1o Auf die Revision des Streithelfers der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28» Mai 1965 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von mehr als 7 661,70 DM abgewiesen worden ist. Januar I960 und endete am 21» Dezember I960, jedoch war der Beklagten das Recht zur Verlängerung um jeweils drei Monate eingeräurat, falls der Streithelfer bis 21= Juli I960 kein Übereinkommen mit seinen Gläubigern zustande brachte» Nach Inbesitznahme des Anwesens erwarb die Beklagte in der Zeit bis September I960 vom Streithelfer den größten Teil der auf dem Gelände stehenden Maschinen gegen Zahlung von 1 289?073?50I Ein Abkommen des Streithelfers mit seinen Gläubigern kam nicht zustande* Die Beklagte nahm deshalb das Verkaufsangebot vom 18* Dezember 1959 nicht an* Die Klägerin hat gegen den Streithelfer vollstreckbare Ansprüche in Höhe von 536 365?25 DM nebst Zinsen* Sie ließ am 9» November 1961 100 000 DM und am 12. Dezember 1961 weitere 200 000 DM angeblicher Ansprüche des Streithelfers gegen die Beklagte auf Zahlung von Miete oder Pacht bzw» Nutzungsentschädigung pfänden und sich zur Einziehung überweisen» Mit notarieller Urkunde vom 4. April 1963 trat der Streithelfer u»a» seine angeblichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Miete, Pacht oder Nutzungsentschädigung für Vergangenheit und Zukunft an die Klägerin ab» Diese hat vorgetragen, der Mietvertrag vom 18» Dezember 1959 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig» Die Beklagte schulde Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1» Januar bis 30» Juni I960 in Höhe von monatlich 10 000 DM = 60 000 DM Jedoch habe sich der Mietzins entsprechend der Wertminderung des Objektes durch den Erwerb der Maschinen bis Oktober I960 auf monatlich 3 333 DM ermäßigt, Fach Abzug der von der Klägerin angerechneten 70 000 DM verbleibe noch eine Forderung von 122 061 DM, Hiervon seien weitere 7 661,70 DM durch Zahlungen an die Amtskasse V getilgt worden, die wegen rückständiger Grundsteuerschulden des Streithelfers die Mietzinsforderung gepfändet habe, Der restliche Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen Aufgrund der Abtretung der Grundschulden habe sie, die Beklagte, gegen den Streithelfer bis 31, Dezember 1963 Ansprüche auf Zahlung von Grundschuldzinsen in Höhe von insgesamt 278 517,50 DM erlangt. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin oder die Beklagte die Mietforderung richtig errechnet haben, und ob diese Forderung in Höhe der Zahlungen der Beklagten an die Amtskasse V erloschen ist. Hierauf komme es, so meint das Berufungsgericht, nicht an, weil die Beklagte mit einem die Klageforderung weit übersteigenden Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus den von ihr erworbenen Grundschulden wirksam aufgerechnet habe. Die Beklagte wäre also nicht durch die Rechtskraft des Berufungsurteils gehindert, sich in Höhe dieses Betrages erneut auf die behauptete Aufrechnung zu berufen, wenn sie von der Klägerin mit weiteren Mietzinsforderungen in Anspruch genommen würde. 1» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe im Wege des Kaufs gegen Zahlungen an die früheren Gläubiger deren Grundschulden nebst den ihnen zugrunde liegenden persönlichen Forderungen, jeweils nebst Zinsen, erworben» Da3 läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch hingenommen» . 