Sind Gegenstand des Revisionsverfahrens ausschließlich die durch ein Schlußurteil oder P^rgänzungsurteil des Berufungsgerichts dem Revisionskläger auferlegten Kosten, so bemißt sich der Streitwert des Revisionsverfahrens nach dem Betrage dieser Kosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind allein die durch das Ergänzungsurteil des Berufungsgerichts dem Kläger auferlegten Kosten der beiden vorangegangenen Revisionsverfahren. Ber Streitwert bemißt sich gemäß dieser Vorschrift nach dem Betrag der Kosten. November 1955 - II ZR 19/55 - zugrunde, in dem der Streitwert für die Revision gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils des Berufungsgerichts nach dem Betrage der Kosten festgesetzt worden ist, und dem Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Es erwägt auch, daß in der Rechtsmittelinstanz erst eine Verbindung des Verfahrens über das Ergänzungsurteil mit dem über das ergänzte Urteil wieder eine einheitliche kostenrechtliche Beurteilung insofern herbeiführt, als die Nebenforderungen infolge ihres Zusammentreffens mit der Hauptforderung von jetzt ab keine selbständige Bedeutung mehr besitzen. Das Kammergericht meint aber, wenn es sich bei dem Ergänzungsurteil nur um eine Ergänzung hinsichtlich der Kosten handele, greife eine andere prozessuale und demgemäß gebührenrechtliche Beurteilung Platz. (im Falle eines Teilund Schlußurteils; des Schlußurteils) habe nur dadurch zulässig werden können, daß die Kostenentscheidung mit der Entscheidung über den Hauptanspruch im voraufgegangenen Urteil ein einheitliches Ganzes bilde (30 übrigens auch BGHZ 19,172,174; 20,253). Für beide Rechtsmittelverfahren bemesse sich der Wert des Streitgegenstandes einheitlich nach dem Wert des Hauptanspruchs. Für die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Kosten ist letzten Endes entscheidend, daß der Grundgedanke des § 99 Abs.l ZFO, zu verhindern, daß die höhere Instanz die Hauptsache lediglich nachprüfen muß, um über die Kosten entscheiden zu können, dann nicht Platz greift, wenn die Hauptsache auf Grund eines bereits eingelegten Rechtsmittels ohnehin der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt. Der Annahme, das Rechtsmittelverfahren wegen der Kosten habe keinen eigenen Wert, steht auch entgegen, daß nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH2 20,253) eine im Schlußurteil-getroffene Kostenentscheidung mit einem Rechtsmittel angegriffen werden muß, wenn sie nicht rechtskräftig werden soll, und daß das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel grundsätzlich nicht die Kostenentsoheidung des Schlußurteils erfaßt. Zivilsenat scheint in dieser Präge dazu zu neigen, die Gegenmeinung für richtig zu halten; denn er hat in seinem Urteil vom 5» Juli 1956 (III ZR 228/54), durch das die nur die Kostenentscheidung eines Schlußurteils bekämpfende Revision zurückgewiesen worden ist, wörtlich ausgeführt: Zivilsenat hat über die hier in Röde stehende Rechtsfrage, wie der Streitwert für das Revisionsverfahren gegen ein Ergänzungsurteil über die Kosten zu bemessen ist, keine ausdrückliche Entscheidung getroffen.
