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BGH · VIII ZR 200/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 200/62

Der Kläger betrieb seit vielen Jahren auf seinem Grundstück in eine Autoreparaturwerkstatt» Ferner hatte er die Vertretung der Firma DKW-Autö Union* Als er im Jahre 1959 beabsichtigte, sich von dem Betriebe zurück-zusiehen, fand er durch Vermittlung des Betriebsleiters der Firma Auto Union in DflHHIB in dem Beklagten einen Interessenten für die Nachfolge im Geschäft» Die Parteien schlossen am 21» September 1959 einen notariellen Vertrag, in dem der Kläger sein Grundstück mit den darauf befindlichen Werkstätten und anderen Räumlichkeiten sowie Inventar an den Beklagten vermietete» Der monatliche Mietzins wurde auf 800 DM festgesetzt» Gleichzeitig kaufte der Beklagte die vorhandenen Werkzeug- und Ersatzteile» Der Vertrag enthielt u»a» folgende weiteren Vereinbarungen: Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei, weil er vertragswidrig den Mietvertrag nicht ausgehalten habe, verpflichtet, ihm den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Nachtragsvertrag vom 15o Dezember 1959 vereinbarten Mietzins und dem von den Eheleuten Müfl^ geschuldeten Mietzins zu zahlen« Nachdem der Kläger vor dem Landgericht einen Betrag von 1200 DM nebst Zinsen verlangt, hatte, hat er im Berufungsrechtszuge für die Monate Januar bis Oktober 1961 einen Betrag von 3000 DM nebst Zinsen beansprucht« Hilfsweise begehrt er Entschädigung dafür, daß clor Beklagte sich in den Genuß des Geschäftswertes und des Kundenkreises des Betriebes gesetzt habe, ohne dafür außer der Grundstücksraiete für ein Jahr ein Entgelt zu zahlen» a) Die Revision meint, schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts sei falsch» Eine Kündigung habe nicht ausgeschlossen v/erden können, weil für sie gar kein Raum gewesen sei» Der Mietvertrag hätte, weil er auf den 31» Dezember I960 befristet gewesen sei, ohne Kündigung geendet» Wenn das Grundstück weitervermietet werden sollte, hätte es dazu des Abschlusses eines neuen Mietvertrages in der vorgesehenen notariellen Form bedurft» Es kann dahingestellt bleiben, ob das der Sinn des notariellen Vertrages gewesen ist» Denkbar ist jedenfalls auch, daß die Parteien, wovon das Berufungsgericht wohl ausgeht, sich vorgestollt haben, der Vertrag sei zunächst auf unbestimmte Zeit geschlossen und könne frühestens zu dem 31» Dezember I960 gekündigt werden, und für den Pall, daß eine Kündigung nicht erfolge, auf die Dauer von 11 Jahren unter noch zu vereinbarenden Bedingungen einen neuen Vertrag schließen wollten Jedenfalls ist auch der Beklagte davon ausgegangen, daß auf Grund der Vereinbarung vom 15o Dezember 1959 der Mietvertrag, wenn er nicht gekündigt würde, über den 31 o Dezember I960 hinaus fortdauere und dann ab Io Januar 1961 die nachträglich verabredeten Bedingungen in Kraft träten» Nach beiden Auffassungen ist allein entscheidend, ob die Bestimmung des notariellen Vertrages vom 21» September 1959 über eine Beendigung zu dem 31» Dezember I960 - sei es durch Pristablauf, sei es durch Kündigungsmöglichkeit - in der Nachtragsvereinbarung vom 15° Dezember 1959 aufgehoben worden ist, so daß der Mietvertrag, wie der Kläger meint, von vornherein ab 1» Januar I960 langfristig und unkündbar wirksam geworden ist» Das aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint» Ob, wie die Revision meint, die unwirksame Vereinbarung über die Bestellung der Kreishandwerkerschaft zur Schiedsstelle schon für das Jahr I960 gelten sollte, kann dahingestellt bleiben« Eine solche Abrede war denkbar auch für den Pall, daß Streitigkeiten im Probejahr entstandene Fehl geht ferner die Meinung der Revision, gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spreche, daß bei Durchführung des notariellen Vertrages vom 21« September 1959 die Mietzeit unter Einschluß der vorgesehenen Verlängerung insgesamt zwölf Jahre gedauert hätte, während sie nach dem endgültigen Vertrage vom 15® Dezember 1959 nur elf Jahre hätte dauern sollen« Weil die Parteien im ersten Vertrage eine zv/ölfjährige Dauer des Mietverhältnisses ins Auge gefaßt hatten, liegt im G-egenteil die Annahme nicht fern, daß sie auch bei Abschluß des Vertrages vom 15® Dezember 1959 von einer zv/ölfjährigen Dauer des Mietverhältnisses ausgegangen sind, also das auf elf Jahre befristete unkündbare Vertragsverhältnis, das in dieser Vereinbarung vorgesehen ist, erst nach Ablauf des sogenannten Probejahres beginnen lassen wollten« Es ist nichts dafür her- IIo Io Das Berufungsgericht hält auch Ansprüche auf anderer Grundlage für nicht gegeben» Es führt au3, der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger seine zur Zeit des Vertragoschlusses vom 28» September 1959 bereits schwebenden Verhandlungen über den Ankauf eines Grundstückes von der Stadt MflHP verschwiegen habe, begründe keinen Scha-densersatzansprucho Die Offenbarungspflicht bei Vertragsverhandlungen könne nicht so weit ausgelegt werden, daß die Vertragspartner Pläne, deren Verwirklichungsmöglichkeit nicht feststehe, der Gegenseite bekanntgeben müßten« Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Stadt Moers sei erst am 19° Januar 