2o a) Sie bemängelt aber die aufgrund der Beweisaufnahme getroffene Feststellung, die Beklagte, vertreten durch ihren Prokuristen Vo , und der Streithelfer hätten Ende Juni I960 vereinbart, die Mietzinsforderungen sollten in Zukunft gegen die Ansprüche auf Zahlung der Zinsen aus den Grundschulden in der Weise verrechnet werden, daß die Forderungen im Zeitpunkt der beiderseitigen Fälligkeit erloschen» Mit ihren gegen die se Ausführungen gerichteten Angriffen bewegt sich die Re vision auf dem ihr verschlossenen Gebiete der tatsächlichen Würdigung» Sie kann deshalb keinen Erfolg haben» samkeit des Aufrechnungsvertrages nicht entgegen, daß ; ein Teil der Grundschuldzinsforderungen nicht der Beklagten, sondern der KG zustehen0 Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte von der KG ermächtigt war, auch deren Grundschuldzinsansprüche in die Aufrechnungsvereinbarung einzubeziehen= Es bedürfe, so meint es, keiner abschließenden Entscheidung, ob sich nicht entsprechend dem Wesen der Grundschulds als eines forderungsunabhängigen Grundpfandrechtes die Ansprüche der Beklagten auf Zahlung von Grundschuldzinsen auch in einem solchen Falle allein nach der Hohe der eingetragenen Grundschulden und auf der Grundlage der eingetragenen Zinssätze berechne; denn selbst wenn mit Rücksicht auf den Sicherungscharakter der Grundschulden Berechnungsgrundlage nur die valutierte Höhe der Grundschulden wäre, ergebe sich unter Berücksichtigung der eingetragenen Zinssätze ein Anspruch auf Zahlung von Grundschuldzinsen in Höhe von 222 656,16 BM, der die Klageforderung bei v/eitem übersteige» Einer einseitigen Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen, die über die persönliche Forderung hinaus gingen, würde § 390 BGB entgegenstehen» Diese Vorschrift ist allerdings auf Aufrechnungsverträge nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - anwendbar» Denn im Wege der Aufrechnungsvereinbarung kann nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit auch die Verrechnung von einredebehafteten Forderungen abgemacht werden» Der Inhalt des zwischen dem Streithelfer und der Beklagten geschlossenen Aufrechnungsvertrages, es sollten die beiderseitigen Forderungen in der jeweils fälligen Höhe erlöschen, legt indessen die Annahme eines Ausschlusses der Aufrechnung mit einredebehafteten Gegenforderungen nahe, v/enn er nicht gar dahin zu cleuten ist, daß der Sache nach eine Aufrechnung mit den Zinsen aus den 4« Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Mietzinsansprüche durch Aufrechnung erloschen sind, hängt aber nach dem Inhalt des Aufrechnungsvertrages weiter davon ab, wann die beiderseitigen Forderungen sich fällig gegenüber traten« Hinsichtlich der Mietzinsansprüche steht aufgrund des § 6 des Vertrages vom 18« Dezember 1959 fest, daß sie monatlich im voraus zu entrichten waren« Darüber, wann die Zinsen aus den den abgetretenen Grundschulden zugrunde liegenden Forderungen fällig wurden, ist nichts vorgetragen» a) Soweit der Mietzins und die Zinsen aus den persönlichen Forderungen und damit auch der zur Aufrechnung gestellten Grundschuldzinsen vor der Pfändung der Klägerin vom 9° November und 12« Dezember 1961 bzw« vor der Abtretung vom 4« April 1962 fällig waren, ist die Klageforderung ohne weiteres erloschen« Der Streithelfer hat te aber durch die Aufrechnungsvereinbarung vom Juni i960 bereits im voraus über seine Mietzinsforderung, auch soweit sie noch nicht fällig war, in der Meise verfügt, daß sie erlosch, sobald ihr fällige Grundschuldzinsforderungen der Beklagten oder der KG gegenüber traten. Bas Erlöschen der Hauptforderung hing demnach allein noch vom Eintritt dieser vereinbarten Bedingung ab, nicht aber von einer rechtsgeschäftlichen Verfügung nach der Beschlagnahme0 Die Klägerin konnte durch die Pfändung aber nicht mehr Rechte erlangen, als sie dem Streithelfer selbst zustan-den» Beschlagnahmt war demnach eine Forderung, die bei Eintreten der im Aufrechnungsvertrag verabredeten Bedingung ohne weiteres erlosch.