Nachschlagewerk: .Amtliche? Sammlung: ja nein GKG § 20 Abs. 3 Sind Gegenstand des Revisionsverfahrens ausschließlich die durch ein Schlußurteil oder P^rgänzungsurteil des Berufungsgerichts dem Revisionskläger auferlegten Kosten, so bemißt sich der Streitwert des Revisionsverfahrens nach dem Betrage dieser Kosten. BGH, Besohl, v. 21. November 1963 - VIII ZR 201/60 - OLG Hamburg LG Hamburg VIII ZR 201/60 Beschluß in dem Rechtsstreit des ^Hauseigentümers Emil B tetraße M, in Hl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fi durch den Vorstand, in H Straße , vertreten Bj --Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 21. November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Gelhaar, Br. Borschel, Br.Mezger, Br. Messner und Mormann beschlossen: Ber Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf ■ - 7540,— BM festgesetzt. Gründe : Gegenstand des Revisionsverfahrens sind allein die durch das Ergänzungsurteil des Berufungsgerichts dem Kläger auferlegten Kosten der beiden vorangegangenen Revisionsverfahren. Biese Kosten sind keine Hebenforderung im Sinne des § 4 Abs.l Halbsatz 2 ZPO; sie bilden vielmehr ’’Kosten des Rechtsstreits" in einem Verfahren, das nicht die Hauptsache, sondern ausschließlich die Kosten betrifft. Bie gebührenrechtliche Regelung solcher Kosten ergibt sich aus § 20 Abs.3 GKG. Ber Streitwert bemißt sich gemäß dieser Vorschrift nach dem Betrag der Kosten. Diese Auffassung liegt auch dem Beschluß des II. Zivilsenats vom 24. November 1955 - II ZR 19/55 - zugrunde, in dem der Streitwert für die Revision gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils des Berufungsgerichts nach dem Betrage der Kosten festgesetzt worden ist, und dem Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1962 - VIII ZR 119/120/61 - für einen gleichliegenden Sachverhalt. Die hier vertretene Ansicht wird auch von Baumbach/Lauterbach, Kostengesetze, 14.Aufläge, § 32 GKG Anm.2 B geteilt. Anderer Meinung sind dagegen das Reichsgericht (HRR 1928 Nr.677) und für das Berufungsverfahren das Kammergericht (JW 1935,1708). Dem Kammergericht folgen eine Reihe von Erläuterungsbüchern (Hillach, Handbuch des Streitwerts, 2.Auf1. § 72 XII 2h, § 11 B VI 2; Gerold, Streitwert, III 14 Nr.24; Willenbücher/Hofmann/Schäfer/Westarp, Kostenfestsetzungsverfahren, 16.Auf1., § 8 BRAGebO Anm.92). Das Kammergericht erkennt zwar an, daß ein Ergänzungsurteil, mag es auch nur über unselbständige Anspruchsteile ergangen sein, diese Nebenforderungen aus ihrem bisherigen Zusammenhang mit der Hauptforderung herausreißt und damit einer eigenen Streitwertberechnung und kostenrechtlichen Behandlung zugänglich macht. Es erwägt auch, daß in der Rechtsmittelinstanz erst eine Verbindung des Verfahrens über das Ergänzungsurteil mit dem über das ergänzte Urteil wieder eine einheitliche kostenrechtliche Beurteilung insofern herbeiführt, als die Nebenforderungen infolge ihres Zusammentreffens mit der Hauptforderung von jetzt ab keine selbständige Bedeutung mehr besitzen. Das Kammergericht meint aber, wenn es sich bei dem Ergänzungsurteil nur um eine Ergänzung hinsichtlich der Kosten handele, greife eine andere prozessuale und demgemäß gebührenrechtliche Beurteilung Platz. Das Reichsgericht (aaO) und das Kammergericht führen an, das Rechtsmittel gegen die bloße Kostenentscheidung des Ergänzungsurteils (im Falle eines Teilund Schlußurteils; des Schlußurteils) habe nur dadurch zulässig werden können, daß die Kostenentscheidung mit der Entscheidung über den Hauptanspruch im voraufgegangenen Urteil ein einheitliches Ganzes bilde (30 übrigens auch BGHZ 19,172,174; 20,253). Das Reichsgericht und das Kammergericht folgern, was für die prozessuale Behandlung gelte, müsse auch für die gebührenrechtliche Behandlung maßgebend sein. Das Ergänzungsverfahren (bzw. das Verfahren des Schlußurteils) hinsichtlich der Kosten könne daher keine selbständige Bedeutung haben. Für beide Rechtsmittelverfahren bemesse sich der Wert des Streitgegenstandes einheitlich nach dem Wert des Hauptanspruchs. Diese Folgerung vermag der Senat nicht zu ziehen. Der Umstand, daß die Kostenentscheidung sich ihrem sachlichen Inhalt nach als eine Ergänzung des