Der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr, Messner, Mormann, Braxmaier und Dr, Hiddemann für Recht erkannt: Feflr, erkläre hiermit nochmals ausdrücklich, daß ich mit Wirkung vom 11» April 1962 zur Sicherung der Forderung (der Beklagten zu l) in Höhe von DM 50,000,— meine gesamten Ansprüche, die mir aus einem evtl» Verkauf des Grundstücks »»» bzw» aus dem Auseinandersetzungsvertrag mit meiner Ehefrau zustehen, an (die Beklagte zu 1) abgetreten habe»11 Am 21» Kai 1962 erwirkte der Kläger auf Grund der vollstreckbaren Urkunde vom 20» September 1959 gegen FelBl einen Pfändungsund Überv/eisungsbesohluß,durch den er die Forderung des Fe^^ gegen seine geschiedene Ehefrau auf Zahlung der Abfindung aus.dem Auseinandersetzungsvertrag aus Anlaß des Grundstückskaufvertrages über das Hausgrundstück und gegen den Notar auf Auszahlung der vorgenannten, bei ihm zu hinterlegenden Summe pfänden und sich zur Einziehung üfcerwei- Der Kläger hält die zeitlich vor seiner Pfändung liegende Abtretung an die Beklagte zu 1 für rechtsunwirksam: Die Verträge vom 11» und 30» April 1962 zwischen FeJP und der Beklagten zu 1 seien als Scheingeschäfte oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig? 1o Das Berufungsgericht verneint ein Recht des Klägers auf den streitigen Betrag, weil sein Schuldner FepP schon vor dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Klägers vom 21* Mai 1962 und vor der Abtretung an ihn vom 6« März 1963 die Forderung gegen seine geschiedene Ehefrau aus dem Auseinandersetzungs-vertrag an die Beklagte zu 1 abgetreten habe* Es sei nicht erwiesen, daß die am 11* und 30» April 1962 zwischen Fe|^ und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Verträge als Scheinverträge (§ 117 BOB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BOB) nichtig seien* Deshalb sei davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1 spätestens Ende April 1962 die Forderung FeflP gegen seine geschiedene Ehefrau aus dem Auseinandersetzungsvertrag erworben habe, so daß die Pfändung dieser Forderung am 21* Mai 1962 durch den Kläger und die Abtretung an ihn vom 6* März 1963 gegenstandslos gewesen seien * a) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt» Im Prätendentenrechtsstreit muß zwar Jeder, der Anspruch auf den hinterlegten Betrag erhebt, - ohne Rücksicht auf die Par-teirolle - den Bntstehungstatbestand seines Rechtes beweisen (Urteil VIII ZR 283/64 vom 26» Oktober 1966 = MJW 1967, 200, 201 = WM 1966, 1271 - Warn 1966,440)» Die §§ 117, 138 BOB sind aber vom Gesetz als rechtg-hindernde Einwendungen gestaltet* Deren Voraussetzungen hat deshalb zu beweisen, wer sich auf die Einwen- düngen beruft» Bas Berufungsgericht hat deshalb zu Recht den Kläger als beweispflichtig für die angebliche Richtigkeit der Verträge vom 11« und 30»April 1962 angesehen« § 282 ZPO ist nicht verletzt« b) Bas Berufungsgericht sieht den Beweis für eine Richtigkeit dieser Verträge und auch für ihre Anfechtbarkeit unter eingehender Würdigung der Aussage des in der Berufungsinstanz ein zweites Mal vernommenen Zeugen PeflHl (BU S» 13 - 19) und der Vorgeschichte dieses Prozesses, wie sie sich aus den zahl-reichen Beiakten ergibt, nicht als geführt an« Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO: Der Ehemann Bas Berufungsgericht brauchte sich mit dieser Aussage des Ehemanns der Beklagten zu 1 schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil der Kläger sich in den Datsacheninstanzen selbst auf diese Aussage nicht bezogen hat« Er hat in der Berufungsbegründung vom 13« November 1967 S« 7 (GA Bl« 103) auf die Br- raittlungsakten nur insoweit Bezug genommen, als sich auch aus ihnen (wie aus dem Vorbringen des Fehrs in einem Arrestprozeß) ein Indiz dafür ergebe, daß Fefl^ selbst den Leibrentenvertrag als Scheinvertrag angesehen habe» Gerade das hat aber der Ehemann der Beklagten in seiner Aussage im Ermittlungsverfahren nicht bestätigt. 