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BGH

Gericht: BGH

Wer einem Geschäft» das für einen nicht rechtsfähigen Verein vnrgenommen wird, als Vereinsmitglied oder auch als Vorstandsmitglied lediglich im innenverhaltnis des Vereins zustimmt, .ist jedenfalls dann nicht Handelnder im Sinne des § 54 BGB. wenn der Zweck des Vereines nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog. Artl, Dr. Spieler und Dr„ Dorschei für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegenüber dem Beklagten und die Revision des Beklagten Se&en das Urteil des 1. su Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin drei Fünftel und dem Beklagten zwei Fünftel zur Last« März 1953» also vor Eintragung des Vereins, beschlossen» Nach diesem Beschluß des Vorstandes sollte die Jägervereinigung in finanzieller oder sonstiger Beziehung keinerlei Haftung übernehmen» Diese Verantwortung sollte vielmehr allein den wirtschaftlichen Träger der Ausstellung, einen Kaufmann Eberhard treffen, während die Jägervereinigung ihr Einverständnis nur für die Benutzung ihres Namens als ideeller Träger der Ausstellung geben sollte» Ein entsprechender Vertrag wurde am 19» März 1953 zwischen der Jägervereinigung und T^J^^ abgeschlossen. unternommen habe, die "Deutsche Jagdaussteilung 1953" vorzubereiten und durch-suführen, und der vom Beklagten W^p^ als erstem Vorsitzenden der Jägervereinigung unterschrieben ist. Die entsprechende Seite trägt auch ein Lichtbild des Beklagten Die Ausstellung erwies sich als wirtschaftlicher Fehl-Schlag« Die Klägerin, die einen Stand in einer der Ausstellungshallen gemietet und dort von ihr hergestelite Kaffeemaschinen - nach ihrer Darstellung ohne jeden Erfolg - ausgestellt hatte, räumte ihren Stand vorzeitig am 2. Für ihren Schaden, den sie auf i 371,43 DM (700,- DM Standmiete und 671,43 DM sonstige Unkosten) beziffert, macht sie neben TppP^l dem jedoch die Klage nicht hat zugestellt werden können, die Jägervereinigung und ihre drei genannten Vorstandsmitglieder verantwortlich« weisung der Klage auch ihm gegenüber» Die Klägerin will sein Rechtsmittel zurückgewiesen haben und begehrt mit ihrer Revision Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit, als der Beklagte verurteilt ist. Juni 1953 an die Klägerin und Formular '’Anmeldung und Standbestellung” von der Klägerin, in der Öffentlichkeit und bei den Fachorganen als Veranstalterin der Deutschen Jagdausstellung 1953 angesehen worden sei« Dadurch habe sie einen Rechtsschein erzeugt, den sie gegen sich gelten lassen müsse» Sie hafte deshalb für die vom Berufungsgericht im einzelnen näher festgestellten falschen Angaben und seiner Leute über Art, Umfang und Diese Ausführungen, die nicht im einzelnen angegriffen werden* liegen weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und enthalten keinen sachlichen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten, insbesondere des Beklagten IIo • Ob der.Vertrag mit der Klägerin'erst mit Eingang des Schreibens vom 20« Juni 1953 bei ihr zustandegekommen ist, d.h., nachdem oder in dem Augenblick; als die Jägervereinigung durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts rechtsfähig geworden ist, ohne daß es noch auf In diesem Zeitpunkt war aber die Jägervereinigung noch nicht im Vereinsregister eingetragen« Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht zu dem Ausgangspunkt seiner rechtlichen Betrachtungen über die Haftung der in Anspruch genommenen Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Vereinsmitglieder gewesen sind, den § 54 BGB genommen. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend sowohl davon ausgegangen, daß es sich bei der Jägervereinigung vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister um einen nicht rechtsfähigen Verein gehandelt hat, als auch davon, daß ihre Mitglieder als solche für vertragliche Schulden nur beschränkt auf ihre Anteile am Vereinsvermögen (einschließlich ihrer Beiträge) haften. 2) Nach Satz 1 des § 54 BGB finden zwar auf nicht rechtsfähige Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Wenn das Berufungsgericht hier aus der Tatsache, daß die Jägervereinigung in das Vereinsregister eingetragen werden sollte und daß sie sich schon vor ihrer Eintragung als eingetragener Verein bezeichnet hat, auf die Absicht ihrer Mitglieder geschlossen hat, der Vorstand solle nicht ermächtigt sein, die Mitglieder des Vereins über ihre Anteile am Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten, so ist das nicht rechtsirrig.. Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht verneint, daß die Beklagten und B^^^ schon in ihrer Eigen- Pie m diesem Zusammenhang von der Revision der Klägerin erhobene Rüge, eine durch Zustimmung zur Satzung oder durch Beitritt zu dem Verein erklärte Bevollmächtigung des Vorstandes sei nach der rechtlichen Konstruktion des eingetragenen Vereins ausgeschlossen; denn dort handle der Vorstand nur als Organ der juristischen Person, niemals aber im Namen oder auf Grund einer Vollmacht der Mitglieder für diese, ist nicht begründet« Letzteres ist zwar richtig, hat aber nichts damit zu tun, inwieweit der Vorstand eines Vereins, der ins Vereinsregister eingetragen werden soll, in • der Zwischenzeit bis zur Eintragung die Mitglieder als solche verpflichten kann« Eine Vorschrift, nach der der Gesamtvorstand•eines nicht rechtsfähigen Vereins oder auch nur das allein geschäftsführende Vorstandsmitglied eines solchen Vereins allgemein für die vertraglichen Verpflichtungen des Vereins haftet, kennt das bürgerliche Recht nichte Aus Rechtsgeschäften, die im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen werden, haften aber die Handelnden persönlich (§ 54 Satz 2 BGB), und zwar unabhängig davon, ob sie Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Yereinsmitglieder sind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt gewesen sind (Sta.udinger Mit Recht hat daher das Berufungsgericht seine Entscheidung hinsichtlich des Bestehens vertraglicher Ansprüche darauf abgestellt * ob die verklagten Vorstandsmitglieder Handelnde im Sinne von § 54 Afcs 2 BSB