als Testamentsvollstrecker des Ghristian-BPBP-Nachlasses, Beklagten und Revisionsbcklagten, - Prozcßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr, Der VIIIo Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10> Januar 1968 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Artl, Dr, Messner und Mormann für Hecht erkannt: "Dieses Qptionsrecht wird gegeben, weil Herr V/gMHP (doi0 der Kläger) unter gewissen Umständen sein Geschäft aufgeben willo Die Verpächter und auch Herr prüfen daher im I-aufe des Jahres 1963, wie das Grundstück dann am besten verwendet werden kann«. Sic teilen uns weiter mit, daß der neue Interessent auch an den von Ihnen erstellten Gebäuden interessiert ist„und eine Einigung zwischen Ihnen wegen der Übernahme stattgefunden hato Hierdurch brauchen Sie § 2, wonach Sie nach Ablauf des Pachtvertrages geräumt zu übergeben haben, nicht zu erfüllen0fl Der Kläger antwortete am 16» Mai 1963s Da ich mit Herrn (das war der vom Kläger beigebrachtc Pachtintcressent) eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an mich bereits geschlossen habe, verzichte ich selbstverständlich auf die in § 2 dos Pachtvertrages vorgesehene Zahlung einer Entschädigung durch Sie»11 os komme auch die Überlassung an einen Interessenten in Frage, der die Gebäude nicht verwenden könne; dann habe der Kläger das Grundstück vertragsgemäß von den Gebäulichkeiten geräumt zu übergeben» Am 10» Oktober 1965 schlossen die Beklagten mit Y/H0 einen Pachtvertrag? rung, in der zunächst hervorgehoben wurde (iTrr 2), der Kläger habe das Grundstück den Beklagten ab 1, Juli 1963 zur Verfügung gestellt, so daß die Beklagten cs am 15c Oktober an WflH) hätten verpachten können, und in der dann erklärt wurde, die in der Vereinbarung vom 5» September 1963 erwähnten Abschlagszahlungen seien für die vorzeitige Überlassung des Grundstücks und für die Überlassung von Betricbseinrichtungcn (Kompressor. I« Bas Berufungsgericht bejaht das in § 256 ZPO für die Zulässigkeit des Peststellungsanspruches (Klageantrag zu 2) vorausgesetzte Feststcllungsintercsse* Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil der Kläger nicht in der Lage ist, einen auf Zahlung gerichteten Klageantrag zu stellen, ohne daß vorher ein Sachvcrständigenspruch vorliegt^ den Beklagten eine Entachüdigung für die von ihn auf den Grundstück der Beklagten errichteten Gebäude an verlangen» Sin solches Recht ist mit dem Berufungsgericht su verneinenc 1, Das Berufungsgericht geht unangefochten von der Revision davon aus, daß die Parteien die Entschü-digungsfrage vertraglich geregelt haben, Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenkeno Rach § 2 Abs, 3 des Pachtvertrages vom 15» December 1951 hatte der Kläger als Pächter die Verpflichtung, das Grundstück nach Ablauf des Pachtvertrages geräumt zu übergeben. Gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung bestehen auch im Hinblick darauf keine Bedenken, daß die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts in § 7 PV mangels notarieller Beurkundung unwirksam ist, weil die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vertrag auch ohne das Vorkaufsrecht in dor vorliegenden Form abgeschlossen hätten (§ 139 BGB), Ebensowenig sind Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zu erheben, daß die Gebäude gemäß §§ 95, 946 BGB Eigentum der Verpächter geworden sind, weil sich diese im Pachtvertrag die Übernahme Vorbehalten haben (BGH Urteil vom 5« März 1958 - V ZR 264/56 - LM BGB § 95 Nr, 5), Da die Parteien aber die Entschädigungspflicht vertraglich geregelt haben, scheidet § 951 BGB als Anspruchsgrundlage aus (Senatsurteil vom 13. 2» Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, die Parteien seien sich in den von Februar 1963 ab einsetzenden Verhandlungen darüber einig geworden, daß die Beklagten auch dann, wenn die Gebäude auf dem Grundstück verblieben, auf keinen Pall eine Entschädigung an den Kläger zu zahlen brauchten, weil er sich in diesem Palle von dem ITachpächter entschädigen lassen müsse» Eine solche Entschädigung habe der Kläger von dem Pächter WflHV? Da in diesen Schreiben sun Ausdruck kommt, daß die Beklagten auf die Beoeitigung der Gebäude und der Kläger auf seine Entschädigung nur verzichten wollten, weil der Kläger von dem von ihm ermittelten Paeht-intercsscntcn VflH9 eine Entschädigung erhalten sollte, gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, von diesem Zeitpunkt an hätten die Beklagten nicht mehr damit zu rechnen brauchen, der Kläger werde die Belassung seiner Baulichkeiten auf dem Grundstück zur Grundlage für Entschädigungsansprüche gegen die Beklagten machen. Hieran ändere auch die Erklärung des Klägers in Schreiben vom 3* September 1963 nichts, die endgültige Vereinbarung über die Entschädigung könne mit den Beklagten gelegentlich des Abschlusses eines Pachtvertrages mit dem Pachtnachfolger getroffen werden«, (Jedenfalls habe diese Erklärung in rechtlicher Hinsicht nicht dazu geführt, daß die Parteien sich nunmehr einig geworden wären, die Beklagten hätten den Kläger grundsätzlich eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Gebäude auf dem Grundstück verblieben.) Beklagte sich untereinander und in Einvernehmen mit darüber einig geworden sind, der Kläger solle trots Belassung der Gebäude auf dem Grundstück der Beklagten von diesen keine Entschädigung erhalten, er solle vielmehr durch die von WflHH versprochene Entschädigung abgefunden sein,. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung darüber, welche rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen im Hinblick darauf, daß die Beklagten schon durch die Errichtung der Gebäude deren Eigentümer geworden waren, gegeben sein müßten, um eine Übernahme ioS, des § 2 PV annehmen zu könneno Alle Revisions-angriffe, die sich gegen die vom Berufungsgericht in dieser Richtung angcctcllten Erwägungen richten, können daher unerörtert bleiben«, (hierauf weißt die Revision in crater Linie hin), nicht daran gehindert, auc dem Zusammenhang der da-maligen Verhandlungen mit den späteren Verhandlungen und Ereignissen den Schluß darauf zu ziehen-, daß die Parteien die einmal gewonnene Basis für die Entschä-digungsregelung nicht wieder verlassen hätten= Das Berufungsgericht konnte dabei ohne Rechtoverstoß den Umstand für unerheblich anschcn, daß der Vertrags-Schluß der Beklagten mit VflB möglicherweise - so die Behauptung des Klägers - daran gescheitert ist? 2o Unerheblich ist entgegen einer Rüge der Revision, daß der Kläger das Grundstück bereits zu dem 30* Juni 1963 gekündigt hatte* Denn die Parteien waren nicht gehindert, die Entschädigungsfrage nach Beendigung des Pachtvertrages zu regeln* 3° Das Berufungsgericht hat auch entgegen einer weiteren Rüge der Revision, wie oben unter II, 2 ausgeführt wird, nicht übersehen, daß in der Vereinbarung zwischen WflUP und dem Kläger vom 25° Oktober 1963 für die Abschlagszahlungen ein anderer Verpflichtungsgrund angegeben wird* Wie bereits erörtert, hat es aus anderen Umständen geschlossen, daß sich an der wahren Absicht der Vertragsparteien, der Kläger solle von für die Gebäude entschädigt werden, nichts geändert hatte* Diese Schlußfolgerungen lassen keinen Rechtsirrtum des Berufungsgericht kennen*
BUNDESGERICHTSHOF
2138 003
IM NAMEN DES VOLKES
201/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
10. Januar 1968 Blechor, Justizsekretär s,A0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
de
in
J ohann
Kr3, Har^^p) o
Klägers und Revisioncklägers,
Prozcßbevollmächtigtc: Rechtcanwalte Prof0Dr
und Dr, -
gegen
1= den Studienrat Dr in
2o den kaufmännischen Angestellten Walter Sch
in HaHHP-RufliHP;, ° BuflHtHP XflHHfcwcg 19?
