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BGH · VIII ZR 200/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 200/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 20. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 4 Über die Revision des Beklagten ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Das Berufungsurteil ist nach seinem Einleitungssatz von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Ra. und den Richterinnen am Landgericht Dr. S. März 2006, auf die das Urteil ergangen ist, hat ausweislich der Sitzungsniederschrift dagegen nur die Vorsitzende Richterin am Landgericht Ra. als Einzelrichterin teilgenommen.

Zitierte Normen: § 309 ZPO
BerufungsgerichtRechtWohnungVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 200/06	IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am: 26. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 20. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Gesellschaft bürgerlichen
 Rechts R.	in	H.	Am	6. September 2004 trafen die
 Klägerin und die Vermieterin folgende Vereinbarung:
"Gemäß meinem Schreiben vom 06.08.2004 werde ich die Wohnung R.	(Souterrain) zu dem 15.09.2004 räumen. Ich
 erhalte dafür nach erfolgtem Auszug und Übergabe der Wohnung den Betrag von € 18.200."
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2	Die	Klägerin räumte die Wohnung zu dem 1. Oktober 2004. Von dem Be-
klagten, einem Gesellschafter der Vermieterin, erhielt sie einen Betrag von 4.700 €. Mit der Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung weiterer 13.500 € in Anspruch genommen.
3	Das	Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehen-
den Klage zur Zahlung von 11.657,34 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidunqsqründe:
4	Über die Revision des Beklagten ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des Streitstandes.
5	Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6	Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die Berufungs-
kammer bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsurteil ist nach seinem Einleitungssatz von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Ra. und den Richterinnen am Landgericht Dr. S.	und Dr. J. erlassen worden. Diese drei Richterinnen
 haben das Urteil auch unterschrieben. An der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006, auf die das Urteil ergangen ist, hat ausweislich der Sitzungsniederschrift dagegen nur die Vorsitzende Richterin am Landgericht Ra. als
 Einzelrichterin teilgenommen. Damit war das Berufungsgericht beim Erlass des Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt. Gemäß § 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.
Ball	Wiechers	Dr.	Woist
 Hermanns
Dr. Milger
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 48 C 7/05 -LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 334 S 85/05 -