gewesen sind. 1c Diese Revision rügt5 das Berufungsgericht habe den Begriff des Handelnden im Sinne von § 54 Satz 2 verkannt. bar Handelnder die rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen abgegeben hat; die zu dem Vertragsschluß selbst führten; denn aus den nachstehenden Ausführungen ergibt sich* daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine weitergehende Tätigkeit des Beklagten festgestellt hat, die über ein bloßes Dulden oder eine bloße Ermächtigung hinausging. Deshalb braucht auch nicht dazu Stellung genommen werden* ob der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung des Begriffs des "Handelnden" im Sinne des § 54 BGB beizutreten ist. § '4 Anm 3 b 3 mit Nachweisen; vgl auch RGZ 82, 294, wo die Präge r.ar angeschnitten, nicht entschieden ist; a,M, OLG (Frankfurt*. Für ihn seien, wenn auch nur in seiner Person als Vertreter einer ursprünglich für die Durchführung der Ausstellung vorgesehenen Südwestdeutschen Ausstellungsgesellschaft, im Vertrage mit besondere Vorteile vereinbart gewe- der Persönlichkeit und den Gefahren des geplanten Unternehmens habe er sich auch dann noch für die Durchführung der Ausstellung mit ungewöhnlicher Energie eingesetzt, als alle Spitzenverbände ihre Mitwirkung bei der Ausstellung abgelehnt hätten, so daß es sich keinesfalls um eine Ausstellung auf Bundesebene habe handeln können. Er habe auch gegenüber lange vor der Ausstellung geäußert, der Inhalt des versandten Prospektes und auch eines Plakates, das seit Mai 1955 öffentlich angeschlagen gewesen sei und ebenfalls die JägerVereinigung als Veranstalterin bezeich- Sie tragen aber auch die weitere Würdigung, daß ihm hierbei ein Verschulden bei Vertragsschluß - im Sinne eines fahrlässigen Verhaltens - zur Bast fällt; denn der Beklagte war die Person, welche für die Jägervereinigung handelnd, die nach der nicht angreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts'neben ebenfalls Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist, vor VertragsSchluß bewirkt hat, daß falsche Angaben über Art, Ausmaß und Bedeutung der Ausstellung in die Öffentlichkeit und auch an die Klägerin - und zwar als Erklärungen der Jägervereinigung - gelangt sind. Angesichts des irreführenden Inhalts des Prospektes ("Ausstellung auf Bundesebene" und "freie Wildbahn" i.V« mit der Angabe eines 30 000 qm großen Freigeländes) bestand für den Beklagten auch die Eechtspflicht, sich über Werbetätigkeit zu unterrichten und für eine Klarstellung •zw sorgen.. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt; daß sich die Klägerin nur mit Rücksicht auf das in Aussicht gestellte Ausmaß der Ausstellung an ihr beteiligt hat und dadurch zu ihren Aufwendungen veranlaßt isto Dabei ist unerheblich; ob für den Entschluß der Klägerin etwa Behauptungen oder 2o Auch die weitere Rüge, die Klägerin habe -mindestens stillschweigend auf eine persönliche Haftung des Vorstandes der Jägervereinigung verzichtet, schlägt nicht durch« Die Vorschrift des § -54 Satz 2 BGB ist zwar kein zwingendes Recht und kann deshalb vertraglich ausgeschlossen werden« 299)<> Vielmehr müssen nähere Anhaltspunkte gegeben sein, die den Schluß zulassen, daß nach dem Y/illen aller Beteiligten diese Vorschrift außer Kraft gesetzt werden sollte« Solche Umstände hat der Beklagte W^l^hier nicht dargelegt« Allein in der Tatsache, daß die Jägervereinigung sich schon vor ihrer Eintragung als eingetragener Verein bezeichnet hat und daß die Klägerin deshalb angenommen hat, sie habe es mit einem solchen zu tun, kann ein solcher die persönliche Haftung aus § 54 Satz 2 BGB - stillschweigend - beschränkender Umstand nicht erblickt werden; denn für diese Haftung ist es unerheblich, ob der Parteiwille des Vertragsgegners auf eine solche persönliche Haftung gerichtet war und auch ob der Handelnde in eine solche eingewilligt hat, da die Haftung eine reih gesetzliche ist. (JE 515 742, 745 und in BGB RGRK 10c Aufl § 54 Anm 8 Abs dagegen insbesondere Schumann "Zur Haftung der nicht rechtsfähigen Vereine”, 1956 S 31), daß bei Idealvereinen die allgemeine Haftungsbeschränkung für Mitglieder auch für die Haftung ihrer Vertreter nach Satz ?. des § 54 BGB gelten müsse, kann, jedenfalls für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß, nicht beigetr.eten werden« Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht verneint, daß B^H^als (unmittelbar) Handelnder im Sinne von § 54 Satz 2 BGB im Verhältnis zur Klägerin angesehen werden könne, enthalten keinen sachlichen Rechtsirrtum zu ihrem Machtet!* den Revision meint; denn eine Verletzung seiner Pflichten als - nicht geschäftsführendes - Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein macht ihn noch nicht der Klägerin gegenüber aus § 54 Satz 2 BGB schadensersatzpflichtig» 2, Der Beklagte B^H) kann von der Klägerin auch nicht wegen seiner bloßen Zustimmung zur Tätigkeit des Beklagten und T^m^ auf Grund des § 54 Satz 2 BGB in Anspruch genommen werden» Es braucht hier nicht auf die Eechtsprechung des Reichsgerichts zu den entsprechenden Bestimmungen für Kapitalgesellschaften (§ 34 Abs 1 Satz 2 AktG, § 11 Abs 2 GmbHG) eingegangen zu werden (RGZ 55. 302; 70; 296; 72, 4017 403; vgl ferner BGH HJW 1955, 1228 = MDR 1955, 728 mit z.To ablehnender Anmerkung von Schultze - v»lasa\i/-c)» Für den nicht rechtsfähigen Verein jedenfalls, dessen Ziele nicht auf einen wirtschaftlichen Erwerb gerichtet sind (Idealverein)» können diese Grundsätze nicht schlechthin Geltung beanspruchen« Bei ihm ist die Rechtslage eine grundsätzlich andere als bei den erwähnten Kapitalgesellschaften» Bei diesen sind die umfangreicheren Geschäfte die Regel, so daß die Haftbarkeit lediglich eines Geschäftsführers, wie das Reichsgericht (RGZ 55, 302) meint, dem Zwecke des Gesetzes (34 AktG) nicht gerecht werden mag» Beim Idealverein sind solche Geschäfte die Ausnahme« Die Gefährdungslage für die Gläubiger bei dem Handeln für einen solchen Verein ist deshalb im allgemeinen erheblich geringer, als wenn für eine der genannten Kapitalgesellschaften vor ihrer Eintragung rechtsgeschäftlich gehandelt wird. Protokolle der