, -s e i. bei d em;„ V ert rags ab sc hl uß -■ fang e sehen gewesen. § ab. :■.
Du. Januar; 1955:;■ d en .Zeugen lo4B|B ahtf ie §i eile def Kläf f .,.: 'gers; treten zu lassen,: für dän dieser nur; als'.Dif Ohmanif und Platzhalter auf get rer en sei, wegen persönlicher: Dn-;; ; suverlässigkeif	S	hätt	e: äOdöOif.mit -diesem/ein Gef;
Seilschaftsverhältnis nicht fortgesetzt werden können3 Mit Schreiben vom 9„ Dezember 1954. erklärte die Beklagte dem Kläger, daß sein Beitritt zur Gesellschaft nicht ; wirksam geworden sei, und kündigte ihm den Verlerne ist er-, -vertrag zu dem.31= März 1955t Die Gesellschafter der Beklagt er. icohten mit Schreiben vom 6» Januar 1955 die mit dem. Kläger und Pof||f. getroffenen Vereinbar ungen .wegen f ; arglistiger Täuschung.1, abf
':<i Mit der klage hat der Klager Herausgabe seiner Sacheinlage im. Umfange der von ihm näher bezeichneten -UegehsbändB;; und ferner ein Hirt gelt für iiare Benutzung im Betriebe der :Behlagteh,:,re;rlangtr^^.^^ d
id ;i ■ :Vp a^bb|ibbÄgerr' ch'| -fhat;- hurbßl:?a rinnt Mi hißW-: ® sklaged d f . th :;.;z ur::	elh
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:'Klage damit begründeti, daß die drohdihm|:he.r^	sein, Eigentum seien;,
und die Klage ausdrücklich aut § 9S5 BGB gestützt. Es kann daher dahingestellt bleiben? ob sie sich such aus'
§ 312 BGB begründen ließe», f dfl;r ■; nh
 Die Parteien sind sieh., wie das Berufungsgerichte fest siblitiU^dharüberdeinige,wederdiireh den aobarieilehyrh^	■■	19;:-f	3:td;ih':	dem	/der-.Kläger
 siGhd'huh	Sacheinlh^diauf ddied: von,;/ ihm;'. ,.
überhQ'mmehe:;;,'St amherhlhge ;h ere it; 'vlhkläri":' hat 5. enoch ' durch .di/ed-iibsolieiehung;;;diee?e;|dhertrag.es;drorgenommene ‘Ob erläse uhg:>;d er von ::ihmd.inddi e/: Seeelisöhaft■i:ein:2ubringend en ■Sa^eh-ah ./di e Buklstgt eGhlgentumsrecht ihnen erlangt tatv Bäs «ird^.vöii der Revision-nicht angegriffen» In
■di es er:hins i c hh ■;h e st eh en auch., keine,' mat e ri ellre'c htli -cheb Bedenkehod Ser' .Kläger hätte nämlich den Ge schüfts-:.anteil; erst: mit deh-Eintragung der Kapitalerhöhung in
;&£ts ^andeispegrster’-’ earworben, (vgl-„ §§ 54- £b&«% 55 ' iGrabHG).. Seine\.übernahmeerklärüng stand somit unter der' : gesetzlichen Bedingung der Eintragung, der Kapitaler--hohung in das.. Han&elsregi st er (.vgl * Scholz GmbHG 5 »Aufli § 55 Anm^SG und 24-§ Schilling bei Hachenburg, GmbHG ft’y 6.,Aufl0 § 55 Anniole und 22) » Wenn er die übernommene Sacheinlage- in dem.,Vertrag zur"'freien Verfügung der" Geschäft sführer der Gesellschaft gestellt und -die - ein.-- ■ zubringenden Gegenstände dann auch tatsächlich der .Beklagten zur Benutzung überlassen hat, so ist damit nicht schon notwendigerweise v;|li g eint dm-,, auf die: Beklagte ' üb ertragen worden*: : Es - isi vielme.hr mioglich. > daß die Ge-: genst ände der .Beklagt en zunächst nur zur Benutzung überlassen oder nur unter der aufschiebenden Bedingung der demnach st i gen Eintragung der: -Kapital	in	das	•
Handelsregister übereighettworden sind» Es besteht auch kein Anhaltspunkt für die. - Abnahme-, 'daß 'hinsichtlich der Sacheinlage Gesamthanhsvermögen zwischen dem Kläger und der Beklagten oder zwischen ihm und den Gesellschaftern-der Beklagten sich gebildet haben konnte» deshalb kann 1 auch nicht- ohne:: weitered ängenbm^	die
LÖ sung des Verhält nissesid es '-Klägers dir den: and er er. an -dem Vertrag vom ßov.dun^	Personen	nur
 im Vf ege der Auseinand er set zung herb eigeführt .werdent'v; könnte (vgl o hierzu Schilling aaO § 55 Anrr.,20 und £1) Demnach ist kein materieller rechtsfehler darin zu se-
hen, daß das Berufungsgericht auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts und der Best Stellung über den übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien davon 'ausgegangen ist::,, daß das Eigentum an den von dem Kläger herausverlangten Gegenständen nicht auf die Beklagte; übergegangen
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Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, sie der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 9«. Juni 1953 weiter zu belassen, da er an die in diesem Vertrage über-
• • •.
nojnmen e Verpflicht ung nicht mehr gebunden ist * nachdem di e-3int®agung; der■Kapitalserhöhung-'inpdahP Handelsregi-ster lange Zeit unterblieben ist und die Beklagte es ausdrücklich abgelehnt he.tr sie noch herbeltuführbh
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zugunsten des Klägers die Vermut ung des § 1006 Abs-, %. BGB spreche,, weil er die im Streit befindlichen Gegen-.