ohne Kostenentscheidung ergangenen Urteils über die Hauptsache darstellt und insoweit die Einlegung des Rechtsmittels ihrem sachlichen Inhalt nach ebenfalls nur eine Ergänzung des zunächst eingelegten Rechtsmittels in der Hauptsache ist (so BGH aaO), darf mit der gebührenrechtlichen Frage nicht verquickt werden. Für die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Kosten ist letzten Endes entscheidend, daß der Grundgedanke des § 99 Abs.l ZFO, zu verhindern, daß die höhere Instanz die Hauptsache lediglich nachprüfen muß, um über die Kosten entscheiden zu können, dann nicht Platz greift, wenn die Hauptsache auf Grund eines bereits eingelegten Rechtsmittels ohnehin der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt. Aus gebührenrechtlicher Sicht ist dagegen grundsätzlich darauf abzustellen, ob gerichtliche Verfahrensakte vorliegen und anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt sind, die durch Gebühren abgegolten werden. Um jeweils besondere gerichtliche Verfahrensakte und gesonderte Ausübung von Anwalts- 4 tätigkeit handelt es sieh aber, wenn neben dem Rechtsmit-tolverfahren wegen der Hauptsache ein verfahrensrechtlich davon unabhängiges, in der Durchführung selbständiges Rechtsmittelverfahren wegen der Kosten läuft. Dann bilden die Verfahrensakte und die Tätigkeit im Rechtsmittelver-fahren wegen der Kosten gerade nicht ein einheitliches Ganzes mit den Verfahrensakten und der Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren wegen der Hauptsache ohne Rücksicht darauf, daß die angefochtene Kostenentscheidung ihrem sachlichen Inhalt nach mit der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung ein Ganzes bildet. So muß beispielsweise der Prozeß-bevollmächtigte im Rechtsmittelverfahren wegen der Kosten die gesondert laufenden Rechtsmittel- und Begründungsfristen überwachen. Der Annahme, das Rechtsmittelverfahren wegen der Kosten habe keinen eigenen Wert, steht auch entgegen, daß nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH2 20,253) eine im Schlußurteil-getroffene Kostenentscheidung mit einem Rechtsmittel angegriffen werden muß, wenn sie nicht rechtskräftig werden soll, und daß das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel grundsätzlich nicht die Kostenentsoheidung des Schlußurteils erfaßt. Der III. Zivilsenat scheint in dieser Präge dazu zu neigen, die Gegenmeinung für richtig zu halten; denn er hat in seinem Urteil vom 5» Juli 1956 (III ZR 228/54), durch das die nur die Kostenentscheidung eines Schlußurteils bekämpfende Revision zurückgewiesen worden ist, wörtlich ausgeführt: ’’die vorliegende Revision ist zusammen mit der von der Beklagten gegen das Teilurteil eingelegten, ebenfalls erfolglosen Revision als ein einheitlicher, den Hauptanspruch mit Kosten betreffender Akt anzusehen. Die durch ihn veranlaßten Kosten der Revisionsinstanz fallen der Beklagten auf Grund des in der Sache III ZR 208/54 getroffenen Kostenausspruches zur Last." Diese Entscheidung nötigt den beschließenden Senat jedoch nicht zur Anrufung des Großen Senats für Zivilsa- chen. Der III. Zivilsenat hat über die hier in Röde stehende Rechtsfrage, wie der Streitwert für das Revisionsverfahren gegen ein Ergänzungsurteil über die Kosten zu bemessen ist, keine ausdrückliche Entscheidung getroffen. Dem III. Zivilsenat hatte sich diese Frage gar nicht gestellt: ein Antrag des dortigen Revisionsklägers auf Festsetzung des Streitwerts war zurückgenomijien worden. Da sich die Kosten der vorangegangenen Revisionen auf rund 7540,—DM belaufen, war der Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen. Dr.Mezger Dr.Messner Dr.Gelhaar Dr.Dorschei Mormann