als Testamentsvollstrecker des Ghristian-BPBP-Nachlasses,
Beklagten und Revisionsbcklagten, - Prozcßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr,
Der VIIIo Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10> Januar 1968 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Artl, Dr, Messner und Mormann
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandccgorichts su Hamburg vom 14«. Juli 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
Die Beklagten verwalten als Testamentsvollstrecker das zu dem Nachlaß des verstorbenen Christian ge-
hörende Grundstück in HamflBk I®HI®atraße M-V» Der Kläger schloß mit dem Beklagten zu 1 und dem weiteren Testamentsvollstrecker Hermann TflBBP einen Pachtvertrag vom 15e Dezember 1951/25« Januar 1952 (im folgenden: PV) über dieses Grundstücke Ihm war im Vertrage das Hecht eingeräumt, das Grundstück vom 1, Januar 1952 ab zu benutzen und mit Garagengebäuden sowie sonstigen seinem Geschäftsbetriebe dienenden Anlagen zu bebauen. In der Polgezeit errichtete er eine Reihe von solchen Baulichkeiten auf dom Grundstück,
in § 2 PV war bestimmt:
’’Nach Ablauf des Pachtvertrages ist der Pächter verpflichtet, das Grundstück geräumt zu übergeben C
Sollte der Verpächter die vorhandenen Bauten übernehmen wollen, so hat er den Pächter eine angemessene Entschädigung zu dem verbliebenen Zeitwert zu zahlen*
In diesem Palle ernennen die Parteien je einen Sachverständigen, die Sachverständigen ernennen einen Obmann, falls sie sich nicht einigen können,
Die Sachverständigen werden - falls sich die Parteien über ihre Wahl nicht einigen können -von der Handelskammer Hamburg oder von dem Verein Hamburger Hausmaklcr ocV, von 1897? Hamburg, bestellt„u
Am 17e Februar 1965 verlängerten die Parteien den Pachtvertrag bis zu dem 51» Dezember 1963 unter Vereinbarung eines Optionsrechtes für den Kläger für ein weiteres Jahr« Hierzu war in der Vereinbarung vom 17» Februar 1963 bestimmt:
"Dieses Qptionsrecht wird gegeben, weil Herr V/gMHP (doi0 der Kläger) unter gewissen Umständen sein Geschäft aufgeben willo Die Verpächter und auch Herr prüfen
daher im I-aufe des Jahres 1963, wie das Grundstück dann am besten verwendet werden kann«. Sollte eine diesbezügliche Klärung nicht vor dem 1,10o1963 erfolgt sein, muß Herr YJe®Bp-bis zu diesem Termin durch eingeschriebenen Brief erklären, ob er von seinem Optionsrecht Gebrauch machen will«'*
Der Kläger kündigte den Pachtvertrag zu dem 50» Juni 1963o Die Beklagten waren damit einverstanden« Sic schrieben dem Kläger am 7* April 1963:
Sic teilen uns weiter mit, daß der neue Interessent auch an den von Ihnen erstellten Gebäuden interessiert ist„und eine Einigung zwischen Ihnen wegen der Übernahme stattgefunden hato Hierdurch brauchen Sie § 2, wonach Sie nach Ablauf des Pachtvertrages geräumt zu übergeben haben, nicht zu erfüllen0fl
Der Kläger antwortete am 16» Mai 1963s
Da ich mit Herrn (das war der vom
Kläger beigebrachtc Pachtintcressent) eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an mich bereits geschlossen habe, verzichte ich selbstverständlich auf die in § 2 dos Pachtvertrages vorgesehene Zahlung einer Entschädigung durch Sie»11