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klagten widerlegt werden müsse» Auch hiergegen bestehen
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Wenn : sie sich darauf beruf e? ;d;ert /Zf!uJ|§i:-	sei	an
 diesem Betrieb zu 70 f° beteiligt gewesen, so könnte es sich hierbei nur um iSeiinnengese|äschaffe gehah'- ^ de.lt haben» Hiernach bestehen keine Bedenken, wenn das . pBf:ru®u^	der	IClägei’ Eigenbe-
sitzer der streitigen Gegenstände gewesen sei«
PjlllMs BipuJungS^	Klager	al s Part ei
 über die Binzelheiten der von ihm ang e sc halft en Ma s chi-nen und Werkzeuge vernommen,, Es ist zu; dem Ergebnis gelangt j daß sich weder aus. dem Sachyertrag der Beklag-t.env nbcM	des	Klägers	ein	ausreichen-
der linhalispdnkt '.dafür brgeb.ei daß der Zeuge PotBlifr od;er Päuch:' eine Dritter irgendwelche Eigentums- oder auch nun Miteigentum	an den streitigen Gegenständen
 besessen^:h^eddl^|n.ei ,-csöP'mieinthd/as.PBär-uf ungsgericht , auch nicht pdargetan,,, daß der Klägerj etwa als indirek-
ter Stellvertreter f	s	die	Maschinen	und	Werke	euB:’
ge gekauft habe und daß er, sei es alsbald, sei es später, Gegenstände auf Eo^B^ übereignet oder mih ihm, vereinbart habe, daß er mit Ablauf des ihn bindender. KonkurrenzVerbots, habe Eigentümer dieser Sachen werf' den sollen,,
Mo Revision verficht demgegenüber,den das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, weiteren Beweis zu erheben, und bemängelt, das Berufungsgericht ;habe die Anzeichen, die für ein Alleineigen” tum Ko^ipPs oder doch für sein Miteigentum anidenlllih^lil streitigen Gegen stand er. sprächen, nicht richtig und nuch nicht in ihrem':lüsamniebba^
:se^|n':.'h|M:'elt es sich bei
■hidh.:üm:; fo 1 gen d e s»- 1	:' fb:.i;' e;.
|?i;e:vBe:felagte hattb-im ersten Rechtszug mit Schrift-:satz. vb'^ '29i;iMai 195b':gonrdem Klager verlangt, die Ge-M schart:sunt erlagen::äeines ~,Betriebe s iniB^
:'di e • hinkeimen sh |undl 7 ermö gensst euer erklärung en und di eil i'Bescheide 1 dea# inahMmts vorzulegen, Juhd hätl auBerdem 1;: die Einholung einereAuskunftrdeslzusfändigehl^ amts beantragte Diesem Verlangen hat das Landgericht nicht entsprochene In der Berufungsbegründung hat die Beklagte sodannvernleitend erklärt, daß sie ihr Voi>-bringen erster Instanz wiederhole? und weitere Beweise ahgeboten sowie-die eidliche Vernehmung des Klägers- zur Drage seines Alleineigentums verlangt„ Sie hat hierzu; 1 behauptet , . der Kläger habe, nur als indirekter’t,..St ell-i;-Vertreter für Bournb gehandelt und für diesen unmittelbar: Bigentum■ erworben., Die Beweisangebote in dem Schriftsatz vom 29» Mai 1956 hat die Beklagte hierbei Jedoch nicht: ausdrücklich "wiederholt r Es kann dahinge- ■ stellt bleiben, ob es insofern genügte, daß sie sich in der Einleitung der Berufungsbegründung mit einer .
formelhaft.eia- Erklärung /auf ihr TorÖring^hv im .ersted Rechtszuge bezogen hat» Denn die Beklagte hatte weder nach § 422 ZPO :ln Verbindung mit § 810 BGB noch auf/ f Grundpsonstiger Torschfxften des bürgerlichen1. Rechts einen Anspruch auf Vorlage der von ihr b e z e ichneten Urkundeno Die Auskunft des Finanzamts hätte nur mit ;fus/timmung des Klägers eingeholt werden kennenDa.die /Beklag	des	Klägers:	in-	der	Schlußver=
i5:;o Eebruar ,'19^7'--'ausv/eisl±cjh.'.:des?--Sitzungs^ /phetokpilsWeder auf die Beweisangebote in dem Schriftsatz vom 29o Mai 1956 besonders verwiesen noch die Einholung einer Auskunft von dem .zuständigen Einanzamt beantragt hat, könnt e/das^Berufungsgericht/ hiervon ab sehen 5 ehre daß ihm- der Vorwurf ■- gemacht werden' kann, es : hätt fp äi:äse:./B:ew eis angeb ot e b esond er s b eseheiden' .müssen o Sachlage -.kann dahingestellt bleiben, ob die f^dt7'eisdhiäueii'.deshalb nicht zu erheben gewesen wären,
 Revisionsbeantwortung meint, an tatsächlichen Unterlagen für die Bew ei sanier life; gefehlt. u. habe und diese dahertl-edigli	zu /Ausf^erseteiLgszWeefcen; f
/angebracht worde3i seien«
';.// Die Revision rügt ferner, das Befü|:n^^ übersehen, daß auch bei der Innengesellschaft Vermögen nach Bruchteilen vorhanden sein Eonnepiandd^	/
nur in der Regel Gesamt hand s ei g ent um fehlem' Zu dieser Rüge ist folgendes zu bemerkenY Die Irmengesel1schart :-'setz't'/?a.'ihen vertraglichen Zusammenschluß von mindestens zwei Personen zur, Erreichung, eines, gemeinsamen Zwecks ; voraus, dagegen tritt sie nicht ' nach außen auf 5. auch .fehlt eine Vertretung der sämtlichen Gesellschaft ero Die .Geschäfte der Innengesellschaft werden.' vielmehr durch einen Gesellschafter oder durch einen .beauftragt en D'rit-ten im eigenen .'Samen geführt (BGHZ 12,508 ? 314) » Jedenfalls .kann bei einer Innengesellschaft vereinbart wer-
