Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Dr0 Weher, Mormann und Brax-raaier für Recht erkannt; 1o Auf die Revision des Streithelfers der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28 3 Mai 1965 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von mehr als 7 661,70 DM abgewiesen worden ist«, Januar I960 und endete am 31» Dezember I960, jedoch war der Beklagten das Recht zur Verlängerung um jeweils drei Monate eingeräumt, falls der Streithelfer bis 31» Juli I960 kein Übereinkommen mit seinen Gläubigern zustande brachte» Nach Inbesitznahme des Anwesens erwarb die Beklagte in der Zeit bis September I960 vom Streithelfer den größten Teil der auf dem Gelände stehenden Maschinen gegen Zahlung von 1 289o073,50 # Ein Abkommen des Streithelfers mit seinen Gläubigern kam nicht zustandeo Die Beklagte nahm deshalb das Verkaufsangebot vom 18o Dezember 1959 nicht an0 Die Klägerin hat gegen den Streithelfer vollstreckbare Ansprüche in Höhe von 536 365,25 DM nebst Zinsen«, Sie ließ am 9« November 1961 100 000 DM und am 120 Dezember 1961 weitere 200 000 DM angeblicher Ansprüche des Streithelfers gegen die Beklagte auf Zahlung von Miete oder Pacht bzw« Nutzungsentschädigung pfänden und sich zur Einziehung überweisen«, Mit notarieller Urkunde vom 4o April 1963 trat der Streithelfer u0a0 seine angeblichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Miete, Pacht oder Nutzungsentschädigung für Vergangenheit und Zukunft an die Klägerin ab«, Diese hat vorgetragen, der Mietvertrag vom 18e Dezember 1959 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig« Die Beklagte schulde Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1«, Januar bis 30o Juni I960 in Höhe von monatlich 10 000 DM = 60 000 DM seien Zahlungen der Beklagten an das Finanzamt Wi®B-mm in Höhe von 50 000 DM sowie weitere 20 000 DM an Aufwendungen für eine Elektrokraftanlage auf dem Grundstück anzurechnen«, Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 190 000 DM zu verurteilen«, getilgt worden, die wegen rückständiger Grundsteuerschul« ; den des Streithelfers die Mietzinsforderung gepfändet ha~ | be„ Der restliche Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen,; Aufgrund der Abtretung der Grundschulden habe sie, die Be- ' klagte, gegen den Streithelfer bis 31o Dezember 1963 An» • spräche auf Zahlung von Grundschuldzinsen in Höhe von insgesamt 278 ?17,50 DM erlangt. 1Die Klägerin hält eine Forderung von 190 000 DM für begründet, die Beklagte - vorbehaltlich der geltend gemachten Aufrechnung - eine solche von 114 399?30 DM (= 122 061 DM - 7 661,70 Dil)«, Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin oder die Beklagte die Mietforderung richtig errechnet haben, und ob diese Forderung in Höhe der Zahlungen der Beklagten an die Aratskasse ViflP erloschen ist» Hierauf komme es, so meint das Berufungsgericht, nicht an, weil die Beklagte mit einem die Klageforderung weit übersteigenden Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus den von ihr erworbenen Grundschulden wirksam aufgerechnet habe0 3« Das angefochtene Urteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers gleichwohl nur in Höhe von 67 939 DM aufzuheben® Hinsichtlich der weiteren 7 661,70 DM muß die Klage mit der Begründung abgewiesen werden, daß insoweit die Mietzinsforderung durch Leistungen der Beklagten erloschen ist® Eine Aufrechnung in dieser Höhe kommt also nicht in Betrachte Die Zahlungen des Beklagten an die Amtskasse VflP 3ind unstreitig® Deren Pfändungen waren auch wirksam® Absatz 3 des Gesetzes vom 9® März 1934 über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten (RGBl I 181) ergibt nichts anderes; denn diese Vorschrift behandelt nur die Frage, ob und inwieweit etwaige der Pfändung vorangegangene Verfügungen des Vermieters, des Mieters oder eines Dritten gegenüber der Pfändung unwirksam sind® Hat die Beklagte aber aufgrund wirksamer I, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe im Wege des Kaufs gegen Zahlungen an die früheren Gläubiger deren Grundschulden nebst den ihnen zugrunde liegenden persönlichen Forderungen, jeweils nebst Zinsen, erworben, Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch hingenommen, 2«, a) Sie bemängelt aber die aufgrund der Beweisaufnahme getroffene Feststellung, die Beklagte, vertreten durch ihren Prokuristen V®, und der Streithelfer hätten Ende Juni I960 vereinbart, die Mietzinsforderungen sollten in Zukunft gegen die Ansprüche auf Zahlung der Zinsen aus den Grundschulden in der Weise verrechnet werden, daß die Forderungen im Zeitpunkt der beiderseitigen Fälligkeit erloschen. b) Ob die Mietzinsforderungen mit den auf Zahlung aus dem Grundstück gerichteten Ansprüchen der Beklagten gleichartig sind (§ 387 BGB), bedarf keiner Entscheidung, Gegenstand eines Aufrechnungsvertrages können auch Ansprüche sein, die nicht gleichartig im Sinne dieser Vorschrift sind. 3» Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die der Beklagten abgetretenen Grundschulden sogenannte Sicherungsgrundschulden wareno Es bedürfe, so meint es, keiner abschließenden Entscheidung, ob sich nicht entsprechend dem Wesen der Grundschuld als eines forderungsunabhängigen Grundpfandrechtes die Ansprüche der Beklagten auf Zahlung von Grundschuldzinsen auch in einem solchen Balle allein nach der Höhe der eingetragenen Grundschulden und auf der Grundlage der eingetragenen Zinssätze berechne; denn selbst wenn mit Rücksicht auf den Sicherungscharakter der Grundschulden Berechnungsgrundlage nur die valutierte Höhe der Grundschulden wäre, ergebe sich unter Berücksichtigung der eingetragenen Zinssätze ein Anspruch auf Zahlung von Grundschuldzinsen in Höhe von 222 656,16 BM, der die Klageforderung bei weitem übersteige„ genommen zu werden, Andererseits geht der Inhalt der der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld zugrunde liegenden Vereinbarung regelmäßig dahin, der Gläubiger solle die Grundschuld nur in dem Umfange geltend machen dürfen, in dem Zahlungen auf die von ihr gesicherte Forderung verlangt werden können» Zumindest steht dem Schuldner die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn der Gläubiger Zahlungen auf die Grundschuld verlangt-, die über seine Rechte aus der persönlichen Forderung hinausgehen» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, können diese Einreden dem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Grundschuldgläubigers nur entgegengesetzt werden, wenn er bei der Abtretung den Sicherungscharakter des Grundpfandrechtes und das {teilweise} Wichtbestehen der Forderung kennt» Die Klägerin hat diese Kenntnis der Beklagten behauptet» Diese hat sie nicht bestritten» Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, die Beklagte habe nicht gewußt, daß die Grundschulden nur der Sicherung von Forderungen der früheren Grundschuldgläubiger dienten» Einer einseitigen Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen, die über die persönliche Forderung hinaus gingen, würde § 390 BGB entgegenstehen„ Diese Vorschrift ist allerdings auf Aufrechnungsverträge nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - anwendbare Denn im Wege der Aufrechnungsvereinbarung kann nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit auch die Verrechnung von einredebehafteten Forderungen abgemacht werden» Der Inhalt des zwischen dem Streithelfer und der Beklagten geschlossenen Aufrechnungsvertrages, es sollten die beiderseitigen Forderungen in der jeweils fälligen Höhe erlöschen, legt indessen die Annahme eines Ausschlusses der Aufrechnung mit einredebehafteten Gegenforderungen nahe, wenn er nicht gar dahin zu cleuten ist, daß der Sache nach eine Aufrechnung mit den zinsen aus den 4o Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Miet-zinsansprüche durch Aufrechnung erloschen sind, hängt aber nach dem Inhalt des Aufrechnungsvertrages weiter davon ab, wann die beiderseitigen