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BGH · VIII ZR 202/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 202/06

"Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen."

2627SchreibfehlerberichtiqunqGeschäftsstelleKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 202/06
Schreibfehlerberichtiqunq
 In dem Urteil vom 27. Juni 2007 muss es auf Seite 12 anstelle von
"Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen." richtig heißen
"Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen."
Karlsruhe, den 26. September 2007 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des VIII. Zivilsenats
 Kirchgeßner, Justizhaupsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle