Februar 1952 (GrVBl Soll) und sei deshalb unwirksamo Zu der im ersten Revisionsurteil als entscheidend bezeichneten Frage, wolche Maklerloiotung die Beklagte (rechtounwirksan) den Klägern aufgetragen habe, hat es den früheren Stadtkämmerer , den stellt fest, das Hauptgewicht der von den Klägern für die Beklagte zu entfaltenden Maklertätigkcit habe auf der Beschaffung der Zwischenkredite gelegene Hur diese sei für sie von Wert gewesene Den Weg zur Bausparkasse habe die Beklagte bereits vor dem Auftreten der Kläger gekannt. Den Maklervertrag zwischen den Parteien legt deshalb das Berufungsgericht dahin aus, die Beklagte habe eine Provision nur für den Nachweis oder die Vermittlung der Zwischenkredite versprocheno Insoweit hätten aber die Kläger koine Tätigkeit entfaltet, die der später erfolgten Kreditgewährung durch die fürder- lieh gewesen sei» Das Berufungsgericht hat deshalb Ansprüche der Klüger aus § 354 HOB entsprechend den Ausführungen des ersten Senatsurteilo verneint, ferner auch Schadenersatzansprüche der Klüger aus §§ 826, 3?* 69 BGB und aus Verschulden bei Vertragsvcrhandlungen0 562 ZBö) ist«, Bio von den Revisions3clägorn erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet o Ob das Berufungsgericht entsprechend dem Antrag der Kläger einen Sachverständigen darüber hörte, daß solche Finanzierungen routinemäßig von dem Stadtkämmerer erledigt werden, lag in seinem Ermessene Die Revision hat einen Ermessensfehler nicht aufgedeckt* Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht, wie von den Klägern beantragt, den Bürgermeister von Viernheim, einer kleineren Stadt als die Beklagte, als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, "daß solche Beträge (3*6 Millionen BM) in dessen Stadt zu den laufenden Geschäften eines Stadtkämmerers ge- b) Die Präge, v/elche Maki erl ei stung den Klägern in diesem Ilaklcrvcrtrag aufgetragen war - was nach den Ausführungen dos früheren Senatcurteils für einen Anspruch der Kläger aus*.§ 354 HGB von entscheidender Bedeutung ist hat das Berufungsgericht aufgrund eingehender Bev/eiswürdigung zugunsten der Beklagten entschieden % Für sic sei nicht die Herstellung der Verbindung zur Bausparkasse, sondern lediglich der Nachweis oder die Vermittlung des Zwischenkredits von Interesse gewesen und nur für diese Leistung habe sie einen Maklerlohn versprochen«Diese Auslegung eines Individualvcr-tragee ist für das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar» Innerhalb dieses Rahmens sind Hechtsfchlor nicht fcstsustolleno Insbesondere brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, entsprechend dem Antrag der Klüger den Bürgermeister der Beklagten und die Mitglieder der städtischen Ausschüsse darüber zu vernehmen, daß im März 1957 die Beklagte sich in beträchtlichen finanziellen Schwierigkeiten befand und nicht wußte, wie sic zu den benötigten Geld kommen sollte0 Gerade dies hat das Berufungsgericht seiner Auslegung zugrunde gelegt, v/enn es annimnt, cs sei für die Beklagte nicht die Benennung einer zun Abschluß eines Bausparvertrages bereiten Bausparkasse wichtig gewesen, sondern die Beschaffung der erforderlichen Zwischenkredite, Kittels derer einmal die Ansparsumme erbracht werden konnte, die Voraussetzung für eine Zuteilung seitens.der Bausparkasse war (Vorfinanzierung), zu dem anderen das von der Bausparkasse auszuzahlendc Bauspardarlehen, das erst nach einer gewissen Karenzzeit auczuzahlcn war, zwischenfinanziert werden konnte0 Gerade weil die Beklagte dringend Geld und nicht den Abschluß eines Bausparvertrages benötigte, hat das Berufungsgericht den Maklervertrag dahin ausgelegt, nicht schon die Vermittlung des Bausparvertrages, sondern erst die Beschaffung der Zwischenkredite habe einen Frovisionsanspruch der Kläger auslösen sollen» Bas Berufungsgericht konnte deshalb entsprechend den Ausführungen des früheren Scnatsurtcilo' auch einen Anspruch der Kläger aus § 554 HOB ohne Hechtsirrtum ver-neinen0 1,8= zusammen 396 Millionen DM besorgte Aufgrund dieses Sachverhalts konnte das Berufungsgericht ohne Ecchtcfchlor verneinen, daß der Stadtkämmerer als Vertreter der beklagten Stadt den Klägern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden sugefügt habe» Der Stadtkämmerer hat die von den Klägern angegebene Pinan-zierungsmöglichkcit bei seiner Vorlage an den Magistrat berücksichtigt« Wäre die Finanzierung über die BHÜHB Vortrag der Kläger - lediglich angelastet werden, daß er die Kläger mit unwahren Ausflüchten hingchaltcn hat, statt - ihnen der Wahrheit gemäß zu erklären, daß die Stadt sich die Zwicchcnfinansicrung über den Vertreter bei der besorgt hatte Dadurch haben aber die Kläger nicht ihre Provision verlorene Daß sic dadurch einen anderen Schaden erlitten hätten, haben sie nicht geltend gemachte Das Entsprechende gilt für ein Verschulden bei Ver-tragsverhandlungen als KlagcgrundlagOo Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil einen Anspruch aus Vergleich verneint, weil auch ein solcher Vergleich der Rom des § 71 KGO bedurft habe.
BUNDESGERICHTSHOF 2083 031 IM NAMEN DES VOLKES Ym.B-SPS/ÜJ- URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15o Mai I960 Klett Justizhauptoc3-:retäi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1) des Pinanzberators Günter PoC«, R^Ü^allcc ? 2) de3 KaufmannsV7infried B P.Ä^^straße in P 9 - Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br0 gegen die Stadt den Mögistra gesetzlich vertreten durch Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Dr<> h0c 0 2 Dei" VIII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15o Hai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidcntcn Dr0 Haidinger, sowie der Bundcsrichtcr Dr» Mczgcr, Dr* Messner, Mormann und Braxmaicr für Hecht erkannt; Die Bovisionen der Kläger gegen das Urteil des 12o Zivilsenats in Darmstadt des Obcrlandes-gerichts Frankfurt/Main vom So Juli 1967 werden zurückgewiesenP Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2P Von Hechts wegen Tatbestand; Wegen des Sachverhalts wird auf das Senatsurtcil VIII ZR 102/64 vom 4. April 1966 (MDR 1966, 733 = B3 1966, 559 = TO 1966, 621 = Warn 1966, 158) verwiesen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der erneuten mündlichen Verhandlung die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts insoweit zurück-gewiosen, als die Klagabwei sung nicht bereits (zu einem Teilbetrag von 474,12 DM) rechtskräftig geworden war, im Ergebnis also die Klage ganz abgewieseno Mir ihren Revisionen verfolgen die Kläg;cr ihre Ansprüche in Höhe von 18 000 hzv/o 18 000 - 474*12 DM woitor0 Die Beklagt beantragt, die Revisionen zurückzuwcisoiio 1o Da3 Berufungsgericht nimmt- wie bereits in seinem früheren Urteil - an, der zwischen den Parteien geschlossene Maklorvcrtrag verstoße gegen die Fornvor-schrift des § 71 Abs0 2 Satz 1 der Hessischen Oemeindc-ordnung (HGO) vom 25«. Februar 1952 (GrVBl Soll) und sei deshalb unwirksamo Zu der im ersten Revisionsurteil als entscheidend bezeichneten Frage, wolche Maklerloiotung die Beklagte (rechtounwirksan) den Klägern aufgetragen habe, hat es den früheren Stadtkämmerer , den stellt fest, das Hauptgewicht der von den Klägern für die Beklagte zu entfaltenden Maklertätigkcit habe auf der Beschaffung der Zwischenkredite gelegene Hur diese sei für sie von Wert gewesene Den Weg zur Bausparkasse habe die Beklagte bereits vor dem Auftreten der Kläger gekannt. Den Maklervertrag zwischen den Parteien legt deshalb das Berufungsgericht dahin aus, die Beklagte habe eine Provision nur für den Nachweis oder die Vermittlung der Zwischenkredite versprocheno Insoweit hätten aber die Kläger koine Tätigkeit entfaltet, die der später erfolgten Kreditgewährung durch die fürder- Entschcidungsgründe; der Beklagten als Zeugen vernommen0 E und den Stadtamtmann exC lieh gewesen sei» Das Berufungsgericht hat deshalb Ansprüche der Klüger aus § 354 HOB entsprechend den Ausführungen des ersten Senatsurteilo verneint, ferner auch Schadenersatzansprüche der Klüger aus §§ 826, 3?* 69 BGB und aus Verschulden bei Vertragsvcrhandlungen0 Die Revis ionsrügen bleiben ohne ErfolgP 20 a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Maklervertrag zwischen den Klägern und der Beklagten als ein Geschäft der laufenden Verwaltung von nicht erheblicher Bedeutung im Sinne des § 71 Abs0 2 Satz 1 HGO anschcn müssen und deshalb die Rechtswirksan-keit des Makierverträges nicht verneinen dürfen» Ob dabei das Berufungsgericht den § 71 AbSo 2 Satz 1 HGO materiellrechtlich richtig angewandt hat, unterliegt, wie der Senat beroits in seinem früheren Urteil ausgeführt hat, nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, woil diese Bestimmung nicht-revisibles Landesrecht (§§ 549? 