Forderungen sich fällig gegenüber traten* Hinsichtlich der Mietzinsansprüche steht aufgrund des § 6 des Vertrages vom 18* Dezember 1959 fest, daß sie monatlich im voraus zu entrichten waren* Darüber, wann die Zinsen aus den den abgetretenen Grundschulden zugrunde lie« genden Forderungen fällig wurden, ist nichts vorgetragen* a) Soweit der Mietzins und die Zinsen aus den persönlichen Forderungen und damit auch der zur Aufrechnung gestellten Grundschuldzinsen vor der Pfändung der Klägerin vom 9o November und 12* Dezember 1961 bzw0 vor der Abtretung vom 4» April 1962 fällig waren, ist die Klageforderung ohne weiteres erloschen* § 392 schließt unter den dort genannten Voraussetzungen nur solche durch Aufrechnung erfolgende Verfügungen über die gepfändete Hauptforderung aus., die zeitlich nach der Beschlagnahme stattfinden, Der Streithelfer hatte aber durch die Aufrechnungsvereinbarung vom Juni I960 bereits im voraus über seine Mietzinsforderungp auch soweit sie noch nicht fällig war3 in der Weise verfügt9 daß sie erlosch^ sobald ihr fällige Grundschuldzinsforderungen der Beklagten oder der KG gegenüber tratena Das Erlöschen der Hauptforderung hing demnach allein noch vom Eintritt dieser vereinbarten Bedingung ab3 nicht aber von einer rechtsgeschäftlichen Verfügung nach der Beschlagnahmea Die Klägerin konnte durch die Pfändung aber nicht mehr Rechte erlangen^ als sie dem Streithelfer selbst zustanden o Beschlagnahmt war demnach eine Forderung3 die bei Eintreten der im Aufrechnungsvertrag verabredeten Bedingung ohne weiteres erlosch,
2138 058
Nachschlagewerk: ja BGHZs nein
BGB § 392
Zur Präge der Anwendbarkeit des § 392 BGB auf einen Aufrechnungsvertrag, nach dein künftig fällig werdende Forderungen der Vertragschließenden jeweils ira Zeitpunkt der beiderseitigen Fälligkeit erlöschen sollen«
UrtoVo 29«. Januar 1968 - VIII ZR 199/65 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkünde« am
29 o Januar 1968 Jodas9 Justiz;«* angestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Spar- und Darlehenskasse Sch®PH®®p eingetragene Genossenschaft mit unb es ehr linkt er Haftpflicht 3 in Sch® Ii®®3 gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Ferdinand Ferdinand Di®ft0 Josef Bul
Richard Oel
Klägerin und Berufungsklägerin9
Frozeßbevollraächtigte Rechtsanwälte Dr0^mHfc und
IIo Instanz; ®HH® in flHB? flHHH® • ~
Streithelfer der Klägerin Maschinenhändler V/illi Br
Prozeßbevollmächtigters
in Sc
nmm,
Berufungskläger und Revisionskläger 9
Rechtsanwalt
gegen
Firma Gebrüder CflBP Maschinenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung^ in Ha®®HB (V/estf<,)3 gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr3 August O®®?
Frozeßbevollmächtigter;
Beklagte und Revisionsbeklagte9
Rechtsanwalt
Dr0
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Dr0 Weher, Mormann und Brax-raaier
für Recht erkannt;
1o Auf die Revision des Streithelfers der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28 3 Mai 1965 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von mehr als 7 661,70 DM abgewiesen worden ist«,
20 Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Streithelfer der Klägerin ist Eigentümer des im Grundbuch von LflBP Bd«, (■ Bl. flM eingetragenen Grundstücks in Schl^B HM» Mit der dort von ihm betriebenen Maschinenfabrik geriet er 1959 in wirtschaftilÄs Schwierigkeiten«, Er verhandelte mit der Beklagten, die die Be-
- 3
f
triebsgesellschaft der Firma Gebr» in
einer KG (im folgenden KG) ist, über die Veräußerung sei« nes gesamten Betriebes, um mit dem Erlös seine Gläubiger im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches zu befriedigen» Da die Beklagte geneigt war, das Objekt zu dem Preise ! von rund 2,4 Millionen DM zu übernehmen, machte ihr der Streithelfer am 18* Dezember 1959 ein bis 31« Dezember I960 j
befristetes, später mehrfach, zuletzt bis 31» Dezember 1963 ;
verlängertes notarielles Kaufangebot, das die Beklagte am !
