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BGH · VIII ZR 199/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 199/62

Juli 1964 Klettj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Vo In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kissim Z , fe, lkes Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die Teppich B Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch den gemäß § 57 ZPO zu dem besonderen Vertreter bestellten Rechtsanwalt Br. in UhflBtatraße Klägerin und Revisionsbeklagte, In der Berufungsinstanz erhob der Beklagte Widerklage auf Herausgabe der Teppiche mit der Begründung, Karl habe sich im Jahre 1951 in England namens der Klägerin mit ihm dahin geeinigt, daß die Teppiche ihm sum Ausgleich für seine Rückerstattungsansprücho zustehen sollten. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrensmängel auf.In der erneuten Verhandlung vor den Landgericht formulierte der Beklagte seine Widerklage dahin,. 2. dem Beklagten den Nachweis zu bringen, an welchen Ort und unter welcher Anschrift diese heraus-gegebehen Teppiche von der Klägerin und U0|t verbracht worden seien, Die Klägerin erklärte mit Rücksicht auf die Widerklage ihre Klage in der Hauptsache für erledigt» Der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung, weil der Gegenstand der Klage über den der Widerklage hinausgehe, und beantragte, die Klage abzuweisen. Selbst wenn die Klägerin zwischen 1953 (Einziehung ihres Vermögens in Oatberlin) und 1957 (Freigabe der Teppiche) auch im westlichen Währungsgebiet vermögenslos gewesen sein sollte, habe sie doch 1957 wieder Vermögen er-\7orben. Die Revision rügt, aus den Peststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich nicht, daß die Klägerin den Erlös der Teppiche außerhalb des Machtbereichs der Sowjetzone in Besitz habe; dies sei vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus entscheidend, weil der Beklagte die Existenz der Klägerin immer bezweifelt habe. wie hinsichtlich der von der Klägerin für erledigt er-klärten negativen Peotstellungslclage, daß dem Beklagten wegen dieser Teppiche weder ein Anspruch auf Herausga-be noch ein Zahlungsanspruch zustehe. Die Beklagte hat auch nicht vor-getragen, daß die Klägerin sich dieses Erlöses - etwa durch Aufteilung unter die Gesellschafter - entäußert hätte. e) Zur Zulässigkeit de3 Rechtswegs führt das Berufungsgericht aus: Der Beklagte stütze seine V/idor-r y klageansprüche auf die mit der Klägerin, damals angeblich vertreten durch ihren Hauptgesellschafter Karl im Jahre 1951 in England getroffenen Vereinbarungen. Danach habe der Beklagte die nach Österreich ausgolagerten Teppiche zu dem Ausgleich für die von der Klägerin im Jahre 1941 erworbenen 151 Teppiche erhalten sollen. Die Klägerin hat immer behauptet, diese Teppiche habe sie schon kurze Zeit nach dem Erwerb weiterveräußert, sie seien deshalb nicht unter den nach Österreich ausgelagerten Teppichen gewesen. November 1959) erklärt, er habe nie die Identität der 151 Teppiche mit den ausgelagerten Teppichen behauptet und stütze die Widerklage nur auf die Vereinbarungen aus dem Jahre 1951. Im zweiten Berufungsrechtszuge hat er dagegen - ohne weitere Erläuterung - behauptet, unter den 700 nach Österreich ausgelagerten Teppichen hätten sich auch die Teppiche aus den Beständen des Beklagten befunden. Das Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen des Beklagten gemäß § 290 ZPO als unbeachtlich angesehen, weil der Beklagte das Gegenteil zugestanden habe, und ist davon ausgegangen, daß unter den ausgelagerten Teppichen sich nicht die 151 Teppiche des Beklagten befunden hätten. Das Berufungsgericht habe für die negative Peststellungsklage der Klägerin den Rechtsweg verneinen müssen, der nur für die Widerklage der Beklagten gegeben sei. Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Klage und die Widerklage von Amts wegen zu prüfen. Der Beklagte hat seine Widerklage in allen Rechtszügen nicht mit der Behauptung ibegründet, die herausverlangten Teppiche seien ihm im Sinne der Rückerstattungsvorschriften entzogen worden - was überhaupt nur für einen Bruchteil der Teppiche zutreffen könnte sondern mit der Behauptung, die Klägerin habe mit ihm im Jahre 1951 vereinbart, ihm die Teppiche zu dem Ausgleich für seine angebliche Rückerstattungsforderung zu überlassen. Daß in der Vorgeschichte dieses Vertrages ein Entziehungstatbestand im Sinne des RÜckerstattungsrechts eine Rolle spielt, machte den Anspruch aus dem Vertrage nicht zu einem Rückerstattungsanspruch (ebenso schon Wiedergutmachungskammer München, Beschluß vom 3. Das Landgericht hat aber schon in seinem ersten Urteil den Antrag nur auf die nach Österreich ausgelagerten Teppiche bezogen und deshalb Ansprüche des Beklagten nur hinsichtlich der Orient-Teppiche verneint, die der Klägerin von der österreichischen Bundesregierung herausgegeben worden sind. In den Entscheidungsgründen hat es sich allerdings auch mit der Präge, beschäftigt, ob die nach Österreich ausgelagerten Teppiche mit den im Jahre 1941 dem Beklagten entzogenen Teppichen (teilweise) identisch seien. Das hat aber der Beklagte im ersten