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BGH · VIII ZR 201/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 201/66

ten in Januar und März 1961 zur Sicherung eines Uberzie-hungckredits von 150 000 DM« Der Kläger behauptet* inner nur in Kommission geliefert zu haben* und verlangt aufgrund seines Eigentums Herausgabe der Schmuckstücke0 Die Beklagte behauptet* Kfl^habe die Schmuckstücke nicht als Kommissionär erhalten* sondern fest gekauft und sei deshalb Eigentüner gewordene Hilfsweise beruft sie sich auf eigenen gutgläubigen Erwerb* § 60 I 1), Als der Kläger und K^p die streitigen Verträge über die Schmuckstücke schlossen* befanden diese sich beim Kläger in IM» Das gilt nicht nur für die Ohrclipse, die Kpp dort abgeholt hat* sondern auch für die anderen Stücke* die er sich durch die Post hat zuschicken lassen* Als Veräußerung kommt hier nach dem Vorbringen der Beklagten nur ein fester Verkauf in Trage, der nach französischen Recht (Art« 1138, 1583 code civil) zugleich eine Übereignung enthält, ohne daß diese - wie ira deutschen Recht - an eine zusätzliche Übergabe (oder deren Surrogat) geknüpft wäre« Demgegenüber behauptet der Kläger ein Kommissionsgeschäft, das nach französischem Recht (Art« 94 code de commerce) - v/ie nach deutschem - eine Übereignung ausochließen würde* Demnach hat sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entschieden, ob K(pEigentümer v/urde oder nicht« Wurde er es in diesem Zeitpunkt nicht, weil, wie der Kläger behauptet und das Berufungsgericht angenommen hat, zwischen dem Kläger und K^^ ein Kommissionsvertrag abgeschlossen war, so ist er es auch später nicht geworden« Zwar unterlagen die Schmucks tük-ke, nachdem sie die französisch-deutsche Grenze passiert hatten, nunmehr der deutschen Sachenrechtsordnung« Aber auch die Beklagte behauptet nicht, daß nach diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten ein noch deutschem Sachenrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft vorgenommen wäre, aufgrund dessen KflMEigentümer geworden wäre« Dos Berufungsgericht hat zusätzlich die Frage geprüft, welches Schuldstatut zwischen dem Kläger und KO und hat sich auch insoweit aufgrund des hypothetischen Parteiwillens für das französische Recht entschieden« Hierauf kam es jedoch nicht an, weil die Frage des Eigentums allein durch das Sachstatut entschieden wird« Deshalb braucht auch auf die Angriffe der Revision, die sich gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils richten, nicht eingegangen zu werden« K^^ habe dem Inhalt dieses Scheins, der einen Verkauf an ihn und damit eine Übereignung ausgeschlossen habe, nicht widersprochen« Damit sei der Inhalt des Confifc-Scheins Vertragsinhalt zwischen ihm und dem Kläger geworden, woraus sich ergebe, daß nicht das Eigentum an den Clipsen erworben habe* Für solche Geschäfte spreche jedenfalls, daß der Kläger sich laufend um den Verbleib der von ihm gelieferten Schmuckstücke gekümmert habe, wie sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe. die Rüge, das Berufungsgericht habe aus den - von ihm als Proforma-Rechnungen bezeichneten - Rechnungen auf einen festen Verkauf schließen müssen (Revisionsbegründung S. die Rüge, aus dem Schriftwechsel ergebe sich nicht, daß der Kläger sich laufend um den Verbleib der Ware gekümmert habe (Revisionsbegründung S. Außerhalb dieses Rahmens bleibt die Rüge (Revioionsbe-gründung So 10a), der Kläger habe, wie sich aus der Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 3« Juni 1965 (GA Bl. 231 f) ergebe9 zugestanden, daß er die Schmuckstücke an K^^ fest verkauft habe» Bas widerspricht dem Tatbestand des Berufungsurteils, der gemäß § 314 S. Das Berufungsgericht