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §392 Zur Frage der Anwendbarkeit des § 392 BGB auf einen Aufrechnungsvertrag, nach dem künftig fällig werdende'-Forderungen der Vertragschließenden jeweils 'im Zeitpunkt der beiderseitigen Fälligkeit erlöschen sollen. UrtoV0 29= Januar 1968 - VIII ZR 199/65 - OIG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF Verkündet am 29 = Januar 1968 9 Justiz« angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Spar- und Darlehenskasse H , eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht3 in S H 9 gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder E 0 3 P- D 9 J B R Oe 9 Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanv/älte Br, und IIo Instanz: in H 3 M - Streithelfer der Klägerin^ Maschinenhändler \I Br in S H , Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit IM VIII ZR 199/65 gegen Firma Gebrüder G Maschinenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in K (Westf <, ) gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Br, A C , Beklagte und Revisionsbeklagte3 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Dr0 Weher, Mormann und Brax-maier für Recht erkannt: 1o Auf die Revision des Streithelfers der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28» Mai 1965 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von mehr als 7 661,70 DM abgewiesen worden ist. 20 Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Der Streithelfer der Klägerin ist Eigentümer des im Grundbuch von L Bd. 35 Bl. 846 eingetragenen Grundstücks in S' H o Mit der dort von ihm betriebenen Maschinenfabrik geriet er 1959 in wirtschaftlich Schwierigkeiten» Er verhandelte mit der Beklagten, die die Be- triebsgesellschaft der Firma Gebr» C in H 3 einer KG (ira folgenden KG) ist, liber die Veräußerung seines gesamten Betriebes, um mit’dem Erlös seine Gläubiger im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches zu befrie« digen» Da die Beklagte geneigt v/ar, das Objekt zu dem Preise von rund 2,4 Millionen DM zu übernehmen, machte ihr der Streithelfer am 18» Dezember 1959 ein bis 21» Dezember I960 befristetes, später mehrfach, zuletzt bis 21= Dezember 1963 verlängertes notarielles Kaufangebot, das die Beklagte am selben Tage, gleichfalls notariell, sich anzunehmen verpflichtete, falls eine außergerichtliche Einigung des Streil heifers mit seinen Gläubigern ihr eine ungefährdete Annahme gestattete,, Ferner schlossen die Beklagte und der Streithelfer am 18„ Dezember 1959 einen notariellen Mietvertrag über die Grundstücke, GebäudeJünd Einrichtungen der Maschinenfabrik» Der monatlich im voraus zu entrichtende Mietzins wurde auf 10 000 DM festgesetzt» Die gezahlte Miete v/ar bei Annahme des Verkaufsangebots des Streithelfers in voller Höhe auf den Kaufpreis zu verrechnen» Das Mietverhältnis begann am 1. Januar I960 und endete am 21» Dezember I960, jedoch war der Beklagten das Recht zur Verlängerung um jeweils drei Monate eingeräurat, falls der Streithelfer bis 21= Juli I960 kein Übereinkommen mit seinen Gläubigern zustande brachte» Nach Inbesitznahme des Anwesens erwarb die Beklagte in der Zeit bis September I960 vom Streithelfer den größten Teil der auf dem Gelände stehenden Maschinen gegen Zahlung von 1 289?073?50I Am 28» Juli I960 ließ sie sich auf dem,Grundstück eingetragene .Grundschuldenr.der Volksbank P ~ im Nennwert von 157 000 DM nebst Zinsen seit 1» Juli I960 abtreten.Sie zahlte hierfür .150 000 DM» Eine weitere, der Klägerin zustehende Grundschuld im Nennwert von 25 000 DM wurde gemäß notarieller Urkunde vom 14= Juni I960 nebst Zinsen seit 1» Juni I960 an die KG abgetreten* Die Beklagte zahlte an die Klägerin hierfür 77 663,10 DM* Schließlich trat der Kaufmann S‘ eine Grundschuld im Nennwert von 400 000 DM nebst Zinsen seit 23* Juni 1959 am 13. Juni I960 an die KG ab* Die Beklagte zahlte an SM 267 000 DM. Ein Abkommen des Streithelfers mit seinen Gläubigern kam nicht zustande* Die Beklagte nahm deshalb das Verkaufsangebot vom 18* Dezember 1959 nicht an* Die Klägerin hat gegen den Streithelfer vollstreckbare Ansprüche in Höhe von 536 365?25 DM nebst Zinsen* Sie ließ am 9» November 1961 100 000 DM und am 12. Dezember 1961 weitere 200 000 DM angeblicher Ansprüche des Streithelfers gegen die Beklagte auf Zahlung von Miete oder Pacht bzw» Nutzungsentschädigung pfänden und sich zur Einziehung überweisen» Mit notarieller Urkunde vom 4. April 1963 trat der Streithelfer u»a» seine angeblichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Miete, Pacht oder Nutzungsentschädigung für Vergangenheit und Zukunft an die Klägerin ab» Diese hat vorgetragen, der Mietvertrag vom 18» Dezember 1959 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig» Die Beklagte schulde Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1» Januar bis 30» Juni I960 in Höhe von monatlich 10 000 DM = 60 000 DM und für die Zeit vom 1» Juli I960 bis 31. Oktober 1963 in Höhe von monatlich 5 000 DM = 200 000 DM Auf die Gesamtforderung von 260 000 DM seien Zahlungen der Beklagten an das Einanzamt ¥ in Höhe von 50 000 DM sowie weitere 20 000 DM an Aufwendungen für eine Elektrokraftanlage auf dem Grundstück anzurechnen» Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 190 000 DM zu verurteilen» - 5 “ Die Beklagte hat zur Begründung ihres Abweisungs-antrages geltend gemacht, der Mietvertrag sei gültig. Jedoch habe sich der Mietzins entsprechend der Wertminderung des Objektes durch den Erwerb der Maschinen bis Oktober I960 auf monatlich 3 333 DM ermäßigt, Fach Abzug der von der Klägerin angerechneten 70 000 DM verbleibe noch eine Forderung von 122 061 DM, Hiervon seien weitere 7 661,70 DM durch Zahlungen an die Amtskasse V getilgt worden, die wegen rückständiger Grundsteuerschulden des Streithelfers die Mietzinsforderung gepfändet habe, Der restliche Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen Aufgrund der Abtretung der Grundschulden habe sie, die Beklagte, gegen den Streithelfer bis 31, Dezember 1963 Ansprüche auf Zahlung von Grundschuldzinsen in Höhe von insgesamt 278 517,50 DM erlangt. Im Juni I960 sei mit dem Streithelfer vereinbart worden, daß die fälligen Grundschuldzinsen jeweils gegen die fälligen Mietforderungen aufgerechnet werden sollten, Ansprüche, die gepfändet oder abgetreten werden konnten, hätten dem Streithelfer deshalb nicht mehr zugestanden, Hilfsweise werde mit einer Schadenersatzforderung aus positiver Vertragsverletzung von 676 931,91 DM aufgerechnet, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage obgewiesen. Mit der Revision begehrt der Streithelfer die Aufhebung des angefochtenen Urteils„ Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründei I, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Mietvertrag vom 18, Dezember 1959 sei,gültig. Das ist rechtlich unbedenklich und wird von der Revision auch nicht angegriffen. II. 1. Die Klägerin hält eine Forderung von 190 000 DM für begründet, die Beklagte - vorbehaltlich der geltend gemachten Aufrechnung - eine solche von 114 399,30 DM (= 122 061 DM - 7 661,70 DM). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin oder die Beklagte die Mietforderung richtig errechnet haben, und ob diese Forderung in Höhe der Zahlungen der Beklagten an die Amtskasse V erloschen ist. Hierauf komme es, so meint das Berufungsgericht, nicht an, weil die Beklagte mit einem die Klageforderung weit übersteigenden Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus den von ihr erworbenen Grundschulden wirksam aufgerechnet habe. Das ist rechtlich nicht einwandfrei. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt unentschieden, ob die Klageforderung in Höhevon: 75 600,70 DM (190 000 DM -114 399,30 DM) nicht bestanden hat oder nur durch Aufrechnung erloschen ist. Damit stünde, wenn das Berufungsurteil bestehen bliebe, rechtskräftig lediglich fest, daß die Klagforderung in Höhe von 190 000 DM nicht besteht (§ 322 Abs. 1 ZPO), und daß die Gegenforderung der Beklagten in Höhe der unstreitigen 114 399,30 DM infolge Aufrechnung nicht mehr besteht (§ 322 Abs. 2 ZPO). Dagegen fehlte es an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung in Höhe des Differenzbetrages von 75 600,60 DM, weil eine für die Wirksamkeit der Aufrechnung erforderliche Hauptforderung in dieser Höhe nicht festgestellt ist. Die Beklagte wäre also nicht durch die Rechtskraft des Berufungsurteils gehindert, sich in Höhe dieses Betrages erneut auf die behauptete Aufrechnung zu berufen, wenn sie von der Klägerin mit weiteren Mietzinsforderungen in Anspruch genommen würde. Da solche Ansprüche angesichts des über den 31. Oktober 1963 hinaus fortgesetzten Mietgebrauchs in Betracht kommen, kann entgegen der Meinung der Beklagten keine Rede davon 3ein, daß die Klägerin an der begehrten Entscheidung über die Gegenforderung kein rechtliches Interesse hato 2. Das Berufungsgericht hat, wie noch auszuführen sein wird, zutreffend keine einseitige Aufrechnung der Beklagten im Sinne der §§ 387 ff BGB, sondern einen Aufrechnungsvertrag angenommen» Auch für diesen gilt indessen § 322 Abs» 2 ZPO» Zwar handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine an sich nicht ausdehnungsfähige Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Rechtsltraft nicht die Einwendungen des Beklagten ergreift» Es ist indessen kein innerer Grund ersichtlich, die Rechtskraft nur auf Pälle des Erlöschens der Schuldnerforderung durch einseitige Aufrechnung zu erstrecken und die dem Y/esen und der Sache nach vollkommen gleich liegenden Eälle vereinbarter Verrechnung auszunehmen» 3» Bas angefochtene Urteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers gleichwohl nur in Höhe von 67 939 DM aufzuheben» Hinsichtlich der weiteren 7 661,70 DM muß die Klage mit der Begründung abgewiesen werden, daß insoweit die Mietzinsforderung durch Leistungen der Beklagten erloschen ist» Eine Aufrechnung in dieser Höhe : kommt also nicht in Betrachto Die Zahlungen des Beklagten an die Amtskasse V 3ind unstreitig» Deren Pfändungen waren auch wirksam» Absatz 3 des Gesetzes vom 9» März 1934 über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten (RGBl I 181) ergibt,nichts anderes; denn diese Vorschrift behandelt nur die Präge, ob und inwieweit etwaige der Pfändung vorangegangene Verfügungen des Vermieters, des Mieters oder eines Dritten gegenüber der Pfändung unwirksam sind» Hat die Beklagte aber aufgrund wirksamer Pfändungen gezahlt, so erlosch mit der Grundsteuerschuld des Streithelfers gleichzeitig auch die gepfändete Mietzinsforderung,in Höhe des gezahlten Betrages (Stein/Jonas/Pohle ZPO 18» Aufl» § 835 Anm» IV)» IIIo Das angefochtene Urteil kann auch in Höhe der restlichen 114 399,30 DM nicht bestehen bleiben,, 1» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe im Wege des Kaufs gegen Zahlungen an die früheren Gläubiger deren Grundschulden nebst den ihnen zugrunde liegenden persönlichen Forderungen, jeweils nebst Zinsen, erworben» Da3 läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch hingenommen» . 2o a) Sie bemängelt aber die aufgrund der Beweisaufnahme getroffene Feststellung, die Beklagte, vertreten durch ihren Prokuristen Vo , und der Streithelfer hätten Ende Juni I960 vereinbart, die Mietzinsforderungen sollten in Zukunft gegen die Ansprüche auf Zahlung der Zinsen aus den Grundschulden in der Weise verrechnet werden, daß die Forderungen im Zeitpunkt der beiderseitigen Fälligkeit erloschen» Mit ihren gegen die se Ausführungen gerichteten Angriffen bewegt sich die Re vision auf dem ihr verschlossenen Gebiete der tatsächlichen Würdigung» Sie kann deshalb keinen Erfolg haben» b) Ob die Mietzinsforderungen mit den auf Zahlung aus dem Grundstück gerichteten Ansprüchen der Beklagten gleichartig sind (§ >387 BGB), bedarf keiner Entscheidung» Gegenstand eines Aufrechnungsvertrages können auch Ansprüche sein, die nicht gleichartig im Sinne dieser Vorschrift sind» Es braucht nicht einmal die in § 387 geforderte Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gestellten Ansprüche gegeben sein» Deshalb steht der Wirk- samkeit des Aufrechnungsvertrages nicht