Kommission zur Beratung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches = nürnberger Protokolle, 1858 S 1039 und 1449/1450)0 Im Gegensatz dazu ist aus den Protokollen für das bürgerliche Gesetzbuch der 2. Bearbeitung von.Achilles, Gebhard, Spahn 1898, auch Mugdan I* Band S 641) nichts für eine so weite Auslegung des § 54 Satz 2 BGB zu entnehmen,» ist; denn nach den bereits erwähnten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es hier an jeder aktiven Mitwirkung des Beklagten S^|J/^s die über eine bloße Zustimmung zu dem Ausstellungsplan im Innenverhältnis des Vereins hinatisging.. In einer solchen allein kann aber beim Idealverein ein »Handeln» im Sinne von § 54 Satz 2 BGB nicht erblickt werden» Ohne Bechtsirrtum hat hiernach das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten B^|^p unter diesem Gesichtspunkt verneint» (Ergänzend zur Revision der Klägerin gegenüber Gegenüber plem Beklagten B^//^ bleibt noch zu prüfen, ob er sich nicht aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) schadensersatzpflichtig gemacht hat» W^JIH^cc'nnten als Verrichtungsgehilfen (nach § 831 BGB) des Beklagten 3^|^ angesehen werden, sei nicht auf Grund eines Dienstvertrages nit der Jägervereinigung tätig geworden. Er habe die Durchführung der Ausstellung vielmehr als selbständiger Unternehmer übernommen, möge sich dann auch diese im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung nach außen hin anders ausgenommen haben. Gewiß habe auch Wünsche; Anregungen und Anforderungen der Jägervereinigung verfolgt, Geschäftsherr im Sinne von § 831 BGB sei aber nicht jeder, der in seinem Interesse einen Dritten zu einem Tun veranlasse. Diese sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiet bewegenden Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum sum Nachteil der Klägerin, jedenfalls, soY/eit verneint ist, daß T^^PIP und damit auch der allein von beauftragt war, als Verrichtungsgehilfe des Beklagten B( und der Jägervereinigung im Sinne von § 831 BGB anzusehen sind- glied der Jägervereinigung,/eercäö § 83'’ BGB haften, wenn diese den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllte (vgl RG JU 1933, 423)* Ob dem Beklagten Y/^^p eine solche Handlungsweise zur Last zu legen ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen« Pür eine solche objektive unerlaubte Handlungs die der Natur der Sache nach eine vorsätzliche gewesen sein müßte, fehlt es indessen an einem entsprechenden schlüssigen Sachvortrag der Klägerin? Daran ändert der Umstand nichts, daß der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts billigt, der Beklagte Y?^^P habe der Klägerin gegenüber bei den Ver-tragsverhandlungen fahrlässig im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluß gehandelt (vgl oben Bll), Das Berufungsgericht hat danach .im Ergebnis mit Hecht eine Haftung des Beklagten B^pp aus § 851 BGB auch im Verhältnis zur Tätigkeit de3 Beklagten verneint.

Zitierte Normen: § 54 BGB § 11 GmbHG § 34 AktG § 54 BGB
BGBAnmBerufungsgerichtAusstellungVereinvereinenKlägerinHaftungJägervereinigung

Volltext der Entscheidung

2313 007
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Für das Nachschlagewerk nur zu : und ?! Nieh l, fhr d.i o Amtliche nattunlungi
% Gesetz« BGB § !>4
Reehtssatz? Wer einem Geschäft» das für einen nicht rechtsfähigen Verein vnrgenommen wird, als Vereinsmitglied oder auch als Vorstandsmitglied lediglich im innenverhaltnis des Vereins zustimmt, .ist jedenfalls dann nicht Handelnder im Sinne des § 54 BGB. wenn der Zweck des Vereines nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog. Idealverein;«.
 7:. Gesetz« BGB §§ 54, 2/6 ('? a)
RechtssaSz« Auch bei einem nicht rechtsfähigen Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog. Idealverein), gilt die für Mitglieder anerkannte Haftungsbeschränkung jedenfalls dann nicht für Personen, die erkennbar für den Verein handeln, wenn sie für ein Verschulden bei VertragsSchluß einzustehen haben.
Gesetz« BGB § 54
zu dem Begriff des "Handelns” für einen nicht rechtsfähigen Verein«.
4. Gesetz« BGB §§ 51, 851
zur Anwendung der Haftungsgrundsätze für juristische Personen auch auf nicht rechtsfähige Vereine.
Aktenzeichens VIII ZR 202/56 Urteil des BGH vom 21. Mai 195?
OLG Frankfurt 'Main
VT 1ZR_ 202/56
Verkündet am ?1oMal 1957 jffme i.s üer c Justizangesteil ber als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Tm Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
a)
b)
des Landesamtsdirektors a.D
d^es Ingenieurs Heinrich B G^pstraße
 Jakob P und
 in F
Beklagten., Berufungskläger zu a) auch Revisionsklägers, zu b) auch Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Kommanditgesellschaft in
1a p	   _
, vertreten durch den persönlich haftenderTTJese
1
scnafter G.
Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterf Rechtsanwalt Dr,
 hat der Villa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30a April 1957 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr» Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar. Artl, Dr. Spieler und Dr„ Dorschei
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegenüber dem Beklagten und die Revision des Beklagten	Se&en	das	Urteil
 des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 24. Oktober 1955 werden zurückgewiesen.
u
su
 Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin drei Fünftel und dem Beklagten zwei Fünftel zur Last«
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen? Die Klägerin die Kosten des Beklagten B^H^ und drei Fünftel ihrer eigenen Kosten, der Beklagte	seine	eigenen	Kosten	und	zwei
 Fünftel der Kosten der Klägerin.
Von Rechts wegen
- •*, ,
Tatbestands
 Die Beklagten W
und B
sowie der am 12* März
1956 verstorbene Beklagte	waren	Vorstandsmitglieder	der
 Jägervereinigung e»V. (nachstehend? "Jägerver-einigung"). Nach § 9 der Vereinssatzung vertrat ausschließ-
wurde am 20» Juni 1953 in das Vereinsregister eingetragen»
Die Eintragung wurde' am 10. Juli 1953 veröffentlicht. Während des Rechtsstreits ist am 20« Dezember 1954 über das Vereins-Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden.