hat dies dahingestellt sein lassen, einmal, weil solch kurze Fristen jedenfalls im Schnuck-handel zwischen Frankreich und dem Saargebiet wegen des umständlichen Einund Ausfuhrverfahrens unpraktikabel gewesen seien, ferner, weil im Verhältnis zwischen dem Kläger und K®p Kommissionsgeschäfte abweichend von dieser Gepflogenheit mit längerer Laufzeit abgewickelt worden seien; dies ergebe sich schon aus einem Schreiben des K^^ an den Kläger von 26. Die Beklagte habe sich nicht mit der mündlichen und schriftlichen Versicherung des Zeugen die Ware sei sein Eigentum«, zufriedengeben dürfen» Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände seien Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse angebracht gewesen» Kfl^ habe sein Juweliergeschäft erst verhältnismäßig kurze Zeit betrieben« Die Beklagte habe zur Sicherung früher entstandener Darlehensforderungen schon erhebliche Vermögenswerte von ihm in Besitz gehabt9 die nach ihrer Meinung einen Wert von etwa 900 000 DM gehabt hätten0 Auf diese Weise sei für schon ein beträchtlicher Teil seiner Warenvorräte nicht mehr verfügbar gewesen» Bedenklich sei auch,gewesen, daß einen Uber Ziehungskredit von 150 000 DK nach dem Weihnachtsgeschäft habe in Anspruch nehmen müssen«, gerade in einem Zeitpunkt also«, in dem er besonders liquide hätte sein sollen«. stellt, indem es als grob fahrlässig ein Handeln qualifiziert, hei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und hei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssenp Das Berufungsgericht hat den damit zutreffend umschriebenen Begriff auch ohne Rechtsverstoß auf das Verhalten der Beklagten angewandt* Daß dieses als fahrlässig bezeichnet werden konnte, ist nicht zu bezweifeln« Ob es als grob fahrlässig zu bewerten war, unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung dos Senats nicht der Nachprüfung ixa Revisionsverfahren* nung - seit über einem Jahr Besitzer der Schmuckstücke gewesen sei, trifft nicht zu: Die Schmuckstücke hatte der Kläger teils im Juli, teils im November I960 an K^^ geliefert; dieser hat sie Anfang Januar und Anfang März 1961 der Beklagten übereignet« Im übrigen brauchte das Berufungsgericht auch die Tatsache, daß die Schmuckstücke, die K^B übereignete, schon einige Zeit in seinem Laden gewesen waren, nicht als beweiskräftig dafür ansehen, daß sie auch bezahlt waren* Ec mag allerdings zutreffen, wie die Revision ferner geltend macht, daß der Nachweis der Bezahlung schwerlich durch quittierte Rechnungen geführt werden könnte, weil nur bei Barzahlung auf der Rechnung quittiert zu v/erden pflegt* Das Berufungsgericht hat aber auch nicht die Vorlage quittierter, sondern "bezahlter Rechnungen" gefordert, v/as auch dahin verstanden werden kann, die Beklagte habe sich von die Rechnungen vor- Da demnach das Berufungsgericht ohne Rechtsfcliler einen Eigenturaserwerb der Beklagten verneinen und das Eigentum des Klägers bejahen konnte, erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründete Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,

Zitierte Normen: § 314 ZPO
BerufungsgerichtRechtSchmuckstückeZPOKlägerWareEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

2126 097
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 201/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20»September 1967 Klett, Justiz-hauptselcretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Landesbank und Girozentrale Sflp in Sa^iw ^■■■mJtraße M, vertreten durch ihren Vorstand, daselbst,
 Beklagten und Revisionsklägerin: - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Streithelfer der Beklagten:
Juwelier Horst K^| in s
- Prozeßbevollmächtigter Io Instanz:
9,
Justizrat Br.