Berufungsyerfahren gerade als rechts-fehlerhaft gerügt, weil er nicht die damals (angeblich) entzogenen, sondern die ihm im Jahre 1951 übereigneten Teppiche herausverlange. Nachdem der Beklagte alsdann seinen Widerklageantrag neu formuliert hatte, hat die Klägerin ihre negative Peststellungsklage für erledigt erklärt mit der Begründung, diese betreffe genau diejenigen Ansprüche, welche die Klägerin als nicht zu Recht bestehend festgestellt haben wolle. Dort hat die Klägerin ausgeführt, der Beklagte sei - nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen - im Jahro 1957 plötzlich mit Schadenseraatzansprüchon unter Androhung von Strafanzeigen an sic herangetreten und habe sogar den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin der Teilnahme an strafbaren Handlungen beschuldigt. Damit war hinreichend deutlich, daß die Klägerin nur Ansprüche des Beklagten aus den Vereinbarungen von 1951 und der folgenden Zeit, nicht aber RückerstattungsanBprüche des Beklagten verneint haben wollte. Zugleich ist damit klargestellt, daß die Klägerin, nachdem der Beklagte Widerklage erhoben hatte, zu Recht die Klage für erledigt erklärt hat. Da der Beklagte aber der Erledigung widersprach, hat das Berufungsgericht - mit dem lendgericht - zu Recht durch Urteil die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte behauptet, er habe im Januar 1951 mit der Klägerin, vertreten durch Karl U^^, und dem Kaufmann Chd^ vereinbart, daß er (Beklagter) die damals beschlagnahmten Teppiche zu dem Ausgleich für seine Rück-erctattungsforderung erhalten sollte. Nachdem die Klägerin die Teppiche von der österreichischen Regierung zurückerhalten habe, schlossen die Parteien - die Klägerin dieses Mal vertreten durch ein bis zu dem 31. Der Beklagte ist der Ansicht, aufgrund dieser Vereinbarungen das Eigentum an den Teppichen oder v/enig-stens Ansprüche auf deren Herausgabe für den Pall der Freigabe durch die Besatzungsmacht erlangt zu haben. Die Klägerin wendet ein, die zu dem Schein getroffenen Vereinbarungen hätten nur den Zweck gehabt, die beschlagnahmten Teppiche freizubekommen; im übrigen habe Karl Uflm die Klägerin nicht vertreten können, weil er weder ihr gesetzlicher Vertreter gewesen sei noch Vollmacht seitens des Geschäftsführers KidHIl gehabt habe. aa) Die Revision hebt mit Recht hervor, es komme nicht darauf an, ob der Beklagte Eigentümer der Teppiche geworden sei; die Klagansprüche seien vielmehr schon dann begründet, wenn die Klägerin sich durch Karl verpflichtet habe, dem Beklagten die Teppiche für den Fall zu überlassen, daß sie von der Besatzungsmacht oder der österreichischen Bundesreigorung freigegeben würden. B3 hat zwar bei seinen Erörterungen die Eigentumsfrage in den Vordergrund gestellt, aber auch verneint, daß die Klägerin sonstige, eine Auskünftepflicht begründende Abmachungen hinsichtlich der Teppiche mit dem Beklagten getroffen habe. bb) Die Revision beruft sich in erster Linie zu dem Beweise für eine Vollmacht auf das Zeugnis und ein Schreiben des Rechtsanwalts KlfllHIB vom 13. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben und die entsprechenden Beweisangebote des Beklagten nicht übersehen. ergebe nur, daß Karl U4BH im Herbst 1957 (bei den Verhandlungen über die Freigabe der Teppiche) vom Pro-zeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt und Notar Hr. LefIHfe, bevollmächtigt gev/esen sei, gegenüber dem österreichischen Bundesministerium als Vertreter der Klägerin aufzutreten. Heraus lasse sich jedoch nicht schließen, daß Karl schon 1951 Vollmacht gehabt habe, Vereinbarungen über die Teppiche mit dem Beklagten zuttreffen. Es kann dahinstehen, ob die aufgrund des SMA-Befehls 124 erfolgte Beschlagnahme des Vermögens der Klägerin und die'Einsetzung eines Treuhänders für sie im vorliegenden Pall auch außerhalb der SBZ anzuerkennen ist. langen könnte, daß sie die im Jahre 1951 mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen genehmige - wofür übrigens ein Rechtsgrund nicht ersichtlich, ist - , so könnte daraus der Beklagte Rechte für sich nicht herleiten. 16 Ch^^^B unterschriebene Vereinbarung vom 28« Januar 1951)» Das Berufungsgericht verneint insoweit einen Eigentumserwerb des Beklagten von ChUHl: Der Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das Eigentum Ch®-CHW an den Teppichen ergeben könnte. Auch kann - worauf das Berufungsgericht ebenfalls nicht eingeht - Chfl^^ durch eine solche Vereinbarung mit der Klägerin keine Ansprüche auf Herausgabe der Teppiche erworben haben. Die Revision rügt auch nur, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin den ganzen kaufmännischen Betrieb Ch^B^l im Wege der "Arisierung’1 übernommen und deshalb 'dingliche Rückerstattungs- Die Revision setzt sich durch sie in Widerspruch mit dem Vorbringen des Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Das neue Vorbringen des Beklagten ist deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich, abgesehen davon, daß für eine mit einem Rückerstattungstatbestand begründete Widerklage der Rechtsweg nicht gegeben wäre, wie der Beklagte im Hinblick auf die negative Festst ellungsklage selbst zutreffend ausgeführt hat.

