m mm Dor Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen dos Kaufmanns Gerhard D^p« Der Gome-inschuldnor hatte schon vor seiner Flucht aus der Sowjet zone ein Düngcmittel-geschüft betrieben und mit der Klägerin in Verbindung gestanden, Am I# Januar 1952 übornolim or als Pächter die Firma Landesprodukte, Futter- und Dttngemittol- Nachdem der Schuldsaldo des Gemeinschuldners bei der Klägerin auf 78,600,- BLI angestiegen war, stellte sie in Februar 1953 ihre Lieferungen ein und machte ihre Fortsetzung davon abhängig, daß der Schuldsaldo in größerem Umfange abgedeckt würde« Für den Ausgleich dos Schuldsaldoo vereinbarten die Vertragsparteien bestimmte Abzahlungen« Am 23* September 1953 schlossen die Vertragsparteien zur Sicherung der Forderung der Klägerin drei in gesonderten Schriftstücken niedergelcgte Sichcriuigoverträge« lurch den ersten Vertrag ließ sich die Klägerin die Kraftfahrzeuge des Schuldners übereignen« Durch den zweiten Vertrag wurde ihr das Eigentum an Düngemitteln im Werbe von nuid 11 500,- DII übertragen. wenn er mit den Rechtegefühl aller billig und gorochi denkenden Kaufleute unvereinbar wäreP Zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung davon cusgcgangen, daß ein Vorstoß gegen die guten Sitten ausscheiden würde. wenn die Vermögenslage dos Schuldners Gerhard ci.i Tage des Vertragssclilusseo noch so günstig gewesen ist, daß den der Schuldner trotz/von der Klägerin empfangenen Sicherungen noch genügend freies Vermögen verblieb, um die Fortführung seines Handelsunternehmens ohne Gefahr für die weiteren Gläubiger zu ermöglichen« Denn es verstößt nicht gegen die guten Sitten, wenn der Yiarongläubiger sich im Laufe der Geschäftsverbindung, nachdem er wie das vorliegend gosehehon ist, umfangreichen Kredit gewährt hat, Sicherungen von seinem Schuldner einräumen laßt, der über zureichendes freies Vermögen verfügt. ob der Unternehmer nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, daß er von diesem Kredit auch den richtigen Gebrauch macht, und es wird verlangt, das Kreditinstitut müsse sich die Überzeugung verschaffen, daß der Schuldner mit dem Kredit und seinen sonstigen Mitteln die im Zusammenhang mit der Durchführung des von der Bank vorfinanzierten Auftrages neu entstehenden Forderungen befriedigen könne und werde« Wenn nun auch in dieser Entscheidung ein Verstoß gegen die guten Bitten für möglich gehalten wird, obwohl der Kreditgeber in objektiver Beziehung seine Hand weder zu einer Knebelung des Schuldners noch zu einer mit Sicherheit zu erwartenden Schädigung der Gläubiger geboten hat, so kann die Revision dennoch aus der Entscheidung nichts zu ihren Gunsten horieiten. Denn im vorliegenden Falle hatte die Klägerin - wie es auch die späteren Lieferanten nicht anders gehend- * habt haben - die Waren auf Kredit geliefert und als einzige Sicherung den verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart« Sollte sie bei Eröffnung der Geschäftsbeziehungen unterlassen haben, die Zuverlässigkeit des Bestellers zu prüfen, so sind dadurch weniger die Interessen der anderen Lieferanten berührt worden als die eigenen Interessen der Klägerin« Man kann aber, wenn nicht besondere Verhältnisse vorliegen, nach Treu und Glauben aus einer solchen Unterlassung keinen Vorwurf gegen den Gläubiger erheben. Deshalb kann ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht darin erblickt werden, daß es bei der Würdigung des späteren Verhaltens der Klägerin anläßlich der weiteren Absicherung ihrer Warenforderungen allein auf die objektiven Verhältnisse abgestellt hat. wenn das Berufungsgericht daher bei dieser Lage schon in objektiver Hinsicht die Voraussetzung für eine Knebelung des Schuldners oder eine Gefährdung seiner Gläubiger verneint hatj so ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken- September 1953 als ein einheitlicher Sichorungsvertrag anzusehen seien, durch den der Klägerin» wenn auch in drei verschiedenen Urkunden niedergelegt, die Kraftfahrzeuge des Gemeinschuldncra und die bereits erwähnten T/aren .übereignet und Außenstände in Höhe von ca 20 000.- Sowohl im Hinblick auf den zeitlichen als auch im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang der Vereinbarungen läßt sich diese Auffassung nicht beanstanden« Ebensowenig ist ein Rcchtsfchlcr darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht dem Vertrage vom 22. Wenn cs ihn dahin gewürdigt hat, die früheren Verträge seien nur deshalb erwähnt worden, damit im Hinblick auf die Tatsache, daß alle drei Verträge dasselbe Datum trugen, klargestellt wurde, welche Verträge weiter in Geltung bleiben sollten, diese Verträge seien jedoch nicht etwa Bestandteil des späteren Vertrages geworden, so hat es sich im Rohmen der ihm als Tet-richter zustehenden Befugnisse gehalten. Selbst wenn dies im Einblick darauf der Poll sein ■würde, daß sich die Klägerin alle Forderungen, die aus irgend welchen Warenverkäufen des Schuldners entstehen sollten, abtreten ließ, so könnte doch die Nichtigkeit * nicht dieses Vertrages/nachträglich die Unwirksamkeit der im ersten Vertrage