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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Br. Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückve rwie s en. Während das Landgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgab, hat das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von 32 605954 DM nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung in Höhe eines Betrages von 8 666,25 DM getroffen. Die Revision des Klägers erhebt neben anderen Sachund Verfahrensrügen auch die Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des erkennenden Senats des Berufungsgerichte. 1. Die von der Revision des Klägers erhobene Besetzungs-rüge ist begründet. 2. Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, muß es einschließlich des Verfahrens, das insgesamt durch den Verfahrensmangel betroffen wurde, aufgehoben werden (§ 564 Abo. 1 und 2 ZPO). Gleichzeitig war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsurteil ist, soweit die Beklagten verurteilt worden waren, von ihnen ebenfalls mit der Revision angefochten worden, so daß es auch nicht teilweise rechtskräftig wurde. Die Revision der Beklagten hat allerdings die unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Senats des Berufungsgerichts nicht gerügt Und ihre Um eine solche handelt es sich hier jedoch nicht, denn die Aufhebung des angefochten Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung mußten wegen des Verstoßes gegen eine das gesamte Verfahren des zweiten Rechtszuges berührende Ver-fahrensvorschrift ausgesprochen werden (BUH Urt. vom 22.

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 7 GKG
VerhandlungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YIII-M-2QQ/64	URTEIL	Verkündet	am
20. März 196?
Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Kaufmanns Bernhard	in	Krs.
MVIj	Straße	(Kies-	und	Sandbaggerei),
des Kaufmanns ebenda.
Friedrich Wilhelm
 dun.,
beide handelnd unter der Firma "Kies- und Sandba R. SflH. Inh.	VI
er ei I Krs.
Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Rudolf Si KflHfcweg
 in RI
Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger und der Bundeorichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Weher und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1964 nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückve rwie s en.
Die Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit der Klage hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 47 500 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß den Beklagten gegen den Kläger eine Forderung
 auf Zahlung von 30 000 DM nicht zusteht. Während das Landgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgab, hat das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von 32 605954 DM nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung in Höhe eines Betrages von 8 666,25 DM getroffen. Die weiter-gehonde Klage hat es, soweit sie den Zahlungsanspruch betrifft, als unbegründet und, sov/eit es sich um den Fost-stellungsanspruch handelt, als unzulässig abgev/iesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter. Diese erstreben die vollständige Abweisung der Klage. Außerdem beantragen beide Parteien die Zurückweisung der von der anderen Partei oinge-legten Revision. Die Revision des Klägers erhebt neben anderen Sachund Verfahrensrügen auch die Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des erkennenden Senats des Berufungsgerichte.
Eiit sehe i dung sgründ e:
1. Die von der Revision des Klägers erhobene Besetzungs-rüge ist begründet. Nach der von dem erkennenden Senat eingeholten Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichtc Düsseldorf, die dieser unter dem 30. Dezember 1966 erteilt hat, war der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, am 29. Mai 1964, dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung, mit einem Senatsprlisidenten als Vorsitzenden sowie 4 Oberlandesgerichtsräten und 1 Landgerichtsrat besetzt.
 
Die Besetzung einer Kammer oder eines Senats mit 6 Richtern stellt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 = NJW 1964, 1020; 18, 65 - ITJW 1964, 1667; 18, 344 = NJW 1965, 1219), der sich der erkennende Senat ebenso wie andere Senate des Bundesgerichtshofs bereits angeschlossen haben, einen Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, demzufolge niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Unabhängig davon, ob der Vorsitzende des Spruchkörpers im Einzelfall die mitwirkenden Richter in einer den Vorschriften des Geriehtsverfassungs-gesetzes zuwiderlaufenden Weise berufen hat, liegt in einem solchen Verstoß regelmäßig zugleich eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 551 Kr. 1 ZPO. Denn zu den Vorschriften, deren Verletzung die Annahme begründen kann, ein Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, gehören auch die bei der Geschäftsverteilung vom Präsidium des Gerichts zu beachtenden Normen (RGSt 37?
 59; BGHSt 3, 353, 355; 9, 107; BGHZ 22, 142, 148).
2. Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, muß es einschließlich des Verfahrens, das insgesamt durch den Verfahrensmangel betroffen wurde, aufgehoben werden (§ 564 Abo. 1 und 2 ZPO). Gleichzeitig war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wenn auch die Revision des Klägers das Urteil nur insoweit angreifen konnte und angegriffen hatte, als die Klage teilweise abgewiesen worden war, mußte das angefochtene Urteil doch in vollem Umfange aufgehoben werden. Das Berufungsurteil ist, soweit die Beklagten verurteilt worden waren, von ihnen ebenfalls mit der Revision angefochten worden, so daß es auch nicht teilweise rechtskräftig wurde. Die Revision der Beklagten hat allerdings die unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Senats des Berufungsgerichts nicht gerügt Und ihre
 
Revision hierauf nicht gestutzt. Pas Fehlen einer solchen Rüge und die Bindung des Revisionsgerichts an die Anträge der Parteien stehen dieser Entscheidung jedoch nicht entgegen, weil die Bindung sich nur auf die materielle Entscheidung in der Sache selbst bezieht. Um eine solche handelt es sich hier jedoch nicht, denn die Aufhebung des angefochten Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung mußten wegen des Verstoßes gegen eine das gesamte Verfahren des zweiten Rechtszuges berührende Ver-fahrensvorschrift ausgesprochen werden (BUH Urt. vom 22. Peze ber 1965 - I b ZR 143/64 - NJW 1966, 933 - nur Leitsatz).
Pas Berufungsgericht hat daher nach erneuter Verhandlung über die gesamten Klageansprüche zu entscheiden.
: 3* Pie Niederschlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG (BGHZ 27, 163, 170).
Pr. Haidinger
 Pr. Wezger
 Pr. Weber
 Braxmaier
pr. Gelhaar