Zitierte Normen: § 57 ZPO § 13 GVG § 154a StPO § 256 ZPO
BerufungsgerichtVereinbarungAnspruchTeppichKlägerinKarlRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
da
 nein
GVG § 15; Anordnung BK/O (49) 180, Rückerstattung, Berlin, v. 26» Juli 1949, GVB1 I Berlin 1949,221
Hat ein Rückerstattungsberechtigter sich außerhalb eines •Rückerstattungsverfahrens mit dem Rückerstattungspflichtigen verglichen, so ist für den Anspruch aus dem Vergleich der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig»
BGH, Urt» v» 6. Juli 1964 - VIII ZR 199/62 - KG Berlin
IG Berlin
VIII ZR 199/62
Verkündet am 6. Juli 1964 Klettj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Vo
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kissim Z	,	fe,
 lkes
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die Teppich B	Gesellschaft	mit beschränkter
 Haftung, gesetzlich vertreten durch den gemäß § 57 ZPO zu dem besonderen Vertreter bestellten Rechtsanwalt Br.	in
 UhflBtatraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br

hat der VIII. Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Golhaar, Artl, Br. Borschel, Br. Hezger und Mormann
 für Recht erkannt;
Bio Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergorichts Berlin vom 7. Juli 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin wurde im Jahre 1938 mit einem Stammkapital von 300 000 RM von den Kauf leu ten	und
 gegründet, und übernahm mit der Gründung das in Ostbcrlin unter der Einzelhandelsfirma Hermann B^|^ von dem jüdischen Kaufmann Adolf ChflHB betriebene Teppichgeschäft. Die Gründer übertrugen die Geschäftsanteile der Klägerin auf die Sächsische Revisions- und Treuhandelsgesellschaft A.G. (220 000 HM) und die Aktiengesellschaft für Grund-stücksverwaltung (80 000 EM), beide in	Die	bei-
den Gesellschaften erwarben die Geschäftsanteile im eigenen Namen, aber für Rechnung der Teppich- und Textilwerke AGA^^P, die nach außen hin nicht als Alleingesellschafterin der Klägerin auf treten wollte» Die Aktien der Teppichwerke gehörten im Jahre 1938 zu 5/8 dem Kaufmann Werner	und zu 5/8 dem Kaufmann Robert TT€l^.
Werner	wurde	am 1. März 1939 von dem Kaufmann Karl
 trO» beerbt. Im September 1939 gründeten die Kaufleute Karl, Robert, Erich und Helmut	die "AdflHP Teppichwerke	oHGM. Die Gesellschafter waren (in der ge-
 nannten Reihenfolge) zu 47 5*, 33 1/3 5°, 15 2/3 und 4 $ am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Im Jahre 1940 vereinbarten sie, daß im Verhältnis ihrer Beteiligung an der offenen Handelsgesellschaft die Geschäftsanteile an der Klägerin von den Teppichwerken A0| auf sie Übergehen sollten» Die	Gesellschaften	blieben	jedoch	wei-
ter Inhaber der Geschäftsanteile und verwalteten sie nunmehr für die Gesellschafter der AdflIBk oHG.
Am 29. April 1947 wurde das Vermögen der Klägerin gemäß Befehl Nr. 124 der sowjetischen Militäradministration (SMA) vom 30. Oktober 1945 von der sowjetischen Militärbehörde beschlagnahmt und im Jahre 1953 von den sow-jetzonalen Behörden eingezogen. Die Klägerin blieb nach Kriegsende weiterhin im Handelsregister beim Amtsgericht
 
Charlottenburg eingetragen. Die Registerakten v/urden nach der Beschlagnahme des Firmenvermögens dem im Ostsektor gelegenen Amtsgericht Berlin-Mitte übersandt.
Dort soll die Firma nach der Einziehung des Vermögens im Handelsregister gelöscht sein.
Die Klägerin hatte kurz vor Kriegsende durch Karl U^BI 700 Orientteppiche in das Kleine Walsertal (Österreich) ausgelagert. Sie v/urden dort von der französischen Militärregierung beschlagnahmt. 275 Teppiche kamen abhanden. Die restlichen 425 Teppiche stellten die französischen Behörden später der österreichischen Bundesregierung zur Aushändigung an den Berechtigten zur Verfügung. Im August 1957 wurden die Teppiche an die Klägerin herauogegeben. Dia diese Teppiche streiten die Parteien.