selben Tage, gleichfalls notariell, sich anzunehmen ver~ j
pflichtete, falls eine außergerichtliche Einigung des Streit-:
i
heifers mit seinen Gläubigern ihr eine ungefährdete Annah« me gestattete» Ferner schlossen die Beklagte und der Streit« helfer am 18» Dezember 1959 einen notariellen Mietvertrag über die Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen der Maschinenfabrik. Der monatlich im voraus zu entrichtende Mietzins wurde auf 10 000 DM festgesetzt» Die gezahlte Miete war bei Annahme des Verkaufsangebots des Streithelfers j
in voller Höhe auf den Kaufpreis zu verrechnen» Das Miet- |
Verhältnis begann am 1. Januar I960 und endete am 31» Dezember I960, jedoch war der Beklagten das Recht zur Verlängerung um jeweils drei Monate eingeräumt, falls der Streithelfer bis 31» Juli I960 kein Übereinkommen mit seinen Gläubigern zustande brachte» Nach Inbesitznahme des Anwesens erwarb die Beklagte in der Zeit bis September I960 vom Streithelfer den größten Teil der auf dem Gelände stehenden Maschinen gegen Zahlung von 1 289o073,50 #
Am 28» Juli I960 ließ sie sich auf dem Grundstück eingetragene Grundschuldenr der Volksbank PflHB im Nennwert von 157 000 33M nebst Zinsen seit 1» Juli I960 abtreten«Sie zahlte hierfür 150 000 DM» Eine weitere, der Klägerin zustehende Grundschuld im Nennwert von 35 000 DM wurde gemäß notarieller Urkunde vom 14o Juni I960 nebst
Zinsen seit Io Juni I960 an die KG abgetreten. Die Beklagte zahlte an die Klägerin hierfür 77 66310 DM* Schließlich trat der Kaufmann St^HP eine Grundschuld im Nennwert von 400 000 DM nebst Zinsen seit 23« Juni 1959 am 13* Juni I960 an die KG abo Die Beklagte zahlte an Stieber 267 000 DM»
Ein Abkommen des Streithelfers mit seinen Gläubigern kam nicht zustandeo Die Beklagte nahm deshalb das Verkaufsangebot vom 18o Dezember 1959 nicht an0 Die Klägerin hat gegen den Streithelfer vollstreckbare Ansprüche in Höhe von 536 365,25 DM nebst Zinsen«, Sie ließ am 9« November 1961 100 000 DM und am 120 Dezember 1961 weitere 200 000 DM angeblicher Ansprüche des Streithelfers gegen die Beklagte auf Zahlung von Miete oder Pacht bzw« Nutzungsentschädigung pfänden und sich zur Einziehung überweisen«, Mit notarieller Urkunde vom 4o April 1963 trat der Streithelfer u0a0 seine angeblichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Miete, Pacht oder Nutzungsentschädigung für Vergangenheit und Zukunft an die Klägerin ab«,
Diese hat vorgetragen, der Mietvertrag vom 18e Dezember 1959 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig« Die Beklagte schulde Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1«, Januar bis 30o Juni I960 in Höhe von monatlich 10 000 DM = 60 000 DM
und für die Zeit vom 1. Juli I960 bis 31o Oktober 1963 in Höhe von
monatlich 5 000 DM = 200 000 DM
Auf die Gesamtforderung von 260 000 DM
seien Zahlungen der Beklagten an das Finanzamt Wi®B-mm in Höhe von 50 000 DM sowie weitere 20 000 DM an Aufwendungen für eine Elektrokraftanlage auf dem Grundstück anzurechnen«, Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 190 000 DM zu verurteilen«,
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Abweisungs- j antrages geltend gemacht, der Mietvertrag sei gültig. Jedoch habe sich der Mietzins entsprechend der Wertminderung des Objektes durch den Erwerb der Maschinen bis Oktober I960 auf monatlich 3 333 DM ermäßigt.. Nach ! Abzug der von der Klägerin angerechneten 70 000 DM ver- ! bleibe noch eine Forderung von 122 061 DM., Hiervon seien
i
weitere 7 661,70 DM durch Zahlungen an die Amtskasse i
i
getilgt worden, die wegen rückständiger Grundsteuerschul« ; den des Streithelfers die Mietzinsforderung gepfändet ha~ | be„ Der restliche Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen,; Aufgrund der Abtretung der Grundschulden habe sie, die Be- ' klagte, gegen den Streithelfer bis 31o Dezember 1963 An» • spräche auf Zahlung von Grundschuldzinsen in Höhe von insgesamt 278 ?17,50 DM erlangt. Im Juni I960 sei mit dem Streithelfer vereinbart worden, daß die fälligen Grundschuldzinsen jeweils gegen die fälligen Mietforderungen aufgerechnet werden sollten, Ansprüche, die ge- j
i
pfändet oder abgetreten werden konnten, hätten dem Streit- j helfer deshalb nicht mehr zugestanden«, Hilfsweise werde j mit einer Schadenersatzforderung aus positiver Vertrags- ' Verletzung von 676 931,91 DM aufgerechneto
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno Mit der Revision begehrt der Streithelfer j die Aufhebung des angefochtenen Urteils» Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe;
I» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Mietvertrag vom 18» Dezember 1959 sei gültig,. Das ist rechtlich unbedenklich und wird von der Revision auch nicht angegriffene
II. 1Die Klägerin hält eine Forderung von 190 000 DM für begründet, die Beklagte - vorbehaltlich der geltend gemachten Aufrechnung - eine solche von 114 399?30 DM (= 122 061 DM - 7 661,70 Dil)«, Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin oder die Beklagte die Mietforderung richtig errechnet haben, und ob diese Forderung in Höhe der Zahlungen der Beklagten an die Aratskasse ViflP erloschen ist» Hierauf komme es, so meint das Berufungsgericht, nicht an, weil die Beklagte mit einem die Klageforderung weit übersteigenden Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus den von ihr erworbenen Grundschulden wirksam aufgerechnet habe0
Das ist rechtlich nicht einwandfrei:, Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt unentschieden, ob die Klageforderung in Höhe von 75 600,70 DM (190 000 DM -114 399930 DM) nicht bestanden hat oder nur durch Aufrechnung erloschen ist. Damit stünde, wenn das Berufungsurteil bestehen bliebe, rechtskräftig lediglich fest, daß die Klagforderung in Höhe von 190 000 DM nicht besteht (§ 322 Abs. 1 ZPO), und daß die Gegenforderung der Beklagten in Höhe der unstreitigen 114 399,30 DM infolge Aufrechnung nicht mehr besteht (§ 322 Abs, 2 ZPO)* Dagegen fehlte es an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung in Höhe des Differenzbetrages von 75 600,60 DM, weil eine für die Wirksamkeit der Aufrechnung erforderliche Hauptforderung in dieser Höhe nicht festgestellt ist«, Die Beklagte wäre also nicht durch die Rechtskraft des Berufungsurteils gehindert, sich in Höhe dieses Betrages erneut auf die behauptete Aufrechnung zu berufen, wenn sie von der Klägerin mit weiteren Mietzinsforderungen in Anspruch genommen würde*
Da solche Ansprüche angesichts des über den 31» Oktober 1963 hinaus fortgesetzten Mietgebrauchs in Betracht kommen, kann entgegen der Meinung der Beklagten keine Rede
~ 7 -
davon sein, daß die Klägerin an der begehrten Entscheidung über die Gegenforderung kein rechtliches Interesse hat»
2. Das Berufungsgericht hat, wie noch auszuführen sein wird, zutreffend keine einseitige Aufrechnung der Beklagten im Sinne der §§ 387 ff BGB, sondern einen Aufrechnungsvertrag angenommen® Auch für diesen gilt indessen § 322 Abs, 2 ZPO® Zwar handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine an sich nicht ausdehnungsfähige Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Rechtskraft nicht die Einwendungen des Beklagten ergreift® Es ist indessen kein innerer Grund ersichtlich, die Rechtskraft nur auf Fälle des Erlöschens der Schuldnerforderung durch einseitige Aufrechnung zu erstrecken und die dem Wesen und der Sache nach vollkommen gleich liegenden Fälle vereinbarter Verrechnung auszunehmeno
3« Das angefochtene Urteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers gleichwohl nur in Höhe von 67 939 DM aufzuheben® Hinsichtlich der weiteren 7 661,70 DM muß die Klage mit der Begründung abgewiesen werden, daß insoweit die Mietzinsforderung durch Leistungen der Beklagten erloschen ist® Eine Aufrechnung in dieser Höhe kommt also nicht in Betrachte Die Zahlungen des Beklagten an die Amtskasse VflP 3ind unstreitig® Deren Pfändungen waren auch wirksam® Absatz 3 des Gesetzes vom 9® März 1934 über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten (RGBl I 181) ergibt nichts anderes; denn diese Vorschrift behandelt nur die Frage, ob und inwieweit etwaige der Pfändung vorangegangene Verfügungen des Vermieters, des Mieters oder eines Dritten gegenüber der Pfändung unwirksam sind® Hat die Beklagte aber aufgrund wirksamer
8
Pfändungen gezahlt, so erlosch mit der Grundsteuerschuld des Streithelfers gleichzeitig auch die gepfändete Mietzinsforderung in Höhe des gezahlten Betrages (Stein/Jonas/Pohle ZPO 18„ Aufl, § 835 Anra, IV),
III, Bas angefochtene Urteil kann auch in Höhe der restlichen 114 399?30 BM nicht bestehen bleiben,
I, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe im Wege des Kaufs gegen Zahlungen an die früheren Gläubiger deren Grundschulden nebst den ihnen zugrunde liegenden persönlichen Forderungen, jeweils nebst Zinsen, erworben, Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch hingenommen,
2«, a) Sie bemängelt aber die aufgrund der Beweisaufnahme getroffene Feststellung, die Beklagte, vertreten durch ihren Prokuristen V®, und der Streithelfer hätten Ende Juni I960 vereinbart, die Mietzinsforderungen sollten in Zukunft gegen die Ansprüche auf Zahlung der Zinsen aus den Grundschulden in der Weise verrechnet werden, daß die Forderungen im Zeitpunkt der beiderseitigen Fälligkeit erloschen. Mit ihren gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffen bewegt sich die Revision auf dem ihr verschlossenen Gebiete der tatsächlichen Würdigung, Sie kann deshalb keinen Erfolg haben,
b) Ob die Mietzinsforderungen mit den auf Zahlung aus dem Grundstück gerichteten Ansprüchen der Beklagten gleichartig sind (§ 387 BGB), bedarf keiner Entscheidung, Gegenstand eines Aufrechnungsvertrages können auch Ansprüche sein, die nicht gleichartig im Sinne dieser Vorschrift sind. Es braucht nicht einmal die in § 387 geforderte Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gestellten Ansprüche gegeben sein, Beshalb steht der Wirk-
9
samkeit des Aufrechnungsvertrages nicht entgegen., daß ein Teil der Grundschuldzinsforderungen nicht der Beklagten 3 sondern der KG zustehen0 Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte von der KG ermächtigt war, auch deren Grundschuldzinsansprüche in die Aufrechnungsvereinbarung einzubeziehen«
3» Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die der Beklagten abgetretenen Grundschulden sogenannte Sicherungsgrundschulden wareno Es bedürfe, so meint es, keiner abschließenden Entscheidung, ob sich nicht entsprechend dem Wesen der Grundschuld als eines forderungsunabhängigen Grundpfandrechtes die Ansprüche der Beklagten auf Zahlung von Grundschuldzinsen auch in einem solchen Balle allein nach der Höhe der eingetragenen Grundschulden und auf der Grundlage der eingetragenen Zinssätze berechne; denn selbst wenn mit Rücksicht auf den Sicherungscharakter der Grundschulden Berechnungsgrundlage nur die valutierte Höhe der Grundschulden wäre, ergebe sich unter Berücksichtigung der eingetragenen Zinssätze ein Anspruch auf Zahlung von Grundschuldzinsen in Höhe von 222 656,16 BM, der die Klageforderung bei weitem übersteige„
Ber Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung die angefochtene Entscheidung nicht trägt« Die Grundschuld ist ihrem Wesen nach vom Bestehen einer persönlichen Forderung unabhängige Dafür, daß das Bestehen der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Porderung hier - ausnahmsweise - zur Bedingung für das Entstehen und das Bestehenbleiben der Grundschuld gemacht worden sei (vgl*. RG JW 1934, 3124, 3125), haben die Klägerin und der Streithelfer nichts vorgetragen0 Zur Wirkung einer derartigen Abrede «braucht also nicht Stellung
10
genommen zu werden, Andererseits geht der Inhalt der der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld zugrunde liegenden Vereinbarung regelmäßig dahin, der Gläubiger solle die Grundschuld nur in dem Umfange geltend machen dürfen, in dem Zahlungen auf die von ihr gesicherte Forderung verlangt werden können» Zumindest steht dem Schuldner die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn der Gläubiger Zahlungen auf die Grundschuld verlangt-, die über seine Rechte aus der persönlichen Forderung hinausgehen» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, können diese Einreden dem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Grundschuldgläubigers nur entgegengesetzt werden, wenn er bei der Abtretung den Sicherungscharakter des Grundpfandrechtes und das {teilweise} Wichtbestehen der Forderung kennt» Die Klägerin hat diese Kenntnis der Beklagten behauptet» Diese hat sie nicht bestritten» Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, die Beklagte habe nicht gewußt, daß die Grundschulden nur der Sicherung von Forderungen der früheren Grundschuldgläubiger dienten»
Einer einseitigen Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen, die über die persönliche Forderung hinaus gingen, würde § 390 BGB entgegenstehen„ Diese Vorschrift ist allerdings auf Aufrechnungsverträge nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - anwendbare Denn im Wege der Aufrechnungsvereinbarung kann nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit auch die Verrechnung von einredebehafteten Forderungen abgemacht werden» Der Inhalt des zwischen dem Streithelfer und der Beklagten geschlossenen Aufrechnungsvertrages, es sollten die beiderseitigen Forderungen in der jeweils fälligen Höhe erlöschen, legt indessen die Annahme eines Ausschlusses der Aufrechnung mit einredebehafteten Gegenforderungen nahe, wenn er nicht gar dahin zu
cleuten ist, daß der Sache nach eine Aufrechnung mit den zinsen aus den
/den Grundschulden zugrunde liegenden persönlichen Forderungen gemeint war»
11
Bezog sich der Aufrechnungsvertrag aber nur-auf Ansprüche3 die die Höhe der Zinsen der persönlichen Forderungen nicht überstiegen5 so darf die zur Aufrechnung verwendete Gegenforderung nicht aufgrund der eingetragenen Grundschuldzinssätze errechnet werden* Maßgebend sind vielmehr die Zinssätze der persönlichen Forde-rungen0 Diese sind aber mit Ausnahme des seit 1* Juli i960 geltenden Zinssatzes von 12 $> der Forderung Stieber bis jetzt nicht festgestellto