Es kam indes nicht zu einem Pachtverträge mit Vfp. Am 3» September 1963 teilte der Kläger den Beklagten mit, er wolle zunächst selbst noch darum bemüht sein, einen Interessenten zu finden; falls die Beklagten ihrerseits einen Interessenten beibringen könnten, der bereit sei, ihn für die Baulichkeiten angemessen zu entschädigen, erbitte er eine entsprechende Nachricht«, Die endgültige Vereinbarung über die Entschädigung des Klägers könne dann mit den Beklagten gemeinsam gelegentlich des Abschlusses des Pachtvertrages getroffen werden«
Am 13o September 1963 kündigte der Kläger den Beklagten den Taxenunternehmer als Pachtin-
tercsscnten an, mit dem er am 5° September 1963 folgende Vereinbarung getroffen hattes
Gemäß den Bestimmungen des noch zu schließe^ den Mietvertrages über das Grundstück straßc H zwischen der ErbengcmoinschaftB^BB und der Pa » Otto WS0^PP leistet K, eine
Abschlagszahlung gemäß nachstehender Aufstellungen Nach Leistung dieser Zahlung gehen die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude in das Eigentum dos Grundeigentümers über* Biese Ver-einbarung muß noch von dem Anwalt Herrn Br, Rudolf FflHB bestätigt werden» Außerdem muß vorher noch der Mietvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und Ho Wpp bestä-
tigt werden» Folgende Zahlungen sind zu leist en:
1»10»1963 DM 1.000,—
1. 101964 «t 4» 000,—
1» 4o1964 11 5.000,—
1» 7.1964 11 3 0 500,—
1.10.1964 11 3.000,—
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Am 18» September 1965. antworteten die Beklagten? os komme auch die Überlassung an einen Interessenten in Frage, der die Gebäude nicht verwenden könne; dann habe der Kläger das Grundstück vertragsgemäß von den Gebäulichkeiten geräumt zu übergeben» Am 10» Oktober 1965 schlossen die Beklagten mit Y/H0 einen Pachtvertrag? in dessen § 1 bestimmt wars
»Ber Verpächter verpachtet sein in Ham^^P »»» belogenes »»» Grundstück ,»« zu dem Zwecke der Benutzung einschließlich der vorhandenen Gebäude und sonstigen~Än!agen, die dem Geschäftsbetrieb des Pächters, einem Taxenbe-tricb, dienen, mit Wirkung vom 15= Oktober 1963«"
Am 25c Oktober 1963 trafen der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt PflHHP? und WflP eine Vereinba-
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rung, in der zunächst hervorgehoben wurde (iTrr 2), der Kläger habe das Grundstück den Beklagten ab 1, Juli 1963 zur Verfügung gestellt, so daß die Beklagten cs am 15c Oktober an WflH) hätten verpachten können, und in der dann erklärt wurde, die in der Vereinbarung vom 5» September 1963 erwähnten Abschlagszahlungen seien für die vorzeitige Überlassung des Grundstücks und für die Überlassung von Betricbseinrichtungcn (Kompressor. Hebebühne. Büromöbel) zugesagt worden (Kr, 3)=
Am 23o Dezember 1963 vereinbarten die Beklagten mit folgende Zusatzrogclung zu dem Pachtverträge
Ml0 Die Baulichkeiten auf dem 000 Grundstück erwirbt der Pächter käuflich von seinem Vorgänger. Sie gehen nach Ablauf des Pachtvertrages in den Besitz des Grundeigentümers über«, „oo In den ersten zehn Jahren ist für die Gebäude wegen der Zahlung des Kaufpreises keine Pacht zu zahlen» Nach Ablauf dieser Zeit beträgt die monatliche Pacht für die Gebäude 150,00 DM *
Der Kläger vertrat den Beklagten gegenüber den Standpunkt, daß diese die Gebäude übernommen hätten und ihm daher eine Entschädigung schuldeten, die die Beklagten jedoch verweigertsn.