Anlaß zu der Klage war eine in der Zeit vom 2?0 Juni bis 6. Juli 1953 auf dem Gelände des Palmengartens in 
Jagdausstellung 1953", an der sich die Klägerin als Ausstellerin beteiligt hat» Diese Ausstellung zu veranstalten, hatte der Vorstand der Jägervereinigung bereits am 12. März 1953» also vor Eintragung des Vereins, beschlossen» Nach diesem Beschluß des Vorstandes sollte die Jägervereinigung in finanzieller oder sonstiger Beziehung keinerlei Haftung übernehmen» Diese Verantwortung sollte vielmehr allein den wirtschaftlichen Träger der Ausstellung, einen Kaufmann Eberhard	treffen,	während die Jägervereinigung ihr
 Einverständnis nur für die Benutzung ihres Namens als ideeller Träger der Ausstellung geben sollte» Ein entsprechender Vertrag wurde am 19» März 1953 zwischen der Jägervereinigung und T^J^^ abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde am 12. Juni 1953 durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Jägervereinigung unter der Voraussetzung, daß ihr dadurch keinerlei finanzielle Verbindlichkeiten entständen, und mit
 lieh der Beklagte W
den Verein nach außen» Der Verein
 veranstaltete Ausstellung, die sog.. "Deutsche
• • 4 -
dem Bemerken, gut geheißen, daß der Name des Vereins nur in ideeller Hinsicht für die Jagdausstellung freigegeben werde«
.Der Anmietung des Standes durch die Klägerin war ein Schriftwechsel zwischen ihr und der sog, Ausstellungsleitung vorausgegangen. Mit Schreiben vom 16« Juni 1953 war sie gebeten worden., die Ausstellungspapiere einzusenden und die Anmeldung unterschrieben zurüclczusenden. Dieses Schreiben trug als Kopf?
"Deutsche Jagd-Ausstellung 1953 Juni bis 5« Juli 1953
- Palmengarten
 Darunter rechts?
Anschrift? Ausstellungsleitung
 Deutsche Jagdausstellung 195$ lusw,"
Sein Text ist unterzeichnet mit?
"Deutsche Jagdausstellung 1953
Palmengarten
 gez<,
Am Fuße des Schreibens befindet sieh der Aufdrucks "Veranstalter:	Jägervereinigung	e.V.	im	DJVc"
sowie die Angabe zweier Bankkonten«
• Der der Klägerin als Anlage mitübersandte Prospekt enthält folgenden Briefkopfs
^^^^1*Deutsche Jagd-Ausstellung 1953
Stadt o Palmengarten
 Veranstalter:
Protektorat? Oberbürgermeister Dr« h«c. Walter Direktion:
Unter dem Prospekt stand:
Jägervereinigung e«V«
"Mit vorzüglicher Empfehlung:
’’Die Ausstellungsleitung der Deutschen Jagd-AusStellung 1953"»
H	*	'v
i'

In dem Prospekt selbst heißt es u„a., die Jagdausstellung werde auf Bundesebene durchgeführt? es sei in dem über 30 000 qm großen Freigelände die "freie Wildbahn" erstellt. Auf einer bildlichen Darstellung auf der Rückseite des Prospektes ist neben etwa zehn kleineren und größeren Hallen auch diese "freie Wildbahn" zu sehen. Das ebenfalls mitübersandte Anmeldeformular weist wiederum am Kopf den Aufdruck auf:;
"Deutsche Jagd-Ausstellung 1953
27» Juni - 5- Juli Palmengarten
 Veranstalter
Direktion*
Das Schreiben vom 16. Juni 1953 ist der Klägerin am i?o Juni ’953 zugegangen. Ihre Anmeldung ist ihr mit Schreiben vom 20» Juni 1953 bestätigt worden. Darin ist gleichzeitig um Zahlung der Standmiete in Höhe von 700,- DM gebeten. Dieses Schreiben enthält keinen Hinweis auf die Deutsche Jägervereinigung. Im Kopf heißt esg
"Deutsche Jagdausstellung 1953 27o Juni bis 5» Juli
 Palmengarten
Ausstellungslei tu: MI
traße .
Außerdem sind hier.die gleichen Bankkonten angegeben wie in dem Schreiben vom 16. Juni 1953 unten. Unterzeichnet ist das Schreibens
"Deutsche Jagdausstellung
—1953
Palmengarten" mit zwei.unleserlichen Unterschriften.
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- 6 ••
Der "amtliche” Ausstellungsführer bezeichnet auf der Außenseite als Veranstalter die I^pP^I^P Jäger Vereinigung e„F... ebenso auf dem ersten inneren Blatt- Dort ist aber auch unter "wirtschaftlicher Träger, Organisation und Durchführung^ Eberhard Tp^pP" auf geführt* Auf Se.i te 5 ist ein Aufruf "Willkommen in	abgedruckt,	in	dem	es	heißt*
daß es die fj^pppp^p Jägervereinigung e,V. unternommen habe, die "Deutsche Jagdaussteilung 1953" vorzubereiten und durch-suführen, und der vom Beklagten W^p^ als erstem Vorsitzenden der Jägervereinigung unterschrieben ist. Die entsprechende Seite trägt auch ein Lichtbild des Beklagten
 Die Ausstellung erwies sich als wirtschaftlicher Fehl-Schlag« Die Klägerin, die einen Stand in einer der Ausstellungshallen gemietet und dort von ihr hergestelite Kaffeemaschinen - nach ihrer Darstellung ohne jeden Erfolg - ausgestellt hatte, räumte ihren Stand vorzeitig am 2. Juli 1953 und erklärte sich der Ausstellungsleitung gegenüber als arglistig getäuscht. Für ihren Schaden, den sie auf i 371,43 DM (700,- DM Standmiete und 671,43 DM sonstige Unkosten) beziffert, macht sie neben TppP^l dem jedoch die Klage nicht hat zugestellt werden können, die Jägervereinigung und ihre drei genannten Vorstandsmitglieder verantwortlich«
Das Landgericht hat die Beklagten W^pp), B^pl und Hpp durch Teiiurteil verurteilt, an die Klägerin 1 371,43 DM nebst Zinsen zu zahlen. Nicht entschieden ist über die Klage gegen die Jägervereinigung, weil insoweit das Verfahren durch Konkurseröffnung unterbrochen ist«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage gegen die Beklagten ah gewiesen«,
Der Beklagte	erstrebt	mit	seiner Revision Ab-
weisung der Klage auch ihm gegenüber» Die Klägerin will sein Rechtsmittel zurückgewiesen haben und begehrt mit ihrer Revision Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit, als der Beklagte	verurteilt
 ist. Dieser beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen«,
Entseheidungsgründe;
A«
I«, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin einen Mietvertrag über einen Ausstellungsstand abgeschlossen hat» Als ihren Vertragsgegner sieht es neben	die
 JägerVereinigung an, Dazu führt es aus, die Jägervereinigung habe es (durch	mindestens	geduldet,	daß sie durch
 die Werbetätigkeit	insbesondere	mit Briefbogen,
 in denen sie als Veranstalterin aufgeführt sei (z.B«, Werbeschreiben vom 16«. Juni 1953 an die Klägerin und Formular '’Anmeldung und Standbestellung” von der Klägerin, in der Öffentlichkeit und bei den Fachorganen als Veranstalterin der Deutschen Jagdausstellung 1953 angesehen worden sei« Dadurch habe sie einen Rechtsschein erzeugt, den sie gegen sich gelten lassen müsse» Sie hafte deshalb für die vom Berufungsgericht im einzelnen näher festgestellten falschen Angaben	und seiner Leute über Art, Umfang und
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Ausmaß der Ausstellung, durch die die Klägerin veranlaßt worden sei* sich an diesem mißglückten Unternehmen zu beteiligen. aus Verschulden bei VertragsSchluß (culpa in contrahendo) auf Schadensersatz.