den? der Geschäftsinhaber müsse sich für das Innenverhält nis so behandeln lassen, als gehöre das Geschäftsvermögen den; Gesellschaftern gemeinschaftlich (BGHZ 7?'378?>379) o .Dagegen hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 12,305»315 unentschieden gelassen, ob die Bildung von Gesellschaftsverniögen ün einer Innengeseilschaft überhaupt :möglich ist oder nichtv. Auch in vorliegender Sache .bedarf diese Drage -.keiner. BntscheidungvuBenn. die Ke vision irrt, .'Wenn sie meint ,,',:.cLa&t Berufungsgericht "habe diese Präge verneine und sei aus diesem Grunde zu.-dem, Ergebnis gekommen, die Beteiligung FoflK( s an dem früheren Geschäft des Klägers in DsflHBK sei nicht geeignet gewesen, Gesellschaftsvermögen für beide zu begründen und. zu erwerben* has Berufungsurteil ist viel mehr dahin zu verstehen, daß es einer Entscheidung dieser Frage deshalb nicht bedurfte, weil es sich, den-Ire wägungen des Landgerichts angeschlossen hatte, das davon ausgegangen war, bei einer Innengeseilschaft fehle es regelmäßig an der Bildung gemeinschaftlichen Vermögens, und weil die Beklagte nicht genügend Tatsachen dargetan hatte, aus denen auf die als möglich angesehene Bildung von Gesellschaftvermögen hätte geschlossen werden können0 Auch die Vernehmung des Klägers durch das Berufungsgericht hat hierfür, wie es zutreffend aus führt, keinen hinreichenden Anhaltspunkt erbrachte
 Für die Klageberechtigung des Klägers aus Eigentum gemäß § 985 BG-B ist ohne Bedeutung, ob er bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 9» Juni 1953 als ’’Flatzhalter” ;;für Faufgetreter. ist, ob somit seine Gesellschaftereigehschaft nur: eine zeitweilige sein solltea .Wenn; hierfür-hach. Auffassung des Berufungsgee , nichts sahireiche Umstände sprechen,! so /ist' doch' kein: Kechtsfehler darin zu sehen, daß es diese nicht für , : ausreichend erachtet hat, die für den Kläger als frü-
her eil	tzer der streitigen Sachen .sprechende
 Yermut üng' seines |^geiit.ums''.2h!:Widerlegeh'o hie Befislon rügt? das Berufungsgericht habe fei; dieser Beurteilung w e s ent liehe Gesicht sp unkt e übersehene. Es habe, so meint die Revision., punt erstellt ^ daß der Kläger nur Platzhal-her für den Zeugen /EöBBfc gewesen sei ^jedoch; übe:?sehen, diesem unista.no ein:;: Ins eichen für dessen Alleineigentum ■ah'denvhhcheh -tu< hntnehmen0 Bl eher Yorwürf ist jedoch unbegründet., Benn die Ausführungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen? daß es den Sachverhalt auch un-ter diesjeplShsicht^unkt gewürdigt hat 5; jedoch zu dem Ergebnis gekommen	ist,	hiermit	sei die:EigeniMfYermUy-'
;:thh|lde::s: §	ausreiohend^hiadiiegt.^
Bah; vgiht- auebfbüii;^	erteh;/Ein-
z eIheif .ent:..ihi:;d t:esdm;;:|usam	hg '.'ha t	dag.:; her ui uh'gsge-
^'fpitilähsge^	..
‘.Eiaglfs;:: mhßg|hhnd;et	seiy	..
'■ sh ihlhhlifdle	Beweis
t£ uhriht-tÄh; ;d;;ehitllS||^
zu. beanstandenn Bas Berufungsgericht bewegt sich auch
 der tat sächlichen Wür— cligung des tiahÄhÄdils? wenn es tilgständelzuguhsten des Kfager s"; gewertet hat, die die Revision and er s bewertet wi;ssen^ #111,2:S ie :femängeltl der Umstand , daß die ?,ech-huhgeh über die Maschiben-Ä	aus-
■;:>g.est:etif i-; sei;el|‘:f::: hdnne;;;:hier	ha-
.Jb ehf Mß 11.	:■wegeh;idineidlhohkurf,e	ha c n; au s -
sen nicht albfiÄ	^bhle^bihsd	Ar-
...llkel her gestellt, hab#;:;Oder;;hätt ei,her st eilen ■ soli eh,:,
:.; ihirli habe auf treten kennen, Sie ;möc^
Stellung des, Zeugen^fo^BB1; auf einem Kalenderblatt 'vom ■25o September 1953 anders gewertet sehen und meint , es
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diese Aufzeichnungen gemacht habe, wenn■er nicht Eigen-: 1 ttiiner der Maschinen gewesen sei» Die Revision wendet; sieh auch gegen die Ausführungen, des 3erufur.gsgericht s? die sich auf eine von der Hand des Zeugen FoflMfcstammende Liste der vom Kläger eingebrachten Gegenstände, beziehen» Auf dieser liste erscheine, so führt das Berufungsgericht aus, UoEo ein Personenkraftwagen, hinsichtlich dessen der Kläger, wie seine hierin durchaus . glaubwürdige Aussage beweise, damals alsbald erklärt habe, daß er nicht ihm gehöreEnt sprechend sei dieser Personenkraftwagen auch nicht in die Liste der laut notariellem Vertrag.vom Kläger eingebrachten Gegenstände aufgfenemmen worden» Venn die Revision hierzu bemängelt, li; die Würdigung des ;3erüfungsgsribht's verkenne die gegebene Interessenlage, das Berufungsgericht hätte aus diesem Vorgang schließen mü.ssen, daß bei; den Einlagen des Klägers ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse aii den einzelnen Gegenständen vorgegangen worden sei, so vei-verkennt- die Revision, daß die Würdigung < gerichts möglich ist und daß die Revision sich auch hierbei auf dem ihr grundsätzlich verschlossenen Gebiet der tat sächlichen Beult eilung;des Sachverhalts bewegt»