vollzogenen Übereignung der Kraftfahrzeuge herbeiführen. dieser Zeit zu erwartenden künftigen Umstände nach Maßgabe des § 138 BGB beurteilt, Ber Bundesgerichtshof hat dagegen in BGHZ 7, 111 dahingestellt gelassen, ob der spätere Vortrag ohne jeden Einfluß auf den früheren bleibe, er hat aber eindeutig ausgesprochen, daß jedenfalls die früheren Sicherungsübereignungen nicht rückwirkend wieder beseitigt würden, wenn sich herausstelle., Wenn auch in § 6 aaO weitere Sicherheiten ins Auge gefaßt sind, so fehlt es doch an jeglichem Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien schon am 23« September 1953 die Sicherheiten des an diesem Tage abgeschlossenen Vertrages nur als Ausschnitt eines umfassenderen Sicherungsplanes betrachtet hätten, der die Abtretung aller im Geschäftsbetriebe des Schuldners zur Entstehung gelangenden Forderungen vorsehen sollte. V7enn das Berufungsgericht den § 6 aaO dahin ausgelegt hat, daß dort nur Erwägungen der Vertragsparteien zu dem Ausdruck gekommen seien, die noch keinen bindenden und damit vertraglichen Charakter gewonnen hätten, so ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. 1 3) Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe die Behauptungen des Beklagten übergangen, daß im Gegensatz zu den Bilanzzahlen im Augenblick des Abschlusses der Verträge nahezu das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners auf die Klägerin übergegangen sei, und hat sich hierfür auf die Schriftsätze vom 25- September 1954 und vom 29. Das Vorbringen des Beklagten in diesen Schriftsätzen ist so allgemein gehalten, daß das Berufungsgericht ohne Rcchtsverstoß davon absehen konnte, auf das Dcweisangebot einzugehen, zu demal es sich um Schriftsätze handelt, die der Beklagte im ersten Rechtszuge eingoroicht hatte. Mit dem späteren Vorbringen des Beklagten, dns konkrete Angriffe gegen die einzelnen Posten der Bilanz - insbesondere gegen die Richtigkeit der Bewertung des YTarenbeStandes und der Forderung gegen Karl enthält, hat sich aber das Berufungs- b) Dasselbe gilt auch von der Rüge dor Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten nicht beachtet . - n - Indes trifft des Berufungsgericht kein Vorwurf, wenn es von der Einholung eines Gutachtens abgesehen hat« Bonn auch mit dieser allgemein gehaltenen Behauptung ist der Beklagte seiner Substantiierungspflicht nicht nachgckommen.. Er ist nicht nur dieser Verpflichtung nicht naclige-kommen* sondern hat bei seinem Vortrag sogar offengelassen, ob die Überschuldung bereits im September oder erst im Oktober eingetreten sein soll« Wäre aber erst am 22„ Oktober 1953* dem Tage des Abschlusses des 4« Vertrages, Überschuldung festzustellen gewesen* so wäre das in diesem Rechtsstreit unerheblich« da die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht zur Entscheidung steht« Aus demselben Grunde sind auch alle übrigen Angriffe der Revision unbeachtlich die sich gegen den Vertrag vom 22. c) Unbeachtlich ist auch der Hinweis der Revision, vom Beklagten sei vorgetragen worden* die Klägerin habe bereits im August 1953 gewußt, daß der Gerneinschuldner zahlungsunfähig sei, und das Berufungsgericht sei auch an diesem Vortrag vorübergegangen. September 1953 erhebliche Abzahlungen geleistet hat, spricht indes gegen seine Zahlungsunfähigkeit, Schon im Hinblick darauf, daß das Konkursverfahren erst ein Jahr später eröffnet norden ist, gehörte es zu der Substantiierungspflicht des Beklagten als Konkursverwalters, diese Verhältnisse des Gemcinschuld-ners näher darzulegen. 2,) Die Revision rügt ferner, der Beklagte habe unter Beweisangeboten vorgetragen, die Klägerin hätte auch ohne weiteres hinsichtlich des Warenbestandes erkennen müssen, daß dieser Mitte September 1953 nur noch zu einem Betrage von höchstens 20,000,- UM habe vorhanden sein können, weil der Geraeinschuldncr von zwei anderen Lieferanten seit April Waren erhalten habe, die im Zeitpunkte der Erstellung der Bilanz bereits zu dem größten Teile durch den Gerne ins cliuldner verkauft gewesen seien. Liese Rüge ist schon um deswillen unbeachtlich, weil sie nicht den Erfordernissen des § 554 Abs, 3 Nr- 2b ZPO entspricht, indem sie weder erkennen läßt, an welcher Stelle der Akten sich dieser Vortrag befinden soll, noch die angeblich übergangenen Beweisangebote näher bezeichnet» Na.ch Die Revision geht im übrigen selbst davon aus, daß sich das Berufungsgericht auf die vom Beklagten cingereichte Liste I über den Warenbestand stützen konntet Aus dieser Liste ergibt sich aber für das Warenlager ein Wert von A4*386,89 HI, der die Angabe in der Bilanz bis auf eine unbedeutende Differenz bestätigt. der diesem T.’erte entsprccnen-de Posten der Liste I im September 1953 schon nicht mehr vorhanden gewesen sei, und gerügt hat, das Berufungsgericht habe auch insoweit das Beweisangebot des Beklagten Übergangen . nun zwar weiter ausgeführt, daß selbst dann, wenn man eine Überbewertung von 25 000 y- wie sie der Beklagte allgemein behauptet habe, annehmen wollte, immer noch ein Umlaufvermögen von 6,000,- BES verbleibe, dos zur Fortführung des Geschäftes ohne Gefährdung der Gläubigorintercssen ausgereicht haben würde. Insoweit handelt es sich jedoch ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung des Berufungsgerichts, und es kann dahingestellt bleiben, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision Erfolg haben müßten, weil bereits die Hauptbegründung das Urteil trägt, denn das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, ohne Rechtsverstoß einen Bilanzwert von etwa 45.000,- £12 als vorhanden engesehen. 