1961 (offenbarer Schreibfehler0 IJaoh dem Tatbestand und Bl» 89 der Gerichtsaktens 19° Januar I960) abgeschlossen worden«, Bis dahin habe die Möglichkeit bestanden, daß der Ankauf noch scheitere» Der Beklagte gegenübcr meint, der Kläger habe rechtlich keinen Einfluß auf die Vergebung der Vertretung durch die Auto Union gehabt, so übergeht es, wie die Revision zutreffend rügt, den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, die Auto Union sei, bevor sie ihm gegenüber das Vertreterverhältnis gekündigt habe, sich mit ihm einig gewesen, daß der Beklagte sein Nachfolger werde» Voraussetzung sei gewesen, daß sich die Parteien über die Übernahme der Vertretung einigten und insbesondere die Bedingungen aushan-delten, unter denen der Beklagte den Betrieb übernehme» Andernfalls hätte die AutoUnton dem Kläger als ihrem lang-jährigen Vertreter den Vertrag nicht gekündigt» Damit hat der Kläger ersichtlich behaupten wollen, die Auto Union hätte es ihm, wenn er sich nicht mit dem Beklagten geeinigt hätte, ermöglicht, durch Vertrag mit einem anderen zuverlässigen Nachfolger eine Entschädigung für den Geschäftswert zu erlangen» Pür die Auto Union hat dabei möglicherweise die Erwägung eine Rolle gespielt, daß sie dem Kläger eine Ausglcichszahlung leisten müßte, wenn sie ihm einen geworbenen Kundenstamm durch Kündigung entzog (vgl» BGIIZ 29, 83 ff; 34, 282)«, Das hängt von der Ausgestaltung des "Ver-troter"-Vertrages und den besonderen Umständen des Palles ab» Dieser Präge wird das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, gegebenenfalls Beachtung schenken müssen» Andererseits hatte der Beklagte, wie er bei seiner Vernehmung bekundet hat, schon längere Zeit, bevor er den Kläger kennengelernt hatte, den Plan gefaßt, in auf eigenem Grundstück ein Haus zu bauen, eine Kraftfahrzeugwerk statt zu errichten und eine DKW-Vertretung unmittelbar von der Auto Union zu übernehmen» Er stand deswegen mit der Stadt wegen Ankaufs eines Grundstückes in Ver- bindung» Da aber die Auto Union, so tragt der Beklagte im Schriftsatz vom 9» April 1962 vor, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger beenden wollte, verlangte sie vom Beklagten, offenbar für den Pall, daß er in eine DKW-Vertretung betreiben wolle, er solle die des Klägers übernehmen» Der Beklagte war früher als Geschäftsführer bei der Auto Union-Vertretung in Wesel tätig gewesen» Bei seinen fachlichen Kenntnissen muß er sich - die Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt - darüber klar gewesen sein, daß er die eingeführte Vertretung des Klägers und dessen Betrieb mit umfangreichem Kundenstamm nur unter Aufwendung nicht unbeträchtlicher Mittel werde erwerben können» Im Vertrage vom 21o September 1959 ist in § 6 zwar vorgesehen, daß eine besondere Vergütung für die Übergabe der Kundenkartei nicht zu zahlen sei» Nach der Darstellung des Klägers liegt das wahre Entgelt für den Geschäftswert indessen darin, daß der Mietzins für das eingerichtete Grundstück mit darauf betriebener DKW-Vertretung höher festgesetzt worden war, als er bei bloßer Überlassung des Grundstücks allein angemessen gewesen wäre» Der damals etwa 60 Jahre alte Kläger hatte sich nach seiner Darstellung also die Früchte seiner Arbeit bis ins höhere Alter hinein in Gestalt eines auf 12 Jahre laufenden höheren Mietzinses sichern wollen» Das meint der Kläger offenbar, wenn er in der Klageschrift davon spricht, ohne Bindung des Beklagten auf 11 Jahre hätte er seinen Betrieb nebst allen Nebenrechten niemals an den Beklagten abgegeben, vielmehr wäre eine derartige Übergabe für ihn wirtschaftlicher Selbstmord gewesen» Es spricht manches dafür, daß das auch dem Beklagten bewußt gewesen ist» Der Beklagte stellte im Vertrage vom 21» September 1959 dem Kläger auch den Abschluß eines notariellen Vertrages über einen langfristigen Mietvertrag in Aussicht und be- Hiernach hatte der Beklagte dem Kläger den Abschluß eines langfristigen Mietvertrages, der allein, wie der Beklagte wußte, für den Kläger wirtschaftlich sinnvoll war, in Aussicht gestellt o Dem Kläger v/ar zwar das Risiko bekannt* das darin lag, daß der Beklagte den Mietvertrag zu dem 31 o Dezember I960 kündigen und sich so dem Abschluß eines langfristigen Mietvertrages entziehen konnte» Der Kläger hat aber dem Beklagten vertraut, wie sich schon aus dem § 9 des Vertrages vom 21 o September 1959 ergibt» Er hat offenbar das Risiko gering geachtet» Der Beklagte könnte ihn in dieser Ansicht bestärkt haben» Der Beklagte erläutert nämlich bei seiner Vernehmung den Sinn der im notariellen Vertrage vereinbarten Kündigungsmöglichkeit dahin, ihm sei das Kundengebiet neu gewesen und er dem Kläger fremd» Beide Parteien gehen dementsprechend davon aus, daß das Jahr I960 ein "Probejahr" habe sein sollen» Das legt auch das Berufungsgericht zugrunde» Die Möglichkeit, daß der Beklagte mit dem über- nommenen Betriebe nicht zufrieden war und - so muß es vom Standpunkt des Klägers aus gesehen werden - die DKW-Ver-tretung wieder aufgab, mochte dem Kläger gering erscheinen, so daß er ein Probejahr in Kauf nahm«, Es ist ihm aber zu glauben, daß er den Vertrag mit dem Beklagten nicht geschlossen hätte, wenn er gewußt hätte, daß