, ln der Beru.fungsbegründung hatte die Beklagte mehrere 3eugen für ihre Behauptung benannt. PofHHI hab.eliSi| sich diesen Zeugen gegenüber./berühnitiyibei!del Befölagteri zu 50 °/o beteiligt zu sein, während es sich bei dem Klä-:ger nur um einen Strohmann handle» Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben., Las ist aus Rechts--gründen nicht zu beanstanden» Denn die Behauptung, der ; Klager sei nur Strohmann des Zeugen FoflHR, zwingt nicht zu der Folgerung, daß er nicht Eigentümer der auf die Stammeinlage einzubringenden Sachwerte war 1: (vgl» RGB 84,304f EG ffitR 193313? OLG Celle JW 1938,
1591) » iemi FoflHI sich in diesem Zusammenhang huph:.ii:L:;
noch dessen berühmt hat, bei der Beklagten zu 50 io beteiligt zu seihb so wäre hiermit nach Ansicht des Berufungsgerichts auch noch nicht bewiesen, daß er Allein eigentümer oder auch nur Miteigentümer der Maschinen und Werkzeuge sei« Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht mit dieser Erwägung, die unter Beweis gestellten Äußerungen Fo^BB’s unterstellt und ihnen nicht die Bedeutung beigemessen hat, die die Beklagte ihnen beigelegt haben wollte* Aus den:gleichen Gründen kann die Revision nicht mit der Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe weiteren Beweisanträgen, nämlich auf Vernehmung des Zeugen Notar:, SiflRVi, der Ehefrau /Hedwig BiflHBBp, und des Mitgesellschaft.ers . der Beklagten Henry EifBBfcs nachgehen müssen* Durch Vernehmung des Notars SiflHB wollte die Beklagte dafür Beweis erbringen, daß F/.flBP mit demlG:öschäftefüfc^er' der Beklagten den Notar auf gesucht habet' nachdem/hinsichtlich; der beantragten Eintragung in das' Handelsregister /Schwierig ■.::kei;ten entstanden; waren, daß also EoÄBB hauptsächlich die;.Verhandlungen- 'in dieser Angelegenheit geführt. habe *
. Bf e : Zeugin Bisollte nach Behauptung der Beklagten ebefalls über die mit Po^BBI geführten Verhandlun-geh unterrichtet sein und bestätigen Wonnen, daß der Kläger nur als Platzhalterwünd/Ötröhmarm für ^oilBBfc- ein geschaltet worden sei* Biese Beweisangehote wurden jedoch von dem Berufungsgericht nicht als geeignet ange- . sehen, die Eigentumsvermutung zu widerlegen* her Gesell schafter EiVHR. ist von der Beklagten dafür benannt wor den, loWttl habevihm ^	Interesse	an einem
 baj.di.gen Abschluß des Vertragos damit begründet, daß er außer; seiner Arbeit und seinen neuen Konstruktiahen: für ca* 12*000 DM ihm;gehörige/ArbeitSmaschihen in die Birma gebracht habe* Bas Berufungsgericht;hat jedoch den von EoflHB Britten/gegenüber,aufgest ellten Behauptungen über seine Beteiligung an dem Betriebe des Klägers und ebenso an der Beklagten jeden Beweiswert abge-
sprochexu Deshalb konnte es davon absehen^ Beweis' über die soeben erörterten Erklärungen des Zeugen	zu
 erheben« Bas ist umso weniger zu beanstanden.;, als die Beklagte selbst seine persönliche Unzuverlässigkeit hervorgehoben hatte» Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht davon 'absehens. darüber Beweis .zu erheben? ob poBB® selbst dem'Gesellschafter Henry EiBHBi gegenüber die Maschinen als'seih Eigentum bezeichnet hatt edit'd
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Reyj.sion nicht mit dem Einwand durchdringen kann? das Berufungsgericht hätte weitere Beweise erheben müssen., . die geeignet, gewesen wären? die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zu widerlegen» Infolgedessen kann die Beklagte auch nicht ;mit ;hem.Einwähdidurchdrihgenylher sZläger■ sei allenfalls nur Miteigentümer und könne daher den Anspruch,auf Herausgabe nach § 1011 BGB nur in Gemäßheit des § 432 BGB ' gelt eMlmaö	%	-
BlBo Si|hch>gb^®uber;■ einem Herausgabeansprueh;des Sigen-tümers•kann ein Zurückbehaltungsrechtaus § 273 Ab s»1 BGB gegeben sein (EG WarnRspr 1919 Br»27 Sc41)c Bas Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt rechtlich einwandfrei verneint y daß der Beklagten auch Ansprüche gegen den Kläger zustehen»
lbl Bie Beklagte hat nämlich mit/;ihren Ansprüchen ge- r gen die Forderung des Klägers auf Butzungsent Schädigung aU:f!.^me'GHftb$;oi-i)as Berufüngs^^	hat	deshalb	f	e	st	ge-
stellt f daß;die pordemungeh. der Beklagten gegen den Rlä-g er durc bid i|; gAuf r bc:hnung s erklarung. erloschen s indv B a -bei hähdelt tea sichb^	?