in
 gegen
den Fabrikanten Francois
 in
62 Rue la-
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20«, September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Dr«, Mezger, Dr« Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen dos Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandeegerichts in Saarbrücken vom 3o August 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger, Sohrouckfabrikant in HflB? belieferte seit 1955 den Juwelier K)fl in Saflflifllfl (Streitgehilfen der Beklagten) mit Schmuck« U«a« erhielt dieser - auf dem Postwege und über den Zoll - im Juli I960 4 goldene Armbänder mit Brillanten, im November I960 ein weiteres goldenes Armband mit Brillanten und eine goldene Halskette mit Brillanten« Ferner holte Kflfl im November I960 beim Kläger u»a,
1 Paar Ohrclipse (Gold mit Rubinen) ab« Hfl) nahm bei der beklagten Bank ständig Kredit in Anspruch, der auf 300 000 DM limitiert war«, Soweit er diesen Kredit überschritt, ließ sich die Beklagte durch die Übereignung von Schmuck sichern, den sie in ihren Tresor nahm« Die hier streitigen 5 Armbänder, 1 Halskette und die Ohrclipse
~ 3 -
übereignete Kpp	anderen Schmuckstücken) der Beklag-
ten in Januar und März 1961 zur Sicherung eines Uberzie-hungckredits von 150 000 DM« Der Kläger behauptet* inner nur in Kommission geliefert zu haben* und verlangt aufgrund seines Eigentums Herausgabe der Schmuckstücke0 Die Beklagte behauptet* Kfl^habe die Schmuckstücke nicht als Kommissionär erhalten* sondern fest gekauft und sei deshalb Eigentüner gewordene Hilfsweise beruft sie sich auf eigenen gutgläubigen Erwerb*
Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilte Mit der Revision erstrebt sie Klagabv/eisung* Ter Kläger beantragt* die Revision zurückzuweiseno
 Entsoheidungsgründe s
1e Das Berufungsgericht geht davon aus, die Frage* ob Eigentümer der Schmuckstücke geworden sei* sei nach französischem Recht zu beurteilen* Das ist richtig* Nach dem deutschen internationalen Sachenrecht gilt gev/ohn-heitsrechtlich für die Übereignung von Fahrnis das Belc-genheitsstatut* also die Rechtsordnung* in dessen Gebiet sich die Sache zur Zeit der Veräußerung befindet (Raape* Internationales Frivatrecht 4« Aufl« §5711? § 60 I 1), Als der Kläger und K^p die streitigen Verträge über die Schmuckstücke schlossen* befanden diese sich beim Kläger in IM» Das gilt nicht nur für die Ohrclipse, die Kpp dort abgeholt hat* sondern auch für die anderen Stücke* die er sich durch die Post hat zuschicken lassen* Als Veräußerung kommt hier nach dem Vorbringen der Beklagten nur
 
ein fester Verkauf in Trage, der nach französischen Recht (Art« 1138, 1583 code civil) zugleich eine Übereignung enthält, ohne daß diese - wie ira deutschen Recht - an eine zusätzliche Übergabe (oder deren Surrogat) geknüpft wäre« Demgegenüber behauptet der Kläger ein Kommissionsgeschäft, das nach französischem Recht (Art« 94 code de commerce) - v/ie nach deutschem - eine Übereignung ausochließen würde* Demnach hat sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entschieden, ob K(pEigentümer v/urde oder nicht« Wurde er es in diesem Zeitpunkt nicht, weil, wie der Kläger behauptet und das Berufungsgericht angenommen hat, zwischen dem Kläger und K^^ ein Kommissionsvertrag abgeschlossen war, so ist er es auch später nicht geworden« Zwar unterlagen die Schmucks tük-ke, nachdem sie die französisch-deutsche Grenze passiert hatten, nunmehr der deutschen Sachenrechtsordnung« Aber auch die Beklagte behauptet nicht, daß nach diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten ein noch deutschem Sachenrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft vorgenommen wäre, aufgrund dessen KflMEigentümer geworden wäre«
Dos Berufungsgericht hat zusätzlich die Frage geprüft, welches Schuldstatut zwischen dem Kläger und KO und hat sich auch insoweit aufgrund des hypothetischen Parteiwillens für das französische Recht entschieden« Hierauf kam es jedoch nicht an, weil die Frage des Eigentums allein durch das Sachstatut entschieden wird« Deshalb braucht auch auf die Angriffe der Revision, die sich gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils richten, nicht eingegangen zu werden«