Der Beklagte betrieb vor dem Kriege in Berlin ebenfalls ein Teppichgeschäft. Im Jahre 1939 wanderte er wegen seiner jüdischen Abstammung aus Deutschland aus. Er hinterließ in Berlin ein Teppichlagor, das im Jahre 1941 durch einen Abwesenheitspfleger veräußert wurde. Hierbei erwarb die Klägerin 151 Teppiche zu dem Preise von rund 36 600 RM.
Im Jahre 1951 trafen Karl UflB, der Beklagte und der frühere Inhaber der Firma Hermann	der	Kauf-
mann Chfllfc, in England zusammen. Karl USB und ChBH beabsichtigten, dort ein neues Teppichunternehmen aufzubauen. Die Beteiligten verhandelten auch über Entschädigungsansprüche, die ChlB aus der., "Arisierung" seines Geschäfts, der Beklagte aus dem Erwerb der 151 Teppiche durch die Klägerin horleiteten. Dabei ging es allen Beteiligten darum, zunächst einmal die nach Österreich ausgelagerten und dort beschlagnahmten Teppiche
 
freizubekommen. Dies gelang im Jahre 1957 Karl Ud für die Klägerin. Diese veräußerte bis November 1958 die Teppiche für 70 000 DM; ihr verblieb angeblich ein Reingewinn von etwa 40 000 DM.
Die Parteien erstatteten wegen der nach Österreich auagelagort gewesenen Teppiche wechselseitig Strafanzeige gegeneinander. Die Staatsanwaltschaft gab der Klägerin auf, im Prozeßwege klären zu lassen, ob dem Beklagten wegen der Teppiche Ansprüche gegen die Klägerin zuständen. Demgemäß klagte die Klägerin zunächst auf Feststellung, daß dem Beklagten gegen sie weder ein Anspruch auf Zahlung noch ein Anspruch auf Herausgabe von Orientteppichen zustehe. Das Landgericht gab der Klage statt. In der Berufungsinstanz erhob der Beklagte Widerklage auf Herausgabe der Teppiche mit der Begründung,
 Karl	habe	sich	im	Jahre 1951 in England namens
 der Klägerin mit ihm dahin geeinigt, daß die Teppiche ihm sum Ausgleich für seine Rückerstattungsansprücho zustehen sollten. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrensmängel auf. In der erneuten Verhandlung vor den Landgericht formulierte der Beklagte seine Widerklage dahin,.
die Klägerin zu verurteilen
1.	dem Beklagten ein Inventarverzeichnis über die Teppiche vorzulegen, die die österreichische Bundesregierung an die Klägerin bezw, an Karl U^^^ auogefolgt habe,
2.	dem Beklagten den Nachweis zu bringen, an welchen Ort und unter welcher Anschrift diese heraus-gegebehen Teppiche von der Klägerin und U0|t verbracht worden seien,
3.	an den Beklagten sämtliche sich aus Ziffer 1 dieser Anträge ergebenden Teppiche herauszugeben,
 hil±’3weise
 
den vollen Wiederbeschaffungswert der veräußerten Teppiche zu ersetzen.
Die Klägerin erklärte mit Rücksicht auf die Widerklage ihre Klage in der Hauptsache für erledigt» Der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung, weil der Gegenstand der Klage über den der Widerklage hinausgehe, und beantragte, die Klage abzuweisen. Das Landgericht erklärte die Klage in der Hauptsache für erledigt und wies die Widerklage ab. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträgo auf Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin gemäß der Widerklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Beklagte hat die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit der Klägerin, ihrer mangelnden gesetzlichen Vertretung und der Unzulässigkeit des Rechtswegs erhoben.
a) Das Berufungsgericht bejaht''die Parteifähigkeit der Klägerin. Es führt aus:
Selbst wenn die Klägerin zwischen 1953 (Einziehung ihres Vermögens in Oatberlin) und 1957 (Freigabe der Teppiche) auch im westlichen Währungsgebiet vermögenslos gewesen sein sollte, habe sie doch 1957 wieder Vermögen er-\7orben. Ebenso wie eine aufgrund ihrer Vormögenolooigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH nach feststehender Rechtsprechung wioder parteifähig sei, wenn nachträglich Vermögen zu dem Vorschein komme, sei es auch eine in der Sowjetzone enteignete bisher vermögenslose GmbH, die im Westen zu Vermögen gelange. Es komme hinzu, daß die Klägerin in Handelsregister des Amtsgerichts Charlottonburg niemals gelöscht worden sei.
