Oktober I960 aufgehobene Die Entscheidung über die Kosten der von dem Kläger mit Revisionsschrift vom 28. Februar 1959 (VIII ZR 28/59) eingelegten Revisionen bleibt dem Berufungsgericht übertragen, das auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden hat. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 2• Juli 1957 (VIII ZR 322/56) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist. Auf die erneute Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 20. Oktober 1959 (VIII ZR 28/59) äae Bprufungsurteii nochmals aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zürückverwiesen und ihm die Entscheidung über die Kosten der Revision .übertragen. Juli I960 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen, ohne jedoch eine Entscheidung über die Kosten der beiden Revisionen zu treffen« Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. II* Da das Urteil des Berufungsgerichts vom 6«Juli I960 durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage ohne Kostenentscheidung zu dem Teil abgeändert und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der letzten Revision übertragen worden ist, erscheint es angemessen, daß dem Berufungsgericht unter Abänderung des angefochtenen Ergänzungsurteils, wie in den Urteilen des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1959 vorgesehen, auch die Entscheidung über die Kosten der beiden Revisionen wiederum übertragen bleibt.
VIII ZR 201/60 2234 067 Verkündet am 8- Juli 1963 Vr'üst, Jus ti sot er Sekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Q^IKstraße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - straße 4P» Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^HBP - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Br. Dorschei, l)r. Mezger, Br. Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Ergänzungsurteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandeegerichts zu Hamburg vom 5. Oktober I960 aufgehobene Die Entscheidung über die Kosten der von dem Kläger mit Revisionsschrift vom 28. Mai 1956 (VIII ZR 322/56) und mit Revisionsschrift vom 12. Februar 1959 (VIII ZR 28/59) eingelegten Revisionen bleibt dem Berufungsgericht übertragen, das auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden hat. Gerichtliche Kosten dieses Revisionsverfahrens werden nicht erhoben. gegen Bi vertreten Von Rechts wegen 4 Tatbestand: Das Berufungsgericht hatte die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurück-rewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 2• Juli 1957 (VIII ZR 322/56) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist. Das Berufungsgericht hatte die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen. Auf die erneute Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 20. Oktober 1959 (VIII ZR 28/59) äae Bprufungsurteii nochmals aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zürückverwiesen und ihm die Entscheidung über die Kosten der Revision .übertragen. Mit Urteil vom 6. Juli I960 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen, ohne jedoch eine Entscheidung über die Kosten der beiden Revisionen zu treffen« Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Durch Ergänzungsurteil vom 5-' Oktober I960 bat das Berufungsgericht sein Urteil vom 6. Juli I960 hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin ergänzt, daß der Kläger die Kosten beider Revisionsverfahren trägt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Abänderung der Kostenentscheidung begehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zürUckzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig. Im Urteil des Berufungsgerichts vom 6. Juli I960 war der Kostenpunkt insoweit über gangen, als die Entscheidung über die Kosten der beiden Revisionen, die dem Berufungsgericht übertragen war, fehlte« Biese Entscheidung hat das Berufungsgericht zulässigerweise durch das Ergänzungsurteil vom 5« Oktober I960 nachgeholto Rach feststehender Rechtsprechung ist ein über die Kosten erkennendes Ergänzungsurteil im Verhältnis zu dem Haupturteil einem der Entscheidung über die Hauptsache folgenden Kosten«* schlußurteil gleichzuachten und wie dieses mit dem Haupturteil zusammen anfechtbar, sofern gegen das Haupturteil ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt ist (RGZ 68, 301; RG JW HRR 1937, 1554)- II* Da das Urteil des Berufungsgerichts vom 6«Juli I960 durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage ohne Kostenentscheidung zu dem Teil abgeändert und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der letzten Revision übertragen worden ist, erscheint es angemessen, daß dem Berufungsgericht unter Abänderung des angefochtenen Ergänzungsurteils, wie in den Urteilen des erkennenden Senats vom 2. Juli 1957 und 20. Oktober 1959 vorgesehen, auch die Entscheidung über die Kosten der beiden Revisionen wiederum übertragen bleibt. ■r." •4 ^ W Das Berufungsgericht hat auch Uber die Kosten dieser Revision zu entscheiden. Gerichtliche Kosten dieses Revisionsverfahrens werden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Bundesrichter Dr. Gelhaar Br. Dorsehel Br. Kezger ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Br. Borschel Br. Messner Bundesrichter Morraann ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Br. Borschel