der Beklagte in aussichtsreichen Verhandlungen über den Erwerb eines eigenen Grundstücks stand, auf dem er den Betrieb führen wollte, und daß aus diesem Grunde die Möglichkeit einer Kündigung des Beklagten nahe lag« Dabei könnte sich im übrigen der Verdacht aufdrängen, daß es dem Beklagten nicht so sehr auf eine Probe, also auf eine Prüfung des zu übernehmenden Betriebes, als darauf angekommen ist, die Zeit vom 1» Januar I960 bis zu dem erwarteten Erwerb des Grundstücks zu überbrücken, und daß er, wie der Kläger es vorträgt, von vornherein beabsichtigt hat, den Mietvertrag zu dem 31* Dezember I960 zu kündigen, nachdem ihm der Werkstattbetrieb und die DKW-Vertretung zugefallen waren» Oktober I960 - VIII ZR 133/59 - IM § 276 Pa Nr. 11 = WM I960, 1384)» Erkannte der Beklagte, daß der Kläger die Möglichkeit einer Kündigung gar nicht ernstlich in Betracht zog, so könnten es Treu und Glauben gebieten, daß er den Kläger darauf hinwies, er werde aller Voraussicht nach den Vertrag deshalb kündigen, weil er ein eigenes Grundstück erwerben und dort den Betrieb fortführen wolle0 Der Beklagte müßte dann als Schadensersatz den Kläger so stellen, als hätte der Kläger den Vertrag mit ihm nicht geschlossen, sondern hätte das Grundstück an einen anderen ihm von der Auto Union zugewiesenen Bewerber langfristig vermietete bb> Bei dem zu unterstellenden Sachverhalt könnte zu demindest ein Anspruch auf Entschädigung für den verloren gegangenen Geschäftswert begründet sein» Zutreffend ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, daß keine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten vorliegt, weil für die Hechtsbeziehungen der Parteien das zwischen ihnen begründete Vertragsverhältnis maßgebend isto Wenn das Berufungsgericht aber meint, der Kläger sei durch Abschluß dec kurzfristigen Vortrages das Risiko eingegangen, daß er nach Ablauf des Jahres die DKW-Vertretung nicht wie-derbckomme und sein früherer Kundenkreis möglicherweise abgewandert sei, so ist das zu eng gesehen«» Das Berufungsgericht wird das Rechtsverhältnis zwischeh den Parteien auch unter folgendem Gesichtspunkt würdige^ müssen: Der Vertrag vom 21» September 1959 ist ein gemischter Vertrag«, Neben der Vermietung des Grundstücks enthält er9abgesehen vom Verkauf der Werkzeuge und Ersatzteile9auch Vereinbarungen über eine Überlassung von Vermögenswerten; Die Kundenlisten wurden dem Beklagten übergeben und der gesamte Betrieb wurde ihm zur Verfügung gestellt, wie es insbesondere in der Nr» 2 des Nachtragsvertrages vom 15o Dezember 1959 zu dem Ausdruck gebracht wird«, Dazu hatte der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit verschafft, die DKW-Vertretung zu erlangen«. Das kommt wirtschaftlich auf die Übertragung eines Unternehmens heraus, in dem ein Ge-schäftswert, bestehend aus Kundschaft, Bezugsquellen Uo derglo enthalten ist* War der Vertrag vom 21» September 1959 für ein Jahr "auf Probe" geschlossen, so hätte der Beklagte, wenn er den Vertrag nicht verlängern wollte, nach allgemeinen Grundsätzen die ihm überlassenen Vermögenswerte zurückgobon müssen» Diese Folgerung aus der Kündigung des Vertrages zu dem 31» Dezember I960 zieht der Beklagte aber nicht» Die DKW-Vertretung übt er weiter aus und die Kundschaft hat er, wie das Berufungsgericht als möglich anniramt, an sich gezogen» Den Geschäftswert will der Beklagte also behalten» Der Wert läßt sich zu dem Teil auch nicht zurückgeben» Das in der langjährigen Zahlung einer erhöhten Miete liegende Entgelt für die Überlassung des Geschäftswertes ist dagegen entfallen» Das Berufungsgericht geben und ihm das Unternehmen zurückerstatten» Dann könnte der Vertrag, weil auch der Beklagte durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hatte, er wolle auf dem Grundstück dos Klägers das Unternehmen probeweise führen, eine Lücke enthalteno Diese wäre im Wege ergänzender Vertragsauslegung danach auszufüllen, was ordentliche Gewerbetreibende für einen Pall, wie er tatsächlich eingetreten ist, über eine Entschädigung für den dem Beklagten zugutekommenden Geschäft swert vereinbart hätten«,

GrundstückvertragenBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2234 010
VIII ZR 200/62
Verkündet am 22April 1964 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit -
des Kraftfahrzeugmeisters Raul Ki^Pstraße A,
xn
 Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 bei
gegen
 den Kaufmann Eugen 0 Am Schflümp B,
in Md
 Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» ^<>B<
hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» April 1964 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Dr0 Dorschel, Dr« Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11o Mai 1962 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
. Der Kläger betrieb seit vielen Jahren auf seinem Grundstück in	eine	Autoreparaturwerkstatt»	Ferner