4o Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Miet-zinsansprüche durch Aufrechnung erloschen sind, hängt aber nach dem Inhalt des Aufrechnungsvertrages weiter davon ab, wann die beiderseitigen Forderungen sich fällig gegenüber traten* Hinsichtlich der Mietzinsansprüche steht aufgrund des § 6 des Vertrages vom 18* Dezember 1959 fest, daß sie monatlich im voraus zu entrichten waren* Darüber, wann die Zinsen aus den den abgetretenen Grundschulden zugrunde lie« genden Forderungen fällig wurden, ist nichts vorgetragen*
a) Soweit der Mietzins und die Zinsen aus den persönlichen Forderungen und damit auch der zur Aufrechnung gestellten Grundschuldzinsen vor der Pfändung der Klägerin vom 9o November und 12* Dezember 1961 bzw0 vor der Abtretung vom 4» April 1962 fällig waren, ist die Klageforderung ohne weiteres erloschen*
b) Zweifeihaft ist mit Rücksicht auf § 392 BGB aber, ob das auch gilt, soweit die Gegenforderung der Beklagten erst nach den Pfändungen fällig wurde«, Die Frage, ob § 392 auch auf vor der Beschlagnahme geschlossene Aufrechnungsverträge anwendbar ist, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen (AP BGB § 392 Nr* 1 und 2), das Reichsgericht hat sie verneint (RGZ 138, 258; ebenso Soergel/Sie-bert BGB, 9= Aufl* § 392 Anm«, 3)° Dieser Auffassung ist,
12
zu demindest für den hier vorliegenden Fall? beizutreten,
§ 392 schließt unter den dort genannten Voraussetzungen nur solche durch Aufrechnung erfolgende Verfügungen über die gepfändete Hauptforderung aus., die zeitlich nach der Beschlagnahme stattfinden, Der Streithelfer hatte aber durch die Aufrechnungsvereinbarung vom Juni I960 bereits im voraus über seine Mietzinsforderungp auch soweit sie noch nicht fällig war3 in der Weise verfügt9 daß sie erlosch^ sobald ihr fällige Grundschuldzinsforderungen der Beklagten oder der KG gegenüber tratena Das Erlöschen der Hauptforderung hing demnach allein noch vom Eintritt dieser vereinbarten Bedingung ab3 nicht aber von einer rechtsgeschäftlichen Verfügung nach der Beschlagnahmea Die Klägerin konnte durch die Pfändung aber nicht mehr Rechte erlangen^ als sie dem Streithelfer selbst zustanden o Beschlagnahmt war demnach eine Forderung3 die bei Eintreten der im Aufrechnungsvertrag verabredeten Bedingung ohne weiteres erlosch,
c) Aus denselben Gründen hinderte auch die Abtretung der Mietzinsforderung an die Klägerin vom 4» April 1962 das Erlöschen der abgetretenen Rechte nicht, Der Streithelfer hat über die ihm zustehenden Mietansprüche im voraus verfügt. Hierzu v/ar er befugt„ Diese Verfügung blieb deshalb wirksam, Ihre Wirkungen traten auch nach der Abtretung bei Vorliegen der vereinbarten Bedingung (Fälligkeit von Haupt- und Gegenforderung) ein,
d) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat insov/eit gleichwohl auch teilweise nicht möglich,, v/eil es von den nicht feststehenden Zinssätzen der den Grundschulden zugrunde liegenden Forderungen und von den gleichfalls nicht festgestellten Fälligkeitsterminen der Zinsforderung abhängt3 in welcher Höhe die geltend gemachten Mietzinsansprüche am 31. Oktober 1962 durch
13 -
Aufrechnung erloschen waren,
IVo Das angefochtene Urteil war daher im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage wegen eines über 7 661„70 DH hinausgehenden Betrages abgewiesen worden ist. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen, Die Entschei» dung über die Kosten der Revision hängt vom Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache ab. Sie war deshalb dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, zu übertragen.
Dr, Haidinger Dr, Gelhaar Dr., Weber
Mormann
Braxmaier