um Barlehensf orderungen in Höhe von 1,000 BM und 200 Bid und eine weitere Pordegung der Beklagten in Höhe von
450-, 20 DM;,. insgesamt also urn lo650,20 DM«,; Üe der Klä-ger rechnungsmäßig anerkannt hatte« Außerdem hatte die Beklagte; noch 4.00 DM mit der Begründung gefördert, sie hahe einen Brlaubsanspruch erfüllt, den der Zeuge Christoffel als Arbeitnehmer in dem Betrieb des Klägers erworheh. gehabt habe £ Diesen Anspruch hat das Berufungs-gerioht mit der Erwägung verneint, die Beklagte habe dadurch, daß sie ihrem eigenen Arbeiter ChjflHHHHMil den Bflaub e gewährte^ nieht ein Geschäft des Klägers im Sinne e inertOeschäf^fsführung; nhüh/Äüftrag,:. ;/sondern ein eigene s Geschäft geführt : und könne 1 daher ■; Mi erf ür ke inen' Er sät z 'keriah^ehf Dies:^ird Vöh der Revision nicht angegriff en„ Die Huldigung;des Berufungsgerichis ist£mögl1eh, :ein materieller Rechtsfehler ist darin nicht zu ; sehen* D er -Betrag.von 400 DM muß dähehlals Gegenforderung,der Be-klagten außer Betracht bleiben*
dl|ia;s;.Ä	iä^
der Anspruch des Klägers auf eine lutzungsentSchädigung tu bemessen war.di	ira ersten
R e;ö ht s zugd;;: hi eruier; egebof ^dh ■ gerioht liehen ' Sachverst än-;:di:g;.en.:.. tärh'1;' sii:;;: äuttmonat li^^	.zu: schätzen- Auf
 dtn. &	Beklagfen;£VÖrgehracht eh:?Mhwen- • ■
düngen;:braucht-^nioht■:.weilari 'elngegätgeh.tu werden* Denn ,das.;:p;.erüf:uh	hBf;;.iö^	angenommen,
 idaB;.;::0i.e::;lhh.derhhi'r:'ids■ ^Kläger s;'; 3edenf.ails.; höhersei als
:.l...;;idB:idf	#äs;; B eruf ungs-
urteil enthalte zur Aufrechnung keine Begründung und daher einen Iviangel im Sinne des § 551 Irt?:: ZBO c Sie übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht zwar irr-tüm'Jich angenommen hatte, schon das Landgericht habe die Forderung der Beklagten gegen den Kläger als durch Aufrechnung erloschen angesehen, da iS es ater an anderer
 Stelle in dem Berufungsurteil sä dieser Frage eine ausreichende und verf ahrensrechtlicb. nicht - zu beam!: standende Begründung gegeben hat» i
; Baß; der Beklagten noch weitere Forderungen,:M: d en Kläger zu stünden , hat das. B erufungsgericht mit ■; Au s±F\. führungen: verneint ? die den'Angriff der ,,ilevi;;siöh ebehh falls : standhalten.o Bie Beklagte Batte diese’ Forderungen1 r Mt'der': B ehauptung begründet:: 1 der - Kläger habe' ihr bei ': Abschluß;; des.Vertrages: .vom:■ 9> düni;;1953 Tatsachen ver-
schwiegen.; deren Bekanntgabe sie abgehalten haben würde, mit; Fo«0l zusammenzuarbeiten» Bei dieser Zusammenarbeit habe Fo4MÜ. sie schwer geschädigte So Beklagte veranlaßt , nine ; Strumpfform-fiäschine;;;zu bafelü B.o^l habe die; ' Ausführung/dM	ent scheidend be-
einflußt P;: hierbei:. jedoch Batantrechteider;J'i'ltipM und der Firma. BeflBi GmbH .weilet zt^'Bieg^as^
-mit einem Aufwand VoM'fiind'^ 12o000. -DM; herg|;steilt;;! worden, iedoch unverkäuflieh, da die Beklagte sich bei einem Absatz der G-efahr von S c had en s er s a t z an s p r ü c b. en d er Patentinhab er aussetzen würd e » barüb er hinaus habe:-. Fourn6 Zeichnungen der Beklagten durch Fotokopien oder
 Pausen ausgewertet, Veröffentlichungen in Zeitungen über diese Maschine gebracht und sie dadurch geschädigt, daß er auf die preisverhältnisse bei der Beklagten gegen-rüber ; ausländischen'Maschinen verwiesen: habe!;;■dehenggewAl-genüber die Beklagte teurer sei» Ber Kläger habe ßeMMM: ’ wußt, daß Fomm Konstruktiöhszeichnuhgeh;;mit nach Hause
 genommen hatte,: um sie für seine privaten und wettbe- h werbswidrigen Zwecke zu verwenden» FodflV habe noch drei Zeichnungen in seinem Besitz» Sr habe bei Beklagten Spesen auf Grund falscher Belege liquidiert» Gegen ihn bestünden auf Grund der.Bilanz per 31> Bezember 1954 noch; Forderungen in Höhe Toh 2o4.4754B BM»: Für alle ; diese Ansprüche gegen Fo0BI hafte auch der Kläger» Br
15 -
habe nämlich EotBBl von früher gekannt und sei dann mit ihm in Diensten der BelpBBI GmbH gewesen» Sofort naeli : ihrem Ausscheiden bei der Gesellschaft hätt-en sie einen Vakuum-Dämpfer angeboten und für ihre Angebote die technischen Maße und Daten aus den -Kontrakt!onszeichnungen v deriDim	entnommen»	Aus	dieser	Zusammenarbeit
 des .Klagprs^ mit EoPBP sei zu schließen, daß der iKläger die Unkorrektheiien EoPBB'n gegenüber der Firma! BeflBHl.. gekannt -habe» Der . Kläger habe auch -ver schv?iegen !däßlEöiJ®P unbefugt als Diplomingenieur auf getreten sei und sich den ihm hicht austehenden Bit el eines Professors ■■beigelegt habe =,. Zudem habe der Kläger selbst in SseK-: weiler auch nach Konstruktiohszeichnungen der BejjHpP / GmbH;'::gearbeiteic ■	w	:-