 
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hören die Wirkungen der entschädigungslosen Enteignung da auf, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet (BGHZ 17, 209,212; BGH Urt. v. 11. Juli 1957 - II ZR 318/55 - =
NJW 1957,1433; v. 27. Mai 1957 - II ZR 178/56 - = BGH IM AktG § 75 Nr. 11). Wenn Handelsgesellschaften in der sowjetischen Bcsatzungszone enteignet worden sind, ist ihr Y/estvermögen dadurch nicht erfaßt worden. Soweit solches vorhanden ist, gelten sie in der Bundesrepublik als woiterbeotohend (Hachenburg, GmbHG 6.Aufl. § 60 Nr.27; Schmidt/Meyer-Landrut, AktG 2,Aufl. § 5 Anm.9). Insoweit sind sie auch weiterhin parteifähig (§ 50 Abs.l ZPO),
Die Revision rügt, aus den Peststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich nicht, daß die Klägerin den Erlös der Teppiche außerhalb des Machtbereichs der Sowjetzone in Besitz habe; dies sei vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus entscheidend, weil der Beklagte die Existenz der Klägerin immer bezweifelt habe. Der Revi-sionsangriff bleibt ohne Erfolg. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 4. Juni 1957 (VIII ZR 68/56 - IM GmbHG § 74 Nr.l) ausgesprochen, bei einer enteigneten Gesellschaft genüge für ihre passive Parteifähigkeit die Behauptung des Klagenden, daß die Gesellschaft noch irgendwelche Rechte habe (ebenso: Wioczorek, ZPO § 50 B Ilb 1). Im vorliegenden Pall baut die Y/iderklage auf der Behauptung des Beklagten auf, die Klägerin habe die in Österreich beschlagnahmt gewesenen Teppiche zurtickerhalten. Das genügt, um für diesen Rechtsstreit die Parteifähigkeit der Klägerin zu begründen, und zwar sowohl hinsichtlich der Y/iderklagc,
 
wie hinsichtlich der von der Klägerin für erledigt er-klärten negativen Peotstellungslclage, daß dem Beklagten wegen dieser Teppiche weder ein Anspruch auf Herausga-be noch ein Zahlungsanspruch zustehe. Im übrigen ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Klägerin den Erlös der Teppiche in den sowjetzonalen Machtbereich gebracht hätte. Die Beklagte hat auch nicht vor-getragen, daß die Klägerin sich dieses Erlöses - etwa durch Aufteilung unter die Gesellschafter - entäußert hätte.
b) In den Vorinetanzen ist als gesetzlicher Vertreter der Klägerin ihr Geschäftsführer Hermann K0B)r
aufgetreten. Der Beklagte hat bezweifelt, daß K|0IV ordnungsgemäß, zu dem Geschäftsführer bestellt worden sei. KflHHBl ist im Revisionerechtszugo verstorben. Gemäß § 57 ZPO ist der Klägerin ihr Prozeßbevollmächtigter II. Instanz als besonderer Vertreter bestellt Worden. Durch ihn wird die Klägerin im Revisionsrechtszuge nach Vorschrift der Gesetze vertreten.
e) Zur Zulässigkeit de3 Rechtswegs führt das Berufungsgericht aus: Der Beklagte stütze seine V/idor-r y klageansprüche auf die mit der Klägerin, damals angeblich vertreten durch ihren Hauptgesellschafter Karl im Jahre 1951 in England getroffenen Vereinbarungen. Danach habe der Beklagte die nach Österreich ausgolagerten Teppiche zu dem Ausgleich für die von der Klägerin im Jahre 1941 erworbenen 151 Teppiche erhalten sollen. Der Beklagte mache mithin ausschließlich ein Recht aus der im Jahre 1951 außerhalb eines Rückerstattungsverfahrens getroffenen Vereinbarung geltend. Für einen solchen Anspruch aus einem privatrechtlichen Vertrage sei gemäß	13	GVG	der ordentliche Rechtsweg ge
 geben. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfchler nicht erkennen.
Nach Art. 51 B.K./O (49) 180 (VB1 Berlin 1949»221) können Ansprüche, die unter diese Anordnung fallen, grundsätzlich nur in dem Verfahren nach dieser Anordnung 3 d.ho im Rückerstattungsverfahren, dagegen können Ansprüche aus anderen Gründen, die nicht unter diese Anordnung fallen, im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Rückerstattungsansprüche nach B.K./O (49) 180 sind nach Art, 2 Abs.2 Ansprüche auf Rückerstattung von Vermögensgegonständen, die dem Berechtigten durch eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Art.2 Abs.l entzogen \7orden .sind. Rückerstattungsansprüche könnte der Beklagte nur wegen der von der Klägerin im Jahre 1941 erworbenen 151 Teppiche haben. Die Klägerin hat immer behauptet, diese Teppiche habe sie schon kurze Zeit nach dem Erwerb weiterveräußert, sie seien deshalb nicht unter den nach Österreich ausgelagerten Teppichen gewesen. Der Beklagte hat im Einklang damit im ersten Berufungsverfahren und nach der Zurückverweisung der Sache vor dem Landgericht ausdrücklich (Schriftsatz vom 19. November 1959) erklärt, er habe nie die Identität der 151 Teppiche mit den ausgelagerten Teppichen behauptet und stütze die Widerklage nur auf die Vereinbarungen aus dem Jahre 1951. Im zweiten Berufungsrechtszuge hat er dagegen - ohne weitere Erläuterung - behauptet, unter den 700 nach Österreich ausgelagerten Teppichen hätten sich auch die Teppiche aus den Beständen des Beklagten befunden.
Das Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen des Beklagten gemäß § 290 ZPO als unbeachtlich angesehen, weil der Beklagte das Gegenteil zugestanden habe, und ist davon ausgegangen, daß unter den ausgelagerten Teppichen sich nicht die 151 Teppiche des Beklagten befunden hätten. Die Revision hält das Verfahren des Berufungs-
 
richts für rechtsfehlerhaft, weil die Parteien über die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht durch ein Geständnis verfügen könnten. Das Berufungsgericht habe für die negative Peststellungsklage der Klägerin den Rechtsweg verneinen müssen, der nur für die Widerklage der Beklagten gegeben sei. Die Rüge greift nicht durch.
Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Klage und die Widerklage von Amts wegen zu prüfen. Der Beklagte hat seine Widerklage in allen Rechtszügen nicht mit der Behauptung ibegründet, die herausverlangten Teppiche seien ihm im Sinne der Rückerstattungsvorschriften entzogen worden - was überhaupt nur für einen Bruchteil der Teppiche zutreffen könnte sondern mit der Behauptung, die Klägerin habe mit ihm im Jahre 1951 vereinbart, ihm die Teppiche zu dem Ausgleich für seine angebliche Rückerstattungsforderung zu überlassen. Der Widerklageanspruch ist danach ein Anspruch aus einem privatrechtlichen Vertrage, über ihn haben gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zu befinden. Daß in der Vorgeschichte dieses Vertrages ein Entziehungstatbestand im Sinne des RÜckerstattungsrechts eine Rolle spielt, machte den Anspruch aus dem Vertrage nicht zu einem Rückerstattungsanspruch (ebenso schon Wiedergutmachungskammer München, Beschluß vom 3. April 1949, Mitteilungsblatt des Bayerischen Landesamts für Wiedergutmachung - Verwaltungs- und ;ROga!ungsabteilung -Rr.4 S.51J Goetze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, 1950 zu REG Art.57). Das Berufungsgericht hat danach zu Recht für die Widerklage die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht. Das gleiche gilt entgegen der Meinung der Revision auch für die negative Peototellungsklage. Die Klägerin hatte allerdings
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im ersten Rechtszug ihren Klagantrag ungenau und zu weit dahin gefaßt, festzusteilen, daß dem Beklagten gegen sie weder ein Anspruch auf Zahlung, noch ein An-. Spruch auf Herausgabe von Orientteppichen zustehe. Das Landgericht hat aber schon in seinem ersten Urteil den Antrag nur auf die nach Österreich ausgelagerten Teppiche bezogen und deshalb Ansprüche des Beklagten nur hinsichtlich der Orient-Teppiche verneint, die der Klägerin von der österreichischen Bundesregierung herausgegeben worden sind. In den Entscheidungsgründen hat es sich allerdings auch mit der Präge, beschäftigt, ob die nach Österreich ausgelagerten Teppiche mit den im Jahre 1941 dem Beklagten entzogenen Teppichen (teilweise) identisch seien. Das hat aber der Beklagte im ersten Berufungsyerfahren gerade als rechts-fehlerhaft gerügt, weil er nicht die damals (angeblich) entzogenen, sondern die ihm im Jahre 1951 übereigneten Teppiche herausverlange. Denselben Standpunkt hat er vor dem Landgericht vertreten, an das das Verfahren zurückverwiesen war. Nachdem der Beklagte alsdann seinen Widerklageantrag neu formuliert hatte, hat die Klägerin ihre negative Peststellungsklage für erledigt erklärt mit der Begründung, diese betreffe genau diejenigen Ansprüche, welche die Klägerin als nicht zu Recht bestehend festgestellt haben wolle. Diese authentische Auslegung der negativen Pestatellungsklagc war keine nachträgliche Klageinschränkung, sondern ergab sich schon aus der Klagobegründung. Dort hat die Klägerin ausgeführt, der Beklagte sei - nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen - im Jahro 1957 plötzlich mit Schadenseraatzansprüchon unter Androhung von Strafanzeigen an sic herangetreten und habe sogar den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin der Teilnahme an strafbaren Handlungen beschuldigt. Das alles konnte sich nur
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auf die Erwirkung der Freigabe der ausgelagerten Teppiche beziehen, die der Beklagte aufgrund der 1951 getroffenen Vereinbarungen für sich beanspruchte» Um die zivilrechtliche Tragweite dieser Vorgänge klarzustellen, erhob dann die Klägerin entsprechend der Auflage der Staatsanwaltschaft (§ 154 a StPO) die negative Feststel-lungoklage. Damit war hinreichend deutlich, daß die Klägerin nur Ansprüche des Beklagten aus den Vereinbarungen von 1951 und der folgenden Zeit, nicht aber RückerstattungsanBprüche des Beklagten verneint haben wollte. Auch für die negative Feststellungsklage ist deshalb der Rechtsweg gegeben.
Zugleich ist damit klargestellt, daß die Klägerin, nachdem der Beklagte Widerklage erhoben hatte, zu Recht die Klage für erledigt erklärt hat. Denn mit der Bei-stungswiderklage entfiel das rechtliche Interesse für die negative Feststellungsklage. Diese wurde damit nachträglich unzulässig (§ 256 ZPO), erledigte sich also. Da der Beklagte aber der Erledigung widersprach, hat das Berufungsgericht - mit dem lendgericht - zu Recht durch Urteil die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2. Die Vereinbarungen der Beteiligten bezüglich der
 Tenniohe.