2. Das Berufungsgericht stellt fest?
 
Bei der Übergabe der Ohrclipso habe der Kläger den Streitgehilfen	einen	formularnäßigen ’’Ccnfife-Schein1’
folgenden Inhalts ausgehändigt:
"Bflp, le 16o Novembre I960 Confife a Monsieur
II eot oxpress&oent convenu que ces marchandiscß sont confi&eo et non vendues, qu'elles ne doivent pas §trc confines d dos tiers et qu'elles voyagent aux risques et perils du destinataire0"
K^^ habe dem Inhalt dieses Scheins, der einen Verkauf an ihn und damit eine Übereignung ausgeschlossen habe, nicht widersprochen« Damit sei der Inhalt des Confifc-Scheins Vertragsinhalt zwischen ihm und dem Kläger geworden, woraus sich ergebe, daß	nicht	das Eigentum an den Clipsen erworben
 habe*
Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben„ Wenn die Revision rügt, nach französischem Recht (Art« 1325, 1326, 1337 code civil) hätte Kfl) den Confiä-Schcin unterschreiben müssen, so ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil die angezogenen Bestimmungen kein revisibles Recht sind«, Taß der Kläger,wie die Revision meint, bei seiner Vernehmung an 3o Juni 1965 (GA Bl* 232) zugestanden habe, daß für die Clip-se ein Confifc-Schein nicht ausgestellt sei, ist aktenwidrig«,
3* Bezüglich der übrigen Schmuckstücke stellt das Berufungsgericht (BU So 18 ff) fest:
Bei ihnen habe der Klüger auf der Zolldeklaration angegeben: ,fpour ventc 6ventuclleu und in der Devisenerklärung "en consignation1'«, Beides weise deutlich auf ein Kommissiono-
 
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geschäft hin. Kf^ habe den Inhalt dieser Erklärungen des Klägers aus den laufenden Geschäftsbeziehungen gekannt und ihm nicht widersprochen. Es 3oi deshalb davon auszugehen, daß er gegen die Bezeichnung als Kommissionsgeschäft nichts einzuwenden gehabt habe. Andererseits habe er selbst, was entscheidend ins Gewicht falle, bei der Ausstellung seiner Zolleinfuhrscheine klar zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich nicht um festgekaufte Ware handelte. In dem (für die in Juli I960 gelieferten Schmuckstücke bestimmten)Einfuhr-Zoll-vormerkschein habe er als Verwendungszweck der Ware angegeben: "zur Ansicht und eventuell Verkauf" und in der Zollwertanmeldung B: "... für Waren, die ohne Entgelt geliefert werden oder vom ausländischen Lieferer unverkauft eingebracht werden	Für	die im November I960 gelieferten
 Schmuckstücke lägen zwar keine Zollpapiere vor, es bestehe aber kein Anhaltspunkt dafür, daß dieses Geschäft anders gehandhabt worden sei als das Geschäft im Juli I960. Daß in der Regel runde a conto-Zahlungen auf seine immer höher werdende Schuld beim Kläger geleistet habe, brauche nicht gegen die Annahme von Kommissionsgeschäften zu sprechen. Für solche Geschäfte spreche jedenfalls, daß der Kläger sich laufend um den Verbleib der von ihm gelieferten Schmuckstücke gekümmert habe, wie sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe. Letztlich erscheine es nach den Ir-fahrungen des täglichen Lebens und den geschäftlichen Gepflogenheiten als völlig ausgeschlossen, daß der Kläger, zu demal bei dem erheblichen Schuldenrückstand des Klägers, sich ohne jede Sicherung aller Rechte an den Waren begeben haben sollte. Kflfc babe demnach auch diese Schmuckstücke nicht zu Eigentum, sondern als Kommissionär erhalten.
