In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Hugo R 7 Beklagten und Revisionsklägers, Dor VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vim 3. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsxdenten Er* Haidinger und der Bundesrichter Er, Meager, Er* Messner, Hermann und Braxmaier beschlossen: Die Hilfnaufrochnung des Beklagten und die Hilfsv/idcrklage bleiben für die Y/ertfestsetzung außer Betracht, Das angcfochtcne Urteil hat nach § 5&9 210 nur über die Zulässigkeit der V/iedcrnuinahmeklage entschiedene In diesem Verfahrensabschnitt und im "aufhebenden Verfahren" ist v/eder für die Hilfsaufrechnung noch für die Hilfswiderklage Raum, Sie sind auch ersichtlich nur und erst für den Rail geltend gemacht, daß es zu einer neuen Verhandlung nach § 590 .Abs. 1 ZPO kommt« Das Berufungsgericht hat mit Recht über die Hilfsaufrechnung und die Hilfsviderklagc nicht entschieden.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 201/69 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Hugo R 7 RBBJ? KJHUstraße Ä/Bfc (früher: KMDstraße 7 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1) die Kauffrau Henny H straßo/Ecke P"" ___i/R1 Istraße, Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollinächtigtcr RecJ^sanwalt Br, II. Instanz: # BP""™™“ 2) die Pirma vertreten durch ihren Vorstand? Barend ebenda, Streithelferin der Klägerin - Prozeßbevc1lmächtigte: Rechtsanwälte Br. E. JBBP in p ^■■istra ße 2 A Dor VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vim 3. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsxdenten Er* Haidinger und der Bundesrichter Er, Meager, Er* Messner, Hermann und Braxmaier beschlossen: Eer Streitwert für die Revisionsinstans v/ird auf m 55 000,— festgesetzt 6 Eer Beklagte hat eine Restitutionsklage erhoben, mit der er sich lediglich gegen die im rechtskräftigen Urteil dos Obcrlandesgorichts BüsseDdorf vom 20- März 1964 - 10 U 204/63 ~ ausgesprochene Verurteilung wendet, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung eines Earlehenc von 55 000 EM freizustellen * Hilfsv;eise hat der Beklagte vor den Oberlcmdesgericht mit Ansprüchen im Gesamtbeträge von 75 150 EM aufgerechnet, Eie Klägerin hat mit der hilfsv/aise erhobenen Widerklage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 55 000 EM an die Barlehensgeberin, hilfsv/oioc an sie, die Klägerin, zu zahlen, Eas Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Restitutionsklage als unzulässig verv/orfcn* Eie gegen das Urteil eingelegte Revision hat der Beklagte zurii ckgenommen, Ter Streitv/crt für das Revisionsverfahren beträgt 55 OOO DM. Die Hilfnaufrochnung des Beklagten und die Hilfsv/idcrklage bleiben für die Y/ertfestsetzung außer Betracht, Das angcfochtcne Urteil hat nach § 5&9 210 nur über die Zulässigkeit der V/iedcrnuinahmeklage entschiedene In diesem Verfahrensabschnitt und im "aufhebenden Verfahren" ist v/eder für die Hilfsaufrechnung noch für die Hilfswiderklage Raum, Sie sind auch ersichtlich nur und erst für den Rail geltend gemacht, daß es zu einer neuen Verhandlung nach § 590 .Abs. 1 ZPO kommt« Das Berufungsgericht hat mit Recht über die Hilfsaufrechnung und die Hilfsviderklagc nicht entschieden. Beide können daher auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sein« Dr0 Ha idingor Br, Mezger