Diese Ausführungen, die nicht im einzelnen angegriffen werden* liegen weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und enthalten keinen sachlichen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten, insbesondere des Beklagten
IIo • Ob der.Vertrag mit der Klägerin'erst mit Eingang des Schreibens vom 20« Juni 1953 bei ihr zustandegekommen ist, d.h., nachdem oder in dem Augenblick; als die Jägervereinigung durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
 Amtsgerichts rechtsfähig geworden ist, ohne daß es noch auf
✓
die Veröffentlichung der Eintragung ankam, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat die Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluß aus Handlungen entnommen, die vorher lagen®
In diesem Zeitpunkt war aber die Jägervereinigung noch nicht im Vereinsregister eingetragen« Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht zu dem Ausgangspunkt seiner rechtlichen Betrachtungen über die Haftung der in Anspruch genommenen Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Vereinsmitglieder gewesen sind, den § 54 BGB genommen.
III. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend sowohl davon ausgegangen, daß es sich bei der Jägervereinigung vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister um einen nicht rechtsfähigen Verein gehandelt hat, als auch davon, daß ihre Mitglieder als solche für vertragliche Schulden nur beschränkt auf ihre Anteile am Vereinsvermögen (einschließlich ihrer Beiträge) haften.
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1)	Die rechtlichen Merkmale eines Vereins« ‘»Eine auf die Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert'ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederstand angelegt ist" (RGZ 143, 212, 213; BGH RdA 1952, 159; BGB '
RGRK IO* Aufl § 54 Anm 2; Soergel 8, Aufl § 54 Anm 1 u.a«), trafen auf die Jägervereinigung auch schon vor ihrer Eintragung zu. Ihr fehlte zu dem rechtsfähigen Verein nur noch diese Eintragung ins Vereinsregister»
2)	Nach Satz 1 des § 54 BGB finden zwar auf nicht rechtsfähige Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Es ist jedoch, jedenfalls bei den Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen gerichtet ist (§ 21 BGB), den sog« Idealvereinen, zu denen die Jägervereinigung gehört,
 in Rechtslehre (BGB RGRK 10« Aufl § 54 Anm 7; Palandt, BGB,
16« Aufl § 54 Anm.2 d; Soergel, BGB, 8« Aufl § 54 Anm 7; . Stauöinger, BGB, 11. Aufl § 54 Rand Nr 35 ff; Denecke JR 1951, 742; Schumann, Zur Haftung der nicht rechtsfähigen Vereine,. 1956, S 20,.21 u«a.) und Rechtssprechung (RGZ 63, 62; 90, 173; 143, 212, 216) allgemein anerkannt, daß eine Beschränkung der Haftung der Vereinsmitglieder auf ihren Anteil am yereins-vermögen in der Regel als gewollt anzusehen ist oder sogar gewohnheitsrechtlich anzuerkennen ist. Wenn das Berufungsgericht hier aus der Tatsache, daß die Jägervereinigung in das Vereinsregister eingetragen werden sollte und daß sie sich schon vor ihrer Eintragung als eingetragener Verein bezeichnet hat, auf die Absicht ihrer Mitglieder geschlossen hat, der Vorstand solle nicht ermächtigt sein, die Mitglieder des Vereins über ihre Anteile am Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten, so ist das nicht rechtsirrig..
Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht verneint, daß die Beklagten	und	B^^^	schon in ihrer Eigen-
schaft als Vereinsmitglieder für den vertraglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin haften«
Pie m diesem Zusammenhang von der Revision der Klägerin erhobene Rüge, eine durch Zustimmung zur Satzung oder durch Beitritt zu dem Verein erklärte Bevollmächtigung des Vorstandes sei nach der rechtlichen Konstruktion des eingetragenen Vereins ausgeschlossen; denn dort handle der Vorstand nur als Organ der juristischen Person, niemals aber im Namen oder auf Grund einer Vollmacht der Mitglieder für diese, ist nicht begründet« Letzteres ist zwar richtig, hat aber nichts damit zu tun, inwieweit der Vorstand eines Vereins, der ins Vereinsregister eingetragen werden soll, in • der Zwischenzeit bis zur Eintragung die Mitglieder als solche verpflichten kann«
B„
Eine Vorschrift, nach der der Gesamtvorstand•eines nicht rechtsfähigen Vereins oder auch nur das allein geschäftsführende Vorstandsmitglied eines solchen Vereins allgemein für die vertraglichen Verpflichtungen des Vereins haftet, kennt das bürgerliche Recht nichte Aus Rechtsgeschäften, die im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen werden, haften aber die Handelnden persönlich (§ 54 Satz 2 BGB), und zwar unabhängig davon, ob sie Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Yereinsmitglieder sind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt gewesen sind (Sta.udinger BGB 11. Aufl § 54 BGB Rand Nr 41;
BGB RGRK 10. Aufl § 54 Anm 8; RG JW 1926, 2907* 2908). Diese

I
e

Haftung umfaßt nicht nur den Erfüllungsanspruch;,, sondern auch alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche (Staudinger aaO Rand Nr 415) und damit auch den hier geltend gemachten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht seine Entscheidung hinsichtlich des Bestehens vertraglicher Ansprüche darauf abgestellt * ob die verklagten Vorstandsmitglieder Handelnde im Sinne von § 54 Afcs 2 BSB gewesen sind. Für den Beklagten W^J^hat es diese Frage bejaht; bei dem Beklagten BdBfc hat es sie verneint.
Gegen diese Auffassung richten sich die beiderseitigen Revisionen in erster Linie.
Io Zur Revision des Beklagten
1c Diese Revision rügt5 das Berufungsgericht habe den Begriff des Handelnden im Sinne von § 54 Satz 2 verkannt. Das ist jedoch nicht der Fall* jedenfalls insoweit nicht* als das Berufungsgericht den Beklagten	als	unmittel-
bar Handelnden oder unmittelbar Mithandelnden beij® Verschul; den bei Vertragsschluß angesehen hat. Dabei ist es unerheblich* daß	der	Klägerin	gegenüber	nicht	als	unmittel-
bar Handelnder die rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen abgegeben hat; die zu dem Vertragsschluß selbst führten; denn aus den nachstehenden Ausführungen ergibt sich* daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine weitergehende Tätigkeit des Beklagten	festgestellt	hat,	die	über	ein
 bloßes Dulden oder eine bloße Ermächtigung hinausging. Deshalb braucht auch nicht dazu Stellung genommen werden* ob der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung des Begriffs des "Handelnden" im Sinne des § 54 BGB beizutreten
 ist. die ihn auf den im Rechtsverkehr unmittelbar in Erscheinung Tretenden beschränkt (vgl E?meccerus-Nipperdey. Lehrbuch , 14, Bearb I, 1 § V;6 S 464 Anm t'7; Oertmann, BGB,
3. Aaf'i . § '4 Anm 3 b 3 mit Nachweisen; vgl auch RGZ 82, 294, wo die Präge r.ar angeschnitten, nicht entschieden ist; a,M, OLG (Frankfurt*. 10, 37; Stoll, Gegenwärtige Loge der Vereine ohne Rechtsfähigkeit ins Me Reichsgeriebispraxis im deutschen Rechtsleben, Festgabe .929 II, 49, 69 Note 71)*
Zu dem hier in Betracht kommenden Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht folgendes tatsächlich fe3tgestellts
 habe eng mit	zusammengearbeitet. Er
 sei seit Jahren darauf bedacht gewesen, eine Jagdausstell mg äufzuziehen, und sei die MSeelew des mißglückten Unternehmens "Deutsche jagdaussteliung 19b3’f gewesen. Ohne ihn wäre der Plan, an dessen Ausführung er durch Führung der Verhandlungen mit den Behörden und der Palmengartendirolcticn maßgeblich beteiligt gewesen sei, nicht zu verwirklichen gewesen Er sei es gev/esen, der für die Abgabe der schriftlichen Erklärungen - mindestens neben	-	maßgebend	-
und bestimmend gewesen sei, Er habe allenthalben die Miterwähnung der Jägervereinigung verlangt und sei insbesondere der wahrhaft Verantwortliche dafür gewesen, daß die verwendeten Auftragsschreiben dem Leser den Eindruck vermittelten, die mit ihren Bankverbindungen aufgeführte Jägervereinigung trage die Gewähr für die Güte des Unternehmens»
Für ihn seien, wenn auch nur in seiner Person als Vertreter einer ursprünglich für die Durchführung der Ausstellung vorgesehenen Südwestdeutschen Ausstellungsgesellschaft, im Vertrage mit	besondere	Vorteile	vereinbart	gewe-
sen Trotz ausdrücklicher und eindringlicher Warnung vor
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der Persönlichkeit	und	den	Gefahren	des	geplanten
 Unternehmens habe er sich auch dann noch für die Durchführung der Ausstellung mit ungewöhnlicher Energie eingesetzt, als alle Spitzenverbände ihre Mitwirkung bei der Ausstellung abgelehnt hätten, so daß es sich keinesfalls um eine Ausstellung auf Bundesebene habe handeln können. Er habe auch
 gegenüber lange vor der Ausstellung geäußert, der Inhalt des versandten Prospektes und auch eines Plakates, das seit Mai 1955 öffentlich angeschlagen gewesen sei und ebenfalls die JägerVereinigung als Veranstalterin bezeich-
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net habe; sei nicht richtig.
Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen zunächst den Schluß des Berufungsgerichts, daß sich der Beklagte	hinsichtlich	der	zu dem Vertrag führenden Ver-
handlungen selbst akti-v eingeschaltet hat und damiö neben als "Handelnder" im Sinne des § 54 BGB anzusehen ist. Sie tragen aber auch die weitere Würdigung, daß ihm hierbei ein Verschulden bei Vertragsschluß - im Sinne eines fahrlässigen Verhaltens - zur Bast fällt; denn der Beklagte war die Person, welche für die Jägervereinigung handelnd, die nach der nicht angreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts'neben	ebenfalls	Vertragspartnerin
 der Klägerin geworden ist, vor VertragsSchluß bewirkt hat, daß falsche Angaben über Art, Ausmaß und Bedeutung der Ausstellung in die Öffentlichkeit und auch an die Klägerin - und zwar als Erklärungen der Jägervereinigung - gelangt sind. Angesichts des irreführenden Inhalts des Prospektes ("Ausstellung auf Bundesebene" und "freie Wildbahn" i.V« mit der Angabe eines 30 000 qm großen Freigeländes) bestand für den Beklagten	auch	die Eechtspflicht, sich über
 Werbetätigkeit zu unterrichten und für eine Klarstellung •zw sorgen.. Entscheidende Maßnahmen dazu sind jedoch nicht getroffen..
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Das Berufungsgericht hat auch festgestellt; daß sich die Klägerin nur mit Rücksicht auf das in Aussicht gestellte Ausmaß der Ausstellung an ihr beteiligt hat und dadurch zu ihren Aufwendungen veranlaßt isto Dabei ist unerheblich; ob für den Entschluß der Klägerin etwa Behauptungen	oder
B^PPI^ über die erwarteten Besucherzahlen, die Sonderzüge usw mitursächlich gewesen sind, die der Beklagte im einzelnen njoht gekannt haben mag»
2o Auch die weitere Rüge, die Klägerin habe -mindestens stillschweigend auf eine persönliche Haftung des Vorstandes der Jägervereinigung verzichtet, schlägt nicht durch« Die Vorschrift des § -54 Satz 2 BGB ist zwar kein zwingendes Recht und kann deshalb vertraglich ausgeschlossen werden«
Ein stillschweigender Ausschluß ist aber nicht ohne weiteres zu unterstellen 'RGZ .82? 294? 299)<> Vielmehr müssen nähere Anhaltspunkte gegeben sein, die den Schluß zulassen, daß nach dem Y/illen aller Beteiligten diese Vorschrift außer Kraft gesetzt werden sollte« Solche Umstände hat der Beklagte W^l^hier nicht dargelegt« Allein in der Tatsache, daß die Jägervereinigung sich schon vor ihrer Eintragung als eingetragener Verein bezeichnet hat und daß die Klägerin deshalb angenommen hat, sie habe es mit einem solchen zu tun, kann ein solcher die persönliche Haftung aus § 54 Satz 2 BGB - stillschweigend - beschränkender Umstand nicht erblickt werden; denn für diese Haftung ist es unerheblich, ob der Parteiwille des Vertragsgegners auf eine solche persönliche Haftung gerichtet war und auch ob der Handelnde in eine solche eingewilligt hat, da die Haftung eine reih gesetzliche ist. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Reichsgericht an die Bejahung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses (z,B. in JW 1937, 392,
 393) zu hohe Anforderungen gestellt hat (so Staudinger, BGB, '■I, Aufl- § S4 Rand Nr 42)., Auch der Auffassung von Denecke
(JE 515 742, 745 und in BGB RGRK 10c Aufl § 54 Anm 8 Abs dagegen insbesondere Schumann "Zur Haftung der nicht rechtsfähigen Vereine”, 1956 S 31), daß bei Idealvereinen die allgemeine Haftungsbeschränkung für Mitglieder auch für die Haftung ihrer Vertreter nach Satz ?. des § 54 BGB gelten müsse, kann, jedenfalls für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß, nicht beigetr.eten werden«
I'I« lur Revision der Klägerin gegenüber
 Io Hinsichtlich dieses Beklagten führt das Berufungs-
seine Haftung begründenden tatsächlichen Umstände nicht
 Verein nach außen zu vertreten. Die Klägerin habe nicht einmal den Versuch unternommen, ihm bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des Ausstellungsunternehmens nachzuweisen. Er habe praktisch nicht mehr getan, als jedes andere Vereinsmitglied auch.
Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht verneint, daß B^H^als (unmittelbar) Handelnder im Sinne von § 54 Satz 2 BGB im Verhältnis zur Klägerin angesehen werden könne, enthalten keinen sachlichen Rechtsirrtum zu ihrem Machtet!*
Dabei ist unerheblich, ob 1000 als Mitglied des Vorstandes verpflichtet gewesen ist, über die Einhaltung der Vertragsbedingungen des Vertrages zwischen der Jägervereinigung und 0000 vom. 19. März. 1953 nach Maßgabe des Vorstandsbesehlusses vom 12. März 1953 zu wachen, wie die
 gericht aus, daß bei ihm alle für W
festgestellten,.
erkennbar seien
 habe nicht die Befugnis gehabt., den
 Revision meint; denn eine Verletzung seiner Pflichten als - nicht geschäftsführendes - Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein macht ihn noch nicht der Klägerin gegenüber aus § 54 Satz 2 BGB schadensersatzpflichtig»
2, Der Beklagte B^H) kann von der Klägerin auch nicht wegen seiner bloßen Zustimmung zur Tätigkeit des Beklagten	und	T^m^	auf Grund des § 54 Satz 2 BGB
in Anspruch genommen werden» Es braucht hier nicht auf die Eechtsprechung des Reichsgerichts zu den entsprechenden Bestimmungen für Kapitalgesellschaften (§ 34 Abs 1 Satz 2 AktG,
 § 11 Abs 2 GmbHG) eingegangen zu werden (RGZ 55. 302; 70;
 296; 72, 4017 403; vgl ferner BGH HJW 1955, 1228 = MDR 1955, 728 mit z.To ablehnender Anmerkung von Schultze - v»lasa\i/-c)» Für den nicht rechtsfähigen Verein jedenfalls, dessen Ziele nicht auf einen wirtschaftlichen Erwerb gerichtet sind (Idealverein)» können diese Grundsätze nicht schlechthin Geltung beanspruchen« Bei ihm ist die Rechtslage eine grundsätzlich andere als bei den erwähnten Kapitalgesellschaften» Bei diesen sind die umfangreicheren Geschäfte die Regel, so daß die Haftbarkeit lediglich eines Geschäftsführers, wie das Reichsgericht (RGZ 55, 302) meint, dem Zwecke des Gesetzes (34 AktG) nicht gerecht werden mag» Beim Idealverein sind solche Geschäfte die Ausnahme« Die Gefährdungslage für die Gläubiger bei dem Handeln für einen solchen Verein ist deshalb im allgemeinen erheblich geringer, als wenn für eine der genannten Kapitalgesellschaften vor ihrer Eintragung rechtsgeschäftlich gehandelt wird. Für die weitergehende Auslegung des Begriffes des Handelnden im Sinne des § 34 AktG und §11 GmbHG kann auch die Entstehungsgeschichte des Artikels 211 Abs 2 HGB alter Fassung - 200 HGB neuer Fassung = § 54 Abs'1 Satz 2 AktG : heraugesogen . werden, Bei den Bera-
tungen dieser Gesetzesbestimmung ist sowohl ausdrücklich bemerkt? «Unter Handelnden seien selbstverständlich auch die etwaigen Auftraggeber der Handelnden gemeine» als auch hervorgehoben, daß «unter den Handelnden nicht allein die ge-schäftsführenden Mitglieder, sondern auch diejenigen Zeichner von Aktien gemeint seien, mit deren Willen gehandelt worden sei (Lutz. Protokolle der Kommission zur Beratung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches = nürnberger Protokolle, 1858 S 1039 und 1449/1450)0 Im Gegensatz dazu ist aus den Protokollen für das bürgerliche Gesetzbuch der 2. Kommission (Band IX S 459? Bearbeitung von.Achilles, Gebhard, Spahn 1898, auch Mugdan I* Band S 641) nichts für eine so weite Auslegung des § 54 Satz 2 BGB zu entnehmen,»
Sie sprechen eher für das Gegenteil*
Die herrschende Meinung lehnt deshalb auch die Anwendung der zu den genannten Bestimmungen des Aktiengesetzes und des * Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entwickelten Grundsätze auf § 54 Satz 2 BGB ab.(BGB RGRK 10* Auf! § 54 Anm 8 Abs I, 3$ Staudinger BGB 1. Aufl § 54 Band.Hr 41, 46; Inneccerus-Hipperdey, Lehrbuch 14. Bearb Band I § 116 S 464 Anm 37, Planck BGB 4. Aufl § 54 Anm 5 Abs 2, Oertmann, 3. Aufl § 54 BGB Anm 5 b ß; von Thur, Der Allgemeine 2eil des deutschen Bürgerlichen Rechts. '<910 S 580; Nußbaum, Sächs Arch 10.. 337, 343; von Gierke, Vereine ohne Rechtsfähigkeit. 2. Aufl 1902. S 20; OLG(Breslau).17,
5; OLG Stettin; JW 1924, 218; aJJ OLG (Frankfurt) 10, 57; Heinsheimer, JW 1924, 218; Sioli «Gegenwärtige Lage der Vereine ohne Rechtsfähigkeit« in «Lie.Reichsgerichtspraxis ;.m deutschen Rechtsleben», Festgabe? 1929, II 49. 69 Note 71).-Es kann nun dahingestellt bleiben, ob etwa im Falle einer Vollmachterteilung namens des Vereines auch der Vollmachtgeber als Handelnder im Sinne des § 54 Satz 2 BGB anzusehen
IB ~
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ist; denn nach den bereits erwähnten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es hier an jeder aktiven Mitwirkung des Beklagten S^|J/^s die über eine bloße Zustimmung zu dem Ausstellungsplan im Innenverhältnis des Vereins hinatisging.. In einer solchen allein kann aber beim Idealverein ein »Handeln» im Sinne von § 54 Satz 2 BGB nicht erblickt werden» Ohne Bechtsirrtum hat hiernach das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten B^|^p unter diesem Gesichtspunkt verneint»
0.