 
4. Die Revision erhebt zahlreiche Verfahrensrügen; sie bleiben ohne Erfolg. Großenteils handelt es sich um typische Angriffe auf die Beweiswürdigung, die zu überprüfen das Revisionsgericht grundsätzlich nicht befugt ist ($• 561 Abs. 2 ZPO) und die schon deshalb unbeachtlich sind.. Hierher gehören:
Die Rüge, das Berufungsgericht habe den zweimal vernommenen Zeugen K^^ nicht ohne weitere Vorhaltungen für unglaubwürdig halten dürfen (Revisionsbegründung S. 7);
die Rüge, das Berufungsgericht habe aus den - von ihm als Proforma-Rechnungen bezeichneten - Rechnungen auf einen festen Verkauf schließen müssen (Revisionsbegründung S. 8, 9);
die Rüge, die Erklärungen in den Zoll- und Devisenerklärungen seien nicht beweiskräftig (Revisionsbegründung S. 9, 10);
die Rüge, aus dem Schriftwechsel ergebe sich nicht, daß der Kläger sich laufend um den Verbleib der Ware gekümmert habe (Revisionsbegründung S. 12);
die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht aus der Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts schließen dürfen (Revisionsbegründung S« 13);
die Rüge, daß das Berufungsgericht zahlreiche Indizien, die gegen eine Wertung als Kommissionsgeschäft sprächen, nicht beachtet habe (Revioionsbegründung S. 16 ff)*
Außerhalb dieses Rahmens bleibt die Rüge (Revioionsbe-gründung So 10a), der Kläger habe, wie sich aus der Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 3« Juni 1965 (GA Bl. 231 f) ergebe9 zugestanden, daß er die Schmuckstücke an K^^ fest verkauft habe» Bas widerspricht dem Tatbestand des Berufungsurteils, der gemäß § 314 S. 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert. Dieser Beweis wird nicht (§ 3H S. 2 ZPO) durch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Aus ihn kann allenfalls entnommen werden, daß die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, warum die von Kläger überreichte Aufstellung Nr. 1 nicht sämtliche Lieferungen an KflP umfaßte, widersprüchlich ist.
Unbegründet ist schließlich auch die Verfahrenorüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag der Beklagten übergangen. Die Beklagte hatte beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß es völlig unüblich sei, Schmucksachen von l.'ert der streitigen für länger als 3 Monate in Kommission zu geben. Das Berufungsgericht hat dies dahingestellt sein lassen, einmal, weil solch kurze Fristen jedenfalls im Schnuck-handel zwischen Frankreich und dem Saargebiet wegen des umständlichen Einund Ausfuhrverfahrens unpraktikabel gewesen seien, ferner, weil im Verhältnis zwischen dem Kläger und K®p Kommissionsgeschäfte abweichend von dieser Gepflogenheit mit längerer Laufzeit abgewickelt worden seien; dies ergebe sich schon aus einem Schreiben des K^^ an den Kläger von 26. Mai 1959, in dem	selbst	zugebe,
 Schmuckstücke bis zu 2 Jahren in Kommission gehabt zu haben. Das Berufungsgericht hat demnach unterstellt, daß sonst in Schmuckkommissionogeschäft kürzere Laufzeiten üblich seien, hat aber aufgrund konkreter Umstände fest-gestellt, daß der Kläger und Kfl^ von einer solchen Gepflogenheit abgewichen seien. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
 
5. Das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte die ihr von	zur Sicherung ühereignete Kommissionsware des
 Klägers kraft guten Glaubens erworben habe;
Die Beklagte habe sich nicht mit der mündlichen und schriftlichen Versicherung des Zeugen	die Ware sei