3.) Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten unbeachtet gelassen, daß der Fuhrpark in der Bilanz vom 17. Lie Revision berückoichtigt nicht,daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen über die Höhe des dem Gencinochultfner verbleibenden Umlaufvermögens das Anlagekapital ganz außer Betracht gelassen hat. 4. ) Soweit die Revision schließlich noch rügt., daß das Berufungsgericht an den Beweisangeboten des Beklagten für seine Behauptung vorübergegangen sei, die als Aktivposten in der Bilans eingesetste Forderung von 14.900,- m gegen den Bruder Karl B^pdcs Schuldners sei damals schon uneinbringlich und daher wortlos gewesen, kann dahinstehen; ob ein Verfahrensverstoß d03 Berufungsgerichts vorliogt. Denn selbst dann, wenn man diese 14.900,- I*.i von der ::vsruo der Aktiva absetzt, so ist das verbleibende freie Umlaufvermögen von 31.395,68 DU vermindert um diese 14.900,- III mit einem Betrage von 16.495,68 DH nach der nicht su be anstandeten Ansicht des Berufungsgerichts immer noch ausreichend gewesen, um den Fortbestand der Unternehmung des Geucinschuldners ohne Gefährdung der übrigen Lieferanten zu sichern. 5. ) Soweit sich die Revision darauf beruft, das Berufimgsgericht habe auch die Behauptung des Beklagten nicht gewürdigt, daß der Gomeinschuldner die Bilanz auf die dringende Anforderung der Klägerin in äußerster Hast und daher ungenau und unzuverlässig erstellt habe, kann sie schon deshalb keinen Brfolg haben, weil das Berufungsgericht, wie ausgeführt, ohne Rochtsverstoß die Richtigkeit der Bilanz festge3tellt hat.
/ XIIJ-ZR 201/57 Verkündet laut Protokoll am 0,. Juli 1958 Klett., Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2321 043 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des RochtBenv/alts Pr. B^fc in J^Pstraßc ^, als Verwalter iti Konkurs-über das Vermögen des Kaufmanns Gerhard B^p, Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr* gegen die Pirrna Hi Haftung in _____ Ge schüft sf iihrer Handelsgesellschaft mit beschränkter , gesetzlich vertreten durch die Sfl|| und Priedricli \V< Klägerin, Y/idcrbelclagte, Berufungsbeklagte und Revisionsboklagte, Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter:/Prof« Br. liat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar. Artl, Dr.- Dorschei, Dr. Mezger und Dr» Messner für liecht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 9„ Zivilsenats des Oberlsndesgerichts in Düsseldorf vom 6. März 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Recht8 wegen ik' i < Tatbestand: mmtm M aw «MM*.«* m mm Dor Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen dos Kaufmanns Gerhard D^p« Der Gome-inschuldnor hatte schon vor seiner Flucht aus der Sowjet zone ein Düngcmittel-geschüft betrieben und mit der Klägerin in Verbindung gestanden, Am I# Januar 1952 übornolim or als Pächter die Firma Landesprodukte, Futter- und Dttngemittol- hondel in Ilinsbccko Seine Hauptlieferant in war bis zu dem Februar 1953 die Klägerin, die ihn weitgehend Kredit einräumte und für die Lieferungen Wechsel in Zahlung nahm. Nachdem der Schuldsaldo des Gemeinschuldners bei der Klägerin auf 78,600,- BLI angestiegen war, stellte sie in Februar 1953 ihre Lieferungen ein und machte ihre Fortsetzung davon abhängig, daß der Schuldsaldo in größerem Umfange abgedeckt würde« Für den Ausgleich dos Schuldsaldoo vereinbarten die Vertragsparteien bestimmte Abzahlungen« Ab April 1953 lieferten die Firmen L^^p und Düngerhandel e.G.ra.b.H. dem Schuldner Itingo-und Futtermittel unter verlängertem Eigentumovorbchalt, Nachdem der Schuldner die für August 1953 vorgesehene Zahlung an die Klägerin nicht cingehalten hatte, forderte diese Sicherheiten durch Abtretung von Außenständen und Übereignung von Y/aren. Sie veranlaßto den Schuldner, eine Bilanz mit dem Stichtage vom 17« September 1953 aufzu-stcllen, Ihre Kestfordorung betrug damals 51 000,- DM« Die Bilanz enthielt folgende Angaben über die Aktiva "Kassen- und Bnnkkontobestsnd 6 762,48 DM Warenbestand 45 545,04 DM Außenstände 50 591? 