Der Beklagte behauptet, er habe im Januar 1951 mit der Klägerin, vertreten durch Karl U^^, und dem Kaufmann Chd^ vereinbart, daß er (Beklagter) die damals beschlagnahmten Teppiche zu dem Ausgleich für seine Rück-erctattungsforderung erhalten sollte. Nachdem die Klägerin die Teppiche von der österreichischen Regierung zurückerhalten habe, schlossen die Parteien - die Klägerin dieses Mal vertreten durch	ein	bis
 zu dem 31. Oktober 1957 befristetes Stillhalteabkommen.
12	-
Mo Parteien wollten versuchen, bis dahin die Streitigkeiten endgültig beizulegen. Zu einer endgültigen Einigung zwischen den Beteiligten ist es jedoch nicht gekommen.
Der Beklagte ist der Ansicht, aufgrund dieser Vereinbarungen das Eigentum an den Teppichen oder v/enig-stens Ansprüche auf deren Herausgabe für den Pall der Freigabe durch die Besatzungsmacht erlangt zu haben.
Die Klägerin wendet ein, die zu dem Schein getroffenen Vereinbarungen hätten nur den Zweck gehabt, die beschlagnahmten Teppiche freizubekommen; im übrigen habe Karl Uflm die Klägerin nicht vertreten können, weil er weder ihr gesetzlicher Vertreter gewesen sei noch Vollmacht seitens des Geschäftsführers KidHIl gehabt habe.
a) Bas Berufungsgericht verneint eine Vertreturigs-befugnis Karl UBHPs ferner, daß der vertretungsberechtigte Geschäftsführer KiflHBP der Klägerin etwaige von Karl UBB getroffene Vereinbarungen genehmigt habe. Karl UBHl habe lediglich durch das Treuhand-verhältnis mit den fiWEKKKb Gesellschaften zu der Klägerin in Heehtsbeziehungen gestanden. Aufgrund dieses Treuhandverhältnissoo habe ihm keine Vertretungobe-fugnis für die Klägerin zugostandon. Ber Beklagte habe auch keine Tatsachen vortragen können, nach denen als Geschäftsführer bereits im Jahre 1951 die maßgeblichen Vereinbarungen Karl UflBHi in England geduldet (Buldungavollmacht) oder durch andere Handlungen nach außen hin den Anschein erweckt habe, daß diesem die Stellung eines Bevollmächtigten ein-geräunt sei (Anscheinsvollmacht). Burch das mit dem Beklagten am 6. August 1957 geschlossene Stillhalte-
 
abkommen habe	etwaige	frühere durch Karl
 getroffene Vereinbarungen auch nicht namens der Klägerin genehmigt. Denn da3 Abkommen enthalte die ausdrückliche Erklärung, daß der Beklagte gegen die Klägerin und Karl	Forderungen	geltend	mache, die von die-
sen als unbegründet zurückgewiesen würden.
aa) Die Revision hebt mit Recht hervor, es komme nicht darauf an, ob der Beklagte Eigentümer der Teppiche geworden sei; die Klagansprüche seien vielmehr schon dann begründet, wenn die Klägerin sich durch Karl verpflichtet habe, dem Beklagten die Teppiche für den Fall zu überlassen, daß sie von der Besatzungsmacht oder der österreichischen Bundesreigorung freigegeben würden. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. B3 hat zwar bei seinen Erörterungen die Eigentumsfrage in den Vordergrund gestellt, aber auch verneint, daß die Klägerin sonstige, eine Auskünftepflicht begründende Abmachungen hinsichtlich der Teppiche mit dem Beklagten getroffen habe.
bb) Die Revision beruft sich in erster Linie zu dem Beweise für eine Vollmacht	auf das Zeugnis und ein
 Schreiben des	Rechtsanwalts	KlfllHIB vom 13. November 1957. In dom Schreiben, das an den damaligen Anwalt dos Beklagten gerichtet ist, heißt es:
•’Ich... bin nunmehr in der Lage, Ihnen einige der gewünschten Auskünfte zu geben: ...
Notar Dr. LMMI hat als Vertreter der (Klägerin) den Gesellschafter Karl LMM bevollmächtigt, in I7®gals Vertreter der (Klägerin) aufzutreten. KiflHBP hatte lediglich die Aufgabe, die Teppiche zu identifizieren.... '•
Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben und die entsprechenden Beweisangebote des Beklagten nicht übersehen. Es führt dazu aus, das Vorbringen des Beklagten
 
ergebe nur, daß Karl U4BH im Herbst 1957 (bei den Verhandlungen über die Freigabe der Teppiche) vom Pro-zeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt und Notar Hr. LefIHfe, bevollmächtigt gev/esen sei, gegenüber dem österreichischen Bundesministerium als Vertreter der Klägerin aufzutreten. Heraus lasse sich jedoch nicht schließen, daß Karl	schon 1951 Vollmacht
 gehabt habe, Vereinbarungen über die Teppiche mit dem Beklagten zuttreffen. Hieße Schlußfolgerung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
cc) Bi? Revision macht ferner geltend:
Karl	sei	der Hauptbeteiligte an der Kläge-
rin gev/esen und sei es noch heute. Hie Klägerin sei damals ohne einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer gev/esen. Benn K0H^HB habe seine Befugnisse als Geschäftsführer mit der Beschlagnahme des Gesellschaftsvermögens, durch die sowjetische Besatzungsmacht verloren. Biese Maßnahme sei auch außerhalb der sowjetischen Besatzungszone anzuerkennen, weil sie - wie in dieser aufgrund des SMA-Befehls 124 - in den v/estlichon Besatzungszonen aufgrund des Kontrollratsgeaetzes Nr. 52 angeordnet v/orden wäre. Unter diesen Umständen müsse die Klägerin sich die Rechtshandlungen ihres Hauptbeteiligten Karl UdP nach den Grundsätzen der auftraglosen
 Geschäftsführung zurechnen lassen.