 sein Eigentum«, zufriedengeben dürfen» Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände seien Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse angebracht gewesen» Kfl^ habe sein Juweliergeschäft erst verhältnismäßig kurze Zeit betrieben« Die Beklagte habe zur Sicherung früher entstandener Darlehensforderungen schon erhebliche Vermögenswerte von ihm in Besitz gehabt9 die nach ihrer Meinung einen Wert von etwa 900 000 DM gehabt hätten0 Auf diese Weise sei für	schon ein beträchtlicher Teil seiner Warenvorräte
 nicht mehr verfügbar gewesen» Bedenklich sei auch,gewesen, daß	einen Uber Ziehungskredit von 150 000 DK nach dem
 Weihnachtsgeschäft habe in Anspruch nehmen müssen«, gerade in einem Zeitpunkt also«, in dem er besonders liquide hätte sein sollen«. Entscheidend «falle schließlich ins Gewicht^ daß die Beklagte mit einen Eigentum der Lieferanten habe rechnen müssen, weil im Juwelierhandel wertvolle Schmuckstücke häufig unter Eigentumsvorbehalt oder als Kommissionsgut geliefert und der Kaufpreis erst aus dem Erlös des Weiterverkaufs gedeckt werde» Unter diesen Umständen sei der Beklagten als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, daß sie sich mit der Versicherung	begnügt	habe,	die	Schmuck-
stücke seien sein Eigentum»
Die Revision rügt zu Unrecht Verletzung des § 932 BGB«
Daß das Berufungsgericht von einem zutreffenden Begriff der groben Fahrlässigkeit ausgeht, hat es ausdrücklich klarge-
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stellt, indem es als grob fahrlässig ein Handeln qualifiziert, hei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und hei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssenp Das Berufungsgericht hat den damit zutreffend umschriebenen Begriff auch ohne Rechtsverstoß auf das Verhalten der Beklagten angewandt* Daß dieses als fahrlässig bezeichnet werden konnte, ist nicht zu bezweifeln« Ob es als grob fahrlässig zu bewerten war, unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung dos Senats nicht der Nachprüfung ixa Revisionsverfahren*
Auch die Verfahrensrügen der Revision aus § 286 ZPO greifen nicht durch« Daß	“	bei	^er	Sicherungsübereig-
nung - seit über einem Jahr Besitzer der Schmuckstücke gewesen sei, trifft nicht zu: Die Schmuckstücke hatte der Kläger teils im Juli, teils im November I960 an K^^ geliefert; dieser hat sie Anfang Januar und Anfang März 1961 der Beklagten übereignet« Im übrigen brauchte das Berufungsgericht auch die Tatsache, daß die Schmuckstücke, die K^B übereignete, schon einige Zeit in seinem Laden gewesen waren, nicht als beweiskräftig dafür ansehen, daß sie auch bezahlt waren* Ec mag allerdings zutreffen, wie die Revision ferner geltend macht, daß der Nachweis der Bezahlung schwerlich durch quittierte Rechnungen geführt werden könnte, weil nur bei Barzahlung auf der Rechnung quittiert zu v/erden pflegt* Das Berufungsgericht hat aber auch nicht die Vorlage quittierter, sondern "bezahlter Rechnungen" gefordert, v/as auch dahin verstanden werden kann, die Beklagte habe sich von	die	Rechnungen	vor-
legen und deren Bezahlung nachweisen lassen sollen« Gegen ein solches Ansinnen sind Bedenken nicht zu erheben« Hütte aber die Beklagte einen Nachweis für die Bezahlung der
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Schmuckstücke von K(^ verlangt, so hätte dieser ihn nicht erbringen können, vielmehr, wenn er bei der Wahrheit blieb, offenbaren müssen«, daß er gegenüber den Kläger, also seinem Hauptlieferanten, mit sehr erheblichen Beträgen im Rückstand war«,
Da demnach das Berufungsgericht ohne Rechtsfcliler einen Eigenturaserwerb der Beklagten verneinen und das Eigentum des Klägers bejahen konnte, erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründete
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Dr«, Haidinger	Br«,	Gelhaar	Br„	Mezger
 Br«, Messner
 Mormann