88 D1I Forderung gegen Karl B^P (Bruder des Gemeinschuldners) 14 900,— DM 97 819,40 DM ♦ Anlagevermögen (Fuhrpark und Inventar) 30 297;— DM» Auf der Passivseite ergab die Bilanz - außer der T Forderung der Klägerin - an Verbindlichkeiten aus Düngemittelbezug sonstige aus Krafty/agenkauf und an Eigenkapital 25 952 31 DÜ 2 881,56 DU 6 040Dil 42 596 .61 K5=* Am 23* September 1953 schlossen die Vertragsparteien zur Sicherung der Forderung der Klägerin drei in gesonderten Schriftstücken niedergelcgte Sichcriuigoverträge« lurch den ersten Vertrag ließ sich die Klägerin die Kraftfahrzeuge des Schuldners übereignen« Durch den zweiten Vertrag wurde ihr das Eigentum an Düngemitteln im Werbe von nuid 11 500,- DII übertragen. In dem dritten Vertrag schließlich trat der Schuldner an die Klägerin Außenstände im Betrage von 20 014,45 E.I ab« Gleichzeitig verpflichtete er sich, die noch vorhandenen von der Klägerin stammenden Waren gesondert zu lagern, und trat ihr auch die aus dem Weiterverkauf zu erwartenden Forderungen ab« Den Verkauf der Ubereigneten Y/aren nahm die Klägerin selbst vor. Sie erzielte einen Erlös von 11 535,62 Dü, .den sie dem Schuldner gutbrachte. Durch diese Gutschrift und durch weitere Abzahlungen des Schuldners ermäßigte sich der Schuldsaldo auf 37 066,- DM« Am 22« Oktober schlossen die Vertragsparteien einen weiteren Sicherungsabtretungsvcrtrag, in welcher.! sich die Klägerin alle Forderungen, die in dem Geschäft doo Schuldners durch Verkauf von '.Taren entstehen würden, im voraus ab treten ließ. Gleichzeitig vereinbarte sie mit dom Schuldner Ratenzahlung von monatlich 1 500,- DM, beginnend ab 15» ITovcm-ber 1953. Durch diesen Vertrag wurde der entsprechende Abtretungsvertrag vom 23« September 1953 aufgehoben. Im November 1953 wurde über das Vermögen des Karl Blut, das Konkursverfahren eröffnet. Der Schuldner hat in diesem Verfahren die in die Bilanz vom 17« September 1953 auf der Aktivseite eingesetzte Forderung gegen Karl von 14 900;-IM I angemeldet« l ~ 4 - / Bis Mitte 1954 hielt der Schuldner die mit der Klägerin vereinbarten Ratenzahlungen ein. Am 17* August 1954 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Konkursverwalter bestellt. Die Klägerin erwirkte noch vor Konkurseröffnung die Sicherstellung der ihr übereigneten Kraftfahrzeuge durch eine einstweilige Verfügung. Mit der Klage hat sie Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Verwertung der Kraftfahrzeuge verlangt* Der Beklagte hatte im Wege der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe der Fahrzeuge begehrt. Hoch vor der ersten mündlichen Verhandlimg vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin die Fahrzeuge zu dem Schätzwerte übernehmen und sich verpflichten sollte, diesen Wert an den Beklagten zu zahlen, falls dieser im Rechtsstreite obsiegen würde. Nachdem der Schätzwert auf 6 325,- DM festgesetzt war und die Klägerin die Klage für in der Hauptsache erledigt erklärt hatte, hat der Beklagte seinen Widerklage-entrag geändert und Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 6 525;- DM nebst Zinsen begehrt. Er hält die Sichorungs-übereignungsvertrage vom 23* September und vom 22. Oktober 1953 für nichtig, weil die Klägerin durch diese Vorträge den Schuldner unter Ausnutzung ihrer Machtstellung ala Großgläubi-gcrin in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in einer gegen die guten Sitteii verstoßenden Weise eingeengt und gleichzeitig auch die neuen Warenlieferanten und Gläubiger gefährdet iuid geschädigt habe» Das Landgericht hat die Klage für in der Hauptsache erledigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt der Beklagte seinen VVidcrklageanspruch weiter. • Ent seheidungsgrtinde£ Die Revision wendet sich gegen die Annahme de3 Berufungsgerichts . daß der die Kraftfahrzeuge betreffende Sicherungs- igvmngsverirag vom 23« September 1953 wirksam gewesen 1a) Gemäß § 158 BGB wäre der Vertrag denn nicht'lg., wenn er mit den Rechtegefühl aller billig und gorochi denkenden Kaufleute unvereinbar wäreP Zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung davon cusgcgangen, daß ein Vorstoß gegen die guten Sitten ausscheiden würde. wenn die Vermögenslage dos Schuldners Gerhard ci.i Tage des Vertragssclilusseo noch so günstig gewesen ist, daß den der Schuldner trotz/von der Klägerin empfangenen Sicherungen noch genügend freies Vermögen verblieb, um die Fortführung seines Handelsunternehmens ohne Gefahr für die weiteren Gläubiger zu ermöglichen« Denn es verstößt nicht gegen die guten Sitten, wenn der Yiarongläubiger sich im Laufe der Geschäftsverbindung, nachdem er wie das vorliegend gosehehon ist, umfangreichen Kredit gewährt hat, Sicherungen von seinem Schuldner einräumen laßt, der über zureichendes freies Vermögen verfügt. Die von der Revision angooogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, denen sie ihr günstige Geüonkengänge zu entnehmen glaubt, liegen in tatsächlicher Hinsicht gänzlich anders. BGHZ 10, 228 betrifft einen Sach-v-.rlie.lt, in dem ein Kreditinstitut einem konkuroroifen Unternehmen Kredite gegen verdeckte Sicherungen gewährt hatte, ohne sich zu vergewissern, ob das SanierungsVorhaben Erfolg versprechen und der Kredit hierzu auch aus-reichen würde, und ohne in gewissenhaft or Tieiso cu prüfen, ob die dem Schuldner verbleibenden Vierte zur Sicherung der Tiarengläubiger genügten. Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht aber gerade fostgestollt, daß genügend freies Vermögen beim Schuldner zurückgeblieben ist. Auch der Tatbestand, der der Entscheidung BGiiZ 20, 45 ff zu Grunde lag, läßt sich mit dom hier zur Entscheidung stehenden nioht vergleichen. Dort hatte eine Bank Aufträge eines Bauunternehmers gegen Vorausabtretung der üierklohnfordcrun-gen vorfinansiert. Darin, daß die Bank fast das gesentc Vermögen an sich gezogen hatte, hat der Bundesgerichtshof noch keinen Sittenverstoß erblickt, v/cil der Kredit so reichlich bemessen gewesen sei, daß die Gläubiger nicht auf VollstrockungshancLlungcn angewiesen waren. Inuder Entscheidung wird es zwar für erforderlich.crceitet, daß das Kreditinstitut beim Vorliegen von Umständen, die dazu besondere Veranlassung geben, im einzelnen nachzuprüfen hat., ob der Unternehmer nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, daß er von diesem Kredit auch den richtigen Gebrauch macht, und es wird verlangt, das Kreditinstitut müsse sich die Überzeugung verschaffen, daß der Schuldner mit dem Kredit und seinen sonstigen Mitteln die im Zusammenhang mit der Durchführung des von der Bank vorfinanzierten Auftrages neu entstehenden Forderungen befriedigen könne und werde« Wenn nun auch in dieser Entscheidung ein Verstoß gegen die guten Bitten für möglich gehalten wird, obwohl der Kreditgeber in objektiver Beziehung seine Hand weder zu einer Knebelung des Schuldners noch zu einer mit Sicherheit zu erwartenden Schädigung der Gläubiger geboten hat, so kann die Revision dennoch aus der Entscheidung nichts zu ihren Gunsten horieiten. Denn im vorliegenden Falle hatte die Klägerin - wie es auch die späteren Lieferanten nicht anders gehend- * habt haben - die Waren auf Kredit geliefert und als einzige Sicherung den verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart« Sollte sie bei Eröffnung der Geschäftsbeziehungen unterlassen haben, die Zuverlässigkeit des Bestellers zu prüfen, so sind dadurch weniger die Interessen der anderen Lieferanten berührt worden als die eigenen Interessen der Klägerin« Man kann aber, wenn nicht besondere Verhältnisse vorliegen, nach Treu und Glauben aus einer solchen Unterlassung keinen Vorwurf gegen den Gläubiger erheben. Solche besonderen Umstände sind indes hier nicht ersichtlich, zu demal auch die späteren Lieferanten in derselben Weise Kredit gewährt haben. Deshalb kann ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht darin erblickt werden, daß es bei der Würdigung des späteren Verhaltens der Klägerin anläßlich der weiteren Absicherung ihrer Warenforderungen allein auf die objektiven Verhältnisse abgestellt hat. Das Berufungsgericht hat auf Grund der vom Schuldner am 25. September 1955 erstellten Bilanz die Überzeugung erlangt, daß damals noch ein Umlaufvermögen von 97 000;- 3M vorhanden gewesen ist» Von diesem Umlaufvermögen sind der Klägerin lediglich Y/aren im Werte von 11 535.66 DU ühergeben und Außenstände im Betrage von 20 014*43 EM abgetreten worden. Abgesehen von der eigenen Forderung der Klägerin, die damals 5i 000,- EM betrug4 waren an ungesicherten Forderungen nur solche im Betrage von 34 873,67 EM vorhanden Geht man mit dem Berufungsgericht von der Richtigkeit der Bilanz aus, so waren diese damals bestehenden Forderungen dor. anderen Gläubiger voll gedeckt» Es verblieb dem Schuldner sogar noch ein freies Umlaufvermögen von 31 395} 60 ELI» Eie streitige Übereignung des Wagenparkes stellte drneben nur eine Belastung des Anlagevermögens dar und blieb somit ohne Einfluß auf das Umlaufvermögen« wenn das Berufungsgericht daher bei dieser Lage schon in objektiver Hinsicht die Voraussetzung für eine Knebelung des Schuldners oder eine Gefährdung seiner Gläubiger verneint hatj so ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken- 2.) Eas Berufungsgericht hat dabei angenommen» daß zwar die drei Verträge vom 23. September 1953 als ein einheitlicher Sichorungsvertrag anzusehen seien, durch den der Klägerin» wenn auch in drei verschiedenen Urkunden niedergelegt, die Kraftfahrzeuge des Gemeinschuldncra und die bereits erwähnten T/aren .übereignet und Außenstände in Höhe von ca 20 000.- EM übertragen worden sind. Sowohl im Hinblick auf den zeitlichen als auch im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang der Vereinbarungen läßt sich diese Auffassung nicht beanstanden« Ebensowenig ist ein Rcchtsfchlcr darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht dem Vertrage vom 22. Oktober 1953, in dem die Vorausabtretung sämtlicher Y/arenforderungen des Schuldners vereinbart worden ist. rechtliche Selbständigkeit beigemessen hat» Gegen die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks, wie sie das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hatte, spricht insbesondere dor zeitliche Zwischenraum. in welchem sich die Verhältnisse bereits erheblich verändert hattenf Wenn auch in § 6 des 3. Vertrages vom 23« September 1953 schon die Verpflichtung des Gemeinscliuldners ausgesprochen war. weitere Sicherungen zu stellen, soweit er dazu in der Lage sei, so brauchte des Berufungsgericht trotzdem in dieser Bestimmung noch keinen Vorvertrag zu dem Vertrage vom 22» Oktober 195^erbliclcenc Denn Art und Umfang dieser weiteren Sicherungen bedurften noch einer vertraglichen Bestimmung und hingen wesentlich von den inzwischen eingetretenen Veränderungen in der Loge dos Schuldners ab. Auch der Umstand, daß die beiden nicht aufgehobenen Ficherungsverträgo vom 23» September in § 4 des Vertragos vom 22« Oktober 1953 aufgeführt worden sind» hat das Bo-- ruxungsgerieht nicht unbeachtet gelassen. Wenn cs ihn dahin gewürdigt hat, die früheren Verträge seien nur deshalb erwähnt worden, damit im Hinblick auf die Tatsache, daß alle drei Verträge dasselbe Datum trugen, klargestellt wurde, welche Verträge weiter in Geltung bleiben sollten, diese Verträge seien jedoch nicht etwa Bestandteil des späteren Vertrages geworden, so hat es sich im Rohmen der ihm als Tet-richter zustehenden Befugnisse gehalten. 