Er erhob Klage und stellte folgende Anträge:
lflo Die Beklagten zu verurteilen, gemäß § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages vom 15 * Dezember 1951 nebst Ergänzungen über das Grundstück Hamppp? IpH!®straI3e einen Sachverständi-
gen zur Schätzung der auf den Grundstück befindlichen, vom Kläger errichteten Baulichkeiten zu ernennen.
2o fostzustellen, daß die Beklagten gemäß § 2 des vorgenannten Pachtvertrages verpflichtet seien, dem Kläger eine angemessene Entschädigung für die vorhandenen Baulichkeiten zu dem verbliebenen Zeitwert per 1* Juli 1963 zu zahlen, die gemäß § 2 des vorgenannten Pachtvertrages von je einem von dem Kläger und von den Beklagten ernannten Sachverständigen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Obmannes, bestimmt werdeo"
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter«
I« Bas Berufungsgericht bejaht das in § 256 ZPO für die Zulässigkeit des Peststellungsanspruches (Klageantrag zu 2) vorausgesetzte Feststcllungsintercsse* Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil der Kläger nicht in der Lage ist, einen auf Zahlung gerichteten Klageantrag zu stellen, ohne daß vorher ein Sachvcrständigenspruch vorliegt^
II* In sachlicher Hinsicht sind beide Klageanträge jedoch nicht begründet* Beide Anträge haben zur Voraussetzung, daß dem Kläger ein Recht zusteht, von
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den Beklagten eine Entachüdigung für die von ihn auf den Grundstück der Beklagten errichteten Gebäude an verlangen» Sin solches Recht ist mit dem Berufungsgericht su verneinenc
1, Das Berufungsgericht geht unangefochten von der Revision davon aus, daß die Parteien die Entschü-digungsfrage vertraglich geregelt haben, Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenkeno Rach § 2 Abs, 3 des Pachtvertrages vom 15» December 1951 hatte der Kläger als Pächter die Verpflichtung, das Grundstück nach Ablauf des Pachtvertrages geräumt zu übergeben. Nach § 2 Abs.. 4 haben die Beklagten in dem Pall, daß sie die vorhandenen Bauten übernehmen wollen, dem Kläger eine angemessene Entschädigung zu dem verbliebenen Zeitwort zu zahlen. Gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung bestehen auch im Hinblick darauf keine Bedenken, daß die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts in § 7 PV mangels notarieller Beurkundung unwirksam ist, weil die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vertrag auch ohne das Vorkaufsrecht in dor vorliegenden Form abgeschlossen hätten (§ 139 BGB), Ebensowenig sind Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zu erheben, daß die Gebäude gemäß §§ 95, 946 BGB Eigentum der Verpächter geworden sind, weil sich diese im Pachtvertrag die Übernahme Vorbehalten haben (BGH Urteil vom 5«
März 1958 - V ZR 264/56 - LM BGB § 95 Nr, 5), Da die Parteien aber die Entschädigungspflicht vertraglich geregelt haben, scheidet § 951 BGB als Anspruchsgrundlage aus (Senatsurteil vom 13. Oktober 1959 - VIII ZR 195/58 = NJYJ 1959* 2163 = WH 1959, 1369). Die Frage,
ob ein Entschädigungsanspruch besteht, richtet sich vielmehr ausschließlich danach, v/as die Parteien im Pachtverträge und in den späteren Verhandlungen hierüber vereinbart haben»
2» Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, die Parteien seien sich in den von Februar 1963 ab einsetzenden Verhandlungen darüber einig geworden, daß die Beklagten auch dann, wenn die Gebäude auf dem Grundstück verblieben, auf keinen Pall eine Entschädigung an den Kläger zu zahlen brauchten, weil er sich in diesem Palle von dem ITachpächter entschädigen lassen müsse» Eine solche Entschädigung habe der Kläger von dem Pächter WflHV? und zwar in Höhe von 16»500 DM, erhalten» Deshalb, so meint das Berufungsgericht, sei davon auszugehen, daß die Beklagten die Gebäude überhaupt nicht i»S» des § 2 PV übernommen hätten»
3p Hierzu trifft es in tatsächlicher Hinsieht folgende Peststellungen;