 hatte er die Vertretung der Firma DKW-Autö Union* Als er im Jahre 1959 beabsichtigte, sich von dem Betriebe zurück-zusiehen, fand er durch Vermittlung des Betriebsleiters der Firma Auto Union in DflHHIB in dem Beklagten einen Interessenten für die Nachfolge im Geschäft» Die Parteien schlossen am 21» September 1959 einen notariellen Vertrag, in dem der Kläger sein Grundstück mit den darauf befindlichen Werkstätten und anderen Räumlichkeiten sowie Inventar an den Beklagten vermietete» Der monatliche Mietzins wurde auf 800 DM festgesetzt» Gleichzeitig kaufte der Beklagte die vorhandenen Werkzeug- und Ersatzteile» Der Vertrag enthielt u»a» folgende weiteren Vereinbarungen:
"§ 6
Vermieter übergibt dem Mieter eine Kundenkartei zur weiteren Verwendung; eine besondere Vergütung ist hierfür nicht zu zahlen»
§ 7
Der Vertrag wird für ein Jahr, ab 1» Januar I960 beginnend, mit l/2jähriger Kündigungsfrist abgeschlossen» Er ist erstmalig am 1» Juli I960 zu dem 31»12»I960 kündbar»
§ 8
Kündigt keine der Vertragsparteien, so ist vorgesehen, den Vertrag zu noch zu vereinbarenden Bedingungen auf weitere 11 Jahre zu verlängern» Alsdann verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter ein Vorkaufsund Ankaufsrecht an dem Mietobjekt einzuräumen und im Grundbuch einzutragen»
Der Verlängerungsvertrag muß notariell beurkundet werden»
o ft n o
 
§ 9
Die Parteien sind darüber belehrt worden, daß der § 8 dieses Vertrages nur unzureichende Bestimmungen trifft, solange die Bedingungen für die Vertragsverlängerung nicht notariell beurkun-det worden sind«
Die Erschienenen wünschten gleichwohl auf ihre Gefahr die Fassung des § 8 wie vorstehende .*«D"
Am 15o Dezember 1959 schlossen die Parteien einen weiteren schriftlichen Vertrag in Gegenwart des Syndikus der Kreishandwerkerschaft in Moers« Dieser mit "Pachtvertrag" überschriebene Vertrag enthält u0a» folgende Vereinbarungens
"Ergänzend zu dem notariellen Mietvertrag, abge-
schlossen in W^^E* lto Beurkundung durch Herrn
 Notar B^f^lpvom 21 • 9» 1959? wird in gegenseitiger
 Übereinstimmung weiteres vereinbarts
 Io Der Pächter, Herr Eugen	bezieht	am
1o1o1960 meine innegehabte Privatwohnung, gelegen in meinem Wohnhaus, U^l|9 Straße
2o Diese Wohnung ist Gegenstand des gemieteten Gewerbebetriebes und mit diesem untrennbar verbundene
3o Sollte im Verlauf der Pachtzeit vom Pächter eine Kündigung erfolgen, so ist mit dem gleichen Termin ohne Einspruchsrecht die Wohnung zu räumen»
4o Der Mietzins der Wohnung ist in der Monatsmiete des Gewerbebetriebes enthalten0
5o Die Monatsmiete beträgt im ersten Jahr DM 800.—? im 2» Jahr DM 1o000o—, in den darauf folgenden Jahren DM 1«200 0 — 0
60 Die Pachtdauer läuft 11 Jahre0 Nach Ablauf derselben wird Vorkaufsrecht eingeräumt 0
00000
In Streitfällen ist die Kreishandwerkerschaft zu
 Moers als Schiedsstelle anzurufen."
4
Der Beklagte übernahm am Io Januar I960 die Betriebsstätten des Klägers und die Wohnung«, Zu diesem Zeitpunkt erhielt er von der Firma Auto Union auch die DKW-Vertretung, nachdem das mit dem Kläger bestehende Vertreterverhältnis zu dem 31o Dezember 1959 beendet worden war« r
«
Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24• Juni I960 unter Berufung auf § 7 des notariellen Vertrages das Mietverhältnis zu dem 31 o Dezember I960«, Am 19o Januar I960 hatte er von der Stadt	ein	Grundstück	gekaufte	Auf diesem
 Grundstück betreibt er seit dem 1« Januar 1961 seinen Kraftwngenhandel mit Reparaturwerkstätte« Dort übt er auch seine Tätigkeit als DKY/-Vertreter aus«,
Der Kläger, der die Kündigung nicht als berechtigt anerkennt, hat durch schriftlichen Vertrag vom 20« November I960 sein Grundstück mit den Yfo'rkstätten und der Wohnung den Eheleuten MüflHP auf zehn Jahre überlassen« Die monatliche Miete ist für die ersten beiden Jahre auf 700 DM, vom dritten Jahr ab auf 800 DM festgesetzt«,
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei, weil er vertragswidrig den Mietvertrag nicht ausgehalten habe, verpflichtet, ihm den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Nachtragsvertrag vom 15o Dezember 1959 vereinbarten Mietzins und dem von den Eheleuten Müfl^ geschuldeten Mietzins zu zahlen« Nachdem der Kläger vor dem Landgericht einen Betrag von 1200 DM nebst Zinsen verlangt, hatte, hat er im Berufungsrechtszuge für die Monate Januar bis Oktober 1961 einen Betrag von 3000 DM nebst Zinsen beansprucht« Hilfsweise begehrt er Entschädigung dafür, daß
 clor Beklagte sich in den Genuß des Geschäftswertes und des Kundenkreises des Betriebes gesetzt habe, ohne dafür außer der Grundstücksraiete für ein Jahr ein Entgelt zu zahlen»
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno Auf die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage hat da3 Oberlandesgericht festgestellt, daß dem Kläger auch Uber die Kl age ford e rung hinaus keine weiteren Ansprüche aus den Verträgen vom 21» September 1959 und 15° Dezember 1959 auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagean-opruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
I» 1» Das Berufungsgericht hält Schadensersatzan-oprüchc nicht für gegeben, weil der Beklagte berechtigt gewesen sei, den Mietvertrag zu dem 31° Dezember I960 nach § 7 dos notariellen Vertrages zu kündigen» Es sieht nicht als erwiesen an, daß die Parteien im Vertrage vom 15° Dezember 1959 das Recht zur Kündigung nachträglich hätten aus-ochließen wollen» Das Berufungsgericht meint, die Darstellung, die der Beklagte bei seiner Vernehmung als Partei über das Zustandekommen des Vertrages vom 15° Dezember .1959 gegeben habe, entbehre nicht der Wahrscheinlichkeit» Rach dieser Darstellung habe der Vertrag nur den notariellen Vertrag dahin ergänzen sollen, daß die Wohnung in das
 