:iiWn'Däs Berufungsgericht stbllt bei Prüfung dieser Ansprüche fest, daß; nicht der Kläger, sondern der Zeuge Schilp® den 2engen PotBÜ mit\ der Beklagten zusammenger-brachtund'daß dieser daräufhin den Kläger mit der Be^ kliagten zusammengeführt habe» Die .Beklagte habe?; so vfübrtv.das Berufungsgericht Leiter aus, sieh seihst immer Wieder darauf berufen,, daß nicht der Klager, sondern :FbPPI mit ihr die gesamten Verhandlungen geführt habe» Der Geschäftsführer der Beklagten habe noch in der letzt-ten mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe niemals mit dem Kläger selbst über den Vertragsschluß verhandelt:» Es sei schon aus diesen Gründen nicht ersichtlich, bei welchen .vorvertraglichen Verhandlungen den Klägerein haftungsbegründendes Verschulden gegenüber der Beklagten treffen könnte» Entsprechendes gelte für die weiteren Verhandlungen, welche die Beklagte und ihr Gesellschafter EifliB spater mit Do4BB geführt haben sollen und mit de-. neu anscheinend auch die Rechnungsposten zusam.nienhingen; aus; denen die Beklagte gegen PoPBP; Forderungen herleite» Habe der Kläger, wie: er es dar st eile,..- eine echte Gesell-
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Schafterstellung- erhalten sollen oder sei er nur als Platzhalter für	an dem notariellen. Vertrag be-
teiligt worden, um für vorübergehende Zeitdie Gesellschaft ersfellung als Strohmann füreinzunehnien, so iWäi’e ver allerdings verpflichtet gewesen,; die Beklagte vor; Gefahren; odef fSchäden zu - warnen0; Es hätten eich .jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben? daß dem Kläger die nunmehr /unstreitige Unzuverlässigkeit	s	bekannt	gewesen	sei,,	Die	Beklagte' sei
 auch nicht in der Lage gewesen, hierfür; schlüssige Be-weise anzutreten-., Sie stütze sich nur auf Vermutungen, denenlgegenüber der, Klager den eigenen Vortrag der Beklagten	,	daß	er	bei'der Birma BeÄI
nur:; in; ;deriSchlos aerei gearbeitet' habe,. also ■ im ■/' Gegensatz-ßzu	als	Gesellschafter der	GmbH
in-'deren; Bf ensfe-n nur eine ganz untergeordnet e St eil e bekleidet'ohabet;: -Es möge zutreffen? daß der Kläger gewußt habe, daß PctBHI weder Biplomingenieur noch Professor ■■ ;g;ew:eseh;;. seit';'B,e eei ;;iedoch nicht: - därget-an oder auch nur unter Beweis gestellt worden, daß dem Kläger bekannt gewesen sei,	habe	sich	im	Geschäftsleben	ernst-
haft als solcher ausgegebeno Gerade mit Hücksicht darauf? daß BoMBl sich dem Kläger gegenüber hilfsbereit gezeigt hafte, würde man;von dem Kläger nicht verlangen können,, daß er Irgendwelche von ihm nicht zu beweisenden Unzuverlässigkeiten BoÄHIhs, welche ihm zugetragen worden sein mögen?, als hinreichend wichtig und fundiert angesehen habe? um sie .der Beklagten bei dem Vertragsschluß oder späh er weiter zu; erzähleho'nie Beweisaufnahme habe: auch keine Beweise dafür erbracht, daß der;Kläger, pflichtwidrig Unkorrektheiten im Sinne einer Verletzung seines Vertrages mit oder Gesellschaft begangen oder solche des EoflflB der Beklagten gegenüber unterstützt oder auch:nur geduldet hätte0'Bas gelte insbesondere von dem. nicht erwiesenen Vorwurf
? it r
der B eklagiep, ider Klager und FctfMi: batt en r echt svvid-rfg''-!.G-egeft.stMjdde,/aus dem'-Be^rieTcJe der Beklagten entfernt und Irodm habe unter Duldung des Klägers unbefugt Konstrukt icnsseichnungen aus dem Betriebe mitgenommen und für sich ausgewertetK Auch hinsichtlich der weit ergehenden von der Beklagten gegen FotfHi erhobenen.Tor- ; würfe habe die Beweisaufnahme nichts für eine Beteiligung des KlägerslaMder; ^	;JPoT>lftubegangenen
 Hahüfchgeh oderg gar:ne ^erdaehtüdas: Züsammenwirkäns beide.c im Sinne der §.§ 826, 830 BGB' sum Schaden der Beklagt en ergeb en c	;;:|1 OJ-ÜÜ;
^rügt» das Berufungsgericht habe ein ' Ütllei s angffbtj der!-B eklä|Ten limiSChrifthaf^ v ember 1953 nicht al s .unschlü s sig; ans eben dürfen, mit dem die Beklagte durch Benennung des Zeugen Kn unter Beweis gestellt habe? daß der Kläger und Pol nach ihrem Ausscheiden aus der PirimbgeJ^Jpi Ombff ande-: renVPirmeh''Angebote eines Takuum-Dämpfers gemacht hätten? wozu die technischen Daten aus den IConstr uk tionszeich--.nungenidä^	.Die Rüge