562 ZBö) ist«, Bio von den Revisions3clägorn erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet o Ob das Berufungsgericht entsprechend dem Antrag der Kläger einen Sachverständigen darüber hörte, daß solche Finanzierungen routinemäßig von dem Stadtkämmerer erledigt werden, lag in seinem Ermessene Die Revision hat einen Ermessensfehler nicht aufgedeckt* Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht, wie von den Klägern beantragt, den Bürgermeister von Viernheim, einer kleineren Stadt als die Beklagte, als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, "daß solche Beträge (3*6 Millionen BM) in dessen Stadt zu den laufenden Geschäften eines Stadtkämmerers ge- hören"o Nicht der Bürgermeister von Viernheim, sondern das Berufungsgericht hatte darüber au entscheiden, wie die in Präge stehende .Bestimmung der hessischen Gemcindc-ordnung richtig auszulegen ist» Bas Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechts-fchlor die Rechtsv/irksamkcit des Maklervertrages wegen Vorstoßes gegen § 71 Abc» 2 Sata 1 HGÖ verneinen» b) Die Präge, v/elche Maki erl ei stung den Klägern in diesem Ilaklcrvcrtrag aufgetragen war - was nach den Ausführungen dos früheren Senatcurteils für einen Anspruch der Kläger aus*.§ 354 HGB von entscheidender Bedeutung ist hat das Berufungsgericht aufgrund eingehender Bev/eiswürdigung zugunsten der Beklagten entschieden % Für sic sei nicht die Herstellung der Verbindung zur Bausparkasse, sondern lediglich der Nachweis oder die Vermittlung des Zwischenkredits von Interesse gewesen und nur für diese Leistung habe sie einen Maklerlohn versprochen«Diese Auslegung eines Individualvcr-tragee ist für das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar» Innerhalb dieses Rahmens sind Hechtsfchlor nicht fcstsustolleno Insbesondere brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, entsprechend dem Antrag der Klüger den Bürgermeister der Beklagten und die Mitglieder der städtischen Ausschüsse darüber zu vernehmen, daß im März 1957 die Beklagte sich in beträchtlichen finanziellen Schwierigkeiten befand und nicht wußte, wie sic zu den benötigten Geld kommen sollte0 Gerade dies hat ~ 6 - das Berufungsgericht seiner Auslegung zugrunde gelegt, v/enn es annimnt, cs sei für die Beklagte nicht die Benennung einer zun Abschluß eines Bausparvertrages bereiten Bausparkasse wichtig gewesen, sondern die Beschaffung der erforderlichen Zwischenkredite, Kittels derer einmal die Ansparsumme erbracht werden konnte, die Voraussetzung für eine Zuteilung seitens.der Bausparkasse war (Vorfinanzierung), zu dem anderen das von der Bausparkasse auszuzahlendc Bauspardarlehen, das erst nach einer gewissen Karenzzeit auczuzahlcn war, zwischenfinanziert werden konnte0 Gerade weil die Beklagte dringend Geld und nicht den Abschluß eines Bausparvertrages benötigte, hat das Berufungsgericht den Maklervertrag dahin ausgelegt, nicht schon die Vermittlung des Bausparvertrages, sondern erst die Beschaffung der Zwischenkredite habe einen Frovisionsanspruch der Kläger auslösen sollen» c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die später durch die erfolgte Zwischcnfinan- zicrung sei durch die Klager in keiner Weise gefördert worden, beruht auf einer eingehenden Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßto Die von den Klägern benannten Zeugen und sind bereits von land- gericht vernommen worden» Zu einer nochmaligen Vernehmung bestand kein Anlaß» Die Revision setzt sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn sie davon auogoht, die Kläger hätten Hden Boden bei der bereitet" o Wenn sie in diesem Zusammenhang ferner auf die Kundenschutzzusage des Stadtkämmer er s hin-weist, so ist das schon deshalb unerheblich, weil der vom Stadtkämmerer zugeoichcrte Kundenschutz sich unstreitig auf die Benennung der Bausparkasse "bezogt wo- durch nach der Auslegung des Berufungsgerichts eine Provisionspflicht der Beklagten