entgegen, daß ; ein Teil der Grundschuldzinsforderungen nicht der Beklagten, sondern der KG zustehen0 Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte von der KG ermächtigt war, auch deren Grundschuldzinsansprüche in die Aufrechnungsvereinbarung einzubeziehen= 3» Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die der Beklagten abgetretenen Grundschulden sogenannte Sicherungsgrundschulden waren., Es bedürfe, so meint es, keiner abschließenden Entscheidung, ob sich nicht entsprechend dem Wesen der Grundschulds als eines forderungsunabhängigen Grundpfandrechtes die Ansprüche der Beklagten auf Zahlung von Grundschuldzinsen auch in einem solchen Falle allein nach der Hohe der eingetragenen Grundschulden und auf der Grundlage der eingetragenen Zinssätze berechne; denn selbst wenn mit Rücksicht auf den Sicherungscharakter der Grundschulden Berechnungsgrundlage nur die valutierte Höhe der Grundschulden wäre, ergebe sich unter Berücksichtigung der eingetragenen Zinssätze ein Anspruch auf Zahlung von Grundschuldzinsen in Höhe von 222 656,16 BM, der die Klageforderung bei v/eitem übersteige» Ber Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung die angefochtene Entscheidung nicht trägt» Die Grundschuld ist ihrem Wesen nach vom Bestehen einer persönlichen Forderung unabhängig» Bafür, daß das Bestehen der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Forderung hier - ausnahmsweise - zur Bedingung für das Entstehen und das Bestehenbleiben der Grundschuld gemacht worden sei (vgl» RG JW 1934, 3124, 3125), haben die Klägerin und der Streithelfer nichts vorgetragen» Zur Wirkung einer derartigen Abrede 'braucht also nicht Stellung 10 - genommen zu werden» Andererseits geht der Inhalt der der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld zugrunde liegenden Vereinbarung regelmäßig dahin, der Gläubiger sol~ le die Grundschuld nur in dem Umfange geltend machen dürfen, in dem.Zahlungen auf die von ihr gesicherte Forderung verlangt werden können» Zumindest steht dem Schuldner die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn der Gläubiger Zahlungen auf die Grundschuld verlangt9 die über seine Rechte aus der persönlichen Forderung hinausgehen» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, können diese Einreden dem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Gründe' Schuldgläubigers nur entgegengesetzt werden, v/enn er bei der Abtretung den Sicherungscharakter des Grundpfandrechtes und das (-teilweise) Nichtbestehen der Forderung kennt» Die Klägerin hat diese Kenntnis der Beklagten behauptet» Diese hat sie nicht bestritten» Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, die Beklagte habe nicht gewußt, daß die Grundschulden nur der Sicherung von Forderungen der früheren Grundschuldgläubiger dienten» Einer einseitigen Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen, die über die persönliche Forderung hinaus gingen, würde § 390 BGB entgegenstehen» Diese Vorschrift ist allerdings auf Aufrechnungsverträge nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - anwendbar» Denn im Wege der Aufrechnungsvereinbarung kann nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit auch die Verrechnung von einredebehafteten Forderungen abgemacht werden» Der Inhalt des zwischen dem Streithelfer und der Beklagten geschlossenen Aufrechnungsvertrages, es sollten die beiderseitigen Forderungen in der jeweils fälligen Höhe erlöschen, legt indessen die Annahme eines Ausschlusses der Aufrechnung mit einredebehafteten Gegenforderungen nahe, v/enn er nicht gar dahin zu cleuten ist, daß der Sache nach eine Aufrechnung mit den Zinsen aus den /den Grundschulden zugrunde liegenden persönlichen Forderungen gemeint war» Bezog sich der Aufrechnungsvertrag aber nur. auf Ansprüchej die die Höhe der Zinsen der persönlichen Forderungen nicht überstiegen, so darf die zur Aufrech” nung verv/endete