2» Bas Berufungsgericht verneint § 419 BGB als Anspruchsgrundlage: Im Hinblick auf die beträchtliche Forderung des Schuldners Fe^fc gegen den Kaufmann BM Ml könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu 1 im April 1962 mit der Forderung des ge-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 201/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16* September 1970 Klett, Justi2hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dessteuerbevollmächtigten Albert A|HB~RMB~straßc IB, m Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmäehtigter Rechtsanv/alt gegen geb 1 o die Ehefrau Ilse R o in IBM, DflMveg Wo G MBHHIBHHHHIHIHi v BBHHHHHHi , getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vortreten durch ihren Vorstand, die Bankdirektoren Di< und Rhfli in G®Blstadt, Am FH Beklagten und Revisionsbeklagten - Proseßbevollroächtigter: Rechtsanwalt = 2 - Der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr, Messner, Mormann, Braxmaier und Dr, Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21, Juni 1968 v/ird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Landwirt Johann Hinrich Pefli, der seinen Besitz veräußert hat, erteilte dem Kläger, seinem langjährigen Berater, am 20, September 1959 in vollstreckbarer Urkunde ein Schuldanerkenntnis über 10 000 DM, Den Brios aus dem Verkauf seiner Besitzung legte Feflfc bei eitlem Kaufmann B|0BV an, später in Konkurs fiel. Am 21, April 1962 schloß FeflB mit seiner geschiedenen Ehefrau, der er im Jahre 1958 ein Hausgrundstück geschenkt hatte, einen Auseinandersetzungsvertrag,nach dem er aus dem Verkauf des Grundstücks 50 000 DM (später auf 47 000 DM ermäßigt) erhalten sollte. Kurz vorher, am 11o April 1962 vereinbarte er mit der Beklagten zu 1, deren Ehemann ihn ebenfalls in geschäftlichen An- gelegenheiten beriet, schriftlich einen Leibrentenvertrag, in dem er sich verpflichtete, die erwarteten 50 000 DM an die Beklagte zu 1 zu zahlen, wogegen diese sich verpflichtete, Fefl^ für dessen Lebensdauer eine Leibrente in Höhe von 250 DM monatlich zu gewähren» Am 30o April 1962, also nach dem Aueeinanderset-zungsvertrag zwischen den geschiedenen Eheleuten Fefll? schlossen FeflR und die Beklagte zu 1 einen Zusatzvertrag zu dem Vertrag vom 11» April 1962, in dem es heißt: nIch, der Landwirt »». Feflr, erkläre hiermit nochmals ausdrücklich, daß ich mit Wirkung vom 11» April 1962 zur Sicherung der Forderung (der Beklagten zu l) in Höhe von DM 50,000,— meine gesamten Ansprüche, die mir aus einem evtl» Verkauf des Grundstücks »»» bzw» aus dem Auseinandersetzungsvertrag mit meiner Ehefrau zustehen, an (die Beklagte zu 1) abgetreten habe»11 Lie Beklagte zu 1 trat am 25o April 1962, die ihr abgetretenen Ansprüche an die zu 2 beklagte VSMHMI ab, bei der sie im Lebet stand» Am 21» Kai 1962 erwirkte der Kläger auf Grund der vollstreckbaren Urkunde vom 20» September 1959 gegen FelBl einen Pfändungsund Überv/eisungsbesohluß,durch den er die Forderung des Fe^^ gegen seine geschiedene Ehefrau auf Zahlung der Abfindung aus.dem Auseinandersetzungsvertrag aus Anlaß des Grundstückskaufvertrages über das Hausgrundstück und gegen den Notar auf Auszahlung der vorgenannten, bei ihm zu hinterlegenden Summe pfänden und sich zur Einziehung üfcerwei- sen ließ» Durch schriftliche Erklärung vom 6» März 1963 trat FeflB seine Ansprüche auf Auszahlung dieses Betrages gegen alle eventuellen Schuldner an den Kläger ab. Im August 