Aus der Vereinbarung der Parteien vom 17« Februar 1963 entnimmt es, daß sieh die Parteien eine endgültige Entscheidung darüber, ob die Gebäude abzu-reißen seien, Vorbehalten hätten» Es sieht hierin eine "Konzession” an den Kläger, dem nicht unbedingt zugemutet werden sollte, die Gebäude zu beseitigen» Dafür, wie die Parteien sich diese "Konzession!* dachten, verweist das Berufungsgericht auf den anschließenden Schriftwechsel vom 10 April (Schreiben der Beklagten) und vom 16» Mai 1963 (Schreiben des Kiä-
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gcrc). Da in diesen Schreiben sun Ausdruck kommt, daß die Beklagten auf die Beoeitigung der Gebäude und der Kläger auf seine Entschädigung nur verzichten wollten, weil der Kläger von dem von ihm ermittelten Paeht-intercsscntcn VflH9 eine Entschädigung erhalten sollte, gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, von diesem Zeitpunkt an hätten die Beklagten nicht mehr damit zu rechnen brauchen, der Kläger werde die Belassung seiner Baulichkeiten auf dem Grundstück zur Grundlage für Entschädigungsansprüche gegen die Beklagten machen. Hieran ändere auch die Erklärung des Klägers in Schreiben vom 3* September 1963 nichts, die endgültige Vereinbarung über die Entschädigung könne mit den Beklagten gelegentlich des Abschlusses eines Pachtvertrages mit dem Pachtnachfolger getroffen werden«, (Jedenfalls habe diese Erklärung in rechtlicher Hinsicht nicht dazu geführt, daß die Parteien sich nunmehr einig geworden wären, die Beklagten hätten den Kläger grundsätzlich eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Gebäude auf dem Grundstück verblieben.) Es sei nach dem Sachverhalt unzweifelhaft, daß die Beklagten den Pachtvertrag mit nur ge-
schlossen hätten, weil sie den Kläger durch seine Vorciiibarung mit für abgefunden gehalten hät-
ten. Auf alle Fälle, so stellt das Berufungsgericht fest, bestehe eine Verbindung zwischen dem Pachtverträge der Beklagten und WflHP einerseits und der Vereinbarung zwischen dem Kläger und vom 5o
September 1963 andererseits. Selbst wenn, entsprechend der Behauptung dos Klägers, der Pachtvertrag vor dieser Vereinbarung geschlossen worden sein sollte, nehme die Formulierung des § 1 des Pachtvertrages
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mit Rücksicht auf die Absprachen zwischen 7/0-
0P und dem Kläger, die eich bereits vor dem Abschluß der Vereinbarung vom 5° September 1963 abgezcichnet hätten und letztlich in dieser dann schriftlich nie-dergclegt worden seien0
In rechtlicher Hinsicht, so meint das Berufungs-gericht, komme es auch nicht darauf an, ob die Vereinbarung vom 5o September 1963 etwa entsprechend der Rechtsanoicht des Klägers überhaupt nicht wirksam geworden sei, weil diese Vereinbarung auf alle Fälle durch die Abmachung vom 25» Oktober 1963 ersetzt worden sei«, Die letztere Abmachung legt das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht wie folgt aus; Der Inhalt des Vertrages vom 5= September 1963 sei in die Vereinbarung vom 25 * Oktober 1963 übernommen worden„ Das gelte auch für die Verpflichtung des W0|0 zu Abschlagszahlungen,, Wenn gesagt werde, die Abschlagszahlungen seien für Überlassung von Betriebseinrichtungen gedacht, so sei das ohne Belang„ Es ergebe sich aus der vom Kläger an W0|0 am 26« November 1963 erteilten Quittung ("Zahlung der Rate für Büro und Halle") und aus dem Schreiben der Feuerkasse an die Beklagten vom 17o Januar 1964 (dort wird Vf0|0 als Eigentümer der Gebäude bezeichnet) und dem Bauantrag des V/|HP (hier erklärt W0|0, daß er die Gebäude übernommen habe), daß sowohl als auch
der Kläger den Vertrag vom 25 <, Oktober 1963 in der vom Berufungsgericht für zutreffend gehaltenen Weise ausgelegt hätten„
Mit diesen Ausführungen stellt das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei fest, daß Kläger und
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Beklagte sich untereinander und in Einvernehmen mit
darüber einig geworden sind, der Kläger solle trots Belassung der Gebäude auf dem Grundstück der Beklagten von diesen keine Entschädigung erhalten, er solle vielmehr durch die von WflHH versprochene Entschädigung abgefunden sein,.