(Ergänzend zur Revision der Klägerin gegenüber
 Gegenüber plem Beklagten B^//^ bleibt noch zu prüfen, ob er sich nicht aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) schadensersatzpflichtig gemacht hat»
Bas Berufungsgericht hat rlnsoweit nur nähfer geprüft, ob aus § 831 BGB haftet» Bern Gesamtinhalt seiner Entscheidungsgründe ist aber zu entnehmen, daß es davon ausgegangen ist, daß nach dem ihm unterbreiteten und von ihm festgestellten Sachverhalt eine anderweite Haftung	aus
 unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 Abs 2 oder 826 BGB, nicht in Präge kommt» Bas ist nicht im einzelnen angegriffen und auch nicht rechtsirrig»
Soweit B^pp etwa ihm dem Verein gegenüber obliegende Verpflichtungen verletzt haben sollte, haftet er daraus nicht der Klägerin«
II» Eine Haftung des	aus § 85'i BGB verneint das Be-
rufungsgericht mit folgender Begründung?
- 19
Es habe für	keine	Rechtspflicht bestanden,
 dessen Werbegehilfen	oder den Beklagten
W^^^ zu überwachen, B^J|^ habe nicht zun Vorstand dun Rechtssinne gehört, Pie Vertretungsbefugnis (nach außen) habe ausschließlich W^[^^ gehabt. Weder	noch
W^JIH^cc'nnten als Verrichtungsgehilfen (nach § 831 BGB) des Beklagten 3^|^ angesehen werden,	sei	nicht
 auf Grund eines Dienstvertrages nit der Jägervereinigung tätig geworden. Er habe die Durchführung der Ausstellung vielmehr als selbständiger Unternehmer übernommen, möge sich dann auch diese im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung nach außen hin anders ausgenommen haben. Tatsächlich habe die Jägervereinigung auf eine entscheidende Einflußnahme' bei der wirtschaftlichen Gestaltung der Ausstellung in der Weise verzichtet, daß sie bindende Anweisungen an Ti in diesem Tunkte nicht habe geben können. Gewiß habe auch Wünsche; Anregungen und Anforderungen der Jägervereinigung verfolgt, Geschäftsherr im Sinne von § 831 BGB sei aber nicht jeder, der in seinem Interesse einen Dritten zu einem Tun veranlasse. Vorausgesetzt werde vielmehr; daß der Geschäftsherr auch die maßgeblichen und bindenden Anweisungen für die Ausführung der Verrichtung zu erteilen und daß der Verrichtungsgehilfe den Anordnungen des Bestellers Folge zu leisten habe. In einem solchen Maße sei aber	nicht	von	dem Willen der Jägervereinigung
 abhängig gewesen.
Diese sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiet bewegenden Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum sum Nachteil der Klägerin, jedenfalls, soY/eit verneint ist, daß T^^PIP und damit auch	der	allein	von
 beauftragt war, als Verrichtungsgehilfe des Beklagten B( und der Jägervereinigung im Sinne von § 831 BGB anzusehen sind-
ITT., Der Beklagte	könnte	allerdings schon allein in
 seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied für eine rechtswidrige Schadenszufügung des Beklagten	als	Vorstandsmit-
glied der Jägervereinigung,/eercäö § 83'’ BGB haften, wenn diese den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllte (vgl RG JU 1933, 423)* Ob dem Beklagten Y/^^p eine solche Handlungsweise zur Last zu legen ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen« Pür eine solche objektive unerlaubte Handlungs die der Natur der Sache nach eine vorsätzliche gewesen sein müßte, fehlt es indessen an einem entsprechenden schlüssigen Sachvortrag der Klägerin? die in der Tatsachenverhandlung ausdrücklich nur gegen Tund B^^f^ den näher begründeten Vorwurf. eines deliktischen Verhaltens erhoben hat« Auch den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist in ihrer Gesamtheit kein hinreichender Anhalt zu entnehmen, daß sich der, Beklagte	einer	objektiven	unerlaubten	Handlung	schul-
dig gemach!; habe. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts billigt, der Beklagte Y?^^P habe der Klägerin gegenüber bei den Ver-tragsverhandlungen fahrlässig im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluß gehandelt (vgl oben Bll), Das Berufungsgericht hat danach .im Ergebnis mit Hecht eine Haftung des Beklagten B^pp aus § 851 BGB auch im Verhältnis zur Tätigkeit de3 Beklagten	verneint.
Bei dieser Sachlage bestand kein Anlaß, au der in neueren Schrifttum (aber auch zu dem Teil in der Rechtsprechung schon OLG (Düsseldorf) 22, 115 ffJ OLG Hamburg Seuff Arch 78 Nr 166 » jtf 1924, 1882, LAG Frankfurt BB 1930, 702 mit custlautender Besprechung von Siebert BB 1950, 846 a«M,
RGZ 31, 72? 135, 242) überwiegend vertretenen Auffassung Stellung zu nehmen, auf die verfassungsmäßigen Vertreter
 niehtrechtsfähiger Vereine müßte § 31 BGB entsprechend angewendet werden (so schon Oertmann, BGB 3» Aufl § 54 Anm 3 a as Stoll, Festschrift, 1929, Band IX S 64 ff$ Bregger, Vorgesellschaft, 1951, S 32$ Denecke, JE 1951, 742, Würdinger Gesellschaften, I 74, Haupt-Keichardt, Gesellschaftsrecht,
4o Aufl S. '.''r5, Erman BGB § 54 Anm 6, Soergel BGB 8* Aufl § ;?4 Anm 7 d» BGB RGRK 10« Aufl § 54 Anm 6 und Staudinger BGB, 1 '!•, Aufl § 54 Rand Nr 53 i*T» mit 35 b - beide Kommentare anders noch in ihren früheren Auflagen - und besonders ausführlich s Schumann "Zur Haftung der nicht rechtsfähigen Vereine" 1956 S 43 ff? a »Äh. Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch BGB 14. Bear© § 116 S 465 Anm 44, Palandt 16, Aufl § 54 Anm 2 d, § 8.31 Anm 2 B und insbesondere das ältere Schrifttum' 0
.3,
Beide Revisionen waren hiernach zurücfczuweisen«
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97,
100 Z30.
Pr Großmama	Pr, Gelhaar	Art!
Pr., Spieler	Pr» Porschel