3«) Es kann daher dahingestellt bleiben, ob etwa der Vertrag vom 22, Oktober 1953 einen Verstoß gegen die guten Bitten enthält und daher als nichtig angesehen werden muß. Selbst wenn dies im Einblick darauf der Poll sein ■würde, daß sich die Klägerin alle Forderungen, die aus irgend welchen Warenverkäufen des Schuldners entstehen sollten, abtreten ließ, so könnte doch die Nichtigkeit * nicht dieses Vertrages/nachträglich die Unwirksamkeit der im ersten Vertrage vollzogenen Übereignung der Kraftfahrzeuge herbeiführen. Das Reichsgericht (HRR 1932, 1575) hat den Standpunkt vertreten, daß früher abgeschlossene zur Zeit ihres Abschlusses einwandfreie Verträge nicht dadurch sittenwidrig werden, daß durch später getroffene im voraus nicht geplante Maßnahmen die Gesamtwirkung einer sittenwidrigen ■ :i- •J;.! res iV ■ • ■ i.. t. «• »■. * •• i-ti f.Ui i'll *r * • • 'i ; r - * I rTf i' i Ci it • s’ I* • V I 4* • «* •? ! Schädigung herbeigeführt wird. Es hat daher in einer fortlaufender. Reihe von Verträgen jeden einzelnen Vertrag in Rahmen der zur Zeit seines Abschlusses vorhandenen un-' ::v. dieser Zeit zu erwartenden künftigen Umstände nach Maßgabe des § 138 BGB beurteilt, Ber Bundesgerichtshof hat dagegen in BGHZ 7, 111 dahingestellt gelassen, ob der spätere Vortrag ohne jeden Einfluß auf den früheren bleibe, er hat aber eindeutig ausgesprochen, daß jedenfalls die früheren Sicherungsübereignungen nicht rückwirkend wieder beseitigt würden, wenn sich herausstelle., daß ein späterer Sicherung^-übereignungsvertrag gegen die guten Sitten verstößt - Ber cu-, kennende Senat sieht keine Veranlassung, von diesem Standpunkte abzuweichen« Denn die Frage, ob eine Sichcrungsübor-eignung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute verstößt, kann nur aus dem jeweiligen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang heraus beurteilt werden. Spätere Ereignisse können nur insoweit von Bedeutung sein, als sie zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits in die Planungen der Vertragsparteien einbezogen sind oder Rückschlüsse auf die objektiven und subjektiven Verhältnisse zur Zelt des Vertragsabschlusses erlauben. Beide Gesichtspunkte treffen im vorliegenden Falle jedoch nicht zu. Wenn auch in § 6 aaO weitere Sicherheiten ins Auge gefaßt sind, so fehlt es doch an jeglichem Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien schon am 23« September 1953 die Sicherheiten des an diesem Tage abgeschlossenen Vertrages nur als Ausschnitt eines umfassenderen Sicherungsplanes betrachtet hätten, der die Abtretung aller im Geschäftsbetriebe des Schuldners zur Entstehung gelangenden Forderungen vorsehen sollte. V7enn das Berufungsgericht den § 6 aaO dahin ausgelegt hat, daß dort nur Erwägungen der Vertragsparteien zu dem Ausdruck gekommen seien, die noch keinen bindenden und damit vertraglichen Charakter gewonnen hätten, so ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. ■ II. Die Entscheidung hängt daher allein davon ah, wie die Lage de8 Schuldners am 23. September 1953 zu beurteilen war Das Berufungsgericht hat sie aber, wie bereits auegeführt. auf Grund der Bilanz vom 17. September 1953 rechtsirrtumsfroi dahin gewürdigt, daß die Sicherungen, die die Klägerin damals von dem Schuldner entgegennahm, vom kaufmännischen Standpunkte aus vertretbar waren. Die gegen diese Peststellungen gerichteten .Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. 1 3) Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe die Behauptungen des Beklagten übergangen, daß im Gegensatz zu den Bilanzzahlen im Augenblick des Abschlusses der Verträge nahezu das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners auf die Klägerin übergegangen sei, und hat sich hierfür auf die Schriftsätze vom 25- September 1954 und vom 29. Dezember 1954 bezogen, Pie rügt insbesondere, daß das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Beweisangebotes den Gemeinschuldner Gerhard nicht als Zeugen hierüber vernommen habe. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Vorbringen des Beklagten in diesen Schriftsätzen ist so allgemein gehalten, daß das Berufungsgericht ohne Rcchtsverstoß davon absehen konnte, auf das Dcweisangebot einzugehen, zu demal es sich um Schriftsätze handelt, die der Beklagte im ersten Rechtszuge eingoroicht hatte. Mit dem späteren Vorbringen des Beklagten, dns konkrete Angriffe gegen die einzelnen Posten der Bilanz - insbesondere gegen die Richtigkeit der Bewertung des YTarenbeStandes und der Forderung gegen Karl enthält, hat sich aber das Berufungs- gericht eingehend auseinandergesetzt« b) Dasselbe gilt auch von der Rüge dor Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten nicht beachtet . der Gerneinschuldner sei im September und Oktober 1953 bereits überschuldet gewesen. Der Beklagte hat zwar für diese ■^hauptung Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten .• K I • ( if i ] i I, ( - n - Indes trifft des Berufungsgericht kein Vorwurf, wenn es von der Einholung eines Gutachtens abgesehen hat« Bonn auch mit dieser allgemein gehaltenen Behauptung ist der Beklagte seiner Substantiierungspflicht nicht nachgckommen.. Er wäre als Konkursverwalter in der lege gewesen, den nach seiner Ansicht den Tatsachen entsprechenden Status des Go-meinschuldners für den entscheidenden Stichtag; nämlich den 23* September 1953*im einzelnen an Hand von Unterlagen notfalls unter Zuziehung eines Buchsachvcrständigcn darzutun«. Er ist nicht nur dieser Verpflichtung nicht naclige-kommen* sondern hat bei seinem Vortrag sogar offengelassen, ob die Überschuldung bereits im September oder erst im Oktober eingetreten sein soll« Wäre aber erst am 22„ Oktober 1953* dem Tage des Abschlusses des 4« Vertrages, Überschuldung festzustellen gewesen* so wäre das in diesem Rechtsstreit unerheblich« da die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht zur Entscheidung steht« Aus demselben Grunde sind auch alle übrigen Angriffe der Revision unbeachtlich die sich gegen den Vertrag vom 22. Oktober 1953 richten, insbesondere die Bezugnahme der Revision auf den Schriftsatz vom 8« Oktober 1956 (Berufungsbegründung):wo ausgeführt wird« die Lage des Gemeinschuldners sei am 22. Oktober 1953 derart gewesen, daß er weder in der Lage gewesen sei., die Raten von 1500,- DM zu zahlen, noch, die ihm im gleichen Vertrage auferlegte Zinsenlast zu tragen. c) Unbeachtlich ist auch der Hinweis der Revision, vom Beklagten sei vorgetragen worden* die Klägerin habe bereits im August 1953 gewußt, daß der Gerneinschuldner zahlungsunfähig sei, und das Berufungsgericht sei auch an diesem Vortrag vorübergegangen. Abgesehen davon* daß die von der Revision zitierte Schriftsatzstelle eine solche Behauptung nicht enthält.- wäre sie auch unsubstantiiert,. Denn die Zahlungsunfähigkeit hätte naher dargclcgt werden müssen. Der Umstand, daß der Schuldner nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin nach dem 23. September 1953 erhebliche Abzahlungen geleistet hat, spricht indes gegen seine Zahlungsunfähigkeit, Schon im Hinblick darauf, daß das Konkursverfahren erst ein Jahr später eröffnet norden ist, gehörte es zu der Substantiierungspflicht des Beklagten als Konkursverwalters, diese Verhältnisse des Gemcinschuld-ners näher darzulegen. 2,) Die Revision rügt ferner, der Beklagte habe unter Beweisangeboten vorgetragen, die Klägerin hätte auch ohne weiteres hinsichtlich des Warenbestandes erkennen müssen, daß dieser Mitte September 1953 nur noch zu einem Betrage von höchstens 20,000,- UM habe vorhanden sein können, weil der Geraeinschuldncr von zwei anderen Lieferanten seit April Waren erhalten habe, die im Zeitpunkte der Erstellung der Bilanz bereits zu dem größten Teile durch den Gerne ins cliuldner verkauft gewesen seien. Las Berufungsgericht habe auch dieses Vorbringen unbeachtet gelassen. Liese Rüge ist schon um deswillen unbeachtlich, weil sie nicht den Erfordernissen des § 554 Abs, 3 Nr- 2b ZPO entspricht, indem sie weder erkennen läßt, an welcher Stelle der Akten sich dieser Vortrag befinden soll, noch die angeblich übergangenen Beweisangebote näher bezeichnet» Na.ch § 554 Abs. 3 Hr, 2 b ZPO müssen die wesentlichen Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, in bestimmter Form angegeben werden. Hierzu gehört aber in erster Linie die genaue Bezeichnung des nicht berücksichtigten Vorbringens und im Falle der Bezugnahme die Angabe der Schrift-satzstelle, in deren Übergehung der Revisionskläger einen Verfahrensfohler erblickt (BG1IZ 14, 205, 209, 210; RGZ 07-5; 95, 70, 72; 126, 245, 248, 249; Stcin-Jonas-Schönke ZPO 18. Auf1. § 554 Anm. Ill A 3 b). .8 .Ti. »I , # • A • ’W -■■T- il.\ > ■v’ «* *i.. x i Die Revision geht im übrigen selbst davon aus, daß sich das Berufungsgericht auf die vom Beklagten cingereichte Liste I über den Warenbestand stützen konntet Aus dieser Liste ergibt sich aber für das Warenlager ein Wert von A4*386,89 HI, der die Angabe in der Bilanz bis auf eine unbedeutende Differenz bestätigt. Die Revision hat, abgesehen von dem Posten von 2,950,- DU. der' sich auf die von der Klägerin selbst strmncnclov. Waren bezieht die Richtigkeit dieser Liste nicht im einzelnen angegriffen«. Wollte man in den bereits erörterten allgemein gehalten Bemängelungen der Revision gleichwohl einen Angriff gegen die Richtigkeit dieser Bewertung erblicken, so. wäre er aus don bereits erörterten Gründen ebenfalls unbeachtlich, zu demal jede Darlegung darüber fehlt, wie cs zu den die Richtigkeit der Bilanz bestätigenden Angaben in der Liato gekommen ist- und auf welche Weise später die angebliche Unrichtigkeit foctgestcllt worden sein solle Ausdrücklich erwähnt hat die Revision aber, wie bereits hervorgohoben. nur den Posten von 2 950,- DH,hinsichtlich dessen sie auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 0. Okto • ber 1956 Bezug genommen hat, daß. der diesem T.’erte entsprccnen-de Posten der Liste I im September 1953 schon nicht mehr vorhanden gewesen sei, und gerügt hat, das Berufungsgericht habe auch insoweit das Beweisangebot des Beklagten Übergangen . Abgesehen davon, daß die Bewertung in Höhe von 45.