4. Bei dieser Sachund Rechtslage kommt es auf die vom Berufungsgericht angeschnittene Rechtsfrage, ob ancunchmcn ist, die Beklagten hätten die Gebäude ausdrücklich oder stillschweigend ‘’übernommen", nicht an. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung darüber, welche rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen im Hinblick darauf, daß die Beklagten schon durch die Errichtung der Gebäude deren Eigentümer geworden waren, gegeben sein müßten, um eine Übernahme ioS, des § 2 PV annehmen zu könneno Alle Revisions-angriffe, die sich gegen die vom Berufungsgericht in dieser Richtung angcctcllten Erwägungen richten, können daher unerörtert bleiben«,
5° Kein Raum ist auch für die von der Revision für richtig gehaltene Würdigung, habe allen-
falls eine Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung des Klägers übernommen, die aber als Schuld-Übernahme unwirksam geblieben sei, weil es an der Genehmigung des Klägers fehle«,
IIIo Soweit die Ausführungen der Revision Verfahrensrügen gegen die unter II, 3 wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts enthalten, sind sie nicht begründete
1; Das Berufungsgericht war- wenn auch ein Pachtvertrag der Beklagten mit nicht zustande kam
(hierauf weißt die Revision in crater Linie hin), nicht daran gehindert, auc dem Zusammenhang der da-maligen Verhandlungen mit den späteren Verhandlungen und Ereignissen den Schluß darauf zu ziehen-, daß die Parteien die einmal gewonnene Basis für die Entschä-digungsregelung nicht wieder verlassen hätten= Das Berufungsgericht konnte dabei ohne Rechtoverstoß den Umstand für unerheblich anschcn, daß der Vertrags-Schluß der Beklagten mit VflB möglicherweise - so die Behauptung des Klägers - daran gescheitert ist? daß vmm auf die übrigen Bedingungen der Beklagten nicht eingehen wollte*
2o Unerheblich ist entgegen einer Rüge der Revision, daß der Kläger das Grundstück bereits zu dem 30* Juni 1963 gekündigt hatte* Denn die Parteien waren nicht gehindert, die Entschädigungsfrage nach Beendigung des Pachtvertrages zu regeln*
3° Das Berufungsgericht hat auch entgegen einer weiteren Rüge der Revision, wie oben unter II, 2 ausgeführt wird, nicht übersehen, daß in der Vereinbarung zwischen WflUP und dem Kläger vom 25° Oktober 1963 für die Abschlagszahlungen ein anderer Verpflichtungsgrund angegeben wird* Wie bereits erörtert, hat es aus anderen Umständen geschlossen, daß sich an der wahren Absicht der Vertragsparteien, der Kläger solle von für die Gebäude entschädigt werden,
nichts geändert hatte* Diese Schlußfolgerungen lassen keinen Rechtsirrtum des Berufungsgericht kennen*
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IV, Die Revision dec Klägers erweist als unbegründet«. Sie war daher mit der Kos aus § 97 ZPO zurückzuweisen0
Dr, Haidiiiger Drß Gelhaar A
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Dr* Messner
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