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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte ist Konkursverwaltero Schon vor Konkurseröffnung standen unter einem Überdach an der Fabrikhalle fürf Kartoffelroder,, Ara 1a November 1961 - noch vor Stellung des Konkursantrages - bezeichnete der Inhaber der Firma WfBHHHi zwei dieser Roder, die neben dem Roder Nr* 191 standen, als der Klägerin gehörig und wies seinen Meister an, an allen drei Rodern die Aufschrift ”anzubringen ist die Klägerin) „ Das geschah auch,, Die Klägerin behauptet, die Firma YfflHHH) habe bereits am 18» September 1961 drei Roder mit den Nummern 191, 314 und 315 als Eigentum der Klägerin aus der laufenden Produktion herausgezogen und für sie beiseitegestellt» Die damals abgesonderten drei Roder seien diejehigen, die der Inhaber der Firma YTMHHBP am 1» November 1961 als Eigentum der Klägerin zusätzlich durch Aufschrift gekennzeichnet habe» Entscheidungsstundes Io Das Berufungsgericht führt aus, es könne dahinstehen, ob die Klägerin bereits aufgrund von Handlungen, die der Inhaber der Gerneinschuldnerin vor oder am 18» September 1961 vorgenommen habe oder habe vornehmen lassen, Eigentum an den zwei Rodern Nra 314 und 315 erworben habe, die am Io November 1961 unter dem "Überdach auf dem Fabrik-hof abgestellt waren0 Denn jedenfalls habe die Klägerin aufgrund der zwischen den beiden VertragsparleLen bestehenden Einigung, die mit der am Morgen des 1. Die Auffassung des Beklagten., die Klägerin habe nur und ausschließlich an drei mit den Baunummern 191, 314 und 315 bezeichneten Rodern das Eigentum erworben wollen, nicht aber an Rodern mit anderen Nummern oder solchen ohne Nummern, werde weder dem Sachverhalt noch der Lebenswirklichkeit gerecht. Nummern einzusetzen und damit drei Roder zu dem Gegenstand des Vertrages zu machen» Ihr sei nur daran gelegen gewesen, drei Roder der laufenden Serie, also mit der neuesten technischen Ausgestaltung, zu erhalten, auf die Baunumnern als solche sei es ihr dahei nicht angekommen» Die Klägerin habe auch noch am 1» November 1961 Eigentum an solchen Stücken erwerben wollen» Dieser Eigentumserwerb habe sich spätestens am 1» November 1961 vor Stellung des Konkursantrages durch die Beschilderung der beiden Roder vollzogene Ile Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben» reits bei dem Besuch des Inhabers der Klägerin den Inhalt des Sicherungsübereignungsvertrages besprochen und fest vereinbart, daß die Roder Nr0 1913 514 und 315 übereignet worden sollten» Beide Vertragsteile seien davon ausgegangen, daß diese Roder bereits vorhanden seien, sie hätten nicht erst noch herzustellende Roder übereignen wollen» Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Nummern der einzelnen Roder seien für die Klägerin ohne entscheidende Bedeutung gewesen, widerspreche dem erklärten Willen beider Vertragsteileo Das habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet» Wie es zu seiner abweichenden Peststellung komme, sei nicht zu ersehen» Y/enn aber am 18« September 1961 die Roder Nr» 314 und 315 noch gar nicht vorhanden waren, sei insoweit die Einigung und damit die Übergabe gegenstandslos» Zumindesten sei vor dem 1« November 1961 mangels bestimmter Bezeichnung der zu übereignenden Roder eine wirksame Sicherungsübereignung nicht erfolgt» nigen drei Roder als Sicherungseigentum erwerben, die die Firma V/■IHHHP noch aussuchen -und deren Nummern in dem blanko übersandten Vertragsentwurf einsetzen solle, so wäre - vorausgesetzt, daß die Firma der Abrede gemäß gehandelt hat - eine wirksame Übereignung zustande gekommen« Die Übereignung wäre dann im Wege des 11 vorweggenommenen Besitzmittlungsverhältnisses" (antizipiertes Besitzkonstitut) erfolgt« Irrtümlich ment die Revision, der Überoignungsvertrag wäre mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn die Klägerin lediglich drei beliebige Roder der laufenden Serie hätte erwerben wollen« Im Wesen des von der Rechtsprechung stets als zulässig angesehenen Eigentumserwerbes durch antizipiertes Besitzkonstitut