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Ben Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden.
Es kann dahinstehen, ob die aufgrund des SMA-Befehls 124 erfolgte Beschlagnahme des Vermögens der Klägerin und die'Einsetzung eines Treuhänders für sie im vorliegenden Pall auch außerhalb der SBZ anzuerkennen ist. Wenn das nicht der Pall sein sollte und die Klä-
gerin damals keinen gesetzlichen Vertreter hatte, der sie außerhalb der sowjetischen Besatzungszone hätte vertreten können, so war doch deshalb nicht Karl U0 vertretungsberechtigt. Er kontrollierte weniger als 5o $ der Geschäftsanteile, ohne selbst überhaupt Gesellschafter zu sein. Gesellschafter waren immer noch die beiden	Gesellschaften?	die
 allerdings hinsichtlich der Geschäftsanteile der Klägerin gegenüber den Gesellschaftern der Ad^^ oHG, und damit u.a. auch gegenüber Karl	treuhänderisch
 gebunden waren. Entgegen der Meinung der Revision geben die Vorschriften über die auftraglose Geschäftsführung für eine Vertretungsbefugnis des Karl	schon	des-
halb nichts her, weil die Vorschriften über die Geschäftsführung o^ne Auftrag nur das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Geschäftsherrn, nicht aber das Außenverhältnis zu einem Britten regeln. Selbst wenn, wie die Revision meint, Karl	von der Klägerin ver-
langen könnte, daß sie die im Jahre 1951 mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen genehmige - wofür übrigens ein Rechtsgrund nicht ersichtlich, ist - , so könnte daraus der Beklagte Rechte für sich nicht herleiten.
dd) Der Beklagte kann auch nicht aufgrund guten Glaubens an die Vertretungsmacht des Karl	gemäß	§§	366	HGB,
931 BGB die Teppiche erworben haben. Bern steht § 934 BGB entgegen: Weder war Karl	im	Jahre	1951	mittelbarer
 Besitzer der Teppiche, noch hat der Beklagte später den Besitz an ihnen erlangt. Ber Beklagte beruft sich auch selbst nicht auf einen Erwerb kraft guten Glaubens.
b) Ber Beklagte leitet seine Rechte auf die Teppiche in zweiter Linie von Adolf Gh^H^, dem früheren Inhaber der Firma Hermann Bfl^, her (vgl. die von
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 Ch^^^B unterschriebene Vereinbarung vom 28« Januar 1951)» Das Berufungsgericht verneint insoweit einen Eigentumserwerb des Beklagten von ChUHl: Der Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das Eigentum Ch®-CHW an den Teppichen ergeben könnte. Dabei setzt sich das Berufungsgericht nicht damit auseinander, ob nicht der Beklagte durch die Vereinbarung vom 28. Januar 1951 über	Eigentümer	der	Teppiche	geworden sein
 könnte. Das gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Chfllfe kann durch eine Vereinbarung mit Karl UMBL ebensowenig Eigentum erworben haben, wie der Beklagte (siehe oben 2 a dd). Auch kann - worauf das Berufungsgericht ebenfalls nicht eingeht - Chfl^^ durch eine solche Vereinbarung mit der Klägerin keine Ansprüche auf Herausgabe der Teppiche erworben haben. Denn Karl	konnte	(siehe	oben 2 a) die Klägerin nicht
 wirksam vertreten. Ch^HP konnte deshalb solche Ansprüche gegen die Klägerin auch nicht an den Beklagten abtreten.
Die Revision rügt auch nur, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin den ganzen kaufmännischen Betrieb Ch^B^l im Wege der "Arisierung’1 übernommen und	deshalb	'dingliche	Rückerstattungs-
ansprüche auf die von ihm stammenden und nach Österreich abgelagerten Teppiche gehabt habe. Diese Ansprüche habe er (mit der."Vereinbarung" vom 29. Januar 1951) an den Beklagten abgetreten. Die Rüge hat keinen Erfolg.
Die Revision setzt sich durch sie in Widerspruch mit dem Vorbringen des Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Dort hat der Beklagte seine mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche gerade nicht als Rückerstattungsansprüche, sondern als Ansprüche aus
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den angeblichen Abfindungsvereinbarungen von 1951 begründet. Das neue Vorbringen des Beklagten ist deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich, abgesehen davon, daß für eine mit einem Rückerstattungstatbestand begründete Widerklage der Rechtsweg nicht gegeben wäre, wie der Beklagte im Hinblick auf die negative Festst ellungsklage selbst zutreffend ausgeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Gelhaar Artl Dr.Dorschei Dr.Mezger Mormann