Mietverhältnis einbezogen wurde und die zwischen den Parteien bereits ausgehandelten Bedingungen für den vorgesehenen notariellen Vertrag über ein langfristiges Mietverhältnis einstweilen schriftlich niedergelegt wurden, weil diese Bedingungen in dem bisherigen notariellen Vertrage nicht auf genommen worden waren <,
2o Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts müssen scheitern» Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung ist, weil der Vertrag vom 15» Dezember 1959 eine Individualvereinbarung ist, nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich» Eine Verletzung von Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor»
a) Die Revision meint, schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts sei falsch» Eine Kündigung habe nicht ausgeschlossen v/erden können, weil für sie gar kein Raum gewesen sei» Der Mietvertrag hätte, weil er auf den 31» Dezember I960 befristet gewesen sei, ohne Kündigung geendet» Wenn das Grundstück weitervermietet werden sollte, hätte es dazu des Abschlusses eines neuen Mietvertrages in der vorgesehenen notariellen Form bedurft» Es kann dahingestellt bleiben, ob das der Sinn des notariellen Vertrages gewesen ist» Denkbar ist jedenfalls auch, daß die Parteien, wovon das Berufungsgericht wohl ausgeht, sich vorgestollt haben, der Vertrag sei zunächst auf unbestimmte Zeit geschlossen und könne frühestens zu dem 31» Dezember I960 gekündigt werden, und für den Pall, daß eine Kündigung nicht erfolge, auf die Dauer von 11 Jahren unter noch zu vereinbarenden Bedingungen einen neuen Vertrag
 
schließen wollten Jedenfalls ist auch der Beklagte davon ausgegangen, daß auf Grund der Vereinbarung vom 15o Dezember 1959 der Mietvertrag, wenn er nicht gekündigt würde, über den 31 o Dezember I960 hinaus fortdauere und dann ab Io Januar 1961 die nachträglich verabredeten Bedingungen in Kraft träten» Nach beiden Auffassungen ist allein entscheidend, ob die Bestimmung des notariellen Vertrages vom 21» September 1959 über eine Beendigung zu dem 31» Dezember I960 - sei es durch Pristablauf, sei es durch Kündigungsmöglichkeit - in der Nachtragsvereinbarung vom 15° Dezember 1959 aufgehoben worden ist, so daß der Mietvertrag, wie der Kläger meint, von vornherein ab 1» Januar I960 langfristig und unkündbar wirksam geworden ist» Das aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint»
b) Irrig ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß auch die Bestimmungen-des Nachtragsvertrages über die Ausdehnung des Mietvertrages auf die Wohnräume und über die Tragung der Lasten vom 1» Januar I960 ab hätten gelten sollen» Das Berufungsgericht hebt ausdrücklich hervor, der Annahme,daß die Vereinbarung vom 15o Dezember 1959 lediglich bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf des ersten Probejahres habe gelten sollen und nur für diesen Pall die weiteren Bedingungen des endgültigen Vertrages einstweilen festgelegt worden seien, stehe nicht entgegen, daß die Vereinbarung auch Bestimmungen über die Einbeziehung der Wohnung ab 1» Januar I960 in das Mietverhältnis enthalte» Was die Tragung der Lasten ab 1» Januar I960 betrifft, so war eine Regelung auch sinnvoll, wenn der Mietvertrag nur für das Jahr I960 unkündbar abgeschlossen war»
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Ebensowenig kann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts daraus etwas hergeleitet werden, daß.mach Nr* 5 des Vertrages vom 15» Dezember 1959 die Monatsmiete ira ersten Jahre, damit ist offenbar das Jahr I960 gemeint,
800 DM betragen sollteQ Die Miete für I960 war bereits im notariellen Vertrage vom 21« September 1959 mit 800 DM vereinbarto Wenn die Nachtragsvereinbarung vom ersten Jahre spricht, so konnte damit auch das Probejahr I960 als erstes Jahr für den Pall gemeint sein, daß eine Kündigung nicht erfolge„
Ob, wie die Revision meint, die unwirksame Vereinbarung über die Bestellung der Kreishandwerkerschaft zur Schiedsstelle schon für das Jahr I960 gelten sollte, kann dahingestellt bleiben« Eine solche Abrede war denkbar auch für den Pall, daß Streitigkeiten im Probejahr entstandene
 Fehl geht ferner die Meinung der Revision, gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spreche, daß bei Durchführung des notariellen Vertrages vom 21« September 1959 die Mietzeit unter Einschluß der vorgesehenen Verlängerung insgesamt zwölf Jahre gedauert hätte, während sie nach dem endgültigen Vertrage vom 15® Dezember 1959 nur elf Jahre hätte dauern sollen« Weil die Parteien im ersten Vertrage eine zv/ölfjährige Dauer des Mietverhältnisses ins Auge gefaßt hatten, liegt im G-egenteil die Annahme nicht fern, daß sie auch bei Abschluß des Vertrages vom 15® Dezember 1959 von einer zv/ölfjährigen Dauer des Mietverhältnisses ausgegangen sind, also das auf elf Jahre befristete unkündbare Vertragsverhältnis, das in dieser Vereinbarung vorgesehen ist, erst nach Ablauf des sogenannten Probejahres beginnen lassen wollten« Es ist nichts dafür her-
 
vorgctreten, daß der Kläger, der selbst den Vertrag vom 15* Dezember 1959 entworfen hat, die Gesamtdauer dies Miet-verhältnisscs herabsetzen wollte, obwohl er nach den gesamten Umständen des Falles gerade an einem langfristigen Mietverhältnis interessiert war«, So gesehen widerspricht zu demindest die Tatsache, daß in der Vereinbarung vom 15° Dezember 1959 der Lauf der "Pacht” auf elf Jahre festgesetzt worden ist, nicht der Auslegung des Berufungsgerichts,
 Die sonstigen Erörterungen der Revision zu der Auslegung des Berufungsgerichts führen nur Umstände an, nach denen sich möglicherweise auch eine andere Würdigung hätte begründen lassen«. Sie schließen aber die Auslegung des Berufungsgerichts nicht aus«, Die Revision will insoweit in unzulässigerweise eine eigene Würdigung anstelle des Berufungsgerichts treffen«,
IIo Io Das Berufungsgericht hält auch Ansprüche auf anderer Grundlage für nicht gegeben» Es führt au3, der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger seine zur Zeit des Vertragoschlusses vom 28» September 1959 bereits schwebenden Verhandlungen über den Ankauf eines Grundstückes von der Stadt MflHP verschwiegen habe, begründe keinen Scha-densersatzansprucho Die Offenbarungspflicht bei Vertragsverhandlungen könne nicht so weit ausgelegt werden, daß die Vertragspartner Pläne, deren Verwirklichungsmöglichkeit nicht feststehe, der Gegenseite bekanntgeben müßten« Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Stadt Moers sei erst am 19° Januar 1961 (offenbarer Schreibfehler0 IJaoh dem Tatbestand und Bl» 89 der Gerichtsaktens 19° Januar I960) abgeschlossen worden«, Bis dahin habe die Möglichkeit bestanden, daß der Ankauf noch scheitere» Der Beklagte
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habe deshalb nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er sich für den Pall es Scheiterns seiner Pläne den Vertrag mit dem Kläger sicherte » Auch für den Verlust seines Kundenkreises könne der Kläger keine Ansprüche geltend machen» Der Vertrag mit dem Beklagtem sei auf ein Jahr befristet gewesen, ohne daß der Beklagte sich
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zur Verlängerung verpflichtet habe. Der Kläger sei durch Abschluß dieses kurzfristigen Vertrages das Risiko eingegangen, daß er nach Ablauf des Jahres die DKW-Vertretung nicht surückerhalte und sein früherer' Kundenkreis möglicherweise abgewandert seio Im übrigen habe der Beklagte die DKW-Vertretung nicht auf Kosten des Klägers erlangt, weil der Kläger keinen Einfluß auf die Vergabe der Vertretung durch die Auto Union gehabt habe«,
2o Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht und ist von Rechtsirrtum beeinflußt»
a) Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem insoweit für die Revision als zutreffend zu unterstellenden Vortrag des Klägers ist von folgendem Tatbestand auszugehen 5
Der Kläger hatte sich in etwa 18jähriger Tätigkeit einen Stamm von ungefähr 400 Kunden erworben» Der Werkstättenbetrieb mit Kundenstamm und die Vertretung der DKW-Auto Union hatten einen ansehnlichen Geschäftswert, den der Kläger in Höhe des Betrages bemißt, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Mietzins, den der Beklagte zu zahlen gehabt hätte, und dem von den Eheleuten Müfl^ gezahlten Mietzins ergibt» Wenn das Berufungsgericht dem-
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gegenübcr meint, der Kläger habe rechtlich keinen Einfluß auf die Vergebung der Vertretung durch die Auto Union gehabt, so übergeht es, wie die Revision zutreffend rügt, den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, die Auto Union sei, bevor sie ihm gegenüber das Vertreterverhältnis gekündigt habe, sich mit ihm einig gewesen, daß der Beklagte sein Nachfolger werde» Voraussetzung sei gewesen, daß sich die Parteien über die Übernahme der Vertretung einigten und insbesondere die Bedingungen aushan-delten, unter denen der Beklagte den Betrieb übernehme» Andernfalls hätte die AutoUnton dem Kläger als ihrem lang-jährigen Vertreter den Vertrag nicht gekündigt» Damit hat der Kläger ersichtlich behaupten wollen, die Auto Union hätte es ihm, wenn er sich nicht mit dem Beklagten geeinigt hätte, ermöglicht, durch Vertrag mit einem anderen zuverlässigen Nachfolger eine Entschädigung für den Geschäftswert zu erlangen» Pür die Auto Union hat dabei möglicherweise die Erwägung eine Rolle gespielt, daß sie dem Kläger eine Ausglcichszahlung leisten müßte, wenn sie ihm einen geworbenen Kundenstamm durch Kündigung entzog (vgl» BGIIZ 29, 83 ff; 34, 282)«, Das hängt von der Ausgestaltung des "Ver-troter"-Vertrages und den besonderen Umständen des Palles ab» Dieser Präge wird das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, gegebenenfalls Beachtung schenken müssen» Andererseits hatte der Beklagte, wie er bei seiner Vernehmung bekundet hat, schon längere Zeit, bevor er den Kläger kennengelernt hatte, den Plan gefaßt, in	auf
 eigenem Grundstück ein Haus zu bauen, eine Kraftfahrzeugwerk statt zu errichten und eine DKW-Vertretung unmittelbar von der Auto Union zu übernehmen» Er stand deswegen mit der Stadt	wegen	Ankaufs eines Grundstückes in Ver-
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bindung» Da aber die Auto Union, so tragt der Beklagte im Schriftsatz vom 9» April 1962 vor, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger beenden wollte, verlangte sie vom Beklagten, offenbar für den Pall, daß er in	eine	DKW-Vertretung
 betreiben wolle, er solle die des Klägers übernehmen» Der Beklagte war früher als Geschäftsführer bei der Auto Union-Vertretung in Wesel tätig gewesen» Bei seinen fachlichen Kenntnissen muß er sich - die Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt - darüber klar gewesen sein, daß er die eingeführte Vertretung des Klägers und dessen Betrieb mit umfangreichem Kundenstamm nur unter Aufwendung nicht unbeträchtlicher Mittel werde erwerben können» Im Vertrage vom 21o September 1959 ist in § 6 zwar vorgesehen, daß eine besondere Vergütung für die Übergabe der Kundenkartei nicht zu zahlen sei» Nach der Darstellung des Klägers liegt das wahre Entgelt für den Geschäftswert indessen darin, daß der Mietzins für das eingerichtete Grundstück mit darauf betriebener DKW-Vertretung höher festgesetzt worden war, als er bei bloßer Überlassung des Grundstücks allein angemessen gewesen wäre» Der damals etwa 60 Jahre alte Kläger hatte sich nach seiner Darstellung also die Früchte seiner Arbeit bis ins höhere Alter hinein in Gestalt eines auf 12 Jahre laufenden höheren Mietzinses sichern wollen» Das meint der Kläger offenbar, wenn er in der Klageschrift davon spricht, ohne Bindung des Beklagten auf 11 Jahre hätte er seinen Betrieb nebst allen Nebenrechten niemals an den Beklagten abgegeben, vielmehr wäre eine derartige Übergabe für ihn wirtschaftlicher Selbstmord gewesen» Es spricht manches dafür, daß das auch dem Beklagten bewußt gewesen ist» Der Beklagte stellte im Vertrage vom 21» September 1959 dem Kläger auch den Abschluß eines notariellen Vertrages über einen langfristigen Mietvertrag in Aussicht und be-
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kräftigte das durch die Vereinbarung vom 15» Dezember 1959o Gleichzeitig setzte er seine Verhandlungen mit der Stadt fort, die am 19° Januar I960 zu dem Abschluß des Kaufvertrages führteno
b) Unter solchen Umständen sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht bedenkenfrei»
aa) Was die Pflicht zur Aufklärung betrifft, so ist zwar richtig, daß keine allgemeine Rechtspflicht besteht, den Geschäftsgegner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben könnene Bei dem für den Revisionsrechtszug zu unterstellenden Sachverhalt liegen indessen besondere Verhältnisse vor. Hiernach hatte der Beklagte dem Kläger den Abschluß eines langfristigen Mietvertrages, der allein, wie der Beklagte wußte, für den Kläger wirtschaftlich sinnvoll war, in Aussicht gestellt o Dem Kläger v/ar zwar das Risiko bekannt* das darin lag, daß der Beklagte den Mietvertrag zu dem 31 o Dezember I960 kündigen und sich so dem Abschluß eines langfristigen Mietvertrages entziehen konnte» Der Kläger hat aber dem Beklagten vertraut, wie sich schon aus dem § 9 des Vertrages vom 21 o September 1959 ergibt» Er hat offenbar das Risiko gering geachtet» Der Beklagte könnte ihn in dieser Ansicht bestärkt haben» Der Beklagte erläutert nämlich bei seiner Vernehmung den Sinn der im notariellen Vertrage vereinbarten Kündigungsmöglichkeit dahin, ihm sei das Kundengebiet neu gewesen und er dem Kläger fremd» Beide Parteien gehen dementsprechend davon aus, daß das Jahr I960 ein "Probejahr" habe sein sollen» Das legt auch das Berufungsgericht zugrunde» Die Möglichkeit, daß der Beklagte mit dem über-
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nommenen Betriebe nicht zufrieden war und - so muß es vom Standpunkt des Klägers aus gesehen werden - die DKW-Ver-tretung wieder aufgab, mochte dem Kläger gering erscheinen, so daß er ein Probejahr in Kauf nahm«, Es ist ihm aber zu glauben, daß er den Vertrag mit dem Beklagten nicht geschlossen hätte, wenn er gewußt hätte, daß der Beklagte in aussichtsreichen Verhandlungen über den Erwerb eines eigenen Grundstücks stand, auf dem er den Betrieb führen wollte, und daß aus diesem Grunde die Möglichkeit einer Kündigung des Beklagten nahe lag« Dabei könnte sich im übrigen der Verdacht aufdrängen, daß es dem Beklagten nicht so sehr auf eine Probe, also auf eine Prüfung des zu übernehmenden Betriebes, als darauf angekommen ist, die Zeit vom 1» Januar I960 bis zu dem erwarteten Erwerb des Grundstücks zu überbrücken, und daß er, wie der Kläger es vorträgt, von vornherein beabsichtigt hat, den Mietvertrag zu dem 31* Dezember I960 zu kündigen, nachdem ihm der Werkstattbetrieb und die DKW-Vertretung zugefallen waren»
Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Beklagte etwa durch Unterlassung einer Aufklärung den Kläger getäuscht hat und, falls das zu bejahen wäre, ihm Arglist zur Last zu legen ist» Auch die Präge, ob etwa ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß begründet ist, bedarf einer erneuten Überprüfung» Die Rechtsprechung hat wiederholt angenommen, bei Anbahnung von Vertragsverhandlungen seien die Vertragspartner aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnis heraus verpflichtet, von sich aus Tatsachen und Verhältnisse anzuzeigen, die für die Entschlüsse des anderen Teiles offensichtlich von Bedeutung sind. So