liegt es, daß bei Abgabe der Einigungserklärung die Vorstellung der Parteien sich nicht schon auf konkrete, individuell bestimmte Sachen zu richten braucht« Die Abreden müssen nur so sein, daß im Zeitpunkt des Eigen- 3o V/as die Firma tatsächlich vorgenommen hat, um die beiden den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Roder, die am 1«, November 1961 unter dem Überdach auf dem Fabrikhof abgestellt waren, aus ihrer Produktion auszusondern, läßt das Berufungsgericht indessen dahingestellt, weil es meint, auch dann liege eine wirksame Übereignung vor, wenn diese Roder erst am 1 «, November 1961 als Eigentum der Klägerin gekennzeichnet worden seien«, Wenn die Revision rügt, die Vertragsparteien hätten an eine solche Möglichkeit überhaupt nicht gedacht, diese sei somit nicht Gegenstand ihrer Vereinbarung gewesen, so wendet sie sich damit nicht nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe es der Firma WflHHHP überlassen, die Nummern einzusetzen und damit drei Roder zu dem Gegenstand des Vertrages zu machen. 3H und 315 erstreckt, sondern auf drei komplette Kartoffelroder der laufenden Serie schlechthin, fest, die Klägerin habe auch noch am 1« November 1961 Eigentum an solchen Stücken erwerben wollene Diese Feststellung wäre, wenn sie allein auf der genannten Begründung beruhte, allerdings nicht frei von Bedenkeno Kam es der Klägerin bei ihrer Vereinbarung mit der Firma auch nicht auf die Übereignung be-

ÜbereignungFirmaBerufungsgerichtRoderKlägerinParteiEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

2137 Oil 'V BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27o Oktober 1965 IGLett,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 viii_zh_132/§1
URTEIL
In dem Rechtsstreit
 des Steuerbevollmächtigten Albrecht in	MflHBPstraße
 in Konkurs der Pirna Ernst \'?( LüWm-Tn
 Verwalter Krs
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Firma J	, Auto- und Fahrzeugbauteile, Inhaber
 Kaufmann Otto	in I4HHB? WaPMU^HP
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollinächtigterg Rechtsanwalt Dr«,
//
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27 c Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr, Dorschei, Dr» Mezger,
 Dr, Messner und Mormann
 für Recht erkannt?.
Die Revision gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 7o Juni 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Klägerin, die Maschinenteile herstellt, stand mit der Firma Maschinenfabrik Ernst WflHB in Dp-Geschäftsverbindung» Sie lieferte ihr u,a» Räder für Kartoffelroder, Die Kaufpreisforderung für eine Lieferung im Werte von rund 20 000 DM sollte durch Sicherungsübereignung von drei Kartoffelrodern gesichert werden» Zu diesem Zweck übersandte die Klägerin der Firma	nach	einer	mündlichen	Verhandlung,	die	im
 September 1961 zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Inhaber der Firma	stattgefunden	hatte,	den
 Entwurf eines Sicherungsübereignungsvertrages, In diesem Schriftstück waren die Nummern der zu übereignenden Roder freigelassen. Sie sollten vereinbarungsgemäß von der Firma WflPPBPI eingesetzt werden«, Die Firma W fügte in den übersandten Entwurf als Nummern der übereigneten Roder die Zahlen 191? 514 und 515 ein und Unterzeichnete den Vertrag«, Darüber, ob die beiden Roder, die im Sicherungsübereignungsvertrag mit den Nummern 514 und 515 ausgewiesen waren, schon am 18» September 1961 hergestellt
 
v/aren und ob und wie, falls sie hergestellt waren, an diesem Tage gekennzeichnet worden sind» streiten die Parteien,
 Am 1a November 1961 wurde über das Vermögen der Firma	das	Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte
 ist Konkursverwaltero Schon vor Konkurseröffnung standen unter einem Überdach an der Fabrikhalle fürf Kartoffelroder,, Ara 1a November 1961 - noch vor Stellung des Konkursantrages - bezeichnete der Inhaber der Firma WfBHHHi zwei dieser Roder, die neben dem Roder Nr* 191 standen, als der Klägerin gehörig und wies seinen Meister an, an allen drei Rodern die Aufschrift ”anzubringen	ist