1962 zahlte der Notar auf Grund einer schriftlichen Erklärung des F<4Bb vom 4oAugust 1962 von dem auf Anderkonto angelegten Betrag 24 539?34 DM an die Beklagte zu 1 auf deren Konto bei der Beklagten zu 2 aus» Im Juli 1965 hinterlegte der Notar beim Amtsgericht Itzehoe als Hinterlegungsstelle 15 755?39 DM "Restguthaben aus der Auseinandersetzung der geschiedenen Eheleute PeflB" zugunsten u»a. der Parteien» Hm diesen Betrag streiten die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit? nachdem die . Hinterlegungsstelle dem Kläger gemäß § 16 HO eine Prist für die Erhebung der Klage gesetzt hat« Der Kläger hält die zeitlich vor seiner Pfändung liegende Abtretung an die Beklagte zu 1 für rechtsunwirksam: Die Verträge vom 11» und 30» April 1962 zwischen FeJP und der Beklagten zu 1 seien als Scheingeschäfte oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig? jedenfalls ihm gegenüber unwirksam? weil er die Verträge wegen Gläubigerbenachteiligung angefechten habe; außerdem hafteten die Beklagten ihm aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB). Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine früheren Anträge weiter» Die Beklagten beantragen? die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: 1o Das Berufungsgericht verneint ein Recht des Klägers auf den streitigen Betrag, weil sein Schuldner FepP schon vor dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Klägers vom 21* Mai 1962 und vor der Abtretung an ihn vom 6« März 1963 die Forderung gegen seine geschiedene Ehefrau aus dem Auseinandersetzungs-vertrag an die Beklagte zu 1 abgetreten habe* Es sei nicht erwiesen, daß die am 11* und 30» April 1962 zwischen Fe|^ und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Verträge als Scheinverträge (§ 117 BOB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BOB) nichtig seien* Deshalb sei davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1 spätestens Ende April 1962 die Forderung FeflP gegen seine geschiedene Ehefrau aus dem Auseinandersetzungsvertrag erworben habe, so daß die Pfändung dieser Forderung am 21* Mai 1962 durch den Kläger und die Abtretung an ihn vom 6* März 1963 gegenstandslos gewesen seien * a) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt» Im Prätendentenrechtsstreit muß zwar Jeder, der Anspruch auf den hinterlegten Betrag erhebt, - ohne Rücksicht auf die Par-teirolle - den Bntstehungstatbestand seines Rechtes beweisen (Urteil VIII ZR 283/64 vom 26» Oktober 1966 = MJW 1967, 200, 201 = WM 1966, 1271 - Warn 1966,440)» Die §§ 117, 138 BOB sind aber vom Gesetz als rechtg-hindernde Einwendungen gestaltet* Deren Voraussetzungen hat deshalb zu beweisen, wer sich auf die Einwen- j - 6 ~ düngen beruft» Bas Berufungsgericht hat deshalb zu Recht den Kläger als beweispflichtig für die angebliche Richtigkeit der Verträge vom 11« und 30»April 1962 angesehen« § 282 ZPO ist nicht verletzt« b) Bas Berufungsgericht sieht den Beweis für eine Richtigkeit dieser Verträge und auch für ihre Anfechtbarkeit unter eingehender Würdigung der Aussage des in der Berufungsinstanz ein zweites Mal vernommenen Zeugen PeflHl (BU S» 13 - 19) und der Vorgeschichte dieses Prozesses, wie sie sich aus den zahl-reichen Beiakten ergibt, nicht als geführt an« Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO: Der Ehemann & s der Beklagten zu 1 habe in dem Ermittlungsverfahren 4 Js 1428/62 StA Itzehoe, das auf Anzeige des Klägers gegen ihn und die Beklagte zu 1 eingeleitet wurde,die Angaben des PeIH bestätigt, ”daB der Leibrentenver-trag gemacht wurde, damit nicht andere Gläubiger (des Pehrs) an das Geld herankamen <>11 Bas Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft diese Aussage nicht berücksichtigt, sonst hätte es die Nichtigkeit des Leibrenten-Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) feststellen müssen« Auch diese Rüge ist nicht begründet« Bas Berufungsgericht brauchte sich mit dieser Aussage des Ehemanns der Beklagten zu 1 schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil der Kläger sich in den Datsacheninstanzen selbst auf diese Aussage nicht bezogen hat« Er hat in der Berufungsbegründung vom 13« November 1967 S« 7 (GA Bl« 103) auf die Br- raittlungsakten nur insoweit Bezug genommen, als sich auch aus ihnen (wie aus dem Vorbringen des Fehrs in einem Arrestprozeß) ein Indiz dafür ergebe, daß Fefl^ selbst den Leibrentenvertrag als Scheinvertrag angesehen habe» Gerade das hat aber der Ehemann der Beklagten in seiner Aussage im Ermittlungsverfahren nicht bestätigt. Bas Berufungsgericht war weder berechtigt noch verpflichtet, die Ermittlungsakten daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen brauchbare Anhaltspunkte ergaben, die den Vortrag des Klägers zur Frage der Sittenwidrigkeit des Leibrentenvertrages unterstützen konnten» Im übrigen nötigte auch die frühere Aussage des Ehemanns der Beklagten im Ermittlungsverfahren das Berufungsgericht nicht zu der Folgerung, der Leibrentenvertrag verstoße gegen die guten Bitten» Bas Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund eingehender Be-weiswürdigung, insbesondere der Aussage des Fe|^, ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen gehalten, daß die Forderung des Feflft gegen BflMM in Höhe von 180 000 DM schon im Jahre 1962 wertlos gewesen, jedenfalls von FeflB schon damals als wertlos erkannt worden sei, so daß Feflfe zu dieser Zeit Inoch habe der Ansicht sein dürfen, er werde seine Gläubiger in absehbarer Beit d befriedigen können» § 286 ZPO ist nicht verletzt» 2» Bas Berufungsgericht verneint § 419 BGB als Anspruchsgrundlage: Im Hinblick auf die beträchtliche Forderung des Schuldners Fe^fc gegen den Kaufmann BM Ml könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu 1 im April 1962 mit der Forderung des ge- gen seine geschiedene Ehefrau dessen ganzes Vermögen _j übernommen babe, jedenfalls aber nicht, daß sie sich dessen bewußt gewesen sei. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) sind unbegründete Wenn das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung auch darauf abgestellt hat, daß der Kläger damals die Forderung des Fe!^p gegen BBHB nicht für wertlos gehalten habe, so hat es damit nicht verkannt, daß es nicht auf die Meinung des Klägers, sondern auf die der Beklagten zu 1 ankommt» Es konnte aber - und das ist der Sinn seiner Ausführungen - aus der Tatsache, daß selbst der Kläger als langjähriger Berater des FeS^ damals dessen Forderung gegen bBHB nicht für v/ertlos hielt, folgern, daß dann erst recht die Beklagte zu T damals nicht erkennen mußte, daß die ihr abgetretene Forderung von 50 000 DM praktisch das einzige dem FeiflB verbliebene Vermögensstück darstellte» Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Ansicht der Revision nicht das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung übergangen» Es hat den Zeugen FeBP zu dem ganzen umfangreichen Fragenkomplex in Anwesenheit a ;; des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten sehr eingehend vernommen, wobei auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich wiederholt durch Fragen an den Zeugen eingeschaltet hat« Wollte der Kläger aus dem Zeugen noch mehr herausgefragt haben, so hätte er das durch weitere Fragen veranlassen können„ Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO» Dr„ Haidinger Dr„ Messner Mormann Braxmaier Dr* Hiddemann