-000,- DU nicht wesentlich beeinflußt würde, wollte man den Betrag von etwa 3.000,- DH absotzen, läßt sich auch ein Vorfehronu-verstoß des Berufungsgerichts nicht fcststcllcn. weil der Beklagte, wie bereits cusgoführt, im Hinblick auf seine eigenen genauen Angaben in der Liste seiner Substantiierungspflicht für eine gegenteilige Darstellung durch die bloße. Aufstellung der lehauptung nicht genügt hat«, Dörnach konnte das Berufungsgericht bei seinen ErwäguJjßon davon ausgehen. daß die Bewertung des vTarenbeStandes mit 45*545,04 DLI den wirklichen Gegebenheiten entsprach. Das Berufungsgericht H - ? nun zwar weiter ausgeführt, daß selbst dann, wenn man eine Überbewertung von 25 000 y- wie sie der Beklagte allgemein behauptet habe, annehmen wollte, immer noch ein Umlaufvermögen von 6,000,- BES verbleibe, dos zur Fortführung des Geschäftes ohne Gefährdung der Gläubigorintercssen ausgereicht haben würde. Insoweit handelt es sich jedoch ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung des Berufungsgerichts, und es kann dahingestellt bleiben, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision Erfolg haben müßten, weil bereits die Hauptbegründung das Urteil trägt, denn das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, ohne Rechtsverstoß einen Bilanzwert von etwa 45.000,- £12 als vorhanden engesehen. Soweit die Revision schließlich noch ausgeführt hat, die Angaben der Bilanz dürften deshalb nicht verwertet werden, weil der größte Teil des Lagerbestendes noch Vorbehaltseigentum der Lieferfirmen L^m^ und gewesen sei, berücksichtigt sie nicht, daß die sich hieraus ergebenden Y/arenschulden unter den Fassiven der Bilanz aufgeführt sind. Wollte nsn dieselben Worte von den Aktiven absetzen, so würde ein falsches Bild über den Vermögensstand entstehen. 3.) Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten unbeachtet gelassen, daß der Fuhrpark in der Bilanz vom 17. September 1953 mit 23*500,- BIS zu hoch bewertet worden sei; cs habe nicht an der Tatsache Vorbeigehen dürfen; so meint die Revision, daß die Klägerin für die Fahrzeuge nur 6,325,- LU erlöst habe. Lie Revision berückoichtigt nicht,daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen über die Höhe des dem Gencinochultfner verbleibenden Umlaufvermögens das Anlagekapital ganz außer Betracht gelassen hat. Dieses Verfahren ist nicht zu bccnstenden, zu demal sich, wenn man die Ausführungen des Beklagten als richtig zugrunde- -15- legt? in gleichem Maße auch der Y/ert der von der Klägerin im Vertrage vom 23« September 1953 empfangenen Sicherheiten vermindert, 4. ) Soweit die Revision schließlich noch rügt., daß das Berufungsgericht an den Beweisangeboten des Beklagten für seine Behauptung vorübergegangen sei, die als Aktivposten in der Bilans eingesetste Forderung von 14.900,- m gegen den Bruder Karl B^pdcs Schuldners sei damals schon uneinbringlich und daher wortlos gewesen, kann dahinstehen; ob ein Verfahrensverstoß d03 Berufungsgerichts vorliogt. Denn selbst dann, wenn man diese 14.900,- I*.i von der ::vsruo der Aktiva absetzt, so ist das verbleibende freie Umlaufvermögen von 31.395,68 DU vermindert um diese 14.900,- III mit einem Betrage von 16.495,68 DH nach der nicht su be anstandeten Ansicht des Berufungsgerichts immer noch ausreichend gewesen, um den Fortbestand der Unternehmung des Geucinschuldners ohne Gefährdung der übrigen Lieferanten zu sichern. 5. ) Soweit sich die Revision darauf beruft, das Berufimgsgericht habe auch die Behauptung des Beklagten nicht gewürdigt, daß der Gomeinschuldner die Bilanz auf die dringende Anforderung der Klägerin in äußerster Hast und daher ungenau und unzuverlässig erstellt habe, kann sie schon deshalb keinen Brfolg haben, weil das Berufungsgericht, wie ausgeführt, ohne Rochtsverstoß die Richtigkeit der Bilanz festge3tellt hat. Alle anderen Rügen gehen dahin, daß das Berufungsgericht die subjektive Seite nicht gewürdigt habe. Sie sind deshalb unerheblich, weil das Berufungsgericht, wie bereits erörtert, die Sittenwidrigkoit ohne Eoclitoirrtum mil der Begründung verneint hat, daß schon die objektiven Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien« III. demnach erweist sich die Revision als mibegründet. Sie ist deshalb mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Br. Gelhaar Artl Bundesrichter Br. Borsclio 1 ist beurlaubt, ortsabv/e-send und daher verhindert zu unterschreiben. Br. Gelhaar Br. Mezger Br. Messner