; ist:viunb.<3grü^	;
länget otTmit |ld:ei ii:| grühdüngl Übga^
.isgestelLILer|ab.en;,]do'"öaß: dem Kläger :üibü;Unhp^	jdeS'l^
■;sei;:; cde#;;da-ßr-p^.::sich. an’sölchänlbewußt beteiligt hätte» Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu teanstan" dena Denn Kr^NHMMl sollte bekunden, daß die Angebote ; eines; Taküum-Dämpfers'.an/eine:,Zwirnerei auf den gleichet Daten und MaiBen beruhte, die die Firma BeJBBBP verwendet; habe,, Daraus war noch nicht zu schließen* daß FoÄtf®
■ gegenüber der Firma BeJBBP eine Unkorrsktheit begangen ; habe, jedenfalls nicht, daßdiese dem Kläger bekannt ge" wesen sei o	•	'
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Weitervtmeini die Revision, das Berufungsgericht i wäre verpflichtet gewesen, aie lstrafafcten gegen Bo beizuziehenD Daraus hätte 'sich ergeben, haß .der Kläger' 1 die Unkorrektheit enFo||BB?s gekannt habe. Auf diese- i r Akten hatte sich die Beklagte im ersten Bechtszuge in dem von der.Revision angeführten Schriftsatz vom 15V Holv 1 vember 19 55 zu dem Beweise ihrer Behauptung bea.o|ent; Ihur-iw.i ne habe in dem Strafverfahren angegeb'en?ii'daß^die; :..ent“V: 1 ; sprechenden Maße und Dät en für die angeboi^ene^'Meshliihe u von der 'Birma BeflBBB GmcE stammen»' Zuldieaem/^ angebct hatt e /die3 eh 1 ägterausg|f.ghrt.., l.es : mü ssah.dahär,1 '■behauptet- werden,,/ daß .dar Kiägerläuch von deh^nkofrefcti^W.i:; heiten. des . Rc^BBB//gegerp1ierldw^ habt1 ■ habe:0. /Daraus"/ergibt, ai^
bringen der; Beklagt entiedigl	blgerühg/'h
fhanftelt etundidüßtdMe,#eizM^^	hi	i
■'hauptung bestätigen aÖilta|r:';diß /-111den: Ahfelt^ deter Daten■ und Maße hätten von der Firma BeflBi GmbH gestammto Das Berufungsgericht hat keinen Rechtsfehler begangen, wenn es hierin noch keinen ausreichenden Beweisantritt für die behauptete Kenntnis des Klägers von Unkorrektheiten des Zeugen Fq'jflB gesehen hat<, In öer / Berufungsbegründung hat die Beklagte sich auf die Strafakten zu dem Beweise ihrer Behauptung bezogen, der Kläger habe gewußt, wie unzuverlässig sich Fof0 bei der Firma BeflBHT und auch- sonst gezeigt habe. Auch dieses Beweisangebot enthält jedoch keine schlüssige Darlegung von Tatsachen, aus denen geschlossen werden könnte, der Kläger habe von Unkorrektheiten Fo®BBJ s gegenüber der Firma . BeflBBBP GmbH Kenntnis gehabt und diese Uaher /pflichtwid-rt;, rig gegenüber der’ Beklagten verschwiegeno: Das Berüfungs-gericht war schließlich auch nicht verpflichtet, auf Grund des nach der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten vorn
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2^:;o,'.T;et)ruar 1955, in :dem die Beklagte sich erneut auf ■die Strafakten'gegen Po®® bezogen hatüe, diesem Vorbringen nachzugeheii, denn es enthält■keine Tatsachen darüber, daß der Kläger die dem .Zeugen Do®® ■vorgeworfenen Unkorrekt hei ten gekannt habe*
g:	'- In der Berufungsbegründung hatte sich die Beklagte
 auch auf das Zeugnis des Hechtsanwalts Otto Ke® und des Zeugen Bo®® zu dem Beweise dafür bezogen,; daß der '■Kläger - das - Bewegte- Vörleben Bo®®' s - gekannt' und gewußt;	daß ear wele^--^iplo.ming©nieur noch. Brbfessbr-
Ageweseh-v.seiVoiBaB. Berufungsgericht hat jedoch rechtlich bed enkenf r ei di e/B ehauptung üb er, das . bewegt e Vor! eb eh-äisinibhl genügend substäntii:ert; angesehen und im übrigen eine Darlegung verni?;tf daß; deni Kläger^auch- be-kännt-;::gdwasen sei, daß Pc®® sich zu Unrecht. als i j}i^	j?;ro;fessor ausgegeben".hatte» Das Be~
iifüfungsgerichft-hätte'' hierzu noch; darauf hinweisen -kön-■nen,; daß die Beklagte schön in der Klagebeantwortung vorgef rag|gi: hatte.,der Kläger habe im September 1953 Ceit Bingen^	a.em	Geschäftsführer	der
 Beklagten,;, zngegebeh, daß Bo®® in Vfirkiichkeit nicht ]|ijplomi^^	hätte	daher	auch einer näheren
 Darlegung däfurthedurft,-wann der Kläger hiervon erfahren hat, daß er dies der Beklagten treuewidrig ?er-schwiegen habe und daß sie andernfalls auf eine Mit-arbeit Po®®;s in ihrem Betriebe nicht eingegangen wäre0i:Dafür5 wann sich' Po®®als Professor ausgegeben hatp und daß auch dies dem Kläger bekannt gewesen sei, hätte es ebenfalls an einer Darlegung näherer • Einzelheiten, auch, in zeitlicher Hinsicht bedurft 0 Deshalb ist nicht zu beanstanden,, daß das Berufungsgericht .die Beweisanträge nicht als genügend substantiiert angesehen hat.»