gerade nicht ausgelöst wurde0 Bas Berufungsgericht konnte deshalb entsprechend den Ausführungen des früheren Scnatsurtcilo' auch einen Anspruch der Kläger aus § 554 HOB ohne Hechtsirrtum ver-neinen0 d) Einen Anspruch der Kläger aus §§ 826, .319 89 BOB verneint das Berufungsgericht - unter Anlehnung an das frühere Senat curt eil - mit der Erwägung, die Beklagte habe - auch bei Bechtcwirksamkcit des Maklcrvertrages -den Maklerauftrag jederzeit widerrufen können, weil kein Allein- oder Festauftrag erteilt gewesen sei» Sic sei deshalb auch im Anwendungsbereich des § 554 HOB nicht verpflichtet gewesen, nachdem die Kläger die Verbindung zur Bausparkasse hergestellt hatten, die Bicnstc der Klägor;rV/oitcr in Anspruch zu nehmen, und deshalb könne von einer sittenwidrigen Schädigung der Kläger durch die Beklagte auch dann nicht gesprochen werden, wenn der Stadt-kämmercr die Kläger mit Ausflüchten oder unwahren Angaben bewußt ausgeschaltet und damit möglicherweise die Entstehung eines Anspruchs aus § 354 HOB vereitelt habce Biese Begründung hält den Bügen der Revision stando Bie Kläger haben ausdrücklich vorgetragen, der Kläger Prack habe dem Stadtkämmcrer als Pinanziorungsinöglichkeit genannt, weil sie vermutet hätten, daß diese die Vor- und Zwischcnfinanzicrung machen 8 würde habe aber aus Vorsicht die noch nicht genannt, weil ”er eine sichere Quelle in jenen Zeitpunkt noch nicht habe preiogeben wollen”„Unstreitig hat dementsprechend der Magistrat der Beklagten am Io April 1957 entsprechend dem Antrag des Stadtkämmerers eine Vorlage bei der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, die eine Zwischcnfinan- zicrung bei der BBHHHIHHlHHiHiHB un<^ (^r die Kläger) eine Vermittlungsgebühr von 1 $ aus 4 Millionen DM = 40 000 DM vorsah«Unstrcitig hat dann dieBHIH^ eine Zwischenfinanzierung abgelchnt und daraufhin hat Dr04lH^^ von der Bausparkasse die Zwischenfinanzierung für zwei Bausparverträge von jo 1,8= zusammen 396 Millionen DM besorgte Aufgrund dieses Sachverhalts konnte das Berufungsgericht ohne Ecchtcfchlor verneinen, daß der Stadtkämmerer als Vertreter der beklagten Stadt den Klägern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden sugefügt habe» Der Stadtkämmerer hat die von den Klägern angegebene Pinan-zierungsmöglichkcit bei seiner Vorlage an den Magistrat berücksichtigt« Wäre die Finanzierung über die BHÜHB zustande gekommen, so hätten die Kläger ihre Provision von 1 $ - wie in der Vorlage vorgesehen - verdient gehabt« Der Stadtkämmerer war aber unter keinen Gesichtspunkt - von der Dichtigkeit des Maklcrvcrtragcc ganz abgesehen -gehalten, den Klägern Gelegenheit zu weiterer Dachweis- oder Vermittlungstätigkeit zu geben, nachdem die von ihnen angegebene Pinanzicrungcmöglichkoit sich als unreal erwiesen hatte« Dem Stadtkämmerer könnte - nach den für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellend0^ Vortrag der Kläger - lediglich angelastet werden, daß er die Kläger mit unwahren Ausflüchten hingchaltcn hat, statt - ihnen der Wahrheit gemäß zu erklären, daß die Stadt sich die Zwicchcnfinansicrung über den Vertreter bei der besorgt hatte Dadurch haben aber die Kläger nicht ihre Provision verlorene Daß sic dadurch einen anderen Schaden erlitten hätten, haben sie nicht geltend gemachte Das Entsprechende gilt für ein Verschulden bei Ver-tragsverhandlungen als KlagcgrundlagOo c) Üchließlich rügt die Revision noch, daß das 3c-rufungsurteil sich nicht mit der von den Klägern behaupteten vergleichsweiscn Regelung durch den Oberbürgermeister näher befaßt habe«, Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil einen Anspruch aus Vergleich verneint, weil auch ein solcher Vergleich der Rom des § 71 KGO bedurft habe. Die Kläger sind in zweiten Durchgang vor den Obcrlandccgcricht, in den der ganze Sachverhalt Gegenstand erneuter eingehender 10 - echriftsätzlicher Würdigung war, auf einen Vergleich alc Anspruchogrundlage nicht zurückgekommen0 Das Berufungsgericht brauchte deshalb hierauf nicht erneut cinzugehen<, Die Verfahrenorügen der Revision sind aus den zu 2 a) erörterten Gründen unbegründet«. Die Kostonentocheidung beruht auf §§ 97, 100 ZDOo TTo Haidinger Dr0 Mezger Dr# Messner Mormann Braxmaier