Gegenforderung nicht aufgrund der eingetragenen Grundschüldzinssätze errechnet werden« Maßgebend sind vielmehr die Zinssätze der persönlichen Forderungen« Diese sind aber mit Ausnahme des seit 1« Juli I960 geltenden Zinssatzes von 12 # der Forderung bis jetzt nicht festgestellt,, 4« Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Mietzinsansprüche durch Aufrechnung erloschen sind, hängt aber nach dem Inhalt des Aufrechnungsvertrages weiter davon ab, wann die beiderseitigen Forderungen sich fällig gegenüber traten« Hinsichtlich der Mietzinsansprüche steht aufgrund des § 6 des Vertrages vom 18« Dezember 1959 fest, daß sie monatlich im voraus zu entrichten waren« Darüber, wann die Zinsen aus den den abgetretenen Grundschulden zugrunde liegenden Forderungen fällig wurden, ist nichts vorgetragen» a) Soweit der Mietzins und die Zinsen aus den persönlichen Forderungen und damit auch der zur Aufrechnung gestellten Grundschuldzinsen vor der Pfändung der Klägerin vom 9° November und 12« Dezember 1961 bzw« vor der Abtretung vom 4« April 1962 fällig waren, ist die Klageforderung ohne weiteres erloschen« b) Zweifeihaft ist mit Rücksicht auf § 392 BGB aber, ob das auch gilt, soweit die Gegenforderung der Beklagten erst nach den Pfändungen fällig wurde. Die Frage, ob § 392 auch auf vor der Beschlagnahme geschlossene Aufrechnungsverträge anwendbar ist, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen (AP BGB § 392 Nr« 1 und 2), das Reichsgericht hat sie verneint (RGZ 138, 258; ebenso Soergel/Sie-bert BGB, 9« Aufl« § 392 Anm« 3)« Dieser Auffassung ist, 12 - zu demindest für den hier vorliegenden Fall,, beizutreten. § 392 schließt unter den dort genannten Voraussetzungen nur solche durch Aufrechnung erfolgende Verfügungen über die gepfändete Hauptforderung aus, die zeitlich nach der Beschlagnahme stattfinden. Der Streithelfer hat te aber durch die Aufrechnungsvereinbarung vom Juni i960 bereits im voraus über seine Mietzinsforderung, auch soweit sie noch nicht fällig war, in der Meise verfügt, daß sie erlosch, sobald ihr fällige Grundschuldzinsforderungen der Beklagten oder der KG gegenüber traten. Bas Erlöschen der Hauptforderung hing demnach allein noch vom Eintritt dieser vereinbarten Bedingung ab, nicht aber von einer rechtsgeschäftlichen Verfügung nach der Beschlagnahme0 Die Klägerin konnte durch die Pfändung aber nicht mehr Rechte erlangen, als sie dem Streithelfer selbst zustan-den» Beschlagnahmt war demnach eine Forderung, die bei Eintreten der im Aufrechnungsvertrag verabredeten Bedingung ohne weiteres erlosch. c) Aus denselben Gründen hinderte auch die Abtretung der Mietzinsforderung an die Klägerin vom 4. April 1962 das Erlöschen der abgetretenen Rechte nicht. Der Streithelfer hat über die ihm zustehenden Mietansprüche im voraus verfügt. Hierzu war er befugt. Diese Verfügung blieb deshalb wirksam. Ihre Wirkungen traten auch nach der Abtretung bei Vorliegen der vereinbarten Bedingung (Fälligkeit von Haupt- und Gegenforderung) ein. d) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat insoweit gleichwohl auch teilweise nicht möglich, weil es von den nicht feststehenden Zinssätzen der den Grundschulden zugrunde liegenden Forderungen und von den gleichfalls nicht festgestellten Fälligkeitsterminen der Zinsforderung abhängt, in welcher Höhe die geltend gemachten Mietzinsansprüche am 31« Oktober 1962 durch -13- Aufrechnung erloschen waren, IV, Das angefochtene Urteil war daher im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage wegen eines über 7 661,70 DH hinausgehenden Betrages abgewiesen worden ist, Im übrigen war die Revision zurückzuweisen,, Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt vom Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache ab. Sie war deshalb dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, zu übertragen, Dr, Haidinger Dr, Gelhaar Dr, Weber Braxmaier Mormann