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tDas Berufungsgericht häfc unterstellt, daß: die Beklagte. Ansprachegegen -FotfH - habe, und die Auffassung' der Beklagten abgelehnf, ■ der Kläger hade als Strohmann und Platzhalter des Zeugen Fo^BB für alle Forderungen/ einzust/ehen, welche1 ihr aus ■ der Zusammenarbeit	gegen	diesen	entstanden;	sei	ehe
 Bemtist ^zwahthe	stellt sich jedoch auch \
hoch ;die;Fraget.{/'Dh jdl'e Beklagte, wenn der Kläger ar. dem .Verträge hom/ 9i;;:Juni .1953 hur .als/.Strohmann für
 ist und/die ^hier//streitigeh; /
E1 geht ums äfts]?^	Fo^lBPE geltend m	:
machen sollte', den Anspruch auf Herausgabe nur formell dem Kläger .zustehenden Eigentums. auch Forderungen entgegenstellen kann, die ihr gegen FoMfll zu-stehen0 Fach § 273 Abs»l BGB besteht allerdings ein Zurückbehaltungsrecht des' Schuldners- nur wegen eines : o fälligen Anspruches gegen den Gläubiger aus demsel- /■; ben rechtlichen Verhältnis, auf dem die Verpflichtung ; des Schuldners beruht» Hinsichtlich der Ansprüche der Beklagten gegen FoflMt fehlt es somit an der Gegen- ■/-, seitigkeit der Ansprüche im Sinne des § 273 Abs»!»
Bei der Aufrechnung mit Forderungen gegen den freu- ui: geber kann, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, die formelle Inhaberschaft des Preur händers als Prägers einer Forderung in besonderen Ausnahmefällen dann unberücksichtigt bleiben, wenn dies durch die Erfordernisse von freu und Glauben ge- ■ boten ist (BGHZ 25,360) ». Wie diese Frage bei der - Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts zu beurteilen ist, / bedarf hier indes keiner -EntScheidung» Denn die Beklagte that;:nichthinreichend unter Beweis gestellt / daß'- . der Kläger im Innenverhältnis :zu FoflBH diesem gegenüber nicht berechtigt ist, die: von .ihm herausverlangten Gegenstände weiter zu besitzen und mit ihnen
//-V 23: /hl
 zu arbeit eno Wenn der Kläger-, wie Unterstellt	.
dpi--kdnn• /hinsibhit lieh/-'des-' Eigentums und der perfuh gung hie rüber ? e rpfl i cht uiigeh g e g enüb er F otfBi ’eingegangen ist /, / so '.spricht doch der Sachverhalt /dafür/ daß '-deh^:lCiagsrtdi:e' Maschinen/ Werkzeuge hhäisenstigen Geräte zur Ausühuhg/eines Gewerbe--^helriehes : hehält^	dieser	/
/Sähhlage eineh näheren//B^	bedurft hätte.,
daß eigene Int eressen /des/Ä^	t;
werden würden; wenn der Besitz der Sachen ihm ■
:elitär'IvehehÄ	osen lirast än- .;,
:;re^	epS^^^f^Suhg^'h^tk
 wa/|^^	■ Sehuidher s/ gegen/ den Kläger
 dihh|r^	vorgef ragenen und unt er//:
/SaWfidipddheiÄ	kein Ausnahraef all
^u/:;sih^l:ldgr /in- recht f ertigen könnt es der Beklagten /|ft: ehteFfpcheh:de|?//Anw endung des § 273 1hs<> 1 BG3 ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Forderungen /ghgih/;, Po time z u z uh i 111 g e n 0 1
ITc. Das Oherlandesgericht/ hatte/keinen Anlaß s das ■: Urteil des Landgerichts p|W.a///du s,/dem,d r unde hufzu-: heb' ehl/waii//^	Teilurteil-'	./■■■
bi.e//reehteihrige:, ihsieht/Zvertheten hatte:\1 'gegen- ' üb er:/ seihed:'/:|l:|':r aua gab eh e:gehr:en. • k ohne / ein /; 2 urü c kb e - -/haliung^	Verwendungen	.gelt	end	'ge-,	■	>/
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.verlangten Gegenszänäe gemacht habe, oder wenn diese ihm einen Schaden zugefügt nahen., und aus diesem Grunde die zur /Aufrechnung gest eilten For-
derungen der Beklagten stn den .-Kläger '|iicht. -gepi^-ft Bat o Die Revision meint,, das Berufungsgericht i:sei; von der irrigen Voraussetzung; ausgegangeüp:? daß-. ■ das Landgericht eine solche Prüfung vorgeaioiiimen habe,: und habe aus diesem 'Gründe die-'Präge -der 1, Zurückverweisung nicht 'geprüft*. La es dles: nicht getan habe, Leide das.Urt.e'il. an,-jeln^'Wliehen; Mangel, Lern -kann''inichtazugestiirunttwerdena: las'l'e?::;:' ruf ungsgerichi hat; die ;erf erd ÖrlichePrülung-;def1 zur. Aufrechnung-gestellten .--.Gege^ vorgenommenb Hi erzhic^a^hes befugll;'.^i:.U;'pcli:b 1^v:;e3?-|r •w-ei:sung-den. Sache" wegen^^f^ chen Fehlers lag'Lh:^
von keinen G-ebrauchigemächtlh^	es	nicht
 genötigt;,: .dies ihlllemIßöruf	aus-	g	:
drück lieh zu b egrühden *1-Daf tir■; erörtert en Irrtum die Sache zur Prüfung der Gegen- } forderungen an das Landgericht zurückverwiesen haben würde, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vom Deshalb kann nicht gesagt werden, daß seine 'Entscheidung auf dem Irrtum und der Unterlassung einer verfahrensrechtlichen Erwägung beruhe*
Vo Somit erweisen sich sämtliche Angriffe der Revision gegen das Belufungsurteil als unbegrün-:
fleto Deshalb war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO: zur üe'kzüweisen»
„G-roßmann Dr0&elhaar Aril Dr0-Mezger DiyHesener