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kann das eine Schadensersatzpflicht begründende Verhalten beispielsweise darin liegen, daß durch Erregung eines Irrtums über einen künftigen Vertragsschluß der andere Teil zu dem Unterlassen eines günstigen Vertragsabschlusses oder zu dem Abschluß eines Vertrages mit anderem, ungünstigerem Inhalt veranlaßt wird, als er bei gebotener Offenbarung der wahren Sachlage geschlossen worden wäre (vgl* RGZ 143, 219, 222; 159, 34, 55; RAG JW 1938, 2994; RAG Recht 1936 Nr. 5207; BGH Urt. v. 16. März 1954 - I ZR 255/62 -LM BGB § 276 Pa Nr. 3 und Urt. des erkennenden Senats v. 19. Oktober I960 - VIII ZR 133/59 - IM § 276 Pa Nr. 11 = WM I960, 1384)» Erkannte der Beklagte, daß der Kläger die Möglichkeit einer Kündigung gar nicht ernstlich in Betracht zog, so könnten es Treu und Glauben gebieten, daß er den Kläger darauf hinwies, er werde aller Voraussicht nach den Vertrag deshalb kündigen, weil er ein eigenes Grundstück erwerben und dort den Betrieb fortführen wolle0 Der Beklagte müßte dann als Schadensersatz den Kläger so stellen, als hätte der Kläger den Vertrag mit ihm nicht geschlossen, sondern hätte das Grundstück an einen anderen ihm von der Auto Union zugewiesenen Bewerber langfristig vermietete
 bb> Bei dem zu unterstellenden Sachverhalt könnte zu demindest ein Anspruch auf Entschädigung für den verloren gegangenen Geschäftswert begründet sein» Zutreffend ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, daß keine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten vorliegt, weil für die Hechtsbeziehungen der Parteien das zwischen ihnen begründete Vertragsverhältnis maßgebend isto Wenn das Berufungsgericht aber meint, der Kläger sei durch Abschluß
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dec kurzfristigen Vortrages das Risiko eingegangen, daß er nach Ablauf des Jahres die DKW-Vertretung nicht wie-derbckomme und sein früherer Kundenkreis möglicherweise abgewandert sei, so ist das zu eng gesehen«» Das Berufungsgericht wird das Rechtsverhältnis zwischeh den Parteien auch unter folgendem Gesichtspunkt würdige^ müssen: Der Vertrag vom 21» September 1959 ist ein gemischter Vertrag«, Neben der Vermietung des Grundstücks enthält er9abgesehen vom Verkauf der Werkzeuge und Ersatzteile9auch Vereinbarungen über eine Überlassung von Vermögenswerten; Die Kundenlisten wurden dem Beklagten übergeben und der gesamte Betrieb wurde ihm zur Verfügung gestellt, wie es insbesondere in der Nr» 2 des Nachtragsvertrages vom 15o Dezember 1959 zu dem Ausdruck gebracht wird«, Dazu hatte der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit verschafft, die DKW-Vertretung zu erlangen«. Das kommt wirtschaftlich auf die Übertragung eines Unternehmens heraus, in dem ein Ge-schäftswert, bestehend aus Kundschaft, Bezugsquellen Uo derglo enthalten ist* War der Vertrag vom 21» September 1959 für ein Jahr "auf Probe" geschlossen, so hätte der Beklagte, wenn er den Vertrag nicht verlängern wollte, nach allgemeinen Grundsätzen die ihm überlassenen Vermögenswerte zurückgobon müssen» Diese Folgerung aus der Kündigung des Vertrages zu dem 31» Dezember I960 zieht der Beklagte aber nicht» Die DKW-Vertretung übt er weiter aus und die Kundschaft hat er, wie das Berufungsgericht als möglich anniramt, an sich gezogen» Den Geschäftswert will der Beklagte also behalten» Der Wert läßt sich zu dem Teil auch nicht zurückgeben» Das in der langjährigen Zahlung einer erhöhten Miete liegende Entgelt für die Überlassung des Geschäftswertes ist dagegen entfallen» Das Berufungsgericht
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meint zwar, der Kläger sei dieses Risiko eingegangen„ Es legt indessen den Vertrag nicht etwa dahin aus, die Parteic hätten für den Pall der Kündigung den entschädigungsloson Übergang de3 Geschäftswertes gewollt0 Es gibt vielmehr nur die nach seiner Auffassung sich ergebenden Rechtsfolger wiedero Dieser Schluß ist aber nicht zwingende Es spricht vielmehr, wie schon erwähnt, vieles dafür, daß der Kläger bei Vertragsschluß die tatsächlich eingetretene Entwicklung der Dinge, also die Tatsache, daß das Unternehmen nach der "Probezeit" auf eigenem Grundstück des Beklagten fortgeführt v/ird, nicht in Rechnung gezogen hat, sondern daß er sich vorgestellt hat, der Beklagte werde, wenn er nicht zurecht zu kommen glaube, die DKW-Vertrotung in	auf-
geben und ihm das Unternehmen zurückerstatten» Dann könnte der Vertrag, weil auch der Beklagte durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hatte, er wolle auf dem Grundstück dos Klägers das Unternehmen probeweise führen, eine Lücke enthalteno Diese wäre im Wege ergänzender Vertragsauslegung danach auszufüllen, was ordentliche Gewerbetreibende für einen Pall, wie er tatsächlich eingetreten ist, über eine Entschädigung für den dem Beklagten zugutekommenden Geschäft swert vereinbart hätten«,
III * Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
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an das Berufungsgericht, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverv/eisen»
Dr, Haidinger	Dr*	Gelhaar	r	Dr*	Dorschei
 Dr„ Mezger
 Mormann