 die Klägerin) „ Das geschah auch,, Die Klägerin behauptet, die Firma YfflHHH) habe bereits am 18» September 1961 drei Roder mit den Nummern 191, 314 und 315 als Eigentum der Klägerin aus der laufenden Produktion herausgezogen und für sie beiseitegestellt» Die damals abgesonderten drei Roder seien diejehigen, die der Inhaber der Firma YTMHHBP am 1» November 1961 als Eigentum der Klägerin zusätzlich durch Aufschrift gekennzeichnet habe»
Den Roder Nr» 191 hat der Beklagte an die Klägerin herausgegeben» Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Herausgabe auch der beiden anderen Roder zur abgesonderten Befriedigung wegen der im Sicherungsübereig-nungevertrag bozeichneten Forderung verlangt» Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin habe an diesen Rodern kein Eigentum erv/orben, weil sie nicht die Nummern 314 und 315 getragen hätten» Die für sie vorgesehenen Typenschilder hätten sich vielmehr nach Konkurseröffnung noch im Magazin befunden»
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt» Im Berufungsrechtszugo haben die Parteien vorgetragen, die beiden in Rede stehenden Roder seien im beiderseitigen
/
 
Einverständnis flir einen Preis von 7900 DM verkauft worden, der hinterlegte Betrag "bilde nunmehr den Streitgegenstand, Die Klägerin hat im Y/ege der Anschlußberufung die Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit der Maßgabe begehrt, daß er verurteilt wird, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von 7900 DM nebst Zinsen zu willigen o Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und nach dem Anträge der Anschlußberufung der Klägerin erkannte
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter« Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsstundes
 Io Das Berufungsgericht führt aus, es könne dahinstehen, ob die Klägerin bereits aufgrund von Handlungen, die der Inhaber der Gerneinschuldnerin vor oder am 18» September 1961 vorgenommen habe oder habe vornehmen lassen, Eigentum an den zwei Rodern Nra 314 und 315 erworben habe, die am Io November 1961 unter dem "Überdach auf dem Fabrik-hof abgestellt waren0 Denn jedenfalls habe die Klägerin aufgrund der zwischen den beiden VertragsparleLen bestehenden Einigung, die mit der am Morgen des 1. November 1961 erfolgten Beschilderung auf einzelne bestimmte Roder bezogen worden sei, zu diesem Zeitpunkt vor Stellung des Konkursantrages Eigentum erworben. Die Auffassung des Beklagten., die Klägerin habe nur und ausschließlich an drei mit den Baunummern 191, 314 und 315 bezeichneten Rodern das Eigentum erworben wollen, nicht aber an Rodern mit anderen Nummern oder solchen ohne Nummern, werde weder dem Sachverhalt noch der Lebenswirklichkeit gerecht. Die Klägerin habe unstreitig der Firma Y/iflMBHHP überlassen, die
 
Nummern einzusetzen und damit drei Roder zu dem Gegenstand des Vertrages zu machen» Ihr sei nur daran gelegen gewesen, drei Roder der laufenden Serie, also mit der neuesten technischen Ausgestaltung, zu erhalten, auf die Baunumnern als solche sei es ihr dahei nicht angekommen» Die Klägerin habe auch noch am 1» November 1961 Eigentum an solchen Stücken erwerben wollen» Dieser Eigentumserwerb habe sich spätestens am 1» November 1961 vor Stellung des Konkursantrages durch die Beschilderung der beiden Roder vollzogene
 Ile Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben»
Io Die Revision glaubt, eine Übereignung der beiden am Io November 1961 als Eigentum der Klägerin gekennzeichneten Roder sei nicht wirksam erfolgt» Die Klägerin und die Pirma	hätten, so trägt die Revision vor, be-
reits bei dem Besuch des Inhabers der Klägerin den Inhalt des Sicherungsübereignungsvertrages besprochen und fest vereinbart, daß die Roder Nr0 1913 514 und 315 übereignet worden sollten» Beide Vertragsteile seien davon ausgegangen, daß diese Roder bereits vorhanden seien, sie hätten nicht erst noch herzustellende Roder übereignen wollen» Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Nummern der einzelnen Roder seien für die Klägerin ohne entscheidende Bedeutung gewesen, widerspreche dem erklärten Willen beider Vertragsteileo Das habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet» Wie es zu seiner abweichenden Peststellung komme, sei nicht zu ersehen» Y/enn aber am 18« September 1961 die Roder Nr» 314 und 315 noch gar nicht vorhanden waren, sei insoweit die Einigung und damit die Übergabe gegenstandslos» Zumindesten sei vor dem 1« November 1961 mangels bestimmter Bezeichnung der zu übereignenden Roder eine wirksame Sicherungsübereignung nicht erfolgt»
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Die Verfahrensrügen der Revision gehen fehl. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird als unstreitig festge-stellt, daß die Klägerin den Entwurf des Sicherungsüber-eignungsvertrages der Firma VIW/UMIM zugesandt hat und diese vereinbarungsgemäß zur näheren Bezeichnung der Roder drei von ihr auszuwählende Baunummern einsetzen sollte« Die gleiche Feststellung wird in den Entscheidungsgründen getroffen, Eine Berichtigung des Tatbestandes ist nicht beantragt worden« Im übrigen hat das Berufungsgericht diesen Sachverhalt mit Recht als unstreitig angesehen; denn der Beklagte selbst hat in der BerufungsBegründung erklärt, die Klägerin habe den Sicherungsübereignungsvertrag im Entwurf der Firma übersandt und	habe	Datum und Baunummer der
 übercigneten Kartoffelroder noch auszufüllen gehabt»
2« Ist also davon auszugehen, daß die Klägerin mit der Firma	vereinbart	hat,	sie	wolle dieje-
nigen drei Roder als Sicherungseigentum erwerben, die die Firma V/■IHHHP noch aussuchen -und deren Nummern in dem blanko übersandten Vertragsentwurf einsetzen solle, so wäre - vorausgesetzt, daß die Firma der Abrede gemäß gehandelt hat - eine wirksame Übereignung zustande gekommen« Die Übereignung wäre dann im Wege des 11 vorweggenommenen Besitzmittlungsverhältnisses" (antizipiertes Besitzkonstitut) erfolgt« Irrtümlich ment die Revision, der Überoignungsvertrag wäre mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn die Klägerin lediglich drei beliebige Roder der laufenden Serie hätte erwerben wollen« Im Wesen des von der Rechtsprechung stets als zulässig angesehenen Eigentumserwerbes durch antizipiertes Besitzkonstitut liegt es, daß bei Abgabe der Einigungserklärung die Vorstellung der Parteien sich nicht schon auf konkrete, individuell bestimmte Sachen zu richten braucht« Die Abreden müssen nur so sein, daß im Zeitpunkt des Eigen-
tumsüberganges klar erkennbar ist, welche Gegenstände übereignet sind. Das Eigentum an den beiden Rodern Nr«. 3H und 315 wäre also auf die Klägerin zu dem Zeitpunkt übergegangen, in dem die Firma	die	von
 ihr ausgev/ählten Roder als der Klägerin gehörig bezeich-neto<, Das v/äre frühestens durch Einsetzen der Nummern in die Vertragsurkunde hinreichend erkennbar geschehen, sofern die Roder, die im Vertrage als Nr«, 314 und 315 bezeichnet waren, aus dem sonstigen Maechinenbestand ausgesondert worden sind«,
3o V/as die Firma	tatsächlich vorgenommen
 hat, um die beiden den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Roder, die am 1«, November 1961 unter dem Überdach auf dem Fabrikhof abgestellt waren, aus ihrer Produktion auszusondern, läßt das Berufungsgericht indessen dahingestellt, weil es meint, auch dann liege eine wirksame Übereignung vor, wenn diese Roder erst am 1 «, November 1961 als Eigentum der Klägerin gekennzeichnet worden seien«,
Wenn die Revision rügt, die Vertragsparteien hätten an eine solche Möglichkeit überhaupt nicht gedacht, diese sei somit nicht Gegenstand ihrer Vereinbarung gewesen, so wendet sie sich damit nicht nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe es der Firma WflHHHP überlassen, die Nummern einzusetzen und damit drei Roder zu dem Gegenstand des Vertrages zu machen. Sie will offenbar auch geltend machen, die Vertragsparteien hätten jedenfalls an eine erst am 1«. November 1961 wirksam werdende Sichorungsübereignung nicht gedacht und sie nicht gewollto Richtig ist, daß bei der Übereignung durch antizipiertes Besitzkonstitut der Wille der Parteien zur Übereignung noch in dem Zeitpunkt fortbestehen muß, in dem der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangte Das folgt aus dem
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Grundsatz, daß die Übergabe bei gleichzeitiger Einigung über den Eigentumsübergang erfolgen muß und es nicht genügt, daß die Parteien sich früher einmal geeinigt habeno Das Berufungsgericht stellt mit der Begründung, der Eigentumserwerbswille der Klägerin habe sich nicht gerade auf die drei Roder der Baunummern 191 ? 3H und 315 erstreckt, sondern auf drei komplette Kartoffelroder der laufenden Serie schlechthin, fest, die Klägerin habe auch noch am 1« November 1961 Eigentum an solchen Stücken erwerben wollene Diese Feststellung wäre, wenn sie allein auf der genannten Begründung beruhte, allerdings nicht frei von Bedenkeno Kam es der Klägerin bei ihrer Vereinbarung mit der Firma	auch	nicht auf die Übereignung be-
stimmter einzelner Roder mit einzelnen Baunummern an, so liegt doch auf der Hand, daß sie in dem Zeitpunkt, als sie von der Firma	den	ausgefüllten Sicherungsüber-
eignungsvertrag erhielt, Roder mit den darin aufgeführten Nummern 191, 3H und 315 erwerben wollte und annahm, daß sie nunmehr Eigentümerin dieser Roder seio Dann aber kann sie nicht ohne weiteres am 10 November 1961 immer noch Eigentum an beliebigen anderen Rodern der gleichen Serie haben erwerben wollenb Die Ausführungen des Berufungsgerichts dürfen indessen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden,» Das Berufungsgericht hat den Fall im Auge, daß die Handlungen der Firma WflHHIHl vor oder bei Rücksendung des Vertrages an die Klägerin noch nicht zu einer ■Eigenturasübertragung geführt haben«, Es legt ersichtlich die Erklärung der Klägerin dahin ausg Die Klägerin habe zwar an den von der Firma	im Anschluß an die
 Verhandlung auszusuchenden und im Vertrage den Nummern nach bestimmt bezeichneten Rodern sofort Eigentum erwerben wollen; für den Fall, daß dieser beabsichtigte Eigentumserwerb scheiterte, sei sie noch in der Folgezeit, also auch am 1. November 1961 damit einverstanden gewesen, daß die Firma	die	bisher nicht zustande gekom-
- Q _
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mene Übereignung in nunmehr wirksamer Y/eise nachhole .
Die Klägerin habe also unter dieser Voraussetzung auch noch am 1» November 1061 Eigentum erwerben wollenc Es handelt sich nicht * wie die Revision meint, um eine unzulässige Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts^.nach § HO BOB, sondern um eine Auslegung» Diese Auslegung ist möglich» Sie hat ein Vorbild in der Auslegung, wonach in einer nicht zu dem Ziele führenden Sicherungsübertragung des Eigentums an einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache die Erklärung liegen kann, wenigstens die Anwartschaft zur Sicherheit zu Überträgen^ weil im Zweifel der Erwerber nach der ihm die beste Sicherheit verschaffenden Rechtsstellung strebt (BGHZ 55,85,90; 28, 88,101)»
4» Über die Vorgänge, die sich vor dem 1» November 1961 abgespielt haben, brauchte das Berufungsgericht bei seiner Erwägung, die Sicherungsübereignung sei jedenfalls spätestens am 1» November 1961 erfolgt, keine Feststellung zu troffen, weil es rechtlich einwandfrei zugrundelegen konnte, daß vor dem 1» November 1961 entweder noch keine wirksame Sicherungsübereignung erfolgt sei oder, falls eine wirksame Übereignung zustande gekommen sei, dieselben Roder, die die Firma WflHBHHi am 1» November 1961 als Eigentum der Klägerin kennzeichnete, bereits übereignet waren» Das Berufungsgericht läßt ausdrücklich dahingestellt, ob die Klägerin bereits Eigentum uan den hier allein noch interessierenden zwei Rodern”, also den am 1» November 1961 gekennzeichneten, erworben hatte» Ab-
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weichendes haben die Parteien in den vorhergehenden Rechtszügen nicht vorgetragen, Auch die Revision hat in dieser Hinsicht keine Rügen erhobene
 Die Revision war daher zurückzuv/eisen» Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPOo
 Dr0 Haidinger	Dr0